Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 12.10.2012, Az. 1 BvR 2102/12

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2012, 2344

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Mangelnde Rechtswegerschöpfung bzgl drohender Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus einem Gegendarstellungsanspruch - zudem kein schwerer Nachteil iSd § 32 Abs 1 BVerfGG


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Die Beschwerdeführerin wurde durch die angegriffenen Entscheidungen zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet. Dieser Verpflichtung kam sie hinsichtlich der Größe der Gegendarstellung nicht nach, so dass der Gegner des Ausgangsverfahrens die Zwangsvollstreckung beantragte. Das Zwangsvollstreckungsverfahren ist derzeit noch anhängig vor den Fachgerichten.

2

2. Der auf das Unterbleiben von Vollstreckungsmaßnahmen aus dem angegriffenen Urteil gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.

3

Mangels Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtsschutzes ist der Antrag unzulässig. Im Übrigen gelten, selbst wenn eine Verfassungsbeschwerde in der Sache Aussicht auf Erfolg hat, für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das [X.] im Rahmen der insoweit grundsätzlich maßgeblichen Folgenabwägung (vgl. [X.] 71, 158 <161>; 88, 185 <186>; 91, 252 <257 f.>; 111, 147 <152 f.>; stRspr) strenge Maßstäbe. Bei der Entscheidung über den Eilantrag ist zudem zu berücksichtigen, dass das [X.] nicht eine weitere Rechtsschutzinstanz des fachgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens ist. Es ist insoweit, unabhängig von den vorliegend zur [X.] nicht auszuschließenden Erfolgsaussichten in Bezug auf die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde selbst, nicht erkennbar, dass die Nachteile der Beschwerdeführerin im Verhältnis zu den drohenden Nachteilen des Gegners des Ausgangsverfahrens so schwer wiegen, dass das [X.] im Wege der einstweiligen Anordnung zwingend einschreiten müsste.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 2102/12

12.10.2012

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvR

vorgehend LG Frankenthal, 11. September 2012, Az: 6 O 114/12, Beschluss

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 BVerfGG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 12.10.2012, Az. 1 BvR 2102/12 (REWIS RS 2012, 2344)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 2344

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvR 1660/13 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Zwangsgeld zur Durchsetzung eines Gegendarstellungsanspruchs begründet keinen schweren Nachteil …


1 BvR 1451/23 (Bundesverfassungsgericht)

Erfolgloser Eilantrag eines Presseunternehmens gegen Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung - Folgenabwägung: drohender Wirkungsverlust einer …


1 BvR 2681/20 (Bundesverfassungsgericht)

Erfolgreicher Eilantrag in einer äußerungsrechtlichen Eilsache: Verletzung des Anspruchs auf prozessuale Waffengleichheit durch Erlass einer …


1 BvR 2102/12, 1 BvR 1660/13 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Pressefreiheit durch Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung - unzureichende fachgerichtliche Deutung …


1 BvR 2421/17 (Bundesverfassungsgericht)

Stattgebender Kammerbeschluss: Anforderungen des Grundsatzes der prozessualen Waffengleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.