Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2003, Az. I ZR 187/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 757

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:13. November 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaKontrollbesuch[X.] § 26 Abs. 6, § 54g Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und Abs. 3; [X.] § 809a)Einer Verwertungsgesellschaft steht weder nach § 54g Abs. 2, § 54h Abs. 1[X.] noch nach § 242 [X.] ein Anspruch zu, gegen den Willen des [X.] die Geschäftsräume eines Kopierladens zu betreten und diebereitgehaltenen Fotokopiergeräte zu erfassen oder zu kontrollieren.b)Der Anspruch nach § 809 [X.] ist auf die Besichtigung konkreter Sachenoder Sachgesamtheiten gerichtet und begründet kein [X.] Geschäftsräumen des [X.])Bestehen begründete Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit einerAuskunft nach § 54g Abs. 2, § 54h Abs. 1 [X.], kann die [X.] in entsprechender Anwendung des § 54g Abs. 1 Satz 3, § 26Abs. 6 [X.] verlangen, daß nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr oder ei-nem von ihr zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten [X.] in die Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden gewährt wird.[X.], [X.]. v. 13. November 2003 - [X.] - [X.] 2 -Der I. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 13. November 2003 durch [X.] Dr. Ullmannund [X.], [X.], [X.] und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Die Revision gegen das [X.]eil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 8. Juni 2001 wird auf Kosten derKlägerin zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin, die Verwertungsgesellschaft WORT, nimmt die urheber-rechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren und ihrer Verlegerwahr.Die Beklagte betreibt in ihrem Geschäftslokal Geräte für die Fertigungvon Fotokopien, die sie gegen Entgelt herstellt.Am 25. Oktober 1999 verwehrte die Beklagte einem [X.] der Klägerin bei einem Kontrollbesuch die Erfassung der bereitgehalte-nen [X.] -Die Klägerin hat vorgetragen, sie sei zur Erfüllung ihrer gesetzlichen [X.] darauf angewiesen, die Kopiergeräte nach Anzahl und Typ zu erfassen,die ein Betreiber zur Fertigung von Kopien gegen Entgelt bereithalte. Die an [X.] zahlende Abgabe richte sich nach [X.] und -typ.Die Klägerin hat beantragt,die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, Mitarbeiter der Klä-gerin oder für die Klägerin tätige Beauftragte daran zu hindern, inden Geschäftsräumen der [X.] die Anzahl und Typenbe-zeichnung der von der [X.] für die Herstellung von [X.] gegen Entgelt bereitgehaltenen Fotokopiergeräte zu [X.] und zu kontrollieren.Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie steht auf dem Stand-punkt, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt verpflichtet zu sein, die von derKlägerin begehrten Erfassungs- und Kontrollmaßnahmen in ihren Geschäfts-räumen zu dulden.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] Berufung zurückgewiesen.Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantragweiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.Entscheidungsgründe:- 4 -I. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch auf Duldung der beabsich-tigten Kontrollbesuche verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:Die Beklagte sei zwar zur Zahlung einer Vergütung nach § 54a Abs. 2[X.] verpflichtet. Sie sei Betreiberin einer Einrichtung, in der Geräte für [X.] von Ablichtungen entgeltlich bereitgehalten würden. Davon seiselbst dann auszugehen, wenn die Beklagte, wie sie geltend gemacht habe,ihren Kunden die Kopien liefere und nicht nur gegen Bezahlung die [X.] Kopien ermögliche. Die Beklagte sei von ihrer Vergütungspflicht auch nichtbereits durch Zahlung ihrer über den Kaufpreis finanzierten Geräteabgabe freigeworden. Dementsprechend sei die Beklagte nach § 54g Abs. 2 [X.] zur Er-teilung derjenigen Auskünfte verpflichtet, die für die Bemessung der [X.] erforderlich seien. Dazu gehörten die Zahl und Be-zeichnung der eingesetzten Kopiergeräte. Die Klägerin berechne die Betreiber-vergütung zulässigerweise nach der Zahl der Geräte und gestaffelt nach [X.]. Der Auskunftsanspruch beinhalte jedoch keine Duldungder beabsichtigten Kontrollbesuche. Auch als Nebenpflicht lasse sich ein derar-tiger Anspruch nicht aus § 54g Abs. 2 [X.] ableiten. Ein von dem [X.] unabhängiger Duldungsanspruch bestehe ebenfalls nicht. Er [X.] aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, weil die Klägerin nicht [X.] habe, den von der [X.] bislang nicht erfüllten Auskunftsanspruchgerichtlich durchzusetzen, sondern sich ausschließlich auf die [X.] [X.] konzentriert habe.Die Pflicht zur Duldung von [X.] ergebe sich [X.] nicht aus § 54g Abs. 3 [X.]