Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. 1 StR 299/14

1. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1598

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
1
StR
299/14

vom
5. November
2014
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom 4. November 2014, in der Sitzung am 5. November 2014, an denen
teilgenom-men haben:
[X.] am [X.]
[X.]
als Vorsitzender,

die [X.] am [X.]
Dr. [X.],
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. Mosbacher
und die [X.]in am [X.]
Dr. [X.],

St[X.]tsanwältin beim [X.]

als Vertreterin
der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

vom 4. November 2014 ,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung

vom 4. November 2014

als Verteidiger
des Angeklagten,

Justizsekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
1. Auf die Revision der St[X.]tsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 24. Januar 2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und
b) hinsichtlich Ziffer 3. (Anrechnungsentscheidung).

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Es hat zusätzlich ausgesprochen, dass die in [X.] verbüßte Strafhaft von drei Jahren und vier Monaten und die in [X.] erlittene Ab-schiebehaft von drei Monaten und zwei Wochen jeweils im Verhältnis 1 : 2 auf die Gesamtfreiheitsstrafe anzurechnen sind.

1
-
4
-
Die St[X.]tsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision gegen die [X.] [X.] erlittenen Haft auf die Gesamtstrafe. Sie ist der [X.], stattdessen hätte alleine ein Härteausgleich vorgenommen werden [X.]. Der [X.] vertritt die Revision der St[X.]tsanwaltschaft zu-gunsten des Angeklagten mit dem Ziel, auf die unter Vornahme eines Härte-ausgleichs zu bildende Gesamtstrafe die in [X.] erlittene Freiheitsentzie-hung letztlich im Verhältnis 1
:
3 zur Anrechnung zu bringen.

Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.

I.

Die Revision der St[X.]tsanwaltschaft ist nicht auf die Überprüfung der [X.] der im Ausland erlittenen Haft beschränkt; sie erfasst auch den [X.]. Zwar kann sich grundsätzlich der Revisionsangriff auch auf die Frage der Anrechnung bereits vollstreckter Haft im Sinne von §
51 StGB beschränken; die Beschränkung ist indes nur dann wirksam, wenn die [X.] selbst mit der Anrechnung in keiner Wechselwirkung steht (vgl. [X.], [X.] vom 25.
Januar 1955

3
StR 552/54, [X.]St
7, 214, 215
f.; allg. zur Teilanfechtung [X.], Beschluss vom 15.
Mai 2001

4
StR 306/00, [X.]St
47, 32, 35). Ist hingegen ein Sachzusammenhang zwischen der
Strafhöhe und der Anrechnung bereits erlittener Haft gegeben, scheidet eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Frage der Anrechnung aus. Die Anrechnung der im [X.] erfolgten Freiheitsentziehung kann von dem Revisionsangriff nicht aus[X.] sein, wenn sie mit der Strafhöhe selbst unmittelbar verbunden ist.

So liegt es hier. Der Sachzusammenhang zwischen der Bemessung der Gesamtstrafe und der Anrechnung ergibt sich schon aus der Begründung des 2
3
4
5
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5
-
Urteils, denn das [X.] hat die Ablehnung eines Härteausgleichs und damit einer Minderung der Strafhöhe auf die vorzunehmende Anrechnung der Auslandshaft gestützt. Ungeachtet einer möglichen Auslegung des [X.] der St[X.]tsanwaltschaft wäre eine etwaige Beschränkung des [X.] auf die
Anrechnungsentscheidung der [X.] deshalb unwirksam, denn die Gesamtstrafenbildung ist rechtlich selbständiger Überprüfung in dieser Konstellation nicht zugänglich.

II.

Das [X.] hat u.a. folgende Feststellungen getroffen:

Der in [X.] lebende Angeklagte hatte spätestens seit Mitte des [X.] 2006 begonnen, in [X.] zur Finanzierung seines Lebensunterhalts [X.]--Haschisch im Kilogrammbereich von [X.] nach [X.]ropa zu überführen. Zu [X.] trat der Angeklagte in Absprache mit dem gesondert Verfolgten K.

an den gesondert Verfolgten G.

heran, der zu drei im [X.] nicht feststellbaren [X.]punkten zwischen Anfang Juni und Ende Dezember 2006 jeweils mindestens acht Kilogramm Haschisch von [X.] über [X.] nach [X.] verbrachte. Für seine Tätigkeit, die neben dem Anwerben des Kuriers auch darin bestand, alle für den Betäubungsmitteltransport erfor-derlich werdenden Vorbereitungen zu treffen und als Ansprechpartner zur [X.] zu stehen, wurde der Angeklagte mit Beträgen von jeweils mindestens 2.500 [X.] entlohnt.

