Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.06.2020, Az. KVR 69/19

Kartellsenat | REWIS RS 2020, 1091

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Gegenstand

Missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung: Pauschale Zustimmung zur Erfassung des Aufrufs von Internetseiten in den Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks – Facebook


Leitsatz

Facebook

1. Die Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung setzt bei einem Konditionenmissbrauch nach § 19 Abs. 1 GWB nicht stets einen Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem missbilligten Verhalten (Verhaltenskausalität) voraus. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem Marktergebnis (Ergebniskausalität) kann genügen, wenn aufgrund der besonderen Marktbedingungen das Verhalten des marktbeherrschenden Unternehmens zu Marktergebnissen führt, die bei funktionierendem Wettbewerb nicht zu erwarten wären, und zudem das beanstandete Verhalten nicht nur eine Ausbeutung darstellt, sondern gleichzeitig auch geeignet ist, den Wettbewerb zu behindern.

2. Ein solcher kausaler Zusammenhang zwischen Marktbeherrschung und Marktergebnis kann bei zweiseitigen Plattformmärkten insbesondere dann gegeben sein, wenn die Ausbeutung auf der einen Marktseite durch den Intermediär zugleich geeignet ist, den Wettbewerb auf dem beherrschten Markt sowie auf der anderen Marktseite zu beeinträchtigen.

3. Bedingt sich der marktbeherrschende Betreiber eines sozialen Netzwerks in den Nutzungsbedingungen aus, dem Nutzer ein "personalisiertes Erlebnis" bereitzustellen, für dessen Inhalt personenbezogene Daten des Nutzers verwendet werden, die durch die Erfassung des Aufrufs von Internetseiten außerhalb des sozialen Netzwerks gewonnen werden, kann hierin die missbräuchliche Ausnutzung seiner marktbeherrschenden Stellung liegen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des 1. Kartellsenats des [X.] vom 26. August 2019 aufgehoben.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung des [X.] vom 6. Februar 2019 wird abgelehnt.

Die Betroffenen haben die Kosten des [X.] einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen des [X.] zu tragen.

Der Wert des Gegenstands des [X.] wird auf 30 Millionen € festgesetzt.

Gründe

1

I. [X.]ie Betroffene zu 1 ist die Muttergesellschaft des [X.], die in [X.] ansässige Betroffene zu 2 betreibt in [X.] das internetbasierte Kommunikationsnetzwerk [X.], die Betroffene zu 3 ist die [X.] Tochtergesellschaft (alle zusammen im Folgenden: [X.]). Weitere Tochtergesellschaften des [X.] bieten weitere [X.]dienste wie insbesondere [X.], [X.], [X.] und [X.] an.

2

[X.]as [X.]-Netzwerk bietet privaten Nutzern die Nutzung einer Plattform mit einer Reihe von Funktionen an, über die sie mit [X.], insbesondere ihnen nahestehenden Personen ([X.]), kommunizieren, ihnen Texte, Bilder und Filme zugänglich machen (teilen) und Interessengruppen gründen oder solchen beitreten können. Hierzu bedarf es einer Anmeldung, mit der der Nutzer ein persönliches [X.]-Konto und ein Nutzerprofil anlegt, in dem er Angaben zu seiner Person und weiteren persönlichen Umständen macht. Ferner kann er seine Interessen angeben und ein Profilfoto einstellen. Auf dieser Grundlage stellt [X.] dem Nutzer persönliche [X.]-Seiten zur Verfügung. Auf der jeweiligen Startseite werden in einem standardisierten Format ([X.]) aktuelle Nachrichten (Posts) von [X.] oder [X.] angezeigt, deren Mitteilungen der Nutzer abonniert hat. Über "Statusmeldungen" kann der Nutzer eigene Beiträge verbreiten.

3

[X.]as [X.] Netzwerk wird durch [X.] finanziert. Werbepartnern [X.]s wird ein Werbeanzeigenmanager zur Verfügung gestellt, der die passende Zielgruppe näher bestimmen und die Werbung auf den [X.]-Seiten platzieren kann. Über eine Schnittstelle ([X.] Pixel) kann ein Unternehmen dabei seine eigene Kundenliste in verschlüsselter Form an [X.] übermitteln. Mit verschiedenen weiteren bereitgestellten Programmierschnittstellen ([X.] Business Tools) ermöglicht es [X.] Unternehmen, eigene [X.]seiten oder Anwendungen für Mobilgeräte (Apps) in vielfältiger Form mit [X.]-Seiten zu verbinden. So kann ein [X.]-Nutzer über Funktionserweiterungen (Plugins) von Unternehmensseiten sein Interesse an diesen Seiten oder bestimmten Inhalten bekunden ("[X.]" oder "Teilen-Button") oder Kommentare abgeben; entsprechende Beiträge erscheinen sodann im [X.] seiner [X.]-Freunde. Über ein [X.]-Login kann sich ein [X.]-Nutzer unter allen gängigen Betriebssystemen auf [X.]seiten [X.]ritter mit seinen registrierten Nutzerdaten einwählen. Über von [X.] angebotene Mess- und Analysefunktionen und -programme kann der Erfolg der Werbung eines Unternehmens gemessen und analysiert werden. [X.]abei werden nicht nur [X.]aten über das Verhalten der Nutzer auf [X.]-Seiten erfasst, sondern, etwa über [X.] Pixel, auch solche über den [X.] durch [X.]-Nutzer. Über die analytischen und statistischen Funktionen von [X.] Analytics erhalten Unternehmen aggregierte [X.]aten darüber, wie Nutzer über verschiedene Geräte, Plattformen und [X.]seiten mit den von ihnen angebotenen [X.]iensten interagieren.

4

[X.]ie Einrichtung des [X.]-Kontos setzt voraus, dass der Nutzer den Nutzungsbedingungen von [X.] zustimmt. [X.]iese sehen unter anderem vor, dass [X.] jedem Nutzer ein "personalisiertes Erlebnis" bereitstellt, für das seine [X.] zur Verfügung stehenden personenbezogenen [X.]aten - einschließlich solcher, die sich aus der Nutzung anderer konzerneigener [X.]ienste sowie aus sonstigen [X.]aktivitäten des [X.] außerhalb von [X.] ergeben - verwendet werden. [X.]ie Nutzungsbedingungen nehmen auf eine [X.]atenrichtlinie Bezug, in der unter anderem erläutert wird, dass die vom Nutzer bereitgestellten Informationen und Geräteinformationen für alle benutzten "[X.]-Produkte", einschließlich der über [X.] Business Tools übersandten Informationen der "[X.]-Partner", erfasst und miteinander verbunden werden. Eine [X.]-[X.]ookie-Richtlinie, auf die wiederum die [X.]atenrichtlinie verweist, enthält die Mitteilung, dass [X.] seitenbezogene Textinformationen ([X.]ookies) auf dem [X.] platziert und so Informationen erhalten kann, die dort gespeichert werden, wenn der Nutzer [X.]-Seiten oder [X.]seiten von anderen Unternehmen, die [X.] Business Tools nutzen, aufruft, und zwar ohne dass eine weitere Handlung des [X.] erforderlich wäre.

5

[X.]as [X.] sieht in der Verwendung der Nutzungsbedingungen einschließlich der in Bezug genommen Richtlinien und dem danach erlaubten Erfassen, Verwenden und Verknüpfen von außerhalb von [X.]-Seiten generierten [X.]aten unter Berücksichtigung der Wertungen des [X.]atenschutzrechts nach der Verordnung ([X.]) 2016/679 ([X.] - [X.]) einen Verstoß gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot gemäß § 19 Abs. 1 [X.].

6

Mit Beschluss vom 6. Februar 2019 hat das [X.] [X.] im Wesentlichen untersagt, Nutzungsbedingungen zu verwenden, nach denen die Nutzung des [X.]n Netzwerks [X.] durch in [X.] ansässige private Nutzer davon abhängig ist, dass die Betreibergesellschaft von [X.] nutzer- und gerätebezogene [X.]aten, die bei der Nutzung der [X.]ienste [X.], [X.] und [X.], bei der Nutzung des [X.]ienstes [X.] sowie beim Aufruf von [X.]seiten [X.]ritter über eingebundene Schnittstellen erhoben und gespeichert werden, ohne Einwilligung der Nutzer mit den bei der Nutzung von [X.] erhobenen und gespeicherten [X.]aten dieser Nutzer verknüpfen und verwenden kann. Ferner sind [X.] die entsprechende Nutzung der genannten [X.]aten verboten sowie Maßnahmen zur Abstellung des Verstoßes aufgegeben worden.

7

[X.] hat gegen den Beschluss des [X.]s Beschwerde eingelegt. [X.]as Beschwerdegericht hat auf Antrag [X.]s gemäß § 65 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 [X.] die aufschiebende Wirkung der Beschwerde angeordnet ([X.], [X.], 1333). [X.]agegen wendet sich das [X.] mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

8

II. [X.]as Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

9

Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung. Für die Annahme eines [X.]s nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 [X.] fehlten Feststellungen des Amtes, dass die Geschäftsbedingungen von denjenigen abwichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergäben. Ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von § 19 Abs. 1 [X.] liege nicht vor. [X.]er [X.] aus [X.]rittquellen sei keine wettbewerbsschädliche Ausbeutung der Nutzer. [X.]iesen bleibe es unbenommen, die in Rede stehenden [X.]aten beliebig oft [X.] auf dem Markt für [X.] Netzwerke zur Verfügung zu stellen. Mangels Feststellungen zum Marktwert der "Mehrdaten" könne eine Ausbeutung auch nicht unter dem Aspekt einer übermäßigen Preisgabe von [X.]aten bejaht werden. Auch ein Kontrollverlust des [X.] liege nicht vor. [X.]ie [X.]atenverarbeitung erfolge mit seinem Wissen und Wollen. Unkenntnis über den Inhalt der Nutzungsbedingungen beruhe nicht auf der Marktmacht von [X.], sondern bei lebensnaher Würdigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Gleichgültigkeit oder Bequemlichkeit der Nutzer. Es könne dahinstehen, ob die von [X.] verwendeten Nutzungsbedingungen und die darauf basierende [X.]atenverarbeitung den Vorgaben der [X.] standhielten. [X.]enn der notwendige Kausalzusammenhang zwischen der vom Amt bejahten marktbeherrschenden Stellung von [X.] und dem angenommenen Verstoß gegen [X.]atenschutzrecht lasse sich nicht feststellen. [X.]er [X.] erfordere, dass erst die Marktmacht es dem marktbeherrschenden Unternehmen ermögliche, die als missbräuchlich zu beurteilenden Geschäftsbedingungen gegen seinen Vertragspartner durchzusetzen. Insoweit genüge - an[X.] als beim Behinderungsmissbrauch - keine Ergebniskausalität. Ein Behinderungsmissbrauch zum Nachteil der Wettbewerber liege ebenso wenig vor.

III. [X.]ies hält der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht stand. [X.] hat das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung bejaht.

1. "Ernstliche Zweifel" im Sinne des § 65 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Nr. 2 [X.] liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angefochtene Verfügung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. [X.], Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93, [X.]E 94, 166, 194 = NVwZ 1996, 678, 680; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 [X.] 19.19, juris Rn. 35). [X.]ie angefochtene Verfügung wird in dem Eilverfahren nach § 65 Abs. 3 [X.] damit keiner umfassenden Rechtmäßigkeitskontrolle unterzogen ([X.], Beschluss vom 26. Januar 2016 - [X.], [X.], 249 Rn. 19 - Energieversorgung Titisee-Neustadt). "Ernstliche Zweifel" erfordern nicht die volle gerichtliche Überzeugung von der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 [X.] 19.19, juris Rn. 35).

2. Wegen des eingeschränkten [X.] unterliegen Entscheidungen des [X.] nach § 65 Abs. 3 [X.] im Rechtsbeschwerdeverfahren regelmäßig nur einer beschränkten Überprüfung. [X.]as Rechtsbeschwerdegericht prüft das vom Beschwerdegericht gefundene Ergebnis nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s nur auf rechtliche Plausibilität. [X.]ie Beschwerdeentscheidung hat im Rechtsbeschwerdeverfahren daher grundsätzlich insoweit Bestand, als sie sich als vertretbar erweist ([X.], Beschluss vom 8. Mai 2007 - [X.] 31/06, [X.]/E 2007, 907 Rn. 17 - Lotto im [X.]; Beschluss vom 25. September 2007 - [X.] 19/07, [X.] 2008, 57 Rn. 10 - [X.]/Kelmix; Beschluss vom 18. Oktober 2011 - [X.] 9/11, [X.], 557 Rn. 8 - [X.] Wasserverband).

Einem abgesenkten Prüfungsmaßstab steht auch nicht der Zweck entgegen, den der Gesetzgeber mit der durch die [X.] eingeführten Erstreckung der [X.] auf Entscheidungen der Oberlandesgerichte gemäß § 65 [X.] verfolgt ([X.] in [X.] Kommentar zum [X.]recht, 3. Aufl. 2020, § 76 [X.] Rn. 34; zweifelnd [X.] in [X.][X.]/[X.]/[X.]/[X.], 4. Aufl. 2020, § 65 Rn. 15). [X.]er Änderungsvorschlag wurde damit begründet, dass damit Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung einer Entscheidung durch den [X.] zugeführt werden könnten, selbst wenn es in der Hauptsache nicht mehr zu einer rechtsbeschwerdefähigen Entscheidung komme. Für die Verfahrensbeteiligten habe oft der Eilrechtsschutz faktisch eine größere Bedeutung als das Hauptsacheverfahren. [X.]em werde mit der Eröffnung einer Rechtsbeschwerdeinstanz Rechnung getragen (Gesetzentwurf der Bundesregierung zur [X.], BT-[X.]rucks. 15/3640, S. 81; zur Entstehungsgeschichte vgl. [X.], Beschluss vom 11. November 2008 - [X.] 18/08, [X.] 2009, 521 Rn. 17 - [X.]/Nord[X.] Mischwerke). Eine grundsätzlich eingeschränkte Kontrolldichte steht hierzu nicht in Wi[X.]pruch. [X.]enn aus ihr ergibt sich nicht zwingend, dass Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung keiner Klärung zugeführt werden können. Stellen sich im Rahmen der Vertretbarkeitskontrolle entscheidungserhebliche Rechtsfragen, können sie durch das Rechtsbeschwerdegericht beantwortet werden, wenn und soweit eine genügend intensive [X.]urchdringung der Sach- und Rechtslage stattgefunden hat. Rechtsfragen grundsätzlicher Art hat der [X.] deshalb auch schon im Rahmen einer Überprüfung von Entscheidungen nach § 65 Abs. 3 [X.] geklärt (vgl. [X.], Beschluss vom 25. September 2007 - [X.] 19/07, [X.] 2008, 57 Rn. 15 - [X.]/Kelmix).

3. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass [X.] Normadressat des § 19 Abs. 1 [X.] ist. [X.]ie Annahme des [X.]s, dass [X.] auf dem relevanten nationalen Markt für [X.] Netzwerke für private Nutzer über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, ist auf Grundlage des hier geltenden eingeschränkten [X.] nicht zu beanstanden.

a) Marktbeherrschend ist ein Unternehmen nach § 18 Abs. 1 [X.], wenn es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerber ist, keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat.

b) [X.]as Beschwerdegericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob das [X.] den sachlich und räumlich relevanten Markt zutreffend abgegrenzt hat und ob [X.] auf diesem Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. [X.]ies hindert den [X.] nicht, die Normadressateneigenschaft von [X.] im vorliegenden Verfahren anhand des oben dargestellten eingeschränkten [X.] (Rn. 11) selbst zu beurteilen.

aa) [X.]ie Abgrenzung des maßgebenden Marktes obliegt zwar in erster Linie dem Tatrichter, da sie wesentlich von den - tatrichterlich festzustellenden - tatsächlichen Gegebenheiten des Marktes abhängt ([X.], Beschluss vom 16. Januar 2007 - [X.] 12/06, [X.]Z 170, 299 Rn 15 - [X.]; Beschluss vom 11. [X.]ezember 2018 - [X.] 65/17, [X.] 2019, 262 Rn. 21 - [X.]/[X.]). Wird aber - wie regelmäßig - die Entscheidung über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu einem Zeitpunkt getroffen, zu dem das Beschwerdegericht keine weitere Sachverhaltsermittlung durchgeführt hat, sind vom Beschwerdegericht und demgemäß auch vom Rechtsbeschwerdegericht die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Verfügung zugrunde zu legen, soweit keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass diese auch der Endentscheidung im Beschwerdeverfahren zugrundegelegt werden können und weitere oder von den Feststellungen des [X.]s abweichende tatrichterliche Feststellungen zu Gunsten des betroffenen Unternehmens nicht zu erwarten sind.

[X.]) Im Streitfall beruhen die getroffenen Feststellungen des [X.]s auf einer ausreichenden Prüfung der Umstände, wobei die Mitglieder der Beschlussabteilung des [X.]s zu dem betreffenden [X.] gehören und die erforderlichen Feststellungen daher auch aufgrund eigener Lebenserfahrung selbst treffen konnten ([X.]Z 170, 299 Rn. 15 - [X.]).

cc) Zwar hat nach der Rechtsprechung des [X.]s das Beschwerdegericht im Beschwerdeverfahren die Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsermittlungen von der Kartellbehörde durchführen zu lassen ([X.], Beschluss vom 11. November 2008 - [X.] 60/07, [X.]Z 178, 285 Rn. 32 - [X.]/[X.]). Eine weitere Sachaufklärung durch das Beschwerdegericht ist jedoch nicht erforderlich. Anlass zu ergänzenden Ermittlungen besteht regelmäßig nur, wenn der Vortrag der Beteiligten oder der Sachverhalt als solcher bei sorgfältiger Überlegung der sich aufdrängenden Möglichkeiten dazu Anlass gibt ([X.], Beschluss vom 11. November 2008 - [X.] 60/07, [X.]Z 178, 285 Rn. 32 - [X.]/[X.]). [X.]afür besteht nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand kein Anhalt.

c) Entgegen der Auffassung von [X.] ist es nicht zu beanstanden, dass das [X.] im Streitfall nicht von einem weltweit abzugrenzenden Markt für die Aufmerksamkeit von Nutzern ausgegangen ist, sondern auf den national abzugrenzenden Markt für [X.] Netzwerke abgestellt hat.

aa) In sachlicher Hinsicht ist der Nachfragemarkt für [X.] Netzwerke maßgeblich.

(1) Bereits im Ausgangspunkt unzutreffend ist die Auffassung, für die Marktabgrenzung sei in erster Linie relevant, dass [X.] mit anderen Anbietern von Online-[X.]iensten um die begrenzte Zeit und Aufmerksamkeit von Nutzern weltweit konkurriert. [X.]enn für die Marktabgrenzung kommt es auf die Sicht der Markgegenseite an, nicht auf die Sicht des betroffenen Unternehmens oder seiner Wettbewerber. [X.] außerhalb des so abgegrenzten Marktes, denen sich die Unternehmen ausgesetzt sehen und die ihren Verhaltensspielraum auf dem betroffenen Markt einschränken, wie z.B. die Wirkung eines Substitutionswettbewerbs, sind erst bei der Frage der Marktbeherrschung zu berücksichtigen ([X.]Z 170, 299 Rn. 18 - [X.]). Für die Marktabgrenzung ist deshalb nicht relevant, dass sich Anbieter von [X.]iensten durch öffentliche Äußerungen als Wettbewerber von [X.] bezeichnet haben. [X.]ies kann allenfalls ein Indiz für eine Zugehörigkeit zum relevanten Markt sein.

(2) Geht es wie im Streitfall um eine möglicherweise marktbeherrschende Stellung eines Anbieters, ist zunächst das angebotene Produkt oder die angebotene [X.]ienstleistung zu identifizieren. Ausgehend hiervon ist dann zu prüfen, ob von anderen Anbietern angebotene Produkte oder [X.]ienstleistungen aus Sicht der Nachfrager nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur [X.]eckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind (Bedarfsmarktkonzept; s. nur [X.], Urteil vom 24. Januar 2017 - [X.], [X.], 707 Rn. 20 - Kabelkanalanlagen; Urteil vom 8. Oktober 2019 - [X.], [X.] 2019, 638 Rn. 23 - Werbeblocker III).

(3) Mit dem Leistungsangebot des [X.]n Netzwerks ermöglicht [X.] den privaten Nutzern, Freunde und Bekannte zu finden und mit diesen in bestimmten identifizierten Personenkreisen Erfahrungen, Meinungen und Inhalte in verschiedenen Formen zu teilen. [X.]ie typische Vertragsleistung [X.]r Netzwerke besteht darin, dem Nutzer einen umfassenden, persönlichen "virtuellen Raum" zu ermöglichen ([X.], Entscheidung vom 3. Oktober 2014 - [X.]OMP/[X.] Rn. 54 - [X.]/[X.]). [X.]er Nutzer soll im Netzwerk "echte zwischenmenschliche Beziehungen" aufbauen können. [X.]abei soll im [X.] der Nutzererfahrung die eigene "virtuelle Identität" stehen, die der Nutzer durch die Erstellung seines persönlichen Profils und durch das Anlegen einer Freundesliste schafft. [X.]iese Nutzeridentität soll ein virtuelles A[X.]ild seines realen Lebens sein. Alle Aktivitäten, die ein Nutzer in einem [X.]n Netzwerk entfaltet, stehen in Beziehung zu seinem persönlichen Netzwerk von [X.] und Bekannten und ermöglichen ihm so eine "personalisierte Nutzererfahrung" und Kommunikation.

(4) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.]s ist aus der Sicht der (potentiellen) Nutzer diese Leistung in funktioneller Hinsicht (vgl. [X.]Z 170, 299 Rn. 18 - [X.]) nicht austauschbar mit dem Leistungsangebot von Berufsnetzwerken und Jo[X.]örsen ([X.], [X.], [X.], [X.]), [X.] wie [X.], [X.] und [X.] und anderen [X.]n Medien wie [X.], [X.] und [X.]. [X.]enn deren Gegenstand oder jedenfalls Schwerpunkt ist entweder die berufliche Kommunikation oder Kontaktpflege (wie bei [X.] und [X.]), die bilaterale Kommunikation oder Gruppenkommunikation innerhalb kleiner Gruppen (wie etwa bei den [X.] wie [X.] und [X.]), die Verbreitung von Bildern oder Filmen (wie etwa bei [X.] oder [X.]) oder die öffentliche Meinungsverlautbarung (wie z.B. bei [X.]).

(5) [X.]as [X.] hat nicht verkannt, dass bereits im Rahmen der Marktabgrenzung eine etwaige Angebotsumstellungsflexibilität zu berücksichtigen ist, wenn die Anbieter ähnlicher Produkte und [X.]ienstleistungen bereit und in der Lage sind, ihr Leistungsangebot kurzfristig und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand umzustellen ([X.]Z 170, 299 Rn. 20 - [X.]). Es hat diese Voraussetzungen in nicht zu beanstandender Weise verneint.

(6) [X.]ass [X.] für die Inanspruchnahme der Leistung durch die Nutzer keine monetäre Gegenleistung verlangt, hindert die Annahme eines solchermaßen abgegrenzten Marktes ebenso wenig wie die Anwendbarkeit des [X.]. Gemäß § 18 Abs. 2a [X.] steht der Annahme eines Marktes nicht entgegen, dass eine Leistung unentgeltlich erbracht wird.

(a) Allerdings rechtfertigt die Feststellung einer unentgeltlichen [X.] nicht stets die Annahme, dass ein wettbewerbsrechtlich relevanter Markt vorliegt. [X.]ies gilt insbesondere außerhalb von mehrseitigen Märkten. Werden unentgeltliche Leistungen aus nicht-wirtschaftlichen Motiven angeboten, ohne Teil einer zumindest mittelbar oder längerfristig auf Erwerbszwecke angelegten Strategie zu sein, fehlt die entsprechende wettbewerbliche Relevanz (Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines 9. Gesetzes zur Änderung des [X.], BT-[X.]rucks. 18/10207, [X.]). Hier handelt es sich um einen mehrseitigen Markt, bei dem die unentgeltliche Leistung Teil einer auf Erwerbszwecke angelegten Geschäftstätigkeit ist. [X.] stellt den privaten Nutzern das [X.] Netzwerk zwar unentgeltlich zur Verfügung; gleichzeitig ermöglicht [X.] als [X.] dritten Unternehmen, mit ihrer Werbung die Nutzer der Plattform zu erreichen und finanziert damit auch die Nutzerplattform.

(b) Es bedarf auch keiner Korrektur des [X.] im Hinblick darauf, dass die Nutzer keine monetäre Gegenleistung erbringen. [X.]abei ist in diesem Zusammenhang die Frage ohne Bedeutung, ob die Gegenleistung des [X.] darin zu sehen ist, dass er die Erhebung und Verwertung seiner personenbezogenen [X.]aten ermöglicht. [X.]enn auch im Falle einer fehlenden Gegenleistung der Nutzer käme es maßgeblich auf deren Sicht als Nachfrager an, weil derjenige, der über die Auswahl des Leistungserbringers entscheidet, Angebot und Nachfrage zusammenführt. [X.]ies ist der Grund, warum der [X.] beispielsweise im Geltungsbereich des Sachleistungsprinzips der gesetzlichen Krankenversicherung die Sicht des Empfängers der Leistung für maßgeblich gehalten hat, obwohl dieser die Leistung nicht selbst vergüten muss ([X.], Beschluss vom 16. Januar 2008 - [X.] 26/07, [X.]Z 175, 333 Rn. 29 - Kreiskrankenhaus Bad-Neustadt mwN).

(7) Zutreffend hat das [X.] angenommen, dass die beiden Seiten dieses mehrseitigen Marktes keine einheitliche Marktgegenseite bilden.

(a) Angesichts des Zwecks der Bestimmung des relevanten Marktes, die [X.] zu ermitteln, denen sich die beteiligten Unternehmen zu stellen haben, und der Zielsetzung des § 19 [X.], die missbräuchliche Ausnutzung nicht hinreichend vom Wettbewerb kontrollierter Handlungsspielräume zu Lasten [X.]ritter zu unterbinden (vgl. nur [X.], Urteil vom 4. November 2003 - [X.], [X.]Z 156, 379, 384 - Strom und [X.]; [X.] 2019, 638 Rn. 26 - Werbeblocker III), ist auf einem mehrseitigen Markt eine einheitliche Marktabgrenzung nur gerechtfertigt, wenn ein einheitlicher Bedarf der Marktseiten festgestellt werden kann. [X.]enn nur in diesem Fall unterscheiden sich die [X.], die von den jeweiligen [X.] ausgehen, nicht.

(b) Es liegt auf der Hand, dass [X.] bei der Nutzergruppe der Werbetreibenden einen anderen Bedarf als bei der Nutzergruppe der privaten Nutzer bedient. Auf jener Seite wird der Bedarf gedeckt, mit (personalisierter) Werbung die Aufmerksamkeit der Nutzer des Netzwerks zu erreichen und damit den Absatz der eigenen Produkte oder [X.]ienstleistungen zu fördern.

[X.]) Auch die räumliche Marktabgrenzung des [X.]s ist nicht zu beanstanden.

(1) [X.]ie räumliche Marktabgrenzung bestimmt sich nach den tatsächlichen Ausweichmöglichkeiten, die für die Marktgegenseite, hier die (potentiellen) Nutzer des [X.]n Netzwerks, bestehen. Maßgeblich ist dabei auf die tatsächlichen Marktverhältnisse abzustellen ([X.], Beschluss vom 13. [X.]ezember 2005 - [X.] 13/05, [X.] 2006, 780 Rn. 16 - [X.]). [X.]iese können aus wirtschaftlichen, technischen oder sonstigen tatsächlichen Gegebenheiten resultieren, wobei die tatsächlichen [X.] zu berücksichtigen sind (vgl. für Teilmärkte: [X.]Z 156, 379, 383 f. - Strom und [X.]).

(2) Aufgrund der Sprachbarrieren und der von den Nutzern geteilten Inhalte mit einem regionalen oder nationalen Bezug sowie der Werbung, die in [X.]r Sprache verfasst und auf die Interessen [X.]r Nutzer zugeschnitten ist, ist die Abgrenzung eines nationalen relevanten Marktes durch das [X.] nicht zu beanstanden. [X.]abei ist ohne entscheidende Bedeutung, dass [X.] Netzwerke häufig weltweit verfügbar und wie [X.] auch auf eine weltweite Nutzung angelegt sind. [X.]enn die Spracheinstellungen unterscheiden sich nach der jeweiligen [X.]. [X.]a nach dem Ergebnis der vom [X.] in Auftrag gegebenen [X.] mehr als drei Viertel aller Nutzer ihre für das Netzwerk relevanten Freunde und Bekannten innerhalb der nationalen Grenzen haben, besteht für sie grundsätzlich kein Anlass, [X.]ienste in Anspruch zu nehmen, die keine [X.]n Spracheinstellungen zur Verfügung stellen. Für eine nationale Marktabgrenzung spricht auch die unbeanstandet gebliebene Feststellung des [X.]s, dass das Nutzerverhalten inländischer Nutzer sich von dem anderer unterscheidet.

d) Aus den Feststellungen des [X.]s in der angefochtenen Verfügung ergibt sich auf dem hiernach relevanten deutschlandweit abzugrenzenden Markt für [X.] Netzwerke eine marktbeherrschende Stellung [X.]s.

aa) Eine beherrschende Stellung im Sinne des § 18 Abs. 1 [X.] (Rn. 15) ergibt sich im allgemeinen aus dem Zusammentreffen mehrerer Faktoren, die jeweils für sich genommen nicht ausschlaggebend sein müssen (vgl. [X.], Urteil vom 14. Februar 1978 - [X.]-27/76, NJW 1978, 2439, 2440 - [X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 5. Mai 2020 - [X.], juris Rn. 57 - [X.]). Vielmehr muss die Beurteilung der Marktstellung eines Unternehmens auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller gegebenen Umstände erfolgen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung eines 9. Gesetzes zur Änderung des [X.], BT-[X.]rucks. 18/10207, [X.]). Zu Recht hat das [X.] aufgrund der Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Umstände die marktbeherrschende Stellung bejaht.

