Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 01.10.2024, Az. 1 BvR 1160/19

1. Senat | REWIS RS 2024, 8176

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT POLITIK STRAFRECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) STAATSRECHT UND STAATSORGANISATIONSRECHT DATENSCHUTZ POLIZEI GRUNDRECHTE VERFASSUNGSBESCHWERDE STRAFVERFAHREN ERMITTLUNGSVERFAHREN INNERE SICHERHEIT BKA BVERFG

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Gegenstand

Einzelne gesetzliche Regelungen des BKAG (RIS: BKAG 2018) teilweise verfassungswidrig - Eingriffsschwelle bzgl heimlicher Überwachung von Kontaktpersonen (§§ 45 Abs 1 S 1 Nr 4 BKAG 2018) genügt nicht den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne - Gleiches gilt für das Fehlen einer angemessenen Speicherschwelle und ausreichender Vorgaben zur Speicherdauer bzgl der Erlaubnis zur Speicherung personenbezogener Daten im polizeilichen Informationsverbund (§§ 18 Abs 1 Nr 2, Abs 2 Nr 1 iVm 13 Abs 3, 29 BKAG 2018) - Befugnis zur Weiterverarbeitung personenbezogener Daten im Informationssystem des BKA (§§ 16 Abs 1 iVm 12 Abs 1 S 1 BKAG 2018) genügt in Zusammenschau mit den gesetzlichen Löschungsvorgaben den verfassungsrechtlichen Anforderungen - Fortgeltung der für unvereinbar erklärten Vorschriften bis längstens 31.07.2025 nach Maßgabe der Gründe


Leitsatz

1. Voraussetzung einer heimlichen Überwachung von Kontaktpersonen mit eingriffsintensiven Maßnahmen zum Zweck der Datenerhebung ist jedenfalls, dass eine Überwachung der polizeirechtlich verantwortlichen Person mit entsprechenden Mitteln zulässig wäre.

2. Im Rahmen einer zweckwahrenden Verarbeitung zuvor erhobener personenbezogener Daten sind diese grundsätzlich zu löschen, nachdem der unmittelbare Anlassfall abgeschlossen und damit der der Erhebungsmaßnahme zugrundeliegende konkrete Zweck erfüllt ist. Ein Absehen von einer Löschung über den unmittelbaren Anlassfall hinaus kommt in Betracht, soweit sich aus den Daten - sei es aus ihnen selbst, sei es in Verbindung mit weiteren Kenntnissen der Behörde - zwischenzeitlich ein konkreter Ermittlungsansatz ergeben hat und damit die Voraussetzungen einer zweckändernden Nutzung vorliegen.

3. Eine vorsorgende Speicherung personenbezogener Grunddaten zur Identifizierung und zu einem bestimmten strafrechtlich relevanten Verhalten von Beschuldigten durch das Bundeskriminalamt auf einer föderalen polizeilichen Datenplattform erfordert jedenfalls die Festlegung angemessener Speicherschwellen sowie die Bestimmung einer angemessenen Speicherdauer:

a) Die vorsorgende Speicherung muss auf einer Speicherschwelle beruhen, die den Zusammenhang zwischen den vorsorgend gespeicherten personenbezogenen Daten und der Erfüllung des Speicherzwecks in verhältnismäßiger Weise absichert und den spezifischen Gefahren der vorsorgenden Speicherung angemessen begegnet. Dies ist bei der Speicherung von Daten für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten nur gegeben, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die Betroffenen eine strafrechtlich relevante Verbindung zu möglichen Straftaten aufweisen werden und gerade die gespeicherten Daten zu deren Verhütung und Verfolgung angemessen beitragen können. Diese Prognose muss sich auf zureichende tatsächliche Anhaltspunkte stützen.

b) Es bedarf der gesetzlichen Regelung einer angemessenen Speicherdauer. Diese wird insbesondere geprägt durch das Eingriffsgewicht, die Belastbarkeit der Prognose in der Zeit sowie durch andere sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebende Gesichtspunkte. Die Prognose verliert ohne Hinzutreten neuer relevanter Umstände grundsätzlich an Überzeugungskraft über die Zeit.

Tenor

1. § 18 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 Nummer 1, soweit dieser in Verbindung mit § 13 Absatz 3, § 29 die Speicherung von Daten durch das [X.] in seiner Funktion als Zentralstelle erlaubt sowie § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über das [X.] und die Zusammenarbeit des [X.] und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten ([X.]gesetz - [X.]) in der Fassung des [X.] des [X.]gesetzes vom 1. Juni 2017 ([X.]gesetzblatt I Seite 1354) sind mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar.

2. Bis zu einer Neuregelung, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2025, gelten die für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärten Vorschriften nach Maßgabe der Gründe zu [X.] 2 b fort.

3. Soweit sich die Beschwerdeführerinnen zu 1) und 2) gegen § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] gewandt haben, wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde verworfen.

4. Die [X.]republik Deutschland hat den Beschwerdeführenden ein Drittel ihrer notwendigen Auslagen aus dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Entscheidungsgründe

A.

1

Die [X.]n wenden si[X.]h mit ihrer Verfassungsbes[X.]hwerde gegen Regelungen des [X.]esetzes über das [X.] und die Zusammenarbeit des [X.] und der Länder in kriminalpolizeili[X.]hen Angelegenheiten ([X.]gesetz, im Folgenden: [X.]) in der Fassung des [X.] des [X.]gesetzes vom 1. Juni 2017 ([X.] 1354), die zum 25. Mai 2018 in [X.] getreten sind ([X.] 1354). Angegriffen ist zum einen die Ermä[X.]htigung des [X.]s zum Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung zur Abwehr von [X.]efahren des internationalen Terrorismus, soweit diese eine Überwa[X.]hung von Kontaktpersonen erlaubt (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.]. § 39 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Zum anderen [X.] die [X.]n Regelungen zur Weiterverarbeitung bereits erhobener personenbezogener Daten im Informationssystem des [X.]s und im polizeili[X.]hen [X.] (§ 16 Abs. 1 [X.]. § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.]; § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, Abs. 2 Nr. 1 und 3 und Abs. 5 [X.]. § 13 Abs. 3, § 29 [X.]) sowie zu polizeili[X.]hen Hinweisen (§ 16 Abs. 6 Nr. 2 au[X.]h [X.]. § 29 Abs. 4 Satz 2 [X.]).

I.

2

Mit dem [X.]esetz zur Neustrukturierung des [X.]gesetzes vom 1. Juni 2017 beabsi[X.]htigte der [X.]gesetzgeber insbesondere die Umsetzung der Vorgaben des Urteils des [X.]verfassungsgeri[X.]hts vom 20. April 2016 ([X.] 141, 220) und die der Ri[X.]htlinie ([X.]) 2016/680 vom 27. April 2016 zum S[X.]hutz natürli[X.]her Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten dur[X.]h die zuständigen Behörden zum Zwe[X.]ke der Verhütung, Ermittlung, Aufde[X.]kung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstre[X.]kung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbes[X.]hlusses 2008/977[X.] des Rates (ABl [X.], [X.] vom 4. Mai 2016, [X.]-131; [X.]; im Folgenden: [X.]; vgl. BTDru[X.]ks 18/11163, [X.]). Im Zuge dieser Reform sollte unter anderem die IT-Ar[X.]hitektur des [X.]s neu strukturiert werden, um so die Effizienz und Effektivität der kriminalpolizeili[X.]hen Arbeit zu verbessern. In Reaktion auf die Erfahrungen aus der Aufklärung der [X.] im November 2011 wurde gefordert, dass die informationste[X.]hnis[X.]hen [X.]rundlagen für die notwendige Vernetzung aller an einer Ermittlung beteiligten Dienststellen jederzeit sofort verfügbar sein müssten. Es dürfe ni[X.]ht no[X.]hmals vorkommen, dass [X.] und [X.] dafür verloren gingen, unters[X.]hiedli[X.]he Systeme während einer laufenden Ermittlung zu verknüpfen. Zuglei[X.]h sollte den Datens[X.]hutzanforderungen Re[X.]hnung getragen werden (vgl. BTDru[X.]ks 18/11163, S. 76).

3

Die neuen Regelungen im [X.]gesetz zur Einri[X.]htung einer [X.] ("polizeili[X.]her [X.]") stehen im Zusammenhang mit der für notwendig era[X.]hteten digitalen Transformation der Polizei. So verständigten si[X.]h im November 2016 die Innenminister des [X.] und der Länder auf die "[X.] Agenda zur Informationsar[X.]hitektur der Polizei als Teil der Inneren Si[X.]herheit". Zur Umsetzung dieser Agenda stellte der [X.] das [X.] 2020 auf (vgl. [X.]ministerium des Innern, Polizei 2020 - [X.] -, 2018). Auf seiner [X.]rundlage trafen [X.] und Länder im Dezember 2019 die "Verwaltungsvereinbarung über die Erri[X.]htung eines [X.] und über die [X.]rundlagen der Zusammenarbeit bei der Modernisierung des polizeili[X.]hen Informationswesens von [X.] und Ländern - Vereinbarung zur Ausführung von Artikel [X.] und Absatz 2 Satz 1 und Satz 4 [X.]". Alleinige Regelungsgegenstände sind die Einri[X.]htung eines [X.] zur Finanzierung und die Ents[X.]heidungsstrukturen bei der Zusammenarbeit bei der Modernisierung des polizeili[X.]hen Informationswesens.

4

In der föderalen Informationsordnung der Polizei gab es au[X.]h s[X.]hon zuvor eine [X.]. Vorgänger des neuen "polizeili[X.]hen [X.]" ist das bestehende Informationssystem Polizei ([X.]), das solange weiterbetrieben und gepflegt werden soll, bis die phasenweise Übernahme dur[X.]h die neuen Komponenten si[X.]hergestellt ist (vgl. [X.]ministerium des Innern, Polizei 2020 - [X.] -, 2018, [X.]6). [X.] ist ein Verbundsystem, das von den Polizeien der Länder und des [X.] gemeinsam genutzt wird. Es enthält die Datenbanken für die polizeili[X.]he Fahndung sowie allgemeine Auskunftszwe[X.]ke ([X.]-Z). Zudem werden au[X.]h verbundrelevante Daten aus den Fallbearbeitungssystemen zur Analyse komplexer Sa[X.]hverhalte gespei[X.]hert ([X.]-Fall). Dabei werden die Daten in vers[X.]hiedenen Dateien gespei[X.]hert (vgl. § 9 der Verordnung über die Art der Daten, die na[X.]h den §§ 8 und 9 des [X.]gesetzes gespei[X.]hert werden dürfen <[X.] - [X.]> vom 4. Juni 2010 <[X.] 716>, die zuletzt dur[X.]h Art. 6 Abs. 12 des [X.] vom 13. April 2017 <[X.] 872> geändert worden ist), so unter anderem in Delikts- und phänomenbezogene Dateien, in [X.], in [X.]ewalttäterdateien und erkennungsdienstli[X.]hen Dateien sowie in der [X.] und der Haftdatei. Das alte System der Dateien hat allerdings zur Folge, dass eine Person je na[X.]h [X.] in mehreren Datenbanken gespei[X.]hert sein kann. Mangels übergreifender Verknüpfung zwis[X.]hen den unters[X.]hiedli[X.]hen Datenbanken können eine Verbindung zwis[X.]hen den Daten oder Abwei[X.]hungen (etwa Eingabefehler) ni[X.]ht systemunterstützt festgestellt werden (vgl. [X.]ministerium des Innern, Polizei 2020 - [X.] -, 2018, [X.]). Deswegen ist mit der [X.]esetzesreform die Vorgabe zur [X.]liederung des Datenbestands des [X.]s in Dateien aufgegeben worden (vgl. BTDru[X.]ks 18/11163, [X.] und 75 f.). An deren Stelle soll als Ausdru[X.]k des kooperativen Föderalismus ein polizeili[X.]her [X.] zwis[X.]hen den Polizeibehörden von [X.] und Ländern treten, dem te[X.]hnis[X.]h ein einheitli[X.]hes Verbundsystem des [X.]s und ein System differenzierter Kennzei[X.]hnungen der Daten zugrunde liegt. Innerhalb dieses Verbundsystems stellen die daran teilnehmenden Behörden einander Daten zur Verfügung.

5

Das [X.] unterhält zudem für seine eigenen Informationsbestände ein Informationssystem, mit dem es zuglei[X.]h - soweit vorgesehen - an dem polizeili[X.]hen [X.] teilnimmt. Dementspre[X.]hend hat der [X.]esetzgeber die zuvor verstreut geregelten [X.] neu geordnet und zentral normiert. Dabei hat er si[X.]h für einen einheitli[X.]hen Begriff der Weiterverarbeitung ents[X.]hieden, an den die Ermä[X.]htigungen anknüpfen (vgl. unten Rn. 120).

II.

6

Die für das Verfahren relevanten Normen haben in den hier maßgebli[X.]hen Fassungen folgenden Inhalt und Wortlaut:

7

1. § 45 [X.] regelt die besonderen [X.] des [X.]s unter anderem zur Abwehr von [X.]efahren des internationalen Terrorismus. Die Vors[X.]hrift erlaubt dem [X.] zur Erhebung personenbezogener Daten den Einsatz besonderer in Absatz 2 aufgeführter Mittel, so zum Beispiel die längerfristige Observation und den Einsatz von Vertrauenspersonen und von verde[X.]kt Ermittelnden. Der allein angegriffene § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] ermä[X.]htigt dazu, personenbezogene Daten mit diesen besonderen Mitteln bei Kontaktpersonen na[X.]h § 39 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu erheben. § 45 Abs. 3 [X.] ordnet dabei für den überwiegenden Teil der Maßnahmen einen Ri[X.]htervorbehalt an. Na[X.]h § 45 Abs. 1 Satz 2 [X.] darf eine Maßnahme au[X.]h dur[X.]hgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

8

§ 45 [X.] hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

§ 45 [X.] - Besondere Mittel der Datenerhebung

(1)

1. den entspre[X.]hend § 17 oder § 18 des [X.]polizeigesetzes Verantwortli[X.]hen oder entspre[X.]hend den Voraussetzungen des § 20 Absatz 1 des [X.]polizeigesetzes über die dort bezei[X.]hnete Person zur Abwehr einer [X.]efahr für den Bestand oder die Si[X.]herheit des [X.] oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder Sa[X.]hen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentli[X.]hen Interesse geboten ist,

2. eine Person, bei der bestimmte Tatsa[X.]hen die Annahme re[X.]htfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren [X.]raums auf eine zumindest ihrer Art na[X.]h konkretisierte Weise eine Straftat na[X.]h § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird,

3. eine Person, deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren [X.]raums eine Straftat na[X.]h § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird, oder

4. eine Person na[X.]h § 39 Absatz 2 Nummer 2,

wenn die Abwehr der [X.]efahr oder die Verhütung der Straftaten auf andere Weise aussi[X.]htslos ist oder wesentli[X.]h ers[X.]hwert wäre.

(2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind

1. die planmäßig angelegte Beoba[X.]htung einer Person, die dur[X.]hgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation),

2. der Einsatz te[X.]hnis[X.]her Mittel außerhalb von Wohnungen in einer für die betroffene Person ni[X.]ht erkennbaren Weise

a) zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzei[X.]hnungen von Personen oder Sa[X.]hen, die si[X.]h außerhalb von Wohnungen befinden, oder

b) zum Abhören oder Aufzei[X.]hnen des außerhalb von Wohnungen ni[X.]ht öffentli[X.]h gespro[X.]henen Wortes,

3. sonstige besondere für [X.] bestimmte te[X.]hnis[X.]he Mittel zur Erfors[X.]hung des Sa[X.]hverhalts oder zur Bestimmung des Aufenthaltsortes einer in Absatz 1 genannten Person,

4. der Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammenarbeit mit dem [X.] [X.] ni[X.]ht bekannt ist (Vertrauensperson), und

5. der Einsatz einer Polizeivollzugsbeamtin oder eines Polizeivollzugsbeamten unter einer ihr oder ihm verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verde[X.]kter Ermittler).

(3)

1. Absatz 2 Nummer 1,

2. Absatz 2 Nummer 2 Bu[X.]hstabe a, bei denen dur[X.]hgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen Bildaufzei[X.]hnungen bestimmter Personen angefertigt werden sollen,

3. Absatz 2 Nummer 2 Bu[X.]hstabe b,

4. Absatz 2 Nummer 3, bei denen für [X.] bestimmte te[X.]hnis[X.]he Mittel dur[X.]hgehend länger als 24 Stunden oder an mehr als zwei Tagen zum Einsatz kommen und

5. Absatz 2 Nummer 4 und 5, die si[X.]h gegen eine bestimmte Person ri[X.]hten oder bei denen die Vertrauensperson oder der Verde[X.]kte Ermittler eine Wohnung betritt, die ni[X.]ht allgemein zugängli[X.]h ist,

dürfen nur auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung oder deren Vertretung dur[X.]h das [X.]eri[X.]ht angeordnet werden. Bei [X.]efahr im Verzug kann die Anordnung einer Maßnahme na[X.]h Satz 1 dur[X.]h die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung getroffen werden. In diesem Fall ist die geri[X.]htli[X.]he Ents[X.]heidung unverzügli[X.]h na[X.]hzuholen. Soweit die Anordnung na[X.]h Satz 2 ni[X.]ht binnen drei Tagen dur[X.]h das [X.]eri[X.]ht bestätigt wird, tritt sie außer [X.]. Die übrigen Maßnahmen na[X.]h Absatz 2 Nummer 1 bis 5 dürfen, außer bei [X.]efahr im Verzug, nur dur[X.]h die zuständige Abteilungsleitung oder deren Vertretung angeordnet werden.

(4) bis (8) […]

9

Der in Bezug genommene § 5 [X.] lautet auszugsweise wie folgt:

§ 5 [X.] - Abwehr von [X.]efahren des internationalen Terrorismus

(1)

1. eine länderübergreifende [X.]efahr vorliegt,

2. die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde ni[X.]ht erkennbar ist oder

3. die oberste Landesbehörde um eine Übernahme ersu[X.]ht.

1. die Bevölkerung auf erhebli[X.]he Weise einzus[X.]hü[X.]htern,

2. eine Behörde oder eine internationale Organisation re[X.]htswidrig mit [X.]ewalt oder dur[X.]h Drohung mit [X.]ewalt zu nötigen oder

3. die politis[X.]hen, verfassungsre[X.]htli[X.]hen, wirts[X.]haftli[X.]hen oder [X.] [X.]rundstrukturen eines Staates oder einer internationalen Organisation zu beseitigen oder erhebli[X.]h zu beeinträ[X.]htigen,

und dur[X.]h die Art ihrer Begehung oder ihre Auswirkungen einen Staat oder eine internationale Organisation erhebli[X.]h s[X.]hädigen können. Das [X.] kann in den in Satz 1 bezei[X.]hneten Fällen au[X.]h zur Verhütung von Straftaten na[X.]h Satz 2 tätig werden.

(2) […]

Der weiter in Bezug genommene § 39 [X.] hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

§ 39 [X.] - Erhebung personenbezogener Daten

(1) […]

(2) Zur Verhütung von Straftaten na[X.]h § 5 Absatz 1 Satz 2 ist eine Erhebung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit Tatsa[X.]hen die Annahme re[X.]htfertigen, dass

1. die Person eine Straftat na[X.]h § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen will und die erhobenen Daten zur Verhütung dieser Straftat erforderli[X.]h sind oder

2. die Person mit einer Person na[X.]h Nummer 1 ni[X.]ht nur flü[X.]htig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung steht und

a) von der Vorbereitung einer Straftat na[X.]h § 5 Absatz 1 Satz 2 Kenntnis hat,

b) aus der Verwertung der Tat Vorteile ziehen könnte oder

[X.]) die Person na[X.]h Nummer 1 si[X.]h ihrer zur Begehung der Straftat bedienen könnte

und die Verhütung dieser Straftaten auf andere Weise aussi[X.]htslos oder wesentli[X.]h ers[X.]hwert wäre.

(3) […]

2. § 16 Abs. 1 [X.] ermä[X.]htigt das [X.] zur internen Weiterverarbeitung personenbezogener Daten in seinem eigenen Informationssystem, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderli[X.]h ist und das [X.]gesetz keine zusätzli[X.]hen besonderen Voraussetzungen vorsieht. Die Verarbeitung ges[X.]hieht na[X.]h Maßgabe des § 12 [X.], der das Kriterium der hypothetis[X.]hen Datenneuerhebung für die Weiterverarbeitung umsetzen soll, und zwar unabhängig von der jeweiligen Eingriffsintensität der ursprüngli[X.]hen Erhebungsmaßnahme (vgl. BTDru[X.]ks 18/11163, [X.]).

Aus dem weiten tatbestandli[X.]hen Anwendungsberei[X.]h des § 16 Abs. 1 [X.] ist vorliegend nur ein spezifis[X.]her Fall verfahrensgegenständli[X.]h. Die Bes[X.]hwerdeführerinnen zu 1) und 2) wenden si[X.]h allein gegen die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die das [X.] im Rahmen der Abwehr von [X.]efahren des internationalen Terrorismus (vgl. § 5 [X.]) mit besonders eingriffsintensiven Mitteln erhoben hat, und wenn die Weiterverarbeitung na[X.]h Maßgabe des § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Erfüllung derselben Aufgabe ges[X.]hieht.

§ 16 [X.] hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

§ 16 [X.] - Datenweiterverarbeitung im Informationssystem

(1) Das [X.] kann personenbezogene Daten na[X.]h Maßgabe des § 12 im Informationssystem weiterverarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderli[X.]h ist und soweit dieses [X.]esetz keine zusätzli[X.]hen besonderen Voraussetzungen vorsieht.

(2) bis (6) […]

Der in Bezug genommene § 12 [X.] lautet auszugsweise wie folgt:

§ 12 [X.] - Zwe[X.]kbindung, [X.]rundsatz der hypothetis[X.]hen Datenneuerhebung

(1)

1. zur Erfüllung derselben Aufgabe und

2. zum S[X.]hutz derselben Re[X.]htsgüter oder zur Verfolgung oder Verhütung derselben Straftaten.

[…]

(2)

1. mindestens

a) verglei[X.]hbar s[X.]hwerwiegende Straftaten verhütet, aufgede[X.]kt oder verfolgt oder

b) verglei[X.]hbar bedeutsame Re[X.]htsgüter ges[X.]hützt

werden sollen und

2. si[X.]h im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze

a) zur Verhütung, Aufde[X.]kung oder Verfolgung sol[X.]her Straftaten ergeben oder

b) zur Abwehr von in einem übersehbaren [X.]raum drohenden [X.]efahren für mindestens verglei[X.]hbar bedeutsame Re[X.]htsgüter erkennen lassen.

[…]

(3) bis (5) […]

3. § 18 [X.] ermä[X.]htigt das [X.] dazu, näher bezei[X.]hnete personenbezogene Daten bestimmter Personengruppen weiterzuverarbeiten. Anders als in § 16 Abs. 1 [X.] ist hier ni[X.]ht nur die interne Weiterverarbeitung von Daten im eigenen Informationssystem erfasst, sondern au[X.]h die Weiterverarbeitung von Daten in der [X.] des [X.]s.

In Umsetzung des Art. 6 [X.] unters[X.]heidet der [X.]esetzgeber zwis[X.]hen den [X.] der Verurteilten, Bes[X.]huldigten, Tatverdä[X.]htigen und sonstigen Anlasspersonen (vgl. BTDru[X.]ks 18/11163, [X.], au[X.]h zur Vorgängervors[X.]hrift des § 8 Abs. 1 [X.] a.[X.], die na[X.]h altem Re[X.]ht die zentrale Re[X.]htsgrundlage für das [X.] als Zentralstelle bildete). [X.] sind vorliegend nur die Personengruppen der Verurteilten, Bes[X.]huldigten und sonstigen Anlasspersonen.

Als personenbezogene Daten können na[X.]h § 18 Abs. 2 Nr. 1 [X.] nur weiterverarbeitet werden: (a) die [X.]runddaten und (b) soweit erforderli[X.]h, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale, ([X.]) die kriminalaktenführende Polizeidienststelle und die [X.], (d) die [X.] und Tatorte und (e) die Tatvorwürfe dur[X.]h Angabe der gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften und die nähere Bezei[X.]hnung der Straftaten. Der ebenfalls angegriffene § 18 Abs. 2 Nr. 3 [X.] erlaubt die Weiterverarbeitung weiterer personenbezogener Daten unter anderem zu sonstigen Anlasspersonen. Na[X.]h § 20 Satz 1 [X.] soll dur[X.]h Re[X.]htsverordnung das Nähere über die Art und den Umfang der Daten bestimmt werden, die insbesondere na[X.]h § 18 [X.] weiterverarbeitet werden dürfen.

§ 18 Abs. 1 [X.] erlaubt die Weiterverarbeitung dieser spezifis[X.]hen personenbezogenen Daten dur[X.]h das [X.] nur zur Erfüllung seiner Aufgaben na[X.]h § 2 Absätze 1 bis 3 [X.]. [X.]emäß § 2 Abs. 1 [X.] unterstützt das [X.] zunä[X.]hst als Zentralstelle für das polizeili[X.]he Auskunfts- und Na[X.]hri[X.]htenwesen und für die Kriminalpolizei die Polizeien des [X.] und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erhebli[X.]her Bedeutung. Es hat alle hierfür erforderli[X.]hen Informationen zu sammeln und auszuwerten (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) und die Strafverfolgungsbehörden des [X.] und der Länder unverzügli[X.]h über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebra[X.]hten Zusammenhänge von Straftaten zu unterri[X.]hten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Das [X.] unterhält überdies als Zentralstelle einen einheitli[X.]hen polizeili[X.]hen [X.] na[X.]h Maßgabe des [X.]gesetzes (vgl. § 2 Abs. 3, § 29 Abs. 1 [X.]). Als Betreiber der [X.] stellt das [X.] die IT-Infrastruktur zur Verfügung, die auf einer einheitli[X.]hen Informationste[X.]hnik basiert (vgl. BTDru[X.]ks 18/11163, [X.]). [X.]lei[X.]hzeitig gewährleistet es dur[X.]h organisatoris[X.]he und te[X.]hnis[X.]he Maßnahmen, dass Eingaben von und Zugriffe auf Daten im polizeili[X.]hen [X.] nur mögli[X.]h sind, soweit die jeweiligen Behörden hierzu bere[X.]htigt sind (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 1 [X.]). Die Bere[X.]htigung ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h den Zugriffsre[X.]hten (§ 15 [X.]) und setzt eine Kennzei[X.]hnung der weiterverarbeiteten Daten na[X.]h § 14 [X.] voraus. Das [X.] tritt ni[X.]ht nur als Plattformbetreiber auf, sondern ist au[X.]h selbst zur Teilnahme am polizeili[X.]hen [X.] bere[X.]htigt (vgl. § 29 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Im Zuge dessen nimmt das [X.] mit seinem Informationssystem na[X.]h Maßgabe der §§ 29 und 30 [X.] am polizeili[X.]hen [X.] na[X.]h § 29 [X.] teil (§ 13 Abs. 3 [X.]). Na[X.]h § 29 Abs. 4 Satz 2 [X.] gilt bei Eingaben von und Zugriffen auf Daten im polizeili[X.]hen [X.] für die teilnehmenden Behörden, die in § 29 Abs. 3 [X.] aufgezählt werden, unter anderem § 18 Absätze 1, 2, 4 und 5 [X.] entspre[X.]hend. § 31 Abs. 2 [X.] enthält Anforderungen zur datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Verantwortung im polizeili[X.]hen [X.], während § 31 Abs. 3 [X.] die datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Kontrolle normiert. Zudem enthält der neunte Abs[X.]hnitt des [X.]gesetzes (§§ 69 ff. [X.]) ergänzende Vorgaben zum Datens[X.]hutz und zur Datensi[X.]herheit.

