Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.04.2017, Az. 2 WD 13/16

2. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2017, 12714

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Gegenstand

Verbale sexuelle Belästigung während einer Dienstfahrt und einem Abendessen


Tatbestand

1

...

2

...

3

...

4

...

5

...

6

...

7

...

8

...

9

...

...

Entscheidungsgründe

1. Gegen den früheren Soldaten wurden aufgrund einer [[[X.].].]eschwerde der [X.]eugin [[[[X.].].].] - geborene ... - vom 25. Juni 2013 am 11. Dezember 2013 disziplinare Vorermittlungen aufgenommen. Das [[[X.].].]eschwerdeverfahren ist im Hinblick auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens ausgesetzt.

Wegen der Mitgliedschaft des früheren Soldaten im ... übernahm das ...kommando ... die Ermittlungen und beauftragte Oberstleutnant [[[[X.].].].] mit dessen Vernehmung. Sie erfolgte am 11. Juli 2013, wobei sich der frühere Soldat zu den Vorwürfen nicht äußerte. Nachdem er sich unter dem 19. Juli 2013 zur [[[X.].].]eschwerde schriftlich geäußert hatte, wurde er am 22. Juli 2013 erneut vernommen. Er äußerte sich nicht, sondern kündigte an, nach Konsultation eines Rechtsanwaltes Stellung beziehen zu wollen.

Am 17. Dezember 2013 verfasste Oberstleutnant [[[[X.].].].] auf Anforderung der [[[[X.].].].] für den [[[X.].].]ereich des [[[[X.].].].] ([[[[X.].].].]) eine Stellungnahme zur Person und zum dienstlichen Verhalten des früheren Soldaten. Sie wurde ihm am 17. Dezember 2013 in Kopie ausgehändigt. Am 23. Dezember 2013 beantragte der Verteidiger des früheren Soldaten erstmals Akteneinsicht.

Mit Schreiben vom 10. Januar 2014 beauftragte die [[[[X.].].].] den Leiter des ... mit der Durchführung der "Anhörung vor Einleitung". Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 beantragte der Verteidiger des früheren Soldaten erneut Akteneinsicht.

Am 27. Januar 2014 händigte der frühere Disziplinarvorgesetzte dem früheren Soldaten den Entwurf der Einleitungsverfügung aus und belehrte ihn hinsichtlich der Anhörung der Vertrauensperson und seiner eigenen Anhörung.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 teilte die [[[[X.].].].] dem Verteidiger des früheren Soldaten mit, dass Akteneinsicht erst nach Abschluss der Vorermittlungen und Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gewährt werde. Daraufhin wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 11. März 2014 erneut Akteneinsicht beantragt und zugleich erklärt, dass der frühere Soldat der Anhörung der Vertrauensperson widerspreche.

Die [[[[X.].].].] teilte dem Verteidiger des früheren Soldaten mit Schreiben vom 17. März 2014 mit, dass über das Akteneinsichtsgesuch erst nach Abschluss der Vorermittlungen entschieden werde. Gleichzeitig wurde dem früheren Soldaten Gelegenheit eingeräumt, sich bis zum 7. April 2014 zu äußern, und darauf hingewiesen, dass von einem Verzicht auf eine Äußerung ausgegangen werde, wenn bis dahin keine Stellungnahme vorliege. Der Verteidiger des früheren Soldaten teilte unter dem 7. April 2014 mit, ohne Akteneinsicht sei keine sachgerechte Stellungnahme möglich.

2. Mit dem früheren Soldaten am 17. April 2014 ausgehändigter Verfügung des Kommandeurs des [[[[X.].].].] vom 8. April 2014 wurde gegen ihn das gerichtliche Disziplinarverfahren eingeleitet und ihm anschließend - durch Schreiben vom 6. Mai 2014 und vom 27. Mai 2014 - Akteneinsicht gewährt.

Nachdem der frühere Soldat mit Schreiben vom 30. Juni 2014 zum [[[[X.].].].] geladen worden war, erfolgte auf Anregung seines Verteidigers am 3. Juli 2014 die Aufhebung der Ladung; dem früheren Soldaten wurde Gelegenheit gegeben, sich schriftlich zu äußern. Unter dem 8. August 2014 äußerte sich der Verteidiger des früheren Soldaten umfangreich zu den Anschuldigungen.

Die [[[[X.].].].] für den [[[X.].].]ereich des [[[[X.].].].] hat dem früheren Soldaten mit ihm am 2. Oktober 2014 zugestellter [[[X.].].] vom 22. September 2014 folgenden Sachverhalt als vorsätzlich begangenes Dienstvergehen zur Last gelegt:

"Der Soldat äußerte am Abend des 18. Juni 2013 innerhalb von ca. vier Stunden in mehreren Gesprächen während einer Autofahrt in seinem privaten PKW von ... an den ... und zurück sowie während eines dazwischen liegenden Abendessens gegenüber der dabei stets mit ihm allein anwesenden Frau [[[[X.].].].] u.a. sinngemäß, dass

- er eines seiner drei Mobiltelefone für seine Sexkontakte nutze,

- er bereits früher eine Frau Oberleutnant mit dem Vornamen '...' gekannt hätte und es zwischen ihm und ihr regelrecht geknistert hätte,

- er das Gefühl hätte, dass junge Frauen es lieber ohne Kondom wollten,

- bei einem seiner früheren [[[[X.].].].] sich nachts eine ortsansässige Frau mit großen [[[X.].].]rüsten [X.]ugang zur Unterkunft verschafft habe und auf dem ganzen Kompanieflur von [[[[X.].].].] zu [[[[X.].].].] gegangen sei,

- eine Frau, mit der er sich regelmäßig zum Sex getroffen hätte und die behauptet habe, sie wüsste schon mit [[[[X.].].].] umzugehen und er bräuchte sich nicht um Verhütung zu kümmern, plötzlich schwanger gewesen sei,

- sich nicht nur Single-Frauen bei ihm melden würden, sondern auch verheiratete zu ihm kämen, vermutlich fehle diesen etwas,

- es auch Frauen mit einem festen Freund gebe, die diesen heiraten und Kinder mit diesem haben wollten, aber dennoch sexuellen Kontakt mit ihm, dem Soldaten pflegten,

- er froh sei, dass keine hübschen Frauen bei ihm in der Einheit seien, weil ihm sonst der tägliche Dienst schwer fallen würde, weil er ständig auf der Jagd sei.

Obwohl Frau [[[[X.].].].], der Ablauf und Thematik der Gespräche zunehmend unangenehmer wurden, in deren Verlauf versuchte, andere Themen aufzubringen, kehrte der Soldat immer wieder auf das Thema 'Sex' zurück. Frau [[[[X.].].].] fühlte sich durch das zentrale Gesprächsthema sowie seine ständige Wiederkehr belästigt und aufgrund der Tatsache, dass sie der Gesprächssituation vorübergehend nicht entkommen konnte, sehr unwohl."

3. Die [[[[X.].].].] des [[[[X.].].].]s Süd hat mit Urteil vom 10. Mai 2016 gegen den früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein [[[X.].].]eförderungsverbot für die Dauer von 36 Monaten in Verbindung mit einer Kürzung seiner jeweiligen Dienstbezüge um ein [X.]wanzigstel auf die Dauer von 20 Monaten verhängt.

Als Ergebnis der [[[X.].].]eweisaufnahme stehe fest, dass der frühere Soldat die angeschuldigten Äußerungen begangen habe. Seine bestreitenden Einlassungen würden dessen Verhalten weder rechtfertigen noch entschuldigen. Dies stehe aufgrund der glaubhaften und widerspruchsfreien Aussagen der [[[[X.].].].] sowie teilweise auch durch die Einlassungen des früheren Soldaten fest.

Der frühere Soldat habe somit vorsätzlich eine sexuelle [[[X.].].]elästigung dadurch begangen, dass er der [[[[X.].].].] Erzählungen aus seinem Sexualleben aufgedrängt, sie in sein Sexualleben einbezogen und ihr sein Frauenbild vermittelt habe. Dies habe sie in ihrer Würde verletzt. Dadurch habe er zugleich vorsätzlich die Pflicht zum treuen Dienen in Gestalt der Verpflichtung zur Loyalität der Rechtsordnung gegenüber und die Pflicht zur Kameradschaft verletzt. Einher gehe damit auch ein Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht, wobei der frühere Soldat als Vorgesetzter unter den erschwerenden Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 [X.] gehandelt habe. [[[[X.].].].] in der Person des früheren Soldaten seien insbesondere die während seiner langen Dienstzeit tadellos erbrachten Leistungen zu berücksichtigen.

