Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2005, Az. X ZR 17/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 98

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 21. Dezember 2005 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit berichtigter Leitsatz Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

Detektionseinrichtung I ZPO §§ 256, 343 a) Das Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage besteht nach Erhebung einer Leistungsklage umgekehrten Rubrums jedenfalls nicht mehr weiter, wenn im Verfahren über die Leistungsklage eine Sachentscheidung ergangen ist. b) Das Verfahren über eine negative Feststellungsklage, in dem in der Instanz bereits ein die begehrte Feststellung aussprechendes Versäumnisurteil er-gangen ist, gegen das ein zulässiger Einspruch eingelegt wurde, wird infolge Wegfalls des Feststellungsinteresses unzulässig, sofern vor einer Entschei-dung nach § 343 ZPO eine Entscheidung über die anhängige parallele [X.] des [X.], und sei es auch nur eine Entscheidung dem Grunde nach, ergeht. c) Die auf einen Mindestbetrag gerichtete Klage steht von dem Zeitpunkt an, zu dem sie nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann, grundsätzlich auch der negativen Feststellungsklage entgegen, soweit mit dieser eine über den Mindestbetrag hinausgehende Feststellung dahin begehrt wird, dass die Forderung nicht besteht. [X.], [X.]. v. 21. Dezember 2005 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 18. Oktober 2005 durch die [X.] Scharen, [X.], die [X.]in [X.], die [X.] [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das am 8. Januar 2003 [X.] [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] im [X.] teilweise aufgehoben und im Übrigen [X.] und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Rechtsstreit ist, soweit die [X.] das Versäumnis-urteil des [X.] vom 8. Januar 2003 mit dem Einspruch angegriffen hat, wegen des [X.] in Höhe von 599.847,12 [X.] (ent-sprechend 1.173.199 DM) in der Hauptsache erledigt. Wegen des [X.] in Höhe von weiteren 64.832,33 [X.] (entsprechend 126.801 DM) wird die [X.] als unzulässig abgewiesen. Bei der Entscheidung über die durch die Säumnis der [X.] im [X.] veranlassten Kosten verbleibt es. Im Übrigen tragen die Klägerin 83/200 und die [X.] 117/200 der Kosten erster und zweiter Instanz; von den Kosten des [X.] tragen die Klägerin 11/20 und die [X.] 9/20. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Der [X.] lieferte im Jahr 1996 in [X.]gefertigte, über die E.