§ 18 [X.] hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

§ 18 [X.] - Daten zu Verurteilten, Bes[X.]huldigten, Tatverdä[X.]htigen und sonstigen Anlasspersonen

(1) Das [X.] kann zur Erfüllung seiner Aufgaben na[X.]h § 2 Absatz 1 bis 3 personenbezogene Daten weiterverarbeiten von

1. Verurteilten,

2. Bes[X.]huldigten,

3. Personen, die einer Straftat verdä[X.]htig sind, sofern die Weiterverarbeitung der Daten erforderli[X.]h ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönli[X.]hkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse [X.]rund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, und

4. Personen, bei denen Anlass zur Weiterverarbeitung der Daten besteht, weil tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffenen Personen in naher Zukunft Straftaten von erhebli[X.]her Bedeutung begehen werden (Anlasspersonen).

(2) Das [X.] kann weiterverarbeiten:

1. von Personen na[X.]h Absatz 1 Nummer 1 bis 4

a) die [X.]runddaten und

b) soweit erforderli[X.]h, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,

[X.]) die kriminalaktenführende Polizeidienststelle und die [X.],

d) die [X.] und Tatorte,

e) die Tatvorwürfe dur[X.]h Angabe der gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften und die nähere Bezei[X.]hnung der Straftaten;

2. von Personen na[X.]h Absatz 1 Nummer 1 und 2 weitere personenbezogene Daten, soweit die Weiterverarbeitung der Daten erforderli[X.]h ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönli[X.]hkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse [X.]rund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind;

3. von Personen na[X.]h Absatz 1 Nummer 3 und 4 weitere personenbezogene Daten.

(3) bis (4) […]

(5) Wird der Bes[X.]huldigte re[X.]htskräftig freigespro[X.]hen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfe[X.]htbar abgelehnt oder das Verfahren ni[X.]ht nur vorläufig eingestellt, so ist die Weiterverarbeitung unzulässig, wenn si[X.]h aus den [X.]ründen der Ents[X.]heidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat ni[X.]ht oder ni[X.]ht re[X.]htswidrig begangen hat.

Der in Bezug genommene § 2 [X.] lautet auszugsweise wie folgt:

§ 2 [X.] - Zentralstelle

(1) Das [X.] unterstützt als Zentralstelle für das polizeili[X.]he Auskunfts- und Na[X.]hri[X.]htenwesen und für die Kriminalpolizei die Polizeien des [X.] und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erhebli[X.]her Bedeutung.

(2) Das [X.] hat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe

1. alle hierfür erforderli[X.]hen Informationen zu sammeln und auszuwerten,

2. die Strafverfolgungsbehörden des [X.] und der Länder unverzügli[X.]h über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebra[X.]hten Zusammenhänge von Straftaten zu unterri[X.]hten.

(3) Das [X.] unterhält als Zentralstelle einen einheitli[X.]hen polizeili[X.]hen [X.] na[X.]h Maßgabe dieses [X.]esetzes.

(4) bis (7) […]

Die für den polizeili[X.]hen [X.] maßgebli[X.]hen Normen lauten auszugsweise:

§ 29 [X.] - Polizeili[X.]her [X.], Verordnungsermä[X.]htigung

(1) bis (3) […]

(4)

(5) bis (8) […]

§ 30 [X.] - Verbundrelevanz

(1) Die am polizeili[X.]hen [X.] teilnehmenden Stellen verarbeiten im polizeili[X.]hen [X.] auss[X.]hließli[X.]h

1. personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erhebli[X.]her Bedeutung erforderli[X.]h ist;

2. personenbezogene Daten, deren Verarbeitung im [X.] erforderli[X.]h ist

a) zu erkennungsdienstli[X.]hen Zwe[X.]ken, soweit das [X.] diese Daten na[X.]h § 16 Absatz 5 au[X.]h im Informationssystem weiterverarbeiten dürfte oder

b) zu Zwe[X.]ken der Fahndung na[X.]h Personen und Sa[X.]hen, soweit das [X.] diese Daten na[X.]h § 16 Absatz 2 au[X.]h im Informationssystem weiterverarbeiten dürfte

(Verbundrelevanz).

(2) […]

4. § 16 Abs. 6 Nr. 2 [X.] ermä[X.]htigt das [X.] zur Weiterverarbeitung näher bestimmter weiterer Hinweise zu Personen, zu denen bereits Daten vorhanden sind. Na[X.]h § 29 Abs. 4 Satz 2 [X.] (vgl. Rn. 21) gilt die Vors[X.]hrift entspre[X.]hend für die am polizeili[X.]hen [X.] teilnehmenden Behörden bei Eingaben von und Zugriffen auf Daten.

§ 16 [X.] - Datenweiterverarbeitung im Informationssystem

(1) bis (5) […]

(6) Das [X.] kann in den Fällen, in denen bereits Daten zu einer Person vorhanden sind, zu dieser Person au[X.]h weiterverarbeiten:

1. […]

2. weitere Hinweise, die geeignet sind, dem S[X.]hutz Dritter oder der [X.]ewinnung von [X.] zu dienen.

5. Für die angegriffenen Befugnisse sind weiterhin übergreifende Anforderungen relevant. Pfli[X.]hten in Bezug auf die Lös[X.]hung der erhobenen Daten finden si[X.]h speziell für den Berei[X.]h der Terrorismusabwehr in § 79 Abs. 1 [X.] sowie allgemeiner in § 77 [X.] in Verbindung mit § 75 Abs. 2 BDS[X.]. Na[X.]h § 79 Abs. 1 [X.] sind insbesondere die na[X.]h dem Abs[X.]hnitt zur Terrorismusabwehr erlangten Daten unverzügli[X.]h zu lös[X.]hen, wenn sie zur Erfüllung des der Maßnahme zugrunde liegenden Zwe[X.]ks und für eine etwaige geri[X.]htli[X.]he Überprüfung der Maßnahme ni[X.]ht mehr erforderli[X.]h sind. Eine Lös[X.]hung unterbleibt, soweit eine "zulässige" Weiterverarbeitung der Daten na[X.]h den Vors[X.]hriften des Abs[X.]hnitts 2 Unterabs[X.]hnitt 2, also insbesondere au[X.]h na[X.]h § 16 Abs. 1 und § 18 [X.], erfolgt. § 77 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 75 Abs. 2 BDS[X.] enthält die allgemeineren Lös[X.]hungsvorgaben und erstre[X.]kt si[X.]h damit au[X.]h auf die Befugnisse im Rahmen der [X.]. Personenbezogene Daten sind insbesondere unverzügli[X.]h zu lös[X.]hen, wenn ihre Verarbeitung unzulässig oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung ni[X.]ht mehr erforderli[X.]h ist. Die [X.] werden dur[X.]h [X.] flankiert.

Die Lös[X.]hungsvors[X.]hriften des [X.]gesetzes lauten auszugsweise wie folgt:

§ 77 [X.] - Aussonderungsprüffrist; Mitteilung von Lös[X.]hungsverpfli[X.]htungen

(1)

(2) bis (6) […]

§ 79 [X.] - Lös[X.]hung von dur[X.]h Maßnahmen zur Abwehr von [X.]efahren des internationalen Terrorismus oder verglei[X.]hbaren Maßnahmen erlangten personenbezogenen Daten

(1)

(2) Absatz 1 gilt entspre[X.]hend für personenbezogene Daten, die

1. dem [X.] übermittelt worden sind und

2. dur[X.]h Maßnahmen erlangt wurden, die den Maßnahmen na[X.]h § 34, Abs[X.]hnitt 5 oder § 64 entspre[X.]hen.

Des Weiteren ist folgende Vors[X.]hrift aus dem [X.]datens[X.]hutzgesetz von Bedeutung:

§ 75 BDS[X.] - Beri[X.]htigung und Lös[X.]hung personenbezogener Daten sowie Eins[X.]hränkung der Verarbeitung

(1) […]

(2) Der Verantwortli[X.]he hat personenbezogene Daten unverzügli[X.]h zu lös[X.]hen, wenn ihre Verarbeitung unzulässig ist, sie zur Erfüllung einer re[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htung gelös[X.]ht werden müssen oder ihre Kenntnis für seine Aufgabenerfüllung ni[X.]ht mehr erforderli[X.]h ist.

(3) […]

(4) Unbes[X.]hadet in Re[X.]htsvors[X.]hriften festgesetzter [X.] oder Lös[X.]hfristen hat der Verantwortli[X.]he für die Lös[X.]hung von personenbezogenen Daten oder eine regelmäßige Überprüfung der Notwendigkeit ihrer Spei[X.]herung angemessene Fristen vorzusehen und dur[X.]h verfahrensre[X.]htli[X.]he Vorkehrungen si[X.]herzustellen, dass diese Fristen eingehalten werden.

[X.].

Die [X.]n haben ihre Verfassungsbes[X.]hwerde am 22. Mai 2019 erhoben und mit S[X.]hriftsatz vom 29. September 2022 ergänzt. Soweit die Bes[X.]hwerdeführerinnen zu 1) und 2) zunä[X.]hst die Befugnisse des [X.]s zu Online-Dur[X.]hsu[X.]hungen (§ 49 [X.]) und [X.] (§ 51 Abs. 2 [X.]) beanstandet hatten, haben sie mit S[X.]hriftsatz vom 27. April 2022 diesen Teil der Verfassungsbes[X.]hwerde zurü[X.]kgenommen.

Die [X.]n [X.] eine Verletzung ihres [X.]rundre[X.]hts auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 [X.]. Art. 1 Abs. 1 [X.]). Dabei wenden si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführerinnen zu 1) und 2) gegen die Befugnis des [X.]s zur Datenerhebung zur Abwehr von [X.]efahren des internationalen Terrorismus (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.]), soweit diese eine Überwa[X.]hung von Kontaktpersonen (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) erlaubt. Zudem beanstanden sie die Befugnis des [X.]s zur Weiterverarbeitung personenbezogener Daten in seinem eigenen Informationssystem, die dur[X.]h derartige Überwa[X.]hungsmaßnahmen erlangt wurden (§ 16 Abs. 1 [X.]. § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die [X.]n zu 3) bis 5) wenden si[X.]h gegen die [X.] in § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, Abs.2 Nr. 1 und 3 und Abs. 5 au[X.]h in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 2 [X.]. Alle [X.]n greifen die Ermä[X.]htigung zur Hinzuspei[X.]herung ermittlungsunterstützender Hinweise im Informationssystem beziehungsweise [X.] an (§ 16 Abs. 6 Nr. 2 au[X.]h [X.]. § 29 Abs. 4 Satz 2 [X.]).

1. Die Verfassungsbes[X.]hwerde sei zulässig. Insbesondere seien die [X.]n von den angegriffenen Vors[X.]hriften unmittelbar, selbst und gegenwärtig betroffen.

Die Bes[X.]hwerdeführerinnen zu 1) und 2) verträten als Re[X.]htsanwältinnen Personen, die entweder selbst als terroristis[X.]h oder extremistis[X.]h eingestuft, oder die als Unterstützende terroristis[X.]her oder extremistis[X.]her Organisationen angesehen worden seien.

Die Bes[X.]hwerdeführerin zu 3) sei (…) eines (…) von Fußballfans und engagiere si[X.]h in der Fanszene; in diesem Zusammenhang seien in der Vergangenheit zwei Ermittlungsverfahren gegen sie geführt worden. Der Bes[X.]hwerdeführer zu 4) sei politis[X.]h in vers[X.]hiedenen Organisationen aus dem linken politis[X.]hen Spektrum aktiv und nehme regelmäßig an eins[X.]hlägigen Veranstaltungen teil, was bereits zu einer polizeili[X.]hen Auss[X.]hreibung geführt habe. Der Bes[X.]hwerdeführer zu 5) gehöre der sogenannten Ultra-Fußballfanszene an, in der er gut vernetzt sei. Über die Bes[X.]hwerdeführenden zu 3) bis 5) seien personenbezogene Daten in polizeili[X.]hen Datensammlungen entweder aktuell gespei[X.]hert oder zumindest gespei[X.]hert gewesen. Als potenziell Betroffene könnten sie jedo[X.]h ni[X.]ht ohne Weiteres geri[X.]htli[X.]h gegen konkrete Umsetzungsakte vorgehen, weil sie davon keine Kenntnis erlangten und wegen weitrei[X.]hender Ausnahmetatbestände eine na[X.]hträgli[X.]he Bena[X.]hri[X.]htigung ni[X.]ht si[X.]hergestellt sei.

2. Die Verfassungsbes[X.]hwerde sei au[X.]h begründet.

a) § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] ermögli[X.]he einen gezielten Einsatz [X.] Überwa[X.]hungsmittel gegen Kontaktpersonen unter unverhältnismäßig weiten Voraussetzungen. Der Verweis auf eine Person na[X.]h § 39 Abs. 2 Nr. 2 [X.] gewährleiste keine spezifis[X.]he individuelle Nähe der betroffenen Person zur aufzuklärenden [X.]efahr. § 39 Abs. 2 Nr. 2 [X.] definiere zwar verfassungsre[X.]htli[X.]h unbedenkli[X.]h, in wel[X.]hem Verhältnis die Kontaktperson zu einer verantwortli[X.]hen Person stehen müsse, verweise aber hinsi[X.]htli[X.]h dieser Person ihrerseits auf § 39 Abs. 2 Nr. 1 [X.], der unter anderem ausrei[X.]hen lasse, dass die verantwortli[X.]he Person eine terroristis[X.]he Straftat begehen will. Diese weite [X.] könne indes eingriffsintensive Überwa[X.]hungsmaßnahmen na[X.]h § 45 [X.] ni[X.]ht re[X.]htfertigen. Aufgrund der ausdrü[X.]kli[X.]h geänderten [X.] und des eindeutigen Wortlauts könne die Vors[X.]hrift entgegen ihrer Vorgängernorm in § 20g Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] a.[X.] ni[X.]ht verfassungskonform ausgelegt werden.

b) Die Vors[X.]hriften zur reformierten polizeili[X.]hen Informationsordnung (§ 16, § 18 au[X.]h [X.]. § 29 Abs. 4 Satz 2 [X.]) erlaubten eine Spei[X.]herung und spätere Nutzung personenbezogener Daten im Informationssystem des [X.]s und im polizeili[X.]hen [X.] unter unverhältnismäßig niedrigen Anforderungen.

aa) Polizeili[X.]he Datensammlungen beträfen ni[X.]ht die unmittelbare Weiterverarbeitung personenbezogener Daten, sondern beruhten auf einem zeitli[X.]h gestre[X.]kten Vorgang aus Datenspei[X.]herung und späterer Nutzung. Die beiden aufeinander bezogenen [X.]rundre[X.]htseingriffe müssten getrennt gere[X.]htfertigt werden. Zur Re[X.]htfertigung der Spei[X.]herung bedürfe es eines hinrei[X.]henden Anlasses, der eine anlasslose Datenbevorratung auss[X.]hließe. Die Anforderungen bestimmten si[X.]h na[X.]h Art und Umfang der gespei[X.]herten Daten. Eine zeitli[X.]h begrenzte Datenverfügbarkeit müsse dur[X.]h gehaltvolle Lös[X.]hungsregelungen gesi[X.]hert werden. Höhere Anforderungen gälten für die an die Spei[X.]herung ans[X.]hließende Nutzung der personenbezogenen Daten, wobei hierfür deren Ziele und Art maßgebli[X.]h seien. Auf [X.] der Datennutzung müssten unabhängig von den Voraussetzungen der Spei[X.]herung die grundre[X.]htli[X.]he Zwe[X.]kbindung und die Voraussetzungen einer hypothetis[X.]hen Datenneuerhebung gewahrt werden. Daher sei es dysfunktional, beide Verarbeitungss[X.]hritte von einheitli[X.]hen Anforderungen abhängig zu ma[X.]hen.

bb) § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] sei unverhältnismäßig, soweit er das [X.] ermä[X.]htige, personenbezogene Daten, die es dur[X.]h eingriffsintensive Überwa[X.]hungsmaßnahmen zur Abwehr von [X.]efahren des internationalen Terrorismus erlangt habe, im Rahmen dieser Aufgabe in seinem Informationssystem zu spei[X.]hern und ans[X.]hließend zu nutzen. Da die Vors[X.]hrift au[X.]h eingriffsintensive Verarbeitungsmethoden ermögli[X.]he, könne das Eingriffsgewi[X.]ht ni[X.]ht allein dur[X.]h die S[X.]hwelle der Erforderli[X.]hkeit zur Aufgabenerfüllung kompensiert werden. Der Verweis auf § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] s[X.]hränke die Verarbeitung ni[X.]ht maßgebli[X.]h ein. Bei einer Weiterverarbeitung zum Zwe[X.]k der Terrorismusabwehr seien dessen Tatbestandsvoraussetzungen praktis[X.]h immer erfüllt. Die Vorgabe des § 79 Abs. 1 Satz 1 [X.], im Rahmen der Terrorismusabwehr erhobene Daten na[X.]h Zwe[X.]kerrei[X.]hung grundsätzli[X.]h zu lös[X.]hen, laufe weitgehend leer, da dieser Weiterverarbeitungen na[X.]h § 16 Abs. 1 [X.] ni[X.]ht umfasse.

[X.][X.]) Ebenso verfehlten die in § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, Abs. 2 Nr. 1 und 3 [X.] enthaltenen Ermä[X.]htigungen des [X.]s, personenbezogene Daten über bestimmte Personenkreise im Rahmen der Zentralstellenaufgabe weiterzuverarbeiten, die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen. Dies gelte glei[X.]hermaßen, soweit § 29 Abs. 4 Satz 2 [X.] die entspre[X.]hende [X.]eltung der Vors[X.]hriften für die am polizeili[X.]hen [X.] teilnehmenden Behörden anordne.

S[X.]hon die Ermä[X.]htigung zur Bevorratung (Spei[X.]herung) sei zu weitrei[X.]hend. Na[X.]h § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 [X.] dürften bestimmte Basisdaten verurteilter Straftäter und Bes[X.]huldigter ohne weitere Voraussetzungen gespei[X.]hert werden. So sei es verfassungsre[X.]htli[X.]h zwar ni[X.]ht zu beanstanden, dass § 18 Absätze 1 und 2 [X.] die Bevorratung personenbezogener Daten im Rahmen der Zentralstellenaufgabe - anders als im Rahmen von § 16 Abs. 1 [X.] - ni[X.]ht von der Prüfung einer hypothetis[X.]hen Datenneuerhebung abhängig ma[X.]he. Der [X.]esetzgeber habe aber die na[X.]h allgemeinen datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen [X.]rundsätzen gebotene Erforderli[X.]hkeitsprüfung im Einzelfall dur[X.]h eine abstrakt-generelle Anordnung vorweggenommen. Dadur[X.]h laufe au[X.]h die Lös[X.]hungspfli[X.]ht na[X.]h § 77 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 75 Abs. 2 BDS[X.] weitgehend leer. § 18 Abs. 5 [X.], na[X.]h dem die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten von Bes[X.]huldigten unter engen Voraussetzungen unzulässig sei, s[X.]hränke die Verarbeitungsbefugnis ni[X.]ht maßgebli[X.]h ein. Unverhältnismäßig und unbestimmt sei ferner die in § 18 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und 3 [X.] enthaltene Ermä[X.]htigung zur Verarbeitung personenbezogener Daten über Anlasspersonen, die an eine unangeleitete [X.] anknüpfe. Die in § 67 Abs. 3 BDS[X.] vorgesehene Datens[X.]hutzfolgenabwägung könne die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Verhältnismäßigkeits- und Bestimmtheitsmängel ni[X.]ht heilen. Au[X.]h die transparenzs[X.]haffenden Regelungen genügten ni[X.]ht den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen. Eine Bena[X.]hri[X.]htigung der Betroffenen sei ni[X.]ht vorgesehen, obwohl diese zumindest partiell im Rahmen der polizeili[X.]hen Aufgabenwahrnehmung mögli[X.]h s[X.]heine. Das ebenfalls einges[X.]hränkte Auskunftsre[X.]ht aus § 57 BDS[X.] kompensiere diese Mängel ni[X.]ht.

Die Ermä[X.]htigung in § 18 Absätze 1 und 2 [X.] zur Nutzung der bevorrateten Daten sei ebenfalls zu weitrei[X.]hend. Anders als die Spei[X.]herung müsse die Nutzung von Daten, die dur[X.]h eingriffsintensive verde[X.]kte Überwa[X.]hungsmaßnahmen gewonnen worden seien, von der Prüfung einer hypothetis[X.]hen Datenneuerhebung abhängig gema[X.]ht werden. § 18 [X.] enthalte jedo[X.]h keinen Verweis auf den dies erfordernden § 12 [X.].

dd) Die in § 16 Abs. 6 Nr. 2 [X.] enthaltene Ermä[X.]htigung zur Hinzuspei[X.]herung sogenannter ermittlungsunterstützender Hinweise sei unverhältnismäßig weit und unbestimmt. Die Hinweise könnten hö[X.]hstpersönli[X.]he oder stigmatisierende Angaben und sensible Informationen umfassen und damit eine erhebli[X.]he Eingriffsintensität aufweisen. Diese werde dur[X.]h die weite [X.] der Eignung zum Dritts[X.]hutz oder der [X.]ewinnung von [X.] ni[X.]ht kompensiert. Die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Defizite könnten ni[X.]ht dur[X.]h eine restriktive Norminterpretation und sa[X.]hgere[X.]hte Ermessensausübung im Einzelfall überwunden werden.

[X.].

Zur Verfassungsbes[X.]hwerde haben die [X.]regierung, der [X.] beim [X.]geri[X.]htshof und der [X.]beauftragte für den Datens[X.]hutz und die [X.] Stellung genommen.

1. Die [X.]regierung hält die Verfassungsbes[X.]hwerde für unzulässig und unbegründet.

a) § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] könne ebenso wie seine Vorgängervors[X.]hrift verfassungskonform ausgelegt werden. Die reine Wortlautauslegung möge zwar zu einem weiten Anwendungsberei[X.]h führen. Der [X.]esetzgeber habe aber allein eine redaktionelle Folgeänderung vornehmen wollen. Bei gebotener Auslegung solle der Verweis auf § 39 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ledigli[X.]h ein einheitli[X.]hes Verständnis von Kontaktpersonen si[X.]herstellen, ni[X.]ht aber die niedrigeren Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 Nr. 1 [X.] an die verantwortli[X.]he Person übernehmen. Das [X.] wende die Verweisung in der Praxis nur einges[X.]hränkt an. Eine entspre[X.]hende Handhabung werde au[X.]h dur[X.]h den Ri[X.]htervorbehalt in § 45 Abs. 3 Satz 1 [X.] weitgehend si[X.]hergestellt. Im Übrigen sei § 39 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ni[X.]ht unbestimmt.

b) § 16 Abs. 1 [X.] normiere die [X.]eneralklausel des [X.]s zur Weiterverarbeitung personenbezogener Daten und setze dur[X.]h den Verweis auf § 12 [X.] konsequent das Konzept der hypothetis[X.]hen Datenneuerhebung um. Eine anlasslose Bevorratung oder Nutzung personenbezogener Daten sei ausges[X.]hlossen. Eine Überführung erhobener Daten in ein weiteres Verfahren ri[X.]hte si[X.]h entweder na[X.]h den §§ 18 und 19 [X.] oder aber na[X.]h strafprozessualen Normen. Soweit deren Voraussetzungen ni[X.]ht gegeben wären oder die Daten weder für die Zentralstelle no[X.]h eine andere Aufgabe des [X.]s oder für ein Strafverfahren erforderli[X.]h seien, würden sie unter den Voraussetzungen des § 79 [X.] und des § 77 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 75 Abs. 2 BDS[X.] gelös[X.]ht. Zudem sehe § 77 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 75 Abs. 4 BDS[X.] eine regelmäßige Überprüfung der Daten unter den [X.]rundsätzen der Datensparsamkeit und Erforderli[X.]hkeit vor. S[X.]hließli[X.]h erfolgten Kontrollen dur[X.]h den Datens[X.]hutzbeauftragten des [X.]s und den [X.]beauftragten für den Datens[X.]hutz und die [X.].

[X.]) Die Verarbeitungsvoraussetzungen personenbezogener Daten im Rahmen der Zentralstellenaufgabe ergäben si[X.]h ni[X.]ht abs[X.]hließend aus § 18 Absätze 1, 2 und 5 [X.]. Vielmehr grenze der ergänzend heranzuziehende § 12 [X.] die Verarbeitung maßgebli[X.]h ein. Ferner müsse das [X.] die in § 47 BDS[X.] normierten allgemeinen [X.]rundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten bea[X.]hten, insbesondere, ob die Datenverarbeitung im Einzelfall erforderli[X.]h und angemessen sei. Der [X.]esetzgeber habe diese Prüfung ni[X.]ht abstrakt-generell vorweggenommen. § 18 Abs. 1 Nr. 4 [X.] bedürfe verfassungsre[X.]htli[X.]h keiner weitergehenden normierten Anknüpfungspunkte für die Anleitung der [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der Anlasspersonen, sondern könne verfassungskonform ausgelegt werden.

Starre zeitli[X.]he [X.]renzen für eine Datenspei[X.]herung oder -nutzung seien ni[X.]ht geboten, da die Kombination aus festen Lös[X.]hfristen und [X.] einen besseren Ausglei[X.]h zwis[X.]hen den betroffenen [X.]rundre[X.]hten und der Si[X.]herheit und [X.]efahrenabwehr gewährleiste. Ferner seien keine weitergehenden [X.] notwendig. Der [X.]esetzgeber könne innerhalb seines weiten Spielraums [X.]eheimhaltungsaspekte einbeziehen und si[X.]h auf die Einräumung entspre[X.]hender Auskunftsre[X.]hte bes[X.]hränken.

d) § 16 Abs. 6 Nr. 2 [X.] sei unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der [X.] hinsi[X.]htli[X.]h des Begriffs der Hinweise bestimmt genug. Einer potenziell erhöhten Eingriffsintensität könne dur[X.]h eine verfassungskonforme Auslegung Re[X.]hnung getragen werden. Die verhältnismäßige Anwendung im Einzelfall sei dur[X.]h entspre[X.]hende Verwaltungsvors[X.]hriften gewährleistet.

2. Der [X.] beim [X.]geri[X.]htshof hält die Verfassungsbes[X.]hwerde jedenfalls für unbegründet. Er führt unter anderem aus, die Definition der verantwortli[X.]hen Person in § 39 Abs. 2 Nr. 1 [X.] stelle erkennbar ni[X.]ht allein auf den subjektiven Wuns[X.]h des Betroffenen ab, sondern umfasse bei zutreffender Auslegung au[X.]h die konkrete Fähigkeit, terroristis[X.]he Straftaten zu begehen. Zudem gewährleiste die Voraussetzung, dass die Abwehr der [X.]efahr oder die Verhütung der Straftaten auf andere Weise aussi[X.]htlos oder wesentli[X.]h ers[X.]hwert wäre, eine strenge Verhältnismäßigkeitsprüfung aufgrund einer gehaltvollen Prognose. Soweit die Verfassungsbes[X.]hwerde die Weiterverarbeitung na[X.]h § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] rüge, verkenne sie die verfassungsre[X.]htli[X.]h gefestigten Anforderungen an die Zwe[X.]kbindung und Zwe[X.]känderung. [X.]erade um terroristis[X.]he Strukturen zu verstehen und zu dur[X.]hdringen, sei die von den [X.]n kritisierte Sammlung und Auswertung relevanter Informationen notwendig.

