Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2009, Az. Xa ZR 146/07

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2344

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 146/07 Verkündet am: 23. Juli 2009 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.] des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 23. Juli 2009 durch [X.] und [X.], die Richterin Mühlens und [X.] [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des [X.] wird das am 20. September 2007 verkündete [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: 1 Der Kläger ist Inhaber des auf einer freigegebenen Diensterfindung [X.], am 11. Juni 1985 angemeldeten [X.] Patents 35 20 885 ([X.]), das in der Fassung, die es im [X.] erhalten hat, bis zum Ablauf der [X.] in [X.] stand und "[X.] und Anlage zur weitgehenden Restentfernung von gasförmigen, aerosolar-tigen und/oder staubförmigen Schadstoffen" betrifft. Die Patentansprüche 1 und 16 des [X.] lauten in dieser Fassung wie folgt: - 3 - "1. Verfahren zur weitgehenden Restentfernung von gasförmigen, aerosolartigen und/oder staubförmigen Schadstoffen aus Ab-gasen von Müll- und Sondermüllverbrennungsanlagen, wobei das aus der [X.] der Anlage abströmende und Schadstoffe enthaltende heiße Rauchgas entstaubt und das entstaubte Rauchgas in einer Rauchgasnachbehandlung ge-mäß dem Nassverfahren, Halbtrockenverfahren und Trocken-verfahren behandelt wird und sich ein [X.]dampf enthalten-des [X.] ergibt, dadurch gekennzeichnet, dass man das wasserdampfhaltige [X.] mit einer mittleren Temperatur T in einem Kühlsystem aus Glas, Graphit, korrosi-onsbeständigem Metall, Keramik oder Kunststoff durch indirek-te Kühlung mittels eines Kühlmediums so weit abkühlt, dass die Temperatur auf einen mittleren Wert [X.] unter Wahl einer Tem-peraturdifferenz derart herabgesetzt wird, dass mindestens [X.] die Hauptmenge des im Gas enthaltenen [X.]dampfs auskondensiert, wobei dem [X.] im Kühlsystem zu-sätzlich ein Mittel zudosiert wird, das mit Schadstoffkomponen-ten des [X.]es reagiert und diese zu Verbindungen mit herabgesetzter Flüchtigkeit und/oder Löslichkeit umsetzt, bzw. deren Alkaligehalt verändert, und[/]oder dem [X.] im Kühlsystem zusätzlich ein Mittel zudosiert wird, das Schadstoffkomponenten oder Derivate derselben adsorptiv oder absorptiv chemisch-physikalisch bindet, und/oder das [X.] zusätzlich mit einem [X.] beaufschlagt wird, das die Bildung von [X.] fördert, und dass das abgeschiedene Kondensat abgezogen sowie chemisch-physikalisch nachbehandelt wird. 16. Anlage zur Durchführung des Verfahrens nach einem der [X.], mit einer Verbrennungsanlage, einer Entstau-bungseinrichtung und einer [X.], gekennzeichnet durch ein Kühlsystem, das hinter die Rauchgasnachbehand-lung geschaltet ist, mit Mitteln zur indirekten Kühlung des [X.] bzw. des [X.]es, mit Mitteln zur Rück-führung des physikalisch-chemisch behandelten Kondensats in die [X.] und mit Mitteln zur Messung der [X.] einzelner Schadstoffkomponenten, und dadurch, dass die Vorrichtung zur Nachbehandlung des Kondensats eine Ein-dampfanlage enthält, in der neutralisiertes Kondensat einge-engt werden kann, die aus einem korrosionsbeständigen Mate-rial wie Kunststoff, Glas, Keramik und/oder Graphit besteht." - 4 - Mit Lizenzvertrag vom 28. Januar 1987 räumte der Kläger der seinerzeit als [X.] firmierenden [X.] zu 1 (im Folgenden: [X.]), deren Tochtergesellschaften sowie deren Lieferanten und Kunden ein [X.] gegen eine Einmalzahlung und eine Lizenzvergütung in Höhe von 2% des [X.] aller unter Verwertung der [X.] von der [X.] und den Tochtergesellschaften in Verkehr gebrachten [X.] ein. Die Beklagte zu 2, eine Tochtergesellschaft der [X.], lieferte für die Beklagte zu 3 als Bauherrin und Betreiberin einer von dritter Seite gelieferten Rückstandsverbrennungsanlage in [X.](nachfolgend [X.] ) Einzelkomponenten, insbesondere zwei Elektrokondensationsfilter. 2 3 Der Kläger meint, dass die [X.] von verschiedenen Patentansprüchen des [X.] wortsinngemäß oder zumindest in äquivalenter Weise Ge-brauch mache; er hat die [X.] zunächst auf Auskunft und Zahlung eines angemessenen [X.] sowie die Beklagte auf weiteren Schadensersatz und Feststellung einer weitergehenden Schadensersatzpflicht in Anspruch ge-nommen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. [X.] des [X.], mit der dieser sein Begehren mit teilweise geänderten Anträgen weiterver-folgt hat, ist erfolglos geblieben. 