Bundessozialgericht, Urteil vom 12.03.2013, Az. B 1 KR 4/12 R

1. Senat | REWIS RS 2013, 7517

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - kein Krankengeldanspruch eines freiwillig versicherten Selbständigen bei vorheriger Aufgabe der Erwerbstätigkeit - keine Aufgabe bei Nichtausübung aufgrund einer sich später als unrichtig erweisenden Arbeitsunfähigkeitsfeststellung - keine Abhängigkeit des Krankengeld-Versicherungsschutzes vom Fortbestand der weiteren Voraussetzungen der Satzung - Überprüfung durch den Versicherten beim Wegfall der Zugangsvoraussetzungen


Leitsatz

1. Gibt ein freiwillig versicherter Selbstständiger vor Beginn eines Krankengeldanspruchs seine Erwerbstätigkeit auf, hat er keinen Anspruch auf Krankengeld, weil die Arbeitsunfähigkeit keinen Ausfall seines Arbeitseinkommens bedingt.

2. Ein mit Anspruch auf Krankengeld freiwillig versicherter Selbstständiger gibt seine Erwerbstätigkeit nicht auf, wenn er sie nur aufgrund ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsfeststellung tatsächlich nicht ausübt, auch wenn diese sich später als unrichtig erweist.

Tenor

Auf die Revision des [X.]wird das Urteil des [X.]vom 26. November 2010 aufgehoben, soweit es wegen des Anspruchs auf Krankengeld für die [X.]vom 23. September 2005 bis 30. November 2006 die Berufung des [X.]gegen das Urteil des [X.]vom 28. Februar 2007 zurückgewiesen hat. Insoweit wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.]zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des [X.]zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld (Krg) vom [X.]bis 30.11.2006.

2

Der 1943 geborene Kläger war als selbstständiger Taxifahrer bei der beklagten Krankenkasse (KK) freiwillig krankenversichert. Nach vorausgegangenem [X.]ging er ab 21.5.2004 wieder seiner Tätigkeit nach. Dr. A. stellte bei ihm zunächst am 2.12.2004 Arbeitsunfähigkeit (AU) ab 30.11.2004 fest und am 27.12.2004 für eine nicht absehbare Dauer wegen Virusinfektion - nicht näher bezeichnet - ([X.]B34.9) und einer depressiver Episode - nicht näher bezeichnet - ([X.]F32.9). Der Kläger erhielt bis 5.1.2005 [X.]([X.]vom 26.7.2005). Dr. S. attestierte dem Kläger [X.]wegen Dysthymie ([X.]F34.1) und [X.]([X.]F45.0) vom 6.1.2005 bis 28.7.2005 und am 28.7.2005 erneut zunächst bis 11.8.2005 und danach fortlaufend - zum Teil durch einen Praxisvertreter - mindestens bis zum 15.9.2005. Aufgrund einer am 9.8.2005 erfolgten Untersuchung meinte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK), dass beim Kläger [X.]nur noch bis 14.8.2005 vorliege. Dr. A. stellte beim Kläger am 8.9.2005 wegen Bronchitis ([X.]J40) und akuter Infektion der oberen Atemwege - nicht näher bezeichnet - ([X.]J06.9) [X.]rückwirkend ab 6.9.2005 und wegen Bronchitis auch fortlaufend für die [X.]danach fest. Die Beklagte beendete mit Ablauf des 14.8.2005 die Krg-Zahlung (Bescheid vom 9.8.2005; Widerspruchsbescheid vom 5.12.2005). Das [X.]hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen (Urteil vom 28.2.2007), das L[X.]die Berufung zurückgewiesen: Der Kläger sei ab dem [X.]nicht mehr arbeitsunfähig erkrankt und bei einem nach dem 5.9.2005 möglichen Wiedereintritt der [X.]nicht mehr mit Anspruch auf [X.]versichert gewesen (Urteil vom 26.11.2010).

3

Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung des § 44 Abs 1 SGB V und des § 103 SGG. Er sei durchgehend ab [X.]bis 30.11.2006 arbeitsunfähig krank gewesen. Sein Taxigewerbe habe er nicht aufgegeben. Das L[X.]hätte ein lungenfachärztliches Gutachten einholen müssen.

4

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.]vom 26. November 2010 und das Urteil des [X.]vom 28. Februar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vom 15. August 2005 bis 30. November 2006 Krankengeld zu gewähren,


hilfsweise,
das Urteil des [X.]vom 26. November 2010 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.]zurückzuverweisen.

