Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.02.2015, Az. B 10 ÜG 8/14 B

10. Senat | REWIS RS 2015, 15559

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - sozialgerichtliches Verfahren - Erforderlichkeit der Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses - keine Verfahrensförderung bei Ausbleiben einer fristgemäßen Gebührenzahlung - Unzulässigkeit der Austragung von rechtshängigen Verfahren aus dem Register - Beendigung des Verfahrens durch Gerichtsbeschluss ohne mündliche Verhandlung - Möglichkeit eines urteilsersetzenden Beschlusses - Erforderlichkeit der Anhörung des Klägers - statthaftes Rechtsmittel - Meistbegünstigungsgrundsatz - Zurückverweisung


Leitsatz

1. Rechtshängig gewordene Entschädigungsklagen wegen überlanger Verfahrensdauer können vom LSG nicht durch unanfechtbaren Beschluss der Berufsrichter "als letztlich unbeachtliche Begehren auf sonstige Weise" ausgetragen werden.

2. Beendet das LSG das Verfahren durch einen nach dem SGG nicht vorgesehenen sonstigen Beschluss, findet nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz gegen diesen dasjenige Rechtsmittel statt, das bei prozessordnungsgemäßem Vorgehen statthaft wäre.

3. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren ist das LSG berechtigt, die Verfahrensförderung davon abhängig zu machen, dass der Kläger einen Gerichtskostenvorschuss zahlt.

4. Zu den Folgen einer fehlenden (fristgerechten) Gebührenzahlung.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird der Beschluss des [X.] vom 3. März 2014 aufgehoben.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Der Kläger betreibt seit Jahren in der Sozialgerichtsbarkeit eine Vielzahl von Verfahren. So führte er allein von 2005 bis 2012 ca 660 Verfahren beim [X.] und ca 1240 Verfahren beim [X.]. [X.]eim [X.] waren von 2006 bis 2012 ca 260 Verfahren anhängig. Mit Schriftsatz vom 4.1.2014 (eingegangen am 20.1.2014) hat der Kläger wegen zweier und mit Schriftsatz vom [X.] (eingegangen am 27.1.2014) wegen weiterer 136 Klageverfahren beim [X.] Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer beantragt, wobei er auf die Verfahren nicht im Einzelnen eingegangen ist, sondern im Wesentlichen die Aktenzeichen aufgelistet hat. Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn "je Verfahren 1200 Euro Entschädigung für die Verfahrensdauer gemäß § 198 [X.] zu zahlen, hilfsweise das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für die zuletzt beim [X.] unter den aufgezählten Aktenzeichen anhängigen Verfahren je Verfahren 1200 Euro Entschädigung für die Verfahrensdauer gemäß § 839 [X.]G[X.] zu zahlen und das Verfahren insoweit an die 15. Zivilkammer des [X.] gemäß § 17a [X.] zu verweisen". Er sei in den letzten Jahren in den genannten Verfahren Kläger gewesen und habe für sich vor den Sozialgerichten Ansprüche gegen Sozialleistungsträger geltend gemacht. Alle Verfahren seien nach dem gleichen Schema abgelaufen; er habe vor dem [X.] Klage erhoben, das [X.] habe die Klagen über Jahre hinweg nicht bearbeitet und dann mit unbegründeten Entscheidungen abgewiesen. Für seine Entschädigungsklagen hat der Kläger die [X.]ewilligung von Prozesskostenhilfe ([X.]) und die [X.]eiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Daneben hat der Kläger in gleicher Weise weitere 127 Wiederaufnahmeklagen bei verschiedenen [X.]en des L[X.] erhoben.

2

Am 3.3.2014 hat das L[X.] in der [X.]esetzung von drei [X.]erufsrichtern ohne mündliche Verhandlung beschlossen:

        

"Die vom Kläger hier am 20. und 27. Januar 2014 erhobenen insgesamt 138 Klagen auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer L 2 SF 265/14 EK, [X.] und [X.] bis L 2 SF 743/14 EK sind offensichtlich haltlos und lassen auch nicht ansatzweise ein berechtigtes Interesse erkennen, weshalb sie als letztlich unbeachtliche [X.]egehren auf sonstige Weise auszutragen sind und eine weitere [X.]earbeitung nicht zu erfolgen hat."

