Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2021, Az. 3 StR 431/20

3. Strafsenat | REWIS RS 2021, 9648

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Gegenstand

Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe: Zäsurwirkung einer früheren Verurteilung zu einer Geldstrafe


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 14. Mai 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das [X.] hat den Angeklagten wegen 74 Betrugstaten, die im Zeitraum vom 14. März 2017 bis 13. März 2019 begangen wurden, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Eine zum Urteilszeitpunkt noch nicht erledigte Vorverurteilung des Angeklagten zu einer Geldstrafe durch das [X.] vom 27. Februar 2019 hat das [X.] nach § 55 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB selbständig bestehen lassen. Es hat dieser deshalb keine Zäsurwirkung beigemessen. Das war rechtsfehlerhaft. Denn die Zäsurwirkung einer auf Geldstrafe lautenden Verurteilung entfällt nicht deshalb, weil nach § 55 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB von der Einbeziehung der Geldstrafe in eine Gesamtfreiheitsstrafe abgesehen wird. Durch eine Entscheidung nach § 55 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB wird eine gegebene Gesamtstrafenlage nicht beseitigt (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 9. April 2020 - 3 [X.], juris Rn. 3; vom 18. Dezember 2013 - 4 [X.], [X.], 74; vom 10. Januar 2012 - 3 [X.], [X.], 170; vom 2. Juni 2010 - 5 [X.]; vom 23. November 2000 - 3 StR 353/00, NStZ-RR 2001, 103, 104; [X.], StGB, 68. Aufl., § 53 Rn. 7, § 55 Rn. 9b, jeweils mwN).

Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Es ist auszuschließen, dass das [X.] den Angeklagten mit einem insgesamt geringeren Strafübel belegt hätte, wenn es aus den bis zum 27. Februar 2019 begangenen 73 Betrugstaten unter Einbeziehung des Urteils des [X.] von diesem Tage eine Gesamtfreiheitsstrafe und zudem für die nach dem 27. Februar 2019 verübte weitere Betrugstat die insofern festgesetzte Einzelstrafe von zwei Jahren als gesonderte Freiheitsstrafe verhängt hätte.

Schäfer     

        

Spaniol     

        

Paul   

        

Anstötz     

        

Kreicker     

        

Meta

3 StR 431/20

12.01.2021

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Koblenz, 14. Mai 2020, Az: 2010 Js 4381/19 - 1 KLs

§ 53 Abs 2 S 2 StGB, § 55 Abs 1 StGB, § 263 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.01.2021, Az. 3 StR 431/20 (REWIS RS 2021, 9648)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 9648

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