Ltd., – (nachfolgend: [X.]) nach [X.] importierte Funkwanduhren an Unternehmen der [X.] . Die Klägerin hat dar- in eine Verletzung des [X.] 861 (Streitpatent) gesehen, das eine [X.] zur vollautomatischen Erkennung und Korrektur der Anzeige analog anzeigender Funkuhren mittels Lichtschranken betrifft und dessen Inhaberin ein Schwesterunternehmen der [X.], die [X.] (nachfolgend: Patentinhaberin) war. [X.] hat Klage auf Nichtigerklärung des Streitpatents erhoben, die zunächst zur [X.] durch das [X.] führte; Patentanspruch 2 blieb dabei bestehen. Daraufhin verwarnte die Klägerin, die befugt ist, Rechte am Streitpa-tent geltend zu machen, zwei Unternehmen der [X.] (Antragsgegnerin- nen) als Abnehmer und Anbieter patentverletzender Uhren und erwirkte am 13. Dezember 1996 im [X.] ergangene einstweilige Verfügungen des [X.]. Die Antragsgegnerinnen legten dagegen keinen [X.] ein, sondern gaben eine Abschlusserklärung ab und schlossen zu-sammen mit anderen Unternehmen der [X.] mit der Klägerin am 21. Februar 1997 eine Vereinbarung, mit der sie sich den Ansprüchen der [X.] aus dem Streitpatent unterwarfen. Nach Einreichung der Berufung gegen das [X.]eil des [X.] erwirkte die Klägerin am 3. Juni 1997 eine einstweilige Verfügung des [X.] gegen die [X.] (abgedruckt in Entscheidungen der 4. Zivilkammer des [X.] 1997, 58) und erhob auch in der Hauptsache Klage. Im [X.] nahm die Klägerin den Antrag auf Erlass der Verfügung zurück; auch die [X.] wurde zu-rückgenommen. Das [X.] führte zur weitergehenden 2 - 4 - Teilnichtigerklärung des Streitpatents im Umfang seines vom [X.] noch als schutzfähig angesehenen nebengeordneten Patentanspruchs 2 ([X.].[X.]. v. 23.09.1999 - [X.], abgedruckt bei [X.], [X.] in [X.], 129). Alsbald darauf teilte die [X.] der Klägerin mit, dass ihr auf Grund des unberechtigten Vorgehens der Klägerin ein vorläufig mit 1.718.965 DM bezifferter Schaden entstanden sei. Daraufhin erhob die Klägerin vor dem [X.] negative Feststellungsklage mit dem Antrag zu erkennen, dass der [X.] ein Schadensersatzanspruch ü-ber diesen Betrag nicht zustehe. Insbesondere leugnete sie ein Verschulden ihrerseits. Das [X.] hat dem Klagebegehren entsprochen, weil der Klä-gerin ein Verschulden hinsichtlich der Beurteilung der [X.] nicht zur Last falle. Die [X.] hat daraufhin beim [X.] Düsseldorf [X.] auf angemessenen Schadensersatz, mindestens 1.173.199 DM, anhängig gemacht (Az. [X.]). Hierüber ist am 20. Dezember 2001 erstmals mündlich verhandelt worden. Das Berufungsverfahren über die [X.] Feststellungsklage verzögerte sich, weil die [X.] zunächst ein Ver-säumnisurteil über sich ergehen ließ, das sie, soweit es die gerichtliche Fest-stellung das Nichtbestehen eines Anspruchs über mehr als 1.300.000 DM be-traf, nicht angegriffen hat, und weil die [X.] in der Folgezeit die [X.] des [X.] erfolglos ablehnte. Das [X.] Düsseldorf hat am 17. September 2002, d.h. vor Erlass des angefochtenen, am 8. Januar 2003 verkündeten Berufungsurteils in der vorliegenden Sache, ein der Leistungsklage dem Grunde nach stattgebendes Grundurteil erlassen. Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] die Leistungsklage abgewiesen. Über die Revision der Klägerin in jenem Verfahren hat der erkennende [X.]at ebenfalls am 18. Oktober 2005 mündlich verhandelt; er hat die Sache mit gleichzeitig mit dem [X.]eil in der vor-liegenden Sache verkündetem [X.]eil im Hinblick auf den Beschluss des [X.] in Zivilsachen des [X.] vom 15. Juli 2005 ([X.], [X.], 1690 = [X.], 882) an das Berufungsgericht zurückverwiesen ([X.].[X.]. v. 21.12.2005 - [X.], zur Veröffentli-chung vorgesehen). Die Berufung der [X.] im vorliegenden Verfahren ist, soweit die [X.] das Versäumnisurteil angegriffen hat, erfolglos geblieben (Berufungsurteil veröffentlicht in [X.], 330). Die Klägerin hat im Be-rufungsverfahren hilfsweise die Erledigung der Hauptsache in Höhe eines [X.] von 1.173.199 DM erklärt, der sich die [X.] hilfsweise angeschlossen hat. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren im Berufungsverfahren gestellten Antrag weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel unter Wiederholung der im Berufungsverfahren zuletzt ge-stellten Anträge entgegen. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat die Klage auch nach der Erhebung der [X.] durch die hiesige [X.] vor dem [X.] Düsseldorf, der [X.] erfolgten mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren sowie dem dort bereits ergangenen Grundurteil in vollem Umfang weiter als zulässig angese-hen. Es hat dazu ausgeführt, dass das zunächst vorliegende [X.] (Feststellungsinteresse) für die negative Feststellungsklage zwar nur so lange fortbestehe, bis über die Leistungsklage zweiseitig verhandelt worden sei. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] Düsseldorf sei jedoch die negative Feststellungsklage im Berufungsverfahren seit [X.] entscheidungsreif gewesen, während im Verfahren über die Leistungs-klage Haupttermin erst auf den 8. August 2002 bestimmt worden sei. [X.] bestehe deshalb entsprechend den in der Rechtsprechung des [X.] herausgearbeiteten Grundsätzen ein schutzwürdiges [X.] - 6 - resse an der parallelen Weiterverfolgung der Feststellungsklage fort. Hinsicht-lich des vor dem [X.] Düsseldorf nicht geltend gemachten [X.] bestehe das Feststellungsinteresse zudem uneingeschränkt fort. 5 I[X.] 1. Die Revision setzt dem entgegen, nach der Rechtsprechung des [X.] gehe die Leistungsklage der negativen Feststellungsklage jedenfalls dann vor, wenn im Verfahren über die Feststellungsklage keine Un-terbrechung der Verjährung der Leistungsklage erreicht werden könne. Auch wegen der Änderung der Regeln zum Recht der Verjährung könne der [X.]n Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage kein Vorrang mehr zu-kommen. Am 18. Dezember 2002, dem Zeitpunkt der letzten mündlichen [X.] über die Feststellungsklage, habe bereits ein Grundurteil über die Leistungsklage vorgelegen. Ob bei der ersten mündlichen Verhandlung über die Feststellungsklage, dem 13. März 2002, bereits [X.] für die Feststellungsklage vorgelegen habe, entziehe sich der objektiven Beurteilung, weil auf diese Verhandlung eine Entscheidung nicht ergangen sei. Soweit über-haupt auf [X.] abzustellen sei, könne es nur auf Entscheidungs-reife im Verfahren vor dem letztinstanzlichen Gericht ankommen. Werde in je-nem Verfahren die Entscheidung über die negative Feststellungsklage nicht abschließend getroffen, könne die Leistungsklage die Feststellungsklage noch einholen. [X.] habe das Berufungsgericht zudem, dass in Höhe von 126.801 DM das Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellungsklage entfallen sei. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass der Streitgegenstand der negativen Feststellungsklage teilbar sei. Ergebe aber die Prüfung auf Grund der erhobe-nen Feststellungsklage, dass die Forderung tatsächlich nur in geringerer Höhe bestehe, sei die negative Feststellungsklage in der Höhe abzuweisen, in der die Forderung bestehe. Die Konkretisierung des Streitgegenstands sei durch den 6 - 7 - Vortrag der [X.] erfolgt, sie berühme sich nur noch eines Betrags von 1.173.199 DM und der durch diesen Betrag repräsentierten [X.]. Damit sei aber in Höhe des Differenzbetrags zu den 1,3 Millionen DM, die nach Erlass des Versäumnisurteils auf Grund des eingeschränkten Einspruchs noch im Streit gewesen seien, das Rechtsschutzbedürfnis entfallen; die Klage sei insoweit infolge des Fehlens einer Erledigungserklärung durch die Klägerin [X.]. Die Revision greift weiter die Erwägungen des Berufungsgerichts zum fehlenden Verschulden der Klägerin an. 7 2. Die Klägerin setzt dem entgegen, dass nach der Rechtsprechung des [X.] wie auch nach einhelliger Auffassung in der Literatur das Feststellungsinteresse weiterbestehe, wenn die Feststellungsklage in dem Zeit-punkt entscheidungsreif sei, zu dem die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden könne. Die Rechtshängigkeit der negativen Feststel-lungsklage stehe einer Leistungsklage nicht entgegen. [X.] der negativen Feststellungsklage habe bereits zum Zeitpunkt der ersten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] Düsseldorf vorgelegen. Das Feststellungsin-teresse sei nicht durch das Grundurteil über die Leistungsklage entfallen. Die [X.] habe ihre Berühmung auch nicht teilweise aufgegeben. 8 Die Klägerin verteidigt die Auffassung des Berufungsgerichts, dass ihr ein Verschulden nicht zur Last falle. 