5

Die Beklagte hat schriftlich beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des [X.]ist unbegründet, soweit der Kläger [X.]für die [X.]vom 15.8. bis [X.]begehrt. Zu Recht hat das [X.]die Berufung gegen das klageabweisende [X.]insoweit zurückgewiesen (dazu 1.). Die Revision ist im Übrigen hinsichtlich des vom [X.]bis 30.11.2006 geltend gemachten Krg-Anspruchs im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das [X.]zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Das angefochtene L[X.]ist insoweit aufzuheben. Das [X.]hat materielles Recht verletzt. Der erkennende Senat ist an einer abschließenden Entscheidung gehindert. Die Feststellungen des LSG, die unangegriffen und deshalb für den Senat bindend sind (§ 163 SGG), reichen nicht für eine abschließende Entscheidung darüber aus, dass der Kläger im betroffenen Zeitraum einen Anspruch auf [X.]hat. Entgegen der Auffassung des [X.]konnte der Kläger in diesem Zeitraum auch dann mit Anspruch auf [X.]versichert sein, wenn er nach dem 30.11.2004 seine hauptberuflich selbstständige Erwerbstätigkeit als Taxiunternehmer bis zum [X.]tatsächlich nicht mehr ausübte (dazu 2.). Die Entscheidung des [X.]erweist sich auch weder ganz noch teilweise aus anderen Gründen als zutreffend (dazu 3.). Das [X.]wird nunmehr das noch Erforderliche aufzuklären haben (dazu 4.).

8

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf [X.]für die [X.]vom 15.8. bis 22.9.2005. Er war zwar in dieser [X.]mit Anspruch auf [X.]versichert, doch fehlte es an den weiteren Anspruchsvoraussetzungen. Für den Versicherungsschutz eines mit Anspruch auf [X.]freiwillig Versicherten ist es unerheblich, dass er im Zeitpunkt des Eintritts der [X.]seine Erwerbstätigkeit bereits eingeschränkt oder aufgegeben hat. Dies wirkt sich nur bei der Prüfung der Höhe des Krg-Anspruchs nach § 47 SGB V aus (dazu a). Der Kläger war im relevanten Zeitraum aufgrund satzungsrechtlicher Grundlage mit Anspruch auf [X.]freiwillig versichert (dazu b). Die ärztlicherseits auf eine [X.]([X.]F45.0) und Dysthymie ([X.]F34.1) gegründete [X.]des [X.]war jedenfalls ab dem [X.]beendet (dazu c). Eine am 6.9.2005 mögliche neue [X.]konnte nicht vor dem [X.]zu einem Anspruch des [X.]auf [X.]führen (dazu d).

9

a) Voraussetzung für einen Anspruch auf [X.]ist, dass der freiwillig Versicherte mit Anspruch auf [X.]versichert ist (dazu aa). Nicht erforderlich ist jedoch, dass die satzungsmäßig geregelten Zugangsvoraussetzungen fortbestehen müssen (dazu bb). Es ist Aufgabe des Versicherten, die Versicherung geänderten Verhältnissen anzupassen und ggf das [X.]nicht länger zu versichern (dazu cc).

