Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.02.2016, Az. 10 BN 4/15

10. Senat | REWIS RS 2016, 16266

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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

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Gegenstand

Zuschüsse für fraktionslose Mitglieder der Regionalversammlung


Gründe

1

Der Antragsteller ist fraktionsloses Mitglied in der Regionalversammlung des [X.]. Mit seinem Normenkontrollantrag greift er § 5 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Regionalversammlung ([X.]) an. Die Regelung sieht Zuschüsse nur für Fraktionen, nicht für fraktionslose Mitglieder vor. Nach Ansicht des Antragstellers liegt darin eine rechtswidrige [X.]enachteiligung fraktionsloser Versammlungsmitglieder. Das [X.]berverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag als unbegründet zurückgewiesen. Die Gewährung des Zuschusses an eine aus mindestens zwei Mitgliedern bestehende Fraktion finde in der insbesondere in § 206 Abs. 4 Kommunalselbstverwaltungsgesetz gewährten [X.] eine ausreichende Rechtsgrundlage. Die Zuschussregelung sei hinreichend bestimmt und verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die grundsätzliche Legitimation solcher Zuschüsse ergebe sich aus der Aufgabe der Fraktionen, in der kommunalen [X.] eine [X.] im Sinne der technischen und inhaltlichen Koordination der Abläufe und der Willensbildung zunächst ihrer Mitglieder und dann in der Regionalversammlung insgesamt zu gewährleisten. Da bei [X.] Mitgliedern kein derartiger [X.] bestehe, sei deren genereller Ausschluss von der [X.]ezuschussung auch im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner speziellen Ausprägung als Grundsatz der Chancengleichheit sachlich gerechtfertigt. Das [X.]berverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

2

Die dagegen gerichtete [X.]eschwerde kann keinen Erfolg haben, weil [X.] im Sinne von § 132 Abs. 2 Vw[X.] nicht vorliegen oder nicht ausreichend dargelegt sind (§ 133 Abs. 3 Satz 3 Vw[X.]).

3

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 Vw[X.]) wird nicht substantiiert dargelegt.

4

Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.] oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 Vw[X.] genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Antragstellers divergierenden Rechtssätze müssen einander gegenübergestellt werden und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.] oder der Gemeinsame Senat der obersten [X.]undesgerichte oder das [X.] in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 17. Januar 1995 - 6 [X.] - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 und vom 27. [X.]ktober 2015 - 1 [X.] 1.15 - juris Rn. 9).

5

Eine solche Divergenz zeigt die [X.]eschwerde nicht auf. Es trifft zwar zu, dass das [X.]berverwaltungsgericht den generellen Ausschluss fraktionsloser Regionalversammlungsmitglieder in § 5 Abs. 3 [X.] nur am allgemeinen Gleichheitssatz und am Grundsatz der Chancengleichheit der Fraktionen gemessen hat. Die Entscheidung des [X.] vom 5. Juli 2012 (8 C 22.11 - [X.]VerwGE 143, 240 Rn. 20) enthält für diesen Fall jedoch keinen abstrakten Rechtssatz des Inhalts, dass die unmittelbare Gewährung von [X.] generell an den strengeren Anforderungen des formalisierten Grundsatzes der Wahlgleichheit aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen sei. Im Gegenteil hat auch das [X.] bei der Prüfung der Höhe der [X.] in dem entschiedenen Fall mit ausführlicher [X.]egründung nur den allgemeinen Gleichheitssatz und das Gebot der Chancengleichheit der Fraktionen als Maßstab anerkannt (Urteil vom 5. Juli 2012 a.a.[X.] Rn. 15 - 19).