3

Der Kläger habe an sich für jede seiner Entschädigungsklagen einen [X.] von 213 Euro, insgesamt also (138 x 213 Euro =) 29 394 Euro zu zahlen. Es gehe ihm in keiner Weise um die Prüfung konkret-individueller [X.]egehren. Er benutze vielmehr diese Klagemöglichkeit in [X.], rechtsmissbräuchlicher Weise zum Aufbau seines Selbstwertgefühls und seiner Selbstdarstellung. Aus diesen Gründen seien die vom Kläger anhängig gemachten 138 Klagen wegen Unbeachtlichkeit auf sonstige Weise ohne Kostenfolge - und damit letztlich auch im wohlverstandenen Interesse des [X.], der auf diese Weise vor weiteren Verbindlichkeiten in Höhe von 29 394 Euro verschont bleibe - auszutragen. Eine weitere [X.]earbeitung habe nicht zu erfolgen. Die Prozessfähigkeit des [X.] könne unter diesen Umständen dahingestellt bleiben. Der [X.]eschluss sei nach § 177 [X.]G unanfechtbar.

4

Der Kläger hat gegen den [X.]eschluss [X.]eschwerde zum [X.] eingelegt. Er rügt eine Verletzung des § 124 Abs 2 [X.]G sowie des rechtlichen Gehörs nach Art 103 GG iVm § 62 [X.]G. Das L[X.] habe ohne sein Einverständnis ohne mündliche Verhandlung entschieden. Ein Sachverständigengutachten sei ihm nicht eröffnet, parallele Akten beigezogen und verwertet worden, ohne dass er davon gewusst und dazu habe Stellung nehmen können. Zudem hat der Kläger eine [X.]esetzungsrüge erhoben, weil das L[X.] über seine Entschädigungsklagen in unzulässiger Weise ohne [X.] entschieden habe.

5

II. 1. Der Antrag des [X.] ist als Nichtzulassungsbeschwerde zulässig. Sein [X.]egehren ist auf die Korrektur des vom L[X.] als unanfechtbar angesehenen [X.]eschlusses gerichtet.

6

a) [X.]eendet das L[X.] das Verfahren über eine Entschädigungsklage nach § 198 [X.] durch einen nach dem [X.]G nicht vorgesehenen sonstigen [X.]eschluss, darf der Kläger durch diese unkorrekte gerichtliche Vorgehensweise nach dem Grundsatz der [X.] keinen Nachteil erleiden. Ihm steht daher dasjenige Rechtsmittel zu, das bei [X.] Vorgehen des L[X.] statthaft gewesen wäre. Das ist in Fällen, in denen über Klagen auf Entschädigung nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ([X.]) entschieden wird, die Nichtzulassungsbeschwerde, wenn die Revision vom L[X.] nicht zugelassen worden ist; im Übrigen die Revision. Das L[X.] hat in den Gründen seines [X.]eschlusses ausgeführt, dass es vom Vorliegen wirksam erhobener und ins [X.] eingetragener Klagen ausgegangen ist. Es hat dem [X.]egehren des [X.] im Hinblick auf dessen querulatorische Züge jedoch das Rechtsschutzinteresse abgesprochen und die Klagen letztlich als "unbeachtliches [X.]egehren" angesehen. Es hat sie im angeblich "wohlverstandenen Interesse" des [X.] ohne weitere [X.]earbeitung aus dem [X.] ausgetragen und die Revision nicht zugelassen. Für ein solches Vorgehen fehlt es bei Klagen auf Entschädigung nach dem [X.] an einer entsprechenden Rechtsgrundlage im Gesetz.

7

Kommt das Entschädigungsgericht (hier: das L[X.]) zu der Überzeugung, dass es am Rechtsschutzinteresse für eine Klage auf Entschädigung nach dem [X.] fehlt, hat es sie als unzulässig abzuweisen. Eine bloße Nichtbearbeitung und schlichtes Austragen kann in Ausnahmefällen zwar ebenfalls in [X.]etracht kommen, wenn ein [X.]egehren zu Unrecht als Klage in das [X.] eingetragen worden ist, weil es an einem sinnhaften und ernst zu nehmenden Rechtsschutzbegehren fehlt; dies kann etwa bei völlig wirrem oder stereotyp wiederholtem Vorbringen der Fall sein. So ist in der Rechtsprechung des [X.] anerkannt, dass es ausnahmsweise dann keiner Vertreterbestellung bedarf, wenn das Rechtsmittel unter Anlegung eines strengen Maßstabs "offensichtlich haltlos" ist ([X.]E 5, 176, 178 f), was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen ist, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen [X.]ezug zum materiellen Recht macht oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war ([X.] SozR 4-1500 § 72 [X.] Rd[X.] 10 f; [X.] [X.]eschluss vom 25.9.2014 - [X.] [X.] 50/14 [X.]). So liegt der Fall hier aber nicht. Der Kläger hat unter Nennung konkreter Aktenzeichen unmissverständlich, wenn auch nicht durch konkretes Vorbringen substantiiert, deutlich gemacht, dass er jedes der 138 Ausgangsverfahren als "von unangemessener Dauer" ansieht und deshalb Entschädigung nach dem [X.] begehrt. Der Kläger hat sich im Laufe der [X.] offenbar eine laienhafte juristische Argumentation angeeignet, die es vorliegend nicht zulässt, von völlig unsinnigem Vortrag und haltlosen [X.]egehren auszugehen. Vielmehr liegt es angesichts der Gesamtumstände des Falles nahe, dass der Kläger tatsächlich eine entsprechende Zahlungsverpflichtung des beklagten Landes erreichen will.