4 Auf die Revision des [X.] hat der [X.] das erste Beru-fungsurteil aufgehoben, soweit die Klage gegen die Beklagte abgewiesen [X.] ist, und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen ([X.], 30 - Restschadstoffentfernung). Im zweiten Berufungsverfahren hat der Kläger beantragt, 5 die Beklagte in Abänderung des erstinstanzlichen [X.]eils zu verur-teilen, 1. ihm Auskunft zu erteilen, welchen [X.] die [X.] bzw. deren Komponenten im Sinn des [X.]nbegriffs des § 2 Nr. 2 des Lizenzvertrags hatte, - 5 - 2. nach Erledigung der Auskunftserteilung an ihn für die während der Laufzeit des [X.] erfolgte Nutzung im Rahmen der [X.] ein Lizenzentgelt in Höhe von 2% des Nettover- kaufswerts zu zahlen, 3. ihm weitere 61.601,69 • zu zahlen. 6 [X.] ist erneut ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine im zweiten Berufungsver-fahren gestellten Anträge weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Entscheidungsgründe: 7 Die Revision führt unter Aufhebung des angefochtenen [X.]eils zur erneu-ten Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Ent-scheidung über die Kosten der Revisionsverfahren zu übertragen ist. [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger ständen im Hinblick auf die [X.] unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche auf Auskunft, Lizenzzahlung oder Schadensersatz zu. Dafür, ob es sich bei der [X.] um eine vergütungspflichtige [X.] im Sinne des § 2 Nr. 1 Buchst. b des Lizenzvertrags handele, sei die im [X.] durch das Patentgericht aufrechterhaltene Fassung des [X.] maßgeblich, da das Lizenzpatent bei Errichtung der [X.] vom Patentamt wi- derrufen gewesen sei. [X.] sei hiernach nur eine Anlage nach [X.] ("Anlagenanspruch") 16 des [X.]. Nachdem in [X.] 16 konkret eine Restschadstoffbeseitigungsanlage bezeichnet werde und auch im Lizenzvertrag jeweils von einer "[X.]" in dessen Sinn die Rede sei, sei der Lizenzvertrag dahin zu verstehen, dass der Anlagen-anspruch des [X.] maßgeblich sein solle, nicht aber die [X.] - 6 - ansprüche 1 bis 15. Dies werde durch die Anlage zum Lizenzvertrag bestätigt, in der eine "[X.]" durch eine gestrichelte Linie zu weiteren Anlagetei-len wie der [X.] und dem Kamin abgegrenzt werde. Bei der [X.] werde von Patentanspruch 16 des [X.] kein Gebrauch gemacht. [X.] wegen Patentverletzung ständen dem Kläger gleichfalls nicht zu, da die [X.] auch nicht nach Patentanspruch 1 arbeite. 9 I[X.] Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg. 1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei der [X.] um eine [X.] handelt, allein auf Pa- tentanspruch 16 des [X.] abgestellt. 10 11 a. Die Auslegung der [X.] als [X.] durch das Be-rufungsgericht unterliegt zwar nur eingeschränkt der revisionsrechtlichen Über-prüfung. Dieser ist jedoch die Frage zugänglich, ob das Berufungsgericht den für die Auslegung maßgeblichen Sachverhalt vollständig gewürdigt hat. Zu überprüfen ist ferner, ob es diejenigen Sachverhaltselemente, die für den Aus-legungsgesichtspunkt des Parteiinteresses beachtlich sind, in ihrer rechtlichen Bedeutung richtig erkannt hat (vgl. [X.], [X.]. v. 10.7.1998 - [X.], [X.], 3268; [X.]. v. 13.3.2003 - IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235, 2236). b. Dieser Überprüfung hält das Berufungsurteil nicht stand. Zu Recht macht die Revision als Verletzung der Bestimmungen der §§ 133, 157 BGB und des § 286 ZPO geltend, dass der Wille der Parteien, wie er im Lizenzvertrag nach dem Gesamtzusammenhang der Vertragsbestimmungen seinen Ausdruck gefunden hat, bei der Auslegung des Lizenzvertrags nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt worden ist. 12 Dieser Wille habe, so rügt die Revision, auch die Verfahrensansprüche des [X.] einbezogen, wie dies auch das [X.] und das Beru-13 - 7 - fungsgericht im ersten Berufungsurteil angenommen hätten. Für die einschrän-kende Auslegung des [X.], dass nur der Anlagenanspruch 16 lizenziert worden sei, finde sich weder im Lizenzvertrag noch im Prozessvortrag der Parteien ein Anhaltspunkt. Dem kann der Erfolg nicht versagt werden. Es ging der [X.] bei Abschluss des Lizenzvertrags ersichtlich darum, mit der Möglichkeit, als Li-zenznehmerin das geschützte Verfahren zu nutzen, eine Verkaufshilfe für den Vertrieb ihrer Anlagen in die Hand zu bekommen, um den Kunden zusammen mit den zu liefernden Anlagen auch die Nutzung der darauf auszuübenden [X.] zu ermöglichen (vgl. die [X.] unter Nr. 2). 