Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2003, Az. XII ZB 2/03

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3905

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[X.] ZB 2/03vom17. März 2003in der [X.]:ja[X.]Z: jaBGB §§ 1896, 1901, 1904a)Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblentödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängerndeMaßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor - etwa in Form einer sog. Patien-tenverfügung - geäußerten Willen entspricht. Dies folgt aus der Würde des Menschen,die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungs-recht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheidennicht mehr in der Lage ist. Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten [X.] werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach demmutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell - also aus dessen Lebensent-scheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen - zu ermitteln [X.])Ist für einen Patienten ein Betreuer bestellt, so hat dieser dem [X.] gegen-über Arzt und Pflegepersonal in eigener rechtlicher Verantwortung und nach [X.] § 1901 BGB Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Seine Einwilligung in eineärztlicherseits angebotene lebenserhaltende oder Œverlängernde Behandlung kann [X.] jedoch nur mit Zustimmung des Vormundschaftsgerichts wirksam verweigern.Für eine Einwilligung des Betreuers und eine Zustimmung des [X.] kein Raum, wenn ärztlicherseits eine solche Behandlung oder Weiterbehandlungnicht angeboten wird - sei es daß sie von vornherein medizinisch nicht indiziert, nichtmehr sinnvoll oder aus sonstigen Gründen nicht möglich ist. Die Entscheidungszustän-digkeit des Vormundschaftsgerichts ergibt sich nicht aus einer analogen Anwendungdes § 1904 BGB, sondern aus einem unabweisbaren Bedürfnis des [X.])Zu den Voraussetzungen richterlicher Rechtsfortbildung.[X.], Beschluß vom 17. März 2003 - [X.] 2/03 - [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 17. März 2003 durch [X.] [X.]in [X.] und die [X.] [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Auf die weitere Beschwerde des Betreuers werden die [X.] [X.] vom 30. Mai 2002 und des Landgerichts[X.] vom 25. Juni 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung andas Amtsgericht zurückverwiesen.Gründe:[X.] Betroffene erlitt am 29. November 2000 infolge eines Myocardin-farktes einen hypoxischen Gehirnschaden im Sinne eines apallischen [X.]. Seither wird er über eine [X.] ernährt; eine Kontaktaufnahmemit ihm ist nicht möglich.Auf Anregung der Klinik, in welcher der Betroffene behandelt wurde, be-stellte das Amtsgericht mit Beschluß vom 18. Januar 2001 den [X.] - den Beteiligten - u.a. für die [X.] "Sorge für die Gesund-heit des Betroffenen, ... Vertretung gegenüber Behörden ... und Einrichtungen- 3 -(z.[X.]) ..." zum Betreuer; die Betreuung wurde mit Beschluß vom18. Dezember 2001 verlängert.Am 8. April 2002 hat der Beteiligte beim Amtsgericht "die Einstellung derErnährung über die [X.]" für seinen Vater beantragt, da eine Besserungdes Zustandes seines [X.] nicht zu erwarten sei und die Einstellung dem [X.] geäußerten Wunsch seines [X.] entspreche. Der Beteiligte verweist [X.] auf eine maschinenschriftliche und vom Betroffenen handschriftlich unterAngabe von Ort und Datum unterzeichnete Verfügung mit folgendem Wortlaut:"VerfügungFür den Fall, daß ich zu einer Entscheidung nicht mehr fähig bin,verfüge ich:Im Fall meiner irreversiblen Bewußtlosigkeit, schwerster Dauerschädenmeines Gehirns oder des dauernden Ausfalls lebenswichtiger Funktionenmeines Körpers oder im Endstadium einer zum Tode führenden Krank-heit, wenn die Behandlung nur noch dazu führen würde, den [X.] zu verlängern, will [X.] der Ernährung,-nur angst- oder schmerzlindernde Maßnahmen, wenn nötig,-keine künstliche [X.] Bluttransfusionen,-keine Organtransplantation,-keinen Anschluß an eine Herz-Lungen-Maschine.Meine Vertrauenspersonen sind ... (es folgen die Namen und [X.] Ehefrau sowie des [X.] und der Tochter).Diese Verfügung wurde bei klarem Verstand und in voller Kenntnis [X.] unterzeichnet.[X.], den 27. November 1998, [X.]"Die Ehefrau und die Tochter des Betroffenen haben erklärt, mit dem [X.] des Beteiligten einverstanden zu sein und ihn voll zu [X.] 4 -Das Amtsgericht hat den Antrag abgelehnt, da er keine Rechtsgrundlagehabe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das [X.].Die weitere Beschwerde des Beteiligten möchte das [X.] zurückweisen. Es sieht sich daran durch die Beschlüs-se des [X.] vom 15. Juli 1998 - 20 W 224/98 - [X.], 1137 und vom 20. November 2001 - 20 W 419/01 - FamRZ 2002, 575sowie des [X.] vom 29. Oktober 2001 - 19 Wx 21/01 [X.] 2002, 488 gehindert. In diesen Entscheidungen haben die [X.] ausgesprochen, daß die Einwilligung des Betreuers eines selbst nichtmehr entscheidungsfähigen, irreversibel hirngeschädigten Betroffenen in [X.] der Ernährung mittels einer [X.] anlog § 1904 BGB dervormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedarf.Das [X.] ist demgegenüber [X.], daß die Einwilligung des Betreuers in einem solchen Fall nicht geneh-migungsbedürftig sei; es hat deshalb die Sache gemäß § 28 Abs. 2 [X.] zur Entscheidung vorgelegt.II.Die Vorlage ist zulässig. Aus dem [X.] ergibt sich, daß dasvorlegende [X.] zu einer anderen als der von ihm beabsichtigtenEntscheidung gelangen würde, wenn es sich der abweichenden Ansicht der[X.]e [X.] und [X.] anschlösse, und daß es nach [X.] treffende Entscheidung auf die streitige Rechtsfrage an-- 5 -kommt. An diese Ansicht ist der [X.] - soweit die Zulässigkeit der Vorlage [X.] steht - gebunden ([X.]sbeschluß [X.]Z 121, 305, 308).Das vorlegende Gericht geht - insoweit in Übereinstimmung mit den[X.]en [X.] und [X.] - davon aus, daß für den [X.] bei nicht einwillligungsfähigen Patienten die Bestellung einesBetreuers und dessen Einwilligung erforderlich ist. Die Einwilligung in den [X.] sei nicht höchstpersönlich; denn ohne Betreuer ließe sichdas dem nicht einwilligungsfähigen Betroffenen zustehende Selbstbestim-mungsrecht nach Art. 2 Abs. 1 GG in Bezug auf die aktuelle Beendigung [X.] rechtlich nicht verwirklichen. Die Einwilligung unterfalle auch [X.] "Gesundheitsfürsorge", der alle im Bereich der medizinischenBehandlung anstehenden Entscheidungen umfasse, und zwar auch dann, wenneine Wiederherstellung der Gesundheit nicht mehr zu erreichen sei.Für eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung dieser [X.] es - entgegen der Auffassung der [X.]e [X.] und [X.] - allerdings an einer rechtlichen Grundlage:Eine Analogie zu § 1904 BGB