[X.]) [X.]as [X.] hat für die Feststellung des Marktanteils von [X.] vorrangig auf den Anteil von [X.] an den täglichen aktiven Nutzern von [X.]n Netzwerken abgestellt. [X.]er Anteil der Nutzer des Netzwerks [X.] hat nach dem Ergebnis der vom [X.] durchgeführten Verkehrsbefragung im Jahr 2012 bei 90 bis 95 %, im [X.] bei 92 bis 97 %, in den Jahren 2014 bis 2016 bei über 95 %, im [X.] bei über 96 % und im Jahr 2018 bei über 97 % gelegen.

(1) [X.]iesem hohen Marktanteil kommt bei der Gesamtbetrachtung nicht nur wegen seiner absoluten Größe, sondern auch deswegen eine besondere Bedeutung zu, weil der Abstand zu den Wettbewerbern beträchtlich ist (vgl. [X.]Z 170, 299 Rn. 21 - [X.]; [X.], Urteil vom 4. März 2008 - [X.] 21/07, [X.]Z 176, 1 Rn. 27 - Soda-[X.]lub II mwN).

(2) Ohne Erfolg wendet [X.] gegen die Marktanteilsberechnung des [X.]s ein, die [X.] habe ergeben, dass mehr als 42,1 % der Nutzer von [X.]n Medien und mehr als 70 % der monatlich aktiven Nutzer [X.] nicht nutzten. [X.]enn die [X.] betraf insoweit nicht den hier relevanten Nachfragemarkt [X.]r Netzwerke, sondern [X.]r Medien und bezog damit u.a. auch die [X.]ienste [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], Message, [X.], [X.] und [X.] mit ein.

cc) Entgegen der Rüge [X.]s bedurfte es für die Gesamtbetrachtung keiner umfassenden wettbewerblichen Analyse des [X.] als anderer Marktseite.

(1) Es kann zugunsten von [X.] unterstellt werden, dass auf der anderen Marktseite funktionierender Wettbewerb herrscht. Es ist damit unschädlich, dass das [X.] eine Marktabgrenzung dieser Marktseite unterlassen hat. [X.]enn die Marktstellung von [X.] auf dem relevanten Markt wird nicht in entscheidender Weise dadurch relativiert, dass [X.] bei seinen strategischen Entscheidungen grundsätzlich die Auswirkungen des Verhaltens auf der einen Marktseite auf die jeweils andere Marktseite berücksichtigen wird. Allerdings bestehen Wechselwirkungen zwischen den beiden Marktseiten, die sich etwa darin zeigen können, dass eine Erhöhung der Reichweite bei den Nutzern des unentgeltlich zur Verfügung gestellten Netzwerks sich positiv auf die Stellung [X.]s gegenüber den Werbekunden auswirkt (indirekte Netzwerkeffekte). Umgekehrt kann sich eine Abwanderung von Nutzern wegen nachteiliger strategischer Entscheidungen auf der [X.]eite unmittelbar negativ auf die Werbeseite auswirken. Aus diesem Grund sind bei mehrseitigen Märkten und Netzwerken gemäß § 18 Abs. 3a Nr. 1 [X.] solche indirekten Netzwerkeffekte bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens zu berücksichtigen.

(2) [X.]ie indirekten Netzwerkeffekte schließen jedoch entgegen der Auffassung [X.]s unkontrollierte Verhaltensspielräume auf der [X.]eite nicht aus, sondern motivieren [X.] im Gegenteil, auf der [X.]eite vorhandene Verhaltensspielräume zugunsten der Werbemarktseite auszunutzen. Es handelt sich nämlich um asymmetrische Netzwerkeffekte, weil die Wechselwirkungen nicht auf beiden Seiten in gleichem Maße bestehen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung eines 9. Gesetzes zur Änderung des [X.], BT-[X.]rucks. 18/10208, [X.]). [X.]ies gilt jedenfalls hinsichtlich des Zugangs zu für den Werbemarkt wettbewerbsrelevanten [X.]aten, welcher gemäß § 18 Abs. 3a Nr. 4 [X.] ein wesentlicher Marktstrukturparameter bei der Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung insbesondere bei dem hier zur Beurteilung stehenden mehrseitigen Markt ist. [X.]ie Attraktivität des den Werbekunden zur Verfügung gestellten Leistungsangebots [X.]s steigt mit der Qualität und Quantität der zur Verfügung gestellten [X.]aten. [X.]araus ergibt sich für [X.] der Anreiz, Verhaltensspielräume auf dem Nutzermarkt auszunutzen, um den Umfang der [X.]atennutzung zu vergrößern. [X.]em stehen keine erheblichen entgegengesetzt wirkenden [X.] auf dem Markt für [X.] Netzwerke gegenüber.

Allerdings sähen nach der vom [X.] veranlassten [X.] 46 % der [X.]-Nutzer in "weniger preisgegebenen [X.]aten" einen Grund, um statt [X.] einen anderen [X.]ienst verstärkt zu nutzen. Wegen bestehender direkter Netzwerkeffekte wirkt sich dies jedoch auf die Marktstellung von [X.] nicht aus. [X.]irekte Netzwerkeffekte bezeichnen die Relation zwischen dem Nutzen und der Anzahl der Nutzer eines Produkts oder einer [X.]ienstleistung (Gesetzentwurf der Bundesregierung eines 9. Gesetzes zur Änderung des [X.], BT-[X.]rucks. 18/10207, [X.]). [X.]as Beschwerdegericht hat solche direkten Netzwerkeffekte zu Recht bejaht. [X.]enn der Nutzen des [X.]-Netzwerks steigt für die Nutzer mit der Gesamtzahl der dem Netzwerk angeschlossenen Personen, weil sich mit steigender Nutzerzahl die Kommunikationsmöglichkeiten für jeden einzelnen Nutzer erhöhen. [X.]ass es hierbei nicht nur um die verfügbaren Personen, sondern um die Identität der erreichbaren Nutzer geht, also "identitätsbasierte" Netzwerkeffekte bestehen, wird durch das Ergebnis der [X.] bestätigt. [X.]anach ist es 85,8 % der Befragten wichtig, dass Freunde Nutzer sind. 47,2 % sehen die Gesamtzahl der Nutzer als wichtig an (Frage 10). [X.]iese direkten Netzwerkeffekte führen zu einem hohen Bindungseffekt ([X.]) und letztlich dazu, dass die Nutzer eher bereit sind, mit der Nutzung des [X.]n Netzwerks verbundene Nachteile - insbesondere auch solche, die für den Werbemarkt vorteilhaft sind - in Kauf zu nehmen. [X.]ieser Bindungseffekt ist aufgrund der Größe des [X.]n Netzwerks [X.] stark ausgeprägt.

[X.]) Insbesondere bei dem hier in Rede stehenden mehrseitigen Markt sind darüber hinaus die parallele Nutzung mehrerer [X.]ienste ("[X.]", Gesetzentwurf der Bundesregierung eines 9. Gesetzes zur Änderung des [X.], BT-[X.]rucks. 18/10207, [X.]) und der [X.] für die Nutzer bei der Bewertung der Marktstellung des Unternehmens in den Blick zu nehmen. [X.]ies hat das [X.] nicht verkannt. Es hat aber zutreffend angenommen, dass sich diese Faktoren auf die Markstellung [X.]s nicht erheblich auswirken.

(1) Nach den Feststellungen des [X.]es ist eine nennenswerte parallele Nutzung von [X.] [X.]n Netzwerken, die ein Ausscheiden von Wettbewerbern verhindern oder Neueintritte erleichtern können, nicht ersichtlich. [X.]ies wird von der Feststellung getragen, dass die Entwicklung in den Jahren 2012 bis 2018 zeigt, dass die [X.]e von [X.] steigen, während die [X.]e von [X.] und [X.] durchgehend fallen. [X.]er Betreiber des Netzwerks StudiVZ ist zwischenzeitlich insolvent, so dass keine aktuellen Nutzerzahlen verfügbar sind. Insoweit hat das [X.] ohne Rechtsfehler unterstellt, dass die Nutzerzahlen auf dem bereits im [X.] erreichten Niveau stagnieren. [X.]ie [X.]e von [X.] und [X.].[X.] sind auf sehr niedrigem Niveau. Soweit Steigerungen der [X.]e feststellbar sind, sind diese marginal. [X.] hatte temporär einen steigenden [X.] - jedoch auf niedrigem Niveau - erreichen können. So stieg der [X.] im Zeitraum vom 1. Quartal 2014 bis zum 1. Quartal 2015 geringfügig. In den darauffolgenden Quartalen sank der [X.] jedoch kontinuierlich auf zuletzt zwischen 1 bis 2 %.

(2) [X.]agegen wendet [X.] ohne Erfolg ein, [X.] sei auf den Märkten, auf denen die Antragstellerinnen agierten, die Regel. [X.]araus ergibt sich bereits nicht mit der geforderten Substanz, dass dieser Vortrag den hier relevanten Markt betrifft. [X.]arüber hinaus ist dies nicht glaubhaft gemacht. [X.]er von [X.] im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bitkom-Präsentation "Social Media Trends 2018" vom 27. Februar 2018 (Anlage Ast 35) lässt sich ein [X.] auf dem relevanten Markt nicht entnehmen. [X.]ort wird zwar mitgeteilt, dass der durchschnittliche [X.]nutzer in drei [X.]n Netzwerken angemeldet sei. [X.]as Verständnis der Präsentation weicht jedoch von dem hier zugrunde gelegten Verständnis vom [X.]n Netzwerk ab, da die Präsentation nicht nur [X.], sondern auch YouTube, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], Tumblr und Re[X.]it betrachtet.

(3) Für [X.] spricht zwar, dass die parallele Nutzung [X.]r Netzwerke für den Nutzer mit keinen Zusatzkosten verbunden ist. [X.]ie parallele Nutzung begegnet gleichwohl verschiedenen Hindernissen. [X.]as [X.] hat zu Recht angenommen, dass sich eine hohe Hürde für eine parallele Nutzung [X.]r Netzwerke aus den identitätsbasierten direkten Netzwerkeffekten (Rn. 44) ergibt, die wegen der (technischen) Inkompatibilität der [X.]n Netzwerke im Markt nicht netzwerkübergreifend bestehen können. Für den Nutzer ist nach dem Verwendungszweck von [X.]n Netzwerken eine parallele Nutzung nur sinnvoll, wenn er in einem alternativen Netzwerk auch seine Freunde und Bekannten als Nutzer wieder vorfindet. [X.]er Nutzer muss folglich seine bisherigen Kontakte im ursprünglichen Netzwerk zu einem Wechsel oder einer parallelen Nutzung bewegen. [X.]a aber seine Kontakte weitere Kontakte bei dem bisherigen Netzwerk haben, müssen diese auch zu einem Wechsel oder einer parallelen Nutzung bewogen werden. Je mehr Kontakte ein Nutzer bei dem bisherigen Netzwerk hat und je stärker diese Kontakte wiederum mit anderen Nutzern verbunden sind, desto schwieriger bis unmöglich wird die Mitnahme der Kontakte zu einem neuen Netzwerk. Gegen ein [X.] spricht auch die fehlende [X.]atenportabilität. [X.]ieselben Hürden bestehen auch für einen Wechsel des [X.]n Netzwerks.

ee) Es ist nicht zu beanstanden, dass das [X.] im Rahmen der Gesamtbetrachtung angenommen hat, die Marktstellung [X.]s werde nicht in erheblichem Maße durch Substitutionswettbewerb seitens der [X.]n Medien wie [X.], [X.] und [X.] eingeschränkt. [X.]er [X.]druck, dem sich die [X.]n Medien außerhalb des hier relevanten Marktes durch das [X.] Netzwerk [X.] ausgesetzt sehen, ist größer als derjenige, dem sich [X.] durch diesen Substitutionswettbewerb ausgesetzt sieht. [X.]as [X.] weist zu Recht darauf hin, dass insbesondere [X.] und [X.] durch die entsprechenden Funktionalitäten von [X.] ersetzt werden können, [X.] und [X.] dagegen die Funktionalitäten von [X.] nur in beschränktem Umfang ersetzen und nicht die volle "personalisierte Nutzererfahrung" anbieten können. Wegen der Unentgeltlichkeit des [X.]-[X.]ienstes und der direkten Netzwerkeffekte wird bei den Nutzern auch wenig Neigung bestehen, auf die umfassendere [X.]ienstleistung von [X.] zu verzichten. [X.]afür besteht auch kein Anlass, denn es besteht die Möglichkeit, die genannten anderen [X.]ienste parallel zu nutzen. [X.]ass eine parallele Nutzung von [X.] und mindestens einem weiteren [X.]ienst stattfindet, ergibt sich aus der von [X.] vorgelegten Bitkom-Präsentation (Anlage Ast 35). [X.]anach haben beispielsweise 79 % der 14- bis 29-Jährigen angegeben, in den vergangenen drei Monaten [X.] genutzt zu haben. [X.]er Anteil von [X.] betrug in demselben Zeitraum bei [X.]elben Nutzergruppe 78 %.

ff) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens auf einem mehrseitigen Markt kommt insbesondere dem innovationsgetriebenen [X.]druck eine besondere Bedeutung zu (§ 18 Abs. 3a Nr. 5 [X.]). Entgegen der Rüge von [X.] hat das [X.] dem in dem angefochtenen Beschluss ausreichend Rechnung getragen. Gegen eine marktbeherrschende Stellung [X.]s spricht nicht, dass [X.] auf Innovationen der Wettbewerber reagieren muss.

(1) Marktpositionen von Netzwerken im [X.] können durch die vorherrschenden dynamischen Entwicklungen infolge teilweise einfacher technologischer Innovationen oder sich kurzfristig ändernder Nutzervorstellungen theoretisch eher von Wettbewerbern angegriffen werden. [X.]er [X.]druck aufgrund der Innovationskraft internetbasierter Angebote beinhaltet die Möglichkeit disruptiver Veränderungen, die zur Angreifbarkeit auch einer starken Marktposition eines Unternehmens führen können. In jedem Einzelfall ist jedoch eine sorgfältige Prüfung notwendig, ob nicht nur eine abstrakte, in sachlicher wie in zeitlicher Hinsicht zu vage Angreifbarkeit der Marktposition vorliegt. Würde allein die Aussicht, dass eine marktbeherrschende Stellung irgendwann wegfallen könnte, zur Verneinung der Marktbeherrschung führen, wäre die Missbrauchskontrolle obsolet (vgl. Gesetzentwurf der BReg, BT-[X.]rucks. 18/10207, [X.]). [X.]ies wäre mit dem Zweck der Missbrauchsaufsicht nicht vereinbar, welche auf die Begrenzung wirtschaftlicher Macht auf Märkten gerichtet ist, auf denen der Wettbewerb seine Kontrollfunktion nicht (mehr) wirksam ausübt (Beschlussempfehlung des [X.] zum Entwurf zur 4. [X.]-Novelle, BT-[X.]rucks. 8/3690, [X.]; [X.], Urteil vom 15. November 1994 - [X.] 29/93, [X.]Z 128, 17, 27, 29 - Gasdurchleitung; [X.]Z 156, 379, 384 - Strom und [X.]; [X.] 2019, 638 Rn. 26 - Werbeblocker III).