Ausgangspunkt der [[[[X.].].].] bei sexueller [[[X.].].]elästigung von Untergebenen durch Vorgesetzte im Dienst sei regelmäßig eine Herabsetzung im Dienstgrad. Dem stehe vorliegend jedoch die [[[X.].].]esonderheit gegenüber, dass es sich um keine sexuelle [[[X.].].]elästigung im Dienst gehandelt habe und sie nicht unmittelbar auf die Person der [X.]eugin bezogen gewesen sei, sondern ihre Würde als Frau betroffen habe. Ausgangspunkt der [[[[X.].].].] bilde deshalb ein [[[X.].].]eförderungsverbot. Wegen der Milderungsgründe und des bevorstehenden Dienstzeitendes des früheren Soldaten sei ein [[[X.].].]eförderungsverbot für die Dauer von 36 Monaten ausreichend. Da es sich während der Restdienstzeit des früheren Soldaten nicht mehr auswirke, sei es mit einer Kürzung der monatlichen Dienstbezüge um 1/20 für 20 Monate zu verbinden.

4. Gegen das Urteil führen sowohl der frühere Soldat als auch die [[[[X.].].].] [[[X.].].]erufung.

a) Der frühere Soldat beantragt mit der von ihm am 18. Juli 2016 unbeschränkt eingelegten [[[X.].].]erufung gegen das ihm am 17. Juni 2016 zugestellte Urteil dessen Aufhebung und seinen Freispruch; hilfsweise beantragt er, die Sache an das [[[[X.].].].] zurückzuverweisen.

[X.]ur [[[X.].].]egründung trägt er im Wesentlichen vor, es seien weitere [X.]eugen zu laden, weil sie belegen könnten, dass für das gegen ihn betriebene Verfahren kein Grund bestehe. Von der [[[X.].].]enennung eines [[[[X.].].].] sehe er indes ab, weil er angesichts der Erfahrungen mit der [[[[X.].].].] Einflussnahmen auf die [X.]eugen befürchte. Dies habe sich bereits bei dem [X.]eugen [[[[X.].].].] gezeigt. Jener [X.]euge dürfe auch nicht vernommen werden, weil er durch denunziatorische Mitteilungen seine Mitwirkung am Verfahren verwirkt habe. Durch das von der [[[[X.].].].] gezeigte Verhalten sei er um die Möglichkeit gebracht worden, seine Unschuld beizeiten zu belegen. Daraus ergebe sich ein Verwertungsverbot und die [[[X.].].] sei nichtig.

Es habe keine [[[X.].].]eschwerde, sondern ein fait accompli gegen ihn als jemanden gegeben, der den Kampf gegen mafiöse Strukturen am Standort ... aufgenommen habe.

Der Vorsitzende [[[[X.].].].] am [[[[X.].].].] sei zudem befangen gewesen, weil er während der Hauptverhandlung seine Entrüstung über die Überflüssigkeit der Ladung des [[[[X.].].].] zum Ausdruck gebracht habe. Darüber hinaus habe dieser [[[[X.].].].] in zumindest einem anderen Fall das [[[X.].].]eratungsgeheimnis gebrochen, sei deshalb in seiner Funktion nicht mehr tragbar und das Urteil aufzuheben. Darüber hinaus sei die [[[[X.].].].] fehlerhaft belehrt worden.

[[[X.].].]ei der erstinstanzlichen Sitzungsniederschrift bestehe der Eindruck, dass sie nachträglich erstellt worden sei und man sich nicht die [[[[X.].].].] genommen habe, sie der Urteilsschrift anzupassen. [[[[X.].].].] könne den Verlauf der erstinstanzlichen Verhandlung nur der [X.]euge Oberstleutnant [X.] schildern.

[X.]udem sei die erstinstanzliche [[[X.].].]eweiswürdigung mängelbehaftet, weil das Gericht die Glaubwürdigkeit der [[[[X.].].].] falsch bewertet habe. Es sei insbesondere keinen [[[X.].].]elastungsmotiven nachgegangen.

Auch leide das vorgerichtliche Verfahren an Mängeln. Der Entscheidung der [[[[X.].].].] seien Niederschriften zu Vernehmungen zu Grunde gelegt worden, anlässlich derer er nicht ordnungsgemäß belehrt worden sei. Weiterhin seien für die [[[X.].].] wertende Äußerungen seines wegen seiner Funktion als ... für ihn unzuständigen Disziplinarvorgesetzten Oberstleutnant [[[[X.].].].] verwendet worden und dies, ohne dass er vorher dazu angehört worden sei.

In dem von der [[[[X.].].].] initiierten [[[X.].].]eschwerdeverfahren sei zwingend auch die für ihn und die [[[X.].].]eschwerdeführerin zuständige Vertrauensperson anzuhören gewesen. Da es ohne die [[[X.].].]eschwerde kein Disziplinarverfahren gegeben hätte, seien alle im disziplinargerichtlichen Verfahren ergriffenen Maßnahmen, einschließlich der [[[X.].].], nichtig.

Schließlich sei ihm von der [[[[X.].].].] über lange [[[[X.].].].] ohne Grund Akteneinsicht verwehrt worden.

b) Die [[[[X.].].].] beantragt mit ihrer am 20. Juli 2016 beschränkt eingelegten [[[X.].].]erufung gegen das ihr am 21. Juni 2016 zugestellte Urteil, eine schwerere Disziplinarmaßnahme zu verhängen. [X.]ur [[[X.].].]egründung wird im Wesentlichen vorgetragen, etwaige Mängel des [[[X.].].]eschwerdeverfahrens seien vorliegend ohne [[[X.].].]edeutung. Im Übrigen könne gegen den früheren Soldaten zwar kein [[[X.].].]eförderungsverbot mehr verhängt werden, weil er nunmehr in den Ruhestand getreten sei; gleichwohl sei gegen ihn weiterhin eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme in Form einer Kürzung des Ruhegehalts um 1/10 für 24 Monate auszusprechen.

Die gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 [[[[X.].].].] form- und fristgerecht eingelegten [[[X.].].]erufungen sind zulässig, aber unbegründet. Da die unbeschränkt eingelegte [[[X.].].]erufung des früheren Soldaten weiter reicht als die auf die Anfechtung der Disziplinarmaßnahme beschränkte [[[X.].].]erufung der [[[[X.].].].] hat der Senat innerhalb des von der [[[X.].].] gezogenen Rahmens eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, sie rechtlich zu würdigen und über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden. Dabei ist er nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden, weil die [[[[X.].].].] zu Ungunsten des früheren Soldaten [[[X.].].]erufung eingelegt hat.

1. Entscheidungserhebliche Verfahrensmängel von wesentlichem Gewicht bestehen nicht, sodass eine [X.]urückverweisung an das [[[[X.].].].] nach § 121 Abs. 2 [[[[X.].].].] nicht veranlasst ist.

a) Die Rüge, der erstinstanzliche Vorsitzende [[[[X.].].].] sei befangen gewesen, ist bereits unstatthaft, weil der frühere Soldat sie ausweislich der erstinstanzlichen Sitzungsniederschrift entgegen § 91 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht spätestens vor seinem letzten Wort geltend gemacht hat.

b) Darüber hinaus würde selbst ein etwaiger, vom früheren Soldaten nicht substantiiert dargelegter Verstoß des Vorsitzenden [[[[X.].].].]s gegen das [[[X.].].]eratungsgeheimnis in einem anderen Verfahren weder einen Verfahrensfehler in diesem Verfahren darstellen noch objektiv Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des [[[[X.].].].]s im vorliegenden Verfahren rechtfertigen.

c) Da - anders als vom früheren Soldaten angenommen - das Gesetz kein Aussageverweigerungsrecht der [[[[X.].].].] in ihrer Eigenschaft als Opfer des angeschuldigten Verhaltens kennt, liegt auch kein erstinstanzlicher [[[X.].].]elehrungsverstoß vor.

d) Etwaige Fehler in der [[[X.].].]ehandlung des von der [X.]eugin betriebenen [[[X.].].]eschwerdeverfahrens sind im vorliegenden disziplinargerichtlichen Verfahren rechtlich irrelevant, weil es sich um rechtlich selbständige Verfahren handelt.

e) Auch etwaig unterlassene oder unvollständige [[[X.].].]elehrungen des früheren Soldaten über sein Recht, nicht wahrheitsgemäß aussagen zu müssen, oder über sein Recht, einen Verteidiger konsultieren zu können, würden aus mehreren, die vorliegende Entscheidung selbständig tragenden Gründen ebenfalls keinen schweren Verfahrensmangel darstellen.

