Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2014, Az. 4 StR 361/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 140

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 361/14

vom
18. Dezember
2014
in der Strafsache
gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
der
Beschwerdeführerin
am
18.
Dezember
2014
gemäß §
349 Abs.
1
StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 29.
April 2014 wird
als unzulässig
verwor-fen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Die Revision ist unzulässig, weil sich aus dem Vorbringen nicht mit der gebotenen Klarheit ergibt, dass die Beschwerdeführerin ein nach §
400 Abs.
1 StPO zulässiges Anfechtungsziel verfolgt. Im Hinblick auf diese Vorschrift kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird. Deshalb bedarf es bei einer Nebenklage-revision grundsätzlich der Mitteilung, dass das Urteil mit dem Ziel einer Ände-rung des Schuldspruchs hinsichtlich einer zum [X.] als Nebenkläger be-rechtigten Gesetzesverletzung angefochten wird ([X.], Beschluss vom 21.
Oktober 2008

3
StR
459/08, [X.], 57 mwN). Die nicht näher ausgeführte Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts reicht dafür nicht aus (vgl.
[X.], Beschluss vom 22.
Mai 2000

5
StR
129/00, [X.]R StPO §
400 Abs.
1 Zulässigkeit
10). Die Absehensentscheidung in Bezug auf ihren 1
-
3
-
Adhäsionsantrag kann die Nebenklägerin nicht mit einem Rechtsmittel angrei-fen (§
406a Abs.
1 Satz
2 StPO).
Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisi-onsverfahren findet nicht statt, weil seine Revision ebenfalls erfolglos ist ([X.], Beschluss vom 6.
August 2009

3
StR
248/09).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin

2

Meta

4 StR 361/14

18.12.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2014, Az. 4 StR 361/14 (REWIS RS 2014, 140)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 140

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