Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2010, Az. KZR 50/07

Kartellsenat | REWIS RS 2010, 5335

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 29. Juni 2010 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 29. Juni 2010 durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] Raum, Dr. Bergmann, [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das [X.]eil des 2. [X.]ellsenats des [X.] vom 18. Juli 2007 in der [X.] des Berichtigungsbeschlusses vom 28. Februar 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand: Die beklagte [X.] ([X.]) ist der in [X.] füh-rende Betreiber von öffentlich zugänglichen Telefondiensten. Die klagende 11883 [X.] GmbH betreibt einen Auskunftsdienst. Die Parteien streiten 1 - 3 - über die zulässige Höhe des für die Überlassung von Teilnehmerdaten zu ent-richtenden Entgelts. 2 [X.] speichert die Daten ihrer Kunden einschließlich vertrags- und ab-rechnungstechnischer Informationen in einer Datenbank "[X.]" (Anmelde-dienst). Von dort werden diejenigen Daten, die in [X.] oder Teil-nehmerverzeichnisse aufgenommen werden sollen, in eine Datenbank "[X.]" (Buchdienst) - später "[X.]" ([X.], im Folgenden einheitlich: [X.]) - übertragen und entsprechend aufbereitet. In diese Datenbank werden auch Teilnehmerdaten übernommen, die [X.] von Wettbewerbern zum [X.] der Bereitstellung eines Telefonauskunftsdienstes und von Teilnehmerver-zeichnissen überlassen werden (sog. Carrierdaten). Der Datenbestand aus der Datenbank [X.] wird schließlich in eine Datenbank "[X.]" ([X.]) übertragen, die über eine Software zur intelligenten Daten-suche (Suchmaschine) verfügt. Auf diese Datenbank nahm 11883 [X.] bzw. ihre Rechtsvorgänge-rin, die [X.] (im Folgenden: [X.]), bis einschließ-lich April 2004 Zugriff. Seit Juli 2004 betreibt 11883 [X.], nachdem sie eine [X.] erworben hat, eine eigene Datenbank. Die dafür benötigten Teilnehmerdaten bezieht sie seit Juli 2004 von [X.]. Für die überlassenen Daten und die Benutzung der Suchmaschine zahlten [X.] und 11883 [X.] - für den [X.]raum bis November 2004 - 4.162.054 • netto zuzüglich der Kosten der Datenübermittlung. 3 Unter Berufung auf eine Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] vom 25. November 2004 ([X.]/03, [X.]. 2004, [X.] = EuZW 2005, 17 - [X.] [X.]) vertritt 11883 [X.] die Auffassung, für die Überlassung der Teilnehmerdaten dürfe nur ein Entgelt in Höhe der Kosten 4 - 4 - der Datenübermittlung erhoben werden; die Kosten der Datenbank [X.] und die der Aufbereitung der Teilnehmerdaten durch [X.] dürften dagegen nicht umgelegt werden. 5 Mit der Klage verlangt 11883 [X.] aus eigenem und aus abgetrete-nem Recht der [X.] Rückzahlung der 4.162.054 • nebst Zinsen. Weiter be-gehrt sie die Feststellung, dass [X.] nicht berechtigt sei, die Entgelte gemäß § 4 des zwischen den Parteien geschlossenen [X.] vom 4. August 2004 zu fordern und dass sie verpflichtet sei, auf die von 11883 [X.] verauslagten Gerichtskosten Zinsen zu zahlen, hilfsweise die [X.] zur Zahlung dieser Zinsen. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe von 4.162.054 •, eines Teils des [X.] und bezüglich des ersten Fest-stellungsantrags sowie des [X.] stattgegeben und sie im Übrigen [X.]