Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2017, Az. VI ZR 222/16

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 7456

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:250717UVIZR222.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
VI [X.]/16
Verkündet am:

25. Juli 2017

Olovcic

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §§ 195, 242 Be, 372, 812; [X.] §§ 4, 22 Abs. 3
Der Auskunftsanspruch aus § 242 [X.] kann grundsätzlich nicht vor dem [X.], dem er dient, verjähren.
[X.], Urteil vom 25. Juli 2017 -
VI [X.]/16 -
LG [X.]

[X.]

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-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 20.
Juni
2017
durch den Vorsitzenden [X.], [X.],
die Richterinnen Dr. Oehler
und
Dr. [X.] sowie [X.] Klein
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkam-mer des
[X.]s [X.] vom 12. Mai 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten um Auskunftsansprüche im Zusammenhang mit ei-nem
Hinterlegungsverfahren.
[X.] wurden in einem vor dem [X.] geführten Straf-verfahren
H. und S.
(im Folgenden "Angeklagte"), die unter zahlreichen Fir-menbezeichnungen Pensionsversicherungen und andere
Kapitalanlagen ver-trieben hatten, unter anderem wegen Betrugs und Untreue verurteilt. Die Ange-klagten verzichteten auf die Rückzahlung von im Rahmen des
vorangegange-nen Ermittlungsverfahrens aufgefundenen
Geldern
und überließen sie der Staatsanwaltschaft zur Auskehrung an die Geschädigten. Die
Staatsanwalt-schaft

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der Hinterlegungsstelle des [X.], die die Annahme des zu [X.] Betrags zwar zunächst abgelehnt hatte, auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft dann aber vom Präsidenten des [X.]
unter Ver-weis auf § 372 Satz 2 Alt. 2 [X.] zur Annahme angewiesen worden war.
[X.] wurde der Hinterlegung eine von der Staatsanwaltschaft erstellte Liste (im Folgenden "[X.]") mit mehr als
900 Personen und Firmen, die die Staatsanwaltschaft auf der Grundlage der im Strafverfahren gewonnenen [X.] als mögliche Geschädigte ansah.
Ob und in welcher Höhe den dort Genannten tatsächlich Ansprüche gegen die Angeklagten zustehen, hat die Staatsanwaltschaft
nicht geprüft. Auf der [X.] befinden sich auch die Namen der Parteien, der
Name des [X.]n sogar
zweimal, einmal mit der Ortsangabe "[X.]", einmal mit der Ortsangabe "Leverkusen".
Der [X.] meldete mit Schreiben vom 20. August 2005 einen [X.].
Die Klägerin, die über einen rechtskräftigen Titel gegen die Angeklagten über
14.333,98 DM
zuzüglich Zinsen verfügt, begehrt
mit ihrer Klage vom [X.] in der Hauptsache
noch, ihr darüber Auskunft zu geben, "welche Forde-rung seiner Eintragung als
und Auskunft darüber zu geben, ob ihm eine durch rechtskräftiges Urteil festge-
". Darüber hinaus verlangt sie den Ersatz außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten.
Das Amtsgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das [X.] hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.] sowie unter BeckRS 2016, 09816 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt, der von der Klägerin geltend gemachte Auskunftsanspruch sei verjährt und infolge der vom [X.]n erhobenen Einrede der Verjährung [X.] nicht mehr durchsetzbar. Es teile die Auffassung des Amtsgerichts, wonach der streitgegenständliche Anspruch
gemäß § 195 [X.] der regelmäßigen Ver-jährungsfrist von drei Jahren unterliege. Diese Frist sei für den [X.] selbständig zu berechnen und richte sich nicht nach dem Lauf der Ver-jährung des [X.]s, im Streitfall also nicht nach der Verjährung eines Anspruchs aus
§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 [X.] auf Erklärung der Freigabe des hinterlegten Betrages. Die Annahme des Amtsgerichts, der streitgegenständli-che Auskunftsanspruch sei verjährt, weil er im Jahre 2010 erstmals geltend gemacht,
erst im [X.] eingeklagt worden und in den Jahren 2010 bis 2014 nicht gehemmt worden sei, treffe zu.