aa) Nach § 44 Abs 1 S 1 Alt 1 [X.]haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn - was hier allein in Betracht kommt - Krankheit sie arbeitsunfähig macht. § 44 Abs 2 SGB V (hier anzuwenden idF durch Art 1 Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen <[X.]- GRG> vom 20.12.1988, [X.]2477) sieht vor, dass die Satzung für freiwillig Versicherte den Anspruch auf [X.]ausschließen oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen lassen kann. Soweit die Satzung der [X.]den [X.]nicht ausschließt, können auch selbstständig Erwerbstätige als freiwillig Versicherte mit Anspruch auf [X.]versichert sein, wenn sie einen derartigen Versicherungsschutz gewählt haben (zur satzungsmäßigen Ausgestaltung des Krg-Anspruchs eines hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen vgl [X.]vom 19.9.2007 - B 1 KR 9/07 R - USK 2007-90; zur Rechtslage für die [X.]vom 1.1.2009 bis 31.7.2009 vgl Art 1 [X.]33, Art 2 [X.]6a Buchst b Gesetz zur Stärkung des [X.]in der gesetzlichen Krankenversicherung <[X.]- GKV-WSG> vom 26.3.2007, [X.]378, wonach ein Anspruch auf [X.]für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige nur aufgrund eines [X.]nach § 53 Abs 6 SGB V idF des [X.]eröffnet war; zur geltenden Rechtslage vgl § 44 Abs 2 S 1 [X.]2 [X.]idF durch Art 15 [X.]1 Buchst a Doppelbuchst [X.]Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.7.2009, [X.]1990, und § 46 S 2 [X.]idF durch Art 15 [X.]2 Buchst a Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften, die dem hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen - neben der Möglichkeit des [X.]nach § 53 Abs 6 SGB V - einen gesetzlichen Anspruch auf [X.]ab der siebten Woche bei Ausübung des Wahlrechts einräumen; zur Begründung vgl BT-Drucks 16/12256 S 64). Wird [X.]wegen ärztlich festgestellter [X.]begehrt, ist für die Prüfung, ob eine freiwillige Versicherung mit Anspruch auf [X.]besteht, gemäß § 46 S 1 [X.]2 [X.]grundsätzlich auf den Tag abzustellen, der dem Tag der Feststellung der [X.]folgt, soweit die Satzung bei freiwillig Versicherten gemäß § 44 Abs 2 SGB V den Zeitpunkt der [X.]nicht noch weiter hinausschiebt (vgl B[X.][X.]4-2500 § 46 [X.]2 Rd[X.]11 mwN; nach § 46 S 2 [X.]idF des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften, in [X.]seit 1.8.2009, beginnt der Anspruch für hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige, die eine Wahlerklärung nach § 44 Abs 2 S 1 [X.]2 [X.]abgegeben haben, von der siebten Woche der [X.]an; eine Übersicht zu den auf der Grundlage des § 53 Abs 6 SGB V durch Satzung vorgesehenen Krg-Wahltarifen für Selbstständige bietet http://www.test.de/Wahltarife-mit-Krankengeld-fuer-Selbststaendige-Angebote-der-Krankenkassen-4288469-4290483/ ). § 44 Abs 2 SGB V (hier idF des GRG) lässt es zu, freiwillig Versicherten in der Satzung das Recht einzuräumen, zwischen Dreierlei zu wählen (vgl BSGE 99, 95 = [X.]4-2500 § 44 [X.]13, Rd[X.]16): (a) Versicherungsschutz ohne [X.]mit ermäßigtem Beitragssatz (§ 243 Abs 1 SGB V idF des GRG), (b) Versicherungsschutz mit allgemeinem Beitragssatz mit [X.]beginnend nach Ablauf von (mindestens) sechs Wochen nach dem allgemeinen gesetzlichen Entstehungszeitpunkt (§ 241 SGB V idF des GRG) sowie (c) Versicherungsschutz mit erhöhtem Beitragssatz mit [X.]Anspruch beginnend vor Ablauf von sechs Wochen nach dem allgemeinen gesetzlichen Entstehungszeitpunkt (§ 242 SGB V idF des GRG). Soweit durch die Satzung der Zugang zu einer freiwilligen Versicherung eröffnet ist, die auch einen Anspruch auf [X.]beinhaltet, müssen die Versicherten die gesetzlichen und satzungsrechtlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt ihrer Wahl für die Erstreckung der Versicherung auf die Absicherung des [X.]erfüllen. § 44 Abs 2 SGB V (idF des GRG) verlangt dafür nur, dass es sich um freiwillig Versicherte handeln muss. Eine weitergehende Einschränkung sieht das Gesetz nicht ausdrücklich vor. § 44 Abs 2 SGB V lässt es aber zu, das Wahlrecht zur Gruppe (c) - erhöhter Beitragssatz - kraft Satzung beim Versicherungsschutz auf die Gruppe der hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen zu beschränken. Grundsätzlich differenziert § 44 Abs 2 SGB V allerdings nicht zwischen verschiedenen Gruppen freiwillig Versicherter. Das [X.]trifft aber selbst an anderer Stelle unterschiedliche Regelungen für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind (§ 240 Abs 4 S 2 SGB V), und für solche freiwilligen Mitglieder, die wegen Überschreitens der [X.]versicherungsfrei sind 257 Abs 1 und 2 SGB V). § 243 Abs 1 SGB V setzt ausdrücklich die Möglichkeit voraus, für einzelne Mitgliedergruppen den Umfang der Leistungen zu beschränken (vgl BSGE 99, 95 = [X.]4-2500 § 44 [X.]13, Rd[X.]23). Danach konnten die [X.]danach differenzieren, ob es sich um Mitglieder handelt, die bei [X.]nicht für mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder auf Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung haben (erhöhter Beitragssatz nach § 242 SGB V idF des GRG), oder um solche, die einen derartigen Anspruch hatten (allgemeiner Beitragssatz nach § 241 S 3 [X.]idF des GRG) und für die erste Gruppe weitere Zugangsvoraussetzungen aufstellen.