14 Die gegenteilige Auffassung des [X.] lässt außer Betracht, dass die Lizenzeinräumung in § 1 des Lizenzvertrags an den [X.] uneingeschränkt erfolgt ist und dass die "unter Verwertung der [X.]" "in Verkehr gebrachten [X.]n" nach § 2 des [X.] lediglich als Bemessungsgrundlage für die Lizenzvergütung [X.]. Hinzu tritt weiter, dass der Kläger als Lizenzgeber nach § 5 des [X.]s für die technische Ausführbarkeit des Gegenstands der [X.] und nicht etwa nur des in diesen enthaltenen Vorrichtungsanspruchs haften soll. All dies hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet. 15 Zwar wirkt sich der Umstand, dass der Kläger auch den [X.] der [X.] und deren Kunden ein Nutzungsrecht eingeräumt hat, auf den Umfang der Lizenzvergabe nicht notwendigerweise aus. Jedoch konnte das Berufungsgericht die Interessen der Abnehmer nicht dadurch als hinrei-chend berücksichtigt ansehen, dass Patentanspruch 16 eine Rückbeziehung auf vorangehende Verfahrensansprüche enthält. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis verneint, dass die Verfahrensansprüche auch isoliert vom [X.] erfasst sein und deren Benutzung damit schon für sich eine [X.] - 8 - pflicht auslösen sollte. Dass Sinn und Zweck der Lizenzvereinbarung darin ge-legen haben mögen, den Kunden die unbeschränkte und freie Nutzung der [X.] Anlage zu ermöglichen, steht zwar für sich nicht im Widerspruch zu der vom Berufungsgericht vorgenommenen Auslegung der Lizenzvereinbarung. Jedoch hat das Berufungsgericht nicht ausreichend beachtet, dass der Kläger der [X.] und deren Tochterunternehmen und Lieferanten an den [X.]n (und nicht etwa nur an Teilen dieser Schutzrechte) ein un-widerrufliches Mitbenutzungsrecht eingeräumt hat. Dieses Mitbenutzungsrecht erstreckte sich, worauf die Revision mit Recht hinweist, im Zweifel auf alle Pa-tentansprüche des [X.] und damit auch auf die Verfahrensansprüche. Dafür, dass lediglich der Vorrichtungsanspruch 16 von der Lizenzierung erfasst gewesen sein soll, ergibt sich aus dem Lizenzvertrag ebenso wenig ein An-haltspunkt wie aus dem Prozessvortrag der Parteien. Für eine uneingeschränk-te Lizenzierung des Patents in seiner gesamten Reichweite spricht zudem, dass nicht ersichtlich ist, warum der Lizenznehmerin und den durch den [X.] weiter Begünstigten eine Nutzung (allein) der durch die Verfahrensansprü-che geschützten Lehre hätte verwehrt bleiben sollen. Konsequenterweise sieht der Lizenzvertrag auch als Gegenleistung eine Vergütung ("Gebühr") in Höhe eines Anteils an allen unter Verwertung der [X.] in Verkehr ge-brachten [X.]n vor. 17 Da weitere Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten sind, kann der Senat den Lizenzvertrag selbst auslegen. Die Auslegung ergibt, dass von ihm jedenfalls auch die [X.] bis 8 des [X.] erfasst sind. 2. Die Annahme des [X.], das in der [X.] ausgeführte Verfahren entspreche nicht der technischen Lehre des Patentanspruchs 1, hält der Nachprüfung gleichfalls nicht stand. 18 - 9 - a. Das Lizenzpatent betrifft, soweit im vorliegenden Zusammenhang von Interesse, ein Verfahren zur weitgehenden Restentfernung gasförmiger, aerosolartiger oder staubförmiger Schadstoffe aus Abgasen von Müll- und [X.]. 19 20 Bei der Müllverbrennung werden das aus der [X.] ab-strömende heiße Rauchgas entstaubt und das entstaubte Rauchgas in einer Rauchgasnachbehandlung mit einem Nassverfahren, Halbtrockenverfahren und/oder Trockenverfahren behandelt, so dass sich ein [X.]dampf enthal-tendes [X.] ergibt. 21 Dem Lizenzpatent liegt das technische Problem zugrunde, ein Verfahren zur weitgehenden Entfernung der Restschadstoffgehalte anzugeben, die in die-sem [X.] enthalten sind. Patentanspruch 1 lehrt hierzu folgendes Verfahren zur weitgehenden Entfernung von Resten gasförmiger, aerosolartiger oder staubförmiger [X.] aus Abgasen von Müll- und Sondermüllverbrennungsanlagen: 22 (1) Das aus der [X.] der Anlage abströmende heiße Rauchgas wird entstaubt. (2) Das entstaubte Rauchgas wird mit dem Nass-, Halbtrocken- und Trockenverfahren nachbehandelt, wobei sich ein [X.]