Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2009, Az. V ZB 111/09

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 144

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.]/09 vom 10. Dezember 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 83 Nr. 6, § 100; GG Art. 101 Satz 2, [X.] § 16 Satz 2, [X.] § 8 a) Die Vorschriften über den gesetzlichen [X.] sind auf Rechtspfleger weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. b) Aus den Bestimmungen des [X.] ergibt sich nicht, dass die Verteilung der von den [X.] zu erledigenden Geschäfte im Voraus nach einem abstrakt-generellen Maßstab bestimmt sein muss. Die Übertragung bestimmter Geschäfte an den Rechtspfleger durch Anordnung im Einzelfall (ad hoc) ist zulässig. [X.], [X.]uss vom 10. Dezember 2009 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der [X.] hat am 10. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. [X.], den [X.] Dr. [X.], die [X.]in [X.] und die [X.] [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 8. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 1.200.000 •. Gründe: [X.] Die Beteiligte zu 2 betrieb seit September 2007 die Zwangsversteigerung des im Eingang des [X.]usses bezeichneten, mit einem Studentenwohnheim bebauten Grundstücks in [X.], dessen Verkehrswert auf 1.718.000 • fest-gesetzt wurde. Eigentümer war der Beteiligte zu 1. 1 In dem Versteigerungstermin vom 11. November 2008, der von der zu-ständigen Rechtspflegerin durchgeführt wurde, blieb der Beteiligte zu 3 [X.] mit einem Gebot von 1.200.000 •. 2 In dem zur Verkündung des Zuschlags bestimmten Termin erschien der Beteiligte zu 1 und legte einen wenige Tage zuvor abgeschlossenen notariellen Kaufvertrag vor, mit dem er das zu versteigernde Grundstück an einen [X.] - zu einem Preis von 1.240.000 • verkauft hatte. Die Rechtspflegerin bestimmte einen neuen Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag. Die Beteiligte zu 2 erklärte, dass sie keine Löschungsbewilligung für die für sie ein-getragene Grundschuld von 1.800.000 • [X.] Zinsen erteilen werde. Auf Grund eines Befangenheitsantrags des Beteiligten zu 1 gegen die Rechtspflegerin wurde der Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag mehr-fach, zuletzt auf den 20. Januar 2009 verlegt. Die Rechtspflegerin war vom 16. Januar 2009 bis zum 22. Januar 2009 erkrankt. Der für die Zwangsvollstreckungen bei dem [X.]

