Bundessozialgericht, Urteil vom 12.03.2013, Az. B 1 KR 4/12 R

1. Senat | REWIS RS 2013, 7517

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - kein Krankengeldanspruch eines freiwillig versicherten Selbständigen bei vorheriger Aufgabe der Erwerbstätigkeit - keine Aufgabe bei Nichtausübung aufgrund einer sich später als unrichtig erweisenden Arbeitsunfähigkeitsfeststellung - keine Abhängigkeit des Krankengeld-Versicherungsschutzes vom Fortbestand der weiteren Voraussetzungen der Satzung - Überprüfung durch den Versicherten beim Wegfall der Zugangsvoraussetzungen


Leitsatz

1. Gibt ein freiwillig versicherter Selbstständiger vor Beginn eines Krankengeldanspruchs seine Erwerbstätigkeit auf, hat er keinen Anspruch auf Krankengeld, weil die Arbeitsunfähigkeit keinen Ausfall seines Arbeitseinkommens bedingt.

2. Ein mit Anspruch auf Krankengeld freiwillig versicherter Selbstständiger gibt seine Erwerbstätigkeit nicht auf, wenn er sie nur aufgrund ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsfeststellung tatsächlich nicht ausübt, auch wenn diese sich später als unrichtig erweist.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 26. November 2010 aufgehoben, soweit es wegen des Anspruchs auf Krankengeld für die [X.] vom 23. September 2005 bis 30. November 2006 die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 28. Februar 2007 zurückgewiesen hat. Insoweit wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des [X.] zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld ([X.]) vom [X.] bis 30.11.2006.

2

Der 1943 geborene Kläger war als selbstständiger Taxifahrer bei der beklagten Krankenkasse ([X.]) freiwillig krankenversichert. Nach vorausgegangenem [X.]-Bezug ging er ab 21.5.2004 wieder seiner Tätigkeit nach. Dr. A. stellte bei ihm zunächst am 2.12.2004 Arbeitsunfähigkeit ([X.]) ab 30.11.2004 fest und am 27.12.2004 für eine nicht absehbare Dauer wegen Virusinfektion - nicht näher bezeichnet - ([X.] B34.9) und einer depressiver Episode - nicht näher bezeichnet - ([X.] F32.9). Der Kläger erhielt bis 5.1.2005 [X.] ([X.] vom 26.7.2005). Dr. S. attestierte dem Kläger [X.] wegen Dysthymie ([X.] F34.1) und [X.] ([X.] F45.0) vom 6.1.2005 bis 28.7.2005 und am 28.7.2005 erneut zunächst bis 11.8.2005 und danach fortlaufend - zum Teil durch einen Praxisvertreter - mindestens bis zum 15.9.2005. Aufgrund einer am 9.8.2005 erfolgten Untersuchung meinte der Medizinische Dienst der Krankenversicherung ([X.]), dass beim Kläger [X.] nur noch bis 14.8.2005 vorliege. Dr. A. stellte beim Kläger am 8.9.2005 wegen Bronchitis ([X.] [X.]) und akuter Infektion der oberen Atemwege - nicht näher bezeichnet - ([X.] J06.9) [X.] rückwirkend ab 6.9.2005 und wegen Bronchitis auch fortlaufend für die [X.] danach fest. Die Beklagte beendete mit Ablauf des 14.8.2005 die [X.]-Zahlung (Bescheid vom 9.8.2005; Widerspruchsbescheid vom 5.12.2005). Das [X.] hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]), das L[X.] die Berufung zurückgewiesen: Der Kläger sei ab dem [X.] nicht mehr arbeitsunfähig erkrankt und bei einem nach dem 5.9.2005 möglichen Wiedereintritt der [X.] nicht mehr mit Anspruch auf [X.] versichert gewesen (Urteil vom 26.11.2010).

3

Der Kläger rügt mit seiner Revision die Verletzung des § 44 Abs 1 [X.]B V und des § 103 [X.]G. Er sei durchgehend ab [X.] bis 30.11.2006 arbeitsunfähig krank gewesen. Sein Taxigewerbe habe er nicht aufgegeben. Das L[X.] hätte ein lungenfachärztliches Gutachten einholen müssen.

4

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 26. November 2010 und das Urteil des [X.] vom 28. Februar 2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vom 15. August 2005 bis 30. November 2006 Krankengeld zu gewähren,


hilfsweise,
das Urteil des [X.] vom 26. November 2010 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

5

Die Beklagte hat schriftlich beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des [X.] ist unbegründet, soweit der Kläger [X.] für die [X.] vom 15.8. bis [X.] begehrt. Zu Re[X.]ht hat das [X.] die Berufung gegen das klageabweisende [X.] insoweit zurü[X.]kgewiesen (dazu 1.). Die Revision ist im Übrigen hinsi[X.]htli[X.]h des vom [X.] bis 30.11.2006 geltend gema[X.]hten [X.]-Anspru[X.]hs im Sinne der Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das [X.] zur erneuten Verhandlung und Ents[X.]heidung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 [X.]G). Das angefo[X.]htene [X.]-Urteil ist insoweit aufzuheben. Das [X.] hat materielles Re[X.]ht verletzt. Der erkennende Senat ist an einer abs[X.]hließenden Ents[X.]heidung gehindert. Die Feststellungen des [X.], die unangegriffen und deshalb für den Senat bindend sind (§ 163 [X.]G), rei[X.]hen ni[X.]ht für eine abs[X.]hließende Ents[X.]heidung darüber aus, dass der Kläger im betroffenen [X.]raum einen Anspru[X.]h auf [X.] hat. Entgegen der Auffassung des [X.] konnte der Kläger in diesem [X.]raum au[X.]h dann mit Anspru[X.]h auf [X.] versi[X.]hert sein, wenn er na[X.]h dem 30.11.2004 seine hauptberufli[X.]h selbstständige Erwerbstätigkeit als Taxiunternehmer bis zum [X.] tatsä[X.]hli[X.]h ni[X.]ht mehr ausübte (dazu 2.). Die Ents[X.]heidung des [X.] erweist si[X.]h au[X.]h weder ganz no[X.]h teilweise aus anderen Gründen als zutreffend (dazu 3.). Das [X.] wird nunmehr das no[X.]h Erforderli[X.]he aufzuklären haben (dazu 4.).

