25. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 9582
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Die Beschwerde des Antragsgegners wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Zahlungsbefehl des Amtsgerichts Jelenia Góra Zivilabteilung I vom 04.0.2013, Aktenzeichen I Nc 700/13 für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wie folgt für vollstreckbar erklärt wird:
Der Antragsgegner ist verpflichtet, an die Antragstellerin 9.750,00 PLN zuzüglich Zinsen
in Höhe von 13% vom 22.12.2012 bis zum 22.12.2014 und in Höhe von 8% seit dem 23.12.2014 bis zum Zahltag zu zahlen.
Der Antragsgegner ist weiterhin verpflichtet, an die Antragstellerin Prozesskosten in Höhe von 1.292,00 PLN zu zahlen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 2.500 € festgesetzt.
Gründe
A.
Die Antragstellerin begehrt die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu einem in der Republik Polen ergangenen Zahlungsbefehl.
Die Antragstellerin hat am 04.03.2013 bei dem Amtsgericht Jelenia Góra eine Klageschrift eingereicht, wegen deren Inhalts auf die Kopien Bl. 140f. d.A. sowie deren Übersetzung (Bl. 142 – 145 d.A.) Bezug genommen wird. Als Anschrift des Antragsgegners hat sie angegeben: X (Anm.: = Anschrift in Polen). Diese Anschrift hatte der Antragsgegner in einem weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht Jelenia Góra (I Nc 4082/12 = I C 2659/12) als Anschrift eines Zustellungsbevollmächtigten für ihn, Herrn T, in der Einspruchsschrift gegen einen weiteren Zahlungsbefehl (Bl. 166 d.A.) angegeben.
Gegenstand beider Verfahren war jeweils die Hälfte der Provisionsforderung der Antragstellerin aus ihrer Tätigkeit als Maklerin aufgrund eines Auftrages vom 20.2.2012 im Rahmen des Verkaufs eines bebauten Grundstücks, das im Miteigentum des Antragsgegners und seiner Ehefrau gestanden hat.
Durch den Zahlungsbefehl im Mahnverfahren des Amtsgerichts Jelenia Góra Zivilabteilung I vom 04.04.2013, Aktenzeichen I Nc 700/13, wurde der Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin 9.750 PLN nebst gesetzlichen Zinsen seit dem 22.12.2012 und den Betrag von 1.292 PLN als Rückerstattung der Prozesskosten, darin enthalten ein Betrag von 1.200 PLN als Rückerstattung der Kosten der Prozessvertretung, zu zahlen.
Die Antragstellerin hat bei dem Landgericht Essen unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Zahlungsbefehls nebst Übersetzung, der Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO sowie eines Beschlusses des Amtsgerichts Jelenia Góra vom 09.07.2013, mit dem festgestellt wurde, dass der Zahlungsbefehl zur Zwangsvollstreckung berechtigt, die Erteilung einer Vollstreckbarkeitserklärung beantragt.
Durch Beschluss des Vorsitzenden der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 09.02.2015 ist der Zahlungsbefehl in vollem Umfang für vollstreckbar erklärt worden.
Gegen den ihm am 04.03.2015 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit einem am 10.03.2015 eingegangenen Schriftsatz Erinnerung eingelegt.
Durch Beschluss des Senats vom 07.07.2015 ist die Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Beschluss gem. § 20 Abs. 1 AVAG eingestellt worden, nachdem der Antragsgegner Sicherheit durch Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 3.368,49 € geleistet hatte.
Der Antragsgegner behauptet, ihm sei das verfahrenseinleitende Schriftstück zu keinem Zeitpunkt zugestellt worden. Er lebe seit 30 Jahren in Deutschland und habe keinen Wohnsitz in Polen. Die Klage sei in Deutschland zu erheben gewesen.
