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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:110718BVZB100.18.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 100/18
vom
11. Juli 2018
in der Abschiebungshaftsache
-
2
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 11. Juli 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterin Weinland und die Richter Dr.
Kazele, Dr.
Göbel und Dr.
Hamdorf
beschlossen:
Die Vollziehung der mit Beschluss des [X.] vom 6.
Mai
2018 gegen den Betroffenen angeordneten und durch Beschluss der 39. Zivilkammer des [X.] vom 6.
Juni
2018 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.
Gründe:
Der in entsprechender Anwendung des §
64 Abs.
3 FamFG zulässige Aussetzungsantrag ist begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prü-fung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird.
Der Haftantrag dürfte in Bezug auf die Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer nicht den Anforderungen des §
417 Abs. 2 Satz
2 Nr. 4 FamFG ge-nügen, weil er nicht erkennen lässt, warum die zur Vorbereitung der [X.] notwendigen Verfahrensschritte voraussichtlich einen Zeitraum von drei Monaten beanspruchen werden. Eine nachvollziehbare Darlegung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vor dem Hintergrund zwingend erforder-lich, dass die Abschiebungshaft gemäß §
62 Abs. 1 Satz
2 AufenthG auf die 1
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3
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kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist
(vgl. Senat, Beschluss vom 20.
September 2017 -
V [X.], juris Rn. 8 ff. [X.]).
[X.] Weinland Kazele
Göbel Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.05.2018 -
507a XIV (B) 134/18 -
LG [X.], Entscheidung vom 06.06.2018 -
39 [X.] -
Meta
11.07.2018
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2018, Az. V ZB 100/18 (REWIS RS 2018, 6228)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 6228
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