zu-ständige Gruppenleiter erließ am 16. Januar 2009 eine Anordnung, nach der er in den Verfahren mit der Endziffer 6 (zu denen u.a. diese Sache gehörte) die Rechtspflegerin vertrat und schlug mit [X.]uss vom 20. Januar 2009 das Grundstück dem Beteiligten zu 3 zu. 4 Das [X.] hat die Zuschlagsbeschwerde des Beteiligten zu 1 zu-rückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beteiligte zu 1 seinen Antrag weiter, den Zuschlag zu versagen. 5 I[X.] Das Beschwerdegericht meint, dass der Schuldner zwar weder dem ge-setzlichen [X.] noch dem gesetzlichen Rechtspfleger entzogen werden dürfe und daher alle Entscheidungen - soweit sie nicht nur von untergeordneter Be-deutung seien - von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen [X.] getroffen werden müssten. Ein Verstoß gegen diese Grundsätze liege hier aber nicht vor. 6 - 4 - 7 Es sei nicht zu beanstanden, dass die Verteilung der Geschäfte der Rechtspfleger am Amtsgericht [X.]nach einer allgemeinen Verwaltungsvor-schrift des [X.] (vom 13. Oktober 1976 [X.] 3012 [X.] [X.]. NW 1976, 242) durch eine Anordnung der Direktorin des [X.] bestimmt worden sei, die jedoch nur die Verteilung der Geschäfte und regelmäßige Vertretung der Rechtspfleger regele, die Bestimmung der [X.] (wie Krankheit) aber dem zu-ständigen Gruppenleiter überlasse. Die Vertretung der erkrankten Rechtspfle-gerin sei daher zulässigerweise durch eine von der allgemeinen Vertretungsre-gelung abweichende Verfügung des [X.] geregelt worden, der da-nach (auch) für dieses Verfahren zuständig gewesen sei. II[X.] Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 8 Der von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte [X.] nach § 83 Nr. 6 [X.] besteht nicht. Der angefochtene [X.]uss ist im Ergebnis deshalb richtig, weil Entscheidungen eines [X.] auch dann nicht unwirksam sind, wenn die Regelung zur Verteilung der Geschäfte der Rechtspfleger an dem Gericht nicht den für die Bestimmung des gesetzli-chen [X.]s (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 [X.]) geltenden Grundsätzen entspricht. 9 1. In einem Rechtsmittelverfahren ohne Sachprüfung aufzuheben sind [X.] die Entscheidungen eines funktionell unzuständigen [X.], der in einem dem [X.] vorbehaltenen Geschäft tätig geworden ist (vgl. [X.], 10 - 5 - [X.]. v. 2. Juni 2005, [X.] 287/03, NJW-RR 2005, 1299; [X.], Rpfleger 2006, 263). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil der Zuschlagsbe-schluss zu den dem Rechtspfleger übertragenen Geschäften nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung gehört (§ 3 Nr. 1 Buchstabe i [X.]). Ob eine funktionelle Unzuständigkeit auch dann anzuneh-men ist, wenn der (hier durch Erteilung des Zuschlags) entscheidende [X.] von dem Präsidenten oder Direktor des Gerichts mit Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] überhaupt nicht betraut worden ist (so [X.], NJW 1968, 1289), bedarf hier deshalb keiner Entscheidung, weil der Gruppenleiter nach dem von der Direktorin des [X.] aufgestellten Geschäftsverteilungsplan für das [X.] als Rechtspfle-ger mit Zwangsvollstreckungssachen in das unbewegliche Vermögen betraut war. 2. Der [X.] ist nicht [X.] wie aber die Rechtsbeschwerde meint [X.] deshalb aufzuheben, weil die Verteilung der Geschäfte der Rechtspfle-ger in dem Geschäftsverteilungsplan des Amtsgerichts [X.] für das [X.] nicht durchgängig allgemein geregelt worden ist, sondern in besonderen Fällen (Erkrankung) dem zuständigen Gruppenleiter überlassen wurde. 11 a) Richtig ist nur der Ausgangspunkt der Rechtsbeschwerde, dass eine solche Regelung zur Verteilung der richterlichen Geschäfte nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG unzulässig wäre. Die Justiz darf nicht dadurch einer Manipu-lation der rechtsprechenden Organe nach sachfremden Gesichtspunkten aus-gesetzt werden, dass im Einzelfall durch die Auswahl des zur Entscheidung berufenen [X.]s auch das Ergebnis beeinflusst werden kann (vgl. [X.] 17, 294, 299; 95, 322, 327). Wenn eine Geschäftsverteilung eine Bestimmung des zuständigen [X.]s durch eine ad hoc getroffene Entscheidung zulässt, ist diese auf ein Rechtsmittel ohne Sachprüfung aufzuheben (vgl. [X.], Urt. v. 12 - 6 - 25. März 2009, [X.], NJW-RR 2009, 1220, 1221). Dasselbe müsste man für den [X.] annehmen, wenn [X.] wovon das Beschwerde-gericht ausgegangen ist [X.] diese Grundsätze auch für die Verteilung der den [X.] übertragenen Geschäfte gelten würden. b) Das ist jedoch nicht der Fall. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und § 16 Satz 2 [X.] sind hier weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. 