Weder der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides noch die gerichtliche Entscheidung seien ihm durch das polnische Gericht zugestellt worden. Erst mit dem Beschluss des Vorsitzenden der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 09.02.2015 sei ihm der Zahlungsbefehl zugestellt worden. In diesem seien auch keine Anschriften der Parteien genannt, so dass deren Identität nicht feststehe. Auch ein Forderungsgrund sei nicht angegeben.
Im Verfahren vor dem Landgericht habe die Antragstellerin, die keine Rechtsanwältin sei, als Anschrift eine Anwaltskanzlei mit Name und Adresse angegeben.
Wegen dieser Mängel dürfe der Zahlungsbefehl nicht für vollstreckbar erklärt werden.
Die Forderung sei verjährt.
Der Antragsgegner beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 09.02.2015 den Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel zurückzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen dahin konkretisiert werde, dass für die Zeit bis zum 22.12.2014 13% Zinsen und ab dem 23.12.2014 8% Zinsen zu zahlen seien.
Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss.
Sie behauptet, die Klage sei dem Antragsgegner mit dem Zahlungsbefehl ordnungsgemäß unter der Anschrift X (Anm.: = Anschrift in Polen) zugestellt worden, was auch das Amtsgericht Jelenia Góra unter dem 02.11.2015 bestätigt habe (Kopie Bl. 152 d.A., Übersetzung Bl. 162 d.A.). Diese Adresse habe er in dem weiteren Verfahren I Nc 4082/12 = I C 2659/12 selbst als Zustelladresse genannt. Zudem habe er sich auch aktiv in dem Verfahren I C 2659/12 beteiligt, z.B. an einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2013 teilgenommen.
Die Forderung, die Gegenstand des für vollstreckbar zu erklärenden Zahlungsbefehls sei, habe die Antragstellerin ursprünglich durch Klageerweiterung in dem Verfahren I C 2659/12 geltend gemacht. Wegen der nicht bejahten Zulässigkeit habe sie die Klageerweiterung zurückgenommen und den Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls gestellt.
B.
I.
Auf das Verfahren findet die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (EuGVVO a.F.) Anwendung, die am 01.03.2002 gemäß ihres Art. 76 in Kraft getreten und auf alle Klagen anzuwenden ist, die – wie vorliegend – danach erhoben worden sind (Art. 66 Abs. 1 EuGVVO a.F.). Die Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12.12.2012 (EuGVVO n.F.) kommt nach Art. 66 Abs. 1 EuGVVO n.F. nicht zur Anwendung, weil das Verfahren nicht am 10.01.2015 oder danach eingeleitet worden ist (Art. 81 Abs. 2 EuGVVO n.F.). Für die vor dem 10.01.2015 eingeleiteten Verfahren findet nach Art. 66 Abs. 2 EuGVVO n.F. die EuGVVO a.F. weiter Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 26.03.2015 - IX ZB 38/14 -, zitiert nach juris Rn. 4).
II.
Das als Beschwerde nach Art. 43 Abs. 1 EuGVVO, § 11 Abs. 1 AVAG auszulegende Rechtsmittel des Antragsgegners ist unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht die Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls des Amtsgerichts Jelenia Góra Zivilabteilung I vom 04.04.2013, Aktenzeichen I Nc 700/13, angeordnet.
Gem. Art. 45 Abs. 1, 38 Abs. 1 der EuGVVO a.F. sind Entscheidungen, für vollstreckbar zu erklären, wenn sie im Erststaat vollstreckbar sind und die Art. 34, 35 EuGVVO a.F. nicht entgegenstehen.
1.
