Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2016, Az. VIII ZR 78/15

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 13517

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:060416UVIIIZR78.15.0

BUN[X.]SG[X.]RICHTSHOF

IM NAM[X.]N [X.]S VOLK[X.]S

URT[X.]IL
VIII ZR 78/15
Verkündet am:

6. April 2016

Vorusso,

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 556a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1
§ 556a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 [X.] gestattet es, verursachungsabhängige Betriebskosten nicht zu 100 % nach erfasster Verursachung umzulegen, son-dern in gewissem Umfang verursachungsunabhängige Kostenbestandteile in die Umlage der Betriebskosten einzubeziehen (Fortführung von [X.], Urteil vom 6. Oktober 2010 -
VIII ZR 183/09, NJW 2010, 3645). Nach dieser Maßgabe ist es zulässig, bei der Abrechnung der Betriebskosten der Müllbeseitigung am Maßstab des verursachten und erfassten [X.] eine angemessene [X.] zu berücksichtigen.
[X.]ine Änderung des [X.] gemäß §
556a Abs. 2 Satz 1 [X.] schließt es nicht aus, das [X.] für einen künftigen [X.] erneut auszuüben, weil sich der gewählte Maßstab als korrekturbedürftig erweisen kann.
[X.], Urteil vom 6. April 2016 -
VIII ZR 78/15 -
LG [X.]rfurt

AG [X.]rfurt

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Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren ge-mäß §
128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 8. März 2016 durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] sowie [X.]
[X.], Dr.
Bünger und Kosziol

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der [X.] werden das Urteil der 9.
Zivilkammer des [X.] vom 20. März 2015 aufge-hoben
und das Urteil des [X.] vom 15. April 2014 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als zum Nachteil der [X.] erkannt worden ist.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die frühere Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 zu tragen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Kläger zu 2 zu tra-gen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:
Der Kläger zu 2 (nachfolgend nur: der Kläger) und seine [X.]hefrau, die frühere Klägerin zu 1, sind Mieter einer Wohnung der [X.] in [X.].

. Im Mietvertrag ist unter anderem die Umlage der Kosten der Müllbeseitigung auf die Mieter vereinbart. Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte berechtigt 1
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ist, im Rahmen der Betriebskostenabrechnungen für die Abrechnungsperioden 2010 und 2011 die Kosten für die [X.]ntsorgung des [X.] anhand der Verur-sachung einer Mindestmüllmenge im jeweiligen Mieterhaushalt zu berechnen.
Mit Schreiben vom 12. November 2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie die Müllentsorgungskosten ab dem [X.] nicht mehr -
wie bisher -
insgesamt nach der Wohnfläche, sondern zu 30 % nach der [X.] und zu 70 % nach dem erfassten Volumen abrechnen werde; zur [X.]rfas-sung des Volumens und Bedienung der für den Restmüll eingerichteten Abfall-schleuse erhalte jede Wohnungseinheit einen Transponder oder Identchip. Auf diese Weise wurden in den Betriebskostenabrechnungen für den [X.] für den Kläger und seine [X.]hefrau 95 Liter und 65 Liter Restmüll für den [X.] erfasst.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2009 teilte die Beklagte mit, die Abfall-schleuse werde bisher noch nicht von allen Haushalten genutzt; die gemeindli-che Abfallsatzung sehe jedoch ein zu bezahlendes [X.] vor. Die Beklagte erklärte, sie werde für den Restmüll ab dem [X.] eine Mindestmenge in Ansatz bringen und für einen Zweipersonenhaushalt -
wie dem des [X.] -
zehn
Liter pro Woche berechnen, jährlich somit 520 Liter. Der bisherige Verteilerschlüssel werde beibehalten; die
Umlage erfolge weiter-hin zu 70 % nach individueller Verursachung (unter Berücksichtigung der [X.]) und zu 30 % nach der Wohnfläche.
Der Kläger meint, die Beklagte dürfe den Betriebskostenabrechnungen für die [X.] und 2011 nicht die vorgenannte Mindestmenge, sondern nur die tatsächlich erfasste [X.] zugrunde legen. Diese beziffert er für sich und seine [X.]hefrau für das [X.] auf 70 Liter, für das [X.] auf 60 Liter. 2
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Danach errechnet er für das [X.] ein Guthaben in Höhe von

Der Kläger hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, in erster
Linie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der Restmüllbeseitigung für die [X.] und 2011 neu zu berechnen, und zwar zu 70 % nach [X.]. Die Klage hat mit dem Hauptantrag [X.]rfolg gehabt. Das [X.] hat die vom Amtsgericht zugelassene Berufung der [X.] zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Klageabweisungsantrag weiter.