8

1. Der Kläger hat keinen Anspru[X.]h auf [X.] für die [X.] vom 15.8. bis [X.]. Er war zwar in dieser [X.] mit Anspru[X.]h auf [X.] versi[X.]hert, do[X.]h fehlte es an den weiteren Anspru[X.]hsvoraussetzungen. Für den Versi[X.]herungss[X.]hutz eines mit Anspru[X.]h auf [X.] freiwillig Versi[X.]herten ist es unerhebli[X.]h, dass er im [X.]punkt des Eintritts der [X.] seine Erwerbstätigkeit bereits einges[X.]hränkt oder aufgegeben hat. Dies wirkt si[X.]h nur bei der Prüfung der Höhe des [X.]-Anspru[X.]hs na[X.]h § 47 [X.] aus (dazu a). Der Kläger war im relevanten [X.]raum aufgrund satzungsre[X.]htli[X.]her Grundlage mit Anspru[X.]h auf [X.] freiwillig versi[X.]hert (dazu b). Die ärztli[X.]herseits auf eine [X.] ([X.] F45.0) und Dysthymie ([X.] F34.1) gegründete [X.] des [X.] war jedenfalls ab dem [X.] beendet (dazu [X.]). Eine am 6.9.2005 mögli[X.]he neue [X.] konnte ni[X.]ht vor dem [X.] zu einem Anspru[X.]h des [X.] auf [X.] führen (dazu d).

9

a) Voraussetzung für einen Anspru[X.]h auf [X.] ist, dass der freiwillig Versi[X.]herte mit Anspru[X.]h auf [X.] versi[X.]hert ist (dazu [X.]). Ni[X.]ht erforderli[X.]h ist jedo[X.]h, dass die satzungsmäßig geregelten Zugangsvoraussetzungen fortbestehen müssen (dazu [X.]). Es ist Aufgabe des Versi[X.]herten, die Versi[X.]herung geänderten Verhältnissen anzupassen und ggf das [X.]-Risiko ni[X.]ht länger zu versi[X.]hern (dazu [X.][X.]).