scheitere, da eine "planwidrige Unvoll-ständigkeit" des Gesetzes nicht vorliege. Es sei davon auszugehen, daß [X.] mit dem Betreuungsgesetz das gesamte Betreuungsrecht geregelthabe. Dabei habe er, wie sich aus den Materialien ergebe, auch den Fall deszum Tode führenden Abbruchs einer lebenserhaltenden Maßnahme bei einemeinwilligungsunfähigen Betreuten bedacht. Gleichwohl habe er davon abgese-hen, diesen Fall in den "Kanon" der ausnahmsweise einer vormundschaftsge-richtlichen Genehmigung bedürftigen Maßnahmen aufzunehmen.Jedenfalls sei § 1904 Abs. 1 BGB nicht geeignet, eine Gesetzeslücke zubegründen oder zu schließen; denn die dort geregelten Tatbestände seien- 6 -wertungsmäßig dem hier zu behandelnden Fall des [X.] nichtgleich. So gehe es bei der nach § 1904 Abs. 1 BGB genehmigungsbedürftigenEinwilligung des Betreuers um ärztliche Maßnahmen, die unter [X.] darauf gerichtet seien, die Gesundheit des Betroffenen wiederherzu-stellen; die Genehmigung der Einwilligung zu einem Behandlungsabbruch wür-de dagegen auf die [X.] des Betroffenen abzielen. Beide [X.] nicht in einem Verhältnis von "weniger" und "mehr"; vielmehr habe dieabsichtliche [X.] eine andere Qualität, die auch einer besonde-ren rechtlichen Würdigung und Behandlung bedürfe. Außerdem regele § 1904Abs. 1 BGB die Genehmigung der Einwilligung in [X.], [X.] in den Behandlungsabbruch ein [X.] Unterlassen im Vordergrund stehe. Genau genommen gehe es hier nichtum eine Einwilligung des Betreuers in eine medizinische Maßnahme, sondernum den Widerruf oder die Verweigerung einer solchen Einwilligung; diese seienaber nach § 1904 BGB gerade genehmigungsfrei.Selbst wenn aber eine Gesetzeslücke anzunehmen wäre, so wäre eineErgänzung durch Gerichte ausgeschlossen, weil die staatliche Mitwirkung beieinem auf [X.] eines Menschen gerichteten Verhalten so we-sentlich sei, daß sie einer Regelung durch den Gesetzgeber bedürfte. [X.] insbesondere für die Frage, ob ein Sachverständigengutachten einzuho-len sei und ob, wie es der [X.] formuliert habe, dann, wenn [X.] der Prüfung Umstände für die Feststellung des individuellen mutmaßlichenWillens des Betreuten nicht finden ließen, auf "Kriterien zurückgegriffen wer-den" müsse, die "allgemeinen Wertvorstellungen" entsprächen. Solche "[X.]" dürften geeignet sein, die Meinung zu fördern, im [X.]"den [X.] über Leben und Tod" zu sehen oder "den Schritt in eine andereRepublik" befürchten zu lassen. Ferner machte ein möglicherweise religiös oder- 7 -sonst ethisch beeinflußtes "Kriterium" die Entscheidung des gesetzlichen - [X.] unentrinnbaren - [X.]s unberechenbar.[X.] die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 [X.], hat der beschließende [X.] gemäß § 28 Abs. 3 [X.] anstelle desSchleswig-Holsteinischen [X.]s über die weitere Beschwerde zuentscheiden.1. Die weitere Beschwerde ist nach § 27 Abs. 1 [X.] statthaft; der [X.] ist gemäß § 20 Abs. 1 [X.] auch beschwerdeberechtigt.2. Das Rechtsmittel ist auch begründet. Der Beteiligte hat beantragt, diekünstliche Ernährung des Betroffenen einzustellen. Damit möchte er erreichen,daß das Vormundschaftsgericht seiner Entscheidung, nicht länger in die künst-liche Ernährung des Betroffenen einzuwilligen, zustimmt. Die Vorinstanzen ha-ben es zu Unrecht abgelehnt, in der Sache tätig zu werden.a) Die gegen eine weitere künstliche Ernährung des Betroffenen gerich-tete Entscheidung des Beteiligten ist nicht schon deshalb einer Zustimmung [X.] entzogen, weil sie sich rechtlich als ein Unterlassendarstellt.Die Beibehaltung einer Magensonde und die mit ihrer Hilfe ermöglichtekünstliche Ernährung sind fortdauernde Eingriffe in die körperliche Integrität desPatienten (Hufen NJW 2001, 849, 853 m.w.[X.]). Solche Eingriffe bedürfen- ebenso wie das ursprüngliche Legen der Sonde - grundsätzlich der [X.] 8 -gung des Patienten. Ist der Patient im Zeitpunkt der Maßnahme nicht einwilli-gungsfähig, so gilt: Eine frühere Willensbekundung, mit welcher der Patient sei-ne Einwilligung in Maßnahmen der in Frage stehenden Art für eine Situation,wie sie jetzt eingetreten ist, erklärt oder verweigert hat, wirkt, falls der Patientsie nicht widerrufen hat, fort ([X.] in May et al. Passive Sterbehilfe 2002, 37,43 und [X.]. 37 m.w.[X.]; [X.] Verhandlungen des 63. [X.] 2000 [X.] 41); die inzwischen eingetretene [X.] ändert nach [X.] des § 130 Abs. 2 BGB an der fortdauernden Maßgeblichkeitdes früher erklärten Willens nichts. Ist eine solche frühere Willensbekundungnicht bekannt, beurteilt sich die Zulässigkeit der Maßnahme, falls unaufschieb-bar, nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, bis für diesen ein Betreuerbestellt ist ([X.]/[X.] BGB 4. Aufl. § 1904, 38).Ist - wie hier - für den einwilligungsunfähigen Patienten ein Betreuer be-stellt und erreichbar, vermag der mutmaßliche [X.] allein einen Ein-griff in die persönliche Integrität des Patienten nicht länger zu rechtfertigen([X.] aaO [X.]). Mit der Bestellung des Betreuers ist die rechtliche Hand-lungsfähigkeit des Betroffenen wiederhergestellt; Arzt und Pflegepersonal kön-nen deshalb nicht mehr unmittelbar auf den Willen des einwilligungsunfähigenPatienten "durchgreifen" ([X.] aaO [X.] f.). Eine Willensbekundung, mitwelcher der Betroffene seine Einwilligung in die in Frage stehenden [X.] und für die jetzt eingetretene Situation erklärt oder verweigert hat, [X.] - als Ausfluß seines Selbstbestimmungsrechts - fort. Als gesetzlicherVertreter hat der Betreuer die exklusive Aufgabe, dem Willen des Betroffenengegenüber Arzt und Pflegepersonal in eigener rechtlicher Verantwortung undnach Maßgabe des § 1901 BGB Ausdruck und Geltung zu verschaffen.Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall: Die Beibehaltung der [X.] die Fortführung der über sie ermöglichten künstlichen Ernährung bedürfen,- 9 -da eine Einwilligung des Betroffenen nicht vorliegt, der Einwilligung des [X.]n. Mit dem Verlangen, diese Behandlung nicht fortzusetzen, hat der [X.] die erforderliche Einwilligung verweigert. Ob der Beteiligte früher [X.] konkludent in die Behandlung eingewilligt hat und sich das Verlangen nachAbbruch der Behandlung deshalb (auch) als Widerruf dieser Einwilligung dar-stellt, mag dahinstehen. Bereits das Unterlassen der erforderlichen Einwilli-gungserklärung kann - für sich genommen - auf seine Rechtmäßigkeit hin [X.] werden; es ist damit einer vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung nichtschon per se entzogen.Soweit in der Literatur nur der Widerruf einer einmal erteilten Einwilli-gung, nicht aber die erstmalige Verweigerung der Einwilligung ([X.], 72, 80: "nullum") als "an sich" genehmigungsfähig angesehen