13 [X.]) Die genannten, für [X.] geltenden Vorschriften sind auf [X.] schon deswegen nicht unmittelbar anzuwenden, weil Rechtspfleger nicht [X.] im Sinne des Verfassungsrechts und des [X.] sind ([X.] 56, 110, 127; 101, 397, 405; [X.] NJW 1982, 1746; vgl. auch: [X.], Urt. v. 5. Okt. 2006, [X.], [X.], 224, 226; Urt. v. 22. Januar 2009, [X.]/08, Rpfleger 2009, 335, 336). 14 [X.]) Die für die Geschäftsverteilung unter den [X.]n geltenden Grund-sätze sind auf die Geschäfte der Rechtspfleger - anders als die [X.] meint - auch nicht entsprechend anzuwenden. 15 (1) Einer analogen Anwendung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG auf den Rechtspfleger steht entgegen, dass diesem die durch Art. 97 Abs. 1 und 2 GG dem [X.] garantierte sachliche und persönliche Unabhängigkeit fehlt (vgl. BVerwGE 125, 365, 369; [X.]/[X.], FamFG/[X.], 12. Aufl., vor § 1 [X.] [X.]. 14; [X.]/Eickmann, [X.], § 1 [X.]. 70; [X.], [X.], [X.]. [X.]. II[X.]1; Schilken, Gerichtsverfassungsrecht, 4. Aufl., [X.]. 295; Wolf, [X.] Bd. 99 [1986], 361, 397; a.[X.], Rpfleger 1957, 267, 268; [X.], [X.], 19. Aufl., [X.]. [X.]. 47.1; wohl auch: [X.]/Vollkommer, [X.], 785, 786). 16 (2) Die Rechtspfleger üben als [X.] eigener Art gegen-über den Bürgern auch keine rechtsprechende Gewalt im Sinne des Art. 20 17 - 7 - Abs. 2 Satz 2, Art. 92 GG aus (so jedoch [X.], [X.] 1974, 39, 43; [X.], [X.] 1976, 6, 9; Huhn, [X.] 1976, 12, 14; [X.], Rpfleger 2007, 20, 21). Das wäre nämlich nach dem Vorstehenden bei Beibehaltung des [X.] Status des [X.] verfassungsrechtlich unzulässig (Wolf, [X.] Bd. 99 [1986], 361, 381) und trifft auch in der Sache nicht zu (Brüg-gemann, [X.] 1965, 81, 83; [X.], Rpfleger 1984, 445, 449). Die Entscheidun-gen des [X.] sind zwar Teil der Rechtspflege, gehören jedoch zur öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG, die - soweit sie in Rechte des Bürgers eingreifen - nicht von einem [X.] getroffen werden, sondern [X.] in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einer Überprüfung durch einen [X.] zugänglich sein müssen ([X.] 101, 397, 407). Das gilt auch für den von dem Rechtspfleger erlassenen Zuschlagsbe-schluss, der, obwohl er das Eigentum bei dem Ersteher entstehen lässt (§ 90 Abs. 1 [X.]) und der Rechtskraft fähig ist ([X.], Urt. v. 19. Oktober 1959, [X.], [X.], 25, 26; Urt. v. 15. Mai 1986, [X.], NJW-RR 1986, 1115, 1116; Senat, [X.]. v. 1. Oktober 2009, [X.], Rz. 8 [X.] juris), keine Ausübung von Rechtsprechung im materiellen Sinne, sondern eine ho-heitliche Entscheidung des Vollstreckungsgerichts als zuständiger Behörde ist. Die Zwangsversteigerung könnte auch von anderen Vollstreckungsbeamten, Notaren oder Behörden - wie es vor 1900 vor allem in den süddeutschen [X.] und bis zum 30. Juni 2007 für die Versteigerungen nach §§ 19, 53 ff. [X.] der Fall war - ausgeübt werden. Die Zwangsversteigerung wurde allein aus Gründen der Zweckmäßigkeit den Vollstreckungsgerichten als der für die Durchführung der Versteigerung am besten geeigneten Behörde zugewiesen (Motive zum Entwurf des [X.] von 1889, S. 119 f.). Anderes ergibt sich (entge-gen Gaul Rpfleger 1971, 41, 47) auch nicht aus dem Satz in früheren Entschei-dungen, dass der [X.] die Bedeutung eines [X.]spruchs ha-be, der für die Rechtsstellung des [X.] und die Wirkungen, die durch den 18 - 8 - Zuschlag an den Rechten der Beteiligten eintreten, bestimmend sei ([X.], 125, 127; Senat, [X.] 53, 47, 50). Das betraf die Rechtsfolgen der Zu-schlagsentscheidung, die damals dem [X.] zugewiesen war, die jedoch in Bezug auf die Rechte der Beteiligten nicht anders zu beurteilen ist als ein Ent-eignungsbeschluss einer Behörde nach §§ 112, 113 BauGB. Rechtsprechung ist - wie bei anderen Entscheidungen des [X.] auch - nicht die Zu-schlagsentscheidung, sondern die Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit nach einem Rechtsbehelf eines Beteiligten (vgl. [X.] 101, 397, 407). c) Auch aus den Bestimmungen des [X.] ergibt sich nicht, dass die Verteilung der Geschäfte der Rechtspfleger - wie in dem nach § 21e [X.] für die richterliche Geschäftverteilung erlassenen Plan - abstrakt-generell bestimmt sein muss, womit ad hoc Zuweisungen von Geschäften unzu-lässig wären. 19 [X.]) Das entspricht der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung (BVerwGE 19, 112, 116; 125, 365, 368; [X.] Rpfleger 1974, 274) und im Schrifttum ([X.]/[X.], FamFG/[X.], 12. Aufl., § 2 [X.] [X.]. 10; [X.], [X.] 1965, 81, 83; [X.], [X.], § 2 [X.]. 