Der für vollstreckbar erklärt Zahlungsbefehl ist in Polen vollstreckbar. Zu prüfen ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EuGH (C 297/97, zitiert nach juris) und des BGH (Urteil vom 07.03.2013 - IX ZR 123/12 -, zitiert nach juris Rn. 34; Beschluss vom 08.12.2005 – IX ZB 28/04 –, zitiert nach juris Rn. 10) insoweit nur die formelle Vollstreckbarkeit im Erststaat, die die Antragstellerin durch Vorlage einer Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO a.F. belegt hat, auch wenn dort das Zustelldatum des verfahrenseinleitenden Schriftstücks fehlt. Denn die Antragstellerin hat den Beschluss des Amtsgerichts Jelenia Góra vom 09.07.2013 vorgelegt, in dem festgestellt wird, dass der Zahlungsbefehl zur Zwangsvollstreckung in vollem Umfang berechtigt. Solange dieser Beschluss nicht aufgehoben worden ist, ist der Zahlungsbefehl im Erststaat vollstreckbar.
2.
Gemäß Art. 34 Ziff. 2 EuGVVO ist es nicht erforderlich, dass das das Verfahren einleitende Schriftstück dem Antragsgegner formell ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Es reicht aus, dass der Antragsgegner gegen den Zahlungsbefehl Einspruch einlegen kann, und dies ihm auch zumutbar ist.
Denn im Rahmen der Union ist davon auszugehen, dass das in jedem Mitgliedsstaat eingerichtete Rechtsbehelfssystem eine ausreichende Garantie bietet. Grundsätzlich hat der einzelne Rechtsbürger sich aller Rechtsbehelfe zu bedienen, die ihm nach dem Recht des Ursprungsmitgliedsstaates eröffnet sind und so seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Diese Verpflichtung besteht grundsätzlich auch noch während des Vollstreckbarkeitsverfahrens, wenn wie hier eine Entscheidung erst in diesem Stadium zugestellt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 17.12.2009, IX ZB 124/08, NJW-RR 2010, 571; Beschluss vom 21.01.2010, IX ZB 193/07, NJW-RR 2010, 1001), und schließt auch Anträge auf Wiedereinsetzung, z.B. gemäß Art. 19 EuZustellungsVO (vgl. EuGH, Urteil vom 07.07.2016, C-70/15, Lebek ./. Domino, EuZW 2016, 618) ein.
a) Die Einspruchsfrist beginnt gem. Art. 502 ZVGB erst mit der Zustellung des Zahlungsbefehls.
aa) Dem Antragsgegner ist der Zahlungsbefehl nebst zugrunde liegendem Klageantrag durch das polnische Gericht nicht wirksam zugestellt worden. Zwar hat das Amtsgericht Jelenia Góra am 02.11.2015 (Original und Übersetzung in Hülle Bl. 207 d.A.) bescheinigt, dass der Zahlungsbefehl dem Antragsgegner auf dem Wege des Art. 139 § 1 Zivilprozessordnung unter der Anschrift X (Anm.: = Anschrift in Polen) zugestellt worden sei. Die genannte Vorschrift bezieht sich aber auf eine Zustellung an eine Person, die im Inland wohnhaft ist. Der Beklagte unterhielt unstreitig keinen Wohnsitz in Polen. Auch die Antragstellerin hat nicht bestritten, dass der Antragsgegner seinen Wohnsitz in Deutschland hatte. Sie hat vorgetragen, sie habe die Anschrift der Einspruchsschrift des Antragsgegners gegen den weiteren Zahlungsbefehl im Verfahren (I Nc 4082/12 = I C 2659/12) entnommen. Dort ist diese Anschrift aber nicht als Anschrift des Antragsgegners mitgeteilt worden, sondern als die des als Zustellungsbevollmächtigten benannten Herrn T.
Die Zustellungsbevollmächtigung galt nicht für weitere Verfahren. Es hätte also eine Auslandszustellung nach der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.11.2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedsstaaten (EuZustellungsVO) erfolgen müssen.
bb) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Antragsgegner die Schriftstücke tatsächlich erhalten hat. Der Brief ist auf dem polnischen Postamt niedergelegt worden, wie sich aus der Ablichtung nebst Übersetzung der Vermerke (Bl. 146f. d.A.) ergibt.
cc) Weder die im Vollstreckbarerklärungsverfahren in Deutschland am 04.03.2015 erfolgte Zustellung des Zahlungsbefehls noch die am 18.09.2015 formlos erfolgte Übersendung der zugrundeliegenden Antragsschrift setzen die Rechtsmittelfrist im Erststaat in Lauf.
b) Der Antragsgegner kann daher noch Einspruch einlegen. Dies ist ihm auch zumutbar.
