Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2008, Az. III ZB 6/08

III. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 458

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[X.] [X.]08 vom 4. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 4. Dezember 2008 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des [X.] vom 13. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert wird auf 34.649,14 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Klägerin nimmt die [X.], ein vom [X.] gegründetes Unternehmen, das Beratungsleistungen in wirtschaftlichen Fragestellungen anbietet, auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einer ihr im [X.] vermittelten Beteiligung an einem Immobilienfonds in [X.]. Ihr Zahlungsbegehren stützt sie dabei auf eine aus ihrer Sicht pflicht-widrige und nicht hineichend durchgeführte Aufklärung und Beratung durch die [X.] in ihrer Eigenschaft als Anlageberaterin, zumindest aber als [X.] - 3 - vermittlerin, vor allem, weil sie nicht darauf hingewiesen worden sei, dass die in dem Emissionsprospekt enthaltenen Angaben sowohl im Hinblick auf die öffent-liche Förderung als auch den Umfang der Mietgarantie unrichtig, unvollständig und irreführend gewesen seien. Danach stehe ihr der geltend gemachte [X.] aus positiver Vertragsverletzung sowie wegen persönlich in Anspruch genommenen Vertrauens auch nach den Grundsätzen der uneigentli-chen Prospekthaftung zu. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Klägerin einen Musterfeststellungsan-trag mit zahlreichen [X.]n gestellt, die die Unrichtigkeit und Un-vollständigkeit der im Emissionsprospekt enthaltenen Angaben, die mangelnde Aufklärung über die vorhandenen Prospektmängel, das Bestehen, die Zusam-mensetzung und die Berechnung des geltend gemachten Schadenersatzan-spruchs, Verjährungs-, Beweis- und Kausalitätsfragen sowie den Umfang der bestehenden Hinweis- und Aufklärungspflichten der [X.]n betreffen. 2 Das [X.] hat diesen Antrag zurückgewiesen, weil die darin gel-tend gemachten [X.] nicht Gegenstand eines Musterfeststel-lungsverfahrens sein könnten. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat das [X.] zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren [X.] mit dem bisherigen Inhalt weiter. 3 - 4 - I[X.] Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO), in der gesetzlichen Frist und Form eingelegte und begründete (§ 577 Abs. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. 4 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner den erstinstanzlichen Beschluss im Ergebnis bestätigenden Entscheidung ausgeführt, der Inhalt des von der Klägerin verfolgten [X.] werde vom gesetzli-chen Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] nicht erfasst und sei deshalb unzulässig. Dabei decke sich der Geltungsbereich dieser Vor-schrift mit dem des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, der vertragliche Schadens-ersatzansprüche wegen falscher oder unzureichender Beratung auch dann nicht einbeziehe, wenn sich die Beratung auf öffentliche [X.]italmarktinformati-onen gestützt habe. Für Ansprüche aus von der Klägerin ebenfalls geltend ge-machter uneigentlicher Prospekthaftung gelte nichts anderes. Denn auch dabei handele es sich nicht um eine allein von § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfasste au-ßervertragliche Anspruchsgrundlage. 5 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand. 6 Die von der Klägerin begehrten Feststellungen können nicht Gegenstand eines Musterfeststellungsantrags gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] sein. 7 - 5 - Mit seiner Entscheidung vom 10. Juni 2008 hat sich der X[X.] Zivilsenat des [X.] ([X.] ZB 26/07 - [X.], 1326 f, zur Veröffentlichung in [X.] bestimmt) bereits mit dem Anwendungsbereich dieser Bestimmung im Einzelnen befasst. 