8

[X.]ei [X.] Vorgehen hätte die Klage auf Entschädigung nach dem [X.] allenfalls mit der [X.]egründung, dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis, als unzulässig abgewiesen werden können. Die vom Gesetz hierfür vorgesehene Entscheidungsform ist das Urteil, das nach § 124 Abs 2 [X.]G nur im Einverständnis der [X.]eteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Anderweitige Entscheidungen über eine Klage sind nur zulässig, soweit sie im [X.]G vorgesehen sind (§ 125 [X.]G). Insoweit kommt in erster Linie der Erlass eines Gerichtsbescheids gemäß § 105 [X.]G in [X.]etracht. Im Schrifttum ist allgemein anerkannt, dass diese Möglichkeit auch im Fall der erstinstanzlichen Zuständigkeit des L[X.] grundsätzlich eröffnet ist (siehe nur [X.] in [X.], [X.]G, § 105 Rd[X.]1 ff, Stand Einzelkommentierung April 2010; [X.] in [X.], [X.]G, 4. Aufl 2012, § 105 Rd[X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 105 Rd[X.] 4; [X.] in [X.]/[X.], [X.]G, 2014, § 105 Rd[X.] 8). Für Entschädigungsklagen nach dem [X.] gilt das schon wegen der in § 201 Abs 2 [X.] angeordneten entsprechenden Anwendung der jeweiligen prozessrechtlichen Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug (davon geht für die [X.] des § 84 Abs 1 VwGO auch der [X.] in seinem Gerichtsbescheid vom 25.9.2014 - 23 A 13.1623 - Juris aus). Nicht von vornherein ausgeschlossen erscheint auch die Möglichkeit, über eine Entschädigungsklage durch einen urteilsersetzenden [X.]eschluss ohne mündliche Verhandlung in entsprechender Anwendung des § 153 Abs 4 [X.]G bzw des § 158 [X.] [X.]G zu entscheiden (so zur Verwerfung durch das erstinstanzlich zuständige Revisionsgericht analog § 169 [X.]G [X.]sbeschluss vom 17.12.2014 - [X.] 10 ÜG 2/14 [X.] - mit insoweit kritischer [X.]erkung Loytved, [X.] 5/2015 [X.] 6). Ob Fälle denkbar sind, in denen ein L[X.] ermessensfehlerfrei anstelle eines Gerichtsbescheids einen solchen [X.]eschluss erlassen kann, muss der [X.] an dieser Stelle nicht entscheiden. Denn die angefochtene Entscheidung des L[X.] stellt nach Inhalt und Form keinen [X.]eschluss analog § 153 Abs 4 [X.]G oder § 158 [X.] [X.]G dar. Durch einfachen, nach § 177 [X.]G nicht anfechtbaren [X.]eschluss des L[X.] war eine Abweisung der Klage als unzulässig jedenfalls nicht möglich, weil sonst dem Kläger jegliche Möglichkeit genommen wäre, Rechtsschutz gegen die Entscheidung zu erlangen.

9

Prozessbeteiligte dürfen dadurch, dass das Gericht seine Entscheidung in einer falschen Form trifft, keinen Rechtsnachteil erleiden. Ein solcher Verfahrensfehler führt deshalb nicht zum Ausschluss eines an sich gegebenen Rechtsmittels ([X.]E 72, 90, 91 = [X.]-1720 § 17a [X.] 1 [X.]). Um das Prozessrisiko des [X.]etroffenen zu minimieren, steht ihm in einer solchen Situation sowohl derjenige Rechtsbehelf zu, der nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft ist, als auch dasjenige Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form ergangenen Entscheidung zulässig wäre (Grundsatz der [X.]; vgl [X.]E 72, 90, 91 = [X.]-1720 § 17a [X.] 1 [X.]; [X.]GHZ 40, 265, 267; 90, 1, 3; 98, 362, 364; [X.]AGE 41, 67, 71; [X.]VerwGE 30, 91, 98; [X.]FHE 134, 216, 218; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, Vor § 143 Rd[X.] 14 mwN). Das ist hier die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 160a [X.]G, weil das L[X.] die Revision nicht zugelassen hat. Das trifft auf alle oben genannten Möglichkeiten der Entscheidung im vereinfachten Verfahren zu, weil diese nicht zu einer Verkürzung der gegen ein Urteil bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten führen sollen (vgl § 105 Abs 2 S 1 [X.]G und § 158 [X.] [X.]G, ggf iVm § 153 Abs 4 [X.] [X.]G).

