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PDF anzeigen [X.]:[X.]:[X.]:2017:040117BIVZB24.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 24/16
vom
4. Januar 2017
in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des [X.] hat am 4. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterinnen Dr.
Brockmöller und Dr. Bußmann
beschlossen:
1.
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdever-fahren
wird zurückgewiesen.
2.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] -
3. Zivilkammer
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vom [X.] wird auf Kosten der Beklagten als unzu-lässig verworfen.
Gründe:
[X.] Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von ihm verauslagter Versteigerungskosten. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der Beklag-ten als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat hiergegen persön-lich einen als Rechtsbeschwerde auszulegenden Widerspruch [X.] und später ausgeführt, sie könne sich keinen Rechtsanwalt leisten.
I[X.] Das Schreiben der Beklagten vom 9.
Dezember 2016 kann zwar zu ihren Gunsten als Antrag
auf Bewilligung von [X.] für das Rechtsbeschwerdeverfahren ausgelegt werden.
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Prozesskostenhilfe kann der Beklagten aber nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aus-sicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Ihre Rechtsbeschwerde ist wegen Versäumung der Be-schwerdefrist als unzulässig zu verwerfen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer [X.] Wiedereinsetzung in eine wegen wirtschaftlichen Unvermögens versäumte Frist gewährt werden. Dies setzt aber voraus, dass sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen ent-sprechenden Prozesskostenhilfeantrag eingereicht und alles in
ih-ren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne [X.] sachlich entschieden werden kann. Die [X.] muss [X.] innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur den Prozess-kostenhilfeantrag stellen, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringen ([X.], [X.] vom 23. April 2015 -
VII ZA 1/15, juris Rn. 2 m.w.N.). [X.] fehlt es hier.
II[X.]
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerde-
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frist durch einen beim [X.] zugelassenen [X.] eingelegt worden ist, § 575 Abs. 1 Satz 1, §
78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 133 GVG.
[X.]
[X.]
[X.]
Dr. Brockmöller
Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.08.2016 -
2 C 256/16 -
LG [X.], Entscheidung vom 07.10.2016 -
3 [X.]/16 -
Meta
04.01.2017
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.01.2017, Az. IV ZB 24/16 (REWIS RS 2017, 17860)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 17860
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