8 Der erkennende Senat schließt sich der rechtlichen Bewertung des X[X.] Zivilsenats an. 9 a) Danach kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] in einem Ver-fahren, in dem ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher [X.]italmarktinformationen geltend gemacht wird, die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens anspruchsbegründender oder anspruchsausschließender Voraussetzungen oder die Klärung von [X.] verlangt werden ([X.]), wenn die Entscheidung des [X.] davon abhängt. Der Musterfeststellungsantrag muss nach § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.] unter anderem Angaben zu allen zur Begründung des Feststel-lungsziels dienenden tatsächlichen und rechtlichen Umständen (Streitpunkte) enthalten. Dabei ist das [X.] nicht mit dem Streitgegenstand des Ausgangsverfahrens identisch (vgl. [X.], in: [X.] Kommentar zum [X.], § 1 Rn. 92), sondern ist auf der Grundlage der Norm zu bestimmen, aus der der Schadensersatzanspruch abgeleitet wird (vgl. Vorwerk, in: Vorwerk/Wolf, [X.], [X.]. § 1 Rn. 28; siehe auch BT-Drucks. 15/5091, [X.]). 10 Der Anwendungsbereich des [X.] ist auf kapitalmarktrechtliche Streitigkeiten beschränkt (BT-Drucks. 15/5695, [X.]). Unter § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes fallen deshalb nur Erfüllungsan-sprüche nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) sowie Schadensersatzansprüche unmittelbar aus einer fehlerhaften, irreführenden 11 - 6 - oder unterlassenen öffentlichen [X.]italmarktinformation (BT-Drucks. 15/5091, [X.]). Streitigkeiten, die lediglich einen mittelbaren Bezug zu einer öffentlichen [X.]italmarktinformation haben, wie etwa solche aus einem [X.], werden von diesem Gesetz dagegen nicht erfasst (vgl. [X.], [X.] vom 10. Juni 2008, aaO, S. 1327, Rn. 15, vom 30. Januar 2007 - [X.] 381/06 - NJW 2007, 1364, Rn. 11 und vom 7. Februar 2007 - [X.] 423/06 - NJW 2007, 1365, Rn. 12; [X.], Beschluss vom 18. Dezember 2007 - W ([X.]) 34/07 - juris Rn. 14; a.A. [X.], aaO, § 1 Rn. 20 ff). Daneben können nicht verallgemeinerungsfähige Tatsachen oder Rechtsfragen wie der [X.] Schaden eines Anlegers, einzelfallabhängige Fragen der Kausalität oder des Mitverschuldens eines Anlegers ebenfalls nicht Gegenstand eines Muster-feststellungsverfahrens sein (BT-Drucks. 15/5091, [X.]; [X.], Beschluss vom 3. Dezember 2007 - [X.], 124 [X.]. 6; [X.], [X.] vom 10. Juli 2007 - W ([X.]Mu) 7/07 - juris [X.]. 18; Vollkommer, NJW 2007, 3094, 3096). Für die Zulässigkeit eines [X.] ist deshalb erforder-lich, dass die geltend gemachte Schadenersatzpflicht an die Publikation oder die Veranlassung einer für die Öffentlichkeit bestimmten [X.]italmarktinformati-on anknüpft. Individuelle Pflichten aus bestehenden vertraglichen Vereinbarun-gen und die Frage, ob und inwieweit diese gegebenenfalls verletzt worden sind, können dagegen nicht zum Gegenstand eines solchen Antrages gemacht wer-den. Auch im Streitfall fehlt es an einer hinreichenden Verknüpfung des geltend gemachten Schadenersatzanspruches mit einer [X.]italmarktinformation. Auch wenn bei der Beratung der Klägerin eine von [X.] veröffentlichte [X.]ital-marktinformation herangezogen worden ist, macht sie insoweit als Anspruchs-grundlage nur eine Verletzung eines mit der [X.]n geschlossenen [X.] oder [X.] geltend, der aber keine öffentlichen [X.]ital-12 - 7 - marktinformationen zum Gegenstand hat, auch wenn der Berater sich auf eine solche bezogen haben mag. Schadenersatzansprüche gegenüber einem Ver-mittler, der den Anspruchsteller über [X.]italanlagen beraten und ihm eine An-lage, über die öffentlich fehlerhaft informiert worden ist, empfohlen hat, stellen auch dann keine Inanspruchnahme aufgrund falscher, irreführender oder unter-lassener öffentlicher [X.]italmarktinformationen dar, wenn sich die Beratung darauf gestützt hat (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Januar 2007, aaO). b) Entgegen der Auffassung der Klägerin deckt sich der Regelungsgehalt des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, wonach der ausschließliche Gerichtsstand ausdrücklich nur für Schadenersatzklagen, die außervertragliche Anspruchs-grundlagen zum Gegenstand haben, gilt (vgl. BT-Drucks. 