(2) Nach den Feststellungen des [X.]s in dem angefochtenen Beschluss konnte [X.] die von Unternehmen aus benachbarten Märkten ausgehenden Impulse durch Innovationen und Erweiterungen der eigenen [X.]n Medien bisher erfolgreich abwehren. Nach Auffassung des Amtes zeigten die von [X.] im Einzelnen vorgetragenen eigenen Innovationen sowie die Beispiele einflussreicher Innovationen im wettbewerblichen Umfeld keinen [X.]druck auf, der die Marktposition [X.]s bisher angreifen konnte. [X.]iese Ausführungen finden eine hinreichende Stütze darin, dass trotz der Innovationskraft des [X.]s in den letzten sieben Jahren keinerlei Ablösungstendenzen oder relevante Marktanteilsverluste von [X.] zu erkennen sind. [X.]amit liegt nur eine vage, abstrakte Angreifbarkeit der Marktposition vor, die die marktbeherrschende Stellung [X.]s jedenfalls derzeit und zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des Amtes nicht in entscheidendem Maße relativiert.

4. Entgegen der Auffassung des [X.] bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass [X.] mit den vom [X.] untersagten Nutzungsbedingungen seine marktbeherrschende Stellung dadurch missbräuchlich ausnutzt, dass die private Nutzung des Netzwerks von der Befugnis [X.]s abhängig gemacht wird, ohne weitere Einwilligung der Nutzer außerhalb von [X.] generierte nutzer- und nutzergerätebezogene [X.]aten (im Folgenden: "Off-[X.]"-[X.]aten) mit den personenbezogenen [X.]aten zu verknüpfen, die aus der [X.]-Nutzung selbst entstehen, und solche verknüpften [X.]aten zu verarbeiten.

a) Ohne Erfolg macht [X.] geltend, die Richtlinien seien keine vertraglichen Bestimmungen und bildeten keine vertragliche Grundlage für die Zulässigkeit der Nutzung der "Off-[X.]"-[X.]aten. [X.]ie Bezugnahme der Nutzungsbedingungen auf die Richtlinien, die die für Plattformnutzung und Plattforminhalte zentrale [X.]atenverarbeitung näher beschreiben, kann aus der objektiven Empfängersicht des [X.] nur dahin verstanden werden, dass diese Richtlinien Bestandteil der Nutzungsbedingungen sind und mit der Registrierung auch die Zustimmung zur Anwendung der Richtlinien erteilt wird. Ob und gegebenenfalls inwieweit es aus datenschutzrechtlicher Sicht für die in den Richtlinien vorgesehene [X.]atennutzung der Einwilligung des [X.] bedarf, ist in diesem Zusammenhang unerheblich.

b) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Verwendung unzulässiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch marktbeherrschende Unternehmen einen Missbrauch nach der Generalklausel des § 19 Abs. 1 [X.] darstellen kann ([X.], Urteile vom 6. November 2013 - [X.], [X.]Z 199, 1 Rn. 65 - [X.] I, und vom 24. Januar 2017 - [X.], [X.] 2017, 283 Rn. 35 - [X.] II).

c) Es hat jedoch mit nicht tragfähiger Begründung den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung nach § 19 Abs. 1 [X.] verneint.

aa) [X.]as Beschwerdegericht hat angenommen, dass die beanstandeten Konditionen keinen Kontrollverlust des [X.] bedeuteten und für diesen auch keine Zwangslage begründeten. Sie machten lediglich eine Abwägung zwischen den Vorteilen, die aus der Nutzung eines werbefinanzierten (und damit unentgeltlichen) [X.]n Netzwerks resultierten, und den Konsequenzen, die mit der Verwendung der Mehrdaten durch [X.] verbunden seien, erforderlich. [X.]iese Abwägung könne der Nutzer unbeeinflusst und vollkommen autonom nach seinen persönlichen Präferenzen und Wertvorstellungen treffen. [X.]ass sie - wie die erhebliche Zahl der [X.]-Nutzer (monatlich rund 32 Millionen und der [X.]-Nichtnutzer (rund 50 Millionen) zeige - unterschiedlich ausfallen könne, belege nicht ansatzweise eine Ausbeutung des [X.].

[X.]) Mit dieser Begründung kann ein Missbrauch nicht verneint werden. [X.]enn sie berücksichtigt nicht das Interesse derjenigen Nutzer, die auf die Benutzung des [X.]n Netzwerks nicht verzichten wollen, die aber auch Wert darauf legen, dass sich die Erhebung und die Verarbeitung von [X.]aten auf das für die Nutzung und die Finanzierung des [X.]n Netzwerks erforderliche Maß beschränkt. Ihnen wird durch die Erweiterung des typischen Leistungsangebots (Rn. 24) einer [X.]n Plattform um die "Bereitstellung eines personalisierten Erlebnisses" auf Grundlage auch solcher [X.]aten, die aufgrund der Aktivität des [X.] außerhalb des Netzwerks generiert werden, ein Leistungsinhalt aufgedrängt, den sie möglicherweise nicht wünschen und für den sie jedenfalls nicht den Zugriff von [X.] auf personenbezogene [X.]aten in Kauf nehmen möchten, die sie [X.] nicht zur Verfügung gestellt haben. [X.]abei kann dahingestellt bleiben, ob es sich um die Kopplung zweier eigenständiger Produkte, nämlich die Bereitstellung von Funktionalitäten auf Grundlage der Nutzung des Netzwerks einerseits und von [X.]iensten, die auf [X.]aten außerhalb des Netzwerks basieren andererseits, oder - was hier näherliegt - um eine bloße Leistungserweiterung handelt. [X.]ie kartellrechtliche Relevanz dieser Leistungserweiterung ergibt sich daraus, dass die privaten Nachfrager der Leistung des [X.] eine für sie unverzichtbare Leistung nur zusammen mit einer weiteren unerwünschten Leistung erhalten (vgl. [X.], Beschluss vom 9. November 1982 - [X.] 9/81, [X.]/E [X.] 1965, 1966 - Gemeinsamer Anzeigenteil). Ihnen wird keine Wahlmöglichkeit gelassen, ob sie das Netzwerk mit einer intensiveren "Personalisierung des [X.]" verwenden wollen, die mit einem potentiell unbeschränkten Zugriff auf [X.]harakteristika auch ihrer "Off-[X.]"-[X.]nutzung durch [X.] verbunden ist, oder ob sie sich nur mit einer Personalisierung einverstanden erklären wollen, die auf den [X.]aten beruht, die sie auf [X.] selbst preisgeben.

cc) [X.]ie Relevanz einer solchen aufgedrängten Leistungserweiterung für die Prüfung eines Marktmachtmissbrauchs entfällt entgegen der Auffassung des [X.] nicht deshalb, weil die Nutzung des Netzwerks und damit die Bereitstellung eines "personalisierten Erlebnisses" unter Verwendung von "Off-[X.]-[X.]aten" für den Nutzer unentgeltlich ist. Im Gegenteil ergeben sich kartellrechtliche Bedenken - vorbehaltlich einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls (unten Rn. 98) - daraus, dass durch das Aufdrängen einer unerwünschten Leistung die Gegenleistung für die erwünschte Leistung (nämlich die Nutzung des [X.]n Netzwerks) in Gestalt der Zurverfügungstellung personenbezogener Nutzerdaten, die einen wesentlichen [X.] für die weitere Marktseite darstellen, erhöht wird.

(1) [X.]ass [X.]aten einen bedeutenden ökonomischen Wert haben, ist allgemein anerkannt ([X.]/Kanschik, [X.], 1; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Modernisierung der Missbrauchsaufsicht für marktmächtige Unternehmen, 2018, [X.]3; Eichberger, [X.], 709, 711; [X.], ZIP 2019, 2133; [X.]/[X.], [X.], 1219) und wird durch die Marktkapitalisierung von Unternehmen wie [X.] und [X.] anschaulich illustriert.

(2) [X.]ass [X.]aten unkörperlich sind und sich durch [X.], [X.] und Nicht-Abnutzbarkeit auszeichnen ([X.][X.]/[X.], sic! 2018, 627, 628; [X.]/[X.], [X.], 1219) führt zwar dazu, dass eine [X.]atennutzung durch [X.] den Verbraucher in wirtschaftlicher Hinsicht nicht schwächt. Entgegen der Auffassung des [X.] erschöpft dieser Aspekt die kartellrechtliche Beurteilung jedoch nicht. [X.]enn dies ändert nichts daran, dass die Nutzer [X.] eine wirtschaftlich wertvolle Leistung bereitstellen, indem sie [X.] die Erfassung und kommerzielle Verwertung [X.] [X.]aten ermöglichen (vgl. [X.], Urteil vom 12. April 2016 - [X.], [X.], 427 Rn. 41 - Net [X.]ologne I), wobei in diesem Zusammenhang unerheblich ist, ob die [X.]aten vermögensrechtlich den Nutzern zuzuordnen sind (vgl. dazu Eichberger, [X.], 709, 710, 713).

(3) [X.]er Nutzer erbringt nach der für die kartellrechtliche Beurteilung notwendigen wirtschaftlichen Betrachtung für die Nutzung des Netzwerks eine Gegenleistung, die durch die Erweiterung des "personalisierten Erlebnisses" mithilfe von "Off-[X.]"-[X.]aten erhöht wird. Zwar nutzen die Nutzer das [X.]-Netzwerk ohne monetäre Gegenleistung und insofern unentgeltlich, während die werbenden Unternehmen an [X.] als Netzwerkbetreiber einen Preis für die Platzierung der Werbung einschließlich der Analyse der [X.]aten zahlen. Mittels dieser Einnahmen wird auch der Betrieb des Netzwerks finanziert. [X.]a die Werbung vorzugsweise auf die Nutzer zugeschnitten ist und sich daraus die besondere Attraktivität der Werbung im und über das [X.] Netzwerk für die an der Bewerbung ihrer Produkte und [X.]ienstleistungen interessierten Unternehmen ergibt, ermöglichen aber erst die Nutzer diese "Quersubventionierung" durch ihre personenbezogenen [X.]aten, die [X.] auf der anderen Marktseite des zweiseitigen Marktes monetarisieren kann (vgl. [X.], [X.] 2019, 265, 268). Qualität und Quantität der nutzerbezogenen [X.]aten sind ein entscheidender Faktor für die Bemessung des von den Werbepartnern zu zahlenden Preises, der sich mit Blick auf die beschriebenen Interdependenzen (vgl. dazu auch Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-[X.]rucks. 18/10207, [X.]) auch auf das Verhältnis der Nutzer zu [X.] als dem Betreiber des Netzwerks auswirkt. [X.]abei kommt dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass sich die Nutzbarkeit der [X.]aten und ihr Wert mit ihrer Kombination und der Verknüpfung zu Mustern steigern lässt. [X.]er Wert und die Erkenntnismöglichkeiten aus jedem einzelnen [X.]atenelement erhöhen sich mit der Zunahme der Menge an den zur Verfügung stehenden anderen [X.]aten. [X.]ie Erwägung des [X.], der Nutzer sei nicht gehindert, seine [X.]aten beliebig oft beliebig vielen Unternehmen zur Verfügung zu stellen, verfehlt deswegen [X.] der [X.] durch den Nutzer: [X.]er Nutzer trägt zu einem durch [X.] geschaffenen und deshalb nur [X.] und den Nachfragern seiner [X.]ienstleistungen auf der zweiten Marktseite zur Verfügung stehenden [X.]atenbestand bei, über den er - auch soweit nur die aus seiner eigenen [X.]nutzung resultierenden [X.]aten betroffen sind - selbst gar nicht verfügt und den er deshalb auch [X.] nicht gleichermaßen zugänglich machen kann.

[X.]ass den Nutzerdaten im Verhältnis der Nutzer zu dem Netzwerkbetreiber als [X.] die wirtschaftliche Bedeutung einer Gegenleistung zukommt, wenn die [X.] über den Vertragszweck hinausgeht, kommt auch in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie ([X.]) 2019/770 des [X.] und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler [X.]ienstleistungen (ABl. [X.] 2019, Nr. L 136, [X.]) zum Ausdruck. [X.]anach gilt die Richtlinie nicht nur in den Fällen einer entgeltlichen Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler [X.]ienstleistungen, sondern auch dann, wenn der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene [X.]aten bereitstellt oder deren Bereitstellung zusagt, außer in Fällen, in denen die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen [X.]aten durch den Unternehmer ausschließlich zur Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler [X.]ienstleistungen im Einklang mit der Richtlinie oder zur Erfüllung von vom Unternehmer einzuhaltenden rechtlichen Anforderungen verarbeitet werden und der Unternehmer diese [X.]aten zu keinen anderen Zwecken verarbeitet. Auch in Nummer 2 der [X.]-Nutzungsbedingungen ("Wie unsere [X.]ienste finanziert werden") wird dieser Leistungs-Gegenleistungs-Zusammenhang zum Ausdruck gebracht.

[X.]) Ebenso wenig wie die Verwendung von nach Wertungen der Rechtsordnung unzulässigen Vertragskonditionen durch ein marktbeherrschendes Unternehmen indiziert allerdings die durch Vertragsbedingungen aufgedrängte Erweiterung des Leistungsumfangs schon als solche eine Gefährdung der Schutzgüter des [X.]. Vielmehr können sich wie bei einer Zwangskopplung von Produkten oder [X.]ienstleistungen sowohl im Vertikalverhältnis als auch im [X.] wettbewerbsschädliche Wirkungen ergeben, wenn die aufgedrängte Leistungserweiterung sich als Ausbeutung der Abnehmer oder als Behinderung des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 30. März 2004 - [X.], [X.]Z 158, 334, 340/341 - [X.]) erweist. [X.]ie [X.]schädlichkeit der aufgedrängten Leistungserweiterung ergibt sich hier sowohl aus der Ausbeutung der Abnehmer als auch aus ihrer wettbewerbsbehindernden Wirkung.

Entgegen der Auffassung des [X.] setzt ein Missbrauch nicht stets voraus, dass erst seine marktbeherrschende Stellung es dem [X.] erlaubt, diejenigen Konditionen durchzusetzen, aus denen sich eine Ausbeutung der Abnehmer ergibt. Jedenfalls in Fällen, in denen die aufgedrängte Leistungserweiterung zu einem Marktergebnis zu Lasten der Nachfrager, das bei funktionierendem Wettbewerb nicht zu erwarten wäre, und gleichzeitig zu einer Behinderung des [X.] führt, kann die nach § 19 Abs. 1 [X.] erforderliche Kausalität nicht verneint werden. [X.]ies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn auf einem zweiseitigen Markt gerade die Ausbeutung der einen Marktseite durch den [X.] zugleich geeignet ist, den Wettbewerb auf der anderen Marktseite zu beeinträchtigen.

(1) [X.]ie Frage, inwieweit ein Konditionenmissbrauch im Sinne des § 19 [X.] eine Kausalität zwischen Marktbeherrschung und Vertragskonditionen voraussetzt, wird insbesondere im Zusammenhang mit dem Streitfall und mit Blick auf rechtlich unzulässige [X.]atenverarbeitungskonditionen kontrovers diskutiert.