6

Aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit hat es lediglich eine Überprüfungspflicht in [X.]ezug auf die mittelbaren Auswirkungen der Fraktionsfinanzierung auf die Stellung der Mandatsträger - und zwar auf fraktionsangehörige wie fraktionslose - hergeleitet und im [X.] an das Urteil des [X.]s vom 13. Juni 1989 - 2 [X.] - ([X.] 80, 188 <231 f.>) ausgeführt, die Gewährung von Finanzmitteln an die Fraktionen dürfe nicht dazu führen, dass die in den Fraktionen zusammengeschlossenen Mandatsträger bei der Wahrnehmung ihres Mandats gegenüber [X.] Mandatsträgern ungleich bevorzugt würden. Wo dies unvermeidliche Folge der [X.] sei, bedürfe es kompensatorischer - nicht notwendig geldwerter - Maßnahmen zugunsten der Fraktionslosen, um die Gleichheit der [X.] wiederherzustellen (Urteil vom 5. Juli 2012 - 8 C 22.11 - [X.]VerwGE 143, 240 Rn. 20). Diesen abstrakten Rechtssatz hat das [X.]berverwaltungsgericht zwar nicht wiederholt, aber auch nicht in Abrede gestellt. Es hat vielmehr im Einklang mit diesem Rechtssatz die Grundausstattung der [X.] Mitglieder ([X.]) berücksichtigt und die Frage geprüft, ob die Fraktionsfinanzierung im konkreten Fall mittelbar zu einer "verdeckten Parteienfinanzierung" oder zu einer "zusätzlichen allgemeinen Aufwandsentschädigung für die fraktionsgebundenen Mitglieder" führt. Diese Frage hat es mit ausführlicher [X.]egründung in tatsächlicher Hinsicht verneint ([X.] ff.). Dabei hat es auch die Effizienz der Kontrolle der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel geprüft ([X.] f.). Insoweit wird ebenfalls kein Rechtssatzwiderspruch herausgearbeitet, sondern nur die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung kritisiert, ohne substantiierte Verfahrensrügen zu erheben. Der Vorwurf einer unzureichenden oder fehlerhaften Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.] oder das [X.] in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, reicht zur Darlegung einer zulassungsbegründenden Divergenz nicht aus.

7

2. Die auf die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 Vw[X.] gestützte [X.]eschwerde bleibt gleichfalls erfolglos. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 Vw[X.] ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer [X.]edeutung über den der [X.]eschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Vw[X.]) zu erwarten ist. In der [X.]eschwerdebegründung muss dargelegt, also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des [X.]undesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 2. [X.]ktober 1961 - 8 [X.] 78.61 - [X.]VerwGE 13, 90 <91> und vom 17. März 2015 - 4 [X.] 29.14 - juris Rn. 5).

8

Die [X.]eschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob sich aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ein Anspruch eines [X.] Mandatsträgers einer kommunalen [X.] auf Teilhabe an durch die [X.] an die Fraktionen gewährten monetären und geldwerten Leistungen bzw. auf entsprechende kompensatorische Leistungen allgemein oder jedenfalls dann ergibt, wenn einerseits die an die Fraktionen gewährten Leistungen nach oben hin in einem krassem Missverhältnis zu dem tatsächlich anfallenden Aufwand stehen und andererseits die [X.] Mandatsträger von jeglicher Teilhabe an den gewährten Leistungen vollständig ausgeschlossen werden, sodass die Gleichheit der [X.] zwischen fraktionsangehörigen und [X.] Mandatsträgern nicht mehr gewährleistet ist".

9

Mit dieser Frage wird schon kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt, weil das [X.] - wie ausgeführt - bereits im Hinblick auf den Grundsatz der Wahlgleichheit eine Überprüfung der mittelbaren Auswirkungen der Fraktionsfinanzierung auf die Stellung der Mandatsträger fordert und für den Fall der ungleichen [X.]evorzugung fraktionsgebundener Mitglieder Kompensationsmaßnahmen zugunsten fraktionsloser Mitglieder für erforderlich hält (Urteil vom 5. Juli 2012 - 8 C 22.11 - [X.]VerwGE 143, 240 Rn. 20). Darüber hinaus wäre die Frage nicht entscheidungserheblich, weil nach den in einem Revisionsverfahren zu Grunde zu legenden tatsächlichen Feststellungen des [X.]berverwaltungsgericht bei den hier in Rede stehenden [X.] gerade kein krasses Missverhältnis zum anfallenden Koordinationsaufwand und keine mittelbare [X.]enachteiligung der [X.] gegenüber den fraktionsgebundenen Mandatsträgern vorliegt.

3. Mit der [X.]eschwerde ist auch nicht substantiiert nach § 133 Abs. 3 Satz 3 Vw[X.] dargelegt worden, dass das angefochtene Urteil auf einem entscheidungserheblichen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 Vw[X.]) beruht.

a) Mit dem bloßen Vorwurf, das [X.]berverwaltungsgericht habe den Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zu Unrecht abgelehnt, wird ein [X.] nicht ausreichend dargetan. Es wird weder die einschlägige Verfahrensregelung bezeichnet noch aufgezeigt, durch welches Verhalten das Gericht seine Verfahrenspflichten verletzt haben soll. Nach § 104 Abs. 3 Satz 2 Vw[X.] steht es grundsätzlich im Ermessen des [X.]s, ob es die mündliche Verhandlung wiedereröffnen will. Eine Pflicht zur Wiedereröffnung besteht ausnahmsweise dann, wenn nur auf diese Weise das erforderliche rechtliche Gehör gewahrt werden kann ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 16. Juni 2003 - 7 [X.] 106.02 - [X.] 303 § 279 ZP[X.] Nr. 1 S. 1 f. und vom 3. Dezember 2008 - 10 [X.] 13.08 - juris Rn. 7) oder nur so die Pflicht nach § 86 Abs. 1 Vw[X.] erfüllt werden kann, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Nachgelassene oder nachgereichte Schriftsätze erzwingen nur dann eine Wiedereröffnung, wenn das Gericht ihnen wesentlich neues Vorbringen entnimmt, auf das es seine Entscheidung stützen will ([X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 5. November 2001 - 9 [X.] 50.01 - [X.] 401.84 [X.]enutzungsgebühren Nr. 95 S. 18 und vom 6. März 2015 - 6 [X.] 41.14 - juris Rn. 10). Ein solcher Sachverhalt wird hier nicht dargelegt.