15/5091, S. 33 f) mit der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]. Den von der Beschwerdeführerin aufgezeigten geringfügigen Abweichungen im Wortlaut des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ("Ersatz eines aufgrund falscher, irrefüh-render oder unterlassener öffentlicher [X.]italmarktinformationen verursachten Schadens") von demjenigen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ("ein Schadenser-satzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Ka-pitalmarktinformationen") kann nicht entnommen werden, dass von der letzteren Bestimmung im Unterschied zu § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO jedweder Scha-denersatzanspruch erfasst wird, für dessen Begründung die mangelhafte oder unterbliebene [X.]italmarktinformation eine Rolle spielt. Die nur geringfügig di-vergierende Wortwahl mit Verwendung des Wortes "wegen" enthält ersichtlich keine Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift. Beide [X.] ("wegen" und "aufgrund") werden vielmehr synonym verwendet und [X.] nicht auf ein vom Gesetzgeber beabsichtigtes unterschiedliches [X.] schließen. Auch die Begründung des Gesetzentwurfs zum [X.] verwendet beide Formulierungen unterschiedslos (vgl. BT-Drucks. 13 - 8 - 15/5091 S. 17 [wegen], S. 18 [auf Grund]), so dass beide Vorschriften einen identischen Geltungsbereich umfassen. Diese Beurteilung wird bestätigt von Sinn und Zweck des [X.], das nach dem Willen des Gesetzgebers den Rechtsschutz der Anleger verbessern soll, indem eine Möglichkeit zu einer kollektiven Geltendmachung von kapitalmarktrechtli-chen Ansprüchen auf Ersatz von Massen- bzw. Streuschäden geschaffen wird. Vor diesem Hintergrund eröffnet das Gesetz die Möglichkeit, Musterfragen ein-heitlich mit Breitenwirkung feststellen zu lassen. Demgegenüber kann die [X.], ob eine Beratungs- oder Aufklärungspflicht im Einzelfall verletzt worden ist, nur für den einzelnen Anleger gesondert geklärt werden und eignet sich von vornherein nicht für eine kollektive Rechtsverfolgung. Der Hinweis der Rechtsbeschwerde, der Anwendungsbereich des [X.]i-talanleger-Musterverfahrensgesetzes sei auch für [X.]italanlagen des [X.] so genannten "Grauen [X.]italmarktes" eröffnet, ist zwar zutreffend (vgl. [X.], Beschluss vom 10. Juni 2008, aaO, Rn. 12), führt aber zu keiner an-deren Einschätzung. Denn eine Erstreckung auf weitere Anspruchsgrundlagen, insbesondere wegen Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten im Rahmen bestehender Vertragsverhältnisse, ist damit erkennbar nicht verbun-den. 14 c) Macht die Klägerin danach aber lediglich vermeintliche [X.] aus Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit einer [X.] Anlageberatung geltend, nicht aber Ansprüche aufgrund falscher, irrefüh-render oder unterlassener [X.]italmarktinformationen, für die die [X.] ein-zustehen hätte, kann ihr Musterfeststellungsantrag keinen Erfolg haben. Dabei kann sie sich auch nicht darauf berufen, die [X.] treffe eine Verantwortlich-keit für den Inhalt des Prospektes. Denn sie gehört nicht dem Kreis der [X.] - 9 - geber, Initiatoren oder Hintermänner an. Eine andere Sichtweise ergibt sich nicht daraus, dass die [X.] den [X.] für den fraglichen [X.] übernommen