Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2012, Az. 2 StR 325/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 412

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 325/12
vom
12.
Dezember 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Mordes u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2012 gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten B.

wird das Urteil des [X.] vom 9. Januar 2012, soweit es ihn [X.], im Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung und hinsichtlich der [X.] seiner Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat u.a. den Angeklagten B.

wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Ge-samtstrafe verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung [X.]. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat es abgelehnt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf
die Sachrüge gestützte [X.]
-
3
-
vision des Angeklagten. Das Rechtsmittel
ist unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO, soweit es den Schuldspruch und den Strafausspruch betrifft. [X.] kann der [X.] keinen Bestand haben.
Das [X.] hat
für seinen [X.] §
66 Abs. 1 und 3 StGB in der für Anlasstaten, die bis zum 31.
Dezember 2010 begangen [X.], gemäß Art. 316
e Abs. 1 Satz 2 EGStGB geltenden Fassung
herangezo-gen, die aufgrund der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsge-richts ([X.], Urteil vom 4. Mai 2011

2 BvR 2365/09 u.a., [X.]E 128, 326, 404 ff.) in eingeschränktem Umfang weiter anwendbar ist. Es hat aber versäumt, dazu auch die nach den genannten Bestimmungen erforderliche Er-messensentscheidung zu treffen. Dem Revisionsgericht ist es grundsätzlich verwehrt, die fehlende Ermessensentscheidung des Tatrichters zu ersetzen.
Der [X.] kann auch nicht ausschließen, dass die Ermessensausübung zum Wegfall der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Siche-rungsverwahrung führt. Der mit der Maßregel verfolgte [X.] kann bereits durch die lebenslange Freiheitsstrafe erfüllt werden. Der Angeklagte wird weiterhin die lebenslange Freiheitsstrafe zu verbüßen haben und nicht in den Maßregelvollzug gelangen,
wenn er nach Ende der Mindestverbüßungs-dauer der lebenslangen Freiheitsstrafe wegen der [X.] immer noch als gefährlich gelten sollte. Insoweit handelt es sich um einen vergleichbaren Maß-stab wie bei der Beurteilung der materiellen Voraussetzungen der
Sicherungs-verwahrung. Deren Anordnung neben lebenslanger Freiheitsstrafe kann daher kaum praktische Bedeutung entfalten (vgl. [X.], Urteil vom 25. Juli 2012

2 [X.]).
Der neue Tatrichter wird ferner unter Berücksichtigung der Ausführungen des [X.] nochmals zu prüfen haben, ob eine Maßregel nach 2
3
4
-
4
-
§
64 StGB anstelle der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwah-rung oder -
unter den
weiteren Voraussetzungen des §
72 StGB -
neben dieser in Betracht kommt.

Becker

Fischer

Schmitt

Berger

Eschelbach

Meta

2 StR 325/12

12.12.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2012, Az. 2 StR 325/12 (REWIS RS 2012, 412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 412

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 StR 325/12

2 BvR 2365/09

2 StR 111/12

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