II.
Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
1.
Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann nicht davon [X.] werden,
der streitgegenständliche Auskunftsanspruch sei verjährt.
a)
Nach gefestigter
höchstrichterlicher Rechtsprechung unterliegt
der im Streitfall alleine in Betracht kommende Auskunftsanspruch aus § 242 [X.] grundsätzlich selbständig und unabhängig vom
[X.]
der allgemeinen 5
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Verjährungsfrist (vgl. [X.], Urteile vom 10. Mai 2012 -
I [X.], [X.], 571 Rn. 22
-
Fluch der [X.]; vom 26. Mai 1994 -
IX ZR 39/93, NJW 1994, 3102, 3106, nicht abgedruckt in [X.]Z 126, 138 ff.; vom 12. Juni 1991 -
XII ZR 17/90, NJW 1991, 3031, 3032; vom 4. Oktober 1989 -
IVa [X.], [X.]Z 108, 393, 399 [zu einem Auskunftsanspruch aus § 2314 [X.]], vom 10. [X.] -
I [X.], juris Rn. 34; vom 3. Oktober 1984 -
IVa [X.], NJW 1985, 384 f.; ferner [X.], Urteile vom 3. April 1996 -
VIII ZR 54/95, NJW 1996, 2100, 2101
mwN
[zu Ansprüchen aus § 87c HGB]; [X.]/[X.], [X.] Aufl., § 259 Rn. 11; aA allerdings [X.], Urteile vom 28. April 1992 -
X
[X.], juris Rn. 30; vom 18. Februar 1972 -
I [X.], GRUR 1972,
558, 560
-
Teerspritzmaschinen; [X.]/[X.], [X.], Anhang zu § 217 Rn. 8).
Hieraus wurde geschlossen, dass ein sol-cher Auskunftsanspruch nicht schon deshalb verjährt ist, weil der [X.] verjährt ist, mag er nach der
Verjährung des [X.]s auch re-gelmäßig, allerdings
nicht zwingend (vgl.
[X.], Urteile vom 4. Oktober 1989, aaO; vom 3. Oktober 1984 -
IVa [X.]; aaO; jeweils zu § 2314 [X.]), am fehlenden Informationsbedürfnis des die Auskunft [X.] scheitern (vgl. [X.], Urteile vom 12.
Juni 1991 -
XII ZR 17/90, aaO; vom 4. Oktober 1989, aaO [zu § 2314 [X.]]; vom 3. Oktober 1984 -
IVa [X.], aaO; ferner Urteile vom 17. Juli 2008 -
I
ZR 109/05, [X.]Z 177, 319 Rn. 42 -
Sammlung Ahlers; vom 24.
April 2002 -
IV ZR 126/01, juris Rn. 8; vom 26. Mai 1994 -
IX ZR 39/93,
aaO; anders
noch [X.], Urteil
vom
2. November 1960 -
V [X.], [X.]Z 33, 373,
379 [zu § 2314
[X.]]).
Hingegen wurde aus dem Prinzip der vom [X.] unabhängigen, selbständigen Verjährung des [X.]s in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht der Schluss gezogen, dies könne dazu führen, dass der Auskunftsanspruch vor dem [X.] verjährt. Im Gegenteil hat der X. Zivilsenat (Urteil vom 28. April 1992 -
X [X.], juris Rn. 30), wenn auch in der Meinung, die Verjährung des Aus--

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kunftsanspruchs richte sich schon grundsätzlich nach derjenigen des [X.]s,
zum Ausdruck gebracht, der Auskunftsanspruch könne nicht vor dem Anspruch, dem er diene, verjähren. Im Ergebnis trifft dies zu.