wird, [X.] der [X.] dem nicht zu folgen. Denn das Unterlassen des Betreuers, ineine lebensverlängernde oder -erhaltende Behandlung einzuwilligen, kann [X.] beurteilt werden als das Unterlassen, in die Weiterbehandlung einzuwil-ligen. Zwar liegt im zweiten Fall unter Umständen auch ein aktives Handeln- nämlich der Widerruf einer zuvor erteilten Einwilligung - vor. Die Abgrenzungist jedoch - etwa im Hinblick auf die Frage, ob eine Einwilligung vom Betreuerkonkludent erteilt worden ist oder ob eine einmal erteilte Einwilligung die in [X.] stehenden Maßnahmen für die jetzt eingetretene Situation noch abdeckt -fließend; sie rechtfertigt jedenfalls keine rechtliche Differenzierung. Wollte [X.] den Widerruf einem vormundschaftsgerichtlichen [X.] unter-stellen, bestünde im übrigen die Gefahr, daß von lebenserhaltenden [X.] nur noch zögerlich Gebrauch gemacht wird, um deren späteren - an dievormundschaftsgerichtliche Kontrolle gebundenen - Abbruch zu vermeiden; dermit dem [X.] (auch) verfolgte Lebensschutz würde in sein Gegen-teil [X.] 10 -Auch kann ein Kontrollerfordernis nach Auffassung des [X.]s [X.] davon abhängig gemacht werden, ob der Betreuer die Erteilung der [X.] in eine medizinische Behandlung nur schlechthin unterlassen oder ober seine Einwilligung verweigert und damit aktiv gehandelt hat (so aber wohl- jedenfalls für die analoge Anwendbarkeit des § 1904 BGB - [X.] aaO A 87und [X.] aaO 51). Da für eine die körperliche Integrität verletzende medizini-sche Behandlung oder Weiterbehandlung eine Einwilligung notwendig ist, istderen Verweigerung nichts anderes als eine Bekräftigung des Unterlassens, dieEinwilligung zu erteilen. Hinge die vormundschaftsgerichtliche Kontrolle [X.] solchen Bekräftigung ab, wäre das Erfordernis dieser Kontrolle beliebigmanipulierbar.b) Ein Tätigwerden des Vormundschaftsgerichts wird, wie das vorlegen-de [X.] zutreffend ausführt, auch nicht dadurch ausgeschlossen,daß eine Entscheidung gegen die Fortführung der künstlichen Ernährung [X.] höchstpersönlicher Natur ist.In der Rechtsprechung und Literatur wird zwar zum Teil die Auffassungvertreten, daß dem Betreuer die Entscheidung gegen eine lebensverlängerndeoder -erhaltende Behandlung des Betroffenen, weil höchstpersönlich, nicht zu-stehe und deshalb auch einer Überprüfung durch das den Betreuer kontrollie-rende Vormundschaftsgericht entzogen sei (vgl. etwa [X.], 742; [X.] FamRZ 2000, 320, 321; Lilie in [X.]/[X.], [X.], 75, 83, [X.] 1998, 417, 420; Soergel/[X.] 13. Aufl. § 1904 [X.]. 42).Diese Ansicht würde es jedoch, recht verstanden, nicht hindern, das Verlangendes Beteiligten nach Abbruch der künstlichen Ernährung einer vormundschafts-gerichtlichen Überprüfung zu unterwerfen. Da der Beteiligte sein Verlangen aufden erklärten und fortgeltenden Willen des Betroffenen stützt, trifft er insoweit- 11 -keine eigene Entscheidung; er setzt vielmehr nur eine im voraus getroffenehöchstpersönliche Entscheidung des Betroffenen um. Die richtige Umsetzungdes Willens des Betroffenen und die damit einhergehende Unterlassung einereigenen, den Willen des Betroffenen ersetzenden Einwilligung des Beteiligten indie Weiterbehandlung des Betroffenen ist - wie dargelegt - aber ein [X.] einer vormundschaftsgerichtlichen Überprüfung.Auch generell läßt sich aus der Höchstpersönlichkeit einer Entscheidungkein zwingendes Argument gegen die Entscheidungszuständigkeit eines [X.]s und die Überprüfung seiner Entscheidung durch das Vormundschafts-gericht herleiten; denn einem Betreuer werden vom Gesetz - etwa bei der [X.] (§ 1905 BGB) - durchaus höchstpersönliche Entscheidungskompeten-zen übertragen. Zudem ergäbe sich, wenn man die Entscheidung gegen einelebensverlängernde oder -erhaltende Maßnahme oder die Durchsetzung einersolchen Entscheidung generell von der Aufgabenzuweisung an den Betreuerausnähme, eine mißliche Wahl: Entweder würde damit ein striktes [X.] lebensverlängernder oder -erhaltender medizinischer [X.] statuiert - also auch gegen einen vom Betroffenen früher geäußerten Wil-len. Oder die Entscheidung über die Frage der Behandlung oder Weiterbe-handlung bliebe dem Arzt und/oder den nahen Angehörigen überlassen - diesallenfalls mit der Auflage, den wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Pati-enten zu ermitteln. An die Stelle der Willensbestimmung durch den Betreuer alsden gesetzlichen Vertreter träte die Willensbestimmung durch den Arzt oder [X.], die sich aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten nichtmehr legitimieren würde, unter Umständen mit Eigeninteressen kollidierenkönnte und im System des geltenden Rechts einer [X.] von vornherein nicht zugänglich wäre (vgl. zum Ganzen [X.] aaOA 89; [X.] aaO 74).- 12 -Eine andere Frage ist, ob das Vormundschaftsgericht dem Beteiligten mitder Übertragung des [X.]s "Sorge für die Gesundheit des Betroffe-nen" auch die Entscheidung über lebenserhaltende Maßnahmen der hier [X.] stehenden Art übertragen hat. Da sowohl das Amtsgericht wie auch [X.] die Bestellung des Beteiligten nicht einschränkend ausge-legt haben, kann auch für das Verfahren der weiteren Beschwerde von einerumfassenden Zuständigkeit des Beteiligten für die medizinischen Belange [X.] ausgegangen werden. Dies gilt um so mehr, als bei einer ein-schränkenden Auslegung des [X.]s die lebenserhaltenden [X.] nicht fortgeführt, sondern von den behandelnden Ärzten im Hinblick aufihre Vereinbarkeit mit dem vom Betroffenen früher erklärten und als maßge-bend fortdauernden Willen überprüft und, falls der Aufgabenkreis des Beteilig-ten nicht erweitert oder ein weiterer Betreuer bestellt würde, gegebenenfallseingestellt werden müßten.c) Gegen eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts läßt sich [X.] anführen, daß es an Kriterien fehle, anhand derer das Verlangen des [X.], die künstliche Ernährung des Betroffenen einzustellen, rechtlich [X.] werden könne, daß die Entscheidung des Beteiligten mithin nicht [X.]) Die Frage, unter welchen medizinischen Voraussetzungen dieRechtsordnung gestattet, lebensverlängernde Maßnahmen zu unterlassen [X.] fortzuführen, hat der [X.] in einer Strafsache dahin ent-schieden, daß das Grundleiden des Kranken nach ärztlicher Überzeugung un-umkehrbar (irreversibel) sein und einen tödlichen Verlauf angenommen habenmüsse (Urteil vom 13. September 1994 - 1 [X.] - NJW 1995, 204). [X.] in einem solchen Fall der Tod in kurzer Zeit eintreten, so rechtfertige dieunmittelbare Todesnähe es, von einer Hilfe für den Sterbenden und "Hilfe beim- 13 -Sterben", kurz von Sterbehilfe zu sprechen und dem Arzt den Abbruch lebens-verlängernder Maßnahmen zu erlauben. In Fällen, in