9 II[X.] Der [X.] hat im Ergebnis Erfolg. Er führt unter Aufhe-bung des angefochtenen [X.]eils im Umfang der hier zulässigen und beachtli-chen (einseitigen) [X.] Erledigungserklärung im Hilfsantrag der Klägerin zur Feststellung der Erledigung der Hauptsache, nachdem die Klage jedenfalls 10 - 8 - spätestens durch das Grundurteil des [X.] wegen Wegfalls des Feststellungsinteresses unzulässig geworden ist (vgl. [X.], [X.]. v. 19.03.1998 - I ZR 264/95, [X.], 1045 - Brennwertkessel, in Abgrenzung zu [X.] 106, 359, 368 f.; [X.], [X.]. des [X.], 3. Aufl. 2000 Rdn. 1166), und, soweit eine hilfsweise Erledigungserklärung nicht erfolgt ist, zur Abweisung der Klage als unzulässig. Das nachträgliche [X.] der Klage - hier infolge des Wegfalls des Feststellungsinteresses - ist dabei nicht anders zu behandeln als das nachträgliche [X.] ([X.].Beschl. v. 12.07.1983 - [X.], [X.], 560 - [X.]). 1. Wie der Große [X.]at für Zivilsachen des [X.] in Bestä-tigung der bisherigen Rechtsprechung kürzlich entschieden hat (Beschl. v. 15.07.2005 - [X.], [X.], 1690 = [X.], 882), kann die unbe-rechtigte Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidri-gen und schuldhaften Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zum Schadensersatz verpflichten. Insoweit ist auf das zwi-schen den Streitparteien gleichzeitig ergangene [X.]atsurteil [X.] zu verweisen. 11 2. a) Nach gefestigter Rechtsprechung des [X.], von der abzugehen kein Anlass besteht, genießt die Leistungsklage gegenüber der ne-gativen Feststellungsklage grundsätzlich Vorrang (vgl. nur [X.] 99, 340, 342 f. - Parallelverfahren I; [X.], [X.]. v. 09.06.1983 - III ZR 74/82, NJW 1984, 1118 m.w.[X.]; v. 04.12.1986 - [X.], NVwZ 1987, 733; v. 21.12.1989 - IX ZR 234/88, [X.], 695; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Aufl. [X.]. 52 Rdn. 20 ff.). Sinn des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungs-klage ist es, widerstreitende Entscheidungen der Gerichte wie auch mehrere parallele Verfahren über denselben Streitgegenstand zu vermeiden ([X.] 12 - 9 - aaO - Parallelverfahren I; [X.] aaO [X.], 695). Die Leistungsklage lässt, soweit sich die Streitgegenstände decken ([X.] aaO [X.], 695), die Sachurteilsvoraussetzung des Feststellungsinteresses (§ 256 ZPO) grundsätz-lich entfallen, sobald die Leistungsklage nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (vgl. [X.] 91, 37, 41; [X.] 99, 340, 341 f. - Parallelverfahren I; [X.], [X.]. v. 20.06.1984 - I ZR 61/82, [X.], 41, 44 - [X.]; v. 13.05.1987 - I ZR 75/85, [X.], 938 - Videorechte; [X.] aaO [X.], 695; [X.]. v. 07.07.1994 - [X.], [X.], 846, 847 - [X.]). Das war mit der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] Düssel-dorf am 20. Dezember 2001 der Fall. Etwas anderes gilt nach der [X.] des [X.] nur dann, wenn der [X.] entscheidungsreif oder im Wesentlichen zur [X.] fortgeschritten und die Leistungsklage noch nicht entscheidungsreif ist ([X.] aaO - Parallel-verfahren I; [X.] 134, 201, 209; zuvor schon [X.] 18, 22, 41 f. m.w.[X.] in einem Fall, bei dem bereits eine umfangreiche Beweisaufnahme stattgefunden hatte, und öfter; [X.] aaO [X.], 695). Hierauf hat sich das Berufungsge-richt zu Unrecht gestützt. Das Feststellungsinteresse kann nämlich nach dem der Rechtsprechung des [X.] zugrunde liegenden Gedanken vom grundsätzlichen Vorrang der Leistungsklage jedenfalls dann nicht mehr bestehen, wenn eine Entscheidung über die Leistungsklage bereits ergangen ist, eine Entscheidung der Instanz über die negative Feststellungsklage aber noch aussteht. Insoweit ist eine Ausnahme von der Regel, dass die Leistungs-klage gegenüber der negativen Feststellungsklage grundsätzlich vorrangig ist, nicht veranlasst. So hat auch der [X.] die von der [X.] entwickelte Ausnahme dann nicht greifen lassen, wenn Klage und Wi-derklage gleichzeitig entscheidungsreif sind ([X.]