3. Der [X.]beauftragte für den Datens[X.]hutz und die [X.] teilt im Ergebnis weithin die diesbezügli[X.]hen Bedenken der [X.]n. Die [X.] ließen ein verkürztes Verständnis der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]verfassungsgeri[X.]hts erkennen. Während der [X.]rundsatz der hypothetis[X.]hen Datenneuerhebung zentral sei, werde ni[X.]ht hinrei[X.]hend gewi[X.]htet, dass jeder Verarbeitungss[X.]hritt als eigenständiger [X.]rundre[X.]htseingriff insoweit einer Re[X.]htsgrundlage bedürfe, die orientiert am Eingriffsgewi[X.]ht normenklare und verhältnismäßige [X.]n festlege. Ers[X.]hwerend komme hinzu, dass es si[X.]h bei dem Informationssystem und -verbund um [X.] für Zwe[X.]ke der Strafverfolgung und der [X.]efahrenabwehr handele.

§ 16 Abs. 1 [X.] fasse die [X.]n ni[X.]ht bestimmt genug beziehungsweise zu weit. Die Vors[X.]hrift ermögli[X.]he dur[X.]h den weiten Begriff der Weiterverarbeitung mitunter s[X.]hwerwiegende Eingriffe. § 12 [X.] gewährleiste zwar einen Mindestmaßstab für jede weitere einzelne Verwendung polizeili[X.]h erhobener Daten, ma[X.]he aber hinrei[X.]hend bestimmte gesetzli[X.]he Voraussetzungen für die weiteren Verarbeitungss[X.]hritte ni[X.]ht entbehrli[X.]h. Zudem sei unklar, wel[X.]hen Personenkreis § 16 [X.] einbeziehe, der ni[X.]ht an die polizeire[X.]htli[X.]he Verantwortli[X.]hkeit anknüpfe. Die subsidiäre Anwendung von § 16 Abs. 1 [X.] ermögli[X.]he indes eine eins[X.]hränkende verfassungskonforme Auslegung. Insoweit seien insbesondere für das allgemeine Sammeln und Auswerten von Informationen § 18 und § 19 [X.] vorrangig. Der Wortlaut von § 16 Abs. 1 [X.] ermögli[X.]he indes darüber hinaus weitere Sammlungen, Analysen und Auswertungen. Bei [X.] Verständnis dürfe die umfassende Spei[X.]herung größerer Datenbestände zu Zwe[X.]ken der Auswertung und Analyse ni[X.]ht auf § 16 Abs. 1 [X.] gestützt werden.

Au[X.]h § 18 Absätze 1 und 2 [X.] verfehle angesi[X.]hts des hohen Eingriffsgewi[X.]hts der Datenverarbeitung die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bestimmtheits- und Verhältnismäßigkeitsanforderungen und teile überwiegend die Mängel von § 16 Abs. 1 [X.]. Insbesondere sei ni[X.]ht näher definiert, was unter den Begriff der [X.]runddaten zu fassen sei. Im [X.] lasse si[X.]h für die Praxis aber eine verhältnismäßige Lösung finden. Allerdings sehe die Vors[X.]hrift keine Erforderli[X.]hkeitsprüfung vor; vielmehr genüge die "Relevanz" der Daten, die voraussi[X.]htli[X.]h in der Praxis te[X.]hnis[X.]h anhand einer automatisierten Kategorisierung und ni[X.]ht immer im Einzelfall geprüft werde. Dass die am [X.] teilnehmenden Behörden na[X.]h § 30 [X.] nur verbundrelevante Daten erfassen dürften, führe mangels klarer festgelegter Kriterien zu keiner maßgebli[X.]hen Eingrenzung. § 18 Abs. 5 [X.] s[X.]hränke die Weiterverarbeitung der Daten ni[X.]ht hinrei[X.]hend ein. In der Praxis fehle es regelmäßig an der Rü[X.]kmeldung über die konkreten Verfahrensausgänge der Staatsanwalts[X.]haften an die Polizeibehörden. Es bestünden erhebli[X.]he Probleme im Umgang mit der Negativprognose.

§ 16 Abs. 6 Nr. 2 [X.] ermögli[X.]he die Spei[X.]herung ermittlungsunterstützender Hinweise, die weitrei[X.]hende Informationen enthalten könnten. Diese seien für die betroffenen Personen ni[X.]ht na[X.]hvollziehbar, zumal der entspre[X.]hende Leitfaden als Vers[X.]hlusssa[X.]he eingestuft sei.

V.

Das [X.]verfassungsgeri[X.]ht hat am 20. Dezember 2023 eine mündli[X.]he Verhandlung dur[X.]hgeführt. [X.] haben si[X.]h dort die [X.]n und die [X.]regierung. Als sa[X.]hkundiger Dritter na[X.]h § 27a [X.] hat si[X.]h der [X.]beauftragte für den Datens[X.]hutz und die [X.] geäußert.

B.

I.

Die Zuständigkeit des [X.]verfassungsgeri[X.]hts für die Prüfung der Vereinbarkeit der angegriffenen Normen mit den [X.]rundre[X.]hten des [X.]rundgesetzes ist gegeben, obwohl die angegriffenen Vors[X.]hriften Bezüge zu datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen in [X.] wie insbesondere der [X.] haben. Es handelt si[X.]h bei den hier angegriffenen Befugnissen aber ni[X.]ht um die Umsetzung zwingenden Unionsre[X.]hts. Re[X.]htsvors[X.]hriften der [X.] enthalten keine Bestimmungen, wel[X.]he die hier angegriffenen Befugnisse erfordern oder gar abs[X.]hließend regeln (vgl. dazu [X.] 155, 119 <162 ff. Rn. 83 ff.> m.w.N.; 156, 11 <35 ff. Rn. 63 ff.>; 158, 170 <183 Rn. 23> m.w.N.). Unberührt bleibt hiervon die vorliegend ni[X.]ht zu klärende Frage, ob si[X.]h weitere re[X.]htli[X.]he Anforderungen unmittelbar aus dem Sekundärre[X.]ht der [X.] ergeben und ob die beanstandeten Vors[X.]hriften mit diesen vereinbar sind (vgl. [X.] 155, 119 <165 Rn. 88>; 163, 43 <76 f. Rn. 93> m.w.N.).

II.

Mit S[X.]hriftsatz vom 27. April 2022 haben die Bes[X.]hwerdeführerinnen zu 1) und 2) den Teil der Verfassungsbes[X.]hwerde wirksam zurü[X.]kgenommen, der si[X.]h gegen die Ermä[X.]htigungen des [X.]s zu Online-Dur[X.]hsu[X.]hungen (§ 49 [X.]) und [X.] (§ 51 Abs. 2 [X.]) ri[X.]htete.

[X.].

Die Verfassungsbes[X.]hwerde ist überwiegend zulässig. Soweit si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführerinnen zu 1) und 2) gegen § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sowie gegen § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] wenden, ist sie zulässig. Soweit die [X.]n zu 3) bis 5) die Befugnis zur Datenweiterverarbeitung na[X.]h § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, Abs. 2 Nr. 1 und 3 und Abs. 5 au[X.]h in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 2 [X.] angreifen, ist sie dagegen nur teilweise zulässig. Unzulässig ist sie hinsi[X.]htli[X.]h aller [X.]n, soweit sie si[X.]h gegen § 16 Abs. 6 Nr. 2 [X.] wendet.

1. Ri[X.]htet si[X.]h eine Verfassungsbes[X.]hwerde wie vorliegend gegen ein [X.]esetz, das Si[X.]herheitsbehörden zu heimli[X.]hen Maßnahmen ermä[X.]htigt, bestehen besondere Zulässigkeitsanforderungen bezügli[X.]h der Bes[X.]hwerdebefugnis und der Subsidiarität der Verfassungsbes[X.]hwerde (vgl. [X.] 162, 1 <51 ff. Rn. 93 ff.> - [X.]; 165, 1 <29 ff. Rn. 37 ff.> - Polizeili[X.]he Befugnisse na[X.]h SO[X.] MV).

a) Die Zulässigkeit einer Verfassungsbes[X.]hwerde setzt na[X.]h Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], § 90 Abs. 1 [X.] die Behauptung voraus, dur[X.]h einen Akt der öffentli[X.]hen [X.]ewalt in [X.]rundre[X.]hten oder grundre[X.]htsglei[X.]hen Re[X.]hten verletzt zu sein (Bes[X.]hwerdebefugnis) (vgl. [X.] 140, 42 <54 Rn. 47>; 162, 1 <51 f. Rn. 93>). Dazu müssen sowohl die Mögli[X.]hkeit der [X.]rundre[X.]htsverletzung (aa) als au[X.]h die eigene, unmittelbare und gegenwärtige Betroffenheit (bb) den Begründungsanforderungen na[X.]h § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] entspre[X.]hend dargelegt sein (vgl. [X.] 125, 39 <73>; 159, 355 <375 Rn. 25> - [X.]notbremse II).

aa) Der die behauptete Re[X.]htsverletzung enthaltende Vorgang muss substantiiert und s[X.]hlüssig vorgetragen sein, und der Vortrag muss die Mögli[X.]hkeit einer [X.]rundre[X.]htsverletzung hinrei[X.]hend deutli[X.]h erkennen lassen (vgl. [X.] 130, 1 <21>; 140, 229 <232 Rn. 9>). Eine genaue Bezei[X.]hnung des [X.]rundre[X.]hts, dessen Verletzung geltend gema[X.]ht wird, ist ni[X.]ht erforderli[X.]h. Dem Vortrag muss si[X.]h aber entnehmen lassen, inwiefern si[X.]h die [X.]n dur[X.]h den angegriffenen Hoheitsakt in ihren Re[X.]hten verletzt sehen (vgl. [X.] 115, 166 <180>). Ist die Verfassungsbes[X.]hwerde gegen gesetzli[X.]he Vors[X.]hriften geri[X.]htet, müssen si[X.]h die [X.]n genau mit der angegriffenen Norm befassen. Sie müssen au[X.]h weitere Regelungen des Fa[X.]hre[X.]hts in ihre Darlegungen einbeziehen, wenn diese Bedeutung für die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Norm haben können. Mit der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Beurteilung des vorgetragenen Sa[X.]hverhalts müssen si[X.]h die [X.]n im Einzelnen auseinandersetzen. Soweit das [X.]verfassungsgeri[X.]ht für bestimmte Fragen bereits verfassungsre[X.]htli[X.]he Maßstäbe entwi[X.]kelt hat, muss anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit [X.]rundre[X.]hte dur[X.]h die angegriffene Maßnahme verletzt sein sollen (vgl. [X.] 101, 331 <345 f.>; 159, 223 <270 Rn. 89> m.w.N. - [X.]notbremse I; stRspr).

bb) Für die Darlegung der unmittelbaren sowie der eigenen und gegenwärtigen Betroffenheit gelten bei einer Verfassungsbes[X.]hwerde gegen eine gesetzli[X.]he Ermä[X.]htigung zu heimli[X.]hen Maßnahmen besondere Anforderungen.

(1) Zwar werden die hier angegriffenen Vors[X.]hriften erst auf der [X.]rundlage weiterer Vollzugsakte in Form von Datenerhebung oder -weiterverarbeitung wirksam. Von einer unmittelbaren Betroffenheit dur[X.]h ein vollziehungsbedürftiges [X.]esetz ist jedo[X.]h au[X.]h dann auszugehen, wenn [X.] den Re[X.]htsweg ni[X.]ht bes[X.]hreiten können, weil sie keine Kenntnis von der Maßnahme erlangen oder wenn eine na[X.]hträgli[X.]he Bekanntgabe zwar vorgesehen ist, von ihr aber aufgrund weitrei[X.]hender Ausnahmetatbestände au[X.]h langfristig abgesehen werden kann (vgl. [X.] 155, 119 <159 Rn. 73> - Bestandsdatenauskunft II).

(2) Zur Begründung der Mögli[X.]hkeit eigener und gegenwärtiger Betroffenheit dur[X.]h eine gesetzli[X.]he Ermä[X.]htigung zu heimli[X.]hen Maßnahmen, bei der die konkrete Beeinträ[X.]htigung zwar erst dur[X.]h eine Vollziehung erfolgt, die Betroffenen in der Regel aber keine Kenntnis von Vollzugsakten erlangen, rei[X.]ht es aus, wenn die [X.]n darlegen, mit einiger Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit dur[X.]h auf den angegriffenen Re[X.]htsnormen beruhende Maßnahmen in eigenen [X.]rundre[X.]hten berührt zu werden (vgl. [X.] 155, 119 <160 Rn. 75>). Ein Vortrag, für si[X.]herheitsgefährdende Aktivitäten verantwortli[X.]h zu sein, ist zum Beleg der Selbstbetroffenheit grundsätzli[X.]h ebenso wenig erforderli[X.]h wie Darlegungen, dur[X.]h die si[X.]h [X.] selbst einer Straftat bezi[X.]htigen müssten (vgl. [X.] 130, 151 <176 f.>; stRspr).

b) Besondere Zulässigkeitsanforderungen ergeben si[X.]h au[X.]h aus der Subsidiarität der Verfassungsbes[X.]hwerde. Zwar steht unmittelbar gegen [X.] kein ordentli[X.]her Re[X.]htsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 [X.] zur Verfügung, der vor Erhebung der Verfassungsbes[X.]hwerde ers[X.]höpft werden muss. Die Verfassungsbes[X.]hwerde muss aber au[X.]h den Anforderungen der Subsidiarität im weiteren Sinne genügen. Diese bes[X.]hränken si[X.]h ni[X.]ht darauf, nur die zur Errei[X.]hung des unmittelbaren [X.] förmli[X.]h eröffneten Re[X.]htsmittel zu ergreifen, sondern verlangen, alle Mittel zu nutzen, die der geltend gema[X.]hten [X.]rundre[X.]htsverletzung abhelfen können. Damit soll errei[X.]ht werden, dass das [X.]verfassungsgeri[X.]ht ni[X.]ht auf ungesi[X.]herter Tatsa[X.]hen- und Re[X.]htsgrundlage weitrei[X.]hende Ents[X.]heidungen treffen muss, sondern zunä[X.]hst die für die Auslegung und Anwendung des einfa[X.]hen Re[X.]hts primär zuständigen Fa[X.]hgeri[X.]hte die Sa[X.]h- und Re[X.]htslage aufgearbeitet haben. Der [X.]rundsatz der Subsidiarität erfordert deshalb grundsätzli[X.]h, vor Einlegung einer Verfassungsbes[X.]hwerde alle zur Verfügung stehenden prozessualen Mögli[X.]hkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gema[X.]hten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine [X.]rundre[X.]htsverletzung zu verhindern. Das gilt au[X.]h, wenn zweifelhaft ist, ob ein entspre[X.]hender Re[X.]htsbehelf statthaft ist und im konkreten Fall in zulässiger Weise eingelegt werden kann (vgl. zum [X.]anzen [X.] 150, 309 <326 ff. Rn. 42 ff.>; 162, 1 <54 ff. Rn. 100 ff.>; 165, 1 <29 ff. Rn. 37 ff.>; stRspr).

2. Die Verfassungsbes[X.]hwerde genügt diesen Anforderungen in weiten Teilen.

a) Die Verfassungsbes[X.]hwerde ist hinsi[X.]htli[X.]h der Bes[X.]hwerdeführerinnen zu 1) und 2) zulässig, soweit sie geltend ma[X.]hen, die Befugnis des [X.]s zur Datenerhebung mit besonderen Mitteln bei Kontaktpersonen (§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.]. § 39 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) sei ni[X.]ht an eine hinrei[X.]hende [X.] gebunden. Insbesondere haben sie die Mögli[X.]hkeit einer Verletzung in ihrem [X.]rundre[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] dargelegt.

Ihnen fehlt es au[X.]h ni[X.]ht an einer unmittelbaren Betroffenheit. Zwar bedarf die angegriffene Befugnis einer Umsetzung dur[X.]h weitere Vollzugsakte. Die streitgegenständli[X.]hen Überwa[X.]hungsmaßnahmen werden jedo[X.]h grundsätzli[X.]h heimli[X.]h dur[X.]hgeführt. Die im [X.]esetz vorgesehenen [X.] fangen dies nur teilweise auf, weil sie mögli[X.]herweise erst spät greifen und weitrei[X.]hende Ausnahmen kennen.

Die Bes[X.]hwerdeführerinnen zu 1) und 2) haben ferner hinrei[X.]hend dargelegt, dass sie wegen ihrer spezifis[X.]hen berufli[X.]hen Verbindungen zu Personen, die als Zielperson einer Maßnahme na[X.]h § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] in Betra[X.]ht kommen können, von den angegriffenen Überwa[X.]hungsmaßnahmen jedenfalls mit hinrei[X.]hender Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit indirekt betroffen sein können. Sie verweisen insbesondere darauf, dass sie aufgrund ihrer berufli[X.]hen Tätigkeit als Re[X.]htsanwältinnen au[X.]h mit Personen in Kontakt gerieten, die dem internationalen Terrorismus zugere[X.]hnet würden (vgl. au[X.]h [X.] 141, 220 <262 Rn. 84>; 165, 1 <37 f. Rn. 58 f.>).

b) Au[X.]h soweit si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführerinnen zu 1) und 2) gegen § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] wenden, ist die Verfassungsbes[X.]hwerde zulässig. Die Bes[X.]hwerdeführerinnen haben die Mögli[X.]hkeit einer Verletzung in ihrem [X.]rundre[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung sowie ihre mögli[X.]he Betroffenheit hinrei[X.]hend dargelegt. [X.] ist die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten, die zunä[X.]hst zur Abwehr von [X.]efahren des internationalen Terrorismus na[X.]h § 5 [X.] mit besonders eingriffsintensiven Mitteln erhoben worden sind und in einem zweiten S[X.]hritt gemäß § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Erfüllung derselben Aufgaben verwendet werden.

[X.]) Soweit die [X.]n zu 3) bis 5) die Befugnis zur Datenweiterverarbeitung na[X.]h § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, Abs. 2 Nr. 1 und 3 und Abs. 5 au[X.]h in Verbindung mit § 29 Abs. 4 Satz 2 [X.] angreifen, ist die Verfassungsbes[X.]hwerde nur teilweise zulässig.

aa) Die Mögli[X.]hkeit einer [X.]rundre[X.]htsverletzung ist dargelegt, soweit die Spei[X.]herung zuvor erhobener personenbezogener [X.]runddaten von Bes[X.]huldigten dur[X.]h das [X.] im polizeili[X.]hen [X.] unter dem [X.]esi[X.]htspunkt einer unzurei[X.]henden Spei[X.]hers[X.]hwelle beanstandet wird (§ 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, soweit sein Anwendungsberei[X.]h dur[X.]h § 13 Abs. 3, § 29 [X.] konkretisiert wird; im Folgenden vereinfa[X.]hend: § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 29 [X.]).

In diesem Umfang haben die [X.]n zu 3) bis 5) insbesondere au[X.]h hinrei[X.]hend dargelegt, von der [X.] selbst betroffen zu sein. Hierzu verweisen sie auf ihre politis[X.]hen und sonstigen Aktivitäten. Diese begründen eine erhöhte Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit, zumindest von sol[X.]hen polizeili[X.]hen Datenerhebungen betroffen zu werden, die in ihrer Intensität hinter einer Wohnraumüberwa[X.]hung und Online-Dur[X.]hsu[X.]hung zurü[X.]kbleiben. Dies lässt au[X.]h eine ans[X.]hließende Weiterverarbeitung der so erhobenen Daten wahrs[X.]heinli[X.]h ers[X.]heinen. Teilweise sind oder waren sie in polizeili[X.]hen Datensammlungen erfasst.

Unzulässig ist die Rüge mit Bli[X.]k auf die Spei[X.]herung der personenbezogenen Daten allein im internen Informationssystem des [X.]s. Insoweit fehlt es an einer hinrei[X.]henden Auseinandersetzung mit dem eins[X.]hlägigen Fa[X.]hre[X.]ht bezügli[X.]h der Trennung der Datenbestände im Informationssystem des [X.]s und im polizeili[X.]hen [X.] sowie der damit einhergehenden unters[X.]hiedli[X.]hen [X.]ewi[X.]htung des Eingriffs und mögli[X.]hen korrespondierenden Re[X.]htfertigungsanforderungen.

Ni[X.]ht zulässig gerügt ist weiter die si[X.]h der Spei[X.]herung ans[X.]hließende weitere Nutzung der Daten dur[X.]h das [X.], da ni[X.]ht hinrei[X.]hend dargelegt wird, unter wel[X.]hen Voraussetzungen diese erfolgt. Die [X.]n zu 3) bis 5) behaupten, dass sämtli[X.]he [X.] einheitli[X.]h geregelt seien, setzen si[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht damit auseinander, ob und wie § 12 Abs. 2 [X.] über den Verweis in § 29 Abs. 4 Satz 2 [X.] für die weitere Datennutzung im [X.] zur Anwendung gelangen könnte, da das [X.] selbst teilnehmende Behörde im [X.] ist (§ 13 Abs. 3, § 29 Abs. 3 [X.]).

Au[X.]h soweit eine Weiterverarbeitung dur[X.]h die übrigen teilnehmenden Behörden des polizeili[X.]hen [X.] als verfassungswidrig gerügt wird, setzt si[X.]h die Verfassungsbes[X.]hwerde ni[X.]ht hinrei[X.]hend mit dem eins[X.]hlägigen Fa[X.]hre[X.]ht auseinander. Der knappe Verweis auf § 29 Abs. 4 Satz 2 [X.] kann insbesondere angesi[X.]hts des differenzierten Regelungskonzepts des [X.]gesetzgebers und landesre[X.]htli[X.]her Vorgaben ein Vorbringen zu den Voraussetzungen für Spei[X.]herung und Zugriff dur[X.]h die übrigen teilnehmenden Behörden ni[X.]ht ersetzen.

bb) Unzulässig ist die Verfassungsbes[X.]hwerde, soweit sie si[X.]h gegen die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten von Verurteilten na[X.]h § 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 [X.] wendet. Die [X.]n zu 3) bis 5) haben zum einen ni[X.]ht dargelegt, von der Regelung selbst betroffen zu sein. Sie haben insbesondere ni[X.]ht mitgeteilt, bereits strafre[X.]htli[X.]h verurteilt worden zu sein. Soweit si[X.]h den Anlagen der Verfassungsbes[X.]hwerde Hinweise auf Verurteilungen entnehmen lassen, kann dies hier einen entspre[X.]henden Vortrag ni[X.]ht ersetzen.

Zum anderen fehlt es mit Bli[X.]k auf die Mögli[X.]hkeiten verwaltungsgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutzes hinsi[X.]htli[X.]h der Spei[X.]herung von Daten na[X.]h § 18 Abs. 1 Nr. 1 [X.] an Vortrag zur Wahrung der Anforderungen des [X.]rundsatzes der Subsidiarität. In diesen Fällen hat die Person si[X.]here Kenntnis von ihrer Verurteilung und damit vom Vorliegen der Voraussetzungen einer Spei[X.]herung ihrer Daten.

[X.][X.]) Die Verfassungsbes[X.]hwerde ist ferner hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] einer Weiterverarbeitung personenbezogener Daten von Anlasspersonen na[X.]h § 18 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 1 und 3 [X.] sowie einer fehlenden Bena[X.]hri[X.]htigungspfli[X.]ht unzulässig. Insoweit haben die [X.]n zu 3) bis 5) die Mögli[X.]hkeit einer [X.]rundre[X.]htsverletzung ni[X.]ht ausrei[X.]hend dargelegt. Sie führen aus, es gebe für die [X.] keine Anknüpfungspunkte aus dem [X.], setzen si[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht mit den in § 18 Abs. 1 Nr. 4 [X.] anstelle eines [X.]s zur Voraussetzung gema[X.]hten tatsä[X.]hli[X.]hen Anhaltspunkten für eine [X.]efahr in naher Zukunft liegender Straftaten auseinander. Warum nur strafre[X.]htli[X.]h relevantes [X.] maßgebli[X.]h sein kann, erläutern die [X.]n ni[X.]ht. Hinsi[X.]htli[X.]h der [X.] fehlen eine konkretere Darlegung von und eine Auseinandersetzung mit den differenzierten verfassungsre[X.]htli[X.]hen Transparenzanforderungen gerade au[X.]h mit Bli[X.]k auf die Besonderheiten der Datenweiterverarbeitung im polizeili[X.]hen [X.].

dd) Ni[X.]ht hinrei[X.]hend substantiiert ist au[X.]h die Rüge von § 18 Abs. 5 [X.], weil die [X.]n insoweit eine eigene Bes[X.]hwer ni[X.]ht hinrei[X.]hend dargelegt haben.

d) Der Rüge von § 16 Abs. 6 Nr. 2 [X.] fehlt es an hinrei[X.]henden Ausführungen zu den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen einer Hinzuspei[X.]herung. Allein der Hinweis auf eine fehlende hinrei[X.]hend restriktive [X.] genügt insoweit ni[X.]ht.

3. Die Verfassungsbes[X.]hwerde ist na[X.]h § 93 Abs. 3 [X.] fristgere[X.]ht eingelegt. [X.]emäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 des [X.] des [X.]gesetzes sind die gerügten Vors[X.]hriften am 25. Mai 2018 in [X.] getreten und mit der am 22. Mai 2019 eingegangenen Verfassungsbes[X.]hwerde innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 [X.] angegriffen worden.

C.

Die Verfassungsbes[X.]hwerde ist, soweit sie zulässig ist, teilweise begründet. Die angegriffenen Regelungen greifen in das [X.]rundre[X.]ht der [X.]n auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] ein (I). Sie sind zwar im zu prüfenden Umfang formell verfassungsgemäß (II), genügen aber den Vorgaben der Verhältnismäßigkeit ([X.]) ni[X.]ht dur[X.]hgehend. So ist § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] in seiner konkreten Ausgestaltung ni[X.]ht mit der Verfassung vereinbar ([X.]). Demgegenüber greifen die gegen § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] erhobenen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken bei zutreffender Auslegung ni[X.]ht dur[X.]h (V). § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 29 [X.] hingegen wahrt die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen ni[X.]ht (VI).

I.

Die angegriffenen Befugnisse greifen in das als verletzt gerügte [X.]rundre[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 [X.] ein. Na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung umfasst das allgemeine Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht als eigenständige Ausprägung au[X.]h das [X.]rundre[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. [X.] 65, 1 <42> - Volkszählung; 78, 77 <84>; 118, 168 <184>; 152, 152 <188 Rn. 83> - Re[X.]ht auf [X.]). Dana[X.]h setzt die freie Entfaltung der Persönli[X.]hkeit unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den S[X.]hutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Spei[X.]herung, Verwendung und Weitergabe seiner persönli[X.]hen Daten voraus. Das [X.]rundre[X.]ht gewährleistet damit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzli[X.]h selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönli[X.]hen Daten zu bestimmen (vgl. [X.] 65, 1 <42 f.>; 120, 274 <312>; zum unionalen Datens[X.]hutzgrundre[X.]ht als Ausprägung der A[X.]htung des Privat- und Familienlebens aus Art. 7 [X.] und des S[X.]hutzes personenbezogener Daten aus Art. 8 [X.] vgl. [X.], Urteil vom 8. April 2014, [X.] u.a., [X.] und [X.]/12, [X.]:[X.], Rn. 35, 47 und 54 f.; Urteil vom 9. November 2010, [X.] und [X.] und [X.], [X.]/09 und [X.], [X.]:[X.], Rn. 47 sowie [X.] 152, 216 <254 ff. Rn. 99 ff.> - Re[X.]ht auf [X.]I m.w.N.). Es geht damit über den S[X.]hutz der Privatsphäre hinaus. Es flankiert und erweitert den grundre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz von Verhaltensfreiheit und Privatheit, indem es ihn s[X.]hon auf der Stufe der Persönli[X.]hkeitsgefährdung beginnen lässt (vgl. [X.] 120, 274 <312>).

