Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2010, Az. I ZR 37/09

I. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6701

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[X.] DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 12. Mai 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 412 Abs. 3; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Bj, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 Die Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass "[X.] (des Frachtführers) nicht extra vergütet werden", unterliegt der richterlichen In-haltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die von § 412 Abs. 3 HGB abwei-chende Klausel benachteiligt einen Frachtführer i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen. [X.], Urteil vom 12. Mai 2010 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 12. Mai 2010 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der [X.] für Handelssachen des [X.] vom 20. Februar 2009 aufgehoben. Die Berufung des [X.]n gegen das Urteil des [X.] vom 1. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel werden dem [X.]n auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt den [X.]n auf Zahlung von Standgeld in [X.]. 1 Der [X.] beauftragte die Klägerin am 30. Mai 2007 mit dem [X.]/[X.] nach [X.]. Das Auftrags-schreiben enthielt unter anderem folgende Angaben: 2 Verladedatum: am [X.] cirka 16.00 Uhr – Entladestelle: – am 31.5.2007 ab 7.00 Uhr – Bemerkung: – [X.] können nicht extra vergütet werden! Das Transportfahrzeug stand am 30. Mai 2007 ab 14.30 Uhr an der [X.] bereit. Aufgrund eines technischen Defekts am [X.] konnte die 3 - 3 - Verladung des Gutes erst am 31. Mai 2007 gegen 13.00 Uhr abgeschlossen werden. Die Klägerin ist der Auffassung, der [X.] schulde ihr für eine Warte-zeit von 19 Stunden Standgeld in Höhe von insgesamt 1.142,40 •. Der im [X.] enthaltene Passus, wonach [X.] nicht extra vergütet würden, stehe dem Anspruch nicht entgegen, da die Klausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei. 4 Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage abge-wiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück-weisung der [X.] beantragt, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. 5 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin aus § 412 Abs. 3 HGB verneint, da die Parteien wirksam vereinbart hätten, dass [X.] nicht extra vergütet würden. Dazu hat es ausgeführt: 6 Es sei schon fraglich, ob die in Rede stehende Klausel überhaupt der In-haltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unterliege, weil [X.] - soweit sie Art und Umfang der Vergütung unmittelbar regelten - kontroll-frei seien. Diese Frage könne jedoch offenbleiben, da die Klausel nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 und 2 BGB unwirksam sei. Dieser Annahme stehe nicht entgegen, dass nach der Klausel ein Anspruch auf Standgeld nicht nur für eine zeitlich begrenzte Dauer, sondern generell ausgeschlossen werde. Die Regelung belaste einen Frachtführer nicht unzumutbar. Werde ihm [X.] 7 - 4 - nicht innerhalb der Ladezeit zur Verfügung gestellt, so könne er den [X.] kündigen und die Rechte aus § 415 Abs. 2 HGB geltend machen. Dies [X.] zu einem angemessenen Ausgleich der beiderseitigen Interessen im Falle einer Ladeverzögerung. I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg und führen zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Klä-gerin steht das geltend gemachte Standgeld aus § 412 Abs. 3 HGB zu. Der [X.] ist nicht durch die Klausel im Auftragsschreiben des [X.]n, dass [X.] nicht extra vergütet werden, ausgeschlossen, da diese Regelung gemäß der auch im kaufmännischen Verkehr geltenden Vorschrift des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist. 8 1. Der Senat kann die für die Inhaltskontrolle erforderliche Auslegung der vom [X.]n formularmäßig verwandten Klausel durch das Berufungsgericht uneingeschränkt überprüfen, weil [X.] in dieser oder inhaltlich vergleichbarer Fassung auch über den Bezirk des [X.] hinaus verwendet werden, wie sich aus den vom [X.]n mit seinem Schriftsatz vom 21. April 2008 vorgelegten Anlagen ergibt (vgl. [X.], Urt. v. 26.9.2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 3632 [X.]. 14). 9 2. Bei der in Rede stehenden [X.] handelt es sich - entge-gen den vom Berufungsgericht angedeuteten Zweifeln - nicht um eine kontroll-freie Preisvereinbarung. 10 a) Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die weder von Rechtsvorschriften abweichen noch [X.] ergänzen, einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308, 309 BGB entzogen. Da die Vertragsparteien nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden 11 - 5 - Grundsatz der Privatautonomie Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen können, sind Klauseln kontrollfrei, die Art und Umfang der vertragli-chen Hauptleistungspflicht und die dafür zu zahlende Vergütung unmittelbar bestimmen ([X.] 143, 128, 138 f.; [X.], Urt. v. 18.4.2002 - [X.], [X.], 2386 unter III 1 a, m.w.N.). Neben den Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung sind auch solche Klauseln nicht kontroll-fähig, die das Entgelt für eine zusätzlich angebotene Sonderleistung festlegen, wenn hierfür keine rechtlichen Regelungen bestehen ([X.] 137, 27, 30; [X.] [X.], 2386). [X.] sind dagegen ([X.], d.h. [X.], die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an de-ren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, [X.] Gesetzesrecht treten kann ([X.] 