-dampf enthaltendes [X.] ergibt. (3) Das [X.] der mittleren Temperatur T wird - in einem Kühlsystem aus Glas, Graphit, korrosionsbeständigem Metall, Keramik oder Kunststoff - durch indirekte Kühlung auf eine mitt-lere Temperatur [X.] herabgekühlt. (3.1) [X.] wird so gewählt, dass [X.] die Hauptmenge des im Gas enthaltenden [X.] auskondensiert. (3.2) Die Schadstoffabscheidung wird zusätzlich gefördert, in-dem - 10 - (3.2.1) dem [X.] ein Mittel zudosiert wird, das mit Schadstoffkomponenten [X.] reagiert und diese zu Verbindungen mit herabgesetzter Flüchtigkeit und/oder Löslichkeit umsetzt oder de-ren Alkalität verändert, oder (3.2.2) dem [X.] ein Mittel zudosiert wird, das Schadstoffkomponenten oder Derivate derselben adsorptiv oder absorptiv chemisch-physikalisch bindet, oder (3.2.3) das [X.] mit einem Kondensations-hilfsmittel beaufschlagt wird, das die Bildung von [X.] fördert. (4) Das Kondensat wird abgezogen und chemisch-physikalisch nachbehandelt. Der Erfindung liegt, wie die Beschreibung erläutert, die Erkenntnis zugrunde, dass sich die Gegenwart von [X.]dampf in den Abgasen als [X.] und Steuerungsmittel für die Schadstoffentfernung nutzen lässt, indem durch Kondensation eines Hauptwasseranteils der Abgase eine Abscheidung von Schadstoffen mit dem Kondensat erreicht wird (S. 5 Z. 29-32). Die mit der [X.] einhergehenden Schadstoffabscheidungen seien zumindest teilweise damit erklärbar, dass grundsätzlich jede flüchtige chemi-sche Verbindung über das Dampfdruck-Temperatur-Gleichgewicht kontrolliert werde und mit der Erniedrigung der Temperatur Taupunktunterschreitungen und Desublimationen für Schadstoffkomponenten stattfänden, so dass es zu einer gleichzeitigen Kondensation mit [X.]dampf komme. Es scheine jedoch zusätzlich zu einer bevorzugten Anlagerung von Schadstoffkomponenten an den [X.] wie Nebeltröpfchen zu kommen, so dass sich das System selbst reinige. Der Kondensationsvorgang werde dabei in sehr einfa-cher und reproduzierbarer Weise über die Kühlung geregelt. Hilfsmittel wie das Zudosieren von chemischen Reagenzien, Absorbentien und Adsorbentien und das Zuleiten von [X.] förderten den Abscheidungsvorgang zusätzlich. 23 - 11 - b. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass das in der [X.] ange- wendete Verfahren den Merkmalen 1 bis 3.1 und 4 (a bis h der vom Berufungs-gericht verwendeten Gliederung) entspreche. Es hat indessen die (in sich [X.]) [X.] 3.2 als nicht benutzt angesehen, da keines der alterna-tiv vorgesehenen Mittel zur Förderung der Schadstoffabscheidung ([X.] bis k3 des [X.]) verwirklicht sei. Entgegen der Auffassung des [X.] stelle [X.] ein Mittel im Sinn dieser Merkmale nicht dar. Im Kühlsystem solle nämlich durch [X.] eine Auskondensie-rung mindestens der Hauptmenge des im Gas enthaltenen [X.]dampfs er-folgen (Merkmal 3.1). Das somit "erzeugte" [X.] werde nach Merkmal 4 als abgeschiedenes Kondensat abgezogen und chemisch-physikalisch nachbe-handelt. [X.] sei somit im Kühlsystem durch Kondensation vorhanden; des-halb werde der Fachmann darauf schließen, dass die zudosierten Mittel oder [X.] andere als das ohnehin entstehende und patentgemäß abzuführende [X.] sein müssten, wie ein Molekularsieb nach [X.] oder übersättigter [X.]dampf nach Patentanspruch 3. Im Übrigen fehle im Kühlsystem der [X.] eine zusätzliche [X.]zuführung. Eine Schwallspülung sei nicht dem Prozess der Schadstoffentfernung zuzurechnen. Der gerichtliche Sachverständige habe es noch bei seiner Anhörung für ausge-schlossen gehalten, dass im Kühlsystem [X.] eingeleitet werde. [X.] nochmalige Befassung des Sachverständigen oder die Beauftragung eines neuen Sachverständigen sei nicht veranlasst, weil in dem vorgelegten [X.] eine [X.]zufuhr im Kühlsystem nicht eingezeichnet sei. Wie die Beklagte unwidersprochen vorgetragen habe, würden bei einer Zuführung von [X.] während eingeschalteter Spannung von 86.000 V Lichtbögen erzeugt, die die Kunststoffröhren des in der Anlage verwendeten [X.] zerstörten. 