denen das [X.] einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen habe, das Merkmal derunmittelbaren Todesnähe aber nicht gegeben sei und der [X.] nicht eingesetzt habe, liege eine Sterbehilfe im eigentlichen Sinne nichtvor. Auch wenn der Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen (auch im damalsentschiedenen Fall: einer künstlichen Ernährung über eine Magensonde) untersolchen Umständen zum Teil bereits als Sterbehilfe im weiteren Sinne oder als"Hilfe zum Sterben" bezeichnet werde und bei entsprechendem [X.]als Ausdruck der allgemeinen Entscheidungsfreiheit und des Rechts auf körper-liche Unversehrtheit grundsätzlich anzuerkennen sei, seien doch an die An-nahme des mutmaßlichen Willens erhöhte Anforderungen insbesondere [X.] zur eigentlichen Sterbehilfe zu stellen.Diese objektive Eingrenzung zulässiger Sterbehilfe ist auch für das [X.] verbindlich; denn die Zivilrechtsordnung kann nicht erlauben, was [X.] verbietet. Aus ihr folgt, daß für das Verlangen des Betreuers, einemedizinische Behandlung einzustellen, kein Raum ist, wenn das [X.] Betroffenen noch keinen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen hatund durch die Maßnahme das Leben des Betroffenen verlängert oder [X.]. Richtig ist zwar, daß der Arzt das Selbstbestimmungsrecht des einwilli-gungsfähigen Patienten zu achten hat und deshalb keine - auch keine lebens-erhaltenden - Maßnahmen gegen dessen Willen vornehmen darf (vgl. etwa[X.] aaO A 19 ff.). Die Entscheidungsmacht des Betreuers ist jedoch mit [X.] dem Selbstbestimmungsrecht folgenden Entscheidungsmacht des einwilli-gungsfähigen Patienten nicht deckungsgleich, sondern als gesetzliche Vertre-tungsmacht an rechtliche Vorgaben gebunden; nur soweit sie sich im [X.] Bindung hält, kann sie sich gegenüber der Verpflichtung des Arztes, dasLeben des Patienten zu erhalten, durchsetzen. Das bedeutet: Die [X.] -schen Voraussetzungen, unter denen das Recht eine vom gesetzlichen [X.] konsentierte Sterbehilfe (auch im weiteren Sinne) gestattet, binden den [X.] wie den gesetzlichen Vertreter. Liegen sie nicht vor, ist die Sterbehilferechtswidrig; sie wird nicht dadurch rechtmäßig, daß der gesetzliche Vertreter [X.] und sei es auch mit Billigung des Vormundschaftsgerichts Œ einwilligt.Deshalb ist die Verweigerung der Einwilligung hier insoweit ebenso irrelevantwie eine etwaige Billigung dieser Verweigerung durch das Vormundschaftsge-richt.Daraus läßt sich indes nicht herleiten, daß das Verlangen des Beteilig-ten, die künstliche Ernährung des Betroffenen einzustellen, jedenfalls insoweiteiner vormundschaftsgerichtlichen Überprüfung entzogen sei, als die medizini-schen Voraussetzungen, unter denen ein solches Verlangen rechtlich über-haupt erst zulässig wäre, in Frage stünden. Ein vormundschaftsgerichtlichesVerfahren böte vielmehr - im Gegenteil - die Möglichkeit, verantwortlich zu [X.], ob der rechtliche Rahmen für das Verlangen des Beteiligten überhaupt [X.] ist. Dies wäre immer dann zu verneinen, wenn eine letzte Sicherheit, daßdie Krankheit des Betroffenen einen irreversiblen und tödlichen Verlauf [X.] habe, nicht zu gewinnen wäre.bb) Der [X.] hat in seinem Urteil vom 13. September 1994(aaO 204 f.) das Unterlassen oder den Abbruch lebensverlängernder oder le-benserhaltender Maßnahmen - bei Vorliegen der medizinischen Voraussetzun-gen - allerdings nur dann als rechtmäßig erachtet, wenn das Unterlassen oderder Abbruch der Maßnahmen dem - im entschiedenen Fall: mutmaßlichen -Willen des Patienten entspricht. Diese Ausrichtung auf den Willen des Betroffe-nen korrespondiert mit den Vorgaben, die auch § 1901 BGB für das [X.] normiert. Maßgebend sind nach § 1901 Abs. 3 Satz 1, 2 BGB die- auch früher geäußerten (§ 1901 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BGB) - Wünsche des- 15 -Betroffenen, sofern sie sich feststellen lassen, nicht durch entgegenstehendeBekundungen widerrufen sind (§ 1901 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BGB) und [X.] des Betreuten nicht zuwiderlaufen (§ 1901 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BGB).Das Wohl des Betreuten ist dabei nicht nur objektiv, sondern - im [X.] vorrangig ([X.]/[X.] aaO § 1901 [X.]. 14) - subjektiv zu [X.]; denn "zum Wohl des Betreuten gehört auch die Möglichkeit, ... sein Le-ben nach seinen eigenen Vorstellungen und Wünschen zu gestalten" (§ 1901Abs. 2 Satz 2 BGB). Nichts anderes gilt, wenn sich - auf die vorliegende Situati-on bezogene - Wünsche des Betroffenen nicht feststellen lassen: Dann hat sichder Betreuer nach § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB am "Wohl des Betreuten" zu ori-entieren, dies aber nach § 1901 Abs. 2 Satz 2 BGB aus der Sicht des Betreuten- d.h. nach dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeu-gungen - zu bestimmen (vgl. zum Ganzen [X.], [X.] 1999, 545,548 ff., 555; [X.] aaO 76; einschränkend [X.] aaO 41 "objektive Inter-essenabwägung mit subjektivem Korrekturvorbehalt"; in diese Richtung auch[X.] aaO 48 f.); man kann insoweit von einem (individuell-) mutmaßlichen Wil-len des Betroffenen sprechen (kritisch zu dieser Rechtsfigur Höfling [X.], 116). Allerdings kommt die Berücksichtigung eines solchen (individuell-)mutmaßlichen Willens nur hilfsweise in Betracht, wenn und soweit nämlich eineim einwilligungsfähigem Zustand getroffene "antizipative" [X.] Betroffenen - mag sie sich als Einwilligung in oder als Veto gegen eine [X.] medizinische Behandlung darstellen - nicht zu ermitteln ist. Liegt einesolche Willensäußerung, etwa - wie hier - in Form einer sogenannten "Patien-tenverfügung", vor, bindet sie als Ausdruck des fortwirkenden [X.], aber auch der Selbstverantwortung des Betroffenen den Betreu-er; denn schon die Würde des Betroffenen (Art. 1 Abs. 1 GG) verlangt, daß [X.] ihm eigenverantwortlich getroffene Entscheidung auch dann noch respek-tiert wird, wenn er die Fähigkeit zu eigenverantwortlichem Entscheiden inzwi-- 16 -schen verloren hat. Die Willensbekundung des Betroffenen für oder gegen [X.] medizinische Maßnahmen darf deshalb vom Betreuer nicht durch einen"Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen" des Betroffenen "korrigiert" werden, essei denn, daß der Betroffene sich von seiner früheren Verfügung mit erkennba-rem Widerrufswillen distanziert oder die Sachlage sich nachträglich so [X.] hat, daß die frühere selbstverantwortlich getroffene Entscheidung [X.] Sachlage nicht umfaßt ([X.] aaO [X.]: Die in eigenverantwortli-chem Zustand getroffene Entscheidung dürfe nicht "unter spekulativer Berufungdarauf unterlaufen werden ..., daß der Patient vielleicht in der konkreten Situati-on doch etwas anderes gewollt hätte"; vgl. auch aaO [X.] ff.).Auch wenn der Beteiligte somit strikt an den wirklichen und (nur) hilfs-weise an den mutmaßlichen Willen des Betroffenen gebunden ist, so [X.] ebenfalls nicht gegen die Möglichkeit, das Verlangen des Beteiligten, diekünstliche Ernährung des Betroffenen einzustellen, einer vormundschaftsge-richtlichen Kontrolle zu unterziehen. Ein vormundschaftsgerichtliches Verfahrenböte nicht nur den Rahmen für eine Prüfung, ob der Beteiligte den Willen [X.] mit der Vorlage der von diesem getroffenen Verfügung erschöpfendermittelt hat oder ob die Umstände des Einzelfalles weitere Erkundungen ge-boten erscheinen lassen. Sie eröffnete auch die Möglichkeit, für alle [X.] festzustellen, daß die vom Beteiligten gewünschte Einstellung [X.] in der nunmehr vorliegenden Situation dem in der Verfügung zumAusdruck gelangten Willen des Betroffenen entspricht (vgl. etwa [X.] inMedicus et al. Schadensrecht, Arztrecht ... 