b)
Die Verjährung beruht auf den Gedanken des Schuldnerschutzes,
des [X.] ([X.], Urteil
vom
23. November 1994 -
XII ZR 150/93, [X.]Z 128, 74, 82 f.; ferner Urteil
vom
20. April 1993 -
X [X.], [X.]Z 122, 241, 244 f.; jeweils mwN)
und der Rechtssicherheit ([X.]/[X.], 7. Aufl., [X.] vor § 194 Rn. 7; zum Aspekt der Rechtssicherheit vgl. ferner [X.]/[X.], [X.], 2014, Vorbemerkungen zu §§ 194-225). Diese [X.] stehen der Annahme
entgegen, der [X.] auf Auskunft könne vor dem [X.]
verjähren, zu dessen Geltendmachung die Auskunft benö-tigt wird.
Für die Aspekte des [X.] und der Rechtssicherheit liegt dies auf der Hand. Zwar führte
die Verjährung nur des Auskunftsanspruchs dazu, dass der Streit über das Bestehen dieses Anspruchs nicht mehr (fort)geführt zu werden braucht. [X.] des zwischen den Beteiligten bestehenden Streits ist in solchen Fällen aber regelmäßig nicht der Hilfs-, sondern der [X.]. Der Streit über ihn würde durch die Verjährung nur des [X.]s nicht gelöst. Im Gegenteil würde die Lösung des eigentlichen Streits über Bestehen
und/oder Umfang
des [X.]s mit der Annahme der Verjährung nur des [X.]s erschwert, weil dem Gläubiger mit dem Auskunftsanspruch ein Mittel aus der Hand genommen würde, mit dessen Hilfe er zur Klärung des [X.]s hätte beitragen können. Dass ein Ausschluss des [X.] den Streit um das Bestehen des noch nicht verjährten [X.]s im Einzelfall deshalb beenden kann, weil dessen
Geltendmachung ohne die vom verjährten [X.] umfasste Auskunft tatsächlich unmöglich ist,
führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Wegfall der Durchsetzbarkeit des 9
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[X.]s allein infolge
Zeitablaufs
ist nach dem Willen des [X.] erst nach Eintritt der für ihn bestimmten Verjährung und nicht bereits nach Eintritt der für den Auskunftsanspruch bestimmten Verjährung gerechtfertigt.
Entsprechendes gilt für den Gedanken des Schuldnerschutzes. Das vom [X.] geschützte Interesse des Schuldners, nicht wegen län-ger zurückliegender Vorgänge, die er nicht mehr aufklären kann, weil ihm die Beweismittel für etwa begründete Einwendungen abhandengekommen oder Zeugen nicht mehr auffindbar sind, in Anspruch genommen zu werden
(vgl. [X.], Urteil vom 20. April 1993 -
X [X.], [X.]Z 122, 241, 244), bezieht sich erkennbar auf den [X.]
und nicht auf bloße [X.], die allein den Zweck haben, dem Gläubiger die Durchsetzung des
-
noch nicht ver-jährten -
[X.]s zu ermöglichen. Denn auch insoweit ist zu berück-sichtigen, dass die Annahme einer Verjährung des [X.]s die Durch-setzung des [X.]s allein wegen Zeitablaufs erschwerte oder sogar ganz unmöglich machte, obwohl die für den [X.] bestimmte [X.] gerade noch nicht eingetreten ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers überwiegt
das dargestellte Interesse des Schuldners dasjenige des Gläubigers an der Durchsetzung seines (Haupt-)Anspruchs aber erst nach Eintritt der
für diesen Anspruch bestimmten Verjährung.
2.
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Auf der Grundlage des für die rechtliche Prüfung maß-geblichen Sachverhalts kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Klägerin der geltend gemachte Auskunftsanspruch aus § 242 [X.] durchsetzbar zusteht.
a)
Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben besteht eine Auskunfts-pflicht bei jedem Rechtsverhältnis, dessen Wesen es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines 11
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Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung [X.] Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht in zumutbarer Weise selbst be-schaffen kann und der Verpflichtete unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu geben vermag. Unter diesen Voraussetzungen ist ein Anspruch auf [X.] auch dann gegeben, wenn nicht der Inanspruchgenommene, sondern ein Dritter Schuldner des [X.]s ist, dessen Durchsetzung der [X.] auf Auskunftserteilung ermöglichen soll. Allerdings begründet allein die Tatsache noch keine Auskunftspflicht, dass jemand über Sachverhalte informiert ist oder sein könnte, die für einen anderen von Bedeutung sind (st. Rspr., z.B. Senatsurteil vom 20. Januar 2015 -
VI [X.], NJW 2015, 1525 Rn. 7 f.). Voraussetzung ist vielmehr, dass zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten eine besondere rechtliche Beziehung besteht, wobei ein gesetzliches Schuldverhältnis, beispielsweise aus unerlaubter Handlung, ge-nügt (st. Rspr., [X.], Urteile vom 13. Juni 1985 -