24 - 12 - Merkmal 3.2.3 werde auch nicht dadurch verwirklicht, dass Ionen im Elektrokondensationskühler als Kondensationskerne wirkten. Aus dem Merkmal ergebe sich, dass insoweit nicht von einer Beaufschlagung des [X.] mit einem [X.] gesprochen werden könne, denn es fehle an einem körperlichen Gegenstand, der dem [X.] hinzugefügt und mit dem dieses beaufschlagt werde. Eine Ionisation bereits vorhandener [X.] und [X.]tropfen erfülle diese Voraussetzung nicht. Die Pa-tentschrift spreche vielmehr davon, dass bekannte Techniken gegebenenfalls zusammen mit dem erfindungsgemäßen Verfahren anwendbar seien. Nach [X.] bevorzugten Ausgestaltung des Verfahrens werde das aus dem Kühlsystem mit der Temperatur [X.] austretende [X.] vor Abgabe an die Atmosphäre an einem [X.] vorbeigeführt, um eventuelle Restschadstoffe noch weiter abzusenken (Patentanspruch 10). Stelle daher der [X.] einen [X.] im Sinn des Stands der Technik dar, werde der Fachmann die im [X.] stattfindende Kondensation nur dann als verfahrensgemäß ansehen, wenn zusätzliche [X.] [X.] fänden. 25 c. Die Revision rügt, dass die gebotene Auslegung des Merkmals 3.2 fehle. In allen drei Alternativen seien die Mittel durch Zweck- und Funktionsan-gaben definiert; das Berufungsgericht prüfe nicht, ob [X.] diese Funktionen ausfüllen könne. Die Begründung des [X.] verkenne den techni-schen Zusammenhang der Merkmale 3.1 und 3.2 und deren unterschiedliche Funktion im Rahmen der Erfindung. Die alternativen Maßnahmen sollten näm-lich, wie im [X.] zum Ausdruck komme, gleichzeitig mit der die Kondensation bewirkenden Herabkühlung ausgeführt werden. [X.] sei zu-dem in der allgemeinen Beschreibung wie auch in einem Ausführungsbeispiel ausdrücklich als [X.] beschrieben. Die Beschreibung nenne beispielhaft die Zuführung von zusätzlichem [X.] oder übersättigtem [X.] - 13 - serdampf ([X.] 26-28). Die Eindüsung von [X.] werde auch in dem [X.] Ausführungsbeispiel nach Figur 3 gezeigt und entsprechend be-schrieben ([X.]). Das Berufungsgericht übergehe zudem, dass der ge-richtliche Sachverständige [X.] für Quecksilber in gasförmigem Zustand so-wie für molekulardisperse Schadstoffe als geeignetes Zusatzmittel bezeichnet habe. Zudem ergebe sich aus der Niederschrift über die Anhörung des gericht-lichen Sachverständigen, dass auch Schwefelwasserstoff, Aerosole und Sor-battröpfchen durch [X.] ausgewaschen würden. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht als unbestritten angesehen, dass das in der [X.] mit einem Elektrokondensationsfilter angewendete Elektro- kondensationsverfahren bei einer Spannung von 86 000 V oder mehr durchge-führt werde und eine [X.]zufuhr in diesem Fall zu einer Zerstörung des [X.] führen müsse, und die unter Zeugenbeweis gestell-te Behauptung des [X.] übergangen, dass die Beklagte zu 2 die [X.]zu-gabe verlangt habe und dass dementsprechend tatsächlich [X.] in das Sys-tem eingedüst werde. 27 Entgegen der Auffassung des [X.] werde schließlich [X.] 3.2.3 dadurch verwirklicht, dass nach den eigenen Angaben der [X.] [X.] bei der Sprühentladung ([X.]) der als Sprühelektrode wir-kenden Drähte (Kathode) des [X.] durch negative Ionen aufgeladen und die so aufgeladenen [X.] von der als Anode wirken-den geerdeten [X.] angezogen würden. Die negativen Ionen seien nichts anderes als aus den als Kathode wirkenden Drähten austretende Elektronen und damit kleine elektrisch geladene (körperliche) Teilchen, mit denen das [X.] beaufschlagt werde und die sich mit den [X.] verei-nigten und als Kondensationskeime wirkten. Da das Berufungsgericht Schwie-rigkeiten gehabt habe, diesen Sachverhalt richtig zu verstehen, habe es den angebotenen [X.] einholen müssen. Dass ein [X.] - 14 - scheider im Stand der Technik bekannt gewesen sei, stehe der Verwirklichung des Merkmals 3.2.3 durch die Ionisierung im Elektrokondensationsfilter nicht entgegen. 29 d. Den Rügen der Revision kann der Erfolg nicht versagt bleiben. [X.] das Berufungsgericht Patentanspruch 1 ausgelegt hat, ist seine Auslegung im Revisionsverfahren zu überprüfen und kann der Senat, soweit sich das vom Berufungsgericht entwickelte Verständnis als fehlerhaft erweist, die Auslegung selbst vornehmen, sofern alle hierfür erforderlichen Feststellungen getroffen sind (vgl. [X.]Z 172, 298 [X.]