Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.04.2014, Az. 27 W (pat) 568/13

27. Senat | REWIS RS 2014, 6472

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Sternenkind (Wort-Bild-Marke)/Liebeskind (Gemeinschaftsmarke)" – zur Kennzeichnungskraft - Warenidentität – keine unmittelbare Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2012 002 752.0

hat der 27. Senat ([X.]) des [X.] am 8. April 2014 durch [X.] [X.], [X.] [X.] und [X.] k.A. Schmid

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Gegen die für die Waren

2

Klasse 25: Damenoberbekleidung

3

eingetragene Wort-/Bildmarke 30 2012 002 752

Abbildung

4

ist aus der Wortmarke EM 010 628 998

5

[X.]

6

Widerspruch erhoben worden.

7

Die Widerspruchsmarke ist eingetragen für die Waren und Dienstleistungen

8

Klasse 03:

9

Seifen; Parfümeriewaren, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; [X.], Zahnputzmittel.

Klasse 09:

Blendschutzbrillen; Brillen (Optik); Brillenetuis, Brillenfassungen, -gestelle; Brillengläser, Kneifer (Augengläser); Sonnenbrillen; Optikerwaren.

Klasse 14:

Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmessinstrumente.

Klasse 25:

Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, [X.]; Textilien, soweit nicht in anderen Klassen enthalten.

Klasse 35:

Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Dienstleistungen des Einzelhandels über das [X.] in den Bereichen: Kosmetikwaren, Drogeriewaren, Uhren und Schmuckwaren, Schuhe, Bekleidung, Textilwaren, Optikerwaren, insbesondere Brillen; Dienstleistungen des Großhandels über das [X.] in den Bereichen: Kosmetikwaren, Drogeriewaren, Uhren und Schmuckwaren, Schuhe, Bekleidung, Textilwaren, Optikerwaren, insbesondere Brillen; Einzelhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Kosmetikwaren, Drogeriewaren, Uhren und Schmuckwaren, Schuhe, Bekleidung, Textilwaren, Optikerwaren, insbesondere Brillen; Großhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Kosmetikwaren, Drogeriewaren, Uhren und Schmuckwaren, Schuhe, Bekleidung Textilwaren, Optikerwaren, insbesondere Brillen; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen: Kosmetikwaren, Drogeriewaren, Uhren und Schmuckwaren, Schuhe, Bekleidung, Textilwaren, Optikerwaren, insbesondere Brillen; Vermittlung und Abschluss von Verträgen über den An- und Verkauf von Kosmetikwaren, Drogeriewaren, Uhren und Schmuckwaren, Schuhe, Bekleidung, Textilwaren, Optikerwaren, insbesondere Brillen; Organisation und Durchführung von Werbeveranstaltungen; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen.

Die Markenstelle für Klasse 25 des [X.] hat den Widerspruch mit Beschluss vom 2. Oktober 2013 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

Zwar seien die Waren „Damenoberbekleidung“ der jüngeren Marke zu den Waren der Widerspruchsmarke „Bekleidungsstücke“ als identisch anzusehen und die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke als normal einzustufen, weshalb an den Abstand der Marken hinsichtlich der Waren „Bekleidungsstücke“ überdurchschnittliche Anforderungen zu stellen seien. Diese halte die jüngere Marke in jeder Hinsicht ein.

Ausgangspunkt bei der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr sei stets der Gesamteindruck der Kennzeichnungen.

Der Begriff der Wortmarke „[X.]“ werde als Substantiv in der [X.] nicht verwendet, stelle einen Fantasiebegriff dar, der mit einem „lieben Kind“ oder einem „Kind der Liebe“ assoziiert werden könne. Demgegenüber bezeichne „[X.]“ ursprünglich Kinder, die mit einem Gewicht von weniger als 500 Gramm vor, während oder nach der Geburt versterben. Ein gedankliches Inverbindungbringen von „[X.]“ mit dem Begriff „[X.]“ sei aufgrund der äußerst unterschiedlichen Bedeutung nicht anzunehmen.

Die visuellen Unterschiede der Zeichen seien ausreichend. In der jüngeren Marke sei „[X.]“ in auffällig geschwungener Schrift dargestellt und mit einer schwarzen, rechteckige Umrahmung grafisch gestaltet. Bei der älteren Marke handele es sich um die Wortmarke „[X.]“, für die zwar alle üblichen Schreibweisen zu berücksichtigen sind. Die visuellen Unterschiede in den Wortanfängen seien sehr stark.

Klanglich seien die Unterschiede der Zeichen ebenfalls überwiegend, da grundsätzlich [X.] stärker beachtet würden als Endungen. Deshalb habe der deutliche klangliche Unterschied der ersten beiden Silben der Vergleichswörter „Liebes“ und „Sternen“ hohes Gewicht, die Übereinstimmung in der letzten Silbe der beiden Marken „kind“ habe keine selbstständig kennzeichnende, den Gesamteindruck prägende Stellung.

Es handele sich um zwei Gesamtbegriffe, die genauso gesprochen und gesehen und nicht auf einen Teil reduziert würden.

Eine begriffliche Verwechslungsgefahr sei angesichts der sehr unterschiedlichen Bedeutungen nicht zu besorgen.

Dagegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde vom 6. November 2013, die sie nicht schriftsätzlich begründet hat. Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle vom 2. Oktober 2013 aufzuheben und die Marke Nr. 30 2012 002 752.0 zu löschen.

Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Über die Beschwerde kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil

die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, den Widerspruch mangels einer Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zurückgewiesen.

Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, weil der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt (vgl. [X.] GRUR 2007, 700 - Limoncello; [X.], 295 - Goldhase).

Mit der Markenstelle sind die wechselseitig eingetragenen Waren als identisch und die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke durchschnittlich anzusehen.

Den danach im Bereich der [X.] erforderlichen deutlichen Abstand halten die Marken in schriftlicher, klanglicher und begrifflicher Hinsicht ein.

[X.] unterscheiden sich die Marken durch die deutlich unterschiedlichen [X.]. Auf die besondere graphische Ausgestaltung der als Wort-/Bildmarke eingetragenen jüngeren Marke kommt es damit nicht an.

Dies gilt aufgrund der verschiedenen [X.] auch in klanglicher Hinsicht. Das Publikum wird die klanglichen Unterschiede in den ersten Silben Sternen- im Vergleich zu Liebes- nicht überhören.

Begrifflich besteht zwischen den Marken keine Ähnlichkeit, da es sich bei der Widerspruchsmarke um einen Phantasiebegriff handelt. Die jüngere Marke weist demgegenüber den von der Markenstelle umschriebenen Sinngehalt auf, den der Phantasiebegriff „[X.]“ nicht aufgreift.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeit besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1 [X.]), da immerhin identische Waren vorliegen.

Meta

27 W (pat) 568/13

08.04.2014

Bundespatentgericht 27. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 08.04.2014, Az. 27 W (pat) 568/13 (REWIS RS 2014, 6472)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 6472

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