Dies zugrunde legend stellt zunä[X.]hst die Befugnis des [X.]s zur heimli[X.]hen Erhebung von Daten na[X.]h § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] einen [X.]rundre[X.]htseingriff dar (vgl. au[X.]h [X.] 141, 220 <286 f. Rn. 147 ff.>; zum Eingriffsgewi[X.]ht soglei[X.]h unter Rn. 99). Aber au[X.]h die Befugnisse zur Weiterverarbeitung zuvor erhobener personenbezogener Daten - § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] und § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 29 [X.] - begründen jeweils eigenständige Eingriffe in das [X.]rundre[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung, deren Eingriffsintensität variieren kann (vgl. insbesondere [X.] 141, 220 <324 ff. Rn. 276 ff.>; 165, 363 <393 Rn. 61>).

II.

Soweit die angegriffenen Befugnisnormen zulässig gerügt sind, sind sie in formeller Hinsi[X.]ht mit der Verfassung vereinbar. Insbesondere steht dem [X.] insoweit die [X.]esetzgebungskompetenz zu.

1. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sowie § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] im Rahmen der Aufgabenerfüllung na[X.]h § 5 [X.] sind in kompetenzre[X.]htli[X.]her Hinsi[X.]ht verfassungsgemäß. Für den [X.] besteht die auss[X.]hließli[X.]he [X.]esetzgebungskompetenz na[X.]h Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a [X.] zur Regelung der Abwehr von [X.]efahren des internationalen Terrorismus dur[X.]h das [X.] in Fällen, in denen eine länderübergreifende [X.]efahr vorliegt, die Zuständigkeit einer Landespolizeibehörde ni[X.]ht erkennbar ist oder die oberste Landesbehörde um Übernahme ersu[X.]ht. Der Begriff der [X.]efahrenabwehr s[X.]hließt kompetenzre[X.]htli[X.]h die Verhütung von Straftaten ein (vgl. zur Terrorismusabwehr na[X.]h dem [X.]gesetz i.d.[X.] vom 25. Dezember 2008 bereits [X.] 141, 220 <263 Rn. 88>). Der hier maßgebli[X.]he § 5 Abs. 1 Satz 1 [X.] bes[X.]hränkt diese Befugnisse des [X.]s ausdrü[X.]kli[X.]h entspre[X.]hend den Vorgaben des Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a [X.].

2. Der [X.] verfügt ferner über die [X.]esetzgebungskompetenz für die Regelungen der § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 29 [X.] hinsi[X.]htli[X.]h des polizeili[X.]hen [X.]es und dem damit ermögli[X.]hten überbehördli[X.]hen Austaus[X.]h personenbezogener Daten über bestimmte Personen.

a) Soweit die angegriffenen Vors[X.]hriften den Austaus[X.]h von Informationen zwis[X.]hen dem [X.], den [X.], sonstigen Polizeibehörden der Länder und der Steuerfahndung der [X.] regeln, besteht für den [X.] die [X.]esetzgebungskompetenz des Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Bu[X.]hstabe a [X.] zur Zusammenarbeit des [X.] und der Länder in der Kriminalpolizei (vgl. [X.] 133, 277 <317 Rn. 97>). Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere die laufende gegenseitige Unterri[X.]htung und Auskunftserteilung und erlaubt funktionelle und organisatoris[X.]he Verbindungen, gemeins[X.]haftli[X.]he Einri[X.]htungen und gemeinsame Informationssysteme (vgl. [X.] 133, 277 <317 f. Rn. 97>; 156, 11 <41 Rn. 76>; 163, 43 <79 Rn. 99>). Die [X.]esetzgebungskompetenz erstre[X.]kt si[X.]h dabei ni[X.]ht nur auf die Zusammenarbeit des [X.] und der Länder, sondern ebenfalls auf die der Länder untereinander ([X.] 163, 43 <80 Rn. 101>). Der Begriff "Kriminalpolizei" s[X.]hließt ni[X.]ht aus, dass der [X.] eine Zusammenarbeit au[X.]h zur Verhinderung von Straftaten regeln kann, sondern dient ledigli[X.]h der Bes[X.]hränkung auf Regelungen, die si[X.]h auf bedeutsame Straftaten von [X.]ewi[X.]ht beziehen (vgl. [X.] 133, 277 <318 Rn. 98>; 156, 11 <41 f. Rn. 77>; 163, 43 <81 Rn. 104>). Dabei muss es si[X.]h um Straftatbestände handeln, bei denen es der dur[X.]h Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 [X.] erlaubten Zusammenarbeit bedarf oder eine sol[X.]he naheliegt. Ausges[X.]hlossen sind von vornherein die allgemeine [X.]efahrenabwehr oder die Bekämpfung von Kleinkriminalität, erst re[X.]ht die Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten ([X.] 156, 11 <41 f. Rn. 77 f.>; 163, 43 <81 Rn. 104>).

Hierna[X.]h können § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 29 [X.] kompetenzre[X.]htli[X.]h auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 [X.] gestützt werden. Die angegriffenen Befugnisnormen ermä[X.]htigen das [X.], dessen Aufgaben auf "kriminalpolizeili[X.]he Angelegenheiten" bes[X.]hränkt sind (vgl. § 1 Abs. 1 [X.]), in seiner Funktion als Zentralstelle na[X.]h § 2 Absätze 1 bis 3 [X.] personenbezogene Daten weiterzuverarbeiten und insbesondere für den Zugriff der anderen am polizeili[X.]hen [X.] teilnehmenden Behörden vorsorgend zu spei[X.]hern. Der entspre[X.]hend dem Kompetenztitel in Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Bu[X.]hstabe a [X.] verwendete Begriff "Kriminalpolizei" dient der Bes[X.]hränkung auf Regelungen, die si[X.]h auf bedeutsame Straftaten von [X.]ewi[X.]ht beziehen (vgl. [X.] 163, 43 <81 Rn. 104> m.w.N.). Dies gilt au[X.]h für die [X.] des [X.]s, die gemäß § 2 Abs. 1 [X.] auf koordinierende und unterstützende Aufgaben bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erhebli[X.]her Bedeutung bes[X.]hränkt sind (vgl. zu § 10 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] a.[X.] [X.] 155, 119 <225 Rn. 241>). Straftaten, die aufgrund ihres grenzübers[X.]hreitenden Charakters die Belange eines anderen [X.]landes oder eines anderen Staates (vgl. BTDru[X.]ks 13/1550, [X.]1) betreffen, als au[X.]h sol[X.]he, die den Re[X.]htsfrieden empfindli[X.]h stören und die geeignet sind, das [X.]efühl der Re[X.]htssi[X.]herheit der Bevölkerung erhebli[X.]h zu beeinträ[X.]htigen (vgl. [X.] 109, 279 <344>; 124, 43 <64>), begründen ein Bedürfnis na[X.]h Zusammenarbeit von [X.] und Ländern in der Kriminalpolizei.

b) Soweit als weitere Behörden die [X.]polizei, Zollbehörden und die Polizei beim Deuts[X.]hen [X.]tag in den [X.] miteinbezogen werden, ergibt si[X.]h die [X.]esetzgebungskompetenz des [X.] aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 [X.] sowie aus der Natur der Sa[X.]he. Die Beteiligung der [X.]polizei und der Zollbehörden am [X.] kann der [X.] auf Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 [X.] stützen, der ihm die auss[X.]hließli[X.]he [X.]esetzgebungskompetenz für den Zoll- und [X.]renzs[X.]hutz einräumt. Die angegriffenen Vors[X.]hriften weisen diesen keine neuen, dur[X.]h Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 [X.] ni[X.]ht mehr gede[X.]kten, auf die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten geri[X.]hteten [X.] zu, sondern knüpfen an die für die eigene Aufgabenerfüllung erhobenen Daten an und regeln ledigli[X.]h die we[X.]hselseitige Zurverfügungstellung der Daten zwis[X.]hen den teilnehmenden Behörden "zur jeweiligen Aufgabenerfüllung" (§ 29 Abs. 3 Satz 2 [X.]; vgl. zum Datenaustaus[X.]h na[X.]h dem Antiterrordateigesetz [X.] 133, 277 <319 f. Rn. 101, 102>; 156, 11 <43 Rn. 81 f.>). Hinsi[X.]htli[X.]h der Einbeziehung der Polizei beim Deuts[X.]hen [X.]tag folgt die [X.]esetzgebungskompetenz des [X.] aus der Natur der Sa[X.]he (vgl. allgemein zu dieser unges[X.]hriebenen [X.]esetzgebungskompetenz [X.] 12, 205 <251>; 22, 180 <216 f.>; 26, 246 <257>; vgl. zum S[X.]hutz von Verfassungsorganen au[X.]h [X.] 155, 119 <173 Rn. 112>).

[X.]) Art. 91[X.] Abs. 2 [X.], der vorsieht, dass [X.] und Länder die für die Kommunikation zwis[X.]hen ihren informationste[X.]hnis[X.]hen Systemen notwendigen Standards und Si[X.]herheitsanforderungen auf [X.]rund von Vereinbarungen festlegen können, enthält insoweit keine spezielle Regelung, die der Annahme einer [X.]esetzgebungskompetenz des [X.] für die angegriffenen Vors[X.]hriften entgegensteht. Art. 91[X.] [X.] trifft ledigli[X.]h für die Kommunikation zwis[X.]hen IT-Systemen von [X.] und Ländern eine spezielle Regelung, um einen effizienten, s[X.]hnellen und si[X.]heren Austaus[X.]h von Daten ohne System- und Medienbrü[X.]he zu gewährleisten (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.]rundgesetz, 8. Aufl. 2024, Art. 91[X.] Rn. 21; s.a. [X.], in: S[X.]hmidt-Bleibtreu/[X.]/Henneke, [X.]rundgesetz, 15. Aufl. 2022, Art. 91[X.] Rn. 21, 27).

[X.].

1. a) Eingriffe in das [X.]rundre[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung bedürfen einer gesetzli[X.]hen Ermä[X.]htigung, die einen legitimen [X.]emeinwohlzwe[X.]k verfolgt und für die Zwe[X.]kerrei[X.]hung geeignet, erforderli[X.]h und verhältnismäßig im engeren Sinne ist (vgl. [X.] 65, 1 <44>; 100, 313 <359 f.>; 155, 119 <176 f. Rn. 123>; stRspr). Dabei ergeben si[X.]h aus dem [X.]rundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne spezielle Anforderungen. Wie streng diese im Einzelnen sind, bestimmt si[X.]h na[X.]h dem Eingriffsgewi[X.]ht der jeweiligen Befugnis zur Erhebung von oder dem weiteren Umgang mit personenbezogenen Daten (vgl. [X.] 141, 220 <269 Rn. 105>; 165, 363 <389 f. Rn. 54>; stRspr). Zur Konkretisierung der Re[X.]htfertigungsanforderungen sind deshalb die grundsätzli[X.]h vers[X.]hiedenen, aber aufeinander bezogenen [X.]rundre[X.]htseingriffe zu unters[X.]heiden. Vorliegend ist insbesondere zwis[X.]hen der gesondert geregelten Datenerhebung sowie der unter dem Oberbegriff der Weiterverarbeitung einheitli[X.]h normierten Spei[X.]herung personenbezogener Daten und deren weiterer Nutzung zu differenzieren (vgl. [X.] 65, 1 <43> - Volkszählung; 120, 351 <361> - Datensammlung über steuerli[X.]he Auslandsbeziehungen; sowie [X.] 155, 119 <167 Rn. 93> - Bestandsdatenauskunft II). Eine Verwendung zuvor erhobener Daten über den ursprüngli[X.]hen Anlass hinaus begründet dabei einen neuen [X.]rundre[X.]htseingriff und muss verfassungsre[X.]htli[X.]h eigens na[X.]h dem [X.]rundsatz der Zwe[X.]kbindung gere[X.]htfertigt werden (vgl. [X.] 141, 220 <324 Rn. 277, 327 Rn. 285>). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stellt - vorliegend mangels entspre[X.]hender [X.] ni[X.]ht weiter zu prüfende - Anforderungen an Transparenz, individuellen Re[X.]htss[X.]hutz und aufsi[X.]htli[X.]he Kontrolle (vgl. [X.] 141, 220 <282 Rn. 134> m.w.N.; stRspr). Ebenfalls muss die Datensi[X.]herheit gewährleistet werden (vgl. [X.] 155, 119 <182 Rn. 135>).

b) Für die verfassungsre[X.]htli[X.]he Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (Angemessenheit) ist die Aufgabe des [X.]esetzgebers in den Bli[X.]k zu nehmen, einen Ausglei[X.]h zwis[X.]hen der S[X.]hwere der hier zur Prüfung stehenden Eingriffe in das [X.]rundre[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung potentiell betroffener Personen und der Pfli[X.]ht des Staates zum S[X.]hutz der [X.]rundre[X.]hte anderer zu s[X.]haffen (vgl. [X.] 141, 220 <267 Rn. 98>). Der [X.]esetzgeber hat dabei auf der einen Seite das - mitunter erhebli[X.]he - Eingriffsgewi[X.]ht der dur[X.]h die angegriffenen Vors[X.]hriften erlaubten Erhebungs- und [X.] in Re[X.]hnung zu stellen. Erhebungsmaßnahmen können teilweise tief in die Privatsphäre eindringen. [X.] können zeitli[X.]h über die ursprüngli[X.]hen Anlasszwe[X.]ke hinausgehende si[X.]herheitsbehördli[X.]he Wissensbestände über Einzelne s[X.]haffen und Mögli[X.]hkeiten ihrer Verknüpfung eröffnen. Hierdur[X.]h können für das Persönli[X.]hkeitsre[X.]ht sensible Zusammenhänge betroffen sein, und dem damit verbundenen potentiell hohen Eingriffsgewi[X.]ht ist in der Abwägung Re[X.]hnung zu tragen. Auf der anderen Seite hat der [X.]esetzgeber einen wirksamen S[X.]hutz der [X.]rundre[X.]hte und Re[X.]htsgüter der Bürgerinnen und Bürger zu si[X.]hern. Dabei ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die verfassungsmäßige Ordnung, der Bestand und die Si[X.]herheit des [X.] und der Länder sowie Leib, Leben und Freiheit der Person S[X.]hutzgüter von hohem verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]ewi[X.]ht sind. Die Si[X.]herheit des Staates als verfasster Friedens- und Ordnungsma[X.]ht und die von ihm - unter A[X.]htung von Würde und Eigenwert des Einzelnen - zu gewährleistende Si[X.]herheit der Bevölkerung sind Re[X.]htsgüter von überragendem verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]ewi[X.]ht (vgl. [X.] 154, 152 <249 Rn. 163>), die mit anderen ho[X.]hwertigen Verfassungsgütern im glei[X.]hen Rang stehen. Der Staat ist deshalb verpfli[X.]htet, das Leben, die körperli[X.]he Unversehrtheit und die Freiheit des Einzelnen zu s[X.]hützen, das heißt vor allem, au[X.]h vor re[X.]htswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren (vgl. [X.] 141, 220 <267 f. Rn. 100>; stRspr; zum Verhältnis von Freiheit und Si[X.]herheit vgl. [X.] 154, 152 <226 Rn. 108>).

2. Alle zulässig angegriffenen Befugnisse sind zudem am [X.]rundsatz der Bestimmtheit und Normenklarheit zu messen, der der Vorhersehbarkeit von Eingriffen für die Bürgerinnen und Bürger, einer wirksamen Begrenzung der Befugnisse gegenüber der Verwaltung sowie der Ermögli[X.]hung einer effektiven Kontrolle dur[X.]h die [X.]eri[X.]hte dient (vgl. [X.] 113, 348 <375 ff.>; 156, 11 <44 Rn. 85>; 162, 1 <95 Rn. 199>; stRspr).

Bei der Bestimmtheit geht es vornehmli[X.]h darum, dass Regierung und Verwaltung im [X.]esetz steuernde und begrenzende [X.] vorfinden und dass die [X.]eri[X.]hte eine wirksame Re[X.]htskontrolle vornehmen können. Der [X.]esetzgeber ist gehalten, seine Regelungen so bestimmt zu fassen, wie dies na[X.]h der Eigenart des zu ordnenden [X.] mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf den Normzwe[X.]k mögli[X.]h ist (vgl. [X.] 145, 20 <69 f. Rn. 125> m.w.N.). Dabei rei[X.]ht es aus, wenn si[X.]h im Wege der Auslegung der eins[X.]hlägigen Bestimmung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt, ob die tatsä[X.]hli[X.]hen Voraussetzungen für die in der Re[X.]htsnorm ausgespro[X.]hene Re[X.]htsfolge vorliegen. Verbleibende Unsi[X.]herheiten dürfen ni[X.]ht so weit gehen, dass die Vorhersehbarkeit und Justiziabilität des Handelns der dur[X.]h die Norm ermä[X.]htigten staatli[X.]hen Stellen gefährdet sind (vgl. [X.] 134, 141 <184 Rn. 126>; 156, 11 <44 f. Rn. 85 ff.> m.w.N.).

Bei der Normenklarheit steht die inhaltli[X.]he Verständli[X.]hkeit der Regelung im Vordergrund, insbesondere damit Bürgerinnen und Bürger si[X.]h auf mögli[X.]he belastende Maßnahmen einstellen können (vgl. [X.] 145, 20 <69 f. Rn. 125>). Weil die [X.]rundre[X.]hte hier ohne Wissen der Bürgerinnen und Bürger und oft ohne die Errei[X.]hbarkeit geri[X.]htli[X.]her Kontrolle dur[X.]h die Verwaltung, dur[X.]h Polizei und Na[X.]hri[X.]htendienste einges[X.]hränkt werden, muss der Inhalt der einzelnen Norm verständli[X.]h und ohne größere S[X.]hwierigkeiten dur[X.]h Auslegung zu konkretisieren sein. So mag eine Regelung dur[X.]h Auslegung bestimmbar oder der verfassungskonformen Auslegung zugängli[X.]h und damit im verfassungsre[X.]htli[X.]hen Sinne bestimmt sein, jedo[X.]h geht damit ni[X.]ht zwingend au[X.]h ihre Normenklarheit für die Adressaten einher (vgl. [X.] 163, 43 <83 Rn. 111>; 165, 1 <53 f. Rn. 97>; stRspr).

Bei der heimli[X.]hen Datenerhebung und -verarbeitung sind an die Bestimmtheit und Normenklarheit besonders strenge Anforderungen zu stellen. Im Einzelnen unters[X.]heiden si[X.]h die Anforderungen maßgebli[X.]h na[X.]h dem [X.]ewi[X.]ht des Eingriffs und sind insoweit mit den jeweiligen materiellen Anforderungen der Verhältnismäßigkeit eng verbunden (vgl. [X.] 141, 220 <265 Rn. 94>; 155, 119 <181 Rn. 133>; 162, 1 <95 Rn. 200, 125 f. Rn. 273> jeweils m.w.N.; stRspr). Bei heimli[X.]hen Überwa[X.]hungsmaßnahmen, die weit in die Privatsphäre hineinrei[X.]hen können, sind die Bestimmtheitsanforderungen indessen ho[X.]h (vgl. [X.] 162, 1 <95 Rn. 200>). Dies trägt dem Umstand Re[X.]hnung, dass ein effektiver S[X.]hutz gegenüber staatli[X.]her Datenerhebung und -verarbeitung nur auf [X.]rundlage eines ausrei[X.]hend spezifis[X.]hen gesetzli[X.]hen Normprogramms mögli[X.]h ist. Heimli[X.]he Überwa[X.]hungsmaßnahmen gelangen den Betroffenen kaum zur Kenntnis und können daher von ihnen nur selten im Re[X.]htsweg angegriffen werden. Der [X.]ehalt der gesetzli[X.]hen Regelung kann so nur einges[X.]hränkt im We[X.]hselspiel von Anwendungspraxis und geri[X.]htli[X.]her Kontrolle konkretisiert werden, was der [X.]esetzgeber dur[X.]h die hinrei[X.]hende Bestimmtheit der jeweiligen Normen auffangen muss (vgl. [X.] 162, 1 <95 f. Rn. 200, 125 f. Rn. 273> m.w.N.).

[X.].

§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] genügt in seiner konkreten Ausgestaltung ni[X.]ht diesen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen.

Die Regelung ermä[X.]htigt das [X.] zu heimli[X.]hen Überwa[X.]hungsmaßnahmen gegenüber Personen, gegen die selbst kein Verda[X.]ht terroristis[X.]her Aktivitäten besteht, die aber in einem Näheverhältnis zu einer verantwortli[X.]hen Person stehen (Kontaktpersonen). Dabei ist der Einsatz besonderer in § 45 Abs. 2 [X.] aufgeführter Mittel erlaubt, so zum Beispiel längerfristige Observationen oder der Einsatz von Vertrauenspersonen und von verde[X.]kt Ermittelnden. Für die näheren Voraussetzungen der Überwa[X.]hung verweist § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] auf § 39 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Dieser normiert Kriterien des [X.] zwis[X.]hen der Kontaktperson und der eigentli[X.]hen verantwortli[X.]hen Person und nimmt hinsi[X.]htli[X.]h der verantwortli[X.]hen Person auf § 39 Abs. 2 Nr. 1 [X.] Bezug.

Die dur[X.]h die Befugnisnorm gestatteten Eingriffe in das [X.]rundre[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 [X.]. Art. 1 Abs. 1 [X.]) können erhebli[X.]hes [X.]ewi[X.]ht haben (1). [X.]rundsätzli[X.]h kann der Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung au[X.]h gegenüber Kontaktpersonen zur Abwehr entspre[X.]hend gewi[X.]htiger [X.]efahren verfassungsre[X.]htli[X.]h gere[X.]htfertigt sein. Im Ergebnis erfüllt die in § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] vorgesehene [X.] jedo[X.]h ni[X.]ht die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (2).

1. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 [X.] ermä[X.]htigt das [X.] zu Eingriffen in das [X.]rundre[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 [X.]. Art. 1 Abs. 1 [X.]), die unters[X.]hiedli[X.]h s[X.]hwer wiegen können. Während der Eingriff beim Erstellen einzelner Fotos oder bei einer zeitli[X.]h begrenzten s[X.]hli[X.]hten Beoba[X.]htung eher geringes [X.]ewi[X.]ht haben kann, ist etwa eine langfristig dauerhafte heimli[X.]he Aufzei[X.]hnung des gespro[X.]henen Worts und Bilds einer Person regelmäßig ein Eingriff von erhebli[X.]her S[X.]hwere (vgl. [X.] 141, 220 <290 Rn. 160>; 165, 1 <48 Rn. 88>). Insbesondere wenn die in § 45 Abs. 2 [X.] zugelassenen Maßnahmen gebündelt dur[X.]hgeführt werden und dabei darauf zielen, mögli[X.]hst alle Äußerungen und Bewegungen zu erfassen und bildli[X.]h wie akustis[X.]h festzuhalten, können sie tief in die Privatsphäre eindringen und ein besonders s[X.]hweres Eingriffsgewi[X.]ht erlangen (vgl. [X.] 141, 220 <286 f. Rn. 149 ff.>; 162, 1 <160 f. Rn. 357>). Der Einsatz von Vertrauenspersonen und verde[X.]kt Ermittelnden kann au[X.]h im Hinbli[X.]k auf das dur[X.]h diese ausgenutzte Vertrauen sehr s[X.]hwerwiegend sein (vgl. [X.] 141, 220 <289 f. Rn. 160>; 162, 1 <153 f. Rn. 340 f., 158 Rn. 351>). [X.] wirkt, dass die Überwa[X.]hungsbefugnisse na[X.]h § 45 [X.] zeitli[X.]h befristet sind. So sieht § 45 Abs. 5 Satz 3 [X.] bei einer ri[X.]hterli[X.]hen Anordnung na[X.]h § 45 Abs. 3 [X.] eine zeitli[X.]he Begrenzung auf hö[X.]hstens einen beziehungsweise drei Monate vor. Diese Anordnung kann zwar unbegrenzt oft verlängert werden, dies bedarf aber jeweils erneut ri[X.]hterli[X.]her Anordnung (§ 45 Abs. 5 Satz 4 [X.]).

2. Die diesem Eingriffsgewi[X.]ht entspre[X.]henden verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen wahrt § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] ni[X.]ht. Die Vors[X.]hrift dient zwar einem legitimen Ziel und ist geeignet und erforderli[X.]h, um dieses zu errei[X.]hen (a). Ni[X.]ht zu vereinbaren ist die Norm aber mit den besonderen Anforderungen, die si[X.]h aus der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne an die hier erforderli[X.]he [X.] ergeben (b). Dem kann dur[X.]h eine verfassungskonforme Auslegung ni[X.]ht begegnet werden ([X.]). An diesem Ergebnis ändert au[X.]h der Ri[X.]htervorbehalt ni[X.]hts (d).

a) Die Befugnis des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] dient einem legitimen Ziel. Sie gibt dem [X.] Überwa[X.]hungsmaßnahmen an die Hand, mit denen dieses seine Aufgabe der Abwehr von [X.]efahren des internationalen Terrorismus wahrnehmen soll. Der Begriff des internationalen Terrorismus ist dabei dur[X.]h die Aufgabenbes[X.]hreibung des § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] und dessen Verweis auf § 129a Absätze 1 und 2 St[X.]B definiert und - in Übereinstimmung mit den Vorstellungen des [X.] bei S[X.]haffung des Art. 73 Abs. 1 Nr. 9a [X.] (vgl. BTDru[X.]ks 16/813, [X.]2) - auf spezifis[X.]h [X.]harakterisierte Straftaten von besonderem [X.]ewi[X.]ht begrenzt. Straftaten mit dem [X.]epräge des Terrorismus in diesem Sinne zielen auf eine Destabilisierung des [X.]emeinwesens und umfassen hierbei in rü[X.]ksi[X.]htsloser Instrumentalisierung anderer Mens[X.]hen Angriffe auf Leib und Leben Dritter. Sie ri[X.]hten si[X.]h gegen die [X.]rundpfeiler der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Ordnung und das [X.]emeinwesen als [X.]anzes (vgl. [X.] 141, 220 <266 f. Rn. 96 f.>). Die Bereitstellung von wirksamen Überwa[X.]hungsmaßnahmen zu ihrer Abwehr ist ein legitimes Ziel und für die demokratis[X.]he und freiheitli[X.]he Ordnung von großem [X.]ewi[X.]ht (vgl. [X.] 133, 277 <333 f. Rn. 133>).

Die Einräumung der hier angegriffenen Überwa[X.]hungsbefugnis ist zur Errei[X.]hung dieses Ziels geeignet. Sie gibt dem [X.] Überwa[X.]hungsmaßnahmen an die Hand, die dazu beitragen können, den [X.]efahren des internationalen Terrorismus entgegenzutreten. Sie ist au[X.]h erforderli[X.]h. Mildere Mittel, die glei[X.]hermaßen effektiv die Abwehr des internationalen Terrorismus ermögli[X.]hten, sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h. Dies lässt freili[X.]h unberührt, dass au[X.]h die Anwendung der Befugnisse im Einzelfall dem [X.]rundsatz der [X.]eeignetheit und Erforderli[X.]hkeit zu folgen hat (vgl. [X.] 141, 220 <266 f. Rn. 97>).

b) Ni[X.]ht zu vereinbaren ist § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] aber mit den besonderen Anforderungen, die si[X.]h aus der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne an die Re[X.]htfertigung heimli[X.]her Überwa[X.]hungsmaßnahmen der Polizei ergeben. Denn s[X.]hon die in § 39 Abs. 2 Nr. 1 [X.] für die polizeire[X.]htli[X.]h verantwortli[X.]he Person normierte [X.] re[X.]htfertigte deren heimli[X.]he Überwa[X.]hung mit besonders eingriffsintensiven Mitteln na[X.]h § 45 Abs. 2 [X.] ni[X.]ht. Erst re[X.]ht darf dann die selbst ni[X.]ht verantwortli[X.]he Kontaktperson, die in einem Näheverhältnis zu dieser verantwortli[X.]hen Person steht, ni[X.]ht mit derart eingriffsintensiven Methoden überwa[X.]ht werden.

aa) Die dem Eingriffsgewi[X.]ht der heimli[X.]hen Erhebungsbefugnisse entspre[X.]henden Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne ri[X.]hten si[X.]h sowohl an das mit der Datenerhebung zu s[X.]hützende Re[X.]htsgut als au[X.]h an die vorliegend allein gerügte sogenannte [X.], also den Anlass der Überwa[X.]hung (vgl. au[X.]h [X.] 141, 220 <269 Rn. 104, 270 f. Rn. 106 ff., 271 ff. Rn. 109 ff.>; 162, 1 <84 f. Rn. 174>). Der Einsatz einer eingriffsintensiven heimli[X.]hen Überwa[X.]hungsbefugnis wie der vorliegenden setzt s[X.]hon gegenüber der verantwortli[X.]hen Person eine wenigstens konkretisierte [X.]efahr für ein hinrei[X.]hend gewi[X.]htiges Re[X.]htsgut voraus (1). Sollen au[X.]h Kontaktpersonen aus dem Umfeld der verantwortli[X.]hen Person mit derartigen Mitteln überwa[X.]ht werden, bedarf es einer hinzutretenden spezifis[X.]hen individuellen Nähe der Betroffenen zu der aufzuklärenden [X.]efahr (2).