Die Entstehung des Anspruchs freiwillig Versicherter auf [X.]zum in der Satzung genannten frühestmöglichen Zeitpunkt verlangt, dass die freiwillige Versicherung mit Anspruch auf [X.]an diesem Tag weiterhin beim freiwillig Versicherten besteht und er nach ärztlicher Feststellung noch arbeitsunfähig ist (vgl B[X.][X.]4-2500 § 44 [X.]2 Rd[X.]10 ff).

bb) Der aufgrund einer wirksam ausgeübten Wahl begründete [X.]ist allerdings nicht davon abhängig, dass die durch die Satzung vorgegebenen weiteren Voraussetzungen fortbestehen. Dies folgt daraus, dass § 44 Abs 2 SGB V (idF des [X.]und § 44 Abs 2 S 1 [X.]2 und 3 [X.]in der geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften) lediglich Zugangsvoraussetzungen zur Absicherung des [X.]durch einen [X.]aufstellt, also beschreibt, unter welchen Voraussetzungen dem freiwillig Versicherten ein Wahlrecht zukommt, nicht hingegen die Anspruchsvoraussetzungen des einzelnen Krg-Anspruchs (mit)definiert. Im hier maßgeblichen § 44 Abs 2 SGB V idF durch das [X.]folgt dies aus dem Verweis auf die Satzung der KK, die dem freiwillig Versicherten unter den in der Satzung näher genannten Bedingungen ein Wahlrecht eröffnet (nach § 44 Abs 2 S 1 [X.]2 und 3 [X.]idF des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften ist das Wahlrecht schon ausdrücklich im Gesetz geregelt). Die nicht fortlaufende Überprüfung dieser Zugangsvoraussetzungen entspricht auch dem Zweck des Krg, das darauf ausgerichtet ist, den Wegfall von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen als der Mittel zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhalts schnell zu substituieren. Die [X.]ist im Übrigen durch § 47 SGB V davor geschützt, Leistungen zu erbringen, wenn der Versicherte keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, weil dann auch kein erzieltes regelmäßiges Arbeitseinkommen vorhanden ist, so dass ein dem Grunde nach bestehender [X.]der Höhe nach mit Null anzusetzen ist. Bei einem nur noch in geringem Umfang selbstständig Erwerbstätigen, der nicht mehr hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist, obwohl die Satzung als Zugangsvoraussetzung Hauptberuflichkeit fordert, mag eine finanzielle Absicherung des [X.]eingeschränkt noch fortbestehen, wenn dieses Arbeitseinkommen der Beitragsberechnung zugrunde zu legen ist (§ 47 Abs 1 S 1 SGB V). Dafür entrichtet der Versicherte aber weiterhin Beiträge. Eine Äquivalenzstörung ist insoweit ausgeschlossen.

cc) Es bleibt hingegen der eigenständigen Prüfung des mit Anspruch auf [X.]versicherten freiwilligen Mitglieds überlassen, ob es an dem regelmäßig ins Leere gehenden Versicherungsschutz festhalten will, wenn die Zugangsvoraussetzungen zu einer freiwilligen Versicherung mit Anspruch auf [X.]entfallen sind. Sind die Zugangsvoraussetzungen entfallen, ist das Mitglied ungeachtet etwaiger Mindestbindungsfristen (vgl dazu jetzt § 44 Abs 2 S 2 [X.]idF durch Art 15 [X.]1 des Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 17.7.2009, [X.]1990) berechtigt, beitragsrechtlich wirksam die freiwillige Versicherung ohne Anspruch auf [X.]fortzuführen. Hält das Mitglied gleichwohl an der freiwilligen Versicherung mit Anspruch auf [X.]fest, bleibt es zur Beitragszahlung nach dem erhöhten Beitragssatz nach § 242 SGB V verpflichtet (bzw nach der gegenwärtigen Regelung - vgl dazu BT-Drucks 16/12256 [X.]- zur Zahlung des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 SGB V idF durch Art 1 [X.]17 Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der [X.]<[X.]- GKV-FinG>). Ein eventuell doch geltend gemachter [X.]scheitert am Fehlen eines erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens (§ 47 Abs 1 S 1 SGB V).

b) Der Kläger war nach den unangegriffenen, den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen seit 1968 bei der [X.]als selbstständig erwerbstätiger Taxifahrer mit Anspruch auf [X.]versichert. Die im relevanten Zeitraum geltende Satzungsbestimmung der [X.](§ 23 Abs 2 [X.]3 Satzung vom 15.6.1998 idF des Nachtrags [X.]11 vom 18.12.2003) eröffnete auch einen [X.]für selbstständig Erwerbstätige. Sie sah vor: "Selbständig Erwerbstätige, die im Fall der Arbeitsunfähigkeit ihr Einkommen ganz oder überwiegend verlieren, können beantragen, dass das Krankengeld a) vom Beginn der 3. Woche der Arbeitsunfähigkeit (15. Tag) oder b) vom Beginn der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit (43. Tag) an gezahlt wird."