(a) Teilweise wird die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 1 [X.] nicht von einer Kausalitätsprüfung abhängig gemacht ([X.], [X.], 214, 215).

(b) Nach einer Ansicht, der sich das Beschwerdegericht angeschlossen hat, erfordert ein Konditionenmissbrauch zwingend eine instrumentelle Kausalität (Verhaltenskausalität) zwischen Marktbeherrschung und Ausbeutung ([X.], [X.] 2016, 137, 151 ff.; [X.], [X.] 2016, 348, 355; [X.]/[X.], [X.], 217, 219; [X.], [X.] 2017, 92, 95 f.; [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Modernisierung der Missbrauchsaufsicht für marktmächtige Unternehmen, Endbericht, 29. August 2018, [X.]08; [X.], [X.] [2018], 304, 373; [X.], [X.] in der kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle, 2019, [X.]). Welche Voraussetzungen für die Verhaltenskausalität vorliegen müssen, wird dabei unterschiedlich beurteilt:

(aa) Überwiegend wird das Als-ob-[X.]konzept herangezogen. Wenn die Konditionen denjenigen entsprechen, die - etwa bedingt durch Informationsasymmetrien und rationale Apathie der Verbraucher - auch ohne Marktbeherrschung oder bei wirksamem Preiswettbewerb durchsetzbar sind, können sie danach keine missbräuchliche Ausbeutung darstellen, denn sie sind nicht durch Marktbeherrschung erzwungen ([X.], [X.] 2016, 137, 152; [X.], [X.], 512, 519; [X.], [X.] 2017, 92, 95; [X.]., [X.] 2019, 187, 192 f.; [X.], [X.] 2019, 1072, 1076).

([X.]) Nach anderer Auffassung soll es dagegen ausreichen, wenn die Markstellung mitursächlich für die unbesehene Akzeptanz der Vertragskonditionen ist. [X.]ie privaten Nutzer könnten jedenfalls von einem auf den Umgang mit Nutzerdaten spezialisierten Unternehmen in herausragender Position erwarten, dass dessen Leistungen datenschutzrechtskonform bereitgestellt würden [X.]/Modest, [X.] 2019, 531, 534).

(c) Schließlich soll nach einer auch der angefochtenen Verfügung zugrunde liegenden Auffassung die Kausalität "normativen [X.]harakter" haben und keine instrumentelle Kausalität zwischen Marktbeherrschung und Ausbeutung voraussetzen ([X.], [X.] 2019, 265, 273; [X.] in [X.]/Mestmäcker, [X.]recht, 6. Aufl., 2020, § 19 [X.] Rn. 234a). Für eine ausreichende Ergebniskausalität soll es genügen, dass die Verhaltensweise zwar grundsätzlich jedem Unternehmen möglich ist, sich aber nur bei marktbeherrschenden Unternehmen schädliche Auswirkungen auf den Wettbewerb einstellen (Sondergutachten der [X.], BT-[X.]rucks. 18/5080 Rn. 527; [X.] aaO § 19 [X.] Rn. 215a, Rn. 234a; [X.], [X.] 2019, 265, 272 f.).

(2) [X.]er zuletzt genannten Ansicht ist insofern zuzustimmen, als eine strikte Verhaltenskausalität, wie sie das Beschwerdegericht verlangt hat, für die Anwendbarkeit des § 19 Abs. 1 [X.] eine zwar hinreichende, aber nicht notwendige Bedingung ist. Jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die verwendeten Konditionen zu Marktergebnissen zu Lasten der Nachfrager führen, die bei funktionierendem Wettbewerb nicht zu erwarten wären, und gleichzeitig zu einer Behinderung des [X.] objektiv geeignet sind, kann die nach § 19 Abs. 1 [X.] geforderte Kausalität regelmäßig nicht verneint werden.

(a) Auf ein Kausalitätserfordernis kann nicht gänzlich verzichtet werden, da § 19 Abs. 1 [X.] die missbräuchliche Ausnutzung einer markbeherrschenden Stellung verlangt. [X.]er historische Gesetzgeber hat insbesondere für den Fall der klassischen Kopplung, bei der der Vertragsschluss davon abhängig gemacht wird, dass der [X.] sachlich oder handelsüblich nicht zugehörige Waren und Leistungen abnimmt, klargestellt, die "missbräuchliche Ausnutzung" erfordere, dass die marktbeherrschende Stellung eines Unternehmens ursächlich für den Abschluss des [X.] ist (Schriftlicher Bericht des [X.]spolitik über den Entwurf eines [X.] - [X.]rucksachen 3644, 1158 - vom 28. Juni 1957, zu BT-[X.]rucks. 2/3644, [X.], rechte Spalte).

(b) [X.]ie danach geforderte Kausalität ist nach dem Zweck der Missbrauchsaufsicht zu bestimmen. [X.]ieser ist auf die Begrenzung wirtschaftlicher Macht auf Märkten, auf denen der Wettbewerb seine Kontrollfunktion nicht (mehr) wirksam ausübt, gerichtet (Beschlussempfehlung des [X.] zum Entwurf zur 4. [X.]-Novelle, BT-[X.]rucks. 8/3690, [X.]). [X.]ie missbräuchliche Ausnutzung nicht hinreichend vom Wettbewerb kontrollierter Handlungsspielräume zu Lasten [X.]ritter soll unterbunden werden ([X.]Z 128, 17, 27, 29 - Gasdurchleitung; [X.]Z 156, 379, 384 - Strom und [X.]; [X.] 2019, 638 Rn. 26 - Werbeblocker III). Verbraucher werden auf diese Weise vor einem mittelbaren Schaden durch Eingriffe in die Marktstruktur und damit vor einer Beeinträchtigung des [X.] geschützt (vgl. [X.], Urteil vom 21. Februar 1973 - [X.]-6/72, juris Rn. 26 - Europemballage & [X.]ontinental [X.]an/[X.]). [X.]ies beruht auf der besonderen Verantwortung, die ein marktbeherrschendes Unternehmen dafür trägt, dass durch sein Verhalten ein wirksamer und unverfälschter Wettbewerb nicht beeinträchtigt wird (vgl. [X.], Urteil vom 6. [X.]ezember 2012 - [X.]-457/10 P, [X.] 2013, 427 Rn. 98 - [X.]/[X.]; [X.], Urteil vom 5. Mai 2020 - [X.], juris Rn. 72 - [X.]).

Insbesondere in Fällen, in denen die Verwendung bestimmter - nach den allgemeinen Maßstäben der Rechtsordnung zulässiger oder unzulässiger - Vertragskonditionen geeignet ist, die marktbeherrschende Stellung abzusichern oder zu vergrößern, rechtfertigt die Auswirkung der durchsetzbaren Konditionen vorbehaltlich der Interessenabwägung im Einzelfall die grundsätzliche Anwendung der kartellrechtlichen Missbrauchskontrolle.

[X.]ementsprechend hat der [X.] angenommen, dass die Verwendung unangemessener Geschäftsbedingungen, die die Beendigung einer langjährigen Vertragsbeziehung mit einem Normadressaten des § 19 Abs. 1 [X.] erschweren, regelmäßig einen Missbrauch von Marktmacht darstellt ([X.] 2017, 283 Rn. 35 - [X.] II). [X.]enn dies ist "Ausfluss der Marktmacht oder der großen Machtüberlegenheit" des Verwen[X.] ([X.]Z 199, 1 Rn. 65 - [X.] I, [X.], [X.] 2017, 283 Rn. 35 - [X.] II) in dem Sinne, als gerade die Marktmacht dazu führt, dass die Konditionen nicht nur den Vertragspartner schädigen, sondern auch objektiv geeignet sind, zu schädlichen Auswirkungen auf das Marktgeschehen und den Wettbewerb zu führen.

(aa) Geringere Anforderungen an die Kausalität zwischen Marktbeherrschung und Schädigung der Vertragspartner sind in diesem Fall deshalb gerechtfertigt, weil sich bereits aus der objektiven Eignung des Verhaltens zur Behinderung des [X.] ergibt, dass das Verhalten eine Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung unter dem Gesichtspunkt der Behinderung darstellt. [X.]ies rechtfertigt es jedenfalls, bei der erforderlichen Gesamtbeurteilung des Verhaltens auch für eine Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung zu Lasten der Vertragspartner genügen zu lassen, dass die beanstandeten Nutzungsbedingungen zu einem Marktergebnis führen, das unter den Bedingungen eines funktionierenden [X.] nicht zu erwarten wäre.

([X.]) Für eine Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung durch einen Behinderungsmissbrauch im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 1 [X.] muss nach der Rechtsprechung des [X.]s nicht notwendigerweise ein streng festzustellender Kausalzusammenhang zwischen der Marktbeherrschung und dem missbilligten Verhalten bestehen, es reicht vielmehr ein Kausalzusammenhang mit der wettbewerbsbeeinträchtigenden Wirkung aus ([X.], Urteil vom 4. November 2003 - [X.], [X.]/[X.] 2004, 1210, 1211 - Strom und [X.]).

(cc) Jedenfalls in einer Konstellation, in der sich das Verhalten des [X.]s wegen seiner Behinderungswirkung als Ausnutzung seiner marktbeherrschenden Stellung zu Lasten der Wettbewerber darstellt, wäre es sachlich nicht zu rechtfertigen, die nachteiligen Wirkungen des Verhaltens zu Lasten der Nutzer wegen eines strengeren Kausalitäts- und Nachweiserfordernisses unberücksichtigt zu lassen. Insbesondere auf einem zweiseitigen Markt ist die wechselseitige Beeinflussung der beiden Marktseiten nicht nur bei Feststellung der Marktbeherrschung zu berücksichtigen (§ 18 Abs. 3a [X.]). Vielmehr dürfen, weil sich das Geschäftsmodell auf beide Marktseiten bezieht, auch die Auswirkungen des jeweiligen Verhaltens nicht isoliert betrachtet werden.

([X.]) Für unterschiedliche Kausalitätserfordernisse spricht in diesen Fällen nicht, dass beim Konditionenmissbrauch Verhalten und Marktwirkungen grundsätzlich zusammenfallen (aA [X.], [X.] 2016, 137, 151; [X.], [X.] 2018, 554, 557). [X.]ie Marktwirkungen des beanstandeten Verhaltens beschränken sich nicht auf das Verhältnis zu den Vertragspartnern. Vielmehr kann das Verhalten auch die Marktbedingungen für (potentielle Wettbewerber) beeinträchtigen.

(c) Es bedarf in einer Konstellation, in der das Verhalten zur spürbaren Beeinträchtigung der Marktverhältnisse objektiv geeignet ist, auch zur Annahme eines Missbrauchs im Sinne des § 19 Abs. 1 [X.] keiner hohen Wahrscheinlichkeit für die Verwendung anderer Vertragskonditionen bei wirksamem Wettbewerb, wie sie nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 [X.] gefordert wird. Es reicht vielmehr eine entsprechende Erwartung aus, die auf tatsächliche Anhaltspunkte dafür, wie Marktteilnehmer auf feststellbare Nutzerpräferenzen wirtschaftlich vernünftig reagieren, und hieraus resultierende Anreize für die Verwendung anderer Vertragskonditionen oder eine [X.] gestützt ist.

[X.]agegen spricht nicht, dass für den [X.] nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ein strengerer Maßstab gilt. [X.]enn dieses Regelbeispiel beschränkt sich auf ein Verhalten, das eine bloße Ausbeutung darstellt. [X.]as Konzept des Als-ob-[X.], wie es dem § 19 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zugrunde liegt, ist im Hinblick auf die dafür erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nur begrenzt oder gar nicht tauglich, wenn infolge des Grades der Marktbeherrschung und der besonderen Marktgegebenheiten sowie der Art des Missbrauchs keine oder nahezu keine Aussicht auf wirksamen Wettbewerb besteht und daher konkrete Feststellungen zu den Verhältnissen, die sich unter [X.]bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einstellten, nicht oder kaum möglich sind.

Auch die Annahme eines Behinderungsmissbrauchs gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 [X.] erfordert nicht zwingend die Feststellung tatsächlicher Auswirkungen. Es reicht vielmehr, wenn ein wettbewerblicher Aktionsparameter zur spürbaren Beeinträchtigung der Marktverhältnisse objektiv geeignet ist (vgl. zum Behinderungsmissbrauch nach § 19 Abs. 4 Nr. 1 [X.] aF: [X.], Beschluss vom 6. November 2012 - [X.] 54/11, [X.] 2013, 627 Rn. 41 - Gasversorgung [X.]; zu Art. 82 [X.] (jetzt Art. 102 A[X.]V): [X.], [X.] 2013, 427 Rn. 112 - [X.]/[X.]). Wegen der besonderen Verantwortung, die ein marktbeherrschendes Unternehmen dafür trägt, dass durch sein Verhalten ein wirksamer und unverfälschter Wettbewerb nicht beeinträchtigt wird (Rn. 74) ist insoweit bereits eine Gefährdung des [X.] ausreichend.

ee) Es bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass die beanstandeten Nutzungsbedingungen zu einem wettbewerbswidrigen Marktergebnis führen, weil diese unter den Bedingungen eines funktionierenden [X.] nicht zu erwarten wären.

(1) Nach den Feststellungen des [X.]s wünschen erhebliche Teile der Nutzer einen geringeren Umfang der Preisgabe persönlicher [X.]aten. 46 % der [X.]-Nutzer haben erklärt, in "weniger preisgegebenen [X.]aten" einen Grund zu sehen, um statt [X.] einen anderen [X.]ienst verstärkt zu nutzen (Frage 11, [X.]). 38,5 % der Nutzer haben sogar ihre Bereitschaft bekundet, als Ausgleich für den Verzicht auf die [X.]atenerhebung ein Entgelt für die Nutzung des [X.]n Netzwerks zu bezahlen.

(2) Es wäre zu erwarten, dass bei funktionierendem Wettbewerb, vor allem ohne die beschriebenen, sich aus dem [X.] (Rn. 44) ergebenden Wechselhürden, auf dem Markt für [X.] Netzwerke ein Angebot verfügbar wäre, das Nutzerpräferenzen für eine stärkere Autonomie bei der Gestattung des Zugriffs auf [X.]aten, die ihre [X.]nutzung in ihrer Gesamtheit weitgehend a[X.]ilden, Rechnung trüge und den Nutzern die Wahl ließe, ob sie das Netzwerk mit einer intensiveren Personalisierung des [X.] verwenden wollen, wie sie mit der Verarbeitung von ʺOff-[X.]ʺ-[X.]aten einhergeht, oder ob sie sich nur mit einer Personalisierung einverstanden erklären wollen, die auf [X.]aten beruht, die sie bei Nutzung des Angebots des [X.] preisgeben. Eine solche uneingeschränkte Wahlmöglichkeit bietet [X.] nicht an. [X.]ie derzeit bestehende Möglichkeit des [X.], sich nach der Anmeldung gegen eine Zulassung von Werbeanzeigen "auf Basis von [X.]" zu entscheiden, berührt nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.]s in dem angefochtenen Beschluss (Rn. 654) nämlich weder die Erfassung von [X.]aten aus den [X.] Business Tools, noch ihre Verknüpfung mit dem [X.]-Konto. Jegliche Steuerungsmöglichkeit fehlt darüber hinaus bei der Erfassung und Verknüpfung aus anderen konzerneigenen [X.]iensten.