(1) Die Erhebung von Daten dur[X.]h heimli[X.]he Überwa[X.]hungsmaßnahmen mit hoher Eingriffsintensität ist im Berei[X.]h der [X.]efahrenabwehr grundsätzli[X.]h nur verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn eine [X.]efährdung der zu s[X.]hützenden Re[X.]htsgüter im Einzelfall hinrei[X.]hend konkret absehbar ist und der Adressat der Maßnahmen aus Si[X.]ht eines verständigen [X.] den objektiven Umständen na[X.]h in sie verfangen ist (vgl. [X.] 141, 220 <271 Rn. 109>). Die verfassungsre[X.]htli[X.]he Re[X.]htfertigung verlangt hier, dass entweder eine konkrete [X.]efahr oder eine wenigstens konkretisierte [X.]efahr für ein hinrei[X.]hend gewi[X.]htiges Re[X.]htsgut besteht (vgl. dazu [X.] 141, 220 <271 ff. Rn. 111 ff.>).

Eine konkretisierte [X.]efahr setzt zumindest tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte für die Entstehung einer konkreten [X.]efahr für die S[X.]hutzgüter voraus. Allgemeine Erfahrungssätze rei[X.]hen insoweit allein ni[X.]ht aus, um den Eingriff zu re[X.]htfertigen. Vielmehr müssen bestimmte Tatsa[X.]hen festgestellt sein, die im Einzelfall die Prognose eines [X.]es[X.]hehens tragen, das zu einer zure[X.]henbaren Verletzung der hier relevanten S[X.]hutzgüter führt. Eine hinrei[X.]hend konkretisierte [X.]efahr in diesem Sinne kann dana[X.]h s[X.]hon bestehen, wenn si[X.]h der zum S[X.]haden führende Kausalverlauf no[X.]h ni[X.]ht mit hinrei[X.]hender Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit vorhersehen lässt, sofern bereits bestimmte Tatsa[X.]hen auf eine im Einzelfall drohende [X.]efahr für ein überragend wi[X.]htiges Re[X.]htsgut hinweisen ([X.] 141, 220 <272 f. Rn. 112>; 165, 1 <49 ff. Rn. 90 ff.>; stRspr).

Dafür müssen grundsätzli[X.]h zwei Bedingungen erfüllt sein: Die Tatsa[X.]hen müssen dafür zum einen den S[X.]hluss auf ein wenigstens seiner Art na[X.]h konkretisiertes und zeitli[X.]h absehbares [X.]es[X.]hehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwa[X.]hungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie bes[X.]hränkt werden kann ([X.] 141, 220 <272 f. Rn. 112> m.w.N.). Speziell in Bezug auf terroristis[X.]he Straftaten, die oft dur[X.]h lang geplante Taten von bisher ni[X.]ht straffällig gewordenen Einzelnen an ni[X.]ht vorhersehbaren Orten und in ganz vers[X.]hiedener Weise verübt werden, können die Anforderungen an die Erkennbarkeit des [X.]es[X.]hehens weiter abgesenkt werden, wenn dafür bereits genauere Erkenntnisse über die beteiligten Personen bestehen: Hier gilt, dass Überwa[X.]hungsmaßnahmen au[X.]h dann erlaubt werden können, wenn zwar no[X.]h ni[X.]ht ein seiner Art na[X.]h konkretisiertes und zeitli[X.]h absehbares [X.]es[X.]hehen erkennbar ist, dafür aber das individuelle Verhalten einer Person bereits die konkrete Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit begründet, dass sie sol[X.]he Straftaten in übers[X.]haubarer Zukunft begehen wird (vgl. [X.] 141, 220 <272 f. Rn. 112>; 165, 1 <50 f. Rn. 91>). Denkbar ist das etwa, wenn eine Person aus einem Ausbildungslager für Terroristen im Ausland in die [X.]republik Deuts[X.]hland einreist ([X.] 141, 220 <272 f. Rn. 112>).

Hingegen wird dem [X.]ewi[X.]ht eines Eingriffs dur[X.]h heimli[X.]he polizeire[X.]htli[X.]he Überwa[X.]hungsmaßnahmen ni[X.]ht hinrei[X.]hend Re[X.]hnung getragen, wenn der tatsä[X.]hli[X.]he [X.] no[X.]h weiter in das Vorfeld einer in ihren Konturen no[X.]h ni[X.]ht absehbaren konkreten [X.]efahr für die S[X.]hutzgüter der Norm verlegt wird. Eine Anknüpfung der [X.] an das [X.] ist verfassungsre[X.]htli[X.]h angesi[X.]hts der S[X.]hwere des Eingriffs ni[X.]ht hinnehmbar, wenn zu diesem [X.]punkt nur relativ diffuse Anhaltspunkte für mögli[X.]he Re[X.]htsgutsgefahren bestehen. Die Bedeutung einzelner Beoba[X.]htungen ist dann häufig vieldeutig. Die [X.]es[X.]hehnisse können harmlos bleiben, aber au[X.]h den Beginn eines Vorgangs bilden, der in eine konkrete [X.]efahr oder gar eine Verletzung der tatbestandli[X.]h ges[X.]hützten Re[X.]htsgüter mündet. Sol[X.]he Offenheit genügt für die Dur[X.]hführung von eingriffsintensiven heimli[X.]hen Überwa[X.]hungsmaßnahmen ni[X.]ht (vgl. [X.] 141, 220 <273 Rn. 113>; 165, 1 <51 Rn. 92>).

(2) Besondere zusätzli[X.]he Anforderungen bestehen für die heimli[X.]he Überwa[X.]hung von Kontaktpersonen, die ni[X.]ht selbst polizeire[X.]htli[X.]h verantwortli[X.]h sind. Zwar ist au[X.]h der Einsatz einer eingriffsintensiven Überwa[X.]hungsmaßnahme wie der vorliegend in Rede stehenden unmittelbar gegenüber Kontaktpersonen ni[X.]ht s[X.]hle[X.]hthin ausges[X.]hlossen. Er steht aber unter strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen und setzt eine spezifis[X.]he individuelle Nähe der Betroffenen zu der die Überwa[X.]hung der verantwortli[X.]hen Person re[X.]htfertigenden aufzuklärenden [X.]efahr voraus (vgl. [X.] 141, 220 <273 f. Rn. 114 ff., 291 ff. Rn. 167 ff.>).

Unabhängig von der hier ni[X.]ht gerügten spezifis[X.]hen individuellen Nähe ist Voraussetzung der Überwa[X.]hung von Kontaktpersonen, dass jedenfalls eine Überwa[X.]hung der verantwortli[X.]hen Person mit entspre[X.]henden Mitteln zulässig wäre. Denn andernfalls fehlte es bereits an einer hinrei[X.]henden aufzuklärenden [X.]efahr. Wenn also bereits die verantwortli[X.]he Person ni[X.]ht mit eingriffsintensiven Maßnahmen überwa[X.]ht werden darf, darf erst re[X.]ht ni[X.]ht die Kontaktperson auf diese Weise überwa[X.]ht werden.

bb) Diesen Anforderungen an die [X.] genügt § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] bereits hinsi[X.]htli[X.]h der notwendigen [X.]efahrnähe der in Bezug genommenen verantwortli[X.]hen Person ni[X.]ht; erst re[X.]ht darf deshalb eine ni[X.]ht verantwortli[X.]he Kontaktperson ni[X.]ht überwa[X.]ht werden.

Die Vors[X.]hrift erlaubt die Datenerhebung hinsi[X.]htli[X.]h einer Kontaktperson na[X.]h § 39 Abs. 2 Nr. 2 [X.], wenn diese in einer spezifis[X.]hen Nähebeziehung zu einer verantwortli[X.]hen Person steht und die Abwehr der [X.]efahr oder die Verhütung der Straftaten auf andere Weise aussi[X.]htslos ist oder wesentli[X.]h ers[X.]hwert wäre. § 39 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nimmt dabei Bezug auf eine verantwortli[X.]he Person na[X.]h § 39 Abs. 2 Nr. 1 [X.]. Na[X.]h § 39 Abs. 2 Nr. 1 [X.] genügt für eine Erhebung personenbezogener Daten, dass Tatsa[X.]hen die Annahme re[X.]htfertigen, dass diese Person "eine Straftat na[X.]h § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen will und die erhobenen Daten zur Verhütung dieser Straftat erforderli[X.]h sind". Damit bleiben die Anforderungen weit hinter den in § 45 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 [X.] normierten Anforderungen für besondere Mittel der Datenerhebung bei verantwortli[X.]hen Personen zurü[X.]k und sollen s[X.]hon na[X.]h der gesetzli[X.]hen Konzeption nur für weniger eingriffsintensive Erhebungen gelten. Insbesondere müssen hier hinsi[X.]htli[X.]h der verantwortli[X.]hen Person na[X.]h § 39 Abs. 2 Nr. 1 [X.] im [X.]egensatz zur verantwortli[X.]hen Person na[X.]h § 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] weder "bestimmte Tatsa[X.]hen die Annahme re[X.]htfertigen, dass sie [die Person] innerhalb eines übersehbaren [X.]raums auf eine zumindest ihrer Art na[X.]h konkretisierte Weise eine Straftat na[X.]h § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird" (Nr. 2), no[X.]h muss "deren individuelles Verhalten die konkrete Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit begründe[n], dass sie [die Person] innerhalb eines übersehbaren [X.]raums eine Straftat na[X.]h § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird" (Nr. 3).

[X.]) Eine für derart eingriffsintensive Maßnahmen hinrei[X.]hende [X.] kann § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] au[X.]h ni[X.]ht im Wege der verfassungskonformen Auslegung entnommen werden (zu deren allgemeinen Voraussetzungen und [X.]renzen [X.] 122, 39 <60 ff.>). Insbesondere kann der Verweis in § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] entgegen der Auffassung der [X.]regierung ni[X.]ht dergestalt gedeutet werden, dass er si[X.]h auf eine verantwortli[X.]he Person na[X.]h § 45 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 bis 3 [X.] bezieht und nur die Tatnähekriterien des § 39 Abs. 2 Nr. 2 Bu[X.]hstaben a bis [X.] [X.] übernimmt. Eine sol[X.]he Auslegung setzte voraus, dass sämtli[X.]he Anforderungen der Verfassung eingehalten würden. Dazu gehört hier, dass der Norm unter Bea[X.]htung des [X.]rundsatzes der Bestimmtheit und Normenklarheit eine verfassungskonforme [X.] entnommen werden kann.

aa) Der Annahme einer sol[X.]hen [X.] steht s[X.]hon der insoweit eindeutige Wortlaut entgegen. Ni[X.]hts anderes ergibt si[X.]h aus der systematis[X.]hen Auslegung. Dass die [X.] des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nummern 1 bis 4 [X.] dur[X.]h ein gemeinsames Tatbestandsmerkmal ("wenn die Abwehr der [X.]efahr oder die Verhütung der Straftaten auf andere Weise aussi[X.]htslos ist oder wesentli[X.]h ers[X.]hwert wäre") "verklammert" werden, lässt ni[X.]ht die Folgerung zu, dass Nr. 4 als eine Adressatengruppe au[X.]h auf die anderen [X.] in Nummern 1 bis 3 Bezug nehmen soll. Au[X.]h das systematis[X.]he Verhältnis von § 39 [X.] als allgemeiner Befugnis zur Erhebung personenbezogener Daten zu § 45 [X.] als spezieller Vors[X.]hrift für besondere Mittel der Datenerhebung vermag einen sol[X.]hen Zusammenhang ni[X.]ht herzustellen. Dies gilt umso mehr, als der [X.]esetzgeber an anderer Stelle im [X.]gesetz den Bezug zur verantwortli[X.]hen Person unmissverständli[X.]h normiert hat (vgl. etwa § 47 Abs. 2 Nr. 3 [X.] sowie § 65 Abs. 1 Nr. 3 [X.] und § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.]).

[X.], der im Verglei[X.]h zur [X.] nur redaktionelle Folgeänderungen beabsi[X.]htigt hat (vgl. BTDru[X.]ks 18/11163, [X.]13 f.), hat deshalb in der Vors[X.]hrift keinen hinrei[X.]henden Nieders[X.]hlag gefunden (vgl. au[X.]h S[X.]hulenberg, in: Bar[X.]zak, [X.], 2023, § 45 Rn. 74). Es mag zwar zutreffen, dass die einges[X.]hränkte Bedeutung des Verweises dem [X.] bekannt ist und die Vors[X.]hrift in der Praxis entspre[X.]hend angewendet wird. Jedo[X.]h ist für die verfassungsre[X.]htli[X.]he Beurteilung einer Erhebungsbefugnis ni[X.]ht die (derzeitige) Behördenpraxis maßgebli[X.]h, sondern die re[X.]htli[X.]he Ausgestaltung (vgl. au[X.]h [X.] 162, 1 <147 Rn. 326>). Der Einsatz grundre[X.]htsintensiver Überwa[X.]hungsbefugnisse bedarf von Verfassungs wegen hinrei[X.]hender Anbindung an Maßgaben des Re[X.]hts, die dem demokratis[X.]hen [X.]esetzgebungsverfahren entspringen (vgl. [X.] 154, 152 <238 f. Rn. 139>; 162, 1 <97 Rn. 203 f.; 144 f. Rn. 322>).

bb) Im Wege der Auslegung der Norm eine den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen genügende [X.] zu entnehmen, wäre hier jedenfalls mit dem [X.]rundsatz der Bestimmtheit und Normenklarheit bei heimli[X.]hen Überwa[X.]hungsmaßnahmen ni[X.]ht zu vereinbaren. Da § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] heimli[X.]he Datenerhebungen ermögli[X.]ht, die tief in die Privatsphäre einwirken können, gelten insoweit besonders strenge Anforderungen. Weil heimli[X.]he Überwa[X.]hungsmaßnahmen den Betroffenen kaum zur Kenntnis gelangen und daher au[X.]h nur selten angegriffen werden, kann der [X.]ehalt der gesetzli[X.]hen Regelung nur einges[X.]hränkt im We[X.]hselspiel von Anwendungspraxis und geri[X.]htli[X.]her Kontrolle konkretisiert werden, was der [X.]esetzgeber dur[X.]h die hinrei[X.]hende Bestimmtheit auffangen muss (vgl. [X.] 162, 1 <126 Rn. 273>; oben Rn. 95). Dem genügte jedenfalls eine wie hier normtextkorrigierende Auslegung ni[X.]ht.

d) Au[X.]h der in § 45 Abs. 3 [X.] überwiegend angeordnete Ri[X.]htervorbehalt ist ni[X.]ht dazu geeignet, die Mängel einer zu unbestimmt geregelten oder zu niedrig angesetzten [X.] auszuglei[X.]hen (vgl. [X.] 110, 33 <67 f.>; 120, 274 <331 f.>).

V.

Soweit die Verfassungsbes[X.]hwerde si[X.]h gegen § 16 Abs. 1 [X.] wendet, bestehen keine dur[X.]hgreifenden verfassungsre[X.]htli[X.]hen Bedenken gegen die Vors[X.]hrift.

§ 16 Abs. 1 [X.] ermä[X.]htigt das [X.] zur Weiterverarbeitung personenbezogener Daten in seinem Informationssystem, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderli[X.]h ist und das [X.]gesetz keine zusätzli[X.]hen besonderen Voraussetzungen vorsieht.

Der Begriff der Weiterverarbeitung wird im [X.]gesetz und au[X.]h in den allgemeinen datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen Normen im [X.]egensatz zum Begriff der Verarbeitung (vgl. § 46 Nr. 2 BDS[X.] sowie Art. 3 Nr. 2 [X.]) ni[X.]ht legaldefiniert. Das [X.]gesetz unters[X.]heidet innerhalb der allgemeinen Befugnisse zur Datenverarbeitung (Abs[X.]hnitt 2) zwis[X.]hen der Datenerhebung (§ 9 - § 11 [X.]), der Weiterverarbeitung von Daten (§ 12 - § 24 [X.]) und der Datenübermittlung (§ 25 - § 28 [X.]). Na[X.]h Wortlaut und Systematik erfasst der Begriff der Weiterverarbeitung die Datenerhebung und Datenübermittlung ni[X.]ht, die jeweils speziell geregelt sind (vgl. au[X.]h Ei[X.]henhofer, in: Bar[X.]zak, [X.], 2023, § 16 Rn. 5). Dieses re[X.]htssystematis[X.]he Verständnis findet si[X.]h au[X.]h in der Begründung des [X.]esetzesentwurfs wieder. Da der einheitli[X.]he Begriff der Verarbeitung weit konzipiert sei und insbesondere die Datenerhebung, die Datenübermittlung, die Eins[X.]hränkung der Datenverarbeitung und das Lös[X.]hen der Daten umfasse (vgl. § 46 Nr. 2 BDS[X.]), bedürfe es einer Eins[X.]hränkung. Der Begriff der Weiterverarbeitung solle aus re[X.]htssystematis[X.]hen [X.]ründen diese Verarbeitungss[X.]hritte ni[X.]ht erfassen. Allerdings fielen unter ihn die übrigen Aspekte der Verarbeitung wie die Organisation, das Ordnen, die Spei[X.]herung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, der Abglei[X.]h oder die Verknüpfung von Daten (vgl. BTDru[X.]ks 18/11163, S. 90).

Diese Weiterverarbeitung ges[X.]hieht im Rahmen des § 16 Abs. 1 [X.] na[X.]h Maßgabe des § 12 [X.]. Die Rüge bezieht si[X.]h allein auf die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten, die das [X.] zuvor mit besonders eingriffsintensiven Mitteln na[X.]h § 45 [X.] erhoben hat und im Rahmen der Aufgabenerfüllung zur Abwehr von [X.]efahren des internationalen Terrorismus na[X.]h § 5 [X.] verarbeitet. [X.]erügt ist ohnehin nur die Weiterverarbeitung na[X.]h Maßgabe von § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.], also die Weiterverarbeitung der Daten im Rahmen ihrer ursprüngli[X.]hen Zwe[X.]ke.

In diesem Umfang erlaubt die Befugnis Eingriffe in das [X.]rundre[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 [X.]. Art. 1 Abs. 1 [X.]) von erhebli[X.]hem [X.]ewi[X.]ht. Sie wahrt aber die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne an eine weitere Nutzung von Daten.

1. Soweit § 16 Abs. 1 [X.] gerügt ist, wirkt eingriffsverstärkend, dass die verarbeiteten Daten zuvor mit eingriffsintensiven Überwa[X.]hungsmethoden na[X.]h § 45 Abs. 2 [X.] erhoben wurden (a). Das Eingriffsgewi[X.]ht wird allerdings ni[X.]ht dadur[X.]h weiter erhöht, dass besonders eingriffsintensive Verarbeitungsmethoden wie beispielsweise eine algorithmenbasierte automatisierte Datenanalyse gestattet wären; es wird vielmehr dadur[X.]h gemindert, dass vorliegend nur eine zwe[X.]kwahrende Verarbeitung na[X.]h Maßgabe von § 12 Abs. 1 [X.] verfahrensgegenständli[X.]h ist (b).

a) Das Eingriffsgewi[X.]ht von Datenweiterverarbeitungsbefugnissen ri[X.]htet si[X.]h zunä[X.]hst na[X.]h dem [X.]ewi[X.]ht der vorausgegangenen Datenerhebungseingriffe (vgl. [X.] 165, 363 <390 Rn. 54>). Dieses ist umso höher, je [X.] die zugrundeliegende Erhebungsmaßnahme war (vgl. zur Abstufung anhand der Eingriffsintensität [X.] 141, 220 <269 f. Rn. 105 ff.>). [X.] wirkt damit vorliegend, dass die personenbezogenen Daten in einem ersten S[X.]hritt dur[X.]h das [X.] im Wege heimli[X.]h dur[X.]hgeführter Befugnisse erhoben wurden, die dabei tief in die Privatsphäre hineinrei[X.]hen können und bere[X.]htigte Vertrauli[X.]hkeitserwartungen berühren können. Au[X.]h wenn si[X.]h das Eingriffsgewi[X.]ht der Erhebungsbefugnisse im Einzelnen unters[X.]heidet, wiegt dieses in der Regel jedenfalls s[X.]hwer (vgl. [X.] 141, 220 <264 f. Rn. 92>; vgl. dazu bereits oben Rn. 99).

b) Für die Feststellung des Eingriffsgewi[X.]hts ist überdies die Art der Datennutzung von Bedeutung, insbesondere, wie die gewonnenen personenbezogenen Informationen weiterverwendet werden und wel[X.]he Folgen dies für die Betroffenen haben kann (vgl. [X.] 65, 1 <45 f.>; 155, 119 <178 f. Rn. 129>; 165, 363 <407 f. Rn. 99> m.w.N.). Insoweit ist das Eingriffsgewi[X.]ht von § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] dadur[X.]h begrenzt, dass die Vors[X.]hrift allein die Weiterverarbeitung der Daten im Rahmen ihrer ursprüngli[X.]hen Zwe[X.]ke ermögli[X.]ht.

Die Vors[X.]hrift ermä[X.]htigt aber ni[X.]ht zu besonders eingriffsintensiven Verarbeitungsmethoden, was das Eingriffsgewi[X.]ht erhöhen könnte. Zwar s[X.]hließt allein der Begriff der Weiterverarbeitung seinem Wortlaut na[X.]h au[X.]h besonders eingriffsintensive Auswertungsmethoden ni[X.]ht von vornherein aus. Au[X.]h bestimmt allein die bloße Vorstellung des [X.]esetzgebers von der Rei[X.]hweite der Befugnis ni[X.]ht deren Eingriffsgewi[X.]ht (vgl. [X.] 162, 1 <147 Rn. 326>). Allerdings hat der [X.]esetzgeber § 16 Abs. 1 [X.] erkennbar als [X.]eneralermä[X.]htigung formuliert (vgl. BTDru[X.]ks 18/11163, [X.]: "[X.]rundnorm"; [X.]rauli[X.]h, in: S[X.]henke/[X.]rauli[X.]h/[X.], Si[X.]herheitsre[X.]ht des [X.], 2. Aufl. 2019, § 16 [X.] Rn. 8), deren Anwendbarkeit dur[X.]h ihren letzten Halbsatz au[X.]h ausdrü[X.]kli[X.]h dahin einges[X.]hränkt wird, dass spezielle [X.]se vorgehen, die ihrerseits an eigenständige Vorgaben geknüpft und dur[X.]h diese begrenzt sein können. Eine sol[X.]he Regelungste[X.]hnik ist aus dem allgemeinen Polizeire[X.]ht hinsi[X.]htli[X.]h der offen gefassten polizei- und ordnungsre[X.]htli[X.]hen [X.]eneralermä[X.]htigungen bekannt und verfassungsre[X.]htli[X.]h im Ausgangspunkt ni[X.]ht zu beanstanden.

Auf eine sol[X.]hermaßen formulierte [X.]eneralklausel dürfen jedo[X.]h grundsätzli[X.]h ni[X.]ht sol[X.]he Eingriffe gestützt werden, die eine erhöhte Eingriffsintensität aufweisen und daher die S[X.]haffung einer speziellen Ermä[X.]htigungsgrundlage erfordern. Dies wäre bei einer automatisierten Datenanalyse und -auswertung der Fall, weil diese ein Eigengewi[X.]ht aufweist, das s[X.]hon wegen der spezifis[X.]hen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htfertigungsanforderungen einer speziellen Ermä[X.]htigungsgrundlage bedürfte (vgl. [X.] 165, 363 <389 f. Rn. 54, 395 ff. Rn. 66 ff., 400 Rn. 77>). Denn eine automatisierte Datenanalyse und -auswertung ermögli[X.]ht breitere und tiefere Erkenntnisse über Personen, kann eine spezifis[X.]he Fehler- und Diskriminierungsanfälligkeit aufweisen und softwaregestützte Verknüpfungen s[X.]hwer na[X.]hvollziehbar werden lassen (vgl. zu Risiken, aber au[X.]h Potenzialen [X.] 165, 363 <400 ff. Rn. 77 ff.>). Es ist deshalb davon auszugehen, dass § 16 Abs. 1 [X.] keine Verarbeitungsmethoden mit derartigem potenziellen grundre[X.]htli[X.]hen Eigengewi[X.]ht umfasst.

2. § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] wahrt mit diesem Normverständnis die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen. Die Befugnis dient einem legitimen Ziel und ist zu dessen Errei[X.]hung geeignet und erforderli[X.]h (a). Au[X.]h ist sie mit den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne für eine zwe[X.]kwahrende Weiterverarbeitung personenbezogener Daten vereinbar (b).

a) § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] dient einem legitimen Ziel. Die Vors[X.]hrift erlaubt dem [X.] eine Verwendung der von ihm zur Abwehr von [X.]efahren des internationalen Terrorismus im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 [X.] erhobenen personenbezogenen Daten zur Wahrnehmung derselben Aufgabe. Ebenso wie die Bereitstellung von wirksamen Aufklärungsmitteln dient au[X.]h die Mögli[X.]hkeit der Datenweiterverarbeitung einem legitimen Ziel und ist für die demokratis[X.]he und freiheitli[X.]he Ordnung von großem [X.]ewi[X.]ht (dazu oben Rn. 101 f.; vgl. [X.] 133, 277 <333 f. Rn. 133>).

Die Befugnis ist au[X.]h geeignet, da sie dazu beitragen kann, den [X.]efahren des internationalen Terrorismus wirkungsvoll entgegenzutreten, indem die gewonnenen Kenntnisse au[X.]h als Ausgangspunkt für weitere Ermittlungen genutzt werden können. Sie ist zudem erforderli[X.]h, weil dur[X.]h die zwe[X.]kwahrende Datenweiterverarbeitung relevante Erkenntnisse zur Abwehr des internationalen Terrorismus gewonnen werden können, die auf andere, grundre[X.]htss[X.]honendere Weise ni[X.]ht glei[X.]hermaßen zu erlangen wären.

b) § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist au[X.]h mit dem [X.]rundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne vereinbar. Dem Eingriffsgewi[X.]ht für die Betroffenen steht das gewi[X.]htige öffentli[X.]he Interesse gegenüber, für die Aufklärung und Bekämpfung des internationalen Terrorismus eine effektive Datenweiterverarbeitung zu ermögli[X.]hen.