I [X.], [X.]Z 95, 285, 288; vom 14. Juli 1987 -
IX ZR 57/86, NJW-RR 1987, 1296; [X.]/[X.], [X.], 76. Aufl., § 260 Rn. 5).
b)
Ein solcher Auskunftsanspruch könnte im Streitfall bestehen. Die Klägerin macht geltend, sie benötige die von ihr verlangte Auskunft, weil sie über das Bestehen und den Umfang ihres sich aus ungerechtfertigter Bereiche-rung (§§ 812 ff. [X.]) ergebenden
Rechts, die anderen Hinterlegungsbeteilig-ten, mithin auch den [X.]n, auf Bewilligung der Herausgabe des zu ihren Gunsten titulierten Betrags in Anspruch nehmen zu können, im Unklaren sei.
aa)
Nach § 22 Abs. 1 des [X.] [X.] ([X.]) ergeht auf Antrag eine Herausgabeanordnung, wenn die Be-rechtigung des Empfängers nachgewiesen ist. Nach § 22 Abs. 3 [X.] ist der Nachweis namentlich dann als geführt anzusehen, wenn die Beteiligten 14
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entweder die Herausgabe an den Empfänger schriftlich oder zur Niederschrift der Hinterlegungsstelle, eines Gerichts oder eines Urkundsbeamten der Ge-schäftsstelle bewilligt oder seine Empfangsberechtigung in gleicher Weise [X.] haben oder die Berechtigung des Empfängers durch rechtskräftige Ent-scheidung mit Wirkung gegen die Beteiligten oder gegen das Land festgestellt ist. Verweigert ein Prätendent -
wie hier der [X.] -
mithin die Abgabe der Herausgabebewilligung, kann derjenige, der die Herausgabe des hinterlegten Gegenstands
an sich verlangt, seine Berechtigung diesem Prätendenten ge-genüber rechtskräftig feststellen lassen. Dies geschieht dadurch, dass er den Prätendenten im Klageweg auf Bewilligung der Herausgabe in Anspruch nimmt (vgl. nur [X.], Urteile vom 30. Januar 2015 -
V [X.], NJW 2015, 1678 Rn.
8; Bülow/[X.], [X.], 4.
Aufl., § 13 Rn. 30). [X.] dafür ist regelmäßig § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt.
2
[X.] (vgl. nur [X.], Urteil vom 30. Januar 2015 -
V [X.], NJW 2015, 1678 Rn. 8).
bb)
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn -
wie hier -
die [X.] nicht vorgelegen haben, die Hinterlegung von der [X.] mithin nicht hätte angenommen werden dürfen.
(1)
Der Präsident des [X.] hat die Anweisung der [X.], die betreffenden Gelder zur Hinterlegung anzunehmen, auf den Hinterlegungsgrund des § 372 Satz 2 Alt. 2 [X.] gestützt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, die Staatsanwaltschaft [X.] sei über die Person der Gläubiger im Ungewissen, ohne dass dies auf Fahrlässigkeit beruhen wür-de. Er hat dabei verkannt, dass eine Hinterlegung nach § 372 Satz 2 Alt. 2 [X.] nur dann in Betracht kommt, wenn sich der von der Vorschrift verlangte Zweifel ausschließlich auf die Person des Gläubigers bezieht. § 372 Satz 2 Alt. 2 [X.] ist hingegen nicht einschlägig, wenn mehrere Verbindlichkeiten in Frage stehen, deren Erfüllung mehrere Gläubiger aus verschiedenen Rechtsgründen vom 16
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Schuldner verlangen ([X.], Urteile vom 1. Februar 2012 -
VIII ZR 307/10, NJW
2012, 1718 Rn. 44; vom 17. Januar 2007 -
VIII ZR 171/06, [X.]Z 170, 311 Rn.
15; vom 22. Oktober 1980 -
VIII ZR 334/79, [X.], 1383, 1384; [X.]/[X.], 7. Aufl., [X.] § 372 Rn. 11; jeweils mwN). Letzteres ist [X.] aber der Fall; Gegenstand der Ungewissheit ist nicht, welchem der [X.] ein einziger konkreter Anspruch zusteht, sondern vielmehr die Frage, welchen Hinterlegungsbeteiligten infolge ihnen gegenüber [X.] Schadensersatzansprüche in welcher Höhe
zu-stehen.
(2)
Trotzdem gelten für die Hinterlegung und die Geltendmachung der Herausgabe durch einen Hinterlegungsbeteiligten die oben dargestellten Grundsätze. Insbesondere kann der besser Berechtigte die Abgabe der [X.] gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] von den übrigen Prä-tendenten auch dann verlangen, wenn die Voraussetzungen für eine Hinterle-gung nicht vorlagen, die Hinterlegung von der Hinterlegungsstelle aber dennoch angenommen wurde ([X.], Urteile vom 30. Januar 2015 -
V [X.], NJW 2015, 1678 Rn. 8; vom 22. Oktober 1980 -
VIII ZR 334/79, [X.], 1383, 1384; jeweils mwN). Denn die anderen Hinterlegungsbeteiligten haben durch die auch zu ihren Gunsten erfolgte Hinterlegung schon deshalb eine günstige Rechtsposition auf Kosten des besser Berechtigten erlangt, weil es zur Auszah-lung des hinterlegten Betrages an den besser Berechtigten ihrer Einwilligung bedarf ([X.], Urteil vom 22. Oktober 1980 -
VIII ZR 334/79, aaO).