Ein solches Verhalten, das nicht (zumindest auch) als durch Nachfragepräferenzen gesteuert bewertet werden kann, kann sich als Ausnutzung durch den Wettbewerb nicht hinreichend kontrollierter Verhaltensspielräume darstellen. Zwar kann auch bei funktionierendem Wettbewerb nicht auf allen Märkten davon ausgegangen werden, dass die Angebote sämtlichen [X.] tragen. [X.]a die Erhöhung der Reichweite bei den Nutzern eines [X.]n Netzwerks sich positiv auf die Marktstellung des Betreibers des Netzwerks gegenüber den Werbekunden auswirkt, besteht jedoch ein besonderes Interesse des Netzwerkbetreibers, möglichst viele Nutzer mit seinem Angebot zu erreichen. [X.]ies spricht dafür, dass Nachfragepräferenzen bei funktionierendem Wettbewerb einen wesentlichen [X.]faktor bilden (vgl. Broemel, Strategisches Verhalten in der Regulierung, 2010, [X.]0) und entsprechende Angebote generieren.

(3) Ohne Erfolg macht [X.] geltend, die untersagten Nutzungsbedingungen und Richtlinien seien marktüblich.

Auf die Verwendung entsprechender Nutzungsbedingungen durch [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] kann sich [X.] schon mangels Zugehörigkeit der Unternehmen zum relevanten Markt nicht berufen. [X.] wird auf dem relevanten Markt nicht mehr angeboten. Mit der Vorlage des Ausdrucks der [X.]atenschutzerklärung von [X.] vom 22. Januar 2019 ist zudem nicht glaubhaft gemacht (§ 65 Abs. 4 Nr. 2 [X.]), dass [X.] auch im Zusammenhang mit dem Betrieb eines [X.]n Netzwerks Informationen innerhalb der jeweiligen Unternehmensfamilie austauschte und die Nutzung des Netzwerks von einer entsprechenden Einwilligung abhängig gemacht hat.

Ohne Erfolg rügt [X.] in diesem Zusammenhang eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das [X.]. Selbst wenn die Verwendung der beanstandeten Nutzungsbedingungen auf dem relevanten Markt für [X.] Netzwerke branchenüblich wäre, könnten sich daraus keine Rückschlüsse auf die Angebote bei funktionierendem Wettbewerb ergeben. Im Hinblick auf die überragende Marktstellung von [X.] verböte es sich, aus einer branchenüblichen Nachahmung seiner Nutzungsbedingungen Schlüsse auf die Verhältnisse zu ziehen, die sich bei funktionierendem Wettbewerb einstellten.

(4) [X.]arauf, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen auch in Branchen mit lebhaftem Wettbewerb ebenso kritiklos hingenommen werden können wie bei nicht bestehendem Wettbewerb, was Ausdruck von Informationsasymmetrien und rationaler Apathie der Verbraucher ist, kommt es deshalb nicht entscheidend an. [X.]ies ändert nichts daran, dass dem Umfang der [X.] - und damit auch dem Inhalt hierauf bezogener Nutzungsbedingungen - bei der Nutzung eines [X.]n Netzwerks bei funktionierendem Wettbewerb ein besonderer Stellenwert zukäme. [X.]ies zeigt sich auch darin, dass nach den Feststellungen des [X.] 80 % der [X.]-Nutzer die streitbefangenen Nutzungsbedingungen nicht gelesen haben, weil sie diese sowieso hinnehmen müssten. Zutreffend hat das Beschwerdegericht daraus geschlossen, dass den Nutzern die Teilnahme am [X.]n Netzwerk wichtiger ist als die Frage, ob und welche "Off-[X.]"-[X.]aten verarbeitet werden. Es hat jedoch verkannt, dass bei funktionierendem Wettbewerb die Nutzer echte Wahlmöglichkeiten hätten, von denen erwartet werden könnte, dass sie jedenfalls von datensensitiven Nutzern auch genutzt würden.

ff) [X.]ie beanstandete Ausgestaltung der Nutzungsbedingungen ist auch geeignet, den Wettbewerb zu behindern.

(1) [X.]ie objektive Eignung zur Beeinträchtigung der Marktverhältnisse auf dem Markt für [X.] Netzwerke kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass die Marktstellung von [X.] durch direkte Netzwerkeffekte auf Seiten der privaten Nutzer geprägt ist, weil der Nutzen des [X.]-Netzwerks für die Nutzer mit der Gesamtzahl der dem Netzwerk angeschlossenen Personen steigt (Rn. 44). Es ist zwar davon auszugehen, dass die Marktposition von [X.] nur dann erfolgreich angegriffen werden kann, wenn es dem Konkurrenten gelingt, in überschaubarer Zeit eine für die Attraktivität seines Netzes ausreichende Zahl von Nutzern zu gewinnen. Angesichts der erheblichen Nutzerzahl von [X.] bestehen damit erhebliche Marktzutrittsbarrieren (Rn. 38). [X.]ies stellt jedoch die objektive Eignung der Quantität und Qualität der Nutzerdaten zur Absicherung oder Beeinträchtigung der Marktverhältnisse nicht in Frage. [X.]ie wechselseitige Beeinflussung der beiden Marktseiten ist nicht nur bei Feststellung der Marktbeherrschung zu berücksichtigen (§ 18 Abs. 3a [X.]). Vielmehr dürfen, weil sich das Geschäftsmodell auf beide Marktseiten bezieht, auch die Auswirkungen des jeweiligen Verhaltens nicht isoliert betrachtet werden.

(2) Von Bedeutung ist daher, dass die intensivere Personalisierung durch Zugriff auf "Off-[X.]"-[X.]aten [X.] zunächst eine Verbesserung seines Angebots im Vergleich zu aktuellen und potentiellen Wettbewerbern ermöglicht (jedenfalls gegenüber Nutzern, die dies schätzen). Je mehr [X.]aten [X.] zur Verfügung stehen, umso genauer ist die Vorhersehbarkeit des Nutzerverhaltens. [X.]ies ermöglicht [X.] nicht nur eine treffsichere Weiterentwicklung des [X.]ienstes und eine genaue Anpassung künftiger oder anderer Geschäftszwecke und Technologien. [X.]a mit jeder Erhöhung von Quantität und Qualität des von [X.] bereitgestellten [X.]aten- und [X.]atenanalyseangebots, das im Hinblick auf die Anzahl der Nutzer ohnehin schon sehr groß ist, zudem die [X.]hance sowohl für aktuelle als auch potentielle Wettbewerber geringer wird, dass sie mit diesem Angebot mithalten können, kommt zusätzlich zu der durch direkte Netzwerkeffekte verursachten Marktzugangsschranke das Risiko hinzu, dass (potentielle) Wettbewerber im Wettbewerb um die zur Amortisation des Netzwerks erforderlichen Werbeverträge unterliegen.

(3) Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, dass bei Bestehen hinreichend starker Netzwerkeffekte keine weitere Erhöhung der [X.] auf dem Markt für [X.] Netzwerke durch Erweiterung des [X.]atenzugangs in Betracht kommt. Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung des [X.] nicht aus dem Scheitern des [X.]n Netzwerks [X.], welches mit 33 % einen höheren Anteil an der [X.]atensammlung im [X.] besaß als [X.] mit einem Anteil von nur 6,39 %. [X.]enn dies rechtfertigt mangels weiterer Feststellungen des [X.] lediglich den Schluss, dass ein guter Zugang zu wettbewerbsrelevanten [X.]aten nicht ausreicht, um das Fehlen hinreichender direkter Netzwerkeffekte zu kompensieren.

(4) Wegen der negativen Auswirkungen auf den Wettbewerb um Werbeverträge lässt sich nach den dem [X.] im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten auch eine Beeinträchtigung des Marktes für Onlinewerbung nicht ausschließen. Entgegen der Auffassung des [X.] bedarf es insoweit keiner Feststellung, dass es einen eigenständigen Markt für [X.] für [X.] Medien gibt und [X.] auf diesem Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügt. [X.]ie Beeinträchtigung muss nicht auf dem beherrschten Markt, sondern kann auch auf einem nicht beherrschten [X.]rittmarkt eintreten (vgl. zu § 19 Abs. 4 Nr. 1 [X.] aF: [X.], [X.]/[X.] 2004, 1210, 1211 - Strom und [X.]I).

d) [X.]anach handelt es sich bei den Funktionalitäten, die [X.] unter Verwendung von "Off-[X.]"-[X.]aten bereitstellt, um eine unter Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung aufgedrängte erweiterte Leistung, für die die Nutzer einen Zugriff von [X.] auf ihre "Off-[X.]"-[X.]aten unabhängig davon hinnehmen müssen, ob ihnen der erweiterte Leistungsumfang diese Gegenleistung wert ist. Es bestehen keine ernsthaften Zweifel, dass die zwangsweise Erweiterung des Leistungsumfangs wegen der Nachteile für solche Nutzer, die diese Funktionalitäten wegen des damit verbundenen [X.] nicht nutzen wollen, und wegen der [X.] aufgrund der gebotenen Abwägung missbräuchlich ist.

aa) [X.]ie Frage, ob die Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung missbräuchlich ist, ist anhand einer umfassenden Würdigung und Abwägung der betroffenen Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des [X.] gerichteten Zielsetzung des [X.] zu beantworten ([X.], Urteil vom 27. September 1962 - [X.], [X.]Z 38, 90, 102 - Treuhandbüro; Urteil vom 13. Juli 2003 - [X.], [X.]Z 160, 67, 77 - [X.]; Urteil vom 7. Juni 2016 - [X.], [X.]Z 210, 292 Rn. 47 - Pechstein/International Skating [X.]). [X.]iese Interessenabwägung kann immer nur einzelfallbezogen vorgenommen werden ([X.], [X.], 707 Rn. 30 - Kabelkanalanlagen).

[X.]ie Rechtswidrigkeit des zur Beurteilung stehenden Verhaltens, insbesondere die Rechtswidrigkeit von Konditionen nach den allgemeinen Maßstäben der Rechtsordnung, bildet dabei nur einen - gegebenenfalls ausschlaggebenden - Faktor bei der Interessenabwägung, weil Interessen, deren [X.]urchsetzung rechtlich missbilligt wird, nicht berücksichtigt werden dürfen (vgl. [X.], [X.], 707 Rn. 30 - Kabelkanalanlagen). [X.]ie Rechtswidrigkeit verwendeter Vertragskonditionen ist jedoch keine notwendige Voraussetzung für die Annahme eines Missbrauchs.

[X.]) [X.]er Schutzwürdigkeit der Nutzer, die Wert darauf legen, dass sich die Erhebung und die Verarbeitung von [X.]aten auf das für die Nutzung und die Finanzierung des [X.]n Netzwerks erforderliche Maß beschränkt und insbesondere ihre "Off-[X.]"-[X.]nutzung nicht erfasst, steht - an[X.] als das Beschwerdegericht meint - nicht entgegen, dass für diese keine Zwangslage bestände, sie vielmehr autonom nach ihren persönlichen Präferenzen und Wertvorstellungen die Entscheidung treffen könnten, ob sie das Netzwerk nutzen wollen.

(1) Ein Konditionenmissbrauch der hier vorliegenden Art setzt nämlich keine Zwangslage in dem Sinne voraus, dass der Marktgegenseite ein Nachfrageverzicht zur Abwendung der Ausbeutung nicht möglich, sie also unter allen Umständen zum Abschluss des Vertrages mit dem [X.] genötigt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Mai 1987 - [X.] 4/86, [X.]Z 101, 100, 104 - [X.]). [X.]er Missbrauch bezieht sich in diesen Fällen primär auf den Leistungsaustausch mit der Marktgegenseite (vgl. [X.], [X.] 2018, 554, 556) und setzt damit voraus, dass es überhaupt zu einem Leistungsaustausch kommt.

(2) [X.]as Beschwerdegericht hat ferner verkannt, dass der Zugang der Nutzer zu dem [X.]n Netzwerk [X.] jedenfalls für Teile der Verbraucher in erheblichem Umfang über die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben entscheidet, so dass diesen nicht zugemutet werden kann, darauf zu verzichten (vgl. zur Bedeutung dieses Gesichtspunkts bei der mittelbaren [X.]rittwirkung von Art. 3 Abs. 1 GG: [X.]E 147, 267 Rn. 41 - Stadionverbot). [X.]as [X.] Netzwerk ist eine wichtige gesellschaftliche Kommunikationsform. [X.]ie Nutzung des zum Zweck des gegenseitigen Austauschs und der Meinungsäußerung eröffneten Forums ist wegen der hohen Anzahl der Nutzer und der Netzwerkeffekte (Rn. 44) von besonderer Bedeutung (vgl. [X.], NJW 2019, 1935 Rn. 15). Mangels einer entsprechenden Ausweichmöglichkeit kann von einer autonomen Entscheidung des [X.] allenfalls insofern die Rede sein, als er auf die Inanspruchnahme einer nicht lebensnotwendigen Leistung auch verzichten kann. [X.]er Schutz der Nachfrager vor einer Ausbeutung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen ist jedoch nicht auf lebensnotwendige Produkte und [X.]ienstleistungen beschränkt.

cc) [X.]as verfassungsrechtlich garantierte Recht auf informationelle Selbstbestimmung erfordert gerade im Zusammenhang mit der erheblichen politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Kommunikation im [X.] - angesichts des Umfangs und der Tiefe der anfallenden [X.]aten - in besonderem Maße einen Schutz der Nutzer vor einer Ausbeutung dieser Kommunikationsdaten durch unangemessene Preisgabe zur Verwertung durch den Betreiber eines [X.]n Netzwerks.

(1) [X.]as Recht auf informationelle Selbstbestimmung enthält zwar kein allgemeines oder gar umfassendes Selbstbestimmungsrecht über die Nutzung der eigenen [X.]aten. Es gewährleistet aber dem Einzelnen die Möglichkeit, in differenzierter Weise darauf Einfluss zu nehmen, in welchem Kontext und auf welche Weise die eigenen [X.]aten anderen zugänglich gemacht und von ihnen genutzt werden. Es enthält damit die Gewährleistung, über der eigenen Person geltende Zuschreibungen selbst substantiell mitzuentscheiden ([X.], [X.], 39 Rn. 87 - Recht auf [X.]).

(2) [X.]iese grundrechtliche Gewährleistung entfaltet auch auf die privatrechtliche Rechtsbeziehung Ausstrahlungswirkung und ist bei der Auslegung der zivilrechtlichen Generalklauseln, zu denen auch § 19 [X.] gerechnet werden kann ([X.]Z 210, 292 Rn. 57 - Pechstein), heranzuziehen (vgl. [X.]E 81, 242, 255 f.; 89, 214, 232 ff.; 115, 51, 66, 67 f.). [X.]ie Wirkweise der Grundrechte im Zivilrecht als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen bedeutet nicht, dass ihre Anforderungen in jedem Fall weniger weit reichen oder weniger anspruchsvoll sind als die unmittelbar staatsgerichteten [X.]. Je nach den Umständen, insbesondere wenn private Unternehmen - wie hier - in eine dominante Position rücken und die Bereitstellung schon der Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation selbst übernehmen, kann die [X.] einer Grundrechtsbindung des Staates im Ergebnis vielmehr nahe- oder auch gleichkommen. Insoweit können auch hier strenge Strukturierungsanforderungen an die [X.]atenverarbeitung und die Anknüpfung an Zweck und Zweckbindungen - insbesondere etwa in Wechselwirkung mit Einwilligungserfordernissen - geeignete und möglicherweise verfassungsrechtlich gebotene Mittel zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung sein ([X.], [X.], 39 Rn. 88 - Recht auf [X.]).