hatte. Allein daraus kann nicht entnommen werden, dass sie den Prospekt mit gestaltet hätte. Damit ergibt sich zugleich, dass die [X.] nicht Anbieterin der Fondsbeteiligungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gewesen ist. Anbieter ist nur derjenige, der für das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen verantwortlich ist und so auch den Anlegern gegenüber tritt (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Januar 2007, aaO). Weiter kann der Klägerin auch nicht darin gefolgt werden, ein Muster-feststellungsverfahren müsse dann möglich sein, wenn eine öffentliche [X.]i-talmarktinformation nicht nur fehlerhaft gewesen, sondern gänzlich unterlassen worden sei. Denn Schadenersatzansprüche wegen falscher oder unzureichen-der Beratung im Rahmen von Anlageberatung- oder Anlagevermittlungsverträ-gen sind vom Anwendungsbereich des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO und [X.] auch von dem des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] gänzlich ausgeschlos-sen. Demnach kommt bei Geltendmachung vertraglicher Schadenersatzan-sprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung die Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] insgesamt nicht in Betracht. 16 Entsprechend ist es für die Zulässigkeit des gestellten Antrages nicht von maßgeblicher Bedeutung, ob eine größere Anzahl gleich gelagerter Schadener-satzklagen wegen fehlerhafter Anlageberatung anhängig ist oder künftig noch anhängig gemacht wird. Ob die jeweiligen Kläger einen Schadensersatzan-spruch auf der Grundlage einer angeblich fehlerhaften Beratung unter Heran-ziehung eines Emissionsprospekts haben, ist im konkreten Einzelfall zu [X.] und einer generell abstrakten Klärung nicht zugänglich. 17 - 10 - Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, die [X.] habe ihr gegen-über als renommiertes Beratungsunternehmen insbesondere für Ärzte persönli-ches Vertrauen in Anspruch genommen und hafte deshalb auch unter dem Ge-sichtspunkt der uneigentlichen Prospekthaftung, gilt nichts anderes. Denn auch einem solchen Anspruch läge eine unterlassene Risikoaufklärung durch die [X.] im Rahmen der konkreten Vertragsverhandlungen zugrunde (vgl. etwa [X.] 83, 222, 227; [X.], Urteile vom 20. März 2006 - [X.]/04 - NJW 2006, 2410, 2411 und vom 7. Juli 2003 - [X.] - NJW-RR 2003, 1351; [X.], 5. Aufl. 2007, § 311 Rn. 209). Auch insoweit handelt es sich entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht um eine außervertragliche Anspruchsgrundlage, weil Ansprüche aus culpa in [X.] den (vor-)vertraglichen Anspruchsgrundlagen zuzurechnen sind. 18 In diesem Zusammenhang kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG berufen, weil das Beschwerdege-richt ihre Ausführungen zur Prospekthaftung im weiteren Sinne nicht in der ge-botenen Weise zur Kenntnis genommen habe. Der angefochtene Beschluss setzt sich vielmehr auch mit möglichen derartigen Ansprüchen und der Frage nach der Anwendbarkeit von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] darauf ausdrück-lich auseinander und kommt dabei zu einem zutreffenden Ergebnis. 19 - 11 - 3. Da die vorliegende Streitigkeit kein Gegenstand eines Musterfeststel-lungsverfahrens sein kann, kann dahinstehen, ob und inwieweit gegen die von der Klägerin in ihrem Musterfeststellungsantrag formulierten [X.] im Einzelnen Zulässigkeitsbedenken zu erheben sind. 20 [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.10.2007 - 29 O 278/06 - O[X.], Entscheidung vom 13.12.2007 - 24 W 75/07 -

Meta

III ZB 6/08

04.12.2008

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2008, Az. III ZB 6/08 (REWIS RS 2008, 458)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 458

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