[X.]ntscheidungsgründe:
Die Revision hat [X.]rfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seines Urteils im [X.] ausgeführt:
Der Kläger könne für
sich und seine [X.]hefrau hinsichtlich der Müllentsor-gungskosten eine (nochmalige) Abrechnung der Betriebskosten für die [X.] und 2011 auf der Grundlage des tatsächlich gemessenen "Verbrauchs" verlangen. Der im Schreiben der [X.] vom 16. Dezember 2009 zugrunde gelegte [X.] sei unwirksam. In der Betriebskostenabrechnung für die [X.] und 2011 habe sie lediglich einen fiktiven "Verbrauch" in Gestalt einer Mindestschüttmenge angesetzt. Dies sei mit der Regelung des § 556a Abs. 1 Satz 2 [X.]
nicht vereinbar.
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Danach seien Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängig seien, nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der [X.] Verursachung
Rechnung trage. Diese Bestimmung eröffne zwar einen gewissen Spielraum für die konkrete Ausgestaltung der Umlage. Diesen habe die Beklagte jedoch ab dem [X.] überschritten. [X.]s erfolge jedenfalls ganz überwiegend keine auf dem tatsächlichen "Verbrauch" basierende [X.] mehr, weil die Beklagte auf eine (fiktive) Mindestschüttmenge abstel-le. Der seit dem [X.] herangezogene [X.] sei mit dem Rege-lungsziel des §
556a Abs. 1 Satz 2 [X.], dem unterschiedlichen Verbrauch
oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung zu tragen, nicht vereinbar.
Zwar verpflichte ein inhaltlicher Fehler der Betriebskostenabrechnung
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hier ein unwirksamer Umlageschlüssel -
den Vermieter nicht ohne Weiteres zu einer Neuabrechnung. Vielmehr sei im Rechtsstreit
eine eigene Berechnung unter Zugrundelegung des zutreffenden Umlageschlüssels vorzunehmen. [X.] feststehender Daten könne dies jedoch hier nicht erfolgen, weil die [X.]n des [X.] und seiner [X.]hefrau für die [X.] und 2011 nicht unstreitig
seien.

