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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V ZB 286/11
vom
14. Mai 2013
in der Grundbuchsache
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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 14. Mai
2013
durch die
Vorsit-zenden Richterin
Dr.
[X.], [X.] und Dr. Roth
und die Richterinnen
Dr. Brückner
und Weinland
beschlossen:
Beschluss des Senats vom 18. April 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das als Anhörungsrüge nach § 78 Abs. 3 GBO, § 74 Abs. 4, § 44 Fa-vorgeschriebenen Darlegung (§ 44 Abs. 2 Satz 4 FamFG) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtli-chen Gehörs durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein [X.] nicht zur Kenntnis genommen
worden sei. Erforderlich ist eine eigen-ständige Auseinandersetzung mit der in der angegriffenen Senatsentscheidung gegebenen Begründung und eine kritische Prüfung der eigenen Argumentation
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(Senat, Beschluss vom 16. Dezember 2010 -
V [X.], [X.] 2010, 459). Die Wiederholung des eigenen bisherigen Vorbringens genügt dem nicht (Senat, Beschluss vom 19. März 2009 -
V [X.], [X.], 1609 Rn. 6).
Die [X.] beruht auf §
84 FamFG analog,
§
78 Abs.
3 GBO.
[X.]
Schmidt-Räntsch Roth
Brückner Weinland
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.12.2011 -
20 W 546/11 -
AG [X.]/[X.], Entscheidung vom 31.10.2011 -
BH 692-8 -
Meta
14.05.2013
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. V ZB 286/11 (REWIS RS 2013, 5920)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5920
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