Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2014, Az. IV ZR 161/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1434

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Fassung gem. §
127 Abs.
1 Satz
3 ZPO

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 161/14
vom

12. November 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin [X.]

am 12. November 2014

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von [X.] wird zurückgewiesen.

Gründe:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß §
114 Abs.1 i.V.m. §
119 Abs.
1 Satz
2 ZPO ist zurückzuweisen, weil nicht festgestellt werden kann, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten der [X.] aufzubringen. Da
die Beklagten ihren Wohnsitz in [X.] haben, finden für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe in-nerhalb der [X.] gemäß §
114 Abs.
1 Satz
2 ZPO ergän-zend die §§
1076 bis 1078 ZPO Anwendung. Gemäß §
1076 Abs.
1 ZPO gelten für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der [X.] nach der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27.
Ja-nuar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer [X.] für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (Amtsblatt EG Nr.
L 26 S.
41, Amtsblatt EU Nr.
L 32 S.
15) die §§
114 bis 1
-
3
-

127a ZPO, soweit nachfolgend nichts
Abweichendes bestimmt ist. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eingehende Ersuchen um grenz-überschreitende Prozesskostenhilfe ist in §
1078 ZPO geregelt. Erfasst ist die -
hier gegebene -
Konstellation der Gewährung von [X.] für ein Verfahren vor einem [X.] Gericht an eine Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen [X.] (vgl. [X.]/[X.], 4.
Aufl. §
1078 Rn.
1). Gemäß §
1078 Abs.
1 Satz
2 ZPO müssen die Anträge in [X.] ausgefüllt und die Anlagen von einer Übersetzung in die [X.] Spra-che begleitet sein (vgl. [X.] OLGR 2007, 284; [X.] aaO Rn. 6; Musielak/[X.], ZPO 11. Aufl., § 1078 Rn. 2). Einen solchen
in [X.] gestellten Antrag nebst Anlagen in deut-scher Sprache haben die Beklagten nicht gestellt. Sie haben vielmehr le-diglich drei Unterlagen in [X.] eingereicht, von denen ihr Bevollmächtigter vorträgt, es handele sich um Steuerbescheide für die Beklagten. Ferner haben sie zwei
in [X.] gefasste

bescheinigungen der Beklagten zu
2 und zu
3 vorgelegt.
Dem Er-fordernis des §
1078 Abs.
1 Satz
2 ZPO ist mithin nicht Genüge getan. Die Regelung entspricht §
184 Satz
1 GVG. Hiernach ist deutsch die [X.].

Nichts anderes
ergibt sich auch aus der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27.
Januar 2003. Gemäß deren Art.
13 Abs.
2a sind Anträge auf Prozesskostenhilfe auszufüllen und die beigefügten Anlagen zu übersetzen in der bzw. die Amtssprache des Mitgliedstaates der zustän-digen Empfangsbehörde, die zugleich einer der Amtssprachen der Euro-päischen Gemeinschaft entspricht. Dies ist hier die [X.] Sprache. Nach Art.
13 Abs.
4 der Richtlinie unterstützt die zuständige Übermitt-lungsbehörde den Antragsteller, indem sie dafür Sorge trägt, dass dem 2
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4
-

Antrag alle erforderlichen Anlagen beigefügt werden. Nach Art.
8b der Richtlinie gewährt der Mitgliedstaat, in dem die Person, die [X.] beantragt hat, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, die erforderliche Prozesskostenhilfe gemäß Art.
3 Abs.
2 zur Deckung der Kosten für die
Übersetzung des Antrags und der erforderlichen Anla-gen, wenn der Antrag auf Prozesskostenhilfe bei den Behörden dieses Mitgliedstaates eingereicht wird. Die Beklagten müssen mithin einen in [X.] ausgefüllten Antrag nebst Übersetzung der Anlagen in [X.] entweder auf der Grundlage des Formulars gemäß §
117 Abs.
3 und 4 ZPO oder des Standardformulars nach Art.
16 der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27.
Januar 2003 einreichen (vgl. [X.], Beschluss vom 14. Oktober 2010

V ZB 214/10,
FGPrax 2011, 41 Rn. 4, 8; [X.]/[X.], 4.
Aufl. §
1078 Rn.
7). Formfreie und nicht in [X.] gestellte Anträge nebst entsprechenden Belegen müssen demgegenüber nicht zugelassen werden (vgl. [X.] aaO). Ebenso
wenig kommt hier
die Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe für die entstehenden Übersetzungskosten in Betracht.

-
5
-

Für diese Übersetzungen haben die Beklagten selbst über das in Art.
8b i.V.m. Art.
13 Abs.
2, Abs.
4, Abs.
6 der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27.
Januar 2003 geregelte Verfahren in ihrem Heimatstaat zu [X.].

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 21.12.2012 -
2-7 O 262/09 -

O[X.], Entscheidung vom 31.03.2014 -
1 [X.] -

Meta

IV ZR 161/14

12.11.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2014, Az. IV ZR 161/14 (REWIS RS 2014, 1434)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1434

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 161/14

IV ZA 22/14

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