[X.]) Na[X.]h § 44 Abs 1 S 1 Alt 1 [X.] haben Versi[X.]herte Anspru[X.]h auf Krankengeld, wenn - was hier allein in Betra[X.]ht kommt - Krankheit sie arbeitsunfähig ma[X.]ht. § 44 Abs 2 [X.] (hier anzuwenden idF dur[X.]h Art 1 Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen vom 20.12.1988, [X.] 2477) sieht vor, dass die Satzung für freiwillig Versi[X.]herte den Anspru[X.]h auf [X.] auss[X.]hließen oder zu einem späteren [X.]punkt entstehen lassen kann. Soweit die Satzung der [X.] den [X.]-Anspru[X.]h ni[X.]ht auss[X.]hließt, können au[X.]h selbstständig Erwerbstätige als freiwillig Versi[X.]herte mit Anspru[X.]h auf [X.] versi[X.]hert sein, wenn sie einen derartigen Versi[X.]herungss[X.]hutz gewählt haben (zur satzungsmäßigen Ausgestaltung des [X.]-Anspru[X.]hs eines hauptberufli[X.]h selbstständig Erwerbstätigen vgl [X.] vom 19.9.2007 - B 1 KR 9/07 R - USK 2007-90; zur Re[X.]htslage für die [X.] vom 1.1.2009 bis 31.7.2009 vgl Art 1 [X.] 33, Art 2 [X.] 6a Bu[X.]hst b Gesetz zur Stärkung des [X.] in der gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung vom [X.], [X.] 378, wona[X.]h ein Anspru[X.]h auf [X.] für hauptberufli[X.]h selbstständig Erwerbstätige nur aufgrund eines [X.] na[X.]h § 53 Abs 6 [X.] idF des [X.] eröffnet war; zur geltenden Re[X.]htslage vgl § 44 Abs 2 S 1 [X.] 2 [X.] idF dur[X.]h Art 15 [X.] 1 Bu[X.]hst a Doppelbu[X.]hst [X.] Gesetz zur Änderung arzneimittelre[X.]htli[X.]her und anderer Vors[X.]hriften vom 17.7.2009, [X.] 1990, und § 46 S 2 [X.] idF dur[X.]h Art 15 [X.] 2 Bu[X.]hst a Gesetz zur Änderung arzneimittelre[X.]htli[X.]her und anderer Vors[X.]hriften, die dem hauptberufli[X.]h selbstständig Erwerbstätigen - neben der Mögli[X.]hkeit des [X.] na[X.]h § 53 Abs 6 [X.] - einen gesetzli[X.]hen Anspru[X.]h auf [X.] ab der siebten Wo[X.]he bei Ausübung des Wahlre[X.]hts einräumen; zur Begründung vgl BT-Dru[X.]ks 16/12256 [X.]). Wird [X.] wegen ärztli[X.]h festgestellter [X.] begehrt, ist für die Prüfung, ob eine freiwillige Versi[X.]herung mit Anspru[X.]h auf [X.] besteht, gemäß § 46 S 1 [X.] 2 [X.] grundsätzli[X.]h auf den Tag abzustellen, der dem Tag der Feststellung der [X.] folgt, soweit die Satzung bei freiwillig Versi[X.]herten gemäß § 44 Abs 2 [X.] den [X.]punkt der [X.] ni[X.]ht no[X.]h weiter hinauss[X.]hiebt (vgl [X.]-2500 § 46 [X.] 2 Rd[X.] 11 mwN; na[X.]h § 46 S 2 [X.] idF des Gesetzes zur Änderung arzneimittelre[X.]htli[X.]her und anderer Vors[X.]hriften, in [X.] seit [X.], beginnt der Anspru[X.]h für hauptberufli[X.]h selbstständig Erwerbstätige, die eine Wahlerklärung na[X.]h § 44 Abs 2 S 1 [X.] 2 [X.] abgegeben haben, von der siebten Wo[X.]he der [X.] an; eine Übersi[X.]ht zu den auf der Grundlage des § 53 Abs 6 [X.] dur[X.]h Satzung vorgesehenen [X.]-Wahltarifen für Selbstständige bietet http://www.test.de/Wahltarife-mit-Krankengeld-fuer-Selbststaendige-Angebote-der-Krankenkassen-4288469-4290483/ ). § 44 Abs 2 [X.] (hier idF des [X.]) lässt es zu, freiwillig Versi[X.]herten in der Satzung das Re[X.]ht einzuräumen, zwis[X.]hen Dreierlei zu wählen (vgl [X.], 95 = [X.]-2500 § 44 [X.] 13, Rd[X.] 16): (a) Versi[X.]herungss[X.]hutz ohne [X.]-Anspru[X.]h mit ermäßigtem Beitragssatz (§ 243 Abs 1 [X.] idF des [X.]), (b) Versi[X.]herungss[X.]hutz mit allgemeinem Beitragssatz mit [X.]-Anspru[X.]h beginnend na[X.]h Ablauf von (mindestens) se[X.]hs Wo[X.]hen na[X.]h dem allgemeinen gesetzli[X.]hen Entstehungszeitpunkt (§ 241 [X.] idF des [X.]) sowie ([X.]) Versi[X.]herungss[X.]hutz mit erhöhtem Beitragssatz mit [X.] Anspru[X.]h beginnend vor Ablauf von se[X.]hs Wo[X.]hen na[X.]h dem allgemeinen gesetzli[X.]hen Entstehungszeitpunkt (§ 242 [X.] idF des [X.]). Soweit dur[X.]h die Satzung der Zugang zu einer freiwilligen Versi[X.]herung eröffnet ist, die au[X.]h einen Anspru[X.]h auf [X.] beinhaltet, müssen die Versi[X.]herten die gesetzli[X.]hen und satzungsre[X.]htli[X.]hen Voraussetzungen im [X.]punkt ihrer Wahl für die Erstre[X.]kung der Versi[X.]herung auf die Absi[X.]herung des [X.]-Risikos erfüllen. § 44 Abs 2 [X.] (idF des [X.]) verlangt dafür nur, dass es si[X.]h um freiwillig Versi[X.]herte handeln muss. Eine weitergehende Eins[X.]hränkung sieht das Gesetz ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h vor. § 44 Abs 2 [X.] lässt es aber zu, das Wahlre[X.]ht zur Gruppe ([X.]) - erhöhter Beitragssatz - kraft Satzung beim Versi[X.]herungss[X.]hutz auf die Gruppe der hauptberufli[X.]h selbstständig Erwerbstätigen zu bes[X.]hränken. Grundsätzli[X.]h differenziert § 44 Abs 2 [X.] allerdings ni[X.]ht zwis[X.]hen vers[X.]hiedenen Gruppen freiwillig Versi[X.]herter. Das [X.] trifft aber selbst an anderer Stelle unters[X.]hiedli[X.]he Regelungen für freiwillige Mitglieder, die hauptberufli[X.]h selbstständig erwerbstätig sind (§ 240 Abs 4 S 2 [X.]), und für sol[X.]he freiwilligen Mitglieder, die wegen Übers[X.]hreitens der [X.] versi[X.]herungsfrei sind 257 Abs 1 und 2 [X.]). § 243 Abs 1 [X.] setzt ausdrü[X.]kli[X.]h die Mögli[X.]hkeit voraus, für einzelne Mitgliedergruppen den Umfang der Leistungen zu bes[X.]hränken (vgl [X.], 95 = [X.]-2500 § 44 [X.] 13, Rd[X.] 23). Dana[X.]h konnten die [X.]n dana[X.]h differenzieren, ob es si[X.]h um Mitglieder handelt, die bei [X.] ni[X.]ht für mindestens se[X.]hs Wo[X.]hen Anspru[X.]h auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts oder auf Zahlung einer die Versi[X.]herungspfli[X.]ht begründenden Sozialleistung haben (erhöhter Beitragssatz na[X.]h § 242 [X.] idF des [X.]), oder um sol[X.]he, die einen derartigen Anspru[X.]h hatten (allgemeiner Beitragssatz na[X.]h § 241 S 3 [X.] idF des [X.]) und für die erste Gruppe weitere Zugangsvoraussetzungen aufstellen.

Die Entstehung des Anspru[X.]hs freiwillig Versi[X.]herter auf [X.] zum in der Satzung genannten frühestmögli[X.]hen [X.]punkt verlangt, dass die freiwillige Versi[X.]herung mit Anspru[X.]h auf [X.] an diesem Tag weiterhin beim freiwillig Versi[X.]herten besteht und er na[X.]h ärztli[X.]her Feststellung no[X.]h arbeitsunfähig ist (vgl [X.]-2500 § 44 [X.] 2 Rd[X.] 10 ff).