Soweit es das Recht des früheren Soldaten auf [[[X.].].] betrifft, war er sich dieses Rechts ausweislich der von ihm bereits am 22. Juli 2013 abgegebenen Erklärung bewusst. Dort führte er aus, er werde sich nach Konsultation eines Rechtsanwalts äußern. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz vorgerichtliche Aussagen des früheren Soldaten, der sich zudem zur Sache anlässlich keiner Anhörung eingelassen hat, seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte. Ferner hat der frühere, in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anwaltlich vertretene, Soldat einer irgendwie gearteten Verwertung vorgerichtlicher Aussagen nicht widersprochen (vgl. [[[X.].].]VerwG, Urteil vom 16. Mai 2012 - 2 [X.] 8.11 - [[[X.].].] 450.2 § 121 [[[[X.].].].] 2002 Nr. 3 Rn. 22).

f) Dass das [[[[X.].].].] das Protokoll der Hauptverhandlung erst am 14. Juni 2016 fertiggestellt hat, obwohl das Urteil bereits am 24. Mai 2016 zur Geschäftsstelle gelangte, stellt keinen Verfahrensmangel dar, weil das Protokoll damit gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 273 Abs. 4 StPO noch vor der [X.]ustellung des Urteils am 17. Juni 2016 fertiggestellt war.

g) Soweit der frühere Soldat behauptet, die [[[X.].].] sei deshalb [[[X.].].] zustande gekommen, weil sie wertende Äußerungen des damaligen, wegen der Funktion des früheren Soldaten als ... für ihn unzuständigen Disziplinarvorgesetzten Oberstleutnant [[[[X.].].].] ohne seine vorherige Anhörung verwertet habe, trifft dies zum einen schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Denn ausweislich der aktenkundigen Empfangsbestätigung hat der frühere Soldat am 17. Dezember 2013 Einsicht in diese Stellungnahme erhalten und sie in Ablichtung ausgehändigt bekommen. [X.]udem schlägt der Einwand auch in rechtlicher Hinsicht nicht durch, weil die [X.]uständigkeit für die von Oberstleutnant [[[[X.].].].] gefertigte Stellungnahme nicht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 [[[X.].].], § 29 Abs. 1 Satz 3 und § 30 Abs. 1 Nr. 3 [[[[X.].].].] gewechselt hat. Jene Normen betreffen lediglich Akte der disziplinaren Ahndung von Dienstvergehen, nicht aber die Erstellung einer Stellungnahme zur Person und ihren Leistungen, für die Kenntnis der Person notwendig ist, über die der nächste Disziplinarvorgesetzte grundsätzlich verfügt.

h) Die Rüge des früheren Soldaten, ihm sei rechtswidrig eine frühzeitige Akteneinsicht verwehrt worden, ist zwar berechtigt, begründet jedoch keinen zur [X.]urückverweisung nach § 121 Abs. 2 [[[[X.].].].] führenden schweren Verfahrensmangel.

Die [[[[X.].].].] hat gegen das dem früheren Soldaten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [[[[X.].].].] und damit auch seinem Verteidiger nach § 90 Abs. 3 [[[[X.].].].] im selben Umfang zustehende Recht auf Akteneinsicht verstoßen, weil sie dem von seinem Verteidiger mehrfach - mit Schreiben vom 23. Dezember 2013, 13. Januar 2014 und 11. März 2014 - gestellten Antrag auf Akteneinsicht erst im Mai 2014 - mit Schreiben vom 6. Mai 2014 und 27. Mai 2014 - entsprochen hat. [[[X.].].]is zum Erlass der - dem früheren Soldaten am 17. April 2014 ausgehändigten - Einleitungsverfügung des Kommandeurs des [[[[X.].].].] vom 8. April 2014 wurde diesem somit rechtliches Gehör verwehrt. Das Akteneinsichtsrecht nach § 90 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [[[[X.].].].] ist auch keine bloße Ordnungsvorschrift.

Es lagen auch keine Umstände vor, die ausnahmsweise dazu berechtigt hätten, gem. § 90 Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [[[[X.].].].] Akteneinsicht zu verweigern, weil dies den [[[X.].].] gefährdet hätte. Dies wird nicht zuletzt daran deutlich, dass auch nach Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens keine weiteren Ermittlungen seitens der [[[[X.].].].] durchgeführt wurden.

Der Verfahrensmangel wiegt jedoch deshalb nicht mehr im Sinne einer ermessensreduzierend für eine [X.]urückverweisung streitenden Weise schwer, weil dem Verteidiger des früheren Soldaten noch vor Vorlage der [[[X.].].] beim [[[[X.].].].] Akteneinsicht gewährt worden ist (vgl. [[[X.].].]VerwG, Urteil vom 6. Juli 2016 - 2 [X.] 18.15 - [[[X.].].] 2017, 77 <79>). Dem früheren Soldaten war es somit noch im Rahmen des [[[[X.].].].]s gemäß § 99 Abs. 1 Satz 3 [[[[X.].].].] möglich, sich auf der Grundlage der Aktenkenntnis zu den Anschuldigungen zu äußern, wovon er mit Schreiben vom 8. August 2014 auch umfangreich Gebrauch gemacht hat. Dies konnte die Einleitungsbehörde bei ihrer Entscheidung über die Einreichung der [[[X.].].] auch noch berücksichtigen.

2. [X.]ur Überzeugung des Senats steht als Ergebnis der [[[X.].].]eweisaufnahme fest, dass der frühere Soldat die Äußerungen wie angeschuldigt getätigt hat. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

a) Die [[[[X.].].].] hat den früheren Soldaten vor dem 19. Juni 2013 telefonisch kontaktiert, um sich bei ihm nach einer Unterkunft in ... und der Tagung zu erkundigen, die am 19. Juni 2013 stattfand und deren Gegenstand war, die ...-Fähigkeit am Standort ... zu erhalten. Sie war seinerzeit Oberleutnant und als Vertreterin des [[[[X.].].].] ... zu dieser Tagung in ... eingeladen worden und vertrat als Sachbearbeiterin ... Oberstleutnant A. Die [X.]eugin hatte von dem früheren Soldaten, mit dem sie vorher schon einmal telefoniert haben könnte, keine optische Vorstellung, während dieser aus [[[X.].].]eobachtungen bei früheren Veranstaltungen wusste, wer und wie alt sie war.

Der frühere Soldat hat die [X.]eugin anlässlich dieses Telefonats gefragt, ob er für den Vorabend der Tagung - den 18. Juni 2013 - etwas organisieren solle. Die [X.]eugin hat erklärt, ihr sei es egal. Im Rahmen eines weiteren Telefonats hat sie ihm mitgeteilt, an der Vorabendveranstaltung teilnehmen zu wollen und nachgefragt, ob sie in [X.]ivil oder in Uniform erscheinen solle. Der frühere Soldat teilte ihr mit, sie könne in [X.]ivil erscheinen. Die [X.]eugin nahm an, dass die Vorabendveranstaltung in der [[[X.].].]) mit anderen Tagungsteilnehmern stattfinden und sie der atmosphärischen Einstimmung auf die Tagung (als "[[[X.].].]") dienen werde. Als sie am Abend des 18. Juni 2013 mit einem den Oberarm bedeckenden T-Shirt, mit Leggings, Jeansrock sowie Turnschuhen oder [[[X.].].] bekleidet auf den früheren Soldaten bei dessen Pkw traf, wurde ihr gewärtig, dass sie die einzige Tagungsteilnehmerin war, mit der der frühere Soldat den Abend verbringen würde. Um nicht kindisch und unhöflich zu wirken, ging sie auf das Angebot des früheren Soldaten ein, gemeinsam außerhalb der Kaserne zu Abend zu essen. Der frühere Soldat betrachtete das Treffen am Vorabend der Tagung als dienstlich bedingt, weil er damit jedenfalls auch den [X.]weck verfolgte, die [X.]eugin dahingehend zu beeinflussen, anlässlich der Tagung die aus seiner Sicht gewünschten Aussagen zu ... zu treffen. Die Tagungsteilnehmer aus ... reisten erst am [[[X.].].] an; der ebenfalls von auswärts angereiste Oberstleutnant [[[X.].].] verbrachte den Vorabend gemeinsam mit Oberstleutnant [[[[X.].].].] in ....

Insoweit steht der Sachverhalt aufgrund der insoweit übereinstimmenden Aussagen des früheren Soldaten und der [X.]eugin weitgehend fest; dies gilt insbesondere für die Motivation des früheren Soldaten, der sich in der [[[X.].].]erufungshauptverhandlung dahingehend eingelassen hat, den Vorabend mit der [X.]eugin jedenfalls deshalb gemeinsam verbracht haben zu wollen, um sie in seiner Weise in einer dienstlichen Angelegenheit (das Vorhaben ... betreffend) zu beeinflussen.

Unterschiedlich sind die Aussagen bezogen auf die [[[X.].].]ehauptung des früheren Soldaten, er habe die [X.]eugin anlässlich des zweiten Telefonats darauf hingewiesen, dass sie an dem Vorabend der Tagung die einzige Teilnehmerin sei. Die [X.]eugin hat dies in Abrede gestellt und betont, sie sei an dem Vorabend mit der Vorstellung erschienen, dass noch andere Tagungsteilnehmer in der [[[X.].].] anwesend sein würden, dann darüber überrascht gewesen, dass dem nicht so gewesen sei, und sie habe in ein Abendessen allein mit dem früheren Soldaten nur deshalb eingewilligt, um diesen nicht zu brüskieren.