2001, 37, 50).cc) Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob und unter welchen Gege-benheiten ein Betreuer seine Einwilligung in eine lebensverlängernde [X.] Weiterbehandlung des Betroffenen verweigern darf, wenn zwar diemedizinischen Voraussetzungen für eine zulässige Hilfe beim oder auch zum- 17 -Sterben vorliegen, Wünsche des Betroffenen aber nicht geäußert oder nichtersichtlich sind und sich auch bei der gebotenen sorgfältigen Prüfung konkreteUmstände für die Feststellung des individuellen mutmaßlichen Willens des Be-troffenen nicht finden lassen. In einem solchen Fall soll nach der zitierten Ent-scheidung des [X.] (aaO 205) auf Kriterien zurückgegriffenwerden, die allgemeinen Wertvorstellungen entsprechen. Diese Auffassung istauf - zum Teil sehr engagierte - Kritik (vgl. etwa [X.] 1996, 93, 95 f.;Laufs NJW 1998, 3399, 3400) gestoßen, die sich das vorlegende [X.] zu eigen macht und deren sachliche Berechtigung hier nicht im [X.] zu erörtern ist. Die Diskussion um die Zulässigkeit und die Grenzen [X.] im oder auch zum Sterben wird gerade durch das Fehlen verbindlicheroder doch allgemeiner Wertmaßstäbe geprägt ([X.] aaO [X.], allerdings mitdem Versuch einer "objektiven" Interessenabwägung aaO 41 ff., 46 ff.; [X.] § 1904 BGB Anm. 9 f.). Auch die Verfassung bietet keinesichere Handhabe, die im Wi[X.]treit der Schutzgüter von Leben und Men-schenwürde eine dem jeweiligen Einzelfall gerecht werdende, rechtlich verläßli-che und vom subjektiven Vorverständnis des Beurteilers unabhängige Orientie-rung ermöglicht (vgl. etwa Hufen aaO 850). Soweit vor diesem Hintergrund fürein von keinem nachgewiesenen (wirklichen oder mutmaßlichen) Willen [X.] getragenes Verlangen des Betreuers nach Abbruch lebenserhal-tender Maßnahmen überhaupt Raum bleibt (verneinend [X.], 1556, 1557; OLG [X.] aaO 492; OLG [X.] [X.] aaO 1138 und 2002 aaO 577), böte sich als Richtschnur möglicherweiseein Verständnis des Wohls des Betroffenen an, das einerseits eine ärztlich fürsinnvoll erachtete lebenserhaltende Behandlung gebietet, andererseits abernicht jede medizinisch-technisch mögliche Maßnahme verlangt. Ein solches,einem objektiv zu mutmaßenden Willen des Betroffenen angenähertes Ver-ständnis (in diese Richtung [X.] aaO 48 f.; vgl. aus medizinethischer Sicht auch- 18 -Schöne-Seifert Verhandlungen des 63. [X.] 2000 Referat [X.], 48 mit der [X.], "Behandlungsstandards" - unter Offenlegung ihrer notwendigen ethi-schen Prämissen - zu entwickeln) böte jedenfalls einen zumindest objektivierba-ren Maßstab, der - außerhalb der Spannbreite einer immer möglichen Diver-genz in der ärztlichen Indikation - für die Betreuerentscheidung auch in [X.] Willen des Betroffenen nicht determinierten Grenzbereich menschlichenLebens eine vormundschaftsgerichtliche Nachprüfung eröffnet.d) Das [X.] hat allerdings mit Recht angenommen, daߧ 1904 BGB für eine vormundschaftsgerichtliche Überprüfung des [X.] Beteiligten, die künstliche Ernährung des Betroffenen einzustellen, keineRechtsgrundlage hergibt. Auch eine analoge Anwendung dieser Einzelvorschriftkann, worauf das [X.] zutreffend hinweist, für sich [X.] solche Aufgabenzuweisung an das Vormundschaftsgericht schwerlich be-gründen.So läßt sich bereits bezweifeln, ob die Vorschriften des [X.], in denen einzelne Handlungen des Betreuers einem Genehmigungsvor-behalt unterstellt werden, ein geschlossenes gedankliches System darstellen,das es erlaubt, andere, von der legislativen Problemselektion nicht [X.] Konfliktsituationen als eine "planwidrige" Unvollständigkeit (vgl. [X.]/[X.] Methodenlehre der Rechtswissenschaft 3. Aufl., 196 f.: "Gesetzeslücke imengeren Sinn") zu verstehen. Jedenfalls ist § 1904 BGB für sich genommennicht geeignet, im Wege analoger Anwendung Entscheidungen des Betreuersgegen eine lebensverlängernde oder -erhaltende medizinische Behandlungdem Erfordernis einer vormundschaftsgerichtlichen Prüfung zu unterziehen.Zum einen fehlt insoweit bereits die Gleichheit der Problemlage: Der Schutzeines heilungsfähigen Patienten vor dem Einsatz riskanter medizinischer Mittelist etwas völlig anderes als die medizinische Versorgung eines tödlich und un-- 19 -heilbar erkrankten Menschen ([X.] FS Henrich 2000 511, 524; [X.].[X.] aaO § 1904 [X.]. 38). § 1904 BGB will - an[X.] ausgedrückt -dem Betroffenen Leben und Gesundheit erhalten, der geforderte Behandlungs-abbruch will sein Leben gerade beenden. Beide Ziele stehen sich nicht im [X.] von "maius" und "minus" gegenüber; sie sind miteinander [X.] deshalb einem "erst [X.] nicht zugänglich ([X.] aaO).Auch eine Gesamtanalogie (Rechtsanalogie) zu den §§ 1904 bis 1907 [X.] nicht in Betracht. Zum einen läßt sich diesen schon tatbestandlich ganzunterschiedlichen Genehmigungsvorbehalten kein "allgemeiner Grundsatz"unterlegen, dessen folgerichtige Entfaltung auch Antworten auf die Frage nachder Zulässigkeit des Abbruchs einer lebenserhaltenden Behandlung bereithält.Zum anderen läßt sich diese Frage mit der in diesen Genehmigungsvorbehaltenvorgesehenen Rechtsfolge auch nicht erschöpfend beantworten: [X.] es ab, eine nach den §§ 1904 bis 1907 BGB genehmi-gungspflichtige Erklärung oder Maßnahme des Betreuers zu genehmigen, so istdie Erklärung unwirksam und die Maßnahme unterbleibt. Verweigert der [X.] die notwendige Einwilligung in die lebensverlängernde oder -erhaltendeBehandlung des Betreuten, so wird diese Behandlung damit allein noch nichtzulässig. Das Vormundschaftsgericht müßte, falls es nicht einen anderen [X.] bestellt, die Einwilligung des Betreuers in die Behandlung ersetzen (vgl.[X.] NJW 1996, 1581; [X.]