[X.]) Der aufgrund einer wirksam ausgeübten Wahl begründete [X.]-Versi[X.]herungss[X.]hutz ist allerdings ni[X.]ht davon abhängig, dass die dur[X.]h die Satzung vorgegebenen weiteren Voraussetzungen fortbestehen. Dies folgt daraus, dass § 44 Abs 2 [X.] (idF des [X.] und § 44 Abs 2 S 1 [X.] 2 und 3 [X.] in der geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung arzneimittelre[X.]htli[X.]her und anderer Vors[X.]hriften) ledigli[X.]h Zugangsvoraussetzungen zur Absi[X.]herung des [X.]-Risikos dur[X.]h einen [X.]-Anspru[X.]h aufstellt, also bes[X.]hreibt, unter wel[X.]hen Voraussetzungen dem freiwillig Versi[X.]herten ein Wahlre[X.]ht zukommt, ni[X.]ht hingegen die Anspru[X.]hsvoraussetzungen des einzelnen [X.]-Anspru[X.]hs (mit)definiert. Im hier maßgebli[X.]hen § 44 Abs 2 [X.] idF dur[X.]h das [X.] folgt dies aus dem Verweis auf die Satzung der [X.], die dem freiwillig Versi[X.]herten unter den in der Satzung näher genannten Bedingungen ein Wahlre[X.]ht eröffnet (na[X.]h § 44 Abs 2 S 1 [X.] 2 und 3 [X.] idF des Gesetzes zur Änderung arzneimittelre[X.]htli[X.]her und anderer Vors[X.]hriften ist das Wahlre[X.]ht s[X.]hon ausdrü[X.]kli[X.]h im Gesetz geregelt). Die ni[X.]ht fortlaufende Überprüfung dieser Zugangsvoraussetzungen entspri[X.]ht au[X.]h dem Zwe[X.]k des [X.], das darauf ausgeri[X.]htet ist, den Wegfall von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen als der Mittel zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhalts s[X.]hnell zu substituieren. Die [X.] ist im Übrigen dur[X.]h § 47 [X.] davor ges[X.]hützt, Leistungen zu erbringen, wenn der Versi[X.]herte keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, weil dann au[X.]h kein erzieltes regelmäßiges Arbeitseinkommen vorhanden ist, so dass ein dem Grunde na[X.]h bestehender [X.]-Anspru[X.]h der Höhe na[X.]h mit Null anzusetzen ist. Bei einem nur no[X.]h in geringem Umfang selbstständig Erwerbstätigen, der ni[X.]ht mehr hauptberufli[X.]h selbstständig erwerbstätig ist, obwohl die Satzung als Zugangsvoraussetzung Hauptberufli[X.]hkeit fordert, mag eine finanzielle Absi[X.]herung des [X.]-Risikos einges[X.]hränkt no[X.]h fortbestehen, wenn dieses Arbeitseinkommen der Beitragsbere[X.]hnung zugrunde zu legen ist (§ 47 Abs 1 S 1 [X.]). Dafür entri[X.]htet der Versi[X.]herte aber weiterhin Beiträge. Eine Äquivalenzstörung ist insoweit ausges[X.]hlossen.

[X.][X.]) Es bleibt hingegen der eigenständigen Prüfung des mit Anspru[X.]h auf [X.] versi[X.]herten freiwilligen Mitglieds überlassen, ob es an dem regelmäßig ins Leere gehenden Versi[X.]herungss[X.]hutz festhalten will, wenn die Zugangsvoraussetzungen zu einer freiwilligen Versi[X.]herung mit Anspru[X.]h auf [X.] entfallen sind. Sind die Zugangsvoraussetzungen entfallen, ist das Mitglied ungea[X.]htet etwaiger Mindestbindungsfristen (vgl dazu jetzt § 44 Abs 2 S 2 [X.] idF dur[X.]h Art 15 [X.] 1 des Gesetzes zur Änderung arzneimittelre[X.]htli[X.]her und anderer Vors[X.]hriften vom 17.7.2009, [X.] 1990) bere[X.]htigt, beitragsre[X.]htli[X.]h wirksam die freiwillige Versi[X.]herung ohne Anspru[X.]h auf [X.] fortzuführen. Hält das Mitglied glei[X.]hwohl an der freiwilligen Versi[X.]herung mit Anspru[X.]h auf [X.] fest, bleibt es zur Beitragszahlung na[X.]h dem erhöhten Beitragssatz na[X.]h § 242 [X.] verpfli[X.]htet (bzw na[X.]h der gegenwärtigen Regelung - vgl dazu BT-Dru[X.]ks 16/12256 [X.] - zur Zahlung des allgemeinen Beitragssatzes na[X.]h § 241 [X.] idF dur[X.]h Art 1 [X.] 17 Gesetz zur na[X.]hhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzli[X.]hen Krankenversi[X.]herung ). Ein eventuell do[X.]h geltend gema[X.]hter [X.]-Anspru[X.]h s[X.]heitert am Fehlen eines erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens (§ 47 Abs 1 S 1 [X.]).

b) Der Kläger war na[X.]h den [X.], den Senat bindenden (§ 163 [X.]G) Feststellungen seit 1968 bei der [X.] als selbstständig erwerbstätiger Taxifahrer mit Anspru[X.]h auf [X.] versi[X.]hert. Die im relevanten [X.]raum geltende Satzungsbestimmung der [X.] (§ 23 Abs 2 [X.] 3 Satzung vom 15.6.1998 idF des Na[X.]htrags [X.] 11 vom 18.12.2003) eröffnete au[X.]h einen [X.]-Anspru[X.]h für selbstständig Erwerbstätige. Sie sah vor: "Selbständig Erwerbstätige, die im Fall der Arbeitsunfähigkeit ihr Einkommen ganz oder überwiegend verlieren, können beantragen, dass das Krankengeld a) vom Beginn der 3. Wo[X.]he der Arbeitsunfähigkeit (15. Tag) oder b) vom Beginn der 7. Wo[X.]he der Arbeitsunfähigkeit (43. Tag) an gezahlt wird."