Die aus dem Eingriffsgewi[X.]ht folgenden verfassungsre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htfertigungsanforderungen der Weiterverarbeitung ergeben si[X.]h im Ausgangspunkt aus dem [X.]ewi[X.]ht der vorausgegangenen Datenerhebungseingriffe; insoweit gelten die [X.]rundsätze der Zwe[X.]kbindung und Zwe[X.]känderung (vgl. [X.] 141, 220 <324 Rn. 276>; 165, 363 <390 Rn. 54>). Regelmäßig wird so die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne des in der Weiterverarbeitung bereits erhobener Daten liegenden [X.]rundre[X.]htseingriffs gesi[X.]hert (vgl. [X.] 165, 363 <397 Rn. 70>). Vorliegend bedarf es keiner darüber hinausgehenden Re[X.]htfertigungsanforderungen, die etwa für besonders eingriffsintensive Verarbeitungsbefugnisse zu fordern wären (vgl. [X.] 165, 363 <389 f. Rn. 54, 395 ff. Rn. 66 ff.>).

aa) Erlaubt der [X.]esetzgeber die Nutzung sol[X.]her Daten über den konkreten Anlass und re[X.]htfertigenden [X.]rund einer Datenerhebung hinaus, muss er hierfür eine eigene Re[X.]htsgrundlage s[X.]haffen (vgl. [X.] 141, 220 <324 Rn. 277>; stRspr). Dabei kann er insbesondere die weitere Nutzung der Daten im Rahmen der ursprüngli[X.]hen Zwe[X.]ke erlauben. Eine sol[X.]he Nutzung kann si[X.]h insoweit auf die der Datenerhebung zugrundeliegenden Re[X.]htfertigungsgründe stützen und unterliegt ni[X.]ht den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an eine Zwe[X.]känderung, sondern ledigli[X.]h denen an die zwe[X.]kwahrende Weiternutzung (vgl. [X.] 141, 220 <324 ff. Rn. 278 ff.> m.w.N.; 162, 1 <107 Rn. 227>; 165, 363 <390 f. Rn. 57>).

Die zulässige Rei[X.]hweite sol[X.]her Nutzungen ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h der Ermä[X.]htigung für die Datenerhebung. Die jeweilige Eingriffsgrundlage bestimmt die zur Datenerhebung ermä[X.]htigte Behörde, den Zwe[X.]k und die Bedingungen der Datenerhebung und definiert damit die erlaubte Verwendung. Die Zwe[X.]kbindung der auf ihrer [X.]rundlage gewonnenen Informationen bes[X.]hränkt si[X.]h folgli[X.]h ni[X.]ht allein auf eine Bindung an bestimmte, abstrakt definierte Behördenaufgaben, sondern bestimmt si[X.]h na[X.]h der Rei[X.]hweite der Erhebungszwe[X.]ke in der für die jeweilige Datenerhebung maßgebli[X.]hen Ermä[X.]htigungsgrundlage. Eine weitere Nutzung innerhalb der ursprüngli[X.]hen Zwe[X.]ksetzung kommt damit nur seitens derselben Behörde im Rahmen derselben Aufgabe und für den S[X.]hutz derselben Re[X.]htsgüter in Betra[X.]ht wie für die Datenerhebung maßgebli[X.]h: Ist diese nur zum S[X.]hutz bestimmter Re[X.]htsgüter oder zur Verhütung bestimmter Straftaten erlaubt, so begrenzt dies deren unmittelbare sowie weitere Verwendung au[X.]h in derselben Behörde, soweit keine gesetzli[X.]he [X.]rundlage für eine Zwe[X.]känderung eine weitergehende Nutzung erlaubt (vgl. [X.] 141, 220 <324 f. Rn. 279>; 165, 363 < 390 f. Rn. 57>).

Ni[X.]ht zu den Zwe[X.]kbindungen, die für jede weitere Nutzung der Daten seitens derselben Behörde im selben Aufgabenkreis zum S[X.]hutz derselben Re[X.]htsgüter und zur Verfolgung oder Verhütung derselben Straftaten je neu bea[X.]htet werden müssen, gehören grundsätzli[X.]h die für die Datenerhebung maßgebli[X.]hen Anforderungen an [X.]n, wie sie die hinrei[X.]hend konkretisierte [X.]efahrenlage im Berei[X.]h der [X.]efahrenabwehr und ein qualifizierter Tatverda[X.]ht im Berei[X.]h der Strafverfolgung darstellen. Das Erfordernis einer hinrei[X.]hend konkretisierten [X.]efahrenlage oder eines qualifizierten Tatverda[X.]hts bestimmt den Anlass, aus dem entspre[X.]hende Daten erhoben werden dürfen, ni[X.]ht aber die erlaubten Zwe[X.]ke, für die die Daten der Behörde dann zur Nutzung offenstehen (vgl. [X.] 141, 220 <325 Rn. 280>). Folgli[X.]h widerspri[X.]ht es ni[X.]ht von vornherein dem [X.]ebot einer dem ursprüngli[X.]hen Erhebungszwe[X.]k entspre[X.]henden Verwendung, wenn die weitere Nutzung sol[X.]her Daten bei Wahrnehmung derselben Aufgabe au[X.]h unabhängig von weiteren gesetzli[X.]hen Voraussetzungen als Spurenansatz erlaubt wird. Die Behörde kann die insoweit gewonnenen Erkenntnisse zum S[X.]hutz derselben Re[X.]htsgüter und im Rahmen derselben Aufgabenstellung - allein oder in Verbindung mit anderen ihr zur Verfügung stehenden Informationen - allgemein und damit unabhängig von konkreten [X.]efahren oder konkreten [X.] als Ausgangspunkt für weitere Ermittlungen nutzen. Dies trägt dem Umstand Re[X.]hnung, dass si[X.]h die [X.]enerierung von Wissen - ni[X.]ht zuletzt au[X.]h, wenn es um das Verstehen terroristis[X.]her Strukturen geht - ni[X.]ht vollständig auf die Addition von je getrennten, na[X.]h Re[X.]htskriterien formell ein- oder ausblendbaren Einzeldaten reduzieren lässt. Damit ist keine Datennutzung ins Blaue hinein eröffnet. Vielmehr hat au[X.]h eine Verwendung der Daten als Spurenansatz dur[X.]h die Bindung an die für die Datenerhebung maßgebli[X.]hen Aufgaben und die Anforderungen des Re[X.]htsgüters[X.]hutzes einen hinrei[X.]hend konkreten [X.], den der [X.]esetzgeber ni[X.]ht dur[X.]h weitere eins[X.]hränkende Maßgaben absi[X.]hern muss (vgl. [X.] 141, 220 <325 f. Rn. 281>; 165, 363 <391 f. Rn. 58>). Die Einhaltung des verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]rundsatzes der Zwe[X.]kbindung si[X.]hert dabei, dass es einen hinrei[X.]henden [X.] gibt (vgl. [X.] 165, 363 <412 Rn. 108>). Die Nutzung als Spurenansatz kann zwar bereits mit Bli[X.]k auf einen nur potentiellen Informationsgehalt zugelassen werden (vgl. [X.] 141, 220 <336 f. Rn. 313>), muss aber immer auf einer Prüfung im Einzelfall basieren und darf ni[X.]ht etwa dazu dienen, ins Blaue hinein sa[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte für eine künftige Begehung von Straftaten überhaupt erst zu generieren (vgl. [X.] 165, 363 <432 Rn. 158>). Diese Anforderungen sind erforderli[X.]h, aber grundsätzli[X.]h au[X.]h ausrei[X.]hend, um eine weitere Nutzung der Daten im Rahmen der Zwe[X.]kbindung zu legitimieren ([X.] 141, 220 <326 Rn. 282>).

Weiter rei[X.]ht die Zwe[X.]kbindung allerdings für - vorliegend aufgrund der bes[X.]hränkten Rüge ni[X.]ht verfahrensgegenständli[X.]he - Daten aus Wohnraumüberwa[X.]hungen und Online-Dur[X.]hsu[X.]hungen: Hier ist jede weitere Nutzung der Daten, au[X.]h seitens derselben Behörde im selben Aufgabenkreis zum S[X.]hutz derselben Re[X.]htsgüter und zur Verfolgung oder Verhütung derselben Straftaten, nur dann zwe[X.]kentspre[X.]hend, wenn sie au[X.]h aufgrund einer den [X.] entspre[X.]henden dringenden [X.]efahr (vgl. dazu [X.] 162, 1 <134 Rn. 297> m.w.N.) oder im Einzelfall zumindest hinrei[X.]hend konkretisierten [X.]efahr (vgl. dazu [X.] 141, 220 <272 f. Rn. 112>) erforderli[X.]h ist (vgl. [X.] 141, 220 <326 Rn. 282>; 165, 363 <392 Rn. 59>).

bb) Der [X.]esetzgeber kann eine weitere Nutzung der Daten au[X.]h zu anderen Zwe[X.]ken als denen der ursprüngli[X.]hen Datenerhebung erlauben (Zwe[X.]känderung); als Ermä[X.]htigung zu einer Datennutzung für neue Zwe[X.]ke unterliegt sie den im Urteil des [X.]verfassungsgeri[X.]hts vom 20. April 2016 formulierten verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die zwe[X.]kändernde Weiternutzung von Daten (vgl. [X.] 141, 220 <326 ff. Rn. 284 ff.> m.w.N.; siehe au[X.]h [X.] 165, 363 <392 ff. Rn. 60 ff.>).

Informationen, die dur[X.]h besonders eingriffsintensive Maßnahmen erlangt wurden, können au[X.]h nur zu besonders gewi[X.]htigen Zwe[X.]ken genutzt werden. Als Maßstab der Verhältnismäßigkeitsprüfung gilt insoweit das Kriterium der hypothetis[X.]hen Datenneuerhebung. Für Daten aus eingriffsintensiven Überwa[X.]hungs- und Ermittlungsmaßnahmen kommt es dana[X.]h darauf an, ob die entspre[X.]henden Daten na[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]hen Maßstäben au[X.]h für den geänderten Zwe[X.]k mit verglei[X.]hbar s[X.]hwerwiegenden Mitteln neu erhoben werden dürften. Voraussetzung für eine Zwe[X.]känderung ist dana[X.]h, dass die neue Nutzung der Daten dem S[X.]hutz von Re[X.]htsgütern oder der Aufde[X.]kung von Straftaten eines sol[X.]hen [X.]ewi[X.]hts dient, die verfassungsre[X.]htli[X.]h ihre Neuerhebung mit verglei[X.]hbar s[X.]hwerwiegenden Mitteln re[X.]htfertigen könnten. Ni[X.]ht in jedem Fall identis[X.]h sind die Voraussetzungen einer Zwe[X.]känderung mit denen einer Datenerhebung hingegen hinsi[X.]htli[X.]h des erforderli[X.]hen Konkretisierungsgrads der [X.]efahrenlage oder des Tatverda[X.]hts, also hinsi[X.]htli[X.]h der [X.]. Verfassungsre[X.]htli[X.]h geboten, aber regelmäßig au[X.]h ausrei[X.]hend ist insoweit, dass si[X.]h aus den Daten ein konkreter Ermittlungsansatz ergibt (vgl. [X.] 141, 220 <326 ff. Rn. 284 ff.>; 165, 363 <393 Rn. 61 f.>).

Der konkrete Ermittlungsansatz in diesem Sinne ist ein einzelfallbezogener tatsä[X.]hli[X.]her Anlass, der si[X.]h aus den Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren Erkenntnissen der Behörde ergeben muss (vgl. [X.] 141, 220 <328 f. Rn. 289, 336 f. Rn. 313>). Allgemeine kriminologis[X.]he Erwägungen oder Erfahrungssätze rei[X.]hen daher für si[X.]h genommen ni[X.]ht aus. Vielmehr müssen si[X.]h aus den Informationen zurei[X.]hende tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte für eine Straftatenbegehung oder -aufde[X.]kung ergeben (vgl. [X.] 141, 220 <349 Rn. 348>). Der tatsa[X.]hengestützte Ermittlungsansatz muss hinrei[X.]hend spezifis[X.]h sein, um Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf eine Straftat von verglei[X.]hbarem [X.]ewi[X.]ht zu ermögli[X.]hen, wie sie der ursprüngli[X.]hen Datenerhebung zugrunde lag, da andernfalls die Einhaltung der [X.]rundsätze der Zwe[X.]känderung ni[X.]ht überprüft werden könnte (vgl. [X.] 141, 220 <328 f. Rn. 289, 336 f. Rn. 313>). Dies entspri[X.]ht für die Strafverfolgung im Wesentli[X.]hen dem Anfangsverda[X.]ht im strafprozessualen Sinne (vgl. [X.] 155, 119 <190 Rn. 153>; vgl. S[X.]hulenberg, in: Bar[X.]zak, [X.], 2023, § 12 Rn. 123 f.; S[X.]hwabenbauer, in: [X.]/Denninger, Handbu[X.]h des Polizeire[X.]hts, 7. Aufl. 2021, Abs[X.]hnitt [X.], Rn. 257). Im Berei[X.]h der [X.]efahrenabwehr müssen die Informationen im Einzelfall die Annahme einer zumindest auf mittlere Si[X.]ht drohenden [X.]efahr tragen (vgl. [X.] 141, 220 <328 f. Rn. 289 f.>; vgl. S[X.]hulenberg, in: Bar[X.]zak, [X.], 2023, § 12 Rn. 30). Anderes gilt allerdings wie bei der zwe[X.]kwahrenden Weiterverarbeitung au[X.]h hier für Informationen aus Wohnraumüberwa[X.]hungen oder aus dem Zugriff auf informationste[X.]hnis[X.]he Systeme (siehe oben Rn. 136; vgl. [X.] 165, 363 <394 Rn. 64>).

[X.][X.]) Besondere Bedeutung kommt den Lös[X.]hungsvorgaben zu, mit deren Hilfe der [X.]esetzgeber die Zwe[X.]kbindung der [X.]se si[X.]hert. Die Regelung von [X.] gehört zu den übergreifenden Verhältnismäßigkeitsanforderungen. Mit sol[X.]hen Vorgaben wird gewährleistet, dass eine Verwendung personenbezogener Daten auf die die Datenverarbeitung re[X.]htfertigenden Zwe[X.]ke begrenzt bleibt und na[X.]h Erledigung ni[X.]ht mehr mögli[X.]h ist (vgl. [X.] 141, 220 <285 f. Rn. 144>). [X.]rundsätzli[X.]h sind die erhobenen Daten zu lös[X.]hen, sobald sie für die festgelegten Zwe[X.]ke oder den geri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutz der Betroffenen ni[X.]ht mehr benötigt werden ([X.] 150, 1 <108 Rn. 222>). Die Lös[X.]hung der Daten ist zur [X.]ewährleistung von Transparenz und Kontrolle zu protokollieren (vgl. [X.] 141, 220 <286 Rn. 144>; 154, 152 <265 Rn. 210>).

Au[X.]h im Falle einer zwe[X.]kwahrenden Weiterverarbeitung sind die erhobenen Daten daher grundsätzli[X.]h zu lös[X.]hen, na[X.]hdem der unmittelbare Anlassfall abges[X.]hlossen und damit der der Erhebungsmaßnahme zugrundeliegende konkrete Zwe[X.]k erfüllt ist. Dana[X.]h ist eine zwe[X.]kwahrende Verarbeitung ni[X.]ht mehr zulässig. Dies si[X.]hern Lös[X.]hvors[X.]hriften ab. Ein Absehen von einer Lös[X.]hung über den unmittelbaren Anlassfall hinaus kommt nur in Betra[X.]ht, soweit si[X.]h aus den Daten - sei es aus ihnen selbst, sei es in Verbindung mit weiteren Kenntnissen der Behörde - zwis[X.]henzeitli[X.]h ein konkreter Ermittlungsansatz ergeben hat (vgl. [X.] 141, 220 <322 f. Rn. 270>) und damit die Voraussetzungen einer zwe[X.]kändernden Nutzung vorliegen (siehe vorstehend Rn. 137 ff.; zur Ausnahme der vorsorgenden Spei[X.]herung unter engen Voraussetzungen, Rn. 152 ff.).

3. Ausgehend von den vorstehenden Maßstäben genügt die zwe[X.]kwahrende Verarbeitung ("weitere Nutzung") personenbezogener Daten, die zuvor mit besonders eingriffsintensiven Mitteln des § 45 Abs. 2 [X.] erhoben worden sind, na[X.]h § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] in Zusammens[X.]hau mit den gesetzli[X.]hen Lös[X.]hungsvorgaben den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen.

a) [X.] wahrt die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an eine zwe[X.]kwahrende Nutzung. Denn soweit die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten gerügt ist, die zuvor na[X.]h § 45 [X.] erhoben worden sind, si[X.]hern die Vorgaben des § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] neben der Identität der erhebenden und verarbeitenden Behörde ([X.]), dass die Weiterverarbeitung nur zur Erfüllung derselben Aufgabe (§ 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 [X.]) und zum S[X.]hutz derselben Re[X.]htsgüter oder zur Verfolgung oder Verhütung derselben Straftaten (§ 5 Abs. 1 Satz 2 [X.]) erfolgt.

Dass § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h im Sinne einer Mindestanforderung auf eine Nutzung der Daten als Spurenansatz verweist oder die Nutzung an eine anderweitige Verarbeitungss[X.]hwelle knüpft, ist unbedenkli[X.]h. Denn § 16 Abs. 1 [X.] setzt voraus, dass die [X.] "erforderli[X.]h" sein muss, was gewährleistet, dass die Daten ni[X.]ht unter der S[X.]hwelle im Sinne eines Spurenansatzes mit hinrei[X.]hendem [X.] genutzt werden können (vgl. au[X.]h [X.] 165, 363 <432 Rn. 158>). Die in § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] niedergelegten [X.]renzen der zwe[X.]kwahrenden Weiterverarbeitung gewährleisten zuglei[X.]h, dass keine Datennutzung ins Blaue hinein eröffnet ist (vgl. [X.] 141, 220 <325 f. Rn. 281>; 165, 363 <412 Rn. 108>).

Die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben werden au[X.]h gewahrt, soweit das [X.] im Rahmen dieser gesetzli[X.]hen Vorgaben die zur Abwehr des internationalen Terrorismus erhobenen personenbezogenen Daten so lange zwe[X.]kwahrend weiterverarbeiten kann, wie der der Datenerhebung zugrundeliegende konkrete [X.]efahrenabwehrvorgang no[X.]h ni[X.]ht abges[X.]hlossen ist (vgl. zu den konkreten Lös[X.]hungsvorgaben soglei[X.]h Rn. 148 ff.). Denn auf diese Weise kann dem gewi[X.]htigen Bedürfnis einer effektiven Terrorismusabwehr dur[X.]h eine adäquate Bestimmung des Zwe[X.]ks der Maßnahme Re[X.]hnung getragen werden.

Der konkrete Zwe[X.]k kann dabei in Abhängigkeit von der jeweiligen Aufgabe, dem Ermittlungsstand und der [X.] der Verfahren festgelegt werden. Der Zwe[X.]k eines [X.]efahrenabwehrvorgangs muss etwa ni[X.]ht auf eine Tat im strafprozessualen Sinne (vgl. §§ 155, 264 [X.]) bes[X.]hränkt sein, sondern kann bei terroristis[X.]hen [X.]efahren au[X.]h in der Bekämpfung einer komplexen kriminellen Struktur - etwa der Zers[X.]hlagung einer bestimmten terroristis[X.]hen [X.]ruppierung - bestehen, muss aber immer den Anforderungen der die Datenerhebung legitimierenden Ermä[X.]htigungsgrundlage gere[X.]ht werden.

Dementspre[X.]hend erfolgt na[X.]h den Ergebnissen der mündli[X.]hen Verhandlung und na[X.]h den s[X.]hriftli[X.]hen Stellungnahmen der Abs[X.]hluss eines [X.]efahrenabwehrvorgangs ebenso wie dessen Eröffnung dur[X.]h einen formalen Akt. Ein laufender Vorgang im Rahmen der Abwehr des internationalen Terrorismus na[X.]h § 5 [X.] kann komplexe Sa[X.]hverhalte umfassen und si[X.]h über einen gewissen [X.]raum erstre[X.]ken, was si[X.]h aus den Besonderheiten terroristis[X.]her Strukturen und dem praktis[X.]hen Bedürfnis ergibt, diese aufzuklären (vgl. [X.] 141, 220 <325 f. Rn. 281>). Während des laufenden [X.]efahrenabwehrvorgangs können die insoweit gewonnenen Erkenntnisse zum S[X.]hutz derselben Re[X.]htsgüter und im Rahmen derselben Aufgabenstellung als Ausgangspunkt für weitere Ermittlungen dienen, die insbesondere zu einem konkreten Ermittlungsansatz für die Eröffnung eines neuen [X.]efahrenabwehrvorgangs führen können, der die Voraussetzungen einer zwe[X.]kändernden Weiterverarbeitung na[X.]h § 12 Abs. 2 [X.] erfüllen kann.

b) Der [X.]esetzgeber hat dur[X.]h Lös[X.]hungsvorgaben si[X.]hergestellt, dass bei einer Weiterverarbeitung na[X.]h § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] der [X.]rundsatz der Zwe[X.]kbindung gewahrt wird.

In Bezug auf die angegriffene Befugnisnorm ergeben si[X.]h die Vorgaben zur Lös[X.]hung personenbezogener Daten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 BDS[X.] unmittelbar aus § 75 Abs. 2 BDS[X.], der wiederum dur[X.]h § 77 [X.] ergänzt und konkretisiert wird (vgl. BTDru[X.]ks 18/11163, [X.]31). § 79 [X.] hat daneben eine spezifis[X.]h klarstellende [X.] für personenbezogene Daten, die mit Maßnahmen zur Abwehr von [X.]efahren des internationalen Terrorismus oder verglei[X.]hbaren Maßnahmen erlangt wurden (vgl. [X.], in: Bar[X.]zak, [X.], 2023, § 79 Rn. 1-3; s.a. [X.], in: S[X.]henke/[X.]rauli[X.]h/[X.], Si[X.]herheitsre[X.]ht des [X.], 2. Aufl. 2019, [X.], § 77 Rn. 2, § 79 Rn. 1). Bei § 77 [X.] und § 75 BDS[X.] handelt si[X.]h um nationale Ausformungen der datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]hen [X.]rundsätze der Datenminimierung und Spei[X.]herbegrenzung, die auf [X.] dur[X.]h Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hstaben [X.] und d, Art. 16 [X.] aufgestellt werden (vgl. BTDru[X.]ks 18/11325, [X.]19; [X.]/Reinba[X.]her, in: Be[X.]kOK-Datens[X.]hutzR, [X.]. Stand: 01.05.2023, § 75 BDS[X.] Rn. 1; [X.]/Werkmeister, in: [X.]ola/He[X.]kmann, DS[X.]VO - BDS[X.], 3. Aufl. 2022, § 75 BDS[X.] Rn. 1).

[X.]emäß § 77 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 75 Abs. 2 BDS[X.] und § 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] sind personenbezogene Daten unverzügli[X.]h zu lös[X.]hen, wenn ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung ni[X.]ht mehr erforderli[X.]h ist beziehungsweise wenn sie zur Erfüllung des der Erhebungsmaßnahme zugrundeliegenden Zwe[X.]ks ni[X.]ht mehr erforderli[X.]h sind. Dies verweist auf die verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]rundsätze zur Zwe[X.]kbindung und genügt den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen (vgl. [X.]141, 220 <322 f. Rn. 270>; 155, 119 <231 f. Rn. 258 f.>). Entspre[X.]hend gibt § 77 Abs. 1 Satz 1 [X.] eine Erforderli[X.]hkeitsprüfung jedenfalls bei der Einzelfallbearbeitung, spätestens aber periodisiert na[X.]h [X.] (vgl. dazu [X.] 141, 220 <323 Rn. 270>) vor, deren Bea[X.]htung dur[X.]h te[X.]hnis[X.]he Maßnahmen zu gewährleisten ist (§ 77 Abs. 1 Satz 3 [X.]).

Der [X.]rundsatz der Zwe[X.]kwahrung wird dur[X.]h § 79 Abs. 1 Satz 1 a.E. [X.] hinrei[X.]hend gesi[X.]hert. Dana[X.]h sind die Daten ausdrü[X.]kli[X.]h nur zu lös[X.]hen, soweit keine Weiterverarbeitung der Daten na[X.]h den Vors[X.]hriften des Abs[X.]hnitts 2 Unterabs[X.]hnitt 2 erfolgt, zu denen § 16 Abs. 1 [X.] gehört. Die Ergänzung stellt klar, dass eine Lös[X.]hung über den Anlassfall hinaus bei einer "zulässigen Weiterverarbeitung" (BTDru[X.]ks 18/11163, [X.]32; vgl. au[X.]h [X.], in: S[X.]henke/[X.]rauli[X.]h/[X.], Si[X.]herheitsre[X.]ht des [X.], 2. Aufl. 2019, [X.], § 79 Rn. 2 f.; [X.], in: Bar[X.]zak, [X.], 2023, § 79 Rn. 3) unterbleibt, etwa unter Einhaltung der Voraussetzungen für die zwe[X.]kändernde Weiterverarbeitung na[X.]h § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 [X.] (vgl. zu § 20v Abs. 6 Satz 1 [X.] a.[X.] [X.] 141, 220 <322 f. Rn. 270>; vgl. BTDru[X.]ks 18/11163, [X.]32). Mit Bli[X.]k auf die zwe[X.]kwahrende weitere Verwendung der Daten gemäß § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] kommt ein Absehen von einer Lös[X.]hung na[X.]h Erfüllung des der Erhebungsmaßnahme zugrundeliegenden konkreten Zwe[X.]ks deshalb nur insoweit in Betra[X.]ht, als si[X.]h aus den Daten konkrete Ermittlungsansätze für die Abwehr von [X.]efahren des internationalen Terrorismus ergeben (vgl. [X.] 141, 220 <322 f. Rn. 270>).

VI.

§ 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, soweit dieser in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 29 [X.] die Spei[X.]herung zuvor erhobener personenbezogener [X.]runddaten dur[X.]h das [X.] im polizeili[X.]hen [X.] erlaubt, genügt dagegen ni[X.]ht den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen.

§ 18 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 29 [X.] erlaubt dem [X.] zur Erfüllung seiner Aufgaben na[X.]h § 2 Absätze 1 bis 3 [X.] im polizeili[X.]hen [X.], näher bestimmte personenbezogene Daten vers[X.]hiedener [X.] weiterzuverarbeiten (vgl. zum Begriff Rn. 120). Hier zur Prüfung steht nur die Bereitstellung der Daten in dem [X.], ni[X.]ht aber der § 29 Abs. 4 Satz 2 [X.] unterfallende Zugriff auf diese Daten. Na[X.]h § 2 Absätze 1 bis 3 [X.] unterstützt das [X.] als Zentralstelle für das polizeili[X.]he Auskunfts- und Na[X.]hri[X.]htenwesen und für die Kriminalpolizei die Polizeien des [X.] und der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erhebli[X.]her Bedeutung und unterhält als Zentralstelle einen einheitli[X.]hen polizeili[X.]hen [X.] als [X.]rundlage für die Datenweiterverarbeitung (vgl. oben Rn. 18).

Ungea[X.]htet des tatbestandli[X.]h weiten Anwendungsberei[X.]hs von § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 29 [X.] ist die Prüfung vorliegend bes[X.]hränkt. Ni[X.]ht gegenständli[X.]h ist die Weiterverarbeitung sol[X.]her personenbezogener Daten, die zuvor mittels einer Wohnraumüberwa[X.]hung oder Online-Dur[X.]hsu[X.]hung gewonnen worden sind. Inwieweit die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an eine der Spei[X.]herung na[X.]hfolgende Verwendung der personenbezogenen Daten hier eingehalten sind, muss offen bleiben, da dies ni[X.]ht zulässig gerügt worden ist.

Die dur[X.]h § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 [X.] eröffnete Befugnis zur Spei[X.]herung erlaubt Eingriffe in das [X.]rundre[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung von mitunter erhebli[X.]hem [X.]ewi[X.]ht (1). Die dur[X.]h diese Vors[X.]hrift ermögli[X.]hte vorsorgende Spei[X.]herung ist unter engen Voraussetzungen, zu denen eine hinrei[X.]hende Spei[X.]hers[X.]hwelle gehört, re[X.]htfertigungsfähig. Sie wahrt hier aber ni[X.]ht die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne (2).

1. § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 29 [X.] erlaubt die Weiterverarbeitung von zuvor erhobenen oder in sonstiger Weise erlangten personenbezogenen Daten im polizeili[X.]hen [X.] und damit Eingriffe in das [X.]rundre[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 [X.]. Art. 1 Abs. 1 [X.]) von erhebli[X.]hem [X.]ewi[X.]ht.

a) [X.]enerell wird das [X.]ewi[X.]ht eines Eingriffs in die informationelle Selbstbestimmung vor allem dur[X.]h Art, Umfang und denkbare Verwendung der Daten sowie die [X.]efahr ihres Missbrau[X.]hs bestimmt. Dabei ist unter anderem bedeutsam, wie viele [X.]rundre[X.]htsträger wie intensiven Beeinträ[X.]htigungen ausgesetzt sind und unter wel[X.]hen Voraussetzungen dies ges[X.]hieht, insbesondere ob diese Personen hierfür einen Anlass gegeben haben. Maßgebend sind die Zahl der Betroffenen und die Intensität der individuellen Beeinträ[X.]htigung im Übrigen. Für das [X.]ewi[X.]ht der individuellen Beeinträ[X.]htigung ist erhebli[X.]h, ob die Betroffenen als Personen anonym bleiben, wel[X.]he persönli[X.]hkeitsbezogenen Informationen erfasst werden und wel[X.]he Na[X.]hteile den [X.]rundre[X.]htsträgern aufgrund der Maßnahmen drohen oder von ihnen ni[X.]ht ohne [X.]rund befür[X.]htet werden. Dabei führt insbesondere die Heimli[X.]hkeit einer staatli[X.]hen Eingriffsmaßnahme ebenso zur Erhöhung ihrer Intensität wie die faktis[X.]he Verwehrung vorherigen Re[X.]htss[X.]hutzes und die Ers[X.]hwerung na[X.]hträgli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutzes, wenn er überhaupt zu erlangen ist (vgl. [X.] 155, 119 <178 f. Rn. 129>; 165, 363 <399 f. Rn. 76> m.w.N.; stRspr).

Diese allgemeinen Kriterien bestimmen au[X.]h bei der hier vorliegenden Ermä[X.]htigung zur vorsorgenden Spei[X.]herung personenbezogener Daten das Eingriffsgewi[X.]ht mit und erhalten bei einer sol[X.]hen teilweise eine spezifis[X.]he Prägung. Die Spei[X.]herung von Daten ist vorsorgend, weil sie ni[X.]ht zu den Zwe[X.]ken ihrer Erhebung oder Herstellung erfolgt, ohne dass eine neue Zwe[X.]kbindung, die zu einer unmittelbaren weiteren Nutzung führt, an ihre Stelle gesetzt wird. Die neu gesetzten Zwe[X.]ke liegen in der Bereithaltung der Daten für den Fall, dass sie für konkrete Zwe[X.]ke künftig benötigt werden sollten. Das Besondere dieser Zwe[X.]känderung besteht in dem Fehlen einer unmittelbaren konkreten nutzungsorientierten Zwe[X.]ksetzung zum [X.]punkt der Spei[X.]herung. Zuglei[X.]h teilt die vorsorgende Spei[X.]herung das allgemeine Charakteristikum jeder Spei[X.]herung, das darin liegt, dass die betroffenen Daten bereits zuvor dur[X.]h Erhebung oder in sonstiger Weise in die staatli[X.]he Sphäre gelangt sind.

Au[X.]h das Eingriffsgewi[X.]ht bei vorsorgenden Spei[X.]herungen personenbezogener Daten hängt zunä[X.]hst ab vom [X.]ewi[X.]ht der vorausgegangenen Datenerhebungseingriffe und damit von der Herkunft der Daten. Es ist umso höher, je [X.] die jeweils zugrundeliegende Erhebungsmaßnahme war (zur Abstufung anhand der Eingriffsintensität [X.] 141, 220 <269 f. Rn. 105 ff.>).

Maßgebli[X.]h geprägt wird die Eingriffsintensität ferner dur[X.]h Art und Umfang der gespei[X.]herten Daten. Die Art der Daten ist von Bedeutung, weil die Verwendung unters[X.]hiedli[X.]her Daten direkt oder mittelbar unters[X.]hiedli[X.]he Persönli[X.]hkeitsrelevanz entfalten kann (vgl. zu einer Unters[X.]heidung besonderer Kategorien personenbezogener Daten beispielsweise Art. 10 [X.]). Je weniger die zu spei[X.]hernden Daten der Art und ihrem Umfang na[X.]h einges[X.]hränkt sind, umso größer ist die zur Verarbeitung gelangende Datenmenge und umso höher ist tendenziell das Eingriffsgewi[X.]ht (vgl. [X.] 156, 11, <48 Rn. 96>; 165, 363 <401 Rn. 78>; parallel [X.], Urteil vom 30. Januar 2024, Direktor na [X.]lavna direktsia "Natsionalna politsia" pri MVR - [X.], [X.], [X.]:[X.], Rn. 63; E[X.]MR ([X.]K), S. and Marper v. The United Kingdom, Urteil vom 4. Dezember 2008, Nr. 30562/04 u.a., § 103 f.).

Es ergibt einen wesentli[X.]hen Unters[X.]hied, wel[X.]hen Anlass die betroffene Person zu einer Spei[X.]herung gegeben hat (vgl. [X.] 165, 363 <399 f. Rn. 76, 403 Rn. 84>). Werden etwa Informationen über (mögli[X.]he) Re[X.]htsverstöße gespei[X.]hert, ist einzustellen, in wel[X.]her Beziehung die betroffenen Personen objektiv zu einem konkreten Fehlverhalten stehen und ob und inwiefern sie einen Eingriff dur[X.]h ihr Verhalten zure[X.]henbar veranlasst haben (vgl. [X.] 165, 363 <400 Rn. 77> m.w.N.). So stellt es für das Eingriffsgewi[X.]ht einer Spei[X.]herung einen Unters[X.]hied dar, ob die betroffene Person hinsi[X.]htli[X.]h einer Straftat verurteilt oder aber ledigli[X.]h bes[X.]huldigt oder verdä[X.]htigt wird (vgl. zu einer entspre[X.]henden Unters[X.]heidung anhand von [X.] beispielsweise Art. 6 Bu[X.]hstaben a und b [X.]; vgl. unter dem Aspekt von Bena[X.]hteiligungen au[X.]h E[X.]MR ([X.]K), S. and Marper v. The United Kingdom, Urteil vom 4. Dezember 2008, Nr. 30562/04 u.a., § 122; [X.], Ents[X.]heidung vom 4. Juni 2013, [X.], Nr. 7841/08 und 57900/12, § 43 f.).

Bedeutsam für das Eingriffsgewi[X.]ht ist weiter, wie die gewonnenen personenbezogenen Daten weiterverwendet werden und wel[X.]he Folgen dies für die Betroffenen haben kann (vgl. [X.] 65, 1 <45 f.>; 155, 119 <178 f. Rn. 129>; 165, 363 <407 f. Rn. 99> m.w.N.). Bei einer vorsorgenden Spei[X.]herung sind dabei ni[X.]ht nur die mögli[X.]hen künftigen Nutzungen zu berü[X.]ksi[X.]htigen und wie viele und wel[X.]he [X.]rundre[X.]htsträger dabei wie intensiven Beeinträ[X.]htigungen ausgesetzt sein können sowie unter wel[X.]hen Voraussetzungen dies ges[X.]hehen kann. Es sind darüber hinaus die mit einer vorsorgenden Spei[X.]herung verbundenen Besonderheiten einzustellen. Denn die vorsorgende Spei[X.]herung s[X.]hafft einen Datenbestand, der ni[X.]ht aus si[X.]h heraus auf konkrete Zwe[X.]ke bes[X.]hränkt ist, dabei aber Mögli[X.]hkeiten der Verknüpfung von Daten eröffnet und personenbezogen auf potentiell si[X.]herheitsrelevante Bezüge hinweisen kann. Dies wiederum kann zur Erstellung umfassenderer Persönli[X.]hkeitsbilder beitragen und erhöht die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit, von si[X.]herheitsbehördli[X.]hen Maßnahmen adressiert zu werden. Die Regelung der Spei[X.]herzwe[X.]ke hat deshalb Einfluss auf das Eingriffsgewi[X.]ht. Je spezifis[X.]her die Zwe[X.]ke, denen die Spei[X.]herung dient (Spei[X.]herzwe[X.]ke), gefasst sind, umso geringer ist das Eingriffsgewi[X.]ht.

Im Hinbli[X.]k auf föderale polizeili[X.]he Datenplattformen vers[X.]hiedener Behörden ist einzustellen, wel[X.]he und wie viele Akteure beteiligt sind und wel[X.]hen Voraussetzungen der Datenzugriff unterliegt (vgl. [X.] 133, 277 <323 Rn. 112 f.>; 165, 363 <404 Rn. 89>; E[X.]MR, [X.]ardel v. Fran[X.]e, Urteil vom 17. Dezember 2009, [X.], Nr. 16428/05, § 70). Insofern wirkt eine Spei[X.]herung in einem [X.], auf den viele Akteure zugreifen können, eingriffsverstärkend.

Die Eingriffsintensität bestimmt si[X.]h s[X.]hließli[X.]h au[X.]h maßgebli[X.]h na[X.]h der Spei[X.]herdauer. Je länger die Spei[X.]herung und damit die weitere Nutzungsmögli[X.]hkeit der personenbezogenen Daten andauert, desto intensiver ist der Eingriff in das [X.]rundre[X.]ht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. [X.] 125, 260 <322>).

b) Na[X.]h diesen Maßstäben ist das Eingriffsgewi[X.]ht der Spei[X.]herung personenbezogener Daten na[X.]h § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 29 [X.] erhebli[X.]h, bei fehlender Begrenzung von Spei[X.]herung und Verwendung s[X.]hwerwiegend.

[X.] wirkt si[X.]h aus, dass s[X.]hon die vorsorgende Spei[X.]herung na[X.]h § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 [X.] regelhaft eine zwe[X.]kändernde Weiterverarbeitung darstellt. Denn in den meisten Fällen werden personenbezogene Daten zum Zwe[X.]k der Verhütung und Verfolgung von Straftaten gespei[X.]hert werden, die ursprüngli[X.]h - zumeist von anderen Behörden oder [X.] - zu anderen konkreten Zwe[X.]ken erhoben worden sind (vgl. zu den diesbezügli[X.]hen Erhebungsbefugnissen des [X.]s §§ 9 ff. [X.]). Dementspre[X.]hend wirkt eingriffsverstärkend, dass die Spei[X.]herung losgelöst vom ursprüngli[X.]hen konkreten Erhebungszwe[X.]k für no[X.]h ni[X.]ht konkret bekannte künftige Zwe[X.]ke erfolgt.

Die Spei[X.]herung hat vorliegend mit Bli[X.]k auf die Herkunft der personenbezogenen Daten ein erhöhtes Eingriffsgewi[X.]ht, soweit diese zuvor mittels besonders [X.] Überwa[X.]hungsmaßnahmen erhoben worden sind. Zwar dürfte ein [X.]roßteil der in § 18 Abs. 2 [X.] genannten Daten au[X.]h ohne eingriffsintensive Maßnahme gewonnen werden können. Dies ist jedo[X.]h ni[X.]ht zwangsläufig der Fall.

Mit Bli[X.]k auf die Art und den Umfang der zu spei[X.]hernden personenbezogenen Daten wird das Eingriffsgewi[X.]ht dur[X.]h die Vorgaben in § 18 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bes[X.]hränkt. [X.]espei[X.]hert werden können im gerügten Umfang dana[X.]h von Bes[X.]huldigten nur die [X.]runddaten und Informationen betreffend die kriminalaktenführende Polizeidienststelle, die [X.], die [X.], die Tatorte sowie die Tatvorwürfe dur[X.]h Angabe der gesetzli[X.]hen Vors[X.]hriften und die nähere Bezei[X.]hnung der Straftaten. Die [X.]runddaten sollen der Identifizierung dienen und umfassen deswegen insbesondere Namen, [X.]es[X.]hle[X.]ht, [X.]eburtsdatum, [X.]eburtsort, Staatsangehörigkeit und Ans[X.]hrift der betroffenen Personen (vgl. § 20 Satz 2 Nr. 1 [X.]). Diesen Daten kommt eine ni[X.]ht unerhebli[X.]he, aber bes[X.]hränkt bleibende Persönli[X.]hkeitsrelevanz zu.

§ 18 Abs. 1 [X.] grenzt zudem den von einer Spei[X.]herung betroffenen Personenkreis ein und differenziert dabei zumindest im Ausgangspunkt na[X.]h vers[X.]hiedenen [X.]. Die Eigens[X.]haft als Bes[X.]huldigter na[X.]h § 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.] setzt in Anlehnung an das strafprozessuale Verständnis in der Regel voraus, dass gegen den Betroffenen eine Strafverfolgungsbehörde formal ein strafre[X.]htli[X.]hes Ermittlungsverfahren eingeleitet hat. Die Bes[X.]huldigteneigens[X.]haft kann aber au[X.]h dur[X.]h einen anderen Willensakt der Strafverfolgungsbehörden begründet werden (vgl. [X.], in: Meyer-[X.]oßner/[X.], [X.], 67. Aufl. 2024, Einl. Rn. 76). Demgegenüber knüpft der Begriff des Verurteilten in § 18 Abs. 1 Nr. 1 [X.] an Art. 6 Bu[X.]hstabe b [X.] an und entspri[X.]ht den in § 4 des [X.]zentralregistergesetzes geregelten Verurteilungen, die eine geri[X.]htli[X.]he Feststellung eines Fehlverhaltens voraussetzen. Ausgehend hiervon ist eingriffsintensivierend bei § 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass es im [X.]egensatz etwa zu Verurteilten bei Bes[X.]huldigten an einem geri[X.]htli[X.]h festgestellten Anlass einer Spei[X.]herung fehlen kann. Zudem können Bes[X.]huldigte einem erhebli[X.]hen Informationsdefizit unterliegen, da sie ni[X.]ht notwendigerweise von gegen sie geri[X.]hteten Erhebungsmaßnahmen, entspre[X.]henden Weiterverarbeitungen und dem Status als Bes[X.]huldigter erfahren (vgl. § 170 Abs. 2 Satz 2 [X.]).

Aufgrund der Heimli[X.]hkeit der vorsorgenden Spei[X.]herung ist die Erlangung na[X.]hträgli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutzes erhebli[X.]h einges[X.]hränkt, was das Eingriffsgewi[X.]ht erhöht.

Für die Beurteilung der Eingriffsintensität zu gewi[X.]hten sind au[X.]h die weitrei[X.]henden Verwendungsmögli[X.]hkeiten der gespei[X.]herten Daten dur[X.]h eine Vielzahl von Behörden (vgl. § 29 Abs. 3 [X.]). Zwar ist das [X.] als Zentralstelle im Wesentli[X.]hen auf die Wahrnehmung von Koordinationsaufgaben bes[X.]hränkt (vgl. [X.] 110, 33 <51>). Polizeili[X.]he Aufgaben der [X.]efahrenabwehr und Strafverfolgung sind insoweit ni[X.]ht übertragen, sondern werden dort nur koordiniert und [X.] (vgl. [X.] 155, 119 <212 Rn. 209>). Neben der Auswertung dur[X.]h das [X.] im Rahmen seiner Zentralstellenaufgabe (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) und einer entspre[X.]henden Unterri[X.]htung der Strafverfolgungsbehörden (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) kann die Weiterverarbeitung aber au[X.]h auf eine Kooperation im Rahmen des polizeili[X.]hen [X.] geri[X.]htet sein. Im Rahmen dieses Datenaustaus[X.]hs, an dem das [X.] na[X.]h Maßgabe der §§ 29 und 30 [X.] teilnimmt (§ 13 Abs. 3 [X.]), erhalten aber weitere Si[X.]herheitsbehörden unter den Anforderungen des § 29 Abs. 4 Satz 2 [X.] - insbesondere spezifis[X.]her Kennzei[X.]hnungspfli[X.]hten (§ 14 [X.]) und Zugriffsbere[X.]htigungen (§ 15 [X.]) - auf einen mitunter erhebli[X.]hen Teil der personenbezogenen Daten Zugriff. Hier erhöhen die erlei[X.]hterten Zugriffsmögli[X.]hkeiten der teilnehmenden Behörden die Eingriffsintensität. Dabei sind na[X.]h § 29 Abs. 3 [X.] außer dem [X.] und [X.] zur Teilnahme bere[X.]htigt: sonstige Polizeibehörden der Länder, die [X.]polizei, die Polizei beim Deuts[X.]hen [X.]tag, mit der Wahrnehmung grenzpolizeili[X.]her Aufgaben betraute Behörden der Zollverwaltung, die [X.], das Zollkriminalamt und die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der [X.]. Ni[X.]ht teilnahmebere[X.]htigt sind die Na[X.]hri[X.]htendienste.

In diesem Rahmen kann bereits die Spei[X.]herung im polizeili[X.]hen [X.] als Bes[X.]huldigter mit seinen [X.]runddaten na[X.]hteilige Konsequenzen haben. Die Spei[X.]herung kann auf den unmittelbaren Austaus[X.]h von Erkenntnissen geri[X.]htet sein und entspre[X.]hende Einträge können gegenüber den teilnehmenden Behörden auf si[X.]herheitsrelevante Bezüge hinweisen. Damit kann die Spei[X.]herung in letzter Konsequenz auf operative Maßnahmen geri[X.]htet sein oder jedenfalls die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit si[X.]herheitsbehördli[X.]her Maßnahmen gegen die Betroffenen deutli[X.]h erhöhen.

Eingriffsverstärkend wirkt zudem in der konkreten Ausgestaltung, dass der [X.]esetzgeber au[X.]h angesi[X.]hts der Zwe[X.]kbestimmung einer künftigen Verhütung und Verfolgung bestimmter Straftaten neben den allgemeinen Lös[X.]hungsvorgaben keine weitergehenden ausdifferenzierten Begrenzungen hinsi[X.]htli[X.]h der Spei[X.]herdauer der Daten getroffen hat. Damit können Daten mitunter über sehr lange [X.]räume gespei[X.]hert werden, ohne dass dabei deutli[X.]her anhand des [X.]ewi[X.]hts der zu verhütenden oder aufzuklärenden Straftaten differenziert würde.

2. Angesi[X.]hts dieses erhebli[X.]hen Eingriffsgewi[X.]hts wahrt § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 29 [X.] ni[X.]ht die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen. Zwar dient die Vors[X.]hrift einem legitimen Ziel und ist zu dessen Errei[X.]hung geeignet und erforderli[X.]h (a). Au[X.]h ist die ermögli[X.]hte vorsorgende Spei[X.]herung der von ihr umfassten Daten im polizeili[X.]hen [X.] unter engen Voraussetzungen re[X.]htfertigungsfähig. In ihrer konkreten Ausgestaltung ist sie indes mit Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne unvereinbar, da es an einer hinrei[X.]hend normierten Spei[X.]herungss[X.]hwelle und den gebotenen Vorgaben zur Spei[X.]herdauer fehlt (b).

a) Die vorsorgende Spei[X.]herung muss einem legitimen Ziel dienen, geeignet und erforderli[X.]h sein (vgl. dazu Rn. 90).

§ 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 [X.] dient einem legitimen Ziel. Die Befugnis ermögli[X.]ht dem [X.] die sa[X.]hgere[X.]hte Erfüllung seiner Aufgaben als Zentralstelle na[X.]h § 2 Absätze 1 bis 3 [X.], die ihrerseits auf eine effektive und zügige Strafverfolgung und [X.]efahrenabwehr dur[X.]h die Si[X.]herheitsbehörden geri[X.]htet sind (vgl. au[X.]h BTDru[X.]ks 18/11163, [X.], 76). Im Rahmen dieser [X.] unterstützt das [X.] die Polizeibehörden bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erhebli[X.]her Bedeutung (§ 2 Abs. 1 [X.]). Zur Wahrnehmung dieser Aufgabe hat es insbesondere alle hierfür erforderli[X.]hen Informationen zu sammeln und auszuwerten (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) sowie die Strafverfolgungsbehörden des [X.] und der Länder unverzügli[X.]h über die sie betreffenden Informationen und die in Erfahrung gebra[X.]hten Zusammenhänge von Straftaten zu unterri[X.]hten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 [X.]). [X.]lei[X.]hzeitig unterhält es als Zentralstelle den einheitli[X.]hen polizeili[X.]hen [X.], an dem das [X.] na[X.]h Maßgabe der §§ 29 und 30 [X.] teilnimmt (§ 13 Abs. 3 [X.]). Die S[X.]haffung eines [X.]es der Polizeien von [X.] und Ländern gewährleistet einen zielführenden und zügigen Austaus[X.]h der Erkenntnisse zwis[X.]hen den Si[X.]herheitsbehörden (vgl. au[X.]h BTDru[X.]ks 18/11163, [X.], 76). Die vorsorgende Spei[X.]herung dient im Rahmen dieses Zwe[X.]ks dazu, die Mögli[X.]hkeit zu s[X.]haffen, Zusammenhänge zwis[X.]hen sol[X.]hen Straftaten im Sinne von § 2 Abs. 1 [X.] bei ihrem zeitli[X.]h gestaffelten Auftreten zu erkennen.

Zur Errei[X.]hung dieses legitimen Zwe[X.]ks ist die Befugnis zur Datenweiterverarbeitung na[X.]h § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 [X.] au[X.]h geeignet und erforderli[X.]h. Die Regelung ist zur Zwe[X.]kerrei[X.]hung geeignet, da die Verhütung und Verfolgung von Straftaten erlei[X.]htert wird, wenn Daten und Erkenntnisse gesammelt, verdi[X.]htet und effektiv unter den bere[X.]htigten Si[X.]herheitsbehörden ausgetaus[X.]ht werden können. Auf diese Weise kann differenziert Informationsproblemen unter Wahrung der gebotenen Organisationsordnung entgegengetreten werden, die in einem föderalen Staat jedenfalls ni[X.]ht vollständig auf organisatoris[X.]her [X.] gelöst werden können und sollen (vgl. [X.] 133, 277 <332 f. Rn. 131>). Die vorsorgend zu spei[X.]hernden [X.]runddaten der Bes[X.]huldigten bilden dabei die ents[X.]heidenden Faktoren für die zweifelsfreie, s[X.]hnelle und effektive Identifizierung der betreffenden Person (vgl. BTDru[X.]ks 18/11163, [X.]). Die Befugnis ist au[X.]h erforderli[X.]h, da die Zusammenarbeit der Polizeien von [X.] und Ländern mithilfe der Datenweiterverarbeitung dur[X.]h das [X.] im Rahmen der [X.] auf andere, grundre[X.]htss[X.]honendere Weise ni[X.]ht glei[X.]hermaßen wirksam zu errei[X.]hen wäre. Insbesondere ist im Verglei[X.]h zu dem ges[X.]haffenen polizeili[X.]hen [X.] kein milderes, glei[X.]h geeignetes Mittel ersi[X.]htli[X.]h. Die ebenfalls ermögli[X.]hte Datenübermittlung im Einzelfall oder der Zugriff auf andere partielle Datenbanken (beispielsweise das [X.]zentralregister) sind ni[X.]ht glei[X.]h wirksam. Vor allem sind die eigenen Zugriffs- und Verarbeitungsre[X.]hte der teilnehmenden Behörden für eine s[X.]hnelle Verfügbarkeit der Daten und damit effektive Kriminalitätsbekämpfung notwendig. Da gerade Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder erhebli[X.]her Bedeutung aufgrund der verflo[X.]htenen Handlungszusammenhänge mitunter s[X.]hwer zu erfassen sind, hängt der Erfolg einer wirksamen Aufgabenwahrnehmung der Si[X.]herheitsbehörden in besonderer Weise davon ab, dass wi[X.]htige Informationen, die bei einer Behörde anfallen, au[X.]h für andere Behörden ers[X.]hlossen werden und dur[X.]h das Zusammenführen und Abglei[X.]hen der vers[X.]hiedenen Daten aus diffusen Einzelerkenntnissen aussagekräftige Informationen und Lagebilder werden (vgl. [X.] 133, 277 <333 Rn. 132>).

b) Ni[X.]ht zu vereinbaren ist die Spei[X.]herung na[X.]h § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 29 [X.] in ihrer konkreten Ausgestaltung hingegen mit den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.

aa) Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verlangt, dass die S[X.]hwere der gesetzgeberis[X.]hen [X.]rundre[X.]htsbes[X.]hränkung bei einer [X.]esamtabwägung ni[X.]ht außer Verhältnis zu dem [X.]ewi[X.]ht der sie re[X.]htfertigenden [X.]ründe steht (vgl. [X.] 141, 220 <267 Rn. 98>; 148, 40 <57 f. Rn. 49>). Dabei ist ein angemessener Ausglei[X.]h zwis[X.]hen dem Eingriffsgewi[X.]ht der Regelung und dem verfolgten gesetzgeberis[X.]hen Ziel, zwis[X.]hen Individual- und Allgemeininteresse herzustellen (vgl. [X.] 100, 313 <375 f.>; 133, 277 <322 Rn. 109>; stRspr). [X.]eboten hierfür ist eine Ausgestaltung, die dem Eingriffsgewi[X.]ht differenzierend und hinrei[X.]hend Re[X.]hnung trägt.

Die vorsorgende Spei[X.]herung stellt eine Zwe[X.]känderung dar (1). Sie muss an eine eindeutig erkennbare Zwe[X.]kbestimmung geknüpft sein (2). Weiter sind Anforderungen an die [X.]n, hier in Form von Spei[X.]hers[X.]hwellen, zu stellen (3). Aufgrund der weiten Zielsetzung bedarf es spezifis[X.]her Begrenzungen der Spei[X.]herdauer (4). S[X.]hließli[X.]h muss der [X.]esetzgeber klare [X.] und differenzierte organisatoris[X.]he und verfahrensre[X.]htli[X.]he Anforderungen sowie adäquate Kontrollmögli[X.]hkeiten vorsehen (5).

(1) Die vorsorgende Spei[X.]herung stellt eine Zwe[X.]känderung dar. Eine sol[X.]he bedarf als [X.]rundre[X.]htseingriff einer verfassungsre[X.]htli[X.]hen Re[X.]htfertigung, insbesondere ihrerseits einer gesetzli[X.]hen [X.]rundlage (vgl. [X.] 141, 220 <324 Rn. 277>). Sie darf allerdings ni[X.]ht zu einer Umgehung der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben für eine Datenübermittlung führen, auf die die [X.]rundsätze der hypothetis[X.]hen Datenneuerhebung Anwendung finden.

Für eine verfassungsre[X.]htli[X.]he Re[X.]htfertigung der vorsorgenden Spei[X.]herung erforderli[X.]h sind jedenfalls die Festlegung angemessener Spei[X.]herzwe[X.]ke und Spei[X.]hers[X.]hwellen sowie die Bestimmung einer angemessenen Spei[X.]herdauer.

