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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZR 113/99vom20. Juni 2000in dem [X.] 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] Jestaedt, [X.], Scharen und die [X.]:Die Erinnerung der [X.] zu 1 gegen die Kostenrechnung des[X.] vom 7. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Die Beklagte zu 1 als Unternehmen und der in [X.] wohn-hafte Beklagte zu 2 als deren zeitweiser Geschäftsführer sind von der Klägerinwegen Patentverletzung klageweise in Anspruch genommen und von [X.] und [X.] verurteilt worden. Auf die Revision beider Beklag-ten hat der Kostenbeamte des [X.] durch [X.] 7. Dezember 1999 die vorzuschießende Gebühr von 7.090,-- DM in vollemUmfange bei der [X.] zu 1 angefordert. Hiergegen wendet sich die [X.] zu 1 mit ihrer Erinnerung. Sie meint, die angeforderten Gerichtskostenmüßten zwischen beiden Revisionsklägern aufgeteilt werden.- 3 -I[X.] Die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte Erinnerung gegen [X.] vom 7. Dezember 1999 hat in der Sache keinen Erfolg.Da die Kosten des Revisionsverfahrens bislang nicht durch gerichtlicheEntscheidung verteilt sind, haften die [X.] gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1Satz 1, 49 Abs. 1 Satz 1 GKG für den in Ansatz gebrachten Vorschuß als [X.]. Denn sie sind gemäß § 60 ZPO Streitgenossen. [X.] bedeutet, daß der Gläubiger, hier also die Staatskasse, nachBelieben von jedem Schuldner die ganze Leistung verlangen kann (§ 421BGB).Der Sache nach greift die Beklagte zu 1 mit ihrer Erinnerung § 8 Abs. 3Satz 2 Nr. 3 der aufgrund des [X.]usses des [X.] als Verwaltungsvorschrift in [X.] gesetzten Ko-stenverfügung auf, wonach die Staatskasse gehalten sein kann, die angesetz-ten Kosten zunächst von sämtlichen Kostenschuldnern nach Kopfteilen anzu-fordern. Auch diese Regelung verhilft der Erinnerung jedoch nicht zum Erfolg.Dabei kann unentschieden bleiben, ob mit der Erinnerung nach § 5 GKG auchdie ermessensfehlerhafte Anwendung einer Verwaltungsvorschrift (so [X.],[X.]. v. 12.12.1996 - [X.]) oder nur die Verletzung eines Kostengeset-zes (so [X.]/Winter/Hellstab, Komm. z. Gerichtskostengesetz, § 58 Rdn. 4m.w.[X.]) gerügt werden kann. Denn nach § 8 Abs. 3 Kostenverfügung soll [X.] pflichtgemäßen Ermessens die Anforderung nach Kopfteilen nur [X.] werden, soweit die Sicherheit der Staatskasse keine andere Art der Inan-spruchnahme geboten erscheinen läßt. Angesichts des Wohnsitzes des [X.]n zu 2 in [X.] wäre diese Sicherheit jedoch im Falle einer Ko-- 4 -stenanforderung bei dem [X.] zu 2 betroffen. Es ist damit zu rechnen,daß eine Kostenanforderung beim [X.] zu 2 nicht nach der [X.] im Inland vollstreckt werden kann. Auch eine Vollstreckung [X.] des [X.] zu 2 kommt nicht in Betracht. Die [X.] eine öffentlich-rechtliche Forderung, die weder durch eine gerichtlicheEntscheidung eines Zivilgerichts noch einen förmlichen Kostenfestsetzungsbe-schluß tituliert ist. Sie ist daher keine Entscheidung im Sinne des BrüsselerÜbereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die [X.] Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Art. 25 Eu[X.]);weil sie in der bloßen Aufstellung der Kostenrechnung und der Feststellung [X.] besteht (§ 4 Abs. 1 Kostenverfügung), handelt es sich beidem Kostenansatz vom 7. Dezember 1999 auch nicht um eine öffentliche Ur-kunde im Sinne des Art. 50 Eu[X.]; sie wird deshalb in [X.] nichtanerkannt (Art. 26, 31 Eu[X.]; vgl. auch [X.]/[X.], ZPO, 21. Aufl., [X.] I,Art. 25 [X.] Rdn. 10 m.w.[X.]). Dies verbietet es, die alleinige Inanspruchnahmeder in der [X.] ansässigen [X.] zu 1 als [X.] zu [X.] 5 -Gemäß § 5 Abs. 6 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung gerichts-gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.[X.]
Meta
20.06.2000
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2000, Az. X ZR 113/99 (REWIS RS 2000, 1895)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1895
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