(3) [X.]em Erfordernis einer substantiellen Entscheidungsbefugnis des Betroffenen über die Verwendung seiner personenbezogenen [X.]aten und der Anknüpfung an Zweck und Zweckbindungen der [X.]atenverarbeitung in Wechselwirkung mit Einwilligungserfordernissen wird auch durch die [X.] Rechnung getragen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 [X.] ist die Verarbeitung personenbezogener [X.]aten nur dann zulässig, wenn mindestens eine der dort genannten Bedingungen gegeben ist.

[X.]azu zählt nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a [X.] die freiwillige Einwilligung der betroffenen Person. Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss gemäß Art. 7 Abs. 4 [X.] dem Umstand in größtmöglichen Umfang Rechnung getragen werden, ob die Erfüllung eines [X.] zu einer Verarbeitung personenbezogener [X.]aten abhängig ist, die für die Vertragserfüllung nicht erforderlich sind. Erwägungsgrund 43 Satz 2 Halbs. 2 [X.] betont die Zweckbindung noch deutlicher, wenn danach die Einwilligung nicht als freiwillig erteilt gilt, wenn die Erfüllung eines Vertrages, einschließlich der Erbringung einer [X.]ienstleistung, von der Einwilligung abhängig ist, obwohl diese Einwilligung für die Erfüllung nicht erforderlich ist.

[X.]ie Erforderlichkeit der [X.]atenverarbeitung für die Vertragserfüllung bildet wiederum nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b [X.] einen eigenen Erlaubnistatbestand. Er beruht auf dem Gedanken, dass die für die Erfüllung eines Vertrages erforderliche [X.]atenverarbeitung unmittelbar auf die von der betroffenen Person autonom getroffene Willensentschließung zurückgeht, mit dem Verantwortlichen ein Schuldverhältnis einzugehen und damit auch eine hierfür erforderliche Verarbeitung von [X.]aten zu ermöglichen (vgl. Assion/[X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 6 Rn. 86; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., Art. 6 Rn. 26; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]atenschutzrecht, Art. 6 Abs. 1 [X.] Rn. 15; [X.]/[X.] in [X.]/[X.], Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., Art. 6 [X.] Rn. 5; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., Art. 6 Rn. 18).

(4) Entgegen der Auffassung [X.]s steht der Anwendbarkeit des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung die [X.] nicht entgegen. [X.]enn die [X.]n Gerichte haben, soweit das [X.]srecht den Mitgliedstaaten Gestaltungsspielräume belässt, gemäß Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 3 GG immer auch die Grundrechte des Grundgesetzes zur Anwendung zu bringen (vgl. [X.], [X.], 39 Rn. 73 - Recht auf [X.]). Art. 6 Abs. 1 Buchst. a und b [X.] machen die Zulässigkeit der [X.]atenverarbeitung, wie [X.] zutreffend geltend macht, von der vertraglichen Grundlage der Rechtsbeziehung abhängig, sofern nicht ein anderer Erlaubnistatbestand eingreift, und geben nicht umgekehrt einen bestimmten Inhalt der Vertragsbeziehung vor. Über die Frage, ob ein Leistungsinhalt, aus dem sich die Erforderlichkeit der Erfassung und Verarbeitung bestimmter [X.]aten ergeben kann, wirksam vereinbart werden kann, entscheidet deshalb nicht die [X.]. Gleichwohl können ihre Wertungen ebenso wie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bei einer - wie hier - gebotenen Interessenabwägung Bedeutung gewinnen.

(5) [X.]er durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistete Schutz würde ebenso wie die Bindung der [X.]atenverarbeitung an die Erforderlichkeit zur Vertragserfüllung durch Art. 6 Abs. 1 Buchst. b [X.] erheblich beeinträchtigt, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen wie [X.] die Bedeutung des Zugangs zu seinem [X.]n Netzwerk uneingeschränkt dazu ausnutzen könnte, durch die [X.]efinition seines Leistungsangebots den Umfang der zulässigen [X.]atenverarbeitung unter Hintanstellung der Nutzerinteressen allein an seinem Interesse an der Vermarktung eines durch die [X.]nutzung innerhalb und außerhalb von [X.] generierten Bestandes personenbezogener [X.]aten seiner Nutzer auszurichten und über das für die Benutzung des [X.]n Netzwerks erforderliche Maß auszuweiten.

An die Überlegung, dass der Betroffene vor einer willkürlichen Ausweitung der vertragscharakteristischen Leistung zu schützen ist, knüpfen auch datenschutzrechtliche Überlegungen an, die vertragscharakteristische Leistung möglichst eng zu fassen und auf [X.] der vom Betroffenen gewollten Leistungen zu reduzieren (vgl. [X.]/[X.]/[X.], 32. Ed., Art. 6 [X.] Rn. 32; [X.], [X.], 1243, 1247; E[X.]PB, Guidelines 2/2019 on the processing of personal data under Article 6(1)(b) [X.] in the context of the provision of online services to data subjects, Rn. 36; [X.], Stellungnahme 4/2017 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte, Rn. 52; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., Art. 6 Rn. 26 u. 39 f.; [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., Art. 6 Rn. 35; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]atenschutzrecht, Art. 6 Abs. 1 [X.] Rn. 32 f.). [X.]ie Bestimmung der vertragscharakteristischen Leistung ist jedoch eine der Prüfung der datenschutzrechtlichen Tatbestände vorgelagerte Frage.

[X.]) Entgegen der Auffassung von [X.] ist die Berechtigung von [X.] zur Erfassung und Bearbeitung von "Off-[X.]"-[X.]aten nicht von einer Einwilligung des [X.] unabhängig, so dass mit der Zustimmung des [X.] zu den Nutzungsbedingungen im Ergebnis für [X.] kein Nachteil verbunden wäre.

(1) Ohne Erfolg beruft sich [X.] auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. c [X.].

(a) [X.]anach ist die [X.]atenverarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Gemeint ist damit, wie sich aus Art. 6 Abs. 3 Satz 1 [X.] ergibt, eine Verpflichtung kraft Rechts der [X.] oder eines Mitgliedstaates (vgl. [X.]/[X.]/[X.], 32. Ed., Art. 6 [X.] Rn. 34; [X.] in Ehmann/[X.], [X.], 2. Aufl., Art. 6 Rn. 16; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., Art. 6 Rn. 77). [X.]as [X.]srecht oder das nationale Recht muss gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 4 [X.] ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen. Zu den typischen rechtlichen Verpflichtungen in diesem Sinne zählen Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Archivierungspflichten im Handels-, Gewerbe-, Steuer- und Sozialrecht (vgl. [X.]/[X.], [X.], 3. Aufl., Art. 6 Rn. 38 mwN).

(b) Soweit [X.] sich im Hinblick auf diesen Erlaubnistatbestand auf Anfragen präventiv oder repressiv tätiger Behörden beruft, folgt daraus keine Erlaubnis der Erhebung und Verarbeitung von "Off-[X.]"-[X.]aten. Soweit eine Verpflichtung besteht, die [X.]aten zu erheben und zu verarbeiten, trifft diese Verpflichtung das Unternehmen, bei dem die "Off-[X.]"-[X.]aten unmittelbar anfallen. Ohne Erfolg macht [X.] geltend, für die Feststellung der Identität eines Straftäters bedürfe es sämtlicher [X.]aten. Eine Erlaubnis zur Verarbeitung von [X.]aten kommt nur bei konkretem Anlass in Betracht, die [X.]atenverarbeitung darf daher nicht auf "Vorrat" erfolgen (vgl. [X.] in Ehmann/[X.], [X.], 2. Aufl., Art. 6 Rn. 17; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., Art. 6 Rn. 104; [X.]/[X.], [X.], Teil [X.], Rn. 596). Eine Ausnahme bilden die - hier nicht gegebenen - Speicherpflichten der Erbringer von [X.] nach § 113a [X.] und der Luftfahrtunternehmen nach § 31a [X.] (vgl. dazu Assion/[X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], Art. 6 Rn. 92; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., Art. 6 Rn. 17).

(2) [X.]asselbe gilt, soweit sich [X.] auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. d [X.] beruft, der die [X.]atenverarbeitung erlaubt, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Personen oder anderer natürlicher Personen zu schützen.

(3) Auch aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. f [X.] ergibt sich keine Berechtigung der Verarbeitung von "Off-[X.]"-[X.]aten. [X.]anach ist eine Verarbeitung personenbezogener [X.]aten rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines [X.] erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener [X.]aten erfordern, überwiegen.

(a) [X.] sieht das berechtigte Interesse an der Verarbeitung der [X.]aten aus [X.]rittquellen darin, dass diese der zielgerichteten Werbung und damit der Finanzierung des Netzwerks dienen. Ferner diene sie Mess- und Analysezwecken, der Nutzer- und Netzwerksicherheit, Forschungszwecken sowie der Möglichkeit, auf rechtliche Anfragen antworten zu können.

(b) [X.]ies mögen grundsätzlich berechtigte Interessen sein; insbesondere die Verarbeitung von [X.]aten zum Zwecke der [X.]irektwerbung kann als eine einem berechtigten Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden (Erwägungsgrund 47 Satz 7 [X.]). Jedoch müssen Ausnahmen und Einschränkungen in Bezug auf den Schutz der personenbezogenen [X.]aten auf das absolut Notwendige beschränkt werden (vgl. [X.], Urteil vom 4. Mai 2017 - [X.]-13/16, juris Rn. 30 - Rigas satiskme). Es ist nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt, dass die berechtigten Interessen von [X.] durch die Erhebung von [X.]aten ausschließlich im Rahmen des [X.]n Netzwerks nicht ausreichend gewahrt werden können. Zwar gilt im [X.] Verwaltungsverfahren gemäß § 57 Abs. 1 [X.] - ebenso wie im Beschwerdeverfahren nach § 70 Abs. 1 [X.] - der Amtsermittlungsgrundsatz. [X.]anach muss die Kartellbehörde die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 [X.] feststellen. Gelingt ihr das nicht, kann sie keine Abstellungsverfügung nach § 32 Abs. 1 [X.] erlassen. [X.] obliegt hinsichtlich der [X.]arlegung seiner Interessen jedoch eine Mitwirkungspflicht nach § 26 Abs. 2 VwVfG, die durch die Auskunftspflicht nach § 59 Abs. 1 [X.] konkretisiert wird. [X.]as Unternehmen hat der Kartellbehörde die [X.]aten aus seinem Einwirkungsbereich zu übermitteln, die sich die Behörde nicht auf anderem zumutbarem Wege beschaffen kann ([X.], Beschluss vom 22. Juli 1999 - [X.] 12/98, [X.]Z 142, 239, 248 f. - Flugpreisspaltung; Beschluss vom 15. Mai 2012 - [X.] 51/11, [X.] 2012, 848 Rn. 17 ff. - Wasserpreise [X.]alw I; Beschluss vom 14. Juli 2015 - [X.] 77/13, [X.]Z 206, 229 Rn. 30 - Wasserpreise [X.]alw II). Verweigert das Unternehmen eine derartige Mitwirkung, kann die Kartellbehörde daraus im Rahmen der freien Beweiswürdigung Schlüsse ziehen. Im Einzelfall kann sie dabei zu dem Ergebnis kommen, dass eine bestimmte Tatsache wegen der verweigerten Mitwirkung des Unternehmens als bewiesen anzusehen ist ([X.]Z 206, 229 Rn. 30 - Wasserpreise [X.]alw II). [X.]a das [X.] [X.] dazu aufgefordert hat, zum Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 Buchst. f [X.] näher vorzutragen, die geforderte Mitwirkung [X.]s jedoch unterblieben ist, durfte das [X.] seiner Entscheidung die Annahme zugrunde legen, dass die Interessen [X.]s durch die Erhebung von [X.]aten ausschließlich im Rahmen des [X.]n Netzwerks ausreichend gewahrt werden können.

ee) Für die Missbräuchlichkeit des Verhaltens [X.]s sprechen auch die festgestellten, für die (potentiellen) Wettbewerber nachteiligen [X.] (Rn. 92). Gegen die Berücksichtigung der Interessen der (potentiellen) Wettbewerber spricht nicht, dass sich nachteilige Auswirkungen für sie auch bei einer Wahlmöglichkeit bei solchen Nutzern ergäben, die sich für die intensivere [X.]atennutzungsmöglichkeit entschieden. Zwar ist bei der Interessenabwägung in der Regel kein Bedürfnis anzuerkennen, die Wettbewerber vor solchen Auswirkungen zu schützen, die sich auch bei funktionierendem Wettbewerb ergäben. Hier weicht jedoch das Marktergebnis von dem eines funktionierenden [X.] hinsichtlich solcher Nutzer ab, die sich bei einer echten Wahlmöglichkeit gegen eine "intensivere Personalisierung" und damit einhergehend eine Verarbeitung der "Off-[X.]"-[X.]aten entschieden. [X.]ies verkennt das Beschwerdegericht, wenn es ausführt, es liege auf der Hand, dass die Behinderung des [X.] im [X.] zu [X.] schlechterdings nicht davon abhängen könne, ob die privaten [X.]-Nutzer in die [X.]atenverarbeitung einwilligten oder nicht.

ff) [X.]as grundsätzlich anzuerkennende Interesse [X.]s, sein Leistungsangebot nach eigenen Vorstellungen zu gestalten, tritt angesichts der hohen Bedeutung der betroffenen Rechtspositionen seiner Nutzer, des Grades der Marktbeherrschung sowie der gegebenen Marktstrukturen und in Anbetracht der von dem Verhalten ausgehenden Behinderungswirkung gegenüber dem Interesse der Nutzer zurück, die Verarbeitung ihrer [X.]aten auf das für die Nutzung des [X.]n Netzwerks erforderliche Maß beschränken zu können. [X.] ist - entsprechend der Verbotsverfügung - nicht gehindert, seinen Nutzern ein "personalisiertes Erlebnis" anzubieten, das auf einer umfassenden Auswertung der [X.]nutzung des [X.] innerhalb und außerhalb von [X.] beruht. Es darf dies angesichts seiner ausgeprägten marktbeherrschenden Stellung jedoch keinesfalls tun, ohne seinen Nutzern die Wahl zwischen einem solchen Leistungsangebot und einem Leistungsangebot zu lassen, das auf die Erfassung und Verarbeitung von [X.]aten verzichtet, die durch die [X.]nutzung außerhalb von [X.] generiert worden sind und in deren Übermittlung an [X.] der Nutzer nicht ausdrücklich eingewilligt hat.