. Mit der vom erkennenden [X.] zugelassenen Revision verfolgt [X.] ihren Antrag auf volle Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg und führt, soweit zum Nachteil der Beklagten ent-schieden worden ist, zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur [X.] an das Berufungsgericht. 6 I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: 7 [X.] sei nach §§ 33, 19 Abs. 1, 4 Nr. 1 GWB i.d.F. der [X.] zum Schadensersatz verpflichtet, weil sie als marktbeherrschendes Unterneh-men die Wettbewerbsmöglichkeiten von [X.] und 11883 [X.] schuldhaft in erheblicher Weise ohne sachlich gerechtfertigten Grund beeinträchtigt habe. 8 - 5 - Sie habe die von ihr vorgehaltenen Teilnehmerdaten für eine offline-Nutzung nur zu Preisen angeboten, die über den nach § 12 [X.] vom 25. Juli 1996 (im Folgenden: [X.]) zulässigen Entgelten gelegen hätten. Nach dieser Vorschrift sei [X.] nur berechtigt, ein Entgelt in Höhe der Kosten des tatsächlichen Zurverfügungstellens, nicht dagegen - wie angeboten - auch der Kosten des Aufbaus und der Unterhaltung der Datenbank [X.] zu berech-nen. Das ergebe sich aus einer an der [X.] und des Rates vom 26. Februar 1998 über die Anwendung des [X.] ([X.]) beim Sprachtelefondienst und den Universaldienst im Telekommunikationsbereich in einem wettbewerbsorientierten Umfeld ([X.] II-RL) orientierten Auslegung des § 12 [X.] 1996. 9 Hätte [X.] stattdessen den nur zulässigen Preis für die offline-Nutzung verlangt, hätten [X.] und 11883 [X.] auch nur Verträge über die offline-Nutzung abgeschlossen und sich die erforderliche Suchsoftware anderweitig besorgt. Denn das wäre für sie wirtschaftlich günstiger gewesen als der [X.] des [X.] mit [X.]. 10 11883 [X.] sei berechtigt, den Schadensersatzanspruch von [X.] aus der [X.] bis zum 22. Mai 2001 geltend zu machen. Dieser Anspruch sei ihr wirksam abgetreten worden. Der Anspruch werde auch nicht von einer zwi-schen [X.] und [X.] vereinbarten Ausgleichsklausel erfasst. 11 Für den [X.]raum von Juli bis Dezember 2004, als 11883 [X.] Teil-nehmerdaten nur noch offline erhalten habe, bestehe ebenfalls ein [X.] aus §§ 33, 19 GWB. 12 - 6 - Die [X.] in dem [X.] der Parteien sei wegen Verstoßes gegen § 12 [X.] 1996 gemäß § 134 BGB nichtig, so dass auch der entsprechende Feststellungsantrag begründet sei. 13 14 II. Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten revisionsrechtlicher Überprüfung stand. 1. Aus der [X.] bis zum 22. Mai 2001, als der Vertrag zwischen [X.] und [X.] aufgehoben und ein neuer Vertrag zwischen 11883 [X.] und [X.] geschlossen wurde, stehen 11883 [X.] nach den bisherigen Fest-stellungen des Berufungsgerichts keine Ansprüche zu. 15 Zwar hat das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - nicht gegen § 420 ZPO verstoßen, indem es die Vorlage der [X.] für entbehrlich gehalten hat. Denn nach seiner Feststellung hat [X.] die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgelegten Ablichtung nicht bestritten. In einem solchen Fall ist die Vorlage der Originalurkunde entbehrlich ([X.], [X.]. v. 28. September 1989 - [X.], NJW 1990, 1170, 1171). 