Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2018, Az. V ZB 100/18

V. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 6228

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[X.]:[X.]:BGH:2018:110718BVZB100.18.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 100/18
vom

11. Juli 2018

in der Abschiebungshaftsache

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 11. Juli 2018
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterin Weinland und die Richter Dr.
Kazele, Dr.
Göbel und Dr.
Hamdorf

beschlossen:

Die Vollziehung der mit Beschluss des [X.] vom 6.
Mai
2018 gegen den Betroffenen angeordneten und durch Beschluss der 39. Zivilkammer des [X.] vom 6.
Juni
2018 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt.

Gründe:

Der in entsprechender Anwendung des §
64 Abs.
3 FamFG zulässige Aussetzungsantrag ist begründet, weil nach der gebotenen summarischen Prü-fung davon auszugehen ist, dass die Rechtsbeschwerde Erfolg haben wird.

Der Haftantrag dürfte in Bezug auf die Erforderlichkeit der beantragten Haftdauer nicht den Anforderungen des §
417 Abs. 2 Satz
2 Nr. 4 FamFG ge-nügen, weil er nicht erkennen lässt, warum die zur Vorbereitung der [X.] notwendigen Verfahrensschritte voraussichtlich einen Zeitraum von drei Monaten beanspruchen werden. Eine nachvollziehbare Darlegung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats vor dem Hintergrund zwingend erforder-lich, dass die Abschiebungshaft gemäß §
62 Abs. 1 Satz
2 AufenthG auf die 1
2
-
3
-
kürzest mögliche Dauer zu beschränken ist
(vgl. Senat, Beschluss vom 20.
September 2017 -
V [X.], juris Rn. 8 ff. [X.]).

[X.] Weinland Kazele

Göbel Hamdorf
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.05.2018 -
507a XIV (B) 134/18 -

LG [X.], Entscheidung vom 06.06.2018 -
39 [X.] -

Meta

V ZB 100/18

11.07.2018

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2018, Az. V ZB 100/18 (REWIS RS 2018, 6228)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6228

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