[X.]ur Überzeugung des Senats steht fest, dass der frühere Soldat die [X.]eugin anlässlich des zweiten Telefonats weder ausdrücklich noch sinngemäß darauf hingewiesen hat, dass sie den Vorabend mit ihm allein verbringen werde und sie sich allein aus Höflichkeit darauf eingelassen hat.

Die Aussagen der [[[[X.].].].] sind glaubhaft, die des früheren Soldaten unglaubhaft. Er hat erstmals in der [[[X.].].]erufungshauptverhandlung behauptet, die [X.]eugin ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, an dem Vorabend mit ihm allein zu sein. Damit liegt eine Steigerung der Aussagen vor, die bereits erhebliche [X.]weifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage begründet. Diese [X.]weifel steigern sich zur Gewissheit zum einen durch den Eindruck, den der frühere Soldat - aus noch [[X.].] Gründen - dem Senat in der [[[X.].].]erufungshauptverhandlung von sich vermittelt und den Eindruck, den der Senat zum anderen von der [[[[X.].].].] aus noch [[X.].] Gründen gewonnen hat.

b) Anders als vom [[[[X.].].].] festgestellt, kam es noch nicht auf der Hinfahrt zum ..., die mit dem vom früheren Soldaten gelenkten Pkw erfolgte, zu den angeschuldigten Äußerungen. Dies steht auf der Grundlage der insoweit übereinstimmenden Aussagen des früheren Soldaten und der [X.]eugin fest. Insbesondere die [X.]eugin hat betont, während der Hinfahrt habe der frühere Soldat nur schlecht über seine und ihre Vorgesetzten gesprochen, wobei sie sich darüber lediglich gewundert habe. [X.] habe sie sich auch darüber, dass er ihr von seiner Scheidung erzählt habe.

c) aa) [[[X.].].]eim Abendessen an der Promenade am ... erhielt das Gespräch auf Veranlassung des früheren Soldaten und ohne dass die [X.]eugin dazu Anlass gegeben hätte, einen sexuellen Inhalt. Dies setzte sich fort, nachdem beide in ein Café gewechselt waren, in dem der frühere Soldat noch einen Espresso trank und die [X.]eugin ein Eis aß.

Auslöser der Äußerungen sexuellen Inhalts war das Klingeln eines Handys des früheren Soldaten, welcher der [X.]eugin daraufhin erzählte, er besitze 3 Handys, von denen er eines für Sexkontakte nutze. Des Weiteren erzählte er von einer nicht besonders schönen Frau mit großen [[[X.].].]rüsten, die anlässlich eines Aufenthalts auf dem [X.] von [[[[X.].].].] zu [[[[X.].].].] gegangen sei, um auch von ihm Sex haben zu wollen, und von einer anderen Frau, bei der es zwischen ihm und ihr geknistert habe. Die Frau hieß nach den Erzählungen des früheren Soldaten ebenfalls ... und hatte ebenfalls den Dienstgrad eines Oberleutnants inne. Der frühere Soldat berichtete auch von einer Frau, die er im Dienst kennengelernt und zu der er sexuelle Kontakte gehabt habe. Ferner berichtete er von einer Frau, mit der er eine sexuelle [[[X.].].]eziehung gehabt habe und die schwanger geworden sei, weil sie nicht verhütet habe. Der frühere Soldat berichtete, ziemlich viele Frauen gehabt zu haben, jüngere und verheiratete und solche, die später Kinder hätten haben wollen.

Im Café erzählte die [X.]eugin von ihrem Freund, den sie noch von der Kaserne aus anrufen wolle, um dadurch eine zeitnahe Rückfahrt in die Kaserne nach ... zu beschleunigen.

Auch während der Rückfahrt zur Kaserne behielten die Äußerungen des früheren Soldaten ihren sexuellen Inhalt. Er berichtete der [X.]eugin von seinem kühlen [X.], von [X.] und von Frauen, die einen festen Freund hätten, jedoch gleichwohl sexuellen Kontakt zu ihm suchten. Er äußerte, es sei gut, dass es in seiner Einheit keine hübschen Frauen gebe, denn er sei immer "auf der Jagd" und es falle ihm schwer, junge Frauen in Ruhe zu lassen. Nachdem der frühere Soldat geäußert hatte, dass junge Frauen es nach seiner Erfahrung lieber ohne Kondom wollten, schaute die [X.]eugin nur noch aus dem Fenster und sprach nicht mehr mit dem früheren Soldaten. Der frühere Soldat nahm davon Kenntnis. Während der Rückfahrt äußerte die [X.]eugin dem früheren Soldaten gegenüber, dass man Dienst und Privates trennen müsse, worauf jener zustimmte, jedoch erklärte, dies falle ihm aber schwer.

Die [X.]eugin fühlte sich durch die Äußerungen belästigt und befürchtete als Ortsunkundige während der Rückfahrt, der frühere Soldat würde mit ihr zu ihm nach [X.] fahren wollen. Sie fühlte sich durch die Schilderungen persönlich angesprochen und gewann den Eindruck, dass der frühere Soldat austesten wollte, wie weit er bei ihr gehen könne.

Nach der Rückkehr rief die [X.]eugin gegen 20, 21 Uhr ihren Vorgesetzten Oberstleutnant A an und beschwerte sich darüber, dass er sie in eine solche Situation gebracht habe. Dieser sagte ihr, sie solle selbst entscheiden, ob sie in ... bleiben wolle. Die [X.]eugin nahm an der Tagung teil, ging dem früheren Soldaten jedoch aus dem Weg und benahm sich ihm gegenüber patzig, damit er merken sollte, dass sie auf ihn wütend war. Sie stellte während der Tagung nicht die Frage, was ... bedeute.

Nach dem Ende der Tagung und anlässlich des [X.] fragte der frühere Soldat die [X.]eugin, ob sie nicht länger bleiben wolle; er nutze solche Veranstaltungen gerne für eine Verlängerung. Nach der Tagung hat die [X.]eugin den früheren Soldaten noch 5 - 6 Mal angetroffen, den Kontakt zu ihm jedoch gemieden.

bb) Die Abgabe entsprechender Äußerungen steht bereits weitgehend auf der Grundlage der von dem früheren Soldaten selbst - nach mehrfacher [[[X.].].]elehrung über sein Einlassungsverweigerungsrecht - getätigten Aussagen fest.

Der frühere Soldat hat sich zunächst pauschal dahingehend eingelassen, die [X.]eugin habe die angeschuldigten Aussagen aus dem [X.]usammenhang gerissen und sich auf Dinge fokussiert, die ihr unangenehm gewesen seien. Im Konkreten hat er jedoch, abgesehen von der vorgeworfenen Aussage, er nutze eines seiner Mobiltelefone für Sexkontakte und zur Anschuldigung, er sei ständig auf der Jagd gewesen, die sonstigen angeschuldigten Äußerungen der Sache nach eingestanden; er hat sie lediglich in einen anderen Kontext zu stellen versucht. Im Einzelnen:

Dass es zu [X.] - angeblich - durch eine ... ihm gegenüber gekommen sei, hat er der [X.]eugin nach eigener Einlassung berichtet, auch wenn er in der [[[X.].].]erufungshauptverhandlung weiter ausgeführt hat, dies seinerzeit nicht als angenehm "knisternd", sondern als aufdringlich empfunden zu haben. [X.] hat er des Weiteren, der [X.]eugin gegenüber in diesem [X.]usammenhang wohl auch von Kondomen gesprochen zu haben, wenn auch in der [[[X.].].]erufungshauptverhandlung mit dem Hinweis, dies sei eher belehrend im Hinblick auf die Erfahrungen, die er nach seiner Scheidung in dieser Hinsicht gemacht habe, erfolgt. [X.] hat er in der [[[X.].].]erufungshauptverhandlung zudem, der [X.]eugin von einer "voluminösen" Frau berichtet zu haben, die zunächst ihn sexuell angegangen habe und dann von [[[[X.].].].] zu [[[[X.].].].] gegangen sei. Diese Äußerung soll von ihm allerdings nur erfolgt sein, um zu demonstrieren, dass nicht nur Frauen - wie von der [X.]eugin von sich behauptet - belästigt würden, sondern auch Männer. Ebenfalls ausgesagt hat der frühere Soldat in der [[[X.].].]erufungshauptverhandlung, der [X.]eugin von einer Frau berichtet zu haben, die ihn zu sexuellen Kontakten aufgesucht habe und dann schwanger geworden sei. [X.]udem hat er ausgesagt, der [X.]eugin von Singlefrauen, von verheirateten Frauen und Frauen mit Kindern berichtet zu haben, die trotz ihrer [[[X.].].]indung zu ihm sexuellen Kontakt suchten; dies habe er allerdings "rein sachlich" erzählt.