. Auch wenn durch den in dieser Vorschriftvorgesehenen doppelten Vergütungssatz ein Ausgleich für erhöhte Verwal-tungskosten geschaffen werden sollte, die durch die Unterhaltung eines mögli-- 5 -cherweise aufwendigen Kontrollapparats von [X.], rechtfertige dies nicht die Annahme, die Klägerin sei zur [X.] [X.] unabhängig von einer Durchsetzung des Auskunftsan-spruchs berechtigt.[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten [X.] haben kei-nen Erfolg. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Duldung der Erfassung [X.] von bereitgehaltenen Fotokopiergeräten der [X.] zu.1. Die Klägerin kann keinen Anspruch auf Duldung der von ihr beabsich-tigten Erfassungs- und Kontrollmaßnahmen aus § 54g Abs. 2 und Abs. 3 [X.]herleiten.Nach § 54g Abs. 2, § 54h Abs. 1 [X.] kann zur Vorbereitung eines [X.]sanspruchs von dem Betreiber eines Geräts in einer Einrichtung i.S. von§ 54a Abs. 2 Satz 1 [X.] die für die Bemessung der Vergütung erforderlicheAuskunft verlangt werden. Zum Inhalt der zu erteilenden Auskunft gehören An-gaben über Anzahl, Art und Typ der in den Einrichtungen aufgestellten Geräte,deren Standort sowie die Gesamtzahl der angefertigten Kopien (vgl. [X.]Z 135,1, 7 - Betreibervergütung, m.w.N.).Eine Pflicht zur Duldung der beantragten Maßnahmen ist dem [X.] nach § 54g Abs. 2 [X.] dagegen nicht zu entnehmen. [X.] entgegen der Ansicht der Revision auch nicht mittelbar aus der [X.] § 54g Abs. 3 [X.], wonach derjenige, der seiner Auskunftspflicht nicht, nurunvollständig oder sonst unrichtig nachkommt, auf Zahlung der doppelten [X.] in Anspruch genommen werden kann. Die Pflicht zur Zahlung des dop-pelten [X.] ist durch die aufgrund des Gesetzes zur Stärkung [X.] geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie vom- 6 -7. März 1990 ([X.] I 422) eingeführte Vorschrift des § 54 Abs. 5 Satz 3 [X.]gesetzlich geregelt worden und durch das Gesetz zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 25. Juli 1994 ([X.] I 1739) [X.] in § 54g Abs. 3 [X.] enthalten. Durch den Anspruch auf das doppelteEntgelt sollen die erhöhten Verwaltungskosten ausgeglichen werden, die [X.] entstehen, wenn sie wegen unwilliger oder säumigerSchuldner einen aufwendigen Kontrollapparat unterhalten muß (vgl. Beschluß-empfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzeszur Bekämpfung der Produktpiraterie, BT-Drucks. 11/7544, [X.] Existenz eines Kontrollapparats der Verwertungsgesellschaften, dender Gesetzgeber bei der gesetzlichen Regelung des doppelten Vergütungssat-zes voraussetzte, läßt jedoch keinen Rückschluß darauf zu, daß den [X.] über allgemeine Überwachungs- und Kontrollmaßnahmenhinaus, die im Streitfall geltend gemachten Erfassungs- und Kontrollbefugnissezustehen, gegen den Willen des [X.] dessen Geschäftsräumeauf Anzahl und Typenbezeichnung der Kopiergeräte zu überprüfen.2. Einen Anspruch auf Duldung der von ihr beanspruchten [X.] Kontrollmaßnahmen kann die Klägerin auch nicht als Nebenpflicht zu demgesetzlichen Zahlungsanspruch nach § 54a Abs. 2, § 54d [X.] aus [X.] von Treu und Glauben nach § 242 [X.] ableiten. Sie kann sich dienotwendigen Informationen aufgrund der ihr zustehenden gesetzlich geregeltenAnsprüche und deren Vollstreckung verschaffen. Eines Rückgriffs auf [X.] von Treu und Glauben nach § 242 [X.] zur [X.] weitererPflichten der [X.] in dem im Streitfall geltend gemachten Umfang bedarfes dagegen [X.] -a) Nach § 54g Abs. 2, § 54h Abs. 1 [X.] steht der Klägerin ein [X.] gegen die Beklagte zu. Bestehen begründete Zweifel an [X.] oder Vollständigkeit der erteilten Auskunft, kann die [X.] in entsprechender Anwendung des § 54g Abs. 1 Satz 3 [X.] nach§ 26 Abs. 6 [X.] verlangen, daß nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr odereinem von ihr zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten [X.] in die Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden so weit gewährt wird,wie dies zur Feststellung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskunft erfor-derlich ist. Der Auskunftsanspruch nach § 54g [X.] soll den Urhebern die [X.] der Vergütungsansprüche nach §§ 54, 54a [X.] ermöglichen.Während der Auskunftsanspruch nach § 54g Abs. 1 [X.] die Erhebung [X.] nach § 54 Abs. 1, § 54a Abs. 1 [X.] sichern soll, dient [X.] nach § 54g Abs. 2 [X.] der Geltendmachung der [X.] nach § 54a Abs. 2 [X.]