b) Der Kläger ist prozessfähig (vgl hierzu auch [X.]eschlüsse des 11. [X.]s des [X.] vom 23.10.2014 - [X.] 11 [X.] 3/14 C, vom [X.] - [X.] 11 [X.] 4/14 S, vom 23.10.2014 - [X.] 11 [X.] 9/14 [X.]H). Der [X.] hat, nachdem das [X.] in seinem Urteil vom 30.4.2014 (L 2 SF 3694/12 EK) ausführlich zur Prozessfähigkeit des [X.] Stellung genommen und dessen Prozessfähigkeit nach Einholung bzw [X.]eiziehung medizinischer-psychiatrischer Sachverständigengutachten bejaht hat, die Sachverständigengutachten des Instituts für psychiatrische [X.]egutachtung, Prof. Dr. K.
, vom [X.], des [X.], [X.], [X.], vom [X.] und vom 11.6.2012 sowie des [X.]ezirkskrankenhauses Günzburg, Privatdozent [X.], vom 19.5.2014 beigezogen. Der [X.] hat dies dem Kläger mitgeteilt und ist nach Auswertung und Würdigung der Gutachten sowie in Kenntnis des schriftsätzlichen Vorbringens des [X.] in verschiedenen beim [X.] anhängigen Verfahren zu der Überzeugung gelangt, dass beim Kläger zwar von einer verfestigten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und querulatorischen Zügen auszugehen ist. Auch wenn er in den letzten Jahren hunderte von Verfahren anhängig gemacht hat und seine Entscheidungen zur Prozessführung mitunter nicht oder nur schwer nachvollziehbar sind, fehlt es an Hinweisen auf eine schwere Psychopathologie, die zur Prozessunfähigkeit führen könnte. Vielmehr hat der [X.] - übereinstimmend z[X.] mit dem 3. [X.] des [X.] (vgl Urteil vom [X.] [X.] 527/14) sowie dem 11. [X.] des [X.] ([X.]eschlüsse vom 23.10.2014 und vom [X.], aaO) - den Eindruck gewonnen, dass der Antragsteller durchaus weiß, was er will und was er tut. Es bereitet ihm Freude, die Gerichte zu beschäftigen oder gar lahm zu legen. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass seine Fähigkeit, im Rahmen dieses Interesses zahlreiche Verfahren zielgerichtet zu verfolgen und jeweils durchaus situationsangemessen vorzutragen und auf gerichtliche Verfügungen zu reagieren, beeinträchtigt ist oder gewesen sein könnte.

c) Die [X.]eschwerde des [X.] ist - nach [X.]ewilligung von [X.] und [X.]eiordnung einer Rechtsanwältin, von dieser form- und fristgerecht eingelegt und auch fristgerecht begründet worden (vgl § 160a Abs 1 und 2 [X.]G). Der Kläger hat mit der Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das L[X.] sowie der nicht vorschriftsmäßigen [X.]esetzung des Gerichts Verfahrensmängel, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (vgl § 160 Abs 2 [X.] [X.]G), hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 [X.] [X.]G).

2. Die [X.]eschwerde ist auch begründet.

a) Das L[X.] hat, ohne den Kläger anzuhören und ohne [X.]eteiligung [X.] zur [X.]eendigung eines Rechtsstreits eine Entscheidung getroffen, die nach der Verfahrensordnung nicht vorgesehen ist. Der angefochtene [X.]eschluss des L[X.] ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, insbesondere beruht er auf der von dem Kläger gerügten Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 [X.]G).

Das L[X.] durfte nicht beschließen, die vom Kläger erhobenen Klagen auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer in 138 Fällen seien "auf sonstige Weise auszutragen" und nicht weiter zu bearbeiten.

