Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2002, Az. 3 StR 27/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3533

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[X.]/02vom23. April 2002in der [X.] Körperverletzung u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 23. April 2002 gemäß § 349 Abs. 4[X.] einstimmig beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2. Oktober 2001 mit den Feststellungen auf-gehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auchüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren undsechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge einerVerletzung von § 244 Abs. 3 Satz 2 [X.] Erfolg.Nach den Feststellungen des [X.] hatte der Angeklagte zu-sammen mit zwei [X.] den [X.]in einer Wohnung undauf dem dazugehörenden Balkon über einen längeren Zeitraum hinweg körper-lich mißhandelt, um ihn zur Zahlung einer Geldsumme zu veranlassen, auf dieder Angeklagte einen Anspruch zu haben glaubte. Der Angeklagte und die bei-den [X.] hatten sich übereinstimmend dahin eingelassen, daß [X.] nur von einem der [X.] geschlagen worden sei und die bei-den anderen - also auch der Angeklagte - sich an der [X.] -nicht beteiligt tten. Seine gegenteilige Überzeugung hat das [X.] ausden Bekundungen des Zeugen gewonnen.Die Verteidigung hatte beantragt, ein [X.]gutachten (We-sensgutachten) der [X.] zu der Beweis-behauptung einzuholen, daû der Hund des Angeklagten sowohl von seiner ge-netischen Veranlagung als auch von seiner Wesensbildung dann, wenn [X.] aktiv an einer Auseinandersetzung mit dem [X.] mitge-wirkt tte, eingegriffen und sich in den [X.]. Diesen [X.] die Strafkammer abgelehnt, weil es sich bei dem [X.] "man-gels sicherer Ankfungstatsachen um ein vllig ungeeignetes Beweismittelhandelt (§ 244 Abs. 3 Satz 2 [X.])".Die Abllt rechtlicher Nachprfung nicht stand. Das [X.] hat nicht ausgefrt, aufgrund welcher Umsts das Vorhandenseinsicherer Ankfungstatsachen ausgeschlossen hat. Der Senat kann dahernicht rprfen, ob es an einer tatschlichen Grundlage fr ein Gutachtengefehlt hat (BGHSt 14, 339, 342 f.; BGHR [X.] § 244 Abs. 3 Satz 2 Ungeeig-netheit 3; vgl. [X.]/[X.], [X.] 45. Aufl. § 244 Rdn. 59 am. [X.]). Dies versteht sich hier auch nicht von selbst. Nach den Feststellun-gen des [X.] befand sich der Hund des Angeklagten, ein [X.],den gesamten Abend in der Wohnung und wurde erst beim Eintreffen der [X.] in einen weiteren Raum der Wohnung weggesperrt ([X.] f.). Die [X.] auf ihre generelle oder individuelle Gefrlichkeit rtschon im Hinblick auf § 143 StGB nF ([X.] 2001 S. 530) und die dort in [X.] genommenen landesrechtlichen Vorschriftr die Haltung gefrlicherHunde zu den Aufgaben von Tierrzten.- 4 -Erzend bemerkt der Senat: Sollte in der neuen Verhandlung wiederdie Beiziehung der Akten der Staatsanwaltschaft [X.] (570 Js 8455/01)beantragt werden, so wird dieses Begehren jedenfalls insoweit nicht als bloûerBeweisermittlungsantrag angesehen werden k, als die in den Akten be-findliche "Beschuldigtenvernehmung" des [X.]in die [X.] werden soll. Nachdem sich das Verfahren erkennbar nur gegen [X.]gerichtet hat, reicht dies aus, um eine konkrete einzelne Urkunde zukennzeichnen.[X.] Pfister von [X.]

Meta

3 StR 27/02

23.04.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2002, Az. 3 StR 27/02 (REWIS RS 2002, 3533)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3533

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