Die unter Spiegelstrich 2 - 7 angeschuldigten Äußerungen stehen damit fest. Soweit der frühere Soldat anmerkt, sie seien nicht in sexualisierender Absicht, sondern sachlich und deskriptiv geäußert worden, stellt dies nicht in Frage, dass sie von ihm wie angeschuldigt tatsächlich und wissentlich sowie willentlich getätigt worden sind, sondern betrifft dies - die davon zu unterscheidende - Rechtsfrage, ob dadurch der Tatbestand einer sexuellen [[[X.].].]elästigung ausgeschlossen wird.

aaa) Soweit der frühere Soldat die unter dem ersten Spiegelstrich angeschuldigte Äußerung gänzlich und die unter dem achten Spiegelstrich angeschuldigte Äußerung insoweit in Abrede gestellt hat, letztere habe sich - unter anderem - lediglich auf seine diesbezüglichen Onlineaktivitäten bezogen, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass auch sie vom früheren Soldaten wie angeschuldigt geäußert worden sind.

Dies folgt in erster Linie daraus, dass nach der glaubhaften Aussage der glaubwürdigen [X.]eugin der frühere Soldat sämtliche Äußerungen getätigt hat; sie hat sich insbesondere daran erinnert, dass der frühere Soldat [[[[X.].].].] von der "Jagd" gesprochen hat und dies bezogen auf seine Haltung hübschen Soldatinnen in seiner Einheit gegenüber. Dadurch sind [X.]weifel daran, ob der frühere Soldat die angeschuldigten Äußerungen getätigt hat, nur noch theoretischer Natur; ihnen Raum zu geben wäre nach Maßgabe der für die [[[X.].].]ildung der richterlichen Überzeugung maßgeblichen Umstände unvernünftig (vgl. [[[X.].].]VerwG, Urteil vom 30. Januar 2017 - 2 [X.] 1.16 - Rn. 38 f.).

bbb) Die Glaubhaftigkeit der Aussagen der [X.]eugin leitet sich daraus ab, dass sie in sich stimmig sind und auch nicht von früheren Aussagen abweichen.

Die Aussagen der [X.]eugin sind hinsichtlich der entscheidungserheblichen Sachverhaltselemente auch detailreich. Dies betrifft vor allem, ob der frühere Soldat sie zuvor darüber informiert hat, mit ihm allein den Vorabend zu verbringen, und die konkreten Äußerungsinhalte sowie den Ort und den [[[[X.].].].]punkt, zu dem die Äußerungen fielen. Glaubhaft und nachvollziehbar war auch ihre Aussage, sich durch die Äußerungen vor allem deshalb belästigt gefühlt zu haben, weil die Inhalte der sexuellen Äußerungen biografische Parallelen zu ihr aufwiesen; etwa dadurch, dass es sich auch bei ihr um eine junge Frau handelte, sie - wie die Soldatin, von der der frühere Soldat sich belästigt gefühlt haben will - ebenfalls ... heißt, sie ebenfalls den Dienstgrad Oberleutnant inne hatte und auch sie in einer festen [[[X.].].]eziehung lebt.

Dabei hat die [X.]eugin Sachverhaltselemente, bei denen sie sich nicht sicher war, offen eingeräumt. Dies betraf etwa die visuelle Wahrnehmung von drei Handys, die angeblich von ihr verwendete [[[X.].].]ezeichnung "Schühchen", Fragen des früheren Soldaten nach ihrer früheren Verwendung und zu einer Kameradin, die angeblich aus [X.] geheiratet habe, missbilligende Äußerungen des früheren Soldaten wegen der Mitnahme des Hundes der [X.]eugin in die Kaserne, den Genuss von Eis mit alkoholischen Anteilen (Sekt), das Gesprächsthema Fitness und damit verbunden das Heben ihres Armes zu Demonstrationszwecken sowie zur angeblichen Frage des früheren Soldaten, ob es für sie in Ordnung sei, mit ihm einen Ausflug zu unternehmen. Jene Aspekte betreffen jedoch nur Randbereiche des Tatgeschehens und darauf bezogene Unsicherheiten der [X.]eugin erklären sich [X.] mit dem [[[[X.].].].]ablauf.

Die Soldatin hat zudem keinen [[[X.].].]elastungseifer erkennen lassen. Sie hat vielmehr - in Fortführung früherer Aussagen - betont, dass der frühere Soldat sie weder angefasst noch angestarrt, sondern "lediglich Dinge gesagt" und sie mit der Meldung auch nicht die Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen ihn bezweckt habe, sondern zufrieden gewesen wäre, wenn er erklärt hätte, an jenem Tag einen schlechten Tag gehabt zu haben. Dem entspricht, dass ihre Aussagen in der [[[X.].].]erufungshauptverhandlung auch nicht einstudiert wirkten, was sich unter anderem darin ausdrückte, dass sie erst auf gerichtliche Nachfrage die Äußerungen des früheren Soldaten detailliert beschrieb. Dies dann allerdings dezidiert und insbesondere auch zu den entscheidungserheblichen Umständen, wie dazu, ob der frühere Soldat ihr gesagt habe, mit ihm allein den Abend zu verbringen, und welche Aussagen er konkret geäußert hat.

Für die Glaubwürdigkeit der differenziert und überlegt aussagenden [X.]eugin spricht ferner ihre ebenso spontane wie empörte Reaktion auf die Versuche des früheren Soldaten, seine weitgehend eingestandenen Äußerungen darauf zurückzuführen, dass er mit ihr kein gemeinsames militärisches Thema - wie etwa sie nicht interessierende Sprengschächte - gefunden habe. Ihre Reaktion in der [[[X.].].]erufungshauptverhandlung, ihn nachhaltig darauf zu verweisen, dass es jenseits des Militärischen und Sexuellen Themen gebe, über die man sich unterhalten könne, war für den Senat ohne Weiteres nachvollziehbar. Die Reaktion des früheren Soldaten darauf war ausweichend. Er reagierte darauf nahezu durchgehend mit Fragenfloskeln (wie "Kann es sein, dass ...") zu entscheidungsunerheblichen Aspekten, etwa zur Frage des Vorgehens, nachdem man in ... festgestellt hatte, dass die zunächst avisierte Lokalität geschlossen war.

ccc) Die Versuche des früheren Soldaten, die Glaubwürdigkeit der [X.]eugin zu erschüttern, sind konstruiert, lebensfern und Ausdruck des Versuchs, eigenes Versagen zu kaschieren.

(1) Dies folgt schon daraus, dass er erstmals in der [[[X.].].]erufungshauptverhandlung Gründe dafür vorgetragen hat, warum die [X.]eugin ihn mit unwahren [[[X.].].]ehauptungen belasten sollte. Dazu gehörte, sie habe sich bei ihm revanchieren wollen, weil ihr im Gesprächsverlauf klar geworden sei, warum die Freundin der [X.]eugin, nicht aber sie bereits verheiratet sei, oder er - der frühere Soldat - ihr Vorhaltungen gemacht habe, weil sie ihren Hund in ihre [X.] mitnehme. Es liegt fern, dass die [X.]eugin den früheren Soldaten fälschlich eines gravierenden Versagens bezichtigen würde, weil sie wegen derart geringfügiger Anlässe verärgert gewesen wäre. Auch die früheren Versuche des früheren Soldaten, die [[[X.].].]ekleidung der [X.]eugin am fraglichen Abend so zu beschreiben, dass der Eindruck entstehen könnte, sie habe sich reizvoll in der Annahme gekleidet, einen jüngeren Oberstleutnant anzutreffen, dann aber enttäuscht [[[[X.].].].] angetroffen, sind konstruiert, zumal sich der frühere Soldat in der [[[X.].].]erufungshauptverhandlung nunmehr dahingehend relativierend eingelassen hat, die [X.]eugin habe ordentlich ausgesehen. Die [X.]eugin hat insoweit glaubhaft dargelegt, sich gerade in Erwartung eines [X.]usammenseins mit Kameraden (und nach Rücksprache mit einer Freundin) nicht sexuell anregend angekleidet zu haben. In derselben Weise zu bewerten ist auch die [[[X.].].]ehauptung des früheren Soldaten, die [X.]eugin habe sich bei der [[[X.].].]esprechung unsicher gefühlt und er denke, deswegen zahle sie es ihm heim. Jene [[[X.].].]ehauptung ist im Kontext mit seiner [[[X.].].]ehauptung zu sehen, die [X.]eugin habe auf der Tagung danach gefragt, was ... (eigentlich) sei. Die [X.]eugin hat bestritten, eine solche Frage gestellt zu haben - was im Hinblick darauf, dass sie im ...kommando ... Sachbearbeiterin war, glaubhaft ist - und auch der Tagungsteilnehmer Oberstleutnant [[[[X.].].].] hat ausgesagt, eine solche Frage nicht gehört zu haben. Der frühere Soldat hat dem in der [[[X.].].]erufungshauptverhandlung nichts anderes als den Einwand entgegenzusetzen gewusst, der [X.]euge [[[[X.].].].] höre möglicherweise nicht mehr gut, was dieser im Hinblick auf eine aktuelle Untersuchung seines Gehörs nachdrücklich bestritten hat.