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Weder kann der Kläger gemäß § 556 Abs. 3 Satz 1 [X.] Neuabrechnung der Betriebskosten für die [X.] und 2011 verlangen noch steht ihm das mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Betriebskostenguthaben in Höhe von 10
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Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 [X.], bei der Abrechnung der Betriebskosten der Müllbeseitigung eine angemessene Mindestmenge bei der Verursachung von Restmüll zu berücksichtigen. Die vorgenannte Regelung ist, worüber unter den Parteien kein Streit besteht, gemäß Art. 229 §
3, Art. 231 § 2 [X.]G[X.] auch auf die vor dem Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes am 1. September 2001 bestehenden Mietverhältnisse uneingeschränkt anwendbar (vgl. [X.]surteil vom 21. September 2011 -
VIII ZR 97/11, NJW
2012, 226 Rn. 17).
1. Nach § 556a Abs. 1 Satz 2 [X.] sind Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung abhängen, nach einem Maßstab umzulegen,
der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der [X.] Verursachung Rechnung trägt. Mit dieser Formulierung steckt das Gesetz einen Rahmen ab, innerhalb dessen sich die Umlegung verbrauchs-
oder verursachungsabhängiger Betriebskosten zu bewegen hat, wenn der [X.] oder die Verursachung erfasst werden. Der Abrechnung muss ein Maß-stab zugrunde liegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der Verursa-chung "Rechnung trägt", das heißt sie angemessen berücksichtigt ([X.]surteil vom 6. Oktober 2010 -
VIII ZR 183/09, NJW 2010, 3645 Rn. 15).
Wie das Berufungsgericht im Ansatz nicht verkannt hat, eröffnet § 556a Abs. 1 Satz 2 [X.] damit bei erfasster Verursachung oder erfasstem Verbrauch einen gewissen Spielraum für die konkrete Ausgestaltung der Umlage ver-brauchs-
und verursachungsabhängiger Betriebskosten. Das Gesetz lässt es nicht nur zu, die Umlage solcher Betriebskosten nicht zu 100 % nach erfasstem Verbrauch beziehungsweise erfasster Verursachung vorzunehmen, sondern erlaubt es auch, bei solchen Betriebskosten in gewissem Umfang verbrauchs-
oder verursachungsunabhängige Kostenbestandteile in die [X.] ([X.]surteil vom 6. Oktober 2010 -
VIII ZR 183/09, aaO Rn. 16 mwN).
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2. Nach diesen Grundsätzen ist der Ansatz einer angemessenen [X.] bei der Umlage der Kosten des verursachten [X.] nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat den ihr eingeräumten Spielraum dabei nicht überschritten.
a) Die Beklagte hat die Kostenverteilung nicht lediglich nach Wohnfläche vorgenommen, sondern -
wie von § 556a Abs. 1 Satz 2 [X.] ausdrücklich vor-gesehen -
einen verursachungsabhängigen Verteilerschlüssel gewählt. § 556a Abs. 2 Satz 1 [X.] gestattet es, eine verursachungsgerechte Abrechnung auch unter Berücksichtigung eines [X.] vorzunehmen, denn diese Bestim-mung berechtigt den Vermieter, die Betriebskosten "ganz oder teilweise" nach einem Maßstab umzulegen, der der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Aus dem Gesetzeswortlaut ("teilweise") folgt, dass der [X.] Ansatz einer festen Mindestmüllmenge bei der Kostenumlage zulässig ist (Wall, Betriebs-
und Heizkostenkommentar, 4.
Aufl., Rn.
3868; siehe [X.], Handbuch der Mietnebenkosten, 14.
Aufl., Rn. 4101; [X.]/
[X.], [X.], 75. Aufl., § 556a Rn. 8; [X.] in [X.]/Börstinghaus, Miete, 4. Aufl., § 556a [X.] Rn. 44). Die [X.], wonach auf diese Weise die Abrechnung nach Verbrauch beziehungsweise Verursachung verlassen werde ([X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2014, §
556a Rn. 21, unter Hinweis auf [X.], [X.], 317; [X.], Urteil vom 19.
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27 [X.], juris Rn. 5), rechtfertigt keine andere Beurtei-lung, weil das Gesetz eine solche Umlage billigt.
b) Dieses Verständnis entspricht dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, der mit der Regelung des §
556a Abs.
2 [X.] unter anderem das Ziel verfolgt, mehr Abrechnungs-
und [X.] zu schaffen (BT-Drucks. 14/4553,
S. 2, 37, 51; [X.]surteil 16
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vom 21. September 2011 -
VIII ZR 97/11, aaO Rn. 15). Dem trägt die Berück-sichtigung einer angemessenen Mindestmenge an Restmüll Rechnung.
aa) Zwar mag es sein, dass sich hierdurch in gewissem Umfang Mieter benachteiligt sehen, die tatsächlich weniger Abfall produzieren. Die Berücksich-tigung einer Mindestmüllmenge ist gleichwohl sachlich gerechtfertigt, weil sie dem Anreiz entgegenwirkt, dass sich einzelne Mieter zur Minimierung ihrer Be-triebskosten der [X.]rfassung des [X.] entziehen, indem sie diesen auf den Standplätzen der [X.] abstellen, die [X.] fehlerhaft befüllen oder den Restmüll an anderer Stelle entsorgen, sei es in [X.], öffentlichen Abfallbehältern oder auf Wald-
und Freiflächen. [X.]in solches Verhalten beeinträchtigte die [X.], denn es ginge zu Lasten ver-tragstreuer Mieter, die für die kommunalen Abfallgebühren in unverhältnismäßig größerem Umfang aufzukommen hätten, wenn der kommunale [X.]ntsorgungs-träger seinerseits Festkosten zugrunde legt, im gegebenen Fall ein Mindestvor-haltevolumen für Restmüll aus privaten Haushalten von zehn Litern pro Person und Woche (vgl. [X.]/Langenberg, Mietrecht, 12. Aufl., § 556a [X.] Rn. 134).
bb) Die von der [X.] konkret angesetzte Mindestmenge einer Ver-ursachung von zehn
Litern Restmüll pro Woche bei einem Zweipersonenhaus-halt ist aus Billigkeitsgründen (§
315 [X.]) schon deshalb nicht zu beanstan[X.], weil sie sich an dem vorgenannten, in der Abfallwirtschaftssatzung der Stadt [X.].