3). Die Verteilung der Geschäfte zwischen den [X.] nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] erfolgt durch einen kollektiven Justizverwaltungsakt des Gerichtspräsidenten oder -direktors als Behörde der Justizverwaltung, die dieser jederzeit ändern kann (BVerwGE 19, 112, 116; 125, 365, 368) und die auch ad hoc Zuweisungen von Geschäften zulässt ([X.] Rpfleger 1974, 274). 20 Nach anderer Ansicht soll § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] zwar für die Verteilung der Geschäfte der Rechtspfleger nicht einschlägig sein und das Rechtspfleger-gesetz eine Lücke enthalten, die auf Grund der Bestimmungen über die [X.] Unabhängigkeit des [X.] (§ 9 [X.]), die Anwendung der für die Ausschließung und Ablehnung von [X.]n geltenden Vorschriften (§ 10 21 - 9 - [X.]) und der Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen des [X.] (§ 11 [X.]) durch eine entsprechende Anwendung der für die Geschäftsvertei-lung unter [X.]n geltenden Grundsätze geschlossen werden müsse ([X.]/[X.] in Meyer-Stolte/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 2 [X.]. 61 f.; [X.]/Eickmann, [X.], § 1 [X.]. 82; [X.], [X.] und sein [X.], [X.]. 113 bis 115). [X.]) Der Senat hält jedoch an der herrschenden Ansicht fest. Den einzel-nen Verweisungen im Rechtspflegergesetz auf die für [X.] geltenden gesetz-lichen Bestimmungen lässt sich kein allgemeiner Rechtsgedanke entnehmen, nach dem auf die dem Rechtspfleger übertragenen Geschäfte die für die Rechtsprechung der [X.] geltenden Grundsätze (einschließlich derjenigen für die Verteilung der richterlichen Geschäfte) entsprechend anzuwenden [X.]. § 10 [X.] nimmt zwar für den Ausschluss und die Ablehnung des [X.]s auf die für [X.] geltenden Vorschriften Bezug; ähnliche Grundsätze gelten nach §§ 20, 21 [X.] jedoch auch in den Verwaltungsverfahren. Die sachliche Unabhängigkeit der Rechtspfleger nach § 9 [X.] zwingt ebenfalls nicht zu einer analogen Anwendung der für die Geschäftsverteilung der [X.] geltenden Vorschriften, weil auch Beamte nach besonderen gesetzlichen [X.] frei von Weisungen sachlich unabhängig zu entscheiden haben (vgl. dazu: [X.], [X.], 4. Aufl., § 62 [X.]. 6) und es dennoch in solchen Fällen - wie bspw. im Prüfungsrecht - keinen Anspruch des Beteiligten auf einen ge-setzlichen, nach abstrakt allgemeinen Regeln bestimmten und nicht durch An-ordnung des Dienstvorgesetzten im Einzelfall bestimmten Beamten gibt (vgl. BVerwGE 30, 172, 178; [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., § 20 [X.]. 64). 22 Eine Regelungslücke im Rechtspflegergesetz in Bezug auf die Ge-schäftsverteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus der durch das [X.] zur Änderung des [X.] vom 6. August 1998 ([X.] I 23 - 10 - 2030) geänderten Vorschrift über die Rechtsmittel (§ 11 [X.]). Vielmehr ist der Umkehrschluss geboten. Der Gesetzgeber hat zwar die Stellung des [X.]s als eines eigenständigen Organs der Rechtspflege durch Abschaffung der [X.] gestärkt, so dass nunmehr dasselbe Rechtsmittel wie bei einer Entscheidung durch den [X.] gegeben ist (BT-Drucks. 13/10244, 5, 7). Eine Gleichstellung mit den [X.]n bei der Geschäftsverteilung durch [X.] einer dem § 21e [X.] vergleichbaren Bestimmung in das Rechtspfleger-gesetz hat er jedoch gerade nicht vorgenommen, obwohl die Diskussion dar-über seit Jahrzehnten geführt wird und von den Verbänden der Rechtspfleger eine dem § 21e [X.] entsprechende Regelung der Geschäftsverteilung durch ein Rechtspflegerpräsidium gefordert worden ist und wird (dazu [X.]/[X.] in Meyer-Stolte/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 2 [X.]. 63). 3. Keinen rechtlichen Bedenken begegnen die - von der [X.] auch nicht angegriffenen - Ausführungen des [X.], dass auch ein Rechtspfleger, der nicht den Versteigerungstermin durchgeführt hat, den [X.] erlassen kann, weil diese Entscheidung nicht auf Grund einer mündlichen Verhandlung, sondern auf der Grundlage des [X.] ergeht ([X.] Rpfleger 1986, 59; [X.], [X.], 19. Aufl., § 87 [X.]. 3.10). 24 IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (Senat, [X.] 170, 378, 381 m.w.N.). 25 - 11 - 26 Der Gegenstandswert ist nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen, dessen Aufhebung beantragt ist. Dessen Wert ist gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem [X.] zu bemessen (vgl. [X.], [X.]. v. 5. Oktober 2006, [X.], [X.] 2007, 99, 100). [X.] [X.] Stresemann
Czub [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.01.2009 - 18 K 246/07 - [X.], Entscheidung vom 08.06.2009 - 3 T 47/09 -

Meta

V ZB 111/09

10.12.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2009, Az. V ZB 111/09 (REWIS RS 2009, 144)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 144

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.