cc) Sofern -
was im weiteren Verfahren aufzuklären sein wird -
der Kläge-rin gegen den
[X.]n ein Anspruch aus §
812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 [X.] dem Grunde nach zusteht und sie über den Umfang ihrer gegenüber dem [X.]n und den anderen Beteiligten bestehenden Berechtigung in entschuldbarer [X.] im Unklaren ist,
kann sie den [X.]n auf die von ihr benötigte
Auskunft in 18
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Anspruch nehmen. Das Bestehen eines [X.] dem Grunde nach erscheint schon deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, weil der von dem [X.]n für sich beanspruchte Betrag in

u-sammen mit dem zugunsten der Klägerin titulierten die hinterlegte Summe bei weitem nicht erreicht.
Dabei ist der Inhalt des zuzubilligenden Auskunftsanspruchs, wie stets bei der Anwendung des § 242 [X.], unter Berücksichtigung der jeweiligen Um-stände des Einzelfalles und unter Wahrung des Grundsatzes der [X.] des verlangten Mittels zu dem angestrebten Erfolg und unter Berück-sichtigung der beiderseitigen Interessen der Parteien zu bestimmen (vgl. [X.], Urteil vom 24.
März 1994 -
I [X.], [X.]Z 125, 322, 331).
In Anwendung dieser Grundsätze stünde einem Auskunftsanspruch unter den besonderen Umständen des [X.] auch nicht entgegen, dass die Klä-gerin den [X.]n unmittelbar auf Abgabe der Erklärung in Anspruch nehmen könnte, in die Herausgabe des hinterlegten Betrages einzuwilligen, soweit der zu ihren Gunsten
titulierte Betrag betroffen ist. Denn vorliegend ist zu Unrecht zugunsten von mehr als 900 Hinterlegungsprätendenten hinterlegt worden. Eine Auszahlung des hinterlegten Betrages kann von der über einen Titel verfügen-den Klägerin nach den obigen Ausführungen nur dann erreicht werden, wenn sie sämtliche Hinterlegungsbeteiligten auf Abgabe der Erklärung, in die -
teil-weise -
Herausgabe des hinterlegten
Betrages einzuwilligen, in Anspruch nimmt, widrigenfalls der hinterlegte Betrag absehbar nach § 30 [X.] an das Land verfällt. Eine solche unmittelbare Inanspruchnahme aller Hinterle-gungsbeteiligten ist der Klägerin indes schon allein aufgrund des damit verbun-denen Kostenrisikos nicht zuzumuten. Dagegen kann der [X.] die [X.] unschwer geben. Erhält die Klägerin die begehrten Auskünfte von [X.] oder zumindest von einer größeren Anzahl der Hinterlegungsbeteiligten, 20
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kann sie auf dieser Grundlage entscheiden, ob und in welcher Höhe sie die [X.] auf Abgabe einer Bewilligungserklärung in Anspruch nehmen will.

III.
Das Berufungsurteil kann daher keinen
Bestand haben, sondern ist auf-zuheben und mangels Entscheidungsreife zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass der Auskunfts-anspruch der Klägerin gegen den [X.]n jedenfalls dann nicht (mehr) be-steht, wenn die Klägerin im vorliegenden Verfahren an die von ihr benötigten Informationen gelangt wäre oder der [X.] die entsprechende Auskunft -
wie von ihm behauptet -
der Hinterlegungsstelle gegenüber erteilt hätte und es der

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Klägerin dadurch möglich geworden wäre, über eine ihr nach § 4 [X.] zustehende Einsicht in die [X.] an die Informationen zu [X.].
Galke
Offenloch
Oehler

[X.]
Klein

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 12.05.2015 -
21 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 12.05.2016 -
6 S 146/15 -

Meta

VI ZR 222/16

25.07.2017

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2017, Az. VI ZR 222/16 (REWIS RS 2017, 7456)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7456

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
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VI ZR 222/16

I ZR 145/11

VI ZR 137/14

V ZR 63/13

VIII ZR 307/10

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