16 Das Berufungsgericht hat aber die Aufhebungsvereinbarung von [X.] und [X.] nicht zutreffend ausgelegt. Damit ist es möglich - und für das Revisi-onsverfahren zu unterstellen -, dass die etwaigen Ansprüche von [X.] gegen [X.] aufgrund des in dem [X.] enthaltenen Erlasses gemäß § 397 BGB erloschen sind. 17 Dazu heißt es in dem Vertrag: 18 4. Die Abwicklung von zum Aufhebungszeitpunkt noch offenen Zahlungsan-sprüchen erfolgt nach den vertraglichen Zahlungsbedingungen. - 7 - 5. Im Übrigen erklären die Parteien alle Ansprüche aus dem oben genannten Vertrag mit dem [X.]punkt der Aufhebung für erloschen. Die Vertragsauslegung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht prüft aber nach, ob gesetzliche oder allgemein [X.], Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört, dass in erster Linie der von den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv er-klärte Parteiwille zu berücksichtigten ist und dass bei der Auslegung die beider-seitigen Interessen gebührend zu beachten sind ([X.]Z 131, 136, 138 und [X.], [X.]. v. 3. April 2000 - [X.], [X.], 2099, und v. 9. Juli 2001 - [X.], NJW 2001, 3777, 3778, jeweils m.w.[X.]). Gegen diese [X.] hat das Berufungsgericht verstoßen. 19 Wie die Revision zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht den Wortlaut der Nummern 4 und 5 der Aufhebungsvereinbarung nicht ausreichend [X.]. Die Parteien haben in Nummer 5 ihrer Vereinbarung "alle Ansprüche" aus dem [X.] vom 3./6. Dezember 1999 "für erloschen" er-klärt. Damit bedarf es einer Ausnahme in dem übrigen Text der Vereinbarung, wenn einzelne Ansprüche von dieser umfassenden Ausgleichsklausel nicht [X.] sein sollen. Diese Ausnahme sieht das Berufungsgericht in Nummer 4. Danach soll die Abwicklung der zum Aufhebungszeitpunkt noch offenen [X.] "nach den vertraglichen Zahlungsbedingungen" erfolgen. Von dieser Ausnahme können nach dem eindeutigen Wortlaut aber nur Ansprüche erfasst sein, für die Zahlungsbedingungen vertraglich vereinbart waren. Das trifft auf Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche der [X.] nicht zu. Im Übrigen spricht nichts dafür, dass es dem wohlverstandenen Interesse der [X.] - 8 - tragsschließenden entsprochen habe könnte, gerade Schadensersatz- und Be-reicherungsansprüche wegen überhöhter Preisforderungen von der [X.] auszunehmen. 21 2. Auch hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs von 11883 [X.] aus eigenem Recht ist das Berufungsurteil nicht frei von [X.]. a) Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass der [X.] auf eine Teilnehmerdatenbank mit Nutzung der [X.] nicht der Preisgrenze des § 12 [X.] 1996 unterfällt. Wie der [X.] in seinem [X.]eil vom 11. Juli 2006 ([X.]/E DE-R 1829 [X.]. 12 f. - Suchmaschine; ebenso [X.]. v. 13. Oktober 2009 - [X.], juris [X.]. 53 f. - Teilnehmerdaten II) entschieden hat, gehört ein [X.] mit Nutzung einer [X.] nicht zu den Leistungen, die ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikations-dienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, nach § 12 [X.] 1996 einem Un-ternehmen, das einen Auskunftsdienst betreiben oder ein Teilnehmerverzeich-nis herausgeben will, gestatten muss. Die Vorschrift verlangt vielmehr nur die Überlassung der Daten in kundengerechter Form. Dieses Merkmal ist erfüllt, wenn die Daten - offline - so herausgegeben werden, dass sie ohne Schwierig-keiten in eine eigene Auskunftsdienstdatenbank des Abnehmers übernommen und weiterbearbeitet werden können. 