Ihm musste bereits bei Zustellung des Zahlungsbefehls im Vollstreckbarkeitsverfahren klar sein, aus welchem Rechtsverhältnis die Antragstellerin ihn in Anspruch genommen hat. Denn die Parteien standen nur über den Maklervertrag vom 20.02.2012 in rechtlicher Verbindung. Zudem hatte die Antragstellerin zunächst versucht, in dem weiteren Verfahren, an dem der Antragsgegner sich auch verteidigt hat, die Klage zu erweitern.
Jedenfalls aber war ihm die Einlegung eines Rechtsmittels zumutbar, nachdem ihm die dem Zahlungsbefehl zugrunde liegende Anspruchsschrift als Anlage zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 09.09.2015 in Kopie nebst Übersetzung (Bl. 140ff. d.A.) übersandt worden ist.
c)
Über eine Aussetzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens gem. § 46 Abs. 1 EuGVVO a.F. zur Durchführung des Einspruchsverfahrens war mangels Antrag des Antragsgegners nicht zu entscheiden.
3.
Der Einwand des Antragsgegners, die Forderung sei verjährt, ist im Vollstreckbarerklärungsverfahren, nicht zulässig. § 12 AVAG findet gem. § 55 Abs. 1 AVAG keine Anwendung.
4.
Der für vollstreckbar zu erklärende Zahlungsbefehl ist aber im Zinsausspruch zu konkretisieren, weil die Höhe der zuerkannten Zinsen diesem nicht zu entnehmen ist. Sind in einem ausländischen Urteil nicht näher bezifferte Zuschläge zur ausgeurteilten Hauptsumme zu zahlen, so hat der um die Vollstreckbarerklärung ersuchte Richter auf einen Antrag hinzuwirken, der den deutschen Bestimmtheitsanforderungen genügt (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.1985 - IV b ZR 73/84 - Tz. 17, NJW 1986, 1440-1442; BGH, Beschluss vom 27.05.1993 - IX ZB 78/92 - Tz. 12; BGH, Beschluss vom 04.03.1993 - IX ZB 55/92 - Tz. 18, 19, NJW 1993, 1801-1803). Dem ist genügt, weil die Antragstellerin die gesetzlichen Zinsen im Beschwerdeverfahren im Schriftsatz vom 06.11.2014 konkretisiert hat. Die Höhe der gesetzlichen Zinsen im Sinne von § 359 § 3 des polnischen ZGB wird durch Rechtsverordnung der polnischen Regierung festgelegt. Dieser betrug für die Zeit ab dem 01.06.2011 13% (vgl. Dz. U z 2008 r. Nr. 220, poz 1434) und ab dem 23.12.2014 nur noch 8% (vgl. Dz. U. 2014 r., poz. 1858). Ihr Vorbringen ist insoweit auch unwidersprochen geblieben.
III.
IV.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen und muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses.
Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 15 – 17 AVAG in Verbindung mit §§ 574 – 577 ZPO.
Meta
13.06.2017
Oberlandesgericht Hamm 25. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: W
Zitiervorschlag: Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 13.06.2017, Az. 25 W 88/15 (REWIS RS 2017, 9582)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 9582
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, IX ZB 26/17, 17.05.2018.
Oberlandesgericht Hamm, 25 W 88/15, 13.06.2017.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Abwesenheitsentscheidung: Prüfung einer Möglichkeit der Einlegung eines Rechtsbehelfs im Urteilsstaat
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