Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2016, Az. 2 StR 501/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 15259

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[X.]:[X.]:BGH:2016:020316B2STR501.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/15
vom
2. März 2016
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung der Beschwerde-führerin und des [X.]
-
zu Ziffer 1.a) und 3. auf dessen An-trag
-
am 2.
März 2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9.
Juli 2015 mit den zugehörigen Feststel-lungen aufgehoben
a) soweit eine Entscheidung über die Unterbringung der Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist;
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.].
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen schweren Raubes in Tatein-heit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung mehrerer Einzelgeld-strafen aus früheren Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] verurteilt. Dagegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat 1
-
3
-
den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbe-gründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Die von der Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen haben aus den zu-treffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 10.
November 2015 keinen Erfolg. Ebenso hat die Überprüfung des Urteils auf-grund der Sachrüge zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Dagegen erweist sich der Rechtsfolgenausspruch als teilweise rechtsfehlerhaft.
1. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand. Das Urteil erweist sich als lücken-
und damit rechtsfehlerhaft, weil sich den Feststellungen nicht entnehmen lässt, ob -
wie es §
55 Abs.
1 Satz
1 StGB voraussetzt
-
die einbezogenen Geldstrafen zum [X.]punkt des Urteilserlasses noch nicht erledigt waren. Die [X.] hat unter Auflösung des [X.] des [X.] vom 5.
Februar 2015 die mit Strafbefehl des [X.] vom 15. April 2014 und die mit Urteil des [X.] vom 26.
Juni
2014 verhängten [X.] (90, 60, 40 und 40
Tagessätze) in die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen. Den Voll-streckungsstand der einbezogenen Geldstrafen aus den früheren Verurteilun-gen teilt das Urteil nicht mit. Dem [X.] ist eine revisionsrechtliche Überprüfung der Voraussetzungen des §
55 StGB daher nicht möglich. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass die Angeklagte durch eine möglicherweise fehlerhafte Ge-samtstrafenbildung beschwert ist. Die Sache bedarf daher insoweit der [X.] und Entscheidung. Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] auf das von der Revision vorgelegte -
möglicherweise ebenfalls gesamt-strafenfähige
-
Urteil des [X.] vom 22.
April 2015 (20 Ds

) sowie auf das Vorbringen der Revision hin, die einbezogenen Geldstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 26.
Juni 2014 2
3
-
4
-
seien bereits am 25.
November 2014 durch Zahlung erledigt gewesen. [X.] empfiehlt es sich, die Feststellungen zu strafrechtlichen
Vorbelastun-gen der Angeklagten aufgrund eines auch noch zum [X.]punkt der [X.] zu treffen.
2. Auch soweit das [X.] keine Entscheidung über die Unterbrin-gung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß §
64 StGB getroffen hat, hat das Urteil keinen Bestand. Hierzu hat der [X.] ausge-führt:
"Die Feststellungen zur Heroinabhängigkeit der Angeklagten seit 2004 und nach einer drogenfreien [X.] zum erneuten Heroinkon-sum der Angeklagten im Tatzeitraum 2013 (UA S.
3) verbunden mit dem Verlust ihres Arbeitsplatzes drängten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach §
64 StGB ge-geben sind. Diese Feststellungen legen nahe, dass die [X.] einen Hang im Sinne des
§
64 Satz
1 StGB hat, [X.] im Übermaß zu sich zu nehmen. Dass sich die Angeklagte zur-zeit erneut in einem Methadonprogramm befindet (UA S.
5) steht dieser [X.] erstmalig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, zu-dem erheblich verschuldet war und sich bereits vom Geschädigten Geld geliehen hatte, legen die Feststellungen auch nahe, dass die abgeurteilte Tat als Beschaffungstat auf dem Hang der [X.]n beruht. Bereits die Schwere der [X.] deutet daraufhin, dass der Angeklagten auch die für eine Maßnahme nach §
64 StGB erforderliche Gefahrenprognose zu stellen ist. Die [X.] einer Substitutionstherapie spricht für einen grundsätzlichen Therapiewillen der Angeklagten und für die gemäß §
64 Satz
2 StGB für die Anordnung und den Vollzug der Maßregel erforderli-che konkrete Erfolgsaussicht. Die Frage der Unterbringung der Angeklagten nach §
64 StGB bedarf daher unter Hinzuziehung ei-nes Sachverständigen (§
246a StPO) der Prüfung und Entschei-dung durch ein neues Tatgericht.
Dass nur die Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nach-holung der Unterbringungsanordnung nicht (§
358 Abs.
2 Satz
3 StPO). Die Beschwerdeführerin hat die Nichtanwendung des §
64 4
-
5
-
StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Oktober 1992
-
2
StR
374/92, [X.], 362 f.)."
Dem schließt sich der [X.] an.
3. Der [X.] schließt aus, dass das [X.] -
im Falle der Anord-nung einer Maßregel
nach §
64 StGB
-
eine mildere Strafe verhängt hätte, so dass die für die Tat vom 3.
November 2013 verhängte [X.] von drei Jahren und neun Monaten bestehen bleiben kann.
[X.]

Eschelbach

Ott Bartel

5
6

Meta

2 StR 501/15

02.03.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.03.2016, Az. 2 StR 501/15 (REWIS RS 2016, 15259)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15259

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