c) Es kann offenbleiben, ob der Kläger, der nach den den Senat bindenden, weil [X.]Feststellungen des [X.] 163 SGG) bis zum 30.11.2004 als selbstständiger Taxifahrer tatsächlich tätig war, bis einschließlich 14.8.2005 fortlaufend arbeitsunfähig oder ob er in Zeiten davor auch arbeitsfähig war, aber wegen Aufgabe seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit als Taxifahrer keinen AU-bedingten [X.]mehr hatte. Der vor dem [X.]am 26.7.2005 geschlossene Prozessvergleich trifft insoweit nur eine Regelung zum [X.]und begrenzt ihn - unter Berücksichtigung des Zeitraums bis 26.7.2005 - auf die [X.]bis 5.1.2005. Hieraus ergeben sich weder vertragliche Reglungen zur Dauer der [X.]als solcher noch zum Arbeitseinkommensausfall, der auf einer anderen Ursache als der vom Kläger angenommenen [X.]beruhen könnte. Der Anspruch des [X.]auf [X.]für die [X.]vom 15.8. bis 5.9.2005 scheitert gleichwohl auch bei einer möglicherweise fortbestehenden selbstständigen Erwerbstätigkeit als Taxifahrer bereits am Wegfall der [X.]zum 15.8.2005. Die [X.]([X.]F45.0) und die Dysthymie ([X.]F34.1) begründeten nach den Feststellungen des [X.]entgegen den [X.]A., S. und W. ab dem [X.]keine [X.]mehr. Ab dem [X.]und vor dem 6.9.2005 war der Kläger danach auch nicht wegen einer anderen Erkrankung arbeitsunfähig.

Das [X.]hat unter Hinweis auf das [X.]und das vom [X.]bei dem Facharzt für Allgemeinmedizin und Diplompsychologen Br. eingeholte Gutachten eine über den 14.8.2005 hinaus fortbestehende [X.]aufgrund einer psychischen oder psychosomatischen Störung bei zugleich fehlender [X.]aufgrund einer anderen Erkrankung verneint. Der Senat ist an diese getroffene Feststellung gebunden, denn der Kläger hat diesbezüglich keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht (vgl § 163 SGG). Die Feststellungen des [X.]hat der Kläger nicht mit einer die Voraussetzungen des § 164 Abs 2 S 3 SGG erfüllenden Verfahrensrüge (vgl BSGE 111, 168 = [X.]4-2500 § 31 [X.]22, Rd[X.]27 mwN) angegriffen. Er hat nicht die Tatsachen bezeichnet, die die gerügte Verletzung der Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG ergeben. § 164 Abs 2 S 3 SGG verlangt, dass der Rügende darzustellen hat, welche Umstände die Vorinstanz zu weiteren Ermittlungen hätte veranlassen müssen, welche Ermittlungen hätten vorgenommen werden müssen und zu welchem Ergebnis diese Ermittlungen geführt hätten. Der Kläger meint, der [X.]habe ihm am 9.8.2005 keine Arbeitsfähigkeit bescheinigt. Diese Beurteilung sei auf dem [X.]nicht mit der Handschrift von [X.]eingetragen worden. Der Kläger hat im Rahmen der Schilderung des Sachverhalts - ohne eine Aufklärungsrüge zu erheben - in der Revisionsbegründung nur auf die unterschiedlichen Handschriften hingewiesen und angeregt, der erkennende Senat möge sich das handschriftlich ausgefüllte Original vorlegen lassen. Im Übrigen geht der Kläger nicht darauf ein, dass das [X.]seine Entscheidung auch auf das vom [X.]bei dem Arzt Br. eingeholte Gutachten gestützt hat. Dieser hat unter Bezugnahme auf den von [X.]erhobenen Befund (Kläger klagsam und leidensorientiert, in keiner Weise depressiv) [X.]infolge einer psychischen Erkrankung ab dem [X.]verneint. Hiernach konnte eine erneute [X.]aufgrund der von [X.]erst am [X.]zurückreichend bis 6.9.2005 wegen Bronchitis festgestellten [X.]nicht vor dem 6.9.2005 eingetreten sein.

d) Selbst wenn der Kläger ab dem 6.9.2005 wegen der Bronchitis arbeitsunfähig gewesen sein sollte, worüber das [X.]- nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig - ausdrücklich keine Feststellungen getroffen hat, konnte der [X.]des [X.]schon nach den satzungsrechtlichen Regelungen der [X.]nicht vor dem [X.]entstehen.