. Die Interessenlage des Gläubigers ei-nes Auskunftsanspruchs nach § 54g Abs. 2 [X.] ist derjenigen des [X.] nach § 54g Abs. 1 [X.] vergleichbar. Unterschiede zwischen [X.] und den ihrer Durchsetzung dienenden [X.], die nur bei dem Anspruch nach § 54g Abs. 1 [X.] die Begründungder Rechte nach § 26 Abs. 6 [X.] rechtfertigen, nicht aber bei der Auskunfts-verpflichtung nach § 54g Abs. 2 [X.], bestehen nicht.b) Schließlich kann die Klägerin die Abgabe der eidesstattlichen Versi-cherung von der [X.] beanspruchen, wenn Grund zu der Annahme be-steht, der Verpflichtete habe die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalterteilt (§ 259 Abs. 2 [X.]).3. Ohne Erfolg beruft sich die Revision zur Begründung eines Duldungs-anspruchs der Klägerin auf die Rechtsprechung des [X.] [X.] sogenannter [X.] -Mit der Eröffnung eines Geschäfts für den allgemeinen Publikumsverkehrbringt der Inhaber des Hausrechts zum Ausdruck, daß er an jeden Kunden Wa-ren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen will. Er gestattet damit grund-sätzlich und ohne Prüfung im Einzelfall allen Kunden den Zutritt zu den [X.], die sich im Rahmen üblichen Käuferverhaltens benehmen. [X.] ist der Anbieter von Waren oder Dienstleistungen verpflichtet, Testkäufeoder die testweise Inanspruchnahme von Dienstleistungen zu dulden, soferndie den Test durchführenden Personen sich wie normale Nachfrager verhalten.Üblichem Käuferverhalten einer Testperson kann [X.] nicht entge-gentreten (vgl. [X.], [X.]. v. [X.] - [X.], [X.] 1966, 564, 565 =[X.], 312 - Hausverbot I; [X.]. v. 13.7.1979 - I ZR 138/77, [X.] 1979,859, 860 = WRP 1979, 784 - Hausverbot II; [X.]. v. 26.6.1981 - I ZR 71/79,[X.] 1981, 827, 828 = WRP 1981, 636 - [X.] Testkauf). Die Er-fassung und Kontrolle von Kopiergeräten entspricht jedoch nicht üblichem Kun-denverhalten in einem Kopierladen. Die Beklagte braucht sie daher auch [X.] Die Klägerin kann die Duldung der begehrten Erfassungs- und Kon-trollmaßnahmen auch nicht aus dem [X.] nach § 809 [X.]) Nach der Vorschrift des § 809 [X.] kann derjenige, der gegen [X.] einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder [X.] verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, wenn die Be-sichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen,daß der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigunggestattet. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß der Anspruch auch [X.] oder dem aus dem Urheberrecht Berechtigten zustehen kann ([X.] -[X.]Z 150, 377, 382 - Faxkarte). Soweit die urheberrechtlichen Ansprüchedurch eine Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden (§ 54h Abs. 1[X.]), kann diese die Rechte aus § 809 [X.] geltend machen.b) Der Anspruch ist jedoch auf die Besichtigung einer Sache oder einerGesamtheit konkreter Sachen gerichtet (vgl. [X.]Z 93, 191, 199 - Druckbalken;150, 377, 382 - Faxkarte). Aus § 809 [X.] läßt sich kein Nachforschungs- [X.] ableiten, in dem Geschäftsbereich des Schuldnersallgemeine Besichtigungs- und Kontrollrechte auszuüben. Denn der durch [X.] begründete Anspruch setzt voraus, daß der Beklagte Besitzer der zubesichtigenden Sache ist (vgl. [X.]/[X.], [X.], 2002, § 809Rdn. 12; MünchKomm.[X.]/[X.], 4. Aufl., § 809 Rdn. 7 und 16; [X.]/[X.]/Gehrlein, [X.], § 809 Rdn. 7). Der Anspruch zielt daher nicht auf Ermitt-lungs- und Kontrollmaßnahmen, mit denen der Kläger erst ermitteln will, ob [X.] im Besitz derjenigen Sache ist, in Ansehung deren er einen Anspruchhat oder sich Gewißheit hierüber verschaffen will. Ein derartiges [X.] gibt die Vorschrift des § 809 [X.] nicht her. Daran ändertauch der Umstand nichts, daß die Beklagte in den Geschäftsräumen unstreitigKopiergeräte zur Fertigung von Ablichtungen betreibt. Über deren Anzahl undTyp kann sich die Klägerin durch ihre Ansprüche auf Auskunftserteilung, Ein-sicht in die Geschäftsbücher und gegebenenfalls Abgabe der [X.] (vgl. Abschnitt II 2 a und b), nicht aber aufgrund einer Durchsu-chung der Geschäftsräume der [X.] Gewißheit verschaffen.I[X.] [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.UllmannHerr [X.] ist altersbedingt [X.]im Ruhestand.Ullmann- 10 -BüscherSchaffert

Meta

I ZR 187/01

13.11.2003

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2003, Az. I ZR 187/01 (REWIS RS 2003, 757)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 757

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