Der Kläger hat vor dem L[X.] Klagen auf Entschädigung wegen angeblich unangemessener Dauer von 138 Verfahren nach § 198 [X.] erhoben. Diese Vorschrift wurde mit Wirkung vom 3.12.2011 durch das [X.] vom 24.11.2011 ([X.]G[X.]l I 2302) eingeführt. Mit Erhebung seiner Klagen beim L[X.] durch den Eingang der [X.] vom 4.1.2014 am 20.1.2014 sowie vom [X.] am 27.1.2014 sind diese Streitsachen rechtshängig geworden (vgl § 94 [X.]G), ohne dass es dafür - anders als nach der ZPO (vgl dort § 253 Abs 1) - der Zustellung der Klagen an das beklagte Land bedurfte. Die [X.]eendigung der Rechtshängigkeit konnte nur mit formeller Rechtskraft eintreten, also mit [X.]eendigung des Rechtsstreits durch rechtskräftiges Urteil oder einen urteilsersetzenden [X.]eschluss nach § 153 Abs 4 [X.]G, § 158 [X.] [X.]G und § 55a [X.] [X.]G, durch Klage- oder Rechtsmittelrücknahme, Vergleich, angenommenes Anerkenntnis oder durch übereinstimmende Erklärung der Prozessbeteiligten, dass der Rechtsstreit beendet sei (vgl [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 11. Aufl 2014, § 94 Rd[X.], 4).

Die Rechtshängigkeit endet weder durch "Liegenlassen" der Sache, selbst wenn sie nach der Aktenordnung nach Ablauf einer bestimmen Frist weggelegt wird (vgl [X.], aaO, Rd[X.] 4a), noch dadurch, dass das Gericht - wie vorliegend geschehen - beschließt, sie als "offensichtlich haltlos" und "letztlich unbeachtliches [X.]egehren auf sonstige Weise auszutragen" und sie nicht weiter zu bearbeiten. Das L[X.] hat damit eine nach der Verfahrensordnung nicht vorgesehene und für den Kläger faktisch verfahrensbeendende Entscheidung getroffen. Selbst wenn dadurch formal die Rechtshängigkeit der Entschädigungsklagen beim L[X.] nicht geendet hat, erweckt der ausgefertigte und den [X.]eteiligten zugestellte [X.]eschluss doch diesen Anschein. Zu dessen [X.]eseitigung ist der [X.]eschluss des L[X.] aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen. Insofern ist die Situation derjenigen eines sogenannten Nicht- oder Scheinurteils vergleichbar (dazu [X.]VerwGE 91, 242 = NJW 1993, 1811 f; [X.]GHZ 10, 346, 349 = NJW 1954, 34, 35; [X.]GH NJW 1999, 1192).

Mit seiner Vorgehensweise hat das L[X.] zugleich § 124 [X.]G verletzt, wonach das Gericht nur mit dem Einverständnis des [X.] ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden darf. Das Einverständnis des [X.] ist - ausgehend von der Rechtsansicht des L[X.] konsequent - nicht eingeholt worden. Das L[X.] durfte aber auch nicht ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid oder durch einen urteilsersetzenden [X.]eschluss analog § 153 Abs 4 [X.]G oder § 158 [X.] [X.]G entscheiden. Denn das Gericht hat es unterlassen, den Kläger zu einer solchen Entscheidungsform anzuhören. Dies wäre jedoch für jede der genannten Möglichkeiten erforderlich gewesen (siehe § 105 Abs 1 [X.] [X.]G, § 153 Abs 4 [X.] [X.]G und die allgemeine Vorschrift des § 62 [X.]G, aus der allgemein eine Anhörungspflicht vor einer [X.]eschlussfassung nach § 158 [X.] [X.]G abgeleitet wird - dazu statt aller [X.] SozR 4-1500 § 158 [X.] Rd[X.] 8 f).

Das L[X.] hat, indem es ohne Anhörung des [X.] in einem selbst gewählten [X.]eschlussverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, nicht nur den Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör verletzt (Art 103 Abs 1 GG; § 62 [X.]G), worauf seine Entscheidung auch beruhen kann. Zugleich wurde der absolute Revisionsgrund gemäß § 202 [X.]G iVm § 547 [X.] 1 ZPO verwirklicht, weil die Verletzung des Anspruchs auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (außer im Fall des § 124 Abs 2 [X.]G) zu einer nicht vorschriftsmäßigen [X.]esetzung des Gerichts ohne [X.] führt (stRspr zur Verletzung des § 153 Abs 4 S 1 [X.]G wie des § 158 [X.] [X.]G, vgl [X.] [X.]-1500 § 153 [X.] 13 S 40; [X.] SozR 4-1500 § 158 [X.] Rd[X.] 10; [X.] SozR 4-1500 § 153 [X.] 11 Rd[X.] 17 mwN; dasselbe gilt für eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid, wenn es an den Voraussetzungen des § 105 [X.]G fehlt, vgl L[X.] Mecklenburg-Vorpommern Urteil vom [X.] - Juris Rd[X.] 67; [X.] in [X.], [X.]G, 4. Aufl 2012, § 105 Rd[X.]).