bestimmten [X.] orientiert. Diese Regelung verfolgt den berechtigten Zweck, eine illegale Abfallentsorgung als wirtschaftlich sinnlos erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 -
7 [X.] 6/07, juris Rn. 8; [X.], Urteile vom 11.
Juni 2001 -
4 N 47/96, juris Rn. 54; vom 16.
Februar 2011 -
1
KO 1367/04, juris Rn. 104; [X.], Urteile vom 10. November 2014 -
9 KN 33/14, juris Rn. 32, und 19
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KN 316/13, juris Rn. 42). Die Wahl eines solchen Maßstabes durch den [X.] ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dies gilt im gegebenen Fall umso mehr, weil die von der [X.] vorgesehene Mindestmenge beträchtlich unter dem vom [X.]ntsorgungsträger festgelegten [X.] von 10
Litern pro Woche und Person liegt. [X.]s ist nicht ersichtlich und wird von der Revisionserwiderung auch nicht geltend gemacht, dass diese Menge einem durchschnittlichen Mieter keinen Anreiz mehr bietet, Restmüll zu vermeiden beziehungsweise diesen von den Wertstoffen zu trennen.
cc) [X.]ntgegen der Auffassung der Revisionserwiderung bedarf es keiner Feststellungen, ob es in dem Mehrfamilienhaus der [X.] zu einer Rest-müllbeseitigung unter Umgehung der [X.]rfassung gekommen ist. Darauf könnte zwar möglicherweise hindeuten, dass im Haushalt des [X.] und seiner [X.]he-frau in den Jahren 2010 und 2011 nach eigenen Angaben weniger als ein Liter Restmüll pro Person und Woche verursacht worden sein soll. Dies kann jedoch dahinstehen. [X.] Feststellungen bedurfte es nicht, weil eine [X.] allein nach erfasster [X.] bereits die Gefahr anderweitiger [X.]nt-sorgung birgt (vgl. [X.]/Langenberg, aaO, § 556 [X.] Rn. 148; Wall, aaO Rn. 3866). Der Vermieter ist deshalb nicht gehalten, mit der Bestim-mung einer Mindestmenge von Restmüll zunächst zuzuwarten, bis sich die Ge-fahr verwirklicht und den Ansatz einer Mindestmenge vom vorherigen konkreten Nachweis einer Zweckentfremdung der Restmüllbeseitigung abhängig zu ma-chen.
c) [X.]iner Umlage der Kosten der Müllbeseitigung unter Berücksichtigung einer Mindestmüllmenge gemäß dem Schreiben der [X.] vom 16.
Dezember 2009 steht entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung schließlich nicht entgegen, dass die Beklagte mit Schreiben vom 12. November 2007 zunächst eine verursachungsabhängige Umlage ohne Ansatz einer Min-21
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destmüllmenge bestimmt hat. [X.]ntgegen einer im Schrifttum vertretenen [X.] [X.], aaO Rn. [X.], 4104c) ist die Ausübung des Bestimmungs-rechts nicht nur einmal möglich, sofern der Mieter sich nicht mit einer weiteren Änderung einverstanden erklärt. Diese Ansicht findet im [X.]. Die Änderung des [X.] wirkt zwar nur für die Zukunft (§
556a Abs. 2 Satz 1 [X.]) und ist nur vor Beginn des Abrechnungs-zeitraums zulässig (§
556a Abs. 2 Satz 2 [X.]). Dies schließt jedoch nicht aus, dass das [X.] für einen künftigen Abrechnungszeitraum erneut aus-geübt wird. Dies ist auch sachgerecht, denn die Überprüfung, ob der gewählte Maßstab noch dem Gerechtigkeitsgebot entspricht, ist von den tatsächlichen Gegebenheiten abhängig und kann nach Ablauf des [X.] [X.]t-Futterer/Langenberg, aaO, §
556a [X.] Rn. 17).
3. Nach dieser Maßgabe bedarf es keiner Ausführungen, ob unter den gegebenen Umständen der Kläger berechtigt ist, bei einer -
wie hier -
formell ordnungsgemäßen Betriebskostenabrechnung eine Neuberechnung zu fordern oder ob der geltend gemachte Anspruch auf Neuerteilung der Abrechnung schon deshalb nicht besteht, weil der Kläger -
wie das von ihm im Rahmen des [X.] ermittelte Zahlenwerk deutlich macht -
die Betriebskostenabrech-nungen für die Abrechnungszeiträume 2010 und 2011 durch eine eigene Be-rechnung der Müllbeseitigungskosten korrigieren kann (vgl. [X.]surteile vom 20.
Oktober 2010 -
VIII
ZR 73/10, NJW
2011, 368 Rn. 16; vom 17. November 2004 -
VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219 unter [X.]).
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III.
Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben; es ist aufzuhe-ben (§
562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] entscheidet in der Sache selbst, da es [X.] weiteren Feststellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Abände-rung der erstinstanzlichen [X.]ntscheidung, soweit zum Nachteil der [X.] entschieden worden ist, und zur Abweisung der Klage insgesamt.
[X.]
[X.]

Dr. [X.]

Dr. Bünger
Kosziol
Vorinstanzen:
AG [X.]rfurt, [X.]ntscheidung vom 15.04.2014 -
6 C 3051/12 -

LG [X.]rfurt, [X.]ntscheidung vom 20.03.2015 -
9 [X.]/14 -

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Meta

VIII ZR 78/15

06.04.2016

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2016, Az. VIII ZR 78/15 (REWIS RS 2016, 13517)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13517

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VIII ZR 78/15

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