[X.]) Es kann offenbleiben, ob der Kläger, der na[X.]h den den Senat bindenden, weil [X.] Feststellungen des [X.] 163 [X.]G) bis zum 30.11.2004 als selbstständiger Taxifahrer tatsä[X.]hli[X.]h tätig war, bis eins[X.]hließli[X.]h 14.8.2005 fortlaufend arbeitsunfähig oder ob er in [X.]en davor au[X.]h arbeitsfähig war, aber wegen Aufgabe seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit als Taxifahrer keinen [X.]-bedingten [X.] mehr hatte. Der vor dem [X.] am 26.7.2005 ges[X.]hlossene Prozessverglei[X.]h trifft insoweit nur eine Regelung zum [X.]-Anspru[X.]h und begrenzt ihn - unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des [X.]raums bis 26.7.2005 - auf die [X.] bis 5.1.2005. Hieraus ergeben si[X.]h weder vertragli[X.]he Reglungen zur Dauer der [X.] als sol[X.]her no[X.]h zum Arbeitseinkommensausfall, der auf einer anderen Ursa[X.]he als der vom Kläger angenommenen [X.] beruhen könnte. Der Anspru[X.]h des [X.] auf [X.] für die [X.] vom 15.8. bis 5.9.2005 s[X.]heitert glei[X.]hwohl au[X.]h bei einer mögli[X.]herweise fortbestehenden selbstständigen Erwerbstätigkeit als Taxifahrer bereits am Wegfall der [X.] zum [X.]. Die [X.] ([X.] F45.0) und die Dysthymie ([X.] F34.1) begründeten na[X.]h den Feststellungen des [X.] entgegen den [X.]-Feststellungen der Dres. A., S. und W. ab dem [X.] keine [X.] mehr. Ab dem [X.] und vor dem 6.9.2005 war der Kläger dana[X.]h au[X.]h ni[X.]ht wegen einer anderen Erkrankung arbeitsunfähig.

Das [X.] hat unter Hinweis auf das MDK-Guta[X.]hten und das vom [X.] bei dem Fa[X.]harzt für Allgemeinmedizin und Diplompsy[X.]hologen [X.]. eingeholte Guta[X.]hten eine über den 14.8.2005 hinaus fortbestehende [X.] aufgrund einer psy[X.]his[X.]hen oder psy[X.]hosomatis[X.]hen Störung bei zuglei[X.]h fehlender [X.] aufgrund einer anderen Erkrankung verneint. Der Senat ist an diese getroffene Feststellung gebunden, denn der Kläger hat diesbezügli[X.]h keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebra[X.]ht (vgl § 163 [X.]G). Die Feststellungen des [X.] hat der Kläger ni[X.]ht mit einer die Voraussetzungen des § 164 Abs 2 S 3 [X.]G erfüllenden Verfahrensrüge (vgl B[X.]E 111, 168 = [X.]-2500 § 31 [X.] 22, Rd[X.] 27 mwN) angegriffen. Er hat ni[X.]ht die Tatsa[X.]hen bezei[X.]hnet, die die gerügte Verletzung der Amtsermittlungspfli[X.]ht na[X.]h § 103 [X.]G ergeben. § 164 Abs 2 S 3 [X.]G verlangt, dass der Rügende darzustellen hat, wel[X.]he Umstände die Vorinstanz zu weiteren Ermittlungen hätte veranlassen müssen, wel[X.]he Ermittlungen hätten vorgenommen werden müssen und zu wel[X.]hem Ergebnis diese Ermittlungen geführt hätten. Der Kläger meint, der [X.] habe ihm am 9.8.2005 keine Arbeitsfähigkeit bes[X.]heinigt. Diese Beurteilung sei auf dem Guta[X.]htensformular ni[X.]ht mit der Hands[X.]hrift von [X.] eingetragen worden. Der Kläger hat im Rahmen der S[X.]hilderung des Sa[X.]hverhalts - ohne eine Aufklärungsrüge zu erheben - in der Revisionsbegründung nur auf die unters[X.]hiedli[X.]hen Hands[X.]hriften hingewiesen und angeregt, der erkennende Senat möge si[X.]h das hands[X.]hriftli[X.]h ausgefüllte Original vorlegen lassen. Im Übrigen geht der Kläger ni[X.]ht darauf ein, dass das [X.] seine Ents[X.]heidung au[X.]h auf das vom [X.] bei dem Arzt [X.]. eingeholte Guta[X.]hten gestützt hat. Dieser hat unter Bezugnahme auf den von [X.] erhobenen Befund (Kläger klagsam und leidensorientiert, in keiner Weise depressiv) [X.] infolge einer psy[X.]his[X.]hen Erkrankung ab dem [X.] verneint. Hierna[X.]h konnte eine erneute [X.] aufgrund der von [X.] erst am [X.] zurü[X.]krei[X.]hend bis 6.9.2005 wegen [X.]on[X.]hitis festgestellten [X.] ni[X.]ht vor dem 6.9.2005 eingetreten sein.

d) Selbst wenn der Kläger ab dem 6.9.2005 wegen der [X.]on[X.]hitis arbeitsunfähig gewesen sein sollte, worüber das [X.] - na[X.]h seiner Re[X.]htsauffassung folgeri[X.]htig - ausdrü[X.]kli[X.]h keine Feststellungen getroffen hat, konnte der [X.]-Anspru[X.]h des [X.] s[X.]hon na[X.]h den satzungsre[X.]htli[X.]hen Regelungen der [X.] ni[X.]ht vor dem [X.] entstehen.