b) Die rechtswidrige Vorgehensweise des L[X.] ist unter dem Gesichtspunkt effektiven Rechtsschutzes (vgl Art 19 Abs 4 GG) zu korrigieren.

aa) Das L[X.] wird nach Zurückverweisung der Sache an dieses Gericht die einzelnen Klagen gemäß der Prozessordnung zu prüfen haben. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine objektive Klagehäufung nach § 56 [X.]G vorliegt, was auch für den Streitwert und damit für die Höhe der anfallenden Gerichtskosten von erheblicher [X.]edeutung ist (vgl § 52 Abs 1, 3, § 39 Abs 1 [X.]).

bb) Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit, dass das Gericht Verschuldenskosten festsetzt, hilft in Fällen wie dem vorliegenden nicht weiter. Zwar können in Verfahren, in denen Gerichtskosten erhoben werden, nach § 38 [X.] bzw in Verfahren, in denen die Pauschalgebührenregelung der §§ 183 ff [X.]G gilt (zu dieser Differenzierung vgl [X.] in [X.], [X.]G, § 192 Rd[X.] 1), nach § 192 [X.]G Verschuldenskosten einem [X.]eteiligten bei [X.]eendigung des Verfahrens durch Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch [X.]eschluss auferlegt werden (vgl [X.], aaO, § 192 Rd[X.] 19; [X.], aaO, § 192 Rd[X.] 16). Sie können indessen auch in offensichtlich querulatorischen Fällen nicht präventiv zu [X.]eginn eines Verfahrens festgesetzt werden. Aber selbst wenn das Gericht nach Abschluss des Verfahrens Verschuldenskosten festsetzt, ist es fraglich, ob diese vom Kläger gezahlt werden oder bei ihm beigetrieben werden können. Vielmehr ist angesichts der Gesamtumstände des in einer Justizvollzugsanstalt einsitzenden [X.] zu erwarten, dass auch insoweit erfolglos weiterer Verwaltungsaufwand betrieben werden müsste, der letztlich zu nichts führt, als ggf zu weiteren gerichtlichen Verfahren und Verwaltungskosten, die letztlich vom Staat zu tragen sind.

cc) Allerdings ist das L[X.] nach § 12a [X.] iVm § 12 [X.] berechtigt, auch in sozialgerichtlichen Verfahren einer Klage auf Entschädigung nach dem [X.] die Förderung des Verfahrens seitens des Gerichts davon abhängig zu machen, dass der Kläger einen [X.] zahlt.

Für Verfahren wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens nach § 202 [X.]G iVm § 198 [X.] werden auch im sozialgerichtlichen Verfahren Kosten nach den Vorschriften des [X.] erhoben (vgl § 197a Abs 1 S 1, 1. Halbs [X.]G). Das [X.] bestimmt, dass in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren § 12 Abs 1 [X.] entsprechend anzuwenden ist. Der entsprechenden Anwendung bedarf es, weil nach § 12 Abs 1 S 1 [X.] die Klage in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden soll. § 12 [X.] ist also erkennbar auf das zivilgerichtliche Verfahren zugeschnitten, wo nach § 253 Abs 1 ZPO die Erhebung der Klage durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift) erfolgt und (erst) dadurch die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet wird (vgl § 261 ZPO). Demgegenüber bedarf es im sozialgerichtlichen Verfahren zur [X.]egründung der Rechtshängigkeit keiner Zustellung der Klageschrift an den [X.]eklagten. Der [X.]eginn der Rechtshängigkeit und damit die Pflicht des Gerichts zur Förderung und Durchführung des gerichtlichen Verfahrens tritt im Sozialgerichtsverfahren bereits mit Erhebung der Klage, also im Normalfall mit Zugang der Klageschrift beim [X.] ein (§ 94 [X.]G). Anders als im Zivilprozess entsteht im Sozialgerichtsprozess kein zeitlicher Zwischenraum, in dem die Klage zwar anhängig, aber noch nicht rechtshängig ist (vgl hierzu auch: Roller, Rechtsschutz bei überlangen Verfahren - eine Zwischenbilanz, [X.], 66, 69 zu 3c). Eine wörtliche Anwendung des § 12 [X.] scheidet damit in sozialgerichtlichen Verfahren aus. Indem der Gesetzgeber in § 197a [X.]G für die Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens ohne Einschränkungen auf die Vorschriften des [X.] verweist, geht er aber erkennbar davon aus, dass über den genannten Verweis auch in der Sozialgerichtsbarkeit die [X.]earbeitung der Klage erst nach Einzahlung des Kostenvorschusses zu erfolgen hat (vgl Söhngen NZ[X.]012, 493, 498).