/[X.] FamRZ 1988, 1256, 1257). [X.] willensersetzende Entscheidungsmacht des Vormundschaftsgerichts istdem geltenden Recht strukturell nicht fremd, aber auf eng begrenzte [X.] beschränkt (vgl. § 1810 Satz 1 Halbs. 2, § 1837 Abs. 4 i.[X.] mit § 1666Abs. 3 BGB, arg. [X.]. § 1908 i Abs. 1 BGB; vgl. [X.]/[X.] BGB13. Bearb., § 1837 [X.]. 2, 47; [X.]/[X.] BGB 4. Aufl. § 1837[X.]. 4 ff., 35). Die §§ 1904 bis 1907 BGB bieten für sie keine [X.] 20 -e) Die fehlende Möglichkeit einer analogen Heranziehung der §§ 1904bis 1907 BGB schließt freilich die Befugnis des [X.]s nicht aus, für die ver-weigerte Einwilligung des Betreuers in eine lebensverlängernde oder -erhalten-de Behandlung oder Weiterbehandlung eines nicht einwilligungsfähigen Be-troffenen im Wege einer Fortbildung des Betreuungsrechts eine vormund-schaftsgerichtliche Prüfungszuständigkeit zu eröffnen. Die Fortbildung [X.] ist eine Pflicht der obersten Gerichtshöfe des [X.] und wird [X.] (grundlegend [X.] 34, 296, 287 ff.; [X.]Z 3, 308, 315; zu den [X.] im einzelnen [X.] Methodenlehre 6. Aufl., 366 ff., [X.]; [X.]/[X.] aaO 187 ff., insbes. 232 ff.). Sie ergibt sich vorliegendaus einer Gesamtschau des Betreuungsrechts und dem unabweisbaren Be-dürfnis, mit den Instrumenten dieses Rechts auch auf Fragen im [X.] Lebens und Sterbens für alle Beteiligten rechtlich verantwortbareAntworten zu finden.aa) Der Vorrang des Gesetzes hindert eine solche Rechtsfortbildungnicht (dazu allgemein etwa [X.] 96, 56, 62). Zwar ist richtig, daß der Ge-setzgeber des Betreuungsgesetzes - wie sich aus dessen Materialien ergibt -dem Wunsch eines nicht einwilligungsfähigen Betreuten auch insoweit Beach-tung zuerkennen wollte, als "dieser darauf gerichtet ist, in der letzten [X.] nicht sämtliche denkbaren lebens-, aber auch schmerzverlängerndenmedizinischen Möglichkeiten einzusetzen" (BT-Drucks. 11/4528 S. 128). [X.] auch, daß der Gesetzgeber ein Verhalten des Betreuers, das auf Durchset-zung eines solchen Wunsches gerichtet ist, keinem Genehmigungsvorbehaltunterworfen hat. Daraus läßt sich jedoch nicht auf ein "beredtes Schweigen"des Gesetzes schließen, das es verbieten könnte, im Wege der [X.] die unterlassene Einwilligung des Betreuers in lebensverlängernde [X.] Maßnahmen einer vormundschaftsgerichtlichen Kontrolle zu unter-werfen. Zum einen lassen die in den §§ 1904 bis 1907 BGB aufgegriffenen- 21 -Konfliktsituationen kein geschlossenes Konzept erkennen, das einer rechtsfort-bildenden Erweiterung nicht zugänglich wäre; zum andern ist - wie ausgeführt -der in diesen Vorschriften normierte Genehmigungsvorbehalt schon strukturellnicht geeignet, die Frage nach der Zulässigkeit des Abbruchs einer lebenser-haltenden Behandlung einer erschöpfenden Regelung zuzuführen; aus [X.] der im Gesetz vorgesehenen Genehmigungserfordernisse aufdiese Frage läßt sich deshalb nicht schließen, der Gesetzgeber habe [X.] generell einer vormundschaftsgerichtlichen Überprüfung entziehen [X.]. Auch die weitere Entwicklung des Betreuungsrechts rechtfertigt einen [X.] Schluß nicht. Das [X.] vom 25. Juni 1998(BGBl. I 1580) verhält sich zur Frage eines Genehmigungserfordernisses nicht;das war nach der vorrangig auf eine Neuordnung des Rechts der Betreuerver-gütung gerichteten Zielsetzung dieses Gesetzes allerdings auch nicht an[X.] zuerwarten ([X.] NJW 1998, 2720, 2721). Auch für die Folgezeit läßt sich [X.] des Gesetzgebers nicht als eine legislative Entscheidung [X.] Prüfungszuständigkeit für das Verlangen [X.] nach Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen deuten. Die [X.]-regierung sah, wie auch ihre Antwort auf die Anfrage des Abgeordneten [X.], keinen unmittelbaren Handlungsbedarf: Danach wirft die [X.] [X.]s "nicht nur tiefgreifende juristisch-ethische Fragen, son-dern auch vielfältige forensisch-praktische Fragen auf, die einer gründlichenAufarbeitung bedürfen, bevor die Frage nach der Notwendigkeit einer gesetz-geberischen Maßnahme ... beantwortet werden kann" (BT-Drucks. 13/11345Frage Nr. 14 S. 11). Die höchstrichterliche Rechtsprechung ist berufen, hierzuihren Beitrag zu leisten und damit zugleich mögliche Wege für die vielfach ge-forderte (vgl. etwa [X.] e.[X.] BTPrax 1998, 161, 162;[X.] aaO [X.]; [X.] 2000, 313, 316 f.; Hufen aaO 857) und auch- 22 -nach Auffassung des [X.]s wünschenswerte gesetzliche Regelung aufzuzei-gen.bb) Der Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG steht einer [X.] Rechtsfortbildung nicht entgegen (so aber wohl [X.] e.[X.] BTPrax 98, 161, 162; [X.] BTPrax 98, 159, 160; [X.] NJW 1999,835, 836). Denn durch die Prüfungszuständigkeit des [X.] nicht in die Rechte des Betroffenen auf Leben und körperliche Unversehrt-heit eingegriffen, der [X.] - entgegen einer gelegentlich ge-brauchten plakativen Formulierung - also nicht zum "Herrn über Leben undTod" ernannt (so aber [X.] 1997, 82, 83; [X.] [X.] 1995,983, 984; mit Recht kritisch [X.] 1999, 5, 6). Vielmehr werden - im Ge-genteil - die Grundrechte des Betroffenen geschützt, indem die [X.] Betreuers, nicht in eine lebensverlängernde oder -erhaltende Behandlungoder Weiterbehandlung des Betroffenen einzuwilligen, einer gerichtlichen [X.] unterzogen und dabei auf ihre Übereinstimmung mit dem Willen des Be-troffenen - als Ausfluß seiner fortwirkenden Selbstbestimmung und Selbstver-antwortung - überprüft wird (OLG [X.] aaO 490).cc) Eine im Wege der Fortbildung des Betreuungsrechts zu begründendePrüfungszuständigkeit des Vormundschaftsgerichts findet ihre natürliche [X.] dort, wo der Regelungsbereich des Betreuungsrechts, dessen [X.] anvertraut ist, endet. Das Betreuungsrecht regelt,soweit medizinische Maßnahmen für den Betroffenen in Frage stehen, [X.] nur das Verhältnis des Betreuers zum Betroffenen; es schreibt auch vor,inwieweit der Betreuer die dem Betroffenen zustehenden Rechte gegenüberÄrzten oder Pflegekräften wahrnehmen kann. Der Umfang dieser Rechte selbstist jedoch nicht Gegenstand des Betreuungsrechts und deshalb von [X.] isolierten vormundschaftsgerichtlichen Überprüfung [X.] 23 -Daraus ergibt sich, daß auch die Frage, welche lebensverlängerndenoder -erhaltenden Maßnahmen der Betroffene beanspruchen und der [X.] als sein gesetzlicher Vertreter für ihn einfordern kann, nicht vom Be-treuungsrecht zu beantworten ist. Auch dem Selbstbestimmungsrecht des Be-troffenen läßt sich eine Antwort nicht entnehmen; denn dieses Recht läßt [X.] als Abwehrrecht gegen, nicht aber als Anspruch auf eine bestimmte [X.] begreifen ([X.] aaO [X.]; [X.] 1996, 224, 226; einschrän-kend Lilie FS [X.] 1995, 273, 276). Im Grundsatz gesichert erscheint, daßder Arzt - gestützt auf sein Grundrecht der Berufsfreiheit und seine allgemeineHandlungsfreiheit - jedenfalls solche Maßnahmen verweigern kann, für die [X.] medizinische Indikation besteht ([X.] aaO 23 f. m.w.