Die der [X.] na[X.]h § 44 Abs 2 [X.] eingeräumte Re[X.]htsetzungskompetenz bere[X.]htigte sie nur, in ihrer Satzung für freiwillig Versi[X.]herte den [X.]-Anspru[X.]h auszus[X.]hließen oder zu einem späteren als im Gesetz genannten [X.]punkt entstehen zu lassen, ni[X.]ht hingegen die Voraussetzungen für den na[X.]h der Satzung frühestmögli[X.]hen Beginn abwei[X.]hend von § 46 [X.] zu regeln. § 23 Abs 2 [X.] 3 der Satzung der [X.] sah [X.] vom Beginn der dritten Wo[X.]he (15. Tag) oder vom Beginn der siebten Wo[X.]he (43. Tag) der [X.] an vor. Im Falle des § 46 S 1 [X.] 2 [X.] bedeutete dies, dass der [X.]-Anspru[X.]h ab dem 15. bzw dem 43. Tag, der dem Tag der ärztli[X.]hen [X.]-Feststellung folgt, beginnen konnte. Der Kläger versi[X.]herte gemäß der Satzung sein [X.]-Risiko und wählte als Anspru[X.]hsbeginn den 15. Tag. [X.] stellte am [X.] beim Kläger [X.] fest, so dass der [X.] der 15. Tag na[X.]h der Feststellung der [X.] war (zur Unbea[X.]htli[X.]hkeit einer zeitli[X.]h rü[X.]kbezogenen [X.]-Feststellung für den Beginn des [X.]-Anspru[X.]hs vgl zB B[X.]E 111, 9 = [X.]-2500 § 192 [X.] 5, Rd[X.] 23 ff; [X.]-2500 § 46 [X.] 2 Rd[X.] 15 mwN).

2. Es steht ni[X.]ht fest, dass alle Voraussetzungen für einen Anspru[X.]h auf Zahlung von [X.] vom [X.] bis 30.11.2006 erfüllt sind. In dieser [X.] bestand zwar na[X.]h den Feststellungen des [X.] Versi[X.]herungss[X.]hutz des [X.] fort (dazu a), do[X.]h fehlt es an Feststellungen dazu, dass der Kläger vom [X.] bis 30.11.2006 arbeitsunfähig war (dazu b) und die [X.] den Wegfall von Arbeitseinkommen überhaupt bewirken konnte. Daran würde es fehlen, wenn der Kläger seine Erwerbstätigkeit vor Eintritt der [X.]-[X.] aufgegeben hat (dazu [X.]).

a) Der Kläger war na[X.]h den dargelegten Grundsätzen au[X.]h im [X.]raum [X.] bis 30.11.2006 unverändert mit Anspru[X.]h auf [X.] freiwillig versi[X.]hert. Na[X.]h § 191 [X.] endet die freiwillige Mitglieds[X.]haft nur, wenn die Voraussetzungen eines der dort abs[X.]hließend genannten vier Tatbestände erfüllt sind. Daran fehlte es.

Anders als bei den Pfli[X.]htversi[X.]herten kommt es auf einen fortlaufenden Bezug von [X.] zur Aufre[X.]hterhaltung der Mitglieds[X.]haft mit Anspru[X.]h auf [X.] ni[X.]ht an. Einer § 192 Abs 1 [X.] 2 [X.] entspre[X.]henden Regelung, wona[X.]h die Mitglieds[X.]haft Versi[X.]herungspfli[X.]htiger ua erhalten bleibt, solange Anspru[X.]h auf [X.] besteht oder bezogen wird, sieht das Gesetz konsequenter Weise ni[X.]ht vor. Denn bei freiwillig Versi[X.]herten ist - anders als bei Versi[X.]herten na[X.]h § 5 Abs 1 [X.] 1 [X.] - der Bestand des Versi[X.]herungsverhältnisses dur[X.]h den Eintritt von [X.] ni[X.]ht gefährdet (vgl [X.]-2500 § 44 [X.] 11 Rd[X.] 13; zur fortbestehenden Beitragspfli[X.]ht trotz § 224 Abs 1 [X.] vgl B[X.] [X.]-2500 § 224 [X.] 1 Rd[X.] 6 ff, dort zum Erziehungsgeld; s ferner [X.] in [X.] Komm, Stand Dezember 2012, § 224 [X.] Rd[X.] 10). Bei mit Anspru[X.]h auf [X.] freiwillig Versi[X.]herten kommt es insoweit nur darauf an, dass die Mitglieds[X.]haft fortbesteht (vgl zu den Regelungsunters[X.]hieden des Endes der Mitglieds[X.]haft § 190 und § 191 [X.]). Das [X.] hat ni[X.]ht festgestellt, dass der Kläger im betroffenen [X.]raum zu irgendeinem [X.]punkt seine Versi[X.]herung bei der [X.] beendet hat. Hierfür findet si[X.]h in den Verfahrensakten im Übrigen au[X.]h kein Anhaltspunkt. Entgegen der Auffassung des [X.] führt der Umstand, dass na[X.]h seinen den Senat bindenden (§ 163 [X.]G) Feststellungen der Kläger na[X.]h Wegfall der [X.] zum [X.] (vgl II.1.[X.]) bis [X.] tatsä[X.]hli[X.]h keiner Erwerbstätigkeit na[X.]hging, ni[X.]ht dazu, dass der Kläger ni[X.]ht mehr mit Anspru[X.]h auf [X.] versi[X.]hert war.

b) Das [X.] hat - von seinem Re[X.]htsstandpunkt aus konsequent - keine Feststellungen zur [X.] des [X.] vom [X.] bis 30.11.2006 getroffen. Die Vors[X.]hriften über das [X.] enthalten keine spezifis[X.]hen Regelungen und Maßstäbe für die Feststellung der [X.] bei hauptberufli[X.]h selbstständig Erwerbstätigen. Insoweit gilt ni[X.]hts anderes als bei der Prüfung des Eintritts der [X.] abhängig Bes[X.]häftigter (vgl [X.]-2500 § 44 [X.] 11 Rd[X.] 12 f mwN). Wie bei diesen ist im Falle der selbstständig Erwerbstätigen die im [X.]punkt des Eintritts der [X.] konkret ausgeübte Erwerbstätigkeit maßgebli[X.]h.