§ 11 [X.] [X.] und § 12a [X.] erstrecken den Regelungsgehalt des § 12 Abs 1 [X.] für Entschädigungsklagen nach § 198 [X.] über die Zivilgerichtsbarkeit hinaus auf alle übrigen Gerichtsbarkeiten. Für Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit, in denen nach § 11 S 1 [X.] ansonsten keine Vorauszahlungspflicht gilt, wurde durch Art 10 [X.] [X.] angeordnet, dass § 11 S 1 [X.] in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren nicht gilt. Für die öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten wurde der Verweis des § 12a [X.] auf den in der ordentlichen Gerichtsbarkeit unmittelbar anwendbaren § 12 [X.] ins Gesetz aufgenommen (vgl [X.] in [X.]/[X.]/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 1. Aufl 2014, § 12 [X.] Rd[X.] 4; [X.], Kostengesetze, 44. Aufl 2014, § 12a [X.] Rd[X.]: "Die Vorschrift gilt im Gerichtsverfahren nach sämtlichen Gesetzen mit einer Regelung überlanger Verfahrensdauer"). Von einem Redaktionsversehen kann keine Rede sein (so aber [X.]reitkreuz in [X.]reitkreuz/Fichte, [X.]G, 2. Aufl 2014, § 202 Rd[X.] 66). So hat der [X.]FH § 12 [X.] auch in [X.] wegen angeblich überlanger Gerichtsverfahren in der Finanzgerichtsbarkeit angewendet und es zugelassen, dass die Zustellung der Klage von der vorherigen Zahlung der Gebühr abhängig gemacht wird ([X.]FH [X.]eschluss vom [X.] - [X.]); der [X.]FH hat zudem ausgeführt, dass weder die Anforderung des Vorschusses noch die Zustellung der Klageschrift entsprechend diesen Vorschriften europarechtswidrig sei. Insbesondere verstößt nach der Rechtsprechung des [X.]FH eine nationale Regelung, nach der die gerichtliche Geltendmachung von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird, nicht gegen den in Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union ([X.]) verankerten Grundsatz des effektiven gerichtlichen Schutzes. Vielmehr sieht das nationale Recht in § 14 [X.] 1 [X.] ausdrücklich vor, dass bei [X.]ewilligung von [X.] die Regelung des § 12 [X.] und damit die Vorschusszahlungspflicht entfällt. Dies entspricht der Regelung des Art 47 Abs 3 [X.]. Erst dann, wenn [X.] ausgeschlossen ist und dennoch ein [X.] gefordert wird, kann der in Art 47 [X.] verankerte Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verletzt sein ([X.]FH [X.]eschluss vom 28.5.2013 - X [X.]0 bis 23/13; [X.] Urteil vom 22.12.2010 - [X.]/09 - Slg 2010, [X.], Rd[X.] 59).

Soll der Verweis in § 12a [X.] in der Sozialgerichtsbarkeit nicht völlig leer laufen und Verfahren auf Entschädigung wegen überlanger Verfahren dort nicht ohne erkennbaren sachlichen Grund kostenrechtlich anders behandelt werden als vergleichbare Verfahren vor den Zivilgerichten, Arbeitsgerichten oder in anderen [X.], ist § 12a [X.] iVm § 12 Abs 1 [X.] im Sozialgerichtsprozess dahin auszulegen, dass nach Einreichung der Klage der weitere Fortgang des [X.]s von der Einzahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen abhängig gemacht werden kann, sofern keiner der in § 14 [X.] genannten Ausnahmegründe vorliegt (vgl hierzu insgesamt: [X.], [X.] der Zustellung einer Entschädigungsklage von der Zahlung der Verfahrensgebühren, [X.] 3/2015 [X.] 6; [X.], aaO, § 12a [X.] Rd[X.] 5; kritisch insoweit Söhngen, NZ[X.]012, 493, 498 mit der Forderung, die Rechtfertigung der Nichtbearbeitung einer rechtshängigen Klage erfordere eine eindeutigere gesetzliche Grundlage als sie der Verweis in § 12a [X.] auf § 12 [X.] darstelle). Wünschenswert wäre insoweit eine Klarstellung durch den Gesetzgeber in § 12a [X.], dass bei Klagen wegen überlanger öffentlich-rechtlicher Gerichtsverfahren das mit Eingang der Klage rechtshängig gewordene Verfahren erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen betrieben werden soll.

dd) Vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich geregelt ist allerdings die Frage, wie das Gericht vorzugehen hat, wenn der Kläger die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen trotz Aufforderung des Gerichts nicht zahlt und auch kein Ausnahmefall nach § 14 [X.] vorliegt.