[X.]). Die medizinischeIndikation, verstanden als das fachliche Urteil über den Wert oder Unwert einermedizinischen Behandlungsmethode in ihrer Anwendung auf den konkreten Fall([X.] 1985, 23, 25), begrenzt insoweit den Inhalt des [X.] ([X.] aaO 23 ff.; vgl. auch Lilie in [X.]/[X.]ert aaO 80). [X.] - im Schnittfeld naturwissenschaftlicher und medizinethischer Überlegungennicht immer scharfe - Begrenzung (vgl. etwa die Umschreibung in den [X.] der [X.]ärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung NJW 1998,3406; w.[X.] bei [X.] aaO [X.]. 4) ist dem Betreuungsrecht vorgegeben; denndie rechtliche Betreuungsbedürftigkeit eines Patienten verändert den Rahmen,in dem er ärztliche Behandlung beanspruchen kann, nicht ([X.] aaO 40; [X.]aaO 53; Opderbecke/Weißauer [X.] 1998, 395, 397). Die Frage, ob eine le-bensverlängernde oder -erhaltende Behandlung medizinisch indiziert ist undihre Durchführung deshalb vom ärztlichen Heilauftrag geboten wird, kann des-halb für das Betreuungsrecht nur als Vorfrage - d.h. im Zusammenhang mit derdem Vormundschaftsgericht obliegenden Beurteilung eines Verhaltens des [X.]s bei der Wahrnehmung von [X.] des Betroffenen - Be-deutung erlangen. Für sich genommen - also losgelöst von der Prüfung eines- 24 -derartigen [X.] - kann diese Frage nicht zum Gegenstand einesvormundschaftsgerichtlichen Verfahrens erhoben werden.dd) Für das Betreuungsrecht kann der Inhalt des ärztlichen [X.]und das aus ihm resultierende Behandlungsangebot danach allerdings mittelbarrelevant werden, und zwar in zweifacher Hinsicht:Für eine Einwilligung des Betreuers in eine lebensverlängernde [X.] Behandlung ist von vornherein kein Raum, wenn ärztlicherseits einesolche Behandlung nicht angeboten wird - sei es, daß sie nach Auffassung derbehandelnden Ärzte von vornherein nicht indiziert, sinnlos geworden oder aussonstigen Gründen nicht möglich ist ([X.] aaO 52 f.). Das Unterlassen (erstrecht die Weigerung) des Betreuers, in eine lebensverlängernde oder -erhalten-de Behandlung einzuwilligen, ist - wie einleitend dargelegt - zwar tauglicher Ge-genstand einer vormundschaftsgerichtlichen Kontrolle, setzt aber notwendig [X.] ärztliches Behandlungsangebot voraus. Fehlt es an einem [X.] Angebot, kommt eine vormundschaftsgerichtliche Prüfung allenfalls inso-weit in Betracht, als die Pflicht des Betreuers in Frage steht, in [X.] Interessen des Betroffenen die Erfüllung des ärztlichen [X.] durchdie Einforderung bestimmter lebensverlängernder oder -erhaltender Behand-lungen durchzusetzen. Die Frage, welche Möglichkeiten dem Vormundschafts-gericht hier zur Verfügung stehen, den Betreuer zur Erfüllung dieser Pflicht an-zuhalten, beantwortet sich aus der Aufsichtspflicht des [X.] i i.[X.] mit § 1837, § 1908 b BGB). Sie bedarf hier keiner vertiefendenErörterung; denn ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor.Nur soweit ärztlicherseits eine lebensverlängernde oder -erhaltende [X.] angeboten wird, ist eine Einwilligung des Betreuers als des gesetzli-chen Vertreters des einwilligungsunfähigen Patienten überhaupt [X.] -Ein Unterlassen (erst recht eine Verweigerung) der Einwilligung in die angebo-tene Behandlung wird - nach der im Wege der Rechtsfortbildung gewonnenenAuffassung des [X.]s - jedoch nur mit Zustimmung des Vormundschaftsge-richts wirksam. Eine lebensverlängernde oder -erhaltende Behandlung des ein-willigungsunfähigen Patienten ist bei medizinischer Indikation deshalb auch [X.] die Einwilligung des Betreuers zunächst - bis zu einer Entscheidung [X.] - durchzuführen oder fortzusetzen. Das [X.] hat das Verhalten des Betreuers anhand der oben aufgeführtenKriterien auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen; es trifft also keine eigeneEntscheidung gegen lebensverlängernde oder -erhaltende Maßnahmen (vgl.[X.] aaO [X.] und [X.]. 410 mit rechtsvergleichenden Hinweisen; [X.] aaO52). Das Vormundschaftsgericht muß der Entscheidung des Betreuers [X.] solche Behandlung zustimmen, wenn feststeht, daß die Krankheit des Be-troffenen einen irreversiblen tödlichen Verlauf genommen hat und die [X.] angebotene Behandlung dem früher erklärten und fortgeltenden Wil-len des Betroffenen, hilfsweise dessen (individuell-)mutmaßlichen Willen wider-spricht. Die Frage, ob das Vormundschaftsgericht der Entscheidung des [X.]s gegen eine solche Behandlung auch dann zustimmen darf, wenn sichein entsprechender wirklicher oder mutmaßlicher Wille trotz erschöpfenderNachforschungen des Betreuers nicht feststellen läßt, wird namentlich dannpraktisch, wenn das Vormundschaftsgericht zu einer Beurteilung der medizini-schen Indikation gelangt, die von der - diese Indikation bejahenden - Bewertungdes behandelnden Arztes abweicht; diese Frage kann, wie ausgeführt, hier of-fenbleiben. Stimmt das Vormundschaftsgericht der eine Behandlung oderWeiterbehandlung ablehnenden Entscheidung des Betreuers zu, ist dessenEinwilligung nicht länger entbehrlich und die Nichterteilung dieser [X.]. Verweigert das Vormundschaftsgericht dagegen seine Zustimmung,so gilt damit zugleich die Einwilligung des Betreuers in die angebotene Be-- 26 -handlung oder Weiterbehandlung des Betroffenen als ersetzt. Das vormund-schaftsgerichtliche Verfahren ist dem [X.] vorbehalten (ebenso § 14 Abs. 1Nr. 4 [X.]). § 69 d Abs. 1, 2 [X.] findet eine entsprechende, den Besonder-heiten des Regelungsgegenstandes Rechnung tragende Anwendung. So hatsich der [X.] vom Zustand des Betroffenen einen persönli-chen Eindruck zu verschaffen (vgl. § 69 d Abs. 1 Satz 2 [X.]). Auch wird er aufdie Einholung eines zusätzlichen, von einem anderen als dem [X.] erstellten Sachverständigengutachtens (vgl. § 69 d Abs. 2 [X.]) im [X.] nicht verzichten können, wenn die medizinischen Voraussetzungen fürdie Forderung des Betreuers, die Behandlung einzustellen, nicht durch eineneuere, den Anforderungen an ein Sachverständigengutachten genügendeärztliche Stellungnahme belegt sind (vgl. dazu näher OLG [X.] aaO 492)oder wenn er - in Abweichung von der Beurteilung des behandelnden Arztes -die medizinische Indikation der ärztlicherseits angebotenen Behandlung vernei-nen will.Mit diesem Zustimmungserfordernis wird dem Schutz des Betroffenen inseinen Grundrechten auf Leben, Selbstbestimmung und Menschenwürde inausgewogener Weise Rechnung getragen ([X.] aaO [X.]; [X.] aaO 52, [X.] [X.], 16, 20). Zugleich zielt dieses Erfordernis auf Schutz und [X.] für den Betreuer: Indem das Betreuungsrecht dem Betreuer unter [X.] eine Entscheidung gegen eine lebensverlängernde oder -erhaltendeBehandlung des Betroffenen