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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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StR 240/14
vom
8. Juli
2014
in der Strafsache
gegen
wegen
Steuerhinterziehung
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. Juli
2014
gemäß §
349 Abs. 2 und 4, § 206a StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 8. November 2013 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklag-ten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend ge-ändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in
59 Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in
60 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten ver-urteilt und eine Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Gegen die-ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet [X.]. § 349 Abs. 2 StPO.
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1. Das Verfahren ist wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen, soweit der Angeklagte im Fall 1 der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.] verurteilt worden ist. Wie der Generalbundesan-walt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt hat, ist insoweit Verfolgungs-verjährung eingetreten.
Der Angeklagte ist seiner Pflicht, für die ohne [X.] Steuerzeichen in das Steuergebiet der [X.] verbrachten Zigaretten un-verzüglich eine Steuererklärung abzugeben (vgl. § 19 Satz 3 TabStG aF; §
23 Abs. 1 Satz 3 TabStG), nicht nachgekommen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Da in solchen Fällen mangels kontinuierlichen
abschnittsbezogenen
Veranlagungs-verfahrens
kein allgemeiner Veranlagungsschluss festgestellt werden kann und §
168 [X.] -
anders als bei Steueranmeldungen (vgl. § 150 Abs. 1 Satz 3 [X.]) -
nicht eingreift, ist für die Tatvollendung derjenige Zeitpunkt maßgeblich, zu dem bei rechtzeitiger Abgabe einer Steuererklärung mit der Bekanntgabe einer Steuerfestsetzung zu rechnen gewesen wäre (vgl. zur Hinterziehung von Schenkungsteuer [X.], Beschluss vom 25. Juli 2011 -
1 [X.], Rn. 41, [X.], 428). [X.] tritt bei Verstößen gegen § 23 Abs. 1 Satz 3 TabStG bzw. § 19 Satz 3 TabStG aF nach der Rechtsprechung des [X.] demgegenüber erst dann ein, wenn die Tabakwaren die "gefährliche" Phase des Grenzübertritts passiert haben und
der Verbringer oder Versender sein Unternehmen insgesamt erfolgreich abgeschlossen
hat. Dies ist in der [X.] dann der Fall, wenn die Tabakwaren ihren Bestimmungsort erreicht haben und dort "zur Ruhe gekommen" sind (vgl. [X.], Urteil vom 2. Februar 2010
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1 [X.], [X.], 226 mwN).
Ausgehend von diesen Maßstäben ist angesichts des für den Monat [X.] nicht sicher feststehenden Lieferzeitpunkts der Zigaretten zugunsten 2
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des Angeklagten davon auszugehen, dass die Tat im Fall 1 der Urteilsgründe bereits in den ersten Tagen des Februar 2008 beendet war (zur Anwendung des Zweifelsatzes auf für die Verjährung bedeutsame Tatsachen vgl. [X.], [X.] vom 27. Juni 2006 -
1 [X.], [X.], 408 und vom 31.
August 1987 -
4 [X.], [X.]R StGB § 78 Abs. 3 Fristablauf 1). Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB konnte daher im Fall 1 durch den Erlass eines Haftbefehls sowie von [X.] am 13. Februar 2013 nicht mehr unterbrochen werden. Die Voraussetzungen einer zehnjährigen Verjährungsfrist gemäß § 376 Abs. 1 [X.] lagen nicht vor.
2. Die Schuldsprüche in den Fällen 2 bis 60 der Urteilsgründe wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 [X.] sind nicht zu beanstanden.
3. Die [X.] in diesen
Fällen haben trotz unvollständiger Feststellungen zu den Besteuerungsgrundlagen
der Tabaksteuer sowie unzu-reichender Darstellung der Berechnung der verkürzten Tabaksteuer Bestand.
Zwar fehlt es mit Ausnahme der Monate Januar und Juli 2012 sowie
Februar 2013 an den für die Berechnung der Tabaksteuer gemäß § 4 TabStG aF bzw. § 2 TabStG
erforderlichen Feststellungen zum jeweiligen Kleinver-kaufspreis der betreffenden Zigaretten. Zudem wird das Urteil den Anforderun-gen an die Darstellung der Berechnung der verkürzten Tabaksteuer nicht in vollem Umfang gerecht. Die auf den festgestellten Besteuerungsgrundlagen aufbauende Steuerberechnung ist Rechtsanwendung und daher Aufgabe des Tatgerichts. Das Tatgericht ist zwar nicht gehindert, sich [X.] von Beamten der Finanzverwaltung anzuschließen, die auf den festgestellten Besteuerungsgrundlagen aufbauen.
Allerdings muss im Urteil zweifelsfrei
erkennbar sein, dass das Tatgericht eine eigenständige -
weil ihm als Rechts-anwendung obliegende -
Steuerberechnung durchgeführt hat (vgl. [X.], Be-5
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schluss vom 25. März 2010 -
1 [X.], [X.], 207
mwN). Dies gilt auch
dann, wenn der Angeklagte keine Einwände gegen die von den Finanz-behörden vorgenommene Schadensberechnung erhoben hat. Daran fehlt es hier. Die Urteilsgründe ermöglichen es dem Revisionsgericht mit Ausnahme der exemplarisch dargestellten Berechnungen für die
Monate
Januar und Juli 2012 sowie
Februar 2013 nicht, die Berechnung der von dem Angeklagten [X.] nachzuvollziehen.
Der Senat schließt jedoch angesichts der vom [X.] in seiner
Antragsschrift aufgezeigten nur geringfügigen Abweichung der vom Tat-gericht der Strafzumessung zugrunde gelegten verkürzten Tabaksteuer von der niedrigsten rechnerisch möglichen Tabaksteuer (zur Berechnung vgl. [X.], [X.] vom 25. März 2010 -
1 [X.], [X.], 207) aus, dass sich dies auf die festgesetzten [X.]n ausgewirkt hat.
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4. Die Teileinstellung des Verfahrens führt zum Wegfall der im Fall 1 der Urteilsgründe verhängten [X.] von sieben Monaten. Der Gesamtstraf-ausspruch bleibt hiervon unberührt, da der Senat angesichts der verbleibenden [X.]n ausschließt, dass das [X.] ohne die entfallende Einzel-strafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Raum
Graf Jäger
Radtke Mosbacher
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Meta
08.07.2014
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2014, Az. 1 StR 240/14 (REWIS RS 2014, 4247)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4247
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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