. 38 ff. - Zerfallszeitmessgerät; [X.], [X.]. v. 31.3.2009 - [X.], [X.], 653 - Straßenbaumaschine, zur [X.] in [X.]Z vorgesehen). Danach ergibt sich: [X.]. Entgegen der Auffassung des [X.] kommt in Betracht, dass [X.] als [X.] im Sinn des Merkmals 3.2 anzusehen ist. 30 31 Das Berufungsgericht hat dies vornehmlich deshalb ausgeschlossen, weil erfindungsgemäß [X.] als Kondensat "erzeugt" werde und der [X.] daraus schließen werde, dass die zudosierten Mittel jedenfalls andere als [X.] sein müssten; eine Bestätigung hierfür hat es in der Äußerung des [X.] Sachverständigen gefunden, für denjenigen, der "im Geschäft tätig sei", sei [X.] das Kondensationsmittel, nicht ein zusätzliches Hilfsmittel. 32 Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Weder hat das Berufungsgericht, obwohl ihm dies bereits im ersten Revisionsurteil aufge-geben worden ist ([X.], 30 [X.]. 22 f., 31 - Restschadstoffentfernung), bei seiner in eigener Verantwortung vorzunehmenden Auslegung des Patentan-spruchs in der gebotenen Weise den Gesamtinhalt der Patentschrift und die Funktion des fraglichen Merkmals berücksichtigt, noch hat es die fachlichen Aussagen des von ihm herangezogenen Sachverständigen, der sich ausführlich - 15 - mit der Wirkung einer [X.]zugabe befasst hat, ausgeschöpft und daraufhin untersucht, inwieweit danach die Zudosierung von [X.] geeignet ist, die ge-wünschte [X.] zu fördern. 33 Es erscheint zwar zweifelhaft, ob das Lizenzpatent, wie die Revision meint, [X.] ausdrücklich als Mittel zur Förderung der Schadstoffabscheidung im Sinne des Merkmals 3.2 nennt. Denn es heißt zwar in der Beschreibung, dass eine induzierte Nebelbildung, beispielsweise durch Zuführung von zusätz-lichem [X.] bzw. übersättigtem [X.]dampf nicht nur bei [X.] die [X.] Erhöhung der Abscheidungsleistung fördere ([X.] 26-28), und es wird demgemäß in Patentanspruch 3 übersättigter [X.]dampf als "Konden-sationshilfsmittel" bezeichnet. Im [X.] an die genannte [X.] heißt es aber wenig später weiter, dass dem Kühlsystem "auch" ein Mittel zudosiert werde, das die Alkalität des Systems gezielt verändere, bestimmte Umsetzungen mit den Schwermetallverbindungen bewirke oder Schadstoff-komponenten in Verbindungen überführe, die eine geänderte und vorzugsweise geringere Flüchtigkeit und Löslichkeit aufwiesen ([X.] 31-34). Dieser Zu-sammenhang spricht dafür, dass die Patentschrift [X.] als ein Hilfsmittel für die Kondensation erwähnt, nicht jedoch als Mittel, das im Sinn des [X.]s 3.2.1 oder 3.2.2 zudosiert wird, um mit Schadstoffkomponenten zu reagie-ren oder solche adsorptiv oder absorptiv zu binden. Damit wird jedoch [X.] als Hilfsmittel im Sinn des Merkmals 3.2.1 oder 3.2.2 nicht ausgeschlossen. Das Lizenzpatent verlangt eine zusätzliche Förderung der Schadstoffabscheidung, die im Kühlsystem durch die Auskon-densierung des [X.]dampfs stattfinden soll (Merkmal 3.1), durch Zudosie-rung eines Mittels, das mit Schadstoffkomponenten reagiert und dadurch zu Verbindungen geringer Flüchtigkeit oder Löslichkeit führt (Merkmal 3.2.1) oder Schadstoffkomponenten adsorptiv oder absorptiv bindet (Merkmal 3.2.2). Der Patentanspruch enthält keine Beschränkung auf bestimmte Hilfsmittel, und es 34 - 16 - ist auch nicht entscheidend, was, wie es der gerichtliche Sachverständige aus-gedrückt hat, der "im Geschäft Tätige" üblicherweise als Hilfsmittel bezeichnen würde. Vielmehr sind die in Betracht kommenden Mittel im Patentanspruch [X.] durch ihre Funktion definiert, mit Schadstoffkomponenten [X.] zu reagieren und diese zu Verbindungen mit herabgesetzter Flüchtigkeit und/oder Löslichkeit umzusetzen oder deren Alkalität zu verändern oder Schadstoffkom-ponenten oder Derivate derselben adsorptiv oder absorptiv chemisch-physika-lisch zu binden. Es kommt daher lediglich darauf an, ob dem [X.] ein Mittel zudosiert (d.h. in bestimmter Menge zugegeben) wird, das in der angege-benen Weise mit Schadstoffkomponenten [X.] reagiert oder solche Komponenten chemisch-physikalisch zu binden vermag, wobei für diese [X.] auch Grenzflächeneffekte, die der Sachverständige von einer physikali-schen Absorption unterschieden hat, ausreichen können. 