abverlangt, bürdet es ihm eine Last auf, die [X.] tragen dem Betreuer nicht zugemutet werden kann ([X.] NJW 1999,2744). Da das Recht vom Einzelnen nichts Unzumutbares verlangen kann, er-scheint es dem [X.] zwingend geboten, den Betreuer durch das vormund-schaftsgerichtliche Prüfungsverfahren zu entlasten. Dieses Verfahren bieteteinen justizförmigen Rahmen, innerhalb dessen die rechtlichen - auch straf-rechtlichen - Grenzen des [X.] geklärt und der wirkliche oder- 27 -mutmaßliche Wille des Betroffenen - im Rahmen des Möglichen umfassend -ermittelt werden kann (OLG [X.] aaO 490; [X.] aaO). Das Prüfungs-verfahren vermittelt der Entscheidung des Betreuers damit eine Legitimität, diegeeignet ist, den Betreuer subjektiv zu entlasten sowie seine Entscheidung ob-jektiv anderen Beteiligten zu vermitteln ([X.] aaO 82 f.) und die ihn zudemvor dem Risiko einer abweichenden strafrechtlichen ex-post-Beurteilung schütztOLG [X.] aaO; [X.] aaO 79, [X.] aaO 21). Die Beschränkung [X.] auf Fälle, in denen eine lebensverlängernde oder -erhalten-de Behandlung des Betroffenen medizinisch indiziert ist oder jedenfalls [X.] angeboten wird, der Betreuer aber in die angebotene Behandlungnicht einwilligt, stellt schließlich sicher, daß die Vormundschaftsgerichte nur [X.] angerufen werden können; damit wird vermieden, daß die [X.] generell zur Kontrolle über ärztliches Verhalten am Endedes Lebens berufen und dadurch mit einer Aufgabe bedacht werden, die [X.] ihrer Funktion im Rechtssystem nicht zukommt, nicht ohne weiteres [X.] der Betreuung einwilligungsunfähiger Patienten beschränkt werden [X.] wohl auch sonst ihre Möglichkeiten weit überfordern würde.[X.] [X.] sieht sich an seiner Auffassung durch das Urteil des [X.]-gerichtshofs vom 13. September 1994 (aaO) nicht gehindert.In dieser Entscheidung hat der 1. Strafsenat des [X.] dieEinstellung der künstlichen Ernährung der Patientin, die seit Jahren infolge [X.] irreversiblen Hirnschädigung zu einer eigenen Entscheidung nicht mehr in- 28 -der Lage war, für die deshalb deren [X.] zum Pfleger mit dem Aufgabenkreis"Zuführung zu ärztlicher Behandlung" bestellt worden war und deren Grundlei-den einen tödlichen Verlauf angenommen hatte, für rechtswidrig erachtet, [X.] die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung der Patientin hinreichend si-chere Anhaltspunkte gefehlt hätten und die Zustimmung des Pflegers zur [X.] der künstlichen Ernährung schon mangels einer Genehmigung [X.] unwirksam gewesen sei. § 1904 BGB sei nach [X.] und Zweck in Fällen der Sterbehilfe jedenfalls dann - erst recht - entspre-chend anzuwenden, wenn eine ärztliche Maßnahme in der Beendigung einerbisher durchgeführten lebenserhaltenden Behandlung bestehe und der Sterbe-vorgang noch nicht unmittelbar eingesetzt habe. Wenn schon bestimmte [X.] wegen ihrer Gefährlichkeit der alleinigen Entscheidungsbefugnis [X.] entzogen seien, dann müsse dies um so mehr für Maßnahmen [X.], die eine ärztliche Behandlung beenden sollten und mit Sicherheit binnenkurzem zum Tode des Kranken führten.Diese - von der dargelegten Rechtsmeinung des erkennenden [X.]sunterschiedliche - Sicht des § 1904 BGB begründet indes keine Abweichung [X.] des § 132 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 [X.], die zu einer Anfrage an [X.] Strafsenat Anlaß geben und, falls dieser an seiner Auffassung festhielte, [X.] an die [X.] erfordern würde; denn der [X.] zwischen beiden Auffassungen ist für die Entscheidung des [X.] nicht erheblich. § 132 [X.] räumt den [X.]ndie Befugnis zur Beantwortung streitiger oder grundsätzlich bedeutsamerRechtsfragen nur ein, soweit deren Beantwortung für die Entscheidung deskonkreten Falles nach Auffassung des vorlegenden [X.]s erforderlich wird.Diese Beschränkung ergibt sich mittelbar aus § 138 Abs. 1 Satz 3 [X.], der [X.] der Entscheidung auf die vorgelegte Sache bezieht. Sie ent-spricht im übrigen auch dem Verständnis, das der [X.] dem Be-- 29 -griff der Entscheidungserheblichkeit für die Zulässigkeit der Vorlagen andererGerichte - etwa, wie im vorliegenden Fall, nach § 28 Abs. 2 [X.] - beimißt; [X.] muß sich, wie anfangs ausgeführt, aus dem [X.] ergeben,daß es vom Standpunkt des vorlegenden Gerichts aus auf die [X.], das vorlegende Gericht also bei Befolgung der abweichenden An-sicht zu einem anderen Ergebnis gelangen würde ([X.]sbeschluß [X.]Z 121,305, 308; ebenso [X.]Z 82, 34, 36 f.; 112, 127, 129; 117, 217, 221). Für [X.] nach § 132 Abs. 2 [X.] kann - wovon auch die [X.] ausgehen ([X.]Z 126, 63, 71 f. unter Bezugnahme auf [X.]Z 88, 353,357; 112, 127, 129; 117, 217, 221) - nichts anderes gelten. Daher ist es un-statthaft, den [X.]n Fragen vorzulegen, deren Beant-wortung lediglich die Begründung einer Entscheidung, nicht jedoch deren Er-gebnis beeinflußt ([X.] NJW 2000, 1185 f.; Kissel [X.] 3. Aufl. § 132 [X.]. 20i.[X.] mit § 121 [X.]. 21; zustimmend [X.]/[X.] ZPO 23. Aufl. § 132 [X.];[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.] ZPO 61. Aufl. § 132 [X.][X.]. 7). So liegen die Dinge hier. Auch wenn man der Auffassung des 1. Straf-senats des [X.] folgte und aus § 1904 BGB herleitete, daß [X.] der Sterbehilfe (im weiteren Sinne) die Zustimmung des Betreuers zurEinstellung der künstlichen Ernährung die Genehmigung des Vormundschafts-gerichts erforderte, müßte das Vormundschaftsgericht auf den Antrag des [X.] hin tätig werden und prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen, unterdenen der Beteiligte seine Einwilligung in die Beibehaltung der Magensondeund die Fortdauer der künstlichen Ernährung des Betroffenen unterlassen darf.Für das in § 132 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 [X.] vorgeschriebene Verfahren ist [X.] im vorliegenden Fall kein [X.] -[X.]Die Entscheidungen von Amts- und Landgericht können danach nichtbestehen bleiben. Der [X.] vermag in der Sache nicht abschließend zu [X.]. Vormundschafts- und Beschwerdegericht haben eine gerichtlichePrüfungszuständigkeit verneint und folgerichtig keine Feststellungen zu denobjektiven und subjektiven Voraussetzungen getroffen, die den Beteiligten [X.] könnten, seine Einwilligung in eine Fortführung der bisherigen [X.] des Betroffenen nicht zu erteilen. Die Sache war daher an das [X.] zurückzuverweisen, damit es die notwendigen Feststellungen nachholenund auf dieser Grundlage die ihm zuerkannte Prüfungsaufgabe wahrnehmenkann.Hahne[X.][X.][X.]Ahlt

Meta

XII ZB 2/03

17.03.2003

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.03.2003, Az. XII ZB 2/03 (REWIS RS 2003, 3905)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3905

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