(2) Die Entkoppelung der vorsorgenden Spei[X.]herung von den konkreten Zwe[X.]kbestimmungen der Erhebung und einer späteren konkreten Nutzung (Rn. 158) erfordert die Festlegung hinrei[X.]hend gewi[X.]htiger, konkret benannter Zwe[X.]ke für die Spei[X.]herung selbst. Diese Spei[X.]herzwe[X.]ke müssen der künftigen Nutzung einen festen Rahmen vorgeben. Der Staat darf ni[X.]ht etwa alle Daten, die er re[X.]htmäßig erhoben oder ges[X.]haffen hat, über den primären Zwe[X.]k hinaus mit der Begründung vorsorgend spei[X.]hern, die Daten könnten künftig no[X.]h einmal benötigt werden und der gebotene S[X.]hutz könne in die Ausgestaltung der zulässigen künftigen Nutzung verlagert werden. Unzulässig wäre es daher, unabhängig von sol[X.]hen Zwe[X.]kbestimmungen einen Datenvorrat zu s[X.]haffen, dessen Nutzung je na[X.]h Bedarf und politis[X.]hem Ermessen der späteren Ents[X.]heidung vers[X.]hiedener staatli[X.]her Instanzen überlassen bleibt. Die Bereitstellung eines sol[X.]hen seiner Zwe[X.]ksetzung na[X.]h offenen Datenvorrats würde den notwendigen Zusammenhang zwis[X.]hen Spei[X.]herung und Spei[X.]herungszwe[X.]k aufheben und damit au[X.]h die zentrale datens[X.]hutzre[X.]htli[X.]he Freiheitssi[X.]herung dur[X.]h die Zwe[X.]kbindung. Au[X.]h wäre die Tragweite für die Bürgerinnen und Bürger ni[X.]ht vorhersehbar (vgl. [X.] 125, 260 <345 f., 355 f.>; 155, 119 <180 Rn. 131>).

(3) Für die Bestimmung der Spei[X.]hers[X.]hwelle muss der [X.]esetzgeber neben Herkunft, Art und Umfang der Daten insbesondere berü[X.]ksi[X.]htigen, dass si[X.]h die Spei[X.]herung au[X.]h im Einzelfall an den festgelegten Spei[X.]herzwe[X.]ken messen lassen muss. Die Spei[X.]hers[X.]hwelle muss den Zusammenhang zwis[X.]hen den vorsorgend gespei[X.]herten personenbezogenen Daten und der Erfüllung des Spei[X.]herzwe[X.]ks in verhältnismäßiger Weise absi[X.]hern und den spezifis[X.]hen [X.]efahren der vorsorgenden Spei[X.]herung angemessen begegnen.

Bei ihrer Bestimmung sind daher zunä[X.]hst die Herkunft, also etwa die Erhebungsmethoden, aber au[X.]h Art und Umfang der Daten zu berü[X.]ksi[X.]htigen und in Relation zu den mit der Spei[X.]herung letztli[X.]h verfolgten Zwe[X.]ken zu setzen. Deren Angemessenheit muss die Besonderheit der vorsorgenden Spei[X.]herung einbeziehen. Dies erfordert insbesondere das Bestehen einer hinrei[X.]henden Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit dafür, dass die vorsorgend gespei[X.]herten Daten zur Erfüllung der mit der Spei[X.]herung letztli[X.]h verfolgten Zwe[X.]ke benötigt werden.

Bei der Spei[X.]herung von Daten für die Verhütung und Verfolgung vom Spei[X.]herzwe[X.]k erfasster Straftaten ist dies bei personenbezogenen Daten nur gegeben, wenn eine hinrei[X.]hende Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit dafür besteht, dass die Betroffenen eine strafre[X.]htli[X.]h relevante Verbindung zu mögli[X.]hen Straftaten aufweisen werden und gerade die gespei[X.]herten Daten zu deren Verhütung und Verfolgung angemessen beitragen können. Diese Prognosen müssen si[X.]h auf zurei[X.]hende tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte stützen. Als taugli[X.]he Prognosekriterien können insbesondere die Art, S[X.]hwere und Begehungsweise der vormaligen Tat sowie die Persönli[X.]hkeit des Betroffenen und sein bisheriges strafre[X.]htli[X.]hes Ers[X.]heinungsbild in Frage kommen. Von Bedeutung wird angesi[X.]hts der allgemeinen fa[X.]hwissens[X.]haftli[X.]hen Erkenntnisse zu [X.]n regelmäßig sein, ob die Person wiederholt und in wel[X.]hem Ausmaß sie straffällig geworden ist. Relevant wird au[X.]h der [X.]raum sein, während dessen sie strafre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht (mehr) in Ers[X.]heinung getreten ist (vgl. au[X.]h E[X.]MR, [X.] gegen Deuts[X.]hland, Urteil vom 11. Juni 2020, [X.], Nr. 74440/17, u.a. §§ 76 ff.; [X.], Urteil vom 30. Januar 2024, Direktor na [X.]lavna direktsia "Natsionalna politsia" pri MVR - [X.], [X.], [X.]:[X.], Rn. 60 f., 67). Die Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit kann personenbezogen, phänomenbezogen oder tatbezogen begründbar sein. So könnte etwa eine Ausri[X.]htung an Delikts-/Phänomenberei[X.]hen erfolgen, wie beispielsweise Terrorismus, Organisierte Kriminalität, S[X.]hleusung, Mens[X.]henhandel, Ausbeutung, Waffen- und Sprengstoffkriminalität, [X.]ewaltdelikte/gemeingefährli[X.]he Straftaten, Raus[X.]hgiftkriminalität, Cyberkriminalität, Eigentumskriminalität/Vermögensdelikte, Sexualdelikte, Arzneimittelkriminalität, Fals[X.]hgeldkriminalität, [X.]eldwäs[X.]he, Korruption, Wirts[X.]hafts- und Umweltkriminalität und politis[X.]h motivierte Kriminalität.

(4) Für die verfassungsre[X.]htli[X.]he Re[X.]htfertigung der vorsorgenden Spei[X.]herung personenbezogener Daten bedarf es zudem der gesetzli[X.]hen Regelung einer angemessenen Spei[X.]herdauer.

[X.]rundsätzli[X.]h müssen personenbezogene Daten gelös[X.]ht werden, sobald sie für die zuvor festgelegten Zwe[X.]ke oder den geri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htss[X.]hutz der Betroffenen ni[X.]ht länger benötigt werden (vgl. oben Rn. 140 f.). Dies gewährleistet im Ausgangspunkt, dass die Daten ni[X.]ht länger gespei[X.]hert werden, als es für die Zwe[X.]ke, für die sie gespei[X.]hert wurden, erforderli[X.]h ist (vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 30. Januar 2024, Direktor na [X.]lavna direktsia "Natsionalna politsia" pri MVR - [X.], [X.], [X.]:[X.], Rn. 43; Art. 4 Abs. 1 Bu[X.]hstabe e [X.]; E[X.]MR ([X.]K), S. and Marper v. The United Kingdom, Urteil vom 4. Dezember 2008, Nr. 30562/04 u.a., § 107) und die Spei[X.]herdauer der Daten auf ein verfassungsre[X.]htli[X.]h zulässiges Maß bes[X.]hränkt bleibt.

Die Dauer der zulässigen Spei[X.]herung wird insbesondere geprägt dur[X.]h das Eingriffsgewi[X.]ht (Rn. 157 ff.), die Belastbarkeit der Prognose in der [X.] sowie dur[X.]h andere si[X.]h aus dem [X.]rundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebende [X.]esi[X.]htspunkte. Die Prognose verliert über die [X.] ohne Hinzutreten neuer relevanter Umstände grundsätzli[X.]h an Überzeugungskraft (vgl. au[X.]h [X.], Urteil vom 30. Januar 2024, Direktor na [X.]lavna direktsia "Natsionalna politsia" pri MVR - [X.], [X.], [X.]:[X.], Rn. 60 f.; E[X.]MR, [X.], Urteil vom 24. Januar 2019, [X.], Nr. 43514/15, §§ 119 f.). Die verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotene kompensatoris[X.]he Einhegung einer Befugnis zur vorsorgenden Spei[X.]herung gebietet daher ein Regelungskonzept, das entspre[X.]hend diesen [X.]esi[X.]htspunkten differenzierte Prüfungs- und Aussonderungsfristen setzt. Au[X.]h muss die vorsorgende Spei[X.]herung grundsätzli[X.]h zeitli[X.]h begrenzt sein.

Es obliegt dem [X.]esetzgeber, unter Berü[X.]ksi[X.]htigung seiner Delegationsbefugnisse (vgl. [X.] 150, 1 <96 ff. Rn. 190 ff.> m.w.N.) die entspre[X.]henden Regelungen eins[X.]hließli[X.]h der notwendigen prozeduralen Si[X.]herungen hierfür zu treffen.

(5) Unerlässli[X.]he Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit der Spei[X.]herbefugnis sind weiterhin klar normierte [X.] (vgl. [X.] 155, 119 <179 f. Rn. 130 f.>; 125, 260 <327 f.>), die insbesondere den im Urteil des [X.]verfassungsgeri[X.]hts vom 20. April 2016 formulierten verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen an die zwe[X.]kändernde Weiternutzung personenbezogener Daten genügen müssen (vgl. [X.] 141, 220 <326 ff. Rn. 284 ff.> m.w.N.).

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stellt zudem insbesondere au[X.]h bei der Spei[X.]herung personenbezogener Daten Anforderungen an Transparenz, individuellen Re[X.]htss[X.]hutz und aufsi[X.]htli[X.]he Kontrolle (siehe bereits Rn. 90; vgl. [X.] 141, 220 <282 Rn. 134> m.w.N.; stRspr) sowie an die [X.]ewährleistung der Datensi[X.]herheit (vgl. [X.] 155, 119 <182 Rn. 135>). Für die vorsorgende Spei[X.]herung im polizeili[X.]hen [X.] gehören dazu klare [X.], die si[X.]herstellen, dass nur für den Spei[X.]herzwe[X.]k zuständige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Polizei Zugriff haben (vgl. hierzu etwa § 15 Abs. 3 Satz 2 und 3 [X.], BTDru[X.]ks 18/11163, [X.]).

bb) § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 29 [X.] genügt diesen verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen ni[X.]ht. Die Befugnis ist mit dem [X.]rundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne unvereinbar. Es fehlt an einer hinrei[X.]hend normierten Spei[X.]hers[X.]hwelle und den gebotenen Vorgaben zur Spei[X.]herdauer. Ob darüber hinaus den [X.]efahren der vorsorgenden Spei[X.]herung von mit besonders eingriffsintensiven Methoden erhobenen personenbezogenen Daten hinrei[X.]hend begegnet wurde (vgl. dazu [X.] 133, 277 <373 f. Rn. 226>; 141, 220 <323 Rn. 274>), bedarf deshalb hier keiner Ents[X.]heidung.

(1) § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 29 [X.] erlaubt eine vorsorgende Spei[X.]herung personenbezogener Daten ohne Bindung an ihren vorherigen Zwe[X.]k. Für die darin liegende Zwe[X.]känderung bildet die Vors[X.]hrift eine gesetzli[X.]he [X.]rundlage. Soweit sie die Spei[X.]herung regelt, führt sie für si[X.]h genommen au[X.]h ni[X.]ht zu einer Umgehung der Anforderungen des [X.]rundsatzes der hypothetis[X.]hen Datenneuerhebung; der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Beurteilung anderer Weiterverarbeitungen bedarf es hier ni[X.]ht.

(2) § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 29 [X.] enthält für die Spei[X.]herung personenbezogener Daten zu Zwe[X.]ken künftiger Straftatenverhütung und -verfolgung keine hinrei[X.]hende Spei[X.]hers[X.]hwelle. Die Norm lässt für die vorsorgende Spei[X.]herung allein die Bes[X.]huldigteneigens[X.]haft genügen. Insbesondere ist eine Negativprognose fa[X.]hre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht vorgesehen. Der Status des Bes[X.]huldigten ist au[X.]h jenseits der Fälle des § 18 Abs. 5 [X.] s[X.]hon mit Unsi[X.]herheiten hinsi[X.]htli[X.]h der Beziehung zur vorgeworfenen Straftat verbunden und vermag deshalb für si[X.]h allein erst re[X.]ht keinen belastbaren S[X.]hluss auf die hinrei[X.]hende Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit einer relevanten Beziehung zu anderen zukünftig zu verfolgenden oder zu verhütenden Straftaten zu tragen.

Zwar hat der [X.]esetzgeber einzelne Aspekte einer sol[X.]hen Prognose sowohl für die Tatverdä[X.]htigen und Anlasspersonen im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 und 4 [X.] hinsi[X.]htli[X.]h ihrer [X.]runddaten berü[X.]ksi[X.]htigt als au[X.]h na[X.]h § 18 Abs. 2 Nr. 2 [X.] für Bes[X.]huldigte hinsi[X.]htli[X.]h ihrer weiteren personenbezogenen Daten. Eine Übertragung dieser Spei[X.]hers[X.]hwelle für den vorliegenden Anwendungsfall s[X.]heidet aber aufgrund des in dem eindeutigen Wortlaut zum Ausdru[X.]k gekommenen gesetzgeberis[X.]hen Willen aus (vgl. dazu BVerf[X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 21. November 2023 - 1 BvL 6/21 -, Rn. 67 ff.). Au[X.]h wenn die Praxis des [X.]s prognostis[X.]he Elemente vor einer Spei[X.]herung berü[X.]ksi[X.]htigt, ist für die verfassungsre[X.]htli[X.]he Beurteilung der Befugnis deren re[X.]htli[X.]he Rei[X.]hweite und ni[X.]ht eine Behördenpraxis maßgebli[X.]h (vgl. [X.] 162, 1 <147 Rn. 326>).

(a) Den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen wird au[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h entspro[X.]hen, dass eine Spei[X.]herung na[X.]h § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 [X.] die Prüfung der Erforderli[X.]hkeit im Einzelfall voraussetzt. Eine derartige Prüfung gebietet § 47 Nr. 3 BDS[X.], na[X.]h dem personenbezogene Daten für das Errei[X.]hen des Verarbeitungszwe[X.]ks unter anderem erforderli[X.]h sein müssen. Die Erforderli[X.]hkeitsprüfung im Einzelfall gehört zu den in § 47 BDS[X.] normierten allgemeinen [X.]rundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die au[X.]h das [X.] bei [X.]n wie der Spei[X.]herung von Daten grundsätzli[X.]h zu bea[X.]hten hat. Ausges[X.]hlossen wäre seine Anwendung nur, soweit das [X.]gesetz eine Vollregelung zur berei[X.]hsspezifis[X.]hen Verarbeitung personenbezogener Daten enthielte. Eine sol[X.]he Vollregelung hat das [X.]gesetz für die Datenweiterverarbeitung aber ni[X.]ht getroffen (vgl. au[X.]h Wolf-Rüdiger S[X.]henke/[X.]rauli[X.]h/[X.], in: S[X.]henke/[X.]rauli[X.]h/[X.], Si[X.]herheitsre[X.]ht des [X.], 2. Aufl. 2019, Einführung Rn. 27).

Au[X.]h die dana[X.]h vorzunehmende Prüfung der Erforderli[X.]hkeit im Einzelfall kann aber mangels näher bestimmter Vorgaben ni[X.]ht hinrei[X.]hend gewährleisten, dass den Anforderungen einer spezifis[X.]hen Negativprognose Re[X.]hnung getragen wird. Denn eine ni[X.]ht näher angeleitete Prüfung der Erforderli[X.]hkeit genügt in ihrer Offenheit ni[X.]ht dem verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotenen Differenzierungsgrad.

(b) Eine hinrei[X.]hende S[X.]hwelle für die Spei[X.]herung na[X.]h § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 [X.] lässt si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h Rü[X.]kgriff auf die Vorgaben des § 12 Abs. 2 [X.] gewinnen. Denn dem [X.]gesetz kann ni[X.]ht im Wege der anerkannten Auslegungsmethoden entnommen werden, dass die Voraussetzungen von § 12 Abs. 2 [X.] bei der vorliegenden Spei[X.]herung zu prüfen sind. Im [X.]egensatz zum Wortlaut des § 16 Abs. 1 [X.] soll na[X.]h § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 [X.] eine Weiterverarbeitung, also insbesondere eine Spei[X.]herung zuvor erhobener personenbezogener Daten, ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h "na[X.]h Maßgabe des § 12" [X.] erfolgen. Au[X.]h systematis[X.]he Erwägungen streiten ni[X.]ht für eine Anwendbarkeit der Vors[X.]hrift. Überdies wird § 12 [X.] ni[X.]ht in den Ausführungen der Begründung des [X.]esetzesentwurfs zu § 18 [X.] erwähnt (vgl. BTDru[X.]ks 18/11163, [X.] ff.). Dass das Kriterium der hypothetis[X.]hen Datenneuerhebung in § 12 Abs. 2 [X.] als allgemeiner [X.]rundsatz formuliert sein soll, der bei jeder Datenverarbeitung dur[X.]h das [X.] - unabhängig von der jeweiligen Eingriffsintensität der ursprüngli[X.]hen Erhebungsmaßnahme - zu bea[X.]hten sei (vgl. BTDru[X.]ks 18/11163, [X.]), re[X.]htfertigt kein anderes Ergebnis. Insbesondere ist ni[X.]ht zu erkennen, dass der [X.]esetzgeber bereits jede zwe[X.]kändernde Spei[X.]herung personenbezogener Daten im Rahmen der [X.] vom Erfordernis des Vorliegens konkreter Ermittlungsansätze abhängig ma[X.]hen wollte.

(3) Überdies fehlt es an einem hinrei[X.]hend ausdifferenzierten Regelungskonzept zur Spei[X.]herdauer. Die vorhandenen Regelungen in § 75 Absätze 2 und 4 BDS[X.] und § 77 Abs. 1 [X.] genügen diesen Anforderungen ni[X.]ht. Na[X.]h § 75 Abs. 2 BDS[X.] sind personenbezogene Daten unverzügli[X.]h zu lös[X.]hen, wenn ihre Verarbeitung unzulässig ist, sie zur Erfüllung einer re[X.]htli[X.]hen Verpfli[X.]htung gelös[X.]ht werden müssen oder ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung ni[X.]ht mehr erforderli[X.]h ist. Zudem enthält § 75 Abs. 4 BDS[X.] die Pfli[X.]ht, angemessene Fristen vorzusehen und dur[X.]h verfahrensre[X.]htli[X.]he Vorkehrungen si[X.]herzustellen, dass diese Fristen eingehalten werden. Ob gespei[X.]herte personenbezogene Daten zu lös[X.]hen sind, überprüft das [X.] dana[X.]h zuvörderst im Rahmen einer dur[X.]h [X.]esetz oder Verordnung ni[X.]ht hinrei[X.]hend angeleiteten Einzelfallbearbeitung.

An diesem Defizit vermögen au[X.]h etwaige Vorgaben aus dem als "Vers[X.]hlusssa[X.]he - nur für den Dienstgebrau[X.]h" eingestuften und im hiesigen Verfahren ni[X.]ht vorgelegten Leitfaden des [X.]s für ein Lös[X.]hkonzept ni[X.]hts zu ändern.

Zwar sieht § 77 Abs. 1 Satz 1 [X.] zeitli[X.]h festgelegte Fristen für die Prüfung der [X.] vor. Diese [X.] dürfen bei Erwa[X.]hsenen zehn Jahre ni[X.]ht übers[X.]hreiten, wobei na[X.]h Zwe[X.]k der Spei[X.]herung sowie Art und S[X.]hwere des Sa[X.]hverhalts zu unters[X.]heiden ist (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

Allerdings genügt dies allein ni[X.]ht den Anforderungen an ein dur[X.]h den [X.]esetzgeber auszugestaltendes Regelungskonzept. Es bleibt hier weiterhin dem [X.] überlassen, dur[X.]h eigene innerbehördli[X.]he Vorgaben die Prüfungs- und Aussonderungsfristen zu konkretisieren. Es kann deshalb offenbleiben, ob die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Kriterien zur Bemessung der Fristen (vgl. Rn. 189) angemessen abgebildet sind.

D.

I.

Im Ergebnis genügen die zulässig angegriffenen Normen den verfassungsre[X.]htli[X.]hen Anforderungen teilweise ni[X.]ht. Die Verfassungsbes[X.]hwerde ist insoweit begründet.

§ 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, soweit dieser in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 29 [X.] die Spei[X.]herung von Daten dur[X.]h das [X.] in seiner Funktion als Zentralstelle erlaubt, ist verfassungswidrig, weil es für die Spei[X.]herung an der Normierung einer angemessenen Spei[X.]hers[X.]hwelle und ausrei[X.]henden Vorgaben zur Spei[X.]herdauer fehlt.

§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] ist verfassungswidrig, weil die vorgesehene [X.] ni[X.]ht den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne genügt.

II.

1. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit gesetzli[X.]her Vors[X.]hriften führt grundsätzli[X.]h zu deren Ni[X.]htigkeit. Allerdings kann si[X.]h das [X.]verfassungsgeri[X.]ht, wie si[X.]h aus § 31 Abs. 2 Sätze 2 und 3 [X.] ergibt, au[X.]h darauf bes[X.]hränken, eine verfassungswidrige Norm nur für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären. Es verbleibt dann bei einer bloßen Beanstandung der Verfassungswidrigkeit ohne den Ausspru[X.]h der Ni[X.]htigkeit. Die [X.] kann das [X.]verfassungsgeri[X.]ht dabei zuglei[X.]h mit der Anordnung einer befristeten Fortgeltung der verfassungswidrigen Regelung verbinden. Dies kommt in Betra[X.]ht, wenn die sofortige Ungültigkeit der zu beanstandenden Norm dem S[X.]hutz überragender [X.]üter des [X.]emeinwohls die [X.]rundlage entziehen würde und eine Abwägung mit den betroffenen [X.]rundre[X.]hten ergibt, dass der Eingriff für eine Übergangszeit hinzunehmen ist. Für die Übergangszeit kann das [X.]verfassungsgeri[X.]ht vorläufige Anordnungen treffen, um die Befugnisse der Behörden bis zur Herstellung eines verfassungsmäßigen Zustands dur[X.]h den [X.]esetzgeber auf das zu reduzieren, was na[X.]h Maßgabe dieser Abwägung geboten ist ([X.] 141, 220 <351 Rn. 355> m.w.N.; stRspr).

2. a) Dana[X.]h sind § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, soweit dieser in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 29 [X.] die Spei[X.]herung von Daten dur[X.]h das [X.] in seiner Funktion als Zentralstelle erlaubt, sowie § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] ledigli[X.]h für mit der Verfassung unvereinbar zu erklären. Die [X.]ründe für die Verfassungswidrigkeit dieser Vors[X.]hriften betreffen ni[X.]ht [X.] der mit ihnen eingeräumten Befugnisse, sondern einzelne Aspekte ihrer re[X.]htsstaatli[X.]hen Ausgestaltung. Der [X.]esetzgeber kann in diesen Fällen die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Beanstandungen na[X.]hbessern und damit [X.] der mit den Vors[X.]hriften verfolgten Ziele auf verfassungsmäßige Weise verwirkli[X.]hen.

Die [X.] ist mit der Anordnung ihrer vorübergehenden Fortgeltung bis zum Ablauf des 31. Juli 2025 zu verbinden. Angesi[X.]hts der Bedeutung, die der [X.]esetzgeber § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 29 [X.] für die staatli[X.]he Aufgabenwahrnehmung beimessen darf und wegen ihrer Bedeutung für die Verhütung und Verfolgung bestimmter Straftaten dur[X.]h die Si[X.]herheitsbehörden, ist eine befristete Fortgeltung zu bestimmen. [X.]lei[X.]hes gilt für § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] wegen der großen Bedeutung einer wirksamen Bekämpfung des internationalen Terrorismus für den freiheitli[X.]hen und demokratis[X.]hen Re[X.]htsstaat (vgl. [X.] 141, 220 <352 Rn. 357>).

b) Die befristete Anordnung der Fortgeltung bedarf jedo[X.]h eins[X.]hränkender Maßgaben. § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 [X.] gilt mit der Maßgabe fort, dass er ledigli[X.]h dann zur Anwendung gelangt, wenn in der Person, zu der die von der Maßnahme na[X.]h § 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] betroffene Person ni[X.]ht nur flü[X.]htig oder in zufälligem Kontakt steht (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 [X.]), eine der in § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 3 [X.] geregelten Voraussetzungen vorliegt.

§ 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 29 [X.] gilt mit der Maßgabe fort, dass eine Spei[X.]herung der von der Regelung erfassten personenbezogenen Daten nur dann gestattet ist, wenn eine spezifis[X.]he Negativprognose in der Weise gestellt worden ist, dass eine hinrei[X.]hende Wahrs[X.]heinli[X.]hkeit dafür besteht, dass die Betroffenen eine strafre[X.]htli[X.]h relevante Verbindung zu mögli[X.]hen Straftaten aufweisen werden und gerade die gespei[X.]herten Daten zu deren Verhütung und Verfolgung angemessen beitragen können. Diese Prognosen müssen si[X.]h auf zurei[X.]hende tatsä[X.]hli[X.]he Anhaltspunkte stützen.

Die Negativprognose und die sie tragenden Anknüpfungstatsa[X.]hen sind dur[X.]h das [X.] zu dokumentieren. Einer Übergangsregelung zur angemessenen Dauer der Spei[X.]herung auf der [X.]rundlage von § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3, § 29 [X.] bedarf es wegen der bis zu einer Neuregelung dur[X.]h den [X.]esetzgeber zeitli[X.]h begrenzten Fortgeltung ni[X.]ht.

Eine Neuregelung dur[X.]h den [X.]esetzgeber wird dur[X.]h die getroffenen Übergangsregelungen ni[X.]ht präjudiziert.

[X.].

Die Auslagenents[X.]heidung beruht auf § 34a Abs. 2 [X.]. Die Bes[X.]hwerdeführerinnen zu 1) und 2) sowie die [X.]n zu 3) bis 5) haben jeweils nur teilweise obsiegt.

Meta

1 BvR 1160/19

01.10.2024

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvR

Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 73 Abs 1 Nr 5 GG, Art 73 Abs 1 Nr 9a GG, Art 73 Abs 1 Nr 10a GG, § 1 Abs 1 S 1 Nr 1 BDSG 2018 vom 30.06.2017, § 1 Abs 2 S 1 BDSG 2018 vom 30.06.2017, § 1 Abs 2 S 2 BDSG 2018 vom 30.06.2017, § 47 Nr 3 BDSG 2018 vom 30.06.2017, § 75 Abs 2 BDSG 2018 vom 30.06.2017, § 2 Abs 1 BKAG 2018 vom 01.06.2017, § 2 Abs 2 Nr 1 BKAG 2018 vom 01.06.2017, § 2 Abs 2 Nr 2 BKAG 2018 vom 01.06.2017, § 2 Abs 3 BKAG 2018 vom 01.06.2017, § 5 Abs 1 S 1 BKAG 2018 vom 01.06.2017, § 5 Abs 1 S 2 BKAG 2018 vom 01.06.2017, § 5 Abs 1 S 3 BKAG 2018 vom 01.06.2017, § 12 Abs 1 S 1 BKAG 2018 vom 01.06.2017, § 12 Abs 2 BKAG 2018 vom 01.06.2017, § 13 Abs 3 BKAG 2018 vom 01.06.2017, § 16 Abs 1 BKAG 2018 vom 01.06.2017, § 16 Abs 6 Nr 2 BKAG 2018 vom 01.06.2017, § 18 Abs 1 Nr 2 BKAG 2018 vom 01.06.2017, § 18 Abs 2 Nr 1 BKAG 2018 vom 01.06.2017, § 29 Abs 1 BKAG 2018 vom 01.06.2017, § 29 Abs 4 S 2 BKAG 2018 vom 01.06.2017, § 39 Abs 2 Nr 2 BKAG 2018 vom 01.06.2017, § 45 Abs 1 S 1 Nr 4 BKAG 2018 vom 01.06.2017, § 75 Abs 2 BKAG 2018 vom 01.06.2017, § 77 BKAG 2018 vom 01.06.2017, § 79 Abs 1 BKAG 2018 vom 01.06.2017, § 129a Abs 1 StPO, § 129a Abs 2 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 01.10.2024, Az. 1 BvR 1160/19 (REWIS RS 2024, 8176)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 8176

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