35 Dass [X.] dazu nicht in der Lage wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, Die Revision verweist vielmehr mit Recht darauf, dass sich aus den Bekundungen des gerichtlichen Sachverständigen deutliche Anhalts-punkte dafür ergeben, dass [X.] jedenfalls bei bestimmten Schadstoffkom-ponenten durchaus in der Lage ist, die gewünschte [X.] zu errei-chen. Da entsprechende Feststellungen des [X.] jedoch fehlen, ist der Senat nicht in der Lage, die Frage abschließend zu entscheiden. [X.]. Das Fehlen solcher Feststellungen ist auch nicht deshalb unschäd-lich, weil sich, wie das Berufungsgericht gemeint hat, aus dem unstreitigen Sachverhalt ergäbe, dass bei der [X.] im Elektrokondensationsfilter ohnehin kein [X.] zudosiert werden kann. 36 37 (1) Das Berufungsgericht hat dies damit begründet, dass die Beklagte unwidersprochen vorgetragen habe, bei einer Zuführung von [X.] während eingeschalteter Spannung von 86 000 Volt würden Lichtbögen erzeugt, die die - 17 - Kunststoffröhren des [X.] durchschlügen. Hierin liegt [X.] das [X.] bindende Feststellung, da das Berufungsurteil insoweit widersprüchlich ist. Es hält nämlich einerseits fest, dass der Kläger diesem [X.] in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen habe. Andererseits führt das Berufungsgericht aus, dass der Kläger auf Nachfrage seine "[X.] bezüglich einer [X.]zufuhr hilfsweise aufrechterhalten" habe, und [X.] sich nachfolgend mit dem Bemühen des [X.], aus dem [X.] 9.1 nach [X.] 111691-6 und dem von ihm vorgelegten Parteigutachten S.

eine [X.]zufuhr im Kühlsystem abzuleiten. Danach ergab sich aber die Absicht, den Vortrag der [X.] zur notwendigen Zerstörung des [X.] bei [X.]zufuhr zu bestreiten, zumindest aus der [X.] der Erklärungen des [X.] (§ 138 Abs. 3 ZPO). Damit verliert die Begründung des [X.], warum eine [X.]zufuhr nicht stattfinden könne, ihre tragende Stütze. (2) Der gerichtliche Sachverständige hat sich, wie die Revision zu Recht rügt, zur Beantwortung der Frage, ob eine kontinuierliche [X.]zugabe erfol-ge, lediglich auf Angaben von dritter Seite gestützt, aber keine eigene Aufklä-rung betrieben, obwohl hierzu angesichts des Parteigutachtens Veranlassung bestanden hätte. Damit war sein Gutachten insoweit ungenügend. Das [X.] durfte sich dem Gerichtsgutachter erst nach Ausschöpfung aller [X.] anschließen ([X.], [X.]. v. 4.3.1980 - VI ZR 6/79, [X.], 533 = [X.], 662). Diese [X.] hat das Berufungsgericht aber, wie sich aus den Gründen des Berufungsurteils [X.] 29 unter e.) ergibt, nicht ausgeschöpft. Es wird dies erforderlichenfalls [X.] haben. Dabei wird es gegebenenfalls auch die von ihm bisher auf Grund der vorgenommenen Wahrscheinlichkeitsbeurteilung folgerichtig und ohne erkenn-baren "äußeren" Ermessensfehler verneinte Frage, ob es eine Vorlage des für 38 - 18 - das Genehmigungsverfahren maßgeblichen [X.]s anordnet, neu zu prüfen haben. [X.]. Auch soweit das Berufungsgericht eine Verwirklichung des [X.]s 3.2 in der Variante 3.2.3 durch die unstreitige Ionisierung von Aerosolteil-chen im Elektrokondensationsfilter verneint hat, hält die dem zugrunde liegende Auslegung des [X.] der Nachprüfung nicht stand. 39 (1) Die vom Lizenzpatent gelehrte zusätzliche Förderung der [X.] im Kühlsystem (Merkmal 3.1) kann alternativ zur Zudosierung ei-nes Mittels im Sinn der Merkmale 3.2.1 und 3.2.2 durch die "Beaufschlagung" mit einem [X.] erfolgen, das die Bildung von Kondensati-onskeimen fördert (Merkmal 3.2.3). Der Begriff des [X.]s ist ebenso weit wie der Begriff der Beaufschlagung. Entscheidend ist ähnlich wie bei den Merkmalen 3.2.1 und 3.2.2, dass dem [X.] ein Mittel zuge-geben wird, das die Bildung von [X.] anregt oder unterstützt und auf diese Weise die Kondensation und mit dieser die Schadstoffabschei-dung über das - sodann abzuziehende und nachzubehandelnde (Merkmal 4) - Kondensat fördert. Diese Funktion kann auch durch die "Beaufschlagung" des [X.] mit Anionen, d.h. elektrisch geladene Teilchen von atomarer oder molekularer Größenordnung, die von der Kathode zur Anode wandern und zur Aufladung von als [X.] wirkenden [X.] führen, erfüllt werden. Die Patentschrift, die insoweit ihr eigenes Wörterbuch bildet (st. Rspr., vgl. nur [X.]Z 150, 149, 155 - Schneidmesser I; [X.], [X.]