(2) Ein [[[X.].].]elastungsmotiv des [X.]eugen [[[[X.].].].] ist auch nicht ersichtlich. Seine Stellungnahmen über den früheren Soldaten sind nicht negativ. Dies gilt sowohl für seine Aussage in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als auch für die von ihm vorgerichtlich abgegebene Stellungnahme vom 17. Dezember 2013 und seine Aussagen in der [[[X.].].]erufungshauptverhandlung. Auseinandersetzungen mit dem früheren Soldaten in dessen Eigenschaft als Mitglied des ... sind nach seiner Aussage nicht über das hinausgegangen, was sich aus der Wahrnehmung regelmäßig unterschiedlich akzentuierter Interessen ergab; der [X.]euge [[[[X.].].].] konnte sich nicht an markante Auseinandersetzungen erinnern.

Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der [X.]eugin spricht auch, dass es sich dabei ebenfalls um Äußerungen handelt, die wegen ihres sexuellen Inhalts sich thematisch im Rahmen der vom früheren Soldaten im Übrigen eingestandenen Äußerungen bewegen, und zwischen den eingestandenen und den von ihm bestrittenen Äußerungen ein enger räumlicher wie zeitlicher Kontext besteht. Darüber hinaus hat der frühere Soldat zu der Äußerung nach dem ersten Spiegelstrich eingeräumt, tatsächlich über drei Handys zu verfügen und er sich bei der im achten Spiegelstrich angeschuldigten Äußerung dahingehend eingelassen, er habe der [X.]eugin gegenüber erklärt, es sei für ihn einfacher, wenn sich in seiner Einheit keine hübschen Frauen befänden.

3. Der frühere Soldat hat durch seine wissentlich und willentlich getätigten, mithin vorsätzlichen Äußerungen nach § 23 [X.] ein Dienstvergehen begangen.

a) Der frühere Soldat hat durch die Äußerungen nach § 3 Abs. 4 [X.] vorsätzlich eine sexuelle [[[X.].].]elästigung begangen und damit gemäß § 7 Abs. 2 [X.] seine Dienstpflichten verletzt.

aa) Der Anwendungsbereich des [X.] ist gem. § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.] eröffnet. Die Äußerungen des früheren Soldaten stellten Maßnahmen dar, die den Dienstbetrieb betrafen. Ein solcher [X.]usammenhang ist dann gegeben, wenn die Handlung einen funktionalen [[[X.].].]ezug zur Dienstverrichtung aufweist (vgl. [[[X.].].]VerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 2 [X.] 3.12 - Rn. 46). Er ist nach den getroffenen Feststellungen deshalb gegeben, weil die [X.]eugin das [X.]usammentreffen am Vorabend als atmosphärische Einstimmung auf die Tagung und der frühere Soldat es als dienstlich bedingt betrachtet hat, um die [X.]eugin im Hinblick auf die Tagung zu instruieren. Damit bewegte sich das [X.]usammentreffen nicht mehr im privaten Raum.

bb) Die Äußerungen des früheren Soldaten bildeten - jedenfalls in ihrer Gesamtheit - auch eine sexuelle [[[X.].].]elästigung im Sinne des § 3 Abs. 4 [X.]. Sie verstießen nicht lediglich gegen die sich nach außerrechtlichen Maßstäben zu beurteilenden Grundsätze des guten Geschmacks oder Taktes (vgl. [[[X.].].]VerwG, Urteil vom 13. März 2008 - 2 [X.] 6.07 - [[[X.].].] 449 § 10 [X.] Nr. 59 Rn. 69 zu § 185 StG[[[X.].].]).

aaa) Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 [X.] kann ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten nach der dort beispielhaften Auflistung auch in [[[X.].].]emerkungen sexuellen Inhalts bestehen. [[[X.].].]emerkungen sexuellen Inhalts tätigte der frühere Soldat in einer wegen ihrer Offensichtlichkeit keine weiteren Darlegungen mehr erfordernden Weise dadurch, dass er von der Ausgestaltung seines Sexuallebens und den dabei gemachten Erfahrungen berichtete. Dass er jene Äußerungen vor dem Hintergrund einer durch die - allerdings bereits Jahre zurückliegende - Scheidung noch immer beeinflussten Stimmungslage getätigt haben mag, nimmt ihnen nicht ihren sexuellen Gehalt.

bbb) Die Äußerungen waren auch unerwünscht. Das Tatbestandsmerkmal der Unerwünschtheit erfordert nicht, dass dem [[[X.].].]elästigenden die ablehnende Einstellung zu den fraglichen Verhaltensweisen zuvor aktiv verdeutlicht worden ist (vgl. [[[X.].].]T-Drucks. 16/1780, [X.], zu Abs. 3, [[[X.].].]AG, Urteil vom 9. Juni 2011 - 2 [X.] - juris m.w.[X.]). Maßgeblich ist allein, ob die Unerwünschtheit der Verhaltensweise objektiv erkennbar war ([[[X.].].]AG, Urteil vom 9. Juni 2011 - 2 [X.] - juris Rn. 19). Ausreichend ist, dass der Handelnde aus der Sicht eines objektiven [[[X.].].]eobachters davon ausgehen kann, dass das Verhalten unter den gegebenen Umständen von der [[[X.].].]etroffenen nicht erwünscht oder auch nicht akzeptiert wird ([[[X.].].]T-Drucks. 16/1780, [X.]).

Daher kommt es nicht darauf an, dass die [X.]eugin zu keinem [[[[X.].].].]punkt verbalisiert hat, der frühere Soldat möge mit dem Thema "Sex" aufhören. Dass die Äußerungen unerwünscht waren, ergibt sich für einen objektiven [[[X.].].]eobachter bereits daraus, dass die [X.]eugin das Thema in der Konversation nicht aufgenommen, vielmehr versucht hat, auf andere Gesprächsfelder abzulenken. Dass sie nach der Äußerung entsprechend dem zweiten Spiegelstrich der Anschuldigung nach dem Nachnamen der vom früheren Soldaten angesprochenen Frau Oberleutnant mit dem Vornamen ... fragte, ist Ausdruck dieses Versuches, von dem unangenehmen Thema "Sex" abzulenken, wollte die [X.]eugin doch in Erfahrung bringen, ob sie die Person aus ihrer Ausbildung kannte und so die Konversation auf ein anderes Thema überleiten. Die Unerwünschtheit der Äußerungen ergibt sich zudem daraus, dass die [X.]eugin auf der Rückreise durch den Hinweis auf die notwendige Trennung von Privatem und Dienstlichem signalisiert hat, die Äußerungen des früheren Soldaten für unangemessen zu halten; der frühere Soldat hat zudem auf der Rückfahrt zur Kenntnis genommen, dass sie nur noch aus dem Fenster schaute.

ccc) Durch die Äußerungen des früheren Soldaten wurde auch die Würde der [X.]eugin verletzt, wobei die Würdeverletzung nicht die Qualität einer Würdeverletzung im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG erreichen muss ([[[X.].].]T-Drucks. 16/1780, [X.], zu Abs. 3). Dass der frühere Soldat der [X.]eugin seine sexuellen Fantasien aufdrängt und sie darin einbezieht, verletzt sie in ihrer Würde, dokumentiert dieses Verhalten doch die fehlende Achtung vor der Intimsphäre der Geschädigten ([[[X.].].]VerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 2 [X.] 4.13 - juris Rn. 32). So liegt der Fall auch hier, hat der frühere Soldat doch durch die Gesamtheit der festgestellten sexuellen Äußerungen ein sexualisiertes Gesprächsfeld erzeugt und in seinen entsprechenden Äußerungen zunehmend - durch Vornamen, Altersgruppe, [[[X.].].]eziehungsstatus - Parallelen zur Person der [X.]eugin hergestellt, sodass sich für diese wie für einen objektiven [[[X.].].]eobachter der Eindruck aufdrängen musste, der frühere Soldat wolle ihre [[[X.].].]ereitschaft ausloten, mit ihm im Rahmen eines unverbindlichen sexuellen Abenteuers die Nacht zu verbringen. Durch seine angeschuldigten Äußerungen brachte er auch seine fehlende Achtung vor den Frauen zum Ausdruck, von deren Verhalten er der [X.]eugin berichtete. Indem er ihr zugleich indirekt ein vergleichbares Verhalten antrug, brachte er zum Ausdruck, dass er sie als "leichtes Mädchen" betrachtete und ihr nicht die Achtung entgegenbrachte, auf die sie als Kameradin und Offizier Anspruch hat. Mit seinen Äußerungen brachte er somit eine Missachtung der Person der [X.]eugin zum Ausdruck, sodass kein nur geringfügiger Eingriff vorliegt, der von § 3 Abs. 4 [X.] nicht erfasst wäre ([[[X.].].]T-Drucks. 16/1780, [X.]; vgl. [[[X.].].]VerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 2 [X.] 3.12 - Rn. 38).