124, 254, 256; 137, 27, 29; 143, 128, 139). b) Nach diesen Grundsätzen unterliegt die [X.] in dem vom [X.]n formularmäßig verwendeten Auftragsschreiben der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Die Klausel weicht von der Vorschrift des § 412 Abs. 3 HGB ab, nach der dem Frachtführer bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ein Anspruch auf Standgeld zusteht. Der Verwender verfolgt mit der Klausel das Ziel, das von Gesetzes wegen ihm zugewiesene Verzöge-rungsrisiko uneingeschränkt auf den Frachtführer abzuwälzen. Damit hat die Klausel zwar Auswirkungen auf das dem Frachtführer von seinem Auftraggeber geschuldete Entgelt. Ist die vom Verwender einseitig vorformulierte Regelung jedoch unwirksam, so tritt an deren Stelle die dispositive Bestimmung des § 412 Abs. 3 HGB. Es liegt mithin ein rechtlicher Maßstab i.S. von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB vor, an dem die in Rede stehende Klausel gemessen werden kann (vgl. [X.] 137, 27, 30). 12 - 6 - 3. Entgegen der Auffassung des [X.] benachteiligt die streitgegenständliche Klausel den Frachtführer i.S. von § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unangemessen. 13 a) Die Vorschrift des § 412 Abs. 3 HGB stellt klar, dass das Warten des Frachtführers über die gewöhnliche oder vertraglich vereinbarte Ladezeit hinaus eine im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung stehende Leistung darstellt, für die er grundsätzlich eine Vergütung verlangen kann. Nach der gesetzlichen Regelung entfällt dieser Vergütungsanspruch nur dann, wenn die zusätzliche Wartezeit auf Umständen beruht, die dem Risikobereich des Frachtführers zu-zurechnen sind. Der einschränkungslose Ausschluss dieses Anspruchs in [X.] steht daher im Widerspruch zu dem wesentli-chen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Nach dem Inhalt der Klausel soll eine vom Gesetzgeber im Grundsatz für vergütungspflichtig erachtete Leis-tung vollständig vergütungsfrei gestellt werden. 14 b) Dem Berufungsgericht kann nicht darin beigetreten werden, dass die Klausel einem Frachtführer zumutbar sei, weil er den Vertrag gemäß § 417 Abs. 2 HGB kündigen und die Ansprüche aus § 415 Abs. 2 HGB geltend ma-chen könne, wenn ihm [X.] nicht innerhalb der Ladezeit zur Verfügung ge-stellt werde. Das Berufungsgericht hat dabei nicht hinreichend in Rechnung ge-stellt, dass der Frachtführer auf diesem Weg nur einen Teil der vereinbarten Vergütung realisieren kann. Er hat jedoch grundsätzlich einen Anspruch auf die volle Vergütung, da er uneingeschränkt leistungsbereit ist und dies auch ge-genüber seinem Vertragspartner durch Bereitstellung des Transportfahrzeugs zum Ausdruck bringt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass in § 415 Abs. 2 Nr. 1 HGB bestimmt ist, dass der Frachtführer im Falle einer Kündigung neben der vereinbarten Fracht auch bereits angefallenes Standgeld beanspruchen kann. Dieser Anspruch entfiele, wenn man der Lösung des [X.] folgte. 15 - 7 - Dies stellt ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung des Frachtführers dar. c) Die streitgegenständliche Klausel führt schließlich auch zu einer unan-gemessenen Haftungsbeschränkung zugunsten des Vertragspartners des Frachtführers. Die Entstehung des Anspruchs auf Standgeld setzt kein "Vertre-tenmüssen" des Absenders bzw. Empfängers voraus. Die Vorschrift des § 412 Abs. 3 HGB greift vielmehr den Sphärengedanken auf, der auch anderen Rege-lungen (siehe etwa § 415 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3, § 416 Satz 3, § 417 Abs. 4, § 419 Abs. 1 Satz 3 und § 420 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 HGB) zugrunde liegt (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs des [X.], BT-Drucks. 13/8445, [X.]; MünchKomm.HGB/[X.], 2. Aufl., § 412 Rdn. 38; Koller, Transportrecht, 6. Aufl., § 412 HGB Rdn. 53). Danach handelt es sich bei § 412 Abs. 3 HGB um eine gegenüber der normalen [X.] verschärfte Einstandspflicht des Absenders bzw. Empfän-gers. Die streitgegenständliche Klausel schließt demgegenüber die Pflicht zur Zahlung von Standgeld selbst dann aus, wenn die Verzögerung durch den [X.] oder Empfänger grob fahrlässig oder gar vorsätzlich herbeigeführt wird. Sie kommt damit in ihrer Wirkung einem Haftungsausschluss ohne Berücksich-tigung des [X.] gleich. Auch damit steht die Klausel in einem nicht gerechtfertigten Widerspruch zu den Wertungen des Gesetzes. 16 4. Dem Anspruch der Klägerin aus § 412 Abs. 3 HGB steht nicht entge-gen, dass sie - wie die Revisionserwiderung geltend macht - nicht dargetan hat, dass ihr durch die Wartezeit ein Schaden entstanden ist. Bei dem Anspruch auf Standgeld handelt es sich gerade nicht um eine Schadensersatzleistung, son-dern um eine Vergütung für die nach Ablauf der Lade- bzw. Entladezeit er-brachten Leistungen, insbesondere die verlängerte Bereitstellung des [X.] (s. BT-Drucks. 13/8445, [X.]). 17 - 8 - II[X.] Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil danach aufzuhe-ben und die Berufung des [X.]n gegen das erstinstanzliche Urteil [X.]. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. 19 [X.] Bergmann

[X.] Koch Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 01.07.2008 - 87 C 397/08 - [X.], Entscheidung vom 20.02.2009 - 33 S 5/08 -

Meta

I ZR 37/09

12.05.2010

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2010, Az. I ZR 37/09 (REWIS RS 2010, 6701)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6701

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