. v. 7.6.2005 - [X.], [X.], 754 - Knickschutz), bietet keinen Anhalt für die Annahme, dass die Ionisierung, auch wenn sie diese Funktion erfüllt, nicht als [X.] in Betracht kommen sollte, wenn sich dadurch [X.] bilden. 40 - 19 - (2) Insbesondere wird die Verwirklichung des Merkmals entgegen der Auffassung des [X.] nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Lizenzpatent in Patentanspruch 10 lehrt, das aus dem Kühlsystem mit der Temperatur [X.] austretende [X.] vor Abgabe an die Atmosphäre an einem [X.] vorbeizuführen, um den Restgehalt an Schadstoffen noch weiter abzusenken. Dies ist eine Maßnahme, die das Lizenzpatent zur zusätzli-chen Behandlung des "[X.]es" vorschlägt, das von dem Rauchgas ver-bleibt, nachdem es den Verfahrensschritten 1 bis 4 unterzogen worden und ins-besondere das gemäß Merkmal 3 im Kühlsystem gewonnene Kondensat abge-zogen worden ist. Dem lässt sich nichts darüber entnehmen, wie der [X.]sschritt 3 auszuführen ist, der kein Elektrokondensationsverfahren vor-schreibt und für den die Patentschrift sich demgemäß nicht ausdrücklich dazu verhält, ob eine bei Anwendung eines solchen Verfahrens auftretende Ionisie-rung des [X.] als [X.] in Betracht kommt. 41 (3) Dass die Ionisierung in diesem Sinne zur Bildung von Kondensati-onskeimen beiträgt, ist allerdings bisher ebenfalls nicht festgestellt. [X.] referiert das Berufungsurteil (S. 25 oben) lediglich entsprechenden Vortrag des [X.], trifft aber keine eigene Feststellung zu den physikalischen Vor-gängen im Elektrokondensationsfilter der [X.] . Auch dies wird das Beru- fungsgericht nachzuholen haben. 42 3. Das Berufungsurteil stellt sich schließlich auch nicht deshalb als im Ergebnis zutreffend dar, weil, wie das Berufungsgericht in einer weiteren Hilfs-begründung gemeint hat, der Einwand der [X.] durchgreife, weder sie noch ein Tochterunternehmen habe die [X.] geplant oder gebaut. 43 44 Das Berufungsgericht hat dies damit begründet, dass nur zwei [X.] geliefert worden seien, die auch in Anlagen hätten einge-setzt werden können, die von den [X.] keinen Gebrauch - 20 - machten. In Betracht könnten daher allenfalls Ansprüche gegenüber der [X.] zu 2 wegen mittelbarer Patentverletzung kommen, die jedoch schon deshalb ausschieden, weil die Elektrokondensationsfilter auch patentfrei [X.] seien. Dies steht indessen der Verpflichtung der [X.] zur Zahlung der Li-zenzvergütung nicht entgegen, weil sich diese Verpflichtung auf die Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe eines Anteils an allen unter Verwertung der [X.] von der [X.] und deren Tochtergesellschaften in [X.] gebrachten [X.]n erstreckt. Hierfür spricht in erster Linie, dass durch den Lizenzvertrag für Kunden der [X.] und ihrer [X.] eine sichere Grundlage für die Benutzung des Patents einschließlich des geschützten Verfahrens geschaffen werden sollte. Damit knüpfte die [X.] auf Grund der Lizenzerteilung aber nicht notwendig an die Erfüllung eines Tatbestands an, der sich ohne die Lizenzerteilung als Patentverletzung durch die Beklagte oder eine ihrer Tochtergesellschaften darstellte, sondern an die Bestimmung einer Verbrennungsanlage zur Anwendung des erfindungsge-mäßen Verfahrens. Handelte es sich aber bei der [X.] um eine Vertragsanla- ge, so hat jedenfalls die [X.] als Tochtergesellschaft der [X.] an de- ren Inverkehrbringen mitgewirkt und damit nach § 2 des Vertrags die [X.] der [X.] begründet. 45 II[X.] Da die Sache nicht entscheidungsreif ist und insbesondere zur Frage der [X.]zugabe und/oder zur Förderung der Bildung von Kondensationskei-men durch die Ionisierung im Elektrokondensationsfilter weitere Feststellungen 46 - 21 - getroffen werden müssen, ist der Rechtsstreit zu neuer Verhandlung und Ent-scheidung, auch über den geltend gemachten Schadensersatzanspruch, zu dessen Höhe ebenfalls keine Feststellungen getroffen sind, an das Berufungs-gericht zurückzuverweisen. Meier-Beck [X.] Mühlens
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.03.2000 - 7 O 11125/97 - [X.], Entscheidung vom 20.09.2007 - 6 U 3231/00 -

Meta

Xa ZR 146/07

23.07.2009

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2009, Az. Xa ZR 146/07 (REWIS RS 2009, 2344)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2344

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