Die der [X.]nach § 44 Abs 2 SGB V eingeräumte Rechtsetzungskompetenz berechtigte sie nur, in ihrer Satzung für freiwillig Versicherte den [X.]auszuschließen oder zu einem späteren als im Gesetz genannten Zeitpunkt entstehen zu lassen, nicht hingegen die Voraussetzungen für den nach der Satzung frühestmöglichen Beginn abweichend von § 46 SGB V zu regeln. § 23 Abs 2 [X.]3 der Satzung der [X.]sah [X.]vom Beginn der dritten Woche (15. Tag) oder vom Beginn der siebten Woche (43. Tag) der [X.]an vor. Im Falle des § 46 S 1 [X.]2 [X.]bedeutete dies, dass der [X.]ab dem 15. bzw dem 43. Tag, der dem Tag der ärztlichen [X.]folgt, beginnen konnte. Der Kläger versicherte gemäß der Satzung sein [X.]und wählte als Anspruchsbeginn den 15. Tag. [X.]stellte am [X.]beim Kläger [X.]fest, so dass der [X.]der 15. Tag nach der Feststellung der [X.]war (zur Unbeachtlichkeit einer zeitlich rückbezogenen [X.]für den Beginn des Krg-Anspruchs vgl zB BSGE 111, 9 = [X.]4-2500 § 192 [X.]5, Rd[X.]23 ff; B[X.][X.]4-2500 § 46 [X.]2 Rd[X.]15 mwN).

2. Es steht nicht fest, dass alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf Zahlung von [X.]vom [X.]bis 30.11.2006 erfüllt sind. In dieser [X.]bestand zwar nach den Feststellungen des [X.]Versicherungsschutz des [X.]fort (dazu a), doch fehlt es an Feststellungen dazu, dass der Kläger vom [X.]bis 30.11.2006 arbeitsunfähig war (dazu b) und die [X.]den Wegfall von Arbeitseinkommen überhaupt bewirken konnte. Daran würde es fehlen, wenn der Kläger seine Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Krg-[X.]aufgegeben hat (dazu c).

a) Der Kläger war nach den dargelegten Grundsätzen auch im Zeitraum [X.]bis 30.11.2006 unverändert mit Anspruch auf [X.]freiwillig versichert. Nach § 191 SGB V endet die freiwillige Mitgliedschaft nur, wenn die Voraussetzungen eines der dort abschließend genannten vier Tatbestände erfüllt sind. Daran fehlte es.

Anders als bei den Pflichtversicherten kommt es auf einen fortlaufenden Bezug von [X.]zur Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft mit Anspruch auf [X.]nicht an. Einer § 192 Abs 1 [X.]2 SGB V entsprechenden Regelung, wonach die Mitgliedschaft [X.]ua erhalten bleibt, solange Anspruch auf [X.]besteht oder bezogen wird, sieht das Gesetz konsequenter Weise nicht vor. Denn bei freiwillig Versicherten ist - anders als bei Versicherten nach § 5 Abs 1 [X.]1 SGB V - der Bestand des Versicherungsverhältnisses durch den Eintritt von [X.]nicht gefährdet (vgl B[X.][X.]4-2500 § 44 [X.]11 Rd[X.]13; zur fortbestehenden Beitragspflicht trotz § 224 Abs 1 [X.]vgl BSG [X.]4-2500 § 224 [X.]1 Rd[X.]6 ff, dort zum Erziehungsgeld; s ferner [X.]in [X.]Komm, Stand Dezember 2012, § 224 SGB V Rd[X.]10). Bei mit Anspruch auf [X.]freiwillig Versicherten kommt es insoweit nur darauf an, dass die Mitgliedschaft fortbesteht (vgl zu den Regelungsunterschieden des Endes der Mitgliedschaft § 190 und § 191 SGB V). Das [X.]hat nicht festgestellt, dass der Kläger im betroffenen Zeitraum zu irgendeinem Zeitpunkt seine Versicherung bei der [X.]beendet hat. Hierfür findet sich in den Verfahrensakten im Übrigen auch kein Anhaltspunkt. Entgegen der Auffassung des [X.]führt der Umstand, dass nach seinen den Senat bindenden (§ 163 SGG) Feststellungen der Kläger nach Wegfall der [X.]zum [X.](vgl II.1.c) bis [X.]tatsächlich keiner Erwerbstätigkeit nachging, nicht dazu, dass der Kläger nicht mehr mit Anspruch auf [X.]versichert war.