Dabei ist für die Frage der Tatbestandsverwirklichung ohne [[[X.].].]edeutung, ob der frühere Soldat dies auch bezweckte. Selbst wenn der Senat in Ermangelung davon abweichender Feststellungen annimmt, dass der frühere Soldat nicht bezweckte, die [X.]eugin in ihrer Würde zu verletzen, hat er eine solche Verletzung jedenfalls bewirkt und billigend in Kauf genommen. Dies reicht für die Tatbestandsverwirklichung des § 3 Abs. 4 [X.] aus, der insoweit keinen Vorsatz verlangt (vgl. [[[X.].].]T-Drucks. 16/1780, [X.]; vgl. auch [[[X.].].]VerwG, Urteil vom 6. Juli 2016 - 2 [X.] 18.15 - [[[X.].].] 2017, 77 <80> = juris Rn. 52).

b) Durch das genannte Verhalten hat der frühere Soldat zugleich vorsätzlich seine Pflicht zum treuen Dienen aus § 7 [X.] verletzt. [X.]u ihr gehört insbesondere die Verpflichtung zur Loyalität gegenüber der geltenden Rechtsordnung. [X.]ur Rechtsordnung gehört auch die Pflicht aus § 7 Abs. 2 [X.], gegen die der frühere Soldat aus den bereits dargestellten Gründen verstoßen hat ([[[X.].].]VerwG, Urteil vom 6. Juli 2016 - 2 [X.] 18.15 - juris Rn. 54 m.w.[X.]). Aus den dargelegten Gründen hat der Rechtsverstoß Gewicht und steht in [X.]usammenhang mit dem Dienstverhältnis.

c) [X.]udem liegt auch eine vorsätzliche Verletzung des § 12 Satz 2 [X.] vor. Inhalt und bestimmende Faktoren der Pflicht zur Kameradschaft sind das gegenseitige Vertrauen der Soldaten der [[[X.].].]undeswehr, das [[[X.].].]ewusstsein, sich jederzeit, vor allem in Krisen- und Notzeiten, aufeinander verlassen zu können, sowie die Verpflichtung zu gegenseitiger Achtung, Fairness und Toleranz. Ein Vorgesetzter, der die Rechte, die Ehre oder die Würde seiner Kameraden verletzt (§ 12 Satz 2 [X.]), stört den Dienstbetrieb und beeinträchtigt damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe. Dies ist bei einer sexuellen [[[X.].].]elästigung durch einen Vorgesetzten typischerweise der Fall ([[[X.].].]VerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 - 2 [X.] 4.13 - juris Rn. 41 und vom 6. Juli 2016 - 2 [X.] 18.15 - [[[X.].].] 2017, 77 <80 f.> = juris Rn. 58).

d) Der frühere Soldat hat zudem gegen seine Pflicht zur Mäßigung nach § 10 Abs. 6 [X.] verstoßen, der auch Äußerungen von Offizieren erfasst, die eine sexuelle [[[X.].].]elästigung gegenüber Untergebenen darstellen (vgl. [[[X.].].]VerwG, Urteil vom 24. April 2007 - 2 [X.] 9.06 - [[[X.].].]VerwGE 128, 319 Rn. 36 ff.; [X.]/[X.]/Sohm, [X.], Kommentar, 3. Aufl. 2016, § 10 Rn. 110 f.).

e) Vorsätzlich verletzt ist auch die Pflicht zu außerdienstlichem Wohlverhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

[X.]war erfolgten die Äußerungen nicht im Dienst, sondern lediglich - wie bereits dargelegt - in funktionalem [X.]usammenhang mit ihm, sodass kein Fall des § 17 Abs. 2 Satz 1 [X.], sondern des (§ 17 Abs. 2) Satz 2 [X.] vorliegt. Dass der aus dem Verstoß gegen die Rechtsordnung in Gestalt von § 3 Abs. 4, § 7 Abs. 2 [X.] resultierende [X.]weifel an der Rechtstreue des früheren Soldaten ernsthafte [X.]weifel an seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 2 [X.] begründet, folgt hier nicht erst aus der Höhe einer Sanktionsdrohung. Die Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Fehlverhaltens kann auch aus zusätzlichen Umständen folgen, die einen besonderen Dienstbezug begründen ([[[X.].].]VerwG, Urteil vom 20. März 2014 - [[[X.].].]VerwG 2 [X.] 5.13 - [[[X.].].]VerwGE 149, 224 Rn. 61). Vorliegend leiten sich die Ernsthaftigkeit des Verstoßes und damit die Disziplinarwürdigkeit des Verhaltens aus dem Verstoß gegen die Kameradschaftspflicht und dem - bereits dargelegten - funktionalen [[[X.].].]ezug ab, der die sexuelle [[[X.].].]elästigung begründete. Dass das Verhalten des früheren Soldaten [X.]weifel an seiner [X.]uverlässigkeit geweckt hat, dokumentiert die Meldung der [X.]eugin nachdrücklich.

4. [[[X.].].]ei der [[[X.].].]emessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von [X.] wegen allein zulässigen [X.]wecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der [[[X.].].]undeswehr", vgl. dazu [[[X.].].]VerwG, Urteil vom 11. Juni 2008 - 2 [X.] 11.07 - [[[X.].].] 450.2 § 38 [[[[X.].].].] 2002 Nr. 26 m.w.[X.]). [[[X.].].]ei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 [[[[X.].].].] Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die [[[X.].].]eweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.

a) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der [[[X.].].]edeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt das Dienstvergehen grundsätzlich schwer, weil es in einer Verletzung zentraler Pflichten gerade auch eines Vorgesetzten besteht. [X.]udem ergibt sich das hohe Gewicht einer sexuellen [[[X.].].]elästigung daraus, dass der Gesetzgeber in § 7 Abs. 2 [X.] ein solches Verhalten nicht nur ausdrücklich untersagt, sondern es zudem als selbständige Dienstpflichtverletzung qualifiziert.

Die Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 [X.]), gegen die der frühere Soldat ebenfalls verstoßen hat, gehört zusätzlich zu den zentralen Pflichten eines Soldaten. Ihre Verletzung ist in der Regel schon deshalb von erheblicher [[[X.].].]edeutung.

Die Kameradschaftspflicht in den [X.] ist nicht minder bedeutsam. Denn der [X.]usammenhalt der [[[X.].].]undeswehr beruht gem. § 12 Satz 1 [X.] wesentlich auf Kameradschaft. Die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erfordert im [X.] und in noch höherem Maße im Einsatzfalle gegenseitiges Vertrauen sowie das [[[X.].].]ewusstsein, sich jederzeit aufeinander verlassen zu können. Ein Vorgesetzter, der die Rechte seines Kameraden verletzt, untergräbt den dienstlichen [X.]usammenhalt, stört den Dienstbetrieb und kann damit letztlich auch die Einsatzbereitschaft der Truppe beeinträchtigen (vgl. [[[X.].].]VerwG, Urteil vom 1. März 2007 - 2 [X.] 4.06 - Rn. 46 m.w.[X.]). Hinzu tritt die Verletzung der Mäßigungspflicht.

Auch die Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 17 Abs. 2 Satz 2 [X.]) belastet den früheren Soldaten. Die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen [[[X.].].]ezug zur Erfüllung des [X.] der [X.] und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere - wie hier - ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob eine [[[X.].].]eeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit tatsächlich eingetreten ist, sondern nur darauf, ob das festgestellte Verhalten dazu geeignet war ([[[X.].].]VerwG, z.[[[X.].].]. Urteile vom 13. Januar 2011 - 2 [X.] 20.09 - juris Rn. 27 m.w.[X.] und vom 4. Mai 2011 - 2 [X.] 2.10 - juris Rn. 29). Vorliegend ist zudem eine Schädigung des Ansehens und des Vertrauens tatsächlich eingetreten.