b) Nicht hinreichend dargelegt ist auch die vom Kläger erhobene Aufklärungsrüge. Die Rüge einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 Vw[X.] erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des [X.]erufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in [X.]etracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des [X.]s zu einer für den [X.]eschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem [X.], insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von [X.]eweisanträgen, zu kompensieren ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 6. März 2015 - 6 [X.] 41.14 - juris Rn. 26).

Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]berverwaltungsgericht zu der von ihm kritisierten [X.] der Fraktionen in den Jahren 2012 bis 2014 nichts vorgetragen und dazu vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung keinen [X.]eweisantrag gestellt. Er trägt selbst vor, dass nach der Rechtsauffassung des [X.]berverwaltungsgerichts das Finanzgebaren der Fraktionen der letzten Wahlperiode (2009 bis 2014) jedenfalls grundsätzlich keine Relevanz für die Gültigkeit einer in der aktuellen Wahlperiode (2014 bis 2019) beschlossenen [X.] haben könne. Daher ist für eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht im Sinne des § 86 Abs. 1 Vw[X.] nichts dargetan. Soweit der Antragsteller entgegen § 86 Abs. 2 Vw[X.] erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung einen [X.]eweisantrag gestellt hat, kann schon wegen dieses Versäumnisses die Aufklärungsrüge nicht auf dessen Ablehnung gestützt werden.

c) Auch soweit die Verfahrensrüge sinngemäß eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend machen sollte, ist ein solcher Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 Vw[X.] jedenfalls nicht im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 Vw[X.] ausreichend dargelegt. Zwar bewirkt die Ablehnung von [X.]eweisanträgen nach der Rechtsprechung des [X.]s eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wenn die Zurückweisung im Prozessrecht keine ausreichende Stütze findet ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 8. November 1978 - 1 [X.]vR 158/78 - [X.] 50, 32 <35 f.>; Urteil vom 29. November 1983 - 1 [X.]vR 1313/82 - [X.] 65, 305 <307>; Kammerbeschluss vom 26. Juni 2012 - 2 [X.]vR 1013/11 - juris Rn. 32). Die [X.]eschwerde legt jedoch nichts dafür dar, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall erfüllt sein könnte. Dem Antragsteller ist in der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2015 gemäß § 283 Satz 2 ZP[X.] nur eine Frist zur nachträglichen Stellungnahme zu den vom Antragsgegner per Telefax vom selben Tage übermittelten Schreiben des Antragsgegners bezüglich der generell anerkennungsfähigen Fraktionskostenarten eingeräumt worden. Es ist anerkannt, dass mit einer solchen Schriftsatzfrist keine Erlaubnis zu neuem Vorbringen und zu neuen [X.]eweisanträgen verbunden ist, die thematisch über eine Erwiderung auf den verspäteten Schriftsatz des Gegners hinausgeht (vgl. [X.]GH, Urteile vom 2. Juni 1966 - [X.] - NJW 1966, 1657 und vom 7. [X.]ktober 1982 - [X.] - NJW 1993, 134 sowie [X.]LG München, Urteil vom 19. Mai 1999 - 15 U 1959/99 - [X.] 200, 202 <203>). Daher war es jedenfalls vertretbar, das neue Vorbringen zur Finanzierung der Fraktionen in den Jahren 2012 bis 2014 und die diesbezüglichen [X.]eweisanträge des Antragstellers als unzulässig anzusehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 Vw[X.], die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

10 BN 4/15

16.02.2016

Bundesverwaltungsgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 17. September 2015, Az: 2 C 29/15, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, Art 28 Abs 1 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 86 Abs 1 VwGO, § 104 Abs 3 S 2 VwGO, § 283 S 2 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 16.02.2016, Az. 10 BN 4/15 (REWIS RS 2016, 16266)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16266


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 10 BN 4/15

Bundesverwaltungsgericht, 10 BN 4/15, 16.02.2016.


Az. 2 C 29/15

Bundesverwaltungsgericht, 2 C 29/15, 22.09.2016.


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2 BvR 1013/11

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