b) Das [X.]hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - keine Feststellungen zur [X.]des [X.]vom [X.]bis 30.11.2006 getroffen. Die Vorschriften über das [X.]enthalten keine spezifischen Regelungen und Maßstäbe für die Feststellung der [X.]bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen. Insoweit gilt nichts anderes als bei der Prüfung des Eintritts der [X.]abhängig Beschäftigter (vgl B[X.][X.]4-2500 § 44 [X.]11 Rd[X.]12 f mwN). Wie bei diesen ist im Falle der selbstständig Erwerbstätigen die im Zeitpunkt des Eintritts der [X.]konkret ausgeübte Erwerbstätigkeit maßgeblich.

c) Soweit [X.]des [X.]ab [X.]über den [X.]hinaus feststeht, muss der Eintritt der [X.]den Kläger daran gehindert haben, Arbeitseinkommen zu erzielen. Daran fehlt es, wenn der Kläger schon vor [X.]seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hat. [X.]kann grundsätzlich nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte beansprucht werden, die der Versicherte vor Eintritt der [X.]bzw vor Beginn der stationären Behandlung als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (tatsächlich) bezogen hat und die wegen der Erkrankung entfallen (vgl BSGE 96, 246 = [X.]4-2500 § 47 [X.]4, Rd[X.]23 ff, auch zu den Ausnahmen vom strengen Zuflussprinzip; B[X.][X.]4-2500 § 47 [X.]8 Rd[X.]24; [X.]vom 6.11.2008 - B 1 KR 8/08 R - Juris Rd[X.]12 mwN = USK 2008-128). Dies gilt auch für Versicherte, die - wie der Kläger - keine Arbeitnehmer sind. So bemisst sich bei hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen das [X.]nach dem erzielten Arbeitseinkommen und nicht nach dem für die Beitragsbemessung maßgebenden Mindesteinkommen (BSGE 92, 260 = [X.]4-2500 § 47 [X.]1; [X.]vom 7.12.2004 - B 1 KR 17/04 R - USK 2004-61; B[X.][X.]4-2500 § 47 [X.]10 Rd[X.]11 mwN).

Bei freiwillig versicherten hauptberuflich Selbstständigen ist das [X.]nach § 47 Abs 4 S 2 [X.]nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Sinne einer widerlegbaren Vermutung nach dem Regelentgelt zu berechnen, das dem Betrag entspricht, aus dem zuletzt vor Eintritt der [X.]Beiträge entrichtet worden sind. So kann in den Fällen der fiktiven Beitragsbemessung nach § 240 Abs 4 S 2 [X.]wegen der Entgeltersatzfunktion des [X.]grundsätzlich nicht auf das der Beitragsbemessung zugrunde liegende Arbeitseinkommen zurückgegriffen werden. Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieses Einkommen erkennbar nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten vor Eintritt der [X.]entspricht, weil sein tatsächliches Arbeitseinkommen wesentlich geringer war (vgl BSGE 98, 43 = [X.]4-2500 § 47 [X.]7, Rd[X.]9, in Abgrenzung zu BSGE 92, 260 = [X.]4-2500 § 47 [X.]1; B[X.][X.]4-2500 § 47 [X.]10 Rd[X.]13 mwN). Dieser Grundsatz gilt erst recht, wenn der Versicherte vor Eintritt der AU, also aus hiervon unabhängigen Gründen seine Erwerbstätigkeit völlig eingestellt hat. Dem entspricht es sinngemäß, dass der erkennende Senat andererseits - ohne weitere [X.]anzunehmen - davon ausgeht, dass ein vollständiger Verlust des Arbeitseinkommens durch [X.]eintritt, wenn der Versicherte vor Beginn der [X.]im Unternehmen hauptberuflich persönlich mitgearbeitet hat und diese Mitarbeit nunmehr aufgrund der [X.]entfällt (vgl BSGE 98, 43 = [X.]4-2500 § 47 [X.]7, Rd[X.]17).

Der Kläger hat dementsprechend dann der Höhe nach keinen Anspruch auf Krg, wenn er seine Erwerbstätigkeit als Taxifahrer bis zu Beginn des [X.]bereits endgültig aufgegeben hat und ein AU-bedingter Ausfall von Arbeitseinkommen ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen ist (dazu aa). [X.]für den [X.]ist hingegen die Aufgabe der Erwerbstätigkeit nach Entstehung des Krg-Anspruchs (dazu bb).

aa) Das bloße Unterlassen der Erzielung von Arbeitseinkommen infolge ärztlich festgestellter AU, die sich im Rechtsstreit über [X.]nicht bestätigt, lässt die Grundlage für einen Zahlungsanspruch auf [X.]nicht entfallen. Dazu bedarf es vielmehr der Feststellung, dass der Versicherte seine Erwerbstätigkeit vor Eintritt der [X.]aufgegeben hat. So liegt es etwa, wenn der Versicherte zu diesem Zeitpunkt - unabhängig von einer vermeintlichen [X.]- keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen will und diesen Entschluss umsetzt, oder wenn er aus anderen als medizinischen Gründen einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen kann. Übt der Versicherte auf der Grundlage ärztlicher [X.]in gutem Glauben, arbeitsunfähig zu sein, aktuell keine Erwerbstätigkeit aus, um Arbeitseinkommen zu erzielen und stellt sich nachträglich heraus, dass die ärztliche Einschätzung unzutreffend war, unterlässt der Versicherte auch dann nur aus Gründen der [X.]seine Tätigkeit.