22 Ein nach § 12 [X.] 1996 zur Herausgabe von Teilnehmerdaten [X.] kann sich aber der dort angeordneten Preisbegrenzung nicht dadurch entziehen, dass er die Teilnehmerdaten nur im Zusammenhang mit weiteren, der Preisregulierung nicht unterfallenden Leistungen - wie dem Zugriff auf eine Suchmaschine - anbietet. Dem steht es gleich, wenn der Verpflichtete eine offli-ne-Herausgabe an Bedingungen knüpft, die so ungünstig sind, dass der [X.] faktisch gezwungen wird, die online-Nutzung der Suchmaschine zu 23 - 9 - wählen. Einen derartigen Zwang hat der [X.] für möglich gehalten, wenn ein Ausweichen auf eine offline-Nutzung der Datenbank wegen nicht zeitnaher up-dates unpraktikabel ist ([X.]. v. 11. Juli 2006, aaO [X.]. 18 - Suchmaschine) oder wenn für die offline-Nutzung ein erheblich höheres Entgelt verlangt wird als für die online-Nutzung ([X.]. v. 13. Oktober 2009, aaO [X.]. 54 f. - Teilnehmerdaten II). b) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, ein derar-tiger unzulässiger faktischer Zwang bestehe auch dann, wenn [X.] für die offline-Datenüberlassung einen erheblich höheren als den gesetzlich zulässigen Preis verlange und es deshalb für den Abnehmer wirtschaftlich vernünftiger sei, einen Vertrag über die online-Nutzung der Datenbank [X.] abzuschließen. Auch dann wird der Abnehmer mit unlauteren Mitteln davon abgehalten, von seinem Recht auf Datenüberlassung aus § 12 [X.] 1996 zu dem dort vorge-schriebenen ([X.] Gebrauch zu machen, und stattdessen dazu [X.], eine nicht der Preisregulierung unterliegende Leistung von [X.] in [X.] zu nehmen. Das rechtfertigt es, [X.] in derartigen Fällen auch hin-sichtlich der [X.]-Nutzung an den Preisen festzuhalten, die sie nach § 12 [X.] 1996 für eine offline-Datenüberlassung hätte verlangen können. 24 c) Die Annahme des Berufungsgerichts, [X.] habe einen in diesem Sinne erheblich überhöhten Preis für die offline-Datenüberlassung verlangt, wird aber durch die getroffenen Feststellungen nicht getragen. Das Berufungsgericht hat § 12 [X.] 1996 fehlerhaft ausgelegt und ist so zu einem zu niedrigen ge-setzlich zulässigen Preis gelangt. 25 Gemäß § 12 [X.] 1996 hat ein Lizenznehmer, der [X.] für die Öffentlichkeit anbietet, anderen Unternehmen zum Zwecke der Aufnahme eines [X.]s oder der Herausgabe eines 26 - 10 - Verzeichnisses Teilnehmerdaten in kundengerechter Form zugänglich zu ma-chen. Ist der Empfänger der Teilnehmerdaten ebenfalls ein Lizenznehmer, der Sprachkommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, kann der die Daten überlassende Lizenznehmer nach § 12 Abs. 1 Satz 2 [X.] 1996 dafür ein Entgelt erheben, das sich an den "Kosten der effizienten Bereitstellung orientiert". Werden die Daten einem [X.] § 12 Abs. 2 [X.] 1996 zu-gänglich gemacht, kann von diesem ein "angemessenes Entgelt" verlangt wer-den. Wie der [X.] in seinen [X.]eilen "Teilnehmerdaten I" und "[X.]" (jeweils vom 13. Oktober 2009 - [X.], [X.], 349 [X.]. 14 ff. und [X.] [X.]. 16 ff., juris) näher ausgeführt hat, ist § 12 [X.] 1996 ab dem Ende der Umsetzungsfrist der [X.] II-Richtlinie am 30. Juni 1998 dahingehend auszulegen, dass sowohl von einem Anbieter von [X.] als auch von einem [X.] Absat-zes 2 für die Überlassung von sogenannten Basisdaten (Name, Anschrift, Ruf-nummer) der eigenen Kunden des Herausgabepflichtigen kein Entgelt verlangt werden darf, das die (Grenz-)Kosten der Datenübermittlung (Kostenkategorie 3 nach der Definition der [X.]eile vom 13. Oktober 2009, aaO [X.]