. v. 25.03.1999 - [X.], [X.], 621, 624). Dabei kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob das Feststellungsinteresse bereits grundsätzlich mit [X.] im [X.] über die Leistungsklage entfällt, wenn zu diesem Zeitpunkt über die negati-- 10 - ve Feststellungsklage in der Instanz noch nicht entschieden ist. Dass die [X.] hier durch "Flucht in die Säumnis" und weitere Verfahrensverzögerungen Vorteile zu erringen gesucht hat, wirkt sich auf dieses Ergebnis nicht aus. Von einem prozessual arglistigen Verhalten der [X.] kann angesichts der Ausgangssituation nicht ausgegangen werden. b) Ohne Belang ist auch, dass über die Feststellungsklage bereits erstin-stanzlich sowie zweitinstanzlich durch Versäumnisurteil entschieden worden ist, weil gegen dieses Einspruch eingelegt war. Denn mit dem Einspruch können die Wirkungen der Säumnis und bei Erfolg des Einspruchs im Wesentlichen auch die des Versäumnisurteils, soweit dieses aufgehoben wird, beseitigt wer-den (§§ 342, 343 ZPO). Auch das Verfahren über eine negative Feststellungs-klage, in dem bereits ein Versäumnisurteil ergangen ist, gegen das ein zulässi-ger Einspruch eingelegt wurde, wird daher infolge Wegfalls des [X.] unzulässig, sofern vor einer Entscheidung nach § 343 ZPO eine Ent-scheidung über die Leistungsklage, und sei es auch nur dem Grunde nach, wie im vorliegenden Fall, ergeht. 13 c) Dass das Grundurteil durch das nicht rechtskräftig gewordene Beru-fungsurteil des [X.] aufgehoben worden ist, hat nicht zu einem Wiederaufleben des Feststellungsinteresses geführt (vgl. [X.] 99, 340, 343 f. - Parallelverfahren I). Der [X.] hat dort in einer ver-gleichbaren Situation sinngemäß ausgeführt, es reiche für das Fortbestehen des Feststellungsinteresses nicht aus, dass das Feststellungsverfahren einen Zeitvorsprung behalte. Der Zweck der Vermeidung paralleler Prozessführungen wäre in diesem Fall nicht erreichbar. Dies muss auch dann gelten, wenn sich aus dem weiteren Verfahrensfortgang in den beiden parallel geführten [X.] wiederum ein Vorsprung für das Feststellungsverfahren ergibt. 14 - 11 - 3. Die negative Feststellungsklage ist demnach mit dem Grundurteil im Verfahren über die Leistungsklage unzulässig geworden, soweit die Leistungs-klage der Feststellungsklage entspricht (vgl. [X.], [X.]. v. 25.03.1999 - [X.], [X.], 621, 624 m.w.[X.], insoweit nicht in [X.] 141, 173). 15 16 a) Das ist zunächst jedenfalls in Höhe des mit der Leistungsklage geltend gemachten [X.] von 599.847,12 [X.] (1.173.199 DM) der Fall. b) Jedoch ergibt sich dasselbe Ergebnis auch für den Betrag, der den Mindestbetrag der Klageforderung übersteigt und der noch bis zur Höhe des Gegenwerts in Euro von 1.300.000 DM im Streit ist (64.832,33 [X.]), nachdem die [X.] das Versäumnisurteil in übersteigender Höhe nicht angegriffen hat. Bei einer unbezifferten Leistungsklage, die zugleich auf die Zuerkennung eines [X.] gerichtet ist, wird nicht nur der Mindestbetrag rechtshängig, sondern der streitige Anspruch insgesamt. Dies wird auch daran deutlich, dass mehr als der Mindestbetrag zuerkannt werden kann (für den Fall der Festset-zung des für angemessen erachteten Schmerzensgeldbetrags [X.] 132, 341, 351 f.; allgemein für die unbezifferte Leistungsklage [X.] 101, 369, 372). [X.] eine Entscheidung in der Sache, erfasst sie deshalb den gesamten [X.]. Mit der Zuerkennung des [X.] oder eines übersteigenden Betrags steht dann zugleich fest, dass der Kläger keinen weitergehenden [X.] hat. Dies hat zur Folge, dass die unter Angabe eines [X.] auf Zahlung angemessenen Schadensersatzes gerichtete Klage von dem Zeitpunkt an, zu dem sie nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (vgl. oben unter III 2 a), grundsätzlich auch der negativen Feststellungsklage entgegen steht, soweit mit dieser eine über den Mindestbetrag hinausgehende Feststel-lung dahin begehrt wird, dass die Forderung nicht besteht. 17 - 12 - 4. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob das Feststellungsin-teresse durch den Vortrag der hiesigen [X.] in Höhe eines Betrags von 126.801 DM weggefallen ist, kommt es auf dieser Grundlage nicht an. 18 19 IV. Die Kostenentscheidung, beruht - soweit nicht die [X.] nach den Entscheidungen der Vorinstanz die Kosten ihrer Säumnis zu tragen hat, wobei es verbleibt - auf §§ 91, 92 ZPO.
Scharen [X.] [X.]

[X.] Kirchhoff Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.11.2000 - 7 O 164/00 - [X.], Entscheidung vom 08.01.2003 - 6 U 5/01 -

Meta

X ZR 17/03

21.12.2005

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2005, Az. X ZR 17/03 (REWIS RS 2005, 98)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 98

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