bb) Ist der mit Anspruch auf [X.]freiwillig Versicherte bei Eintritt der [X.]erwerbstätig, ist es für die Fortdauer seines Krg-Anspruchs unerheblich, dass er den bisherigen Betrieb seines Unternehmens bzw den zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit notwendigen rechtlichen (zB behördliche Genehmigungen) und wirtschaftlichen Rahmen nach der Entstehung des Krg-Anspruchs aufrechterhält. [X.]kann grundsätzlich nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte beansprucht werden, die der Versicherte vor Eintritt der [X.]bzw vor Beginn der stationären Behandlung als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat und die wegen der Erkrankung entfallen (stRspr, vgl BSGE 96, 246 = [X.]4-2500 § 47 [X.]4, Rd[X.]20 mwN). Der Gesetzgeber hat der Berechnung des [X.]die sog Bezugs- bzw Referenzmethode bewusst zugrunde gelegt, die - im Gegensatz zum Lohnausfallprinzip - unberücksichtigt lässt, wie sich das Arbeitsentgelt außerhalb des Bezugs- bzw des Bemessungszeitraums, insbesondere nach Eintritt des Leistungsfalles, entwickelt (stRspr, vgl BSGE 96, 246 = [X.]4-2500 § 47 [X.]4, Rd[X.]21 mwN). Es kommt dementsprechend nach der gesetzlichen Konzeption während des [X.]nicht darauf an, dass der Versicherte ohne die eingetretene [X.]die bisherige Erwerbstätigkeit fortsetzen könnte. Aus den §§ 49 ff [X.]geht nicht hervor, dass dem Versicherten nach Entstehung des Krg-Anspruchs die wirtschaftliche und die gesundheitliche Möglichkeit verbleiben muss, seine bisherige Tätigkeit fortzusetzen. Dies entspricht auch dem Schutzzweck des [X.](vgl BSGE 96, 246 = [X.]4-2500 § 47 [X.]4, Rd[X.]21 f mwN).

3. Die Entscheidung des [X.]erweist sich auch weder ganz noch teilweise aus anderen Gründen als zutreffend. Das [X.]hat nichts festgestellt, was einen Ausschluss des Anspruchs nach § 48 Abs 2 SGB V begründen könnte.

4. Das [X.]wird nunmehr zu ermitteln haben, dass der Kläger vom [X.]bis 30.11.2006 arbeitsunfähig war. Soweit danach [X.]des [X.]ab [X.]über den [X.]hinaus feststeht, hat das [X.]zudem zu ermitteln, dass der Kläger zu irgendeinem Zeitpunkt vor dem [X.]seine Erwerbstätigkeit endgültig aufgegeben hat und dass ein durch [X.]bedingter Ausfall von Arbeitseinkommen ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen ist. Insoweit wird das [X.]insbesondere zu prüfen haben, dass der Kläger sein Gewerbe abmeldete, sich vorhandener sächlicher Betriebsmittel entledigte und behördliche Genehmigungen (vgl § 2 Personenbeförderungsgesetz) bis zum [X.]für ihn erloschen.

5. Die Kostenentscheidung bleibt dem [X.]vorbehalten.

Meta

B 1 KR 4/12 R

12.03.2013

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Berlin, 28. Februar 2007, Az: S 111 KR 73/07, Urteil

§ 44 Abs 2 SGB 5 vom 20.12.1988, § 44 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 5 vom 17.07.2009, § 44 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 5 vom 17.07.2009, § 44 Abs 2 S 2 SGB 5 vom 17.07.2009, § 46 S 1 Nr 2 SGB 5, § 47 Abs 1 S 1 SGB 5, § 47 Abs 4 S 2 SGB 5, § 191 SGB 5, § 192 Abs 1 Nr 2 SGB 5, § 240 Abs 4 S 2 SGB 5, § 241 S 3 SGB 5 vom 20.12.1988, § 241 SGB 5 vom 22.12.2010, § 242 SGB 5 vom 20.12.1988, § 243 Abs 1 SGB 5 vom 20.12.1988

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.03.2013, Az. B 1 KR 4/12 R (REWIS RS 2013, 7517)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7517

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