Anders als im Zivilprozess, wo das Gericht die Akten bei Nichtzahlung nach der Aktenordnung mangels Rechtshängigkeit der Sache weglegen kann ([X.], Kostengesetze, 44. Aufl 2014, § 12 [X.] Rd[X.]4; [X.] in [X.]inz/[X.]/[X.]/[X.], [X.], Fam[X.], [X.], 3. Aufl 2014, § 12 [X.] Rd[X.] mit Verweis auf § 7 [X.]; vgl auch § 6 Abs 3 [X.] 5 Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in Zivilsachen), bleibt die Sache im Sozialgerichtsverfahren rechtshängig. Selbst wenn sie aktenmäßig weggelegt würde, ist sie prozessual nicht erledigt.

Das L[X.] Niedersachen-[X.]remen hat in einer solchen Situation entschieden, dass eine Klage auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines sozialgerichtlichen Verfahrens in entsprechender Anwendung des § 102 Abs 2 S 1 [X.]G als zurückgenommen gilt, wenn der Kläger auch nach Setzung einer Frist von drei Monaten nicht den nach §§ 12a, 12 Abs 1 S 1 [X.] erforderlichen [X.] eingezahlt hat (Urteil vom [X.] SF 12/13 [X.]). Der [X.] kann vorliegend offen lassen, ob er dieser weitgehenden Rechtsprechung folgt. Wünschenswert wäre auch insoweit eine klare gesetzliche Regelung etwa des Inhalts, dass der Rechtsstreit als erledigt gilt oder die Rechtshängigkeit rückwirkend entfällt, wenn der Kläger in Verfahren, in denen nach § 197a [X.]G Kosten nach den Vorschriften des [X.] erhoben werden, die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen trotz rechtmäßiger Aufforderung des Gerichts nicht bis zu einer vom Gericht festzusetzenden Frist gezahlt hat.

3. Nach § 160a Abs 5 [X.]G kann das [X.] in dem [X.]eschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen, wenn - wie hier - die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G vorliegen. Dies gilt entsprechend für die vom L[X.] selbst gewählte Entscheidungsform durch [X.]eschluss - wie nach § 153 Abs 4 [X.]G (vgl § 153 Abs 4 [X.] iVm § 158 [X.] [X.]G; so auch zu § 153 Abs 4 [X.]G siehe [X.] SozR 4-1500 § 153 [X.] Rd[X.] 6). Der [X.] macht im Hinblick auf die Umstände des vorliegenden Falles von dieser Möglichkeit Gebrauch.

Nach Zurückverweisung wird das L[X.] zunächst prüfen müssen, ob es vor weiteren Verfahrensschritten den Kläger zur Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen auffordert. Insoweit ist zu beachten, dass es sich bei § 12 [X.] um eine Soll-Vorschrift handelt (vgl [X.], aaO, § 12 [X.] Rd[X.]; [X.], aaO, § 12 [X.] Rd[X.]; [X.], aaO, § 12 [X.] Rd[X.] 9). Das Gericht kann die Zahlung nach seinem Ermessen anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 14 [X.] nicht vorliegen.

Das L[X.] wird auch über die Kosten des [X.]eschwerdeverfahrens zu entscheiden haben.

Ein [X.]eschluss zum Streitwert ergeht gesondert.

Meta

B 10 ÜG 8/14 B

12.02.2015

Bundessozialgericht 10. Senat

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 3. März 2014, Az: L 2 SF 265/14 EK, Beschluss

ÜberlVfRSchG, § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 201 Abs 2 GVG, Art 19 Abs 4 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG, § 124 Abs 2 SGG, § 125 SGG, § 55a Abs 5 SGG, § 56 SGG, § 94 SGG, § 102 Abs 2 S 1 SGG, § 105 Abs 1 S 1 SGG, § 105 Abs 1 S 2 SGG, § 105 Abs 2 S 1 SGG, § 153 Abs 4 S 1 SGG, § 153 Abs 4 S 2 SGG, § 153 Abs 4 S 3 SGG, § 158 S 2 SGG, § 158 S 3 SGG, § 160a Abs 1 SGG, § 160a Abs 2 SGG, § 160a Abs 5 SGG, § 169 SGG, § 177 SGG, § 192 SGG, § 197 Abs 1 S 1 SGG, § 202 SGG, § 261 ZPO, § 547 Nr 1 ZPO, § 12a GKG 2004, § 12 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 11 S 2 GKG 2004, § 14 GKG 2004

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 12.02.2015, Az. B 10 ÜG 8/14 B (REWIS RS 2015, 15559)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15559

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