[X.]) Soweit [X.] des [X.] ab [X.] über den [X.] hinaus feststeht, muss der Eintritt der [X.] den Kläger daran gehindert haben, Arbeitseinkommen zu erzielen. Daran fehlt es, wenn der Kläger s[X.]hon vor [X.]-Beginn seine Erwerbstätigkeit aufgegeben hat. [X.] kann grundsätzli[X.]h nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte beanspru[X.]ht werden, die der Versi[X.]herte vor Eintritt der [X.] bzw vor Beginn der stationären Behandlung als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (tatsä[X.]hli[X.]h) bezogen hat und die wegen der Erkrankung entfallen (vgl B[X.]E 96, 246 = [X.]-2500 § 47 [X.] 4, Rd[X.] 23 ff, au[X.]h zu den Ausnahmen vom strengen Zuflussprinzip; [X.]-2500 § 47 [X.] 8 Rd[X.] 24; [X.] vom 6.11.2008 - B 1 KR 8/08 R - Juris Rd[X.] 12 mwN = USK 2008-128). Dies gilt au[X.]h für Versi[X.]herte, die - wie der Kläger - keine Arbeitnehmer sind. So bemisst si[X.]h bei hauptberufli[X.]h selbstständig Erwerbstätigen das [X.] na[X.]h dem erzielten Arbeitseinkommen und ni[X.]ht na[X.]h dem für die Beitragsbemessung maßgebenden Mindesteinkommen (B[X.]E 92, 260 = [X.]-2500 § 47 [X.] 1; [X.] vom 7.12.2004 - B 1 KR 17/04 R - USK 2004-61; [X.]-2500 § 47 [X.] 10 Rd[X.] 11 mwN).

Bei freiwillig versi[X.]herten hauptberufli[X.]h Selbstständigen ist das [X.] na[X.]h § 47 Abs 4 S 2 [X.] na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des erkennenden Senats im Sinne einer widerlegbaren Vermutung na[X.]h dem Regelentgelt zu bere[X.]hnen, das dem Betrag entspri[X.]ht, aus dem zuletzt vor Eintritt der [X.] Beiträge entri[X.]htet worden sind. So kann in den Fällen der fiktiven Beitragsbemessung na[X.]h § 240 Abs 4 S 2 [X.] wegen der Entgeltersatzfunktion des [X.] grundsätzli[X.]h ni[X.]ht auf das der Beitragsbemessung zugrunde liegende Arbeitseinkommen zurü[X.]kgegriffen werden. Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dieses Einkommen erkennbar ni[X.]ht der tatsä[X.]hli[X.]hen wirts[X.]haftli[X.]hen Situation des Versi[X.]herten vor Eintritt der [X.] entspri[X.]ht, weil sein tatsä[X.]hli[X.]hes Arbeitseinkommen wesentli[X.]h geringer war (vgl B[X.]E 98, 43 = [X.]-2500 § 47 [X.] 7, Rd[X.] 9, in Abgrenzung zu B[X.]E 92, 260 = [X.]-2500 § 47 [X.] 1; [X.]-2500 § 47 [X.] 10 Rd[X.] 13 mwN). Dieser Grundsatz gilt erst re[X.]ht, wenn der Versi[X.]herte vor Eintritt der [X.], also aus hiervon unabhängigen Gründen seine Erwerbstätigkeit völlig eingestellt hat. Dem entspri[X.]ht es sinngemäß, dass der erkennende Senat andererseits - ohne weitere [X.] anzunehmen - davon ausgeht, dass ein vollständiger Verlust des Arbeitseinkommens dur[X.]h [X.] eintritt, wenn der Versi[X.]herte vor Beginn der [X.] im Unternehmen hauptberufli[X.]h persönli[X.]h mitgearbeitet hat und diese Mitarbeit nunmehr aufgrund der [X.] entfällt (vgl B[X.]E 98, 43 = [X.]-2500 § 47 [X.] 7, Rd[X.] 17).

Der Kläger hat dementspre[X.]hend dann der Höhe na[X.]h keinen Anspru[X.]h auf [X.], wenn er seine Erwerbstätigkeit als Taxifahrer bis zu Beginn des [X.] bereits endgültig aufgegeben hat und ein [X.]-bedingter Ausfall von Arbeitseinkommen ab diesem [X.]punkt ausges[X.]hlossen ist (dazu [X.]). Uns[X.]hädli[X.]h für den [X.]-Anspru[X.]h ist hingegen die Aufgabe der Erwerbstätigkeit na[X.]h Entstehung des [X.]-Anspru[X.]hs (dazu [X.]).