. 16 bzw. 19) übersteigt oder nach dem Umfang der Nutzung berechnet wird, während für die sogenannten Zusatzdaten (wie Beruf, Branche, Art des Anschlusses oder Mit-benutzer) und die sogenannten Fremddaten (Carrierdaten) diese Beschränkung nicht gilt. Insoweit können im Rahmen der Kosten der effizienten Bereitstellung auch die Kosten gemäß Kostenkategorie 1 (Kosten für die Datenbank unter Be-rücksichtigung von Kapitalkosten, Betriebskosten und Datenbankentwicklungs-kosten) und Kostenkategorie 2 (Prozesskosten für die Pflege des Bestands der Standardeinträge) [X.] umgelegt werden; von [X.] § 12 Abs. 2 [X.] 1996 kann ein darüber hinausgehendes angemessenes Ent-gelt verlangt werden. Der [X.] hat dabei in Übereinstimmung mit der [X.] - 11 - sprechung des [X.] ([X.]. v. 16. Juli 2006 - 6 C 2/07, NVwZ-RR 2008, 832 [X.]. 19 ff.) das nationale Recht anhand der hier maßgebli-chen [X.] II-Richtlinie und der Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] vom 25. November 2004 (aaO [X.]. 37 ff. - [X.] Tele-com) gemeinschaftsrechtskonform ausgelegt. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, durch diese Auslegung des § 12 [X.] werde [X.] in ihren Grundrechten aus Art. 3, 12 und 14 GG verletzt, weil nach § 45m Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 [X.] in der ab dem 24. Februar 2007 geltenden Fassung (zuvor § 21 Telekommunikations-Kundenschutzver-ordnung - TKV) die Teilnehmerdaten - bis auf Ausnahmen nach § 45m Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 [X.] - kostenlos in ein Teilnehmerverzeichnis einzutragen oder in einen Auskunftsdienst zu übernehmen seien und die damit verbundenen Kosten nicht über die allgemeinen Entgelte umgelegt werden könnten. Die Pflicht, Teilnehmerdaten kostenlos zu veröffentlichen, lässt die Möglichkeit un-berührt, die dadurch entstehenden Kosten als Teil der umlagefähigen Kosten und Aufwendungen nach § 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 [X.] bei der Berechnung genehmigungsfähiger Entgelte zu berücksichtigen (BVerwG, [X.]. v. 16. Juli 2006, aaO [X.]. 20; [X.], [X.]eile v. 13. Oktober 2009, aaO [X.]. 27 bzw. 30 - Teilnehmerdaten [X.]). Das Gebot des § 45m [X.], die Teilnehmerda-ten kostenlos zu veröffentlichen, ist erfüllt, wenn für die Veröffentlichung der Daten kein gesondertes Entgelt verlangt wird. 28 d) Rechtsfehlerhaft ist nach dieser Auslegung des § 12 [X.] 1996 auch die Annahme des Berufungsgerichts, 11883 [X.] könne sämtliche Entgelt-zahlungen aus der [X.] ab Juli 2004, als 11883 [X.] die Teilnehmerdaten nur noch offline bezogen habe, zurückverlangen. 29 - 12 - 3. Schließlich ist auch die Feststellung, dass die [X.] in dem offline-[X.] der Parteien vom 1. Februar 2004 nichtig sei, fehlerhaft. 30 31 Eine Entgeltvereinbarung, die gegen § 12 [X.] 1996 verstößt, ist nach § 134 BGB nur in dem Umfang nichtig, in dem sie den zulässigen Preis über-schreitet ([X.], [X.]. v. 13. Oktober 2009 - [X.] [X.]. 12 f., 49 - [X.] und [X.] [X.]. 62, juris - Teilnehmerdaten II). Auch für den Um-fang der Nichtigkeit ist also die Höhe des nach § 12 [X.] 1996 zulässigen [X.] maßgeblich. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es nicht darauf an, ob der am 26. Juni 2004 an Stelle des § 12 [X.] 1996 in [X.] getretene § 47 [X.] vom 22. Juni 2004 dieselbe Grenze für das zulässige Entgelt enthält wie die Vorgängernorm (siehe aber [X.], [X.]. v. 20. April 2010 - [X.] 53/07, [X.]. 17 ff., juris - Teilnehmerdaten [X.]). Denn eine nach § 134 BGB nichtige Regelung wird nicht automatisch wirksam, wenn das Verbotsgesetz aufgehoben wird. Es [X.] dafür vielmehr einer Bestätigung nach § 141 BGB ([X.]Z 11, 59, 60; [X.], [X.]. v. 1. Juni 1994 - [X.], [X.], 1222, 1224; [X.]. v. 19. Februar 1997 - [X.], NJW-RR 1997, 641, 642), an der es hier fehlt. 32 [X.]. Danach ist das angefochtene [X.]eil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die noch erforderlichen Fest-stellungen getroffen werden können. 33 IV. Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin: 34 1. Wenn [X.] als auf dem Markt für Telefondienstleistungen marktbe-herrschendes Unternehmen die Abnehmer von Teilnehmerdaten durch das 35 - 13 - Fordern unzulässig hoher Preise für eine offline-Datenüberlassung dazu [X.] hat, die online-Nutzung der Suchmaschine [X.] zu wählen, ist das - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - eine erhebliche und sach-lich nicht gerechtfertigte Beeinträchtigung der Wettbewerbsmöglichkeiten [X.] Unternehmen i.S. des § 19 Abs. 1, 4 Nr. 1 GWB und führt zu einem Scha-densersatzanspruch von 11883 [X.] nach § 33 Satz 1 Halbs. 2 GWB i.d.F. der [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 13. Oktober 2009 - [X.], juris [X.]. 59 ff. - Teilnehmerdaten II, zu § 20 Abs. 1 GWB). 2. Die Frage, ob die Preisforderung der [X.] für eine offline-Überlassung der Teilnehmerdaten so erheblich über dem gesetzlich zulässigen Maß gelegen hat, dass sie in diesem Sinne ursächlich für den Abschluss des [X.] geworden ist, kann abschließend erst beantwortet werden, wenn feststeht, wie hoch das nach § 12 [X.] 1996 zulässige Entgelt war. 36 Dabei wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, dass der Erwerb einer Suchmaschine und die Einrichtung einer eigenen Datenbank regelmäßige jährliche Kosten verursacht. Neben den erhöhten Personalkosten fallen insbesondere die Abschreibungen auf die Anschaffungskosten ins Ge-wicht. 37 - 14 - 3. Der gegebenenfalls ersatzfähige Schaden besteht höchstens in der Differenz zwischen den gezahlten und den nach § 12 [X.] 1996 nur zulässigen Preisen. Dabei sind die Vorteile zu berücksichtigen, die für 11883 [X.] durch die Nutzung der [X.]-Datenbank von [X.] in den Jahren 2001 bis 2004 entstanden sind. Dazu hat [X.] vorgetragen, für das [X.]-System seien ihr jährliche Kosten in Höhe von 9,7 Mio. • entstanden, die auch bei 11883 Te-lecom angefallen wären, wenn 11883 [X.] die offline-Datenüberlassung von Anfang an gewählt hätte. 38 [X.] Raum Bergmann

Strohn Kirchhoff Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.09.2005 - 81 O 216/04 - [X.], Entscheidung vom 18.07.2007 - [X.] ([X.]) 11/05 -

Meta

KZR 50/07

29.06.2010

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2010, Az. KZR 50/07 (REWIS RS 2010, 5335)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5335

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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