(1) Jedem Unternehmen, auch einem marktbeherrschenden, ist zwar grundsätzlich selbst überlassen, die Art seiner wirtschaftlichen Betätigung zu bestimmen, und zu entscheiden, mit welchen Waren oder [X.]ienstleistungen es am Markt teilnehmen will. [X.]ie Freiheit des Normadressaten zur Gestaltung seines Geschäftsmodells besteht aber nur innerhalb der durch das Kartellrecht gezogenen Grenzen ([X.]Z 156, 379, 389 - Strom und [X.]). Sie ist ausgeschlossen, wo sie missbraucht wird oder zu einer Beschränkung des [X.] führt, die mit der auf die Freiheit des [X.] gerichteten Zielsetzung des Gesetzes unvereinbar ist. Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung sind an die Schutzwürdigkeit der von einem Normadressaten verfolgten Belange mit zunehmender Abhängigkeit der Marktgegenseite von seinem Angebot in gleichem Maße steigende Anforderungen zu stellen (vgl. [X.], Urteil vom 23. Januar 2018 - [X.], [X.] 2018, 326 Rn. 35 - Vertragswerkstatt). [X.]ie Bedeutung der Leistung [X.]s (Rn. 102) für die Nutzer rechtfertigt angesichts der sich aus den Feststellungen des [X.]s ergebenden wettbewerbswidrigen Wirkungen vor diesem Hintergrund die Einschränkung des unternehmerischen Freiraums.

[X.]ie Wahlfreiheit der Verbraucher wird typischerweise durch den wettbewerblichen Prozess und seine Funktion, Angebot und Nachfrage zu koordinieren, gewährleistet. Ist diese Koordinierungsfunktion aufgrund der besonderen Marktstrukturen (wie hier des Grads der Marktbeherrschung und des [X.]) und der daraus folgenden Schwächung der [X.] erheblich beeinträchtigt und ist zudem aufgrund der besonderen Marktbedingungen nicht zu erwarten, dass der bestehende oder mögliche Restwettbewerb den Präferenzen der Nachfrager absehbar zur [X.]urchsetzung verhilft, kann das Missbrauchsverbot des § 19 Abs. 1 [X.] in Abhängigkeit von der Bedeutung der betroffenen Interessen dem marktbeherrschenden Unternehmen besondere Pflichten auferlegen, die den im wettbewerblichen Prozess erwartbaren Wahlmöglichkeiten der Abnehmer Rechnung tragen (zur Bedeutung der Wahlfreiheit als Schutzzweck des [X.]rechts vgl. [X.]rémer/de Montjoye/[X.], [X.]ompetition Policy for the digital era, [X.]). [X.]ies gilt umso mehr, je stärker die Verhaltensweisen des marktbeherrschenden Unternehmens zugleich dessen Marktstellung auf den betroffenen oder benachbarten Märkten absichern oder verstärken.

(2) Hier kommt hinzu, dass [X.] mit dem [X.]n Netzwerk eine Kommunikationsplattform zur Verfügung stellt, die jedenfalls für Teile der Verbraucher in erheblichem Umfang über die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben entscheidet und von wesentlicher Bedeutung für den öffentlichen [X.]iskurs in politischen, gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Fragen ist. [X.]amit erwächst dem Unternehmen unter dem Gesichtspunkt der informationellen Selbstbestimmung eine besondere rechtliche Verantwortung bei der Ausgestaltung der Bedingungen für die Plattformnutzung (vgl. [X.]E 148, 267 Rn. 41 - Stadionverbot; NJW 2019, 1935 Rn. 19).

5. [X.]er festgestellte Verstoß gegen § 19 Abs. 1 [X.] rechtfertigt den Erlass der angefochtenen Abstellungsverfügung nach § 32 [X.].

a) [X.]a die [X.] keine Vorgaben zum Inhalt der Vertragsbeziehung enthält (Rn. 109) und auch keine abschließenden Regelungen trifft, bestehen keine Zweifel an der Anwendbarkeit des § 32 [X.] und der Zuständigkeit des [X.]s ([X.], WRP 2018,1269, 1271/1272; [X.], [X.] 2019, 605, 606; [X.], [X.], 1243, 1244). [X.]ass das [X.]atenschutzrecht - wie die [X.]s- und nationale Rechtsordnung im Übrigen - bei der Anwendung des Kartellrechts zu beachten ist, führt nicht zur Unzuständigkeit des [X.]s ([X.], [X.] 2019, 187, 194; [X.], [X.] 2019, 1072, 1076; [X.], [X.]R 2019, 352, 356).

b) Ohne Erfolg macht [X.] geltend, das Verbot der Nutzung der [X.]aten (Ausspruch zu 2 der Verfügung) sowie die geforderte Klarstellung, dass die Verarbeitung ohne Einwilligung [X.] (Ausspruch zu 3 b der Verfügung) seien typische datenschutzrechtliche Maßnahmen. [X.]enn die Ermächtigung des [X.]s ergibt sich insoweit aus § 32 Abs. 2 Satz 1 [X.]. [X.]anach kann die Kartellbehörde alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Zur Vermeidung der festgestellten [X.] der Verarbeitung von "Off-[X.]"-[X.]aten ohne eine entsprechende Wahlmöglichkeit der Nutzer sind die genannten Maßnahmen erforderlich und geeignet.

c) [X.]as gilt auch, soweit die [X.]atenerhebung und -verarbeitung zu Sicherheitszwecken untersagt wird. [X.]enn eine Berechtigung der Verarbeitung der "Off-[X.]"-[X.]aten ergibt sich aus der [X.] nicht ohne weiteres (Rn. 115). Sollte die [X.] im Einzelfall eine Verarbeitung erlauben, wäre diese nach dem Ausspruch zu 2 der Verfügung nicht untersagt. [X.]enn dort wird lediglich eine Verarbeitung untersagt, die im Rahmen der "[X.]urchführung der [X.]-Nutzungsbedingungen", also auf vertraglicher Grundlage, erfolgt.

d) [X.]ie Amtsentscheidung ist entgegen der Auffassung des [X.] nicht deshalb zur Abstellung des [X.]verstoßes ungeeignet, weil sie [X.] die Erfassung, Verknüpfung und Verwendung der "Off-[X.]"-[X.]aten nicht schlechthin, sondern nur für den Fall untersagt, dass der private Nutzer des [X.]-Netzwerks dieser Verarbeitung und Verknüpfung der Mehrdaten nicht gesondert zustimmt. Wie im Rahmen der Interessenabwägung ausgeführt, besteht die Schutzbedürftigkeit der Wettbewerber im vorliegenden Einzelfall nur soweit und solange, als das sie beeinträchtigende Marktergebnis nicht auf einer Entscheidung des [X.]-[X.] beruht (Rn. 120).

e) Ohne Erfolg bleibt schließlich die in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] erhobene Rüge [X.]s, der [X.] trage dem festgestellten Kartellrechtsverstoß nicht Rechnung, weil zu dessen Abstellung der Abschluss eines anderen Nutzungsvertrages aufgegeben werden müsste und nicht eine - jederzeit widerrufliche - Einwilligung des [X.]. [X.]er Ausspruch zu 1 der angefochtenen Verfügung enthält kein Gebot, sondern ein Verbot. Er untersagt [X.] sein gegenwärtiges Marktverhalten, nämlich die Verwendung von Nutzungsbedingungen, nach denen die Nutzung des [X.]n Netzwerks [X.] durch in [X.] ansässige private Nutzer davon abhängig ist, dass die Betreibergesellschaft "Off-[X.]"-[X.]aten ohne Einwilligung der Nutzer mit den bei der Nutzung von [X.] erhobenen und gespeicherten [X.]aten dieser Nutzer verknüpfen und verwenden kann. [X.]ieses Verhalten kann zum einen durch eine Einwilligung des [X.] (nur) in die Verarbeitung von "Off-[X.]"-[X.]aten abgestellt werden. Eine Einwilligung des [X.] in diesem Sinne liegt zum anderen aber auch dann vor, wenn der Nutzer sich im Rahmen einer ihm eingeräumten Wahlmöglichkeit für eine Nutzung des Netzwerks unter Verwendung auch der "Off-[X.]"-[X.]aten entschieden hat.

f) Aus dem Umstand, dass die angefochtene Verfügung den Verstoß gegen § 19 Abs. 1 [X.] vorrangig mit dem Verstoß der untersagten Nutzungsbedingungen gegen datenschutzrechtliche Wertungen begründet hat, lässt sich ein entscheidungserheblicher Begründungsmangel der angefochtenen Verfügung nicht herleiten. [X.]enn auch auf Grundlage der datenschutzrechtlichen Wertungen hat das [X.] [X.] des Missbrauchs darin gesehen, dass dem Betroffenen keine "echte oder freie Wahl" bleibt, die Einwilligung in die Nutzung der "Off-[X.]"-[X.]aten zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden (Verfügung Rn. 645). [X.]a die weiteren Feststellungen den Vorwurf einer missbräuchlichen Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung von [X.] durch die untersagten Nutzungsbedingungen tragen, weil dem Nutzer eben diese freie Wahl zwischen einem die Nutzung von "Off-[X.]"-[X.]aten ein- oder ausschließenden Vertragsinhalt verwehrt bleibt, leidet die Verfügung nicht an einem erheblichen Begründungsmangel. [X.]ie Konkretisierung des Verstoßes durch die rechtliche Bewertung des [X.]s bewirkt weder eine Wesensänderung der angefochtenen Verfügung, noch beschränkt sie [X.] unzumutbar in seiner Rechtsverteidigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1987 - 8 [X.], juris Rn. 5).

IV. [X.]ie Vollziehung der Verfügung hat für [X.] auch keine unbillige, nicht durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge, § 65 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Satz 1 Nr. 3 [X.].

1. Eine unbillige Härte gemäß § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 [X.] liegt vor, wenn die durch die Vollziehung drohenden Nachteile nach den Umständen des Einzelfalls unter Abwägung des öffentlichen Interesses am Vollzug der Verfügung und der Interessen des von ihr Betroffenen nicht zu rechtfertigen sind. Schwerwiegende Nachteile genügen für sich alleine für die Annahme einer unbilligen Härte nicht. Existenzbedrohungen brauchen dagegen im Allgemeinen nicht hingenommen zu werden. Auch irreparable Folgen können nur ausnahmsweise durch öffentliche Interessen aufgewogen werden (vgl. [X.], [X.] 2013, 1097, 1098 - [X.]hemikalienhandel II). Bei der Abwägung der Interessen sind auch die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu berücksichtigen (vgl. [X.], [X.], 249 Rn. 31 - Energieversorgung Titisee-Neustadt).

2. Verfügungen nach § 32 [X.] zur Abstellung von Verstößen gegen § 19 [X.] sind im öffentlichen Interesse stets sofort vollziehbar. Ein besonderes Interesse an der sofortigen Beseitigung ist dabei durch den Gesetzgeber vorausgesetzt und bedarf an[X.] als bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Kartellbehörde nach § 65 Abs. 1 [X.] keiner Begründung im Einzelfall (vgl. [X.], [X.] 2007, 907 Rn. 59 - Lotto im [X.]).

3. [X.]ie von [X.] aufgezeigten Nachteile können weder für sich noch zusammen genommen eine unbillige Härte begründen.

a) Entwicklungs- und Implementierungskosten zur Umsetzung der Verfügung im zweistelligen Millionenbereich rechtfertigen in Abwägung mit dem öffentlichen [X.] für sich alleine nicht die Annahme eines unbilligen Nachteils.

b) [X.]asselbe gilt für die zu erwartenden Umsatzeinbußen. Es liegt auf der Hand, dass das Verbot den Wert der Werbe- und Analysetools für die Werbekunden reduziert (vgl. Rn. 62). Es kann deshalb zugunsten der Antragstellerinnen unterstellt werden, dass damit tägliche Umsatzeinbußen in erheblicher Höhe verbunden sind. [X.]ies ist jedoch ein Nachteil, der mit der Vollziehung der Verfügung notwendigerweise solange verbunden ist, wie es [X.] nicht gelingt, die [X.] für eine unveränderte Beibehaltung seines Geschäftsmodells zu erreichen.

c) [X.]ass die plattformübergreifende [X.]atennutzung [X.] die Ermittlung der wahren Identität der Nutzer im Fall des Verdachts einer Straftat erleichtert, ist kein Gesichtspunkt, der eine unbillige Härte begründen kann. Es besteht zwar ein öffentliches Interesse, die Identität eines Straftäters festzustellen. [X.]ies rechtfertigt jedoch nicht den Einsatz rechtswidriger Mittel.

d) Auch die Beeinträchtigungen für die Nutzer, die sich aus der Vollziehung ergeben können, rechtfertigen die Annahme einer unbilligen Härte nicht.

Es kann zugunsten von [X.] unterstellt werden, dass der Vollzug - jedenfalls für einen gewissen Zeitraum - negative Auswirkungen für die Nutzer, nämlich ein ungenaues [X.] Ranking, eine Beeinträchtigung des [X.], Behinderungen der Verbindung von Nutzern sowie den Wegfall der Möglichkeit des "[X.]ross-Postings", zur Folge hat. Auch dies sind jedoch Nachteile, die mit der Vollziehung der Verfügung notwendigerweise verbunden sind.

e) Auch die von [X.] prognostizierte [X.] von 18 Monaten rechtfertigt nicht die Annahme einer unbilligen Härte. Im Ausspruch zu 3 der Verfügung ist eine Umsetzungsfrist von 12 Monaten vorgesehen. Nach dem Ausspruch zu 5 wird diese gehemmt und verlängert sich einmalig um zwei Monate, sofern ein zulässiger Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestellt wird. Zwar endet die Hemmung nach dem Wortlaut der Verfügung mit der Beendigung des erstinstanzlichen Eilverfahrens über diesen Antrag. [X.]er [X.] versteht dies jedoch für die vorliegende Konstellation der Ablehnung des Antrags erst durch das Rechtsbeschwerdegericht - in Übereinstimmung mit der Erklärung des Vertreters des [X.]s in der mündlichen Verhandlung - dahin, dass die Hemmungswirkung erst mit Abschluss des [X.] endet. [X.] verbleibt nach dem Ende des Eilverfahrens damit ein Umsetzungszeitraum von 14 Monaten. [X.]as [X.] hat sich mit dem Ausspruch zu 7 zudem den vollständigen oder teilweisen Widerruf der Verfügung vorbehalten. [X.]ies ermöglicht bei entsprechendem substantiiertem Vorbringen eine Anpassung der Frist. Im Hinblick darauf, dass derzeit der für den Vollzug benötigte Zeitaufwand nicht sicher prognostizierbar ist, ist dadurch dem Interesse der Antragstellerinnen ausreichend Rechnung getragen.

f) [X.]a keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung bestehen, rechtfertigt auch die zu erwartende lange Verfahrensdauer die Annahme einer unbilligen Härte nicht.

V. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 78 Satz 1 [X.].

Meier-Beck    

        

Kirchhoff    

        

Tolkmitt

        

Rombach    

        

Linder    

        

Meta

KVR 69/19

23.06.2020

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Düsseldorf, 26. August 2019, Az: VI-Kart 1/19 (V), Beschluss

§ 19 Abs 1 GWB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.06.2020, Az. KVR 69/19 (REWIS RS 2020, 1091)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 1091

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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