Der frühere Soldat stand zudem aufgrund seines Dienstgrades als Oberstleutnant und somit als Stabsoffizier in einem exponierten (vgl. [[[X.].].]VerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 [X.] 11.14 - juris Rn. 35) Vorgesetztenverhältnis (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 [X.]). Soldaten in [X.] obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein [[[X.].].]eispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 [X.]; vgl. [[[X.].].]VerwG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 [X.] 2.10 - juris Rn. 30).

b) [X.] des früheren Soldaten wird dadurch bestimmt, dass er vorsätzlich gehandelt hat. Milderungsgründe in den Umständen der Tat sind nicht ersichtlich. Wegen des Handelns über einen mehrstündigen [[[[X.].].].]raum liegt insbesondere keine persönlichkeitsfremde Augenblickstat vor.

c) Das Dienstvergehen zeitigte auch nachteilige Auswirkungen auf die belästigte [X.]eugin und auf den Dienst insofern, als sie den Kontakt zum früheren Soldaten bei späteren dienstlichen Veranstaltungen, insbesondere bei der Tagung, mied.

d) Die [[[X.].].]eweggründe des früheren Soldaten sprechen gegen ihn. Er hat sich rücksichtslos über die Rechte einer lebens- und dienstjüngeren sowie dienstgradniedrigeren Kameradin hinweggesetzt, um seine sexuellen Neigungen auszuleben. Dieser verwerfliche [[[X.].].]eweggrund wird auch nicht dadurch überlagert, dass er den Kontakt zu der [X.]eugin auch gesucht hat, um sie im Hinblick auf den Verlauf der Tagung beeinflussen zu wollen. Gerade diese Verknüpfung lässt den [[[X.].].]eweggrund besonders verwerflich werden.

e) Soweit es die Persönlichkeit und die bisherige Führung betrifft, sprechen für den früheren Soldaten seine ihm durch die [[[X.].].]eurteilungen und Aussagen der (früheren) Disziplinarvorgesetzten bescheinigten soliden Leistungen. Dabei misst der Senat der von Oberstleutnant [X.] in der [[[X.].].]erufungshauptverhandlung vorgenommenen Einordnung der vom früheren Soldaten zuletzt erbrachten Leistungen mit "7,2", woraus sich im Vergleich zur ebenfalls von ihm erstellten Sonderbeurteilung vom 16. September 2016 mit "6,96" angesichts des Ausscheidens des früheren Soldat aus dem Dienst Ende September 2016 eine Leistungssteigerung binnen der letzten zwei [X.] ergäbe, keine erhebliche [[[X.].].]edeutung bei. Der Disziplinarvorgesetzte hat dies lediglich mit einer "Inflation" (von Noten) begründet. Der vorhergehende Disziplinarvorgesetzte hat die Leistungen des früheren Soldaten am oberen Rand des mittleren Drittels eingeordnet.

Unrechtseinsicht ist beim früheren Soldaten ansatzweise erkennbar. In seinem letzten Wort hat er erklärt, falls etwas vorgefallen sein sollte, was nicht korrekt gewesen sei, tue ihm dies leid; auch wenn ein Dienstvergehen vorliege, meine er jedoch, dafür nicht disziplinarisch belangt werden zu müssen.

Für ihn spricht seine bislang fehlende disziplinäre und strafrechtliche Vorbelastung, auch wenn diesem Umstand kein großes Gewicht zukommt, da ein Soldat hiermit nur die Mindesterwartungen seines Dienstherrn pflichtgemäß erfüllt, aber keine Leistung erbringt, die ihn aus dem Kreis der Kameraden heraushebt.

f) [[[X.].].]ei der Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die [[[X.].].]emessungskriterien des § 38 Abs. 1 [[[[X.].].].] und die [X.]wecksetzung des Wehrdisziplinarrechts die von der Vorinstanz verhängte Maßnahme zwar insoweit aufzuheben, als gegen den früheren Soldaten ein [[[X.].].]eförderungsverbot verhängt wurde, jedoch die erstinstanzlich vorgenommene Kürzung der Dienstbezüge - dem jetzigen Status des früheren Soldaten entsprechend - nun in Form der Kürzung des Ruhegehalts in unverändertem Umfang aufrecht zu erhalten. Damit bleibt auch die [[[X.].].]erufung der [[[[X.].].].] erfolglos.

[[[X.].].]ei der konkreten [[[X.].].]emessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner Rechtsprechung (vgl. [[[X.].].]VerwG, Urteil vom 10. Februar 2010 - 2 [X.] 9.09 - juris) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:

aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine [X.] für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der [[[[X.].].].]". Dabei bildet bei sexuellen [[[X.].].]elästigungen von Untergebenen durch Vorgesetzte im Dienst regelmäßig eine Herabsetzung im Dienstgrad den Ausgangspunkt der [[[[X.].].].] (vgl. [[[X.].].]VerwG, Urteil vom 27. März 2017 - 2 [X.] 11.16 - m.w.[X.]).

bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 [[[[X.].].].] normierten [[[X.].].]emessungskriterien und die [X.]wecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die eine Milderung oder eine Verschärfung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten [X.] gebieten. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich im Hinblick auf die be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der [[[[X.].].].] die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. [X.]usätzlich sind die gesetzlich normierten [[[X.].].]emessungskriterien für die [[[X.].].]estimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der [[[[X.].].].] bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet.

cc) Die sexuelle [[[X.].].]elästigung bewegt sich vom Spektrum möglicher [[[X.].].]elästigungsformen her im unteren [[[X.].].]ereich, weil sie sich auf das Verbale beschränkte und sich nur mittelbar gegen die [X.]eugin gerichtet hat. [[[X.].].]ereits deshalb lag ein leichterer Fall vor, der eine Dienstgradherabsetzung nach § 58 Abs. 2 Nr. 2 [[[[X.].].].] als unverhältnismäßige Disziplinarmaßnahme verbot. Eine Herabsetzung des in die [[[X.].].]esoldungsgruppe [X.] eingestuften früheren Soldaten in eine niedrigere [[[X.].].]esoldungsgruppe kam als Disziplinarmaßnahme deshalb nicht in [[[X.].].]etracht, weil er damit das Amt ohnehin in der niedrigsten [[[X.].].]esoldungsgruppe innehatte. Da § 58 Abs. 2 [[[[X.].].].] auch ein [[[X.].].]eförderungsverbot gegen Soldaten im Ruhestand nicht mehr zulässt, ist der Übergang zur Kürzung des Ruhegehalts als nächstmildere und angemessene Disziplinarmaßnahmeart gem. § 58 Abs. 2 Nr. 1 [[[[X.].].].] geboten (vgl. auch [[[X.].].]VerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 2 [X.] 4.13 - juris Rn. 75).

Die vom [[[[X.].].].] verhängte [[[X.].].]ezügekürzung, die nunmehr als Kürzung des Ruhegehalts fortwirkt, ist nach Höhe und Dauer tat- und schuldangemessen. Mit der nach § 64 Satz 2 in Verbindung mit § 59 [[[[X.].].].] im gesetzlich noch zulässigen Mindestumfang von 1/20 ausgesprochenen Kürzungsquote ist angemessen dem mildernden Umstand Rechnung getragen, dass die Äußerungen des früheren Soldaten bei der [X.]eugin keine dauerhaften Auswirkungen gezeitigt und sie nur im funktionalen [X.]usammenhang mit dem Dienst gestanden haben. Mit der sich nicht einmal der Hälfte des gesetzlich [X.]ulässigen nähernden Kürzungsdauer von 20 Monaten - anstelle bis maximal zulässiger fünf Jahre - ist wiederum dem erschwerenden Umstand Rechnung zu tragen, dass die Äußerungen zahlreich waren und sich über mehrere Stunden erstreckten.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 139 Abs. 2 und 3, § 140 Abs. 5 [[[[X.].].].]. Dass das erstinstanzlich verhängte [[[X.].].]eförderungsverbot wegen der zwischenzeitlich eingetretenen [[[X.].].]eendigung des Dienstverhältnisses des früheren Soldaten aufzuheben ist, führt zu keiner Änderung der Kostenentscheidung, weil sein insoweit teilweises Obsiegen nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst für ihn ohnehin keine praktische [[[X.].].]edeutung mehr hat. Die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils resultiert allein aus der durch das Dienstzeitende bewirkten Veränderung im dienstlichen Status (vgl. [[[X.].].]VerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 - 2 [X.] 4.13 - juris Rn. 79).

Meta

2 WD 13/16

06.04.2017

Bundesverwaltungsgericht 2. Wehrdienstsenat

Urteil

Sachgebiet: WD

vorgehend Truppendienstgericht Süd, 10. Mai 2016, Az: S 4 VL 48/14, Urteil

§ 3 Abs 1 S 1 WDO 2002, § 29 Abs 1 S 3 WDO 2002, § 30 Abs 1 Nr 3 WDO 2002, § 38 Abs 1 WDO 2002, § 58 Abs 7 WDO 2002, § 90 Abs 3 WDO 2002, § 91 Abs 1 S 1 WDO 2002, § 99 Abs 1 S 3 WDO 2002, § 121 Abs 2 WDO 2002, § 25 Abs 2 S 2 StPO, § 273 Abs 4 StPO, § 14 Abs 2 S 1 SBG 2016, § 7 SG, § 10 Abs 1 SG, § 10 Abs 6 SG, § 12 S 2 SG, § 17 Abs 2 S 2 SG, § 2 Abs 1 Nr 1 SoldGG, § 3 Abs 4 SoldGG, § 7 Abs 2 SoldGG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 06.04.2017, Az. 2 WD 13/16 (REWIS RS 2017, 12714)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12714

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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