[X.]) Das bloße Unterlassen der Erzielung von Arbeitseinkommen infolge ärztli[X.]h festgestellter [X.], die si[X.]h im Re[X.]htsstreit über [X.] ni[X.]ht bestätigt, lässt die Grundlage für einen Zahlungsanspru[X.]h auf [X.] ni[X.]ht entfallen. Dazu bedarf es vielmehr der Feststellung, dass der Versi[X.]herte seine Erwerbstätigkeit vor Eintritt der [X.] aufgegeben hat. So liegt es etwa, wenn der Versi[X.]herte zu diesem [X.]punkt - unabhängig von einer vermeintli[X.]hen [X.] - keiner Erwerbstätigkeit mehr na[X.]hgehen will und diesen Ents[X.]hluss umsetzt, oder wenn er aus anderen als medizinis[X.]hen Gründen einer Erwerbstätigkeit ni[X.]ht mehr na[X.]hgehen kann. Übt der Versi[X.]herte auf der Grundlage ärztli[X.]her [X.]-Feststellungen in gutem Glauben, arbeitsunfähig zu sein, aktuell keine Erwerbstätigkeit aus, um Arbeitseinkommen zu erzielen und stellt si[X.]h na[X.]hträgli[X.]h heraus, dass die ärztli[X.]he Eins[X.]hätzung unzutreffend war, unterlässt der Versi[X.]herte au[X.]h dann nur aus Gründen der [X.] seine Tätigkeit.

[X.]) Ist der mit Anspru[X.]h auf [X.] freiwillig Versi[X.]herte bei Eintritt der [X.] erwerbstätig, ist es für die Fortdauer seines [X.]-Anspru[X.]hs unerhebli[X.]h, dass er den bisherigen Betrieb seines Unternehmens bzw den zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit notwendigen re[X.]htli[X.]hen (zB behördli[X.]he Genehmigungen) und wirts[X.]haftli[X.]hen Rahmen na[X.]h der Entstehung des [X.]-Anspru[X.]hs aufre[X.]hterhält. [X.] kann grundsätzli[X.]h nur als Ersatz für diejenigen Einkünfte beanspru[X.]ht werden, die der Versi[X.]herte vor Eintritt der [X.] bzw vor Beginn der stationären Behandlung als Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bezogen hat und die wegen der Erkrankung entfallen (stRspr, vgl B[X.]E 96, 246 = [X.]-2500 § 47 [X.] 4, Rd[X.] 20 mwN). Der Gesetzgeber hat der Bere[X.]hnung des [X.] die sog Bezugs- bzw Referenzmethode bewusst zugrunde gelegt, die - im Gegensatz zum Lohnausfallprinzip - unberü[X.]ksi[X.]htigt lässt, wie si[X.]h das Arbeitsentgelt außerhalb des Bezugs- bzw des [X.], insbesondere na[X.]h Eintritt des [X.], entwi[X.]kelt (stRspr, vgl B[X.]E 96, 246 = [X.]-2500 § 47 [X.] 4, Rd[X.] 21 mwN). Es kommt dementspre[X.]hend na[X.]h der gesetzli[X.]hen Konzeption während des [X.]-Bezugs ni[X.]ht darauf an, dass der Versi[X.]herte ohne die eingetretene [X.] die bisherige Erwerbstätigkeit fortsetzen könnte. Aus den §§ 49 ff [X.] geht ni[X.]ht hervor, dass dem Versi[X.]herten na[X.]h Entstehung des [X.]-Anspru[X.]hs die wirts[X.]haftli[X.]he und die gesundheitli[X.]he Mögli[X.]hkeit verbleiben muss, seine bisherige Tätigkeit fortzusetzen. Dies entspri[X.]ht au[X.]h dem S[X.]hutzzwe[X.]k des [X.] (vgl B[X.]E 96, 246 = [X.]-2500 § 47 [X.] 4, Rd[X.] 21 f mwN).

3. Die Ents[X.]heidung des [X.] erweist si[X.]h au[X.]h weder ganz no[X.]h teilweise aus anderen Gründen als zutreffend. Das [X.] hat ni[X.]hts festgestellt, was einen Auss[X.]hluss des Anspru[X.]hs na[X.]h § 48 Abs 2 [X.] begründen könnte.

4. Das [X.] wird nunmehr zu ermitteln haben, dass der Kläger vom [X.] bis 30.11.2006 arbeitsunfähig war. Soweit dana[X.]h [X.] des [X.] ab [X.] über den [X.] hinaus feststeht, hat das [X.] zudem zu ermitteln, dass der Kläger zu irgendeinem [X.]punkt vor dem [X.] seine Erwerbstätigkeit endgültig aufgegeben hat und dass ein dur[X.]h [X.] bedingter Ausfall von Arbeitseinkommen ab diesem [X.]punkt ausges[X.]hlossen ist. Insoweit wird das [X.] insbesondere zu prüfen haben, dass der Kläger sein Gewerbe abmeldete, si[X.]h vorhandener sä[X.]hli[X.]her Betriebsmittel entledigte und behördli[X.]he Genehmigungen (vgl § 2 Personenbeförderungsgesetz) bis zum [X.] für ihn erlos[X.]hen.

5. Die Kostenents[X.]heidung bleibt dem [X.] vorbehalten.

Meta

B 1 KR 4/12 R

12.03.2013

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Berlin, 28. Februar 2007, Az: S 111 KR 73/07, Urteil

§ 44 Abs 2 SGB 5 vom 20.12.1988, § 44 Abs 2 S 1 Nr 2 SGB 5 vom 17.07.2009, § 44 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB 5 vom 17.07.2009, § 44 Abs 2 S 2 SGB 5 vom 17.07.2009, § 46 S 1 Nr 2 SGB 5, § 47 Abs 1 S 1 SGB 5, § 47 Abs 4 S 2 SGB 5, § 191 SGB 5, § 192 Abs 1 Nr 2 SGB 5, § 240 Abs 4 S 2 SGB 5, § 241 S 3 SGB 5 vom 20.12.1988, § 241 SGB 5 vom 22.12.2010, § 242 SGB 5 vom 20.12.1988, § 243 Abs 1 SGB 5 vom 20.12.1988

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.03.2013, Az. B 1 KR 4/12 R (REWIS RS 2013, 7517)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7517

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