Bis Anfang des Jahres 2008 erweiterten der Angeklagte und der geson-dert Verfolgte K.

ihre Geschäfte dergestalt, dass fortan neben dem An-6
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-
6
-
geklagten auch der gesondert Verfolgte Gu.

dem gesondert Verfolgten K.

Betäubungsmittelkuriere [X.] Herkunft zuführen sollte. Der An-geklagte und der gesondert Verfolgte Gu.

sollten in arbeitsteiligem Zusam-menwirken tatbereite Personen anwerben, für diese Reiserouten erstellen, die erforderlichen Reiseunterlagen, Dokumente und Geldmittel bereitstellen und gegebenenfalls als Kontaktpersonen agieren. In Ausführung dieser Abrede warben der Angeklagte und der
gesondert Verfolgte Gu.

in der Folgezeit Per-sonen an, die im [X.]raum zwischen dem 18.
April 2008 und dem 1.
November 2009 in sieben Fällen Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils [X.] 10% in [X.] von 7,1 bis 43,9 Kilogramm nach jeweiliger Weisung zu verschiedenen Zielorten in [X.]ropa transportierten.

Am 26.
Oktober 2009 wurde der Angeklagte in [X.] von den dorti-gen Behörden vorläufig festgenommen und mit Urteil des Strafgerichtshofs [X.]/[X.] vom 16.
November 2010, rechtskräftig seit dem 16.
De-zember 2010, wegen Verstoßes gegen das [X.] Betäubungsmittelge-setz neben einer (vollständig bezahlten) Geldstrafe zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der Verurteilung lagen Vorwürfe aus dem [X.]raum von April 2009 bis zum Tag der Festnahme im Zusammenhang mit [X.] zugrunde. Nach Verbüßung der im Rahmen einer Amnestie auf drei Jahre und vier Monate gemilderten Strafe in [X.]n Gefängnissen [X.] sich der Angeklagte drei Monate und zwei Wochen in Abschiebehaft, be-vor er am 11.
März 2013 von [X.] nach [X.] überstellt wurde.

Zu den Haftbedingungen hat das [X.] festgestellt, die Strafhaft gegen den Angeklagten sei spätestens seit Ende des Jahres 2009 in dem [X.] [X.] vollstreckt worden. Der Angeklagte habe die Haft während der ersten 9
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vier Monate in verschiedenen Zellen verbracht, die jeweils mit bis zu sechzig Häftlingen belegt und räumlich sehr beengt gewesen seien. Schlafplätze seien nur in geringer Anzahl vorhanden gewesen, der Angeklagte habe mit einer [X.] auf dem Betonboden schlafen müssen, regelmäßiger enger Körperkontakt zu Mitgefangenen sei dabei unvermeidbar gewesen. So habe sich der Ange-klagte in einer der Zellen etwa einen Schlafplatz von einem Meter Breite mit zwei weiteren Inhaftierten teilen müssen.

Nach einer Beschwerde über die [X.] Botschaft sei der Angeklagte im März 2010 in den sogenannten [X.] verlegt worden, in dem er bis mindestens November 2012 untergebracht gewesen sei. Um eine mit [X.] Verhältnissen vergleichbare Krankenstation habe es sich dabei aber nicht gehandelt. Der Unterschied zu den sonstigen Zellen habe darin [X.], dass eine Zelle nur mit zwanzig bis vierzig Häftlingen belegt gewesen sei. Diese seien dafür jedoch zum Teil an
Tuberkulose oder an Parasiten er-krankt gewesen oder hätten an Verletzungen aus Auseinandersetzungen mit anderen Gefangenen gelitten. Im [X.]
habe der Angeklagte einen Schlafplatz für sich alleine in Form einer Bettrolle der Größe von etwa 80cm auf 180cm gehabt.

Die hygienischen Bedingungen seien während
der gesamten Haftzeit durchweg
verheerend gewesen. So sei die Abwasserversorgung in den thailän-dischen Gefängnissen unter Inkaufnahme der [X.] überwiegend oberirdisch geführt worden; sämtliche Zellen seien mit nur einer Toilette und nur einer einfachen Waschgelegenheit für alle Gefangenen ausgestattet gewe-sen. Im Hospital-Bereich
hätten zudem regelmäßig die Leichen verstorbener Mitgefangener in den Gängen gelegen. Arbeits-
oder Freizeitangebote habe es zu keiner [X.] gegeben.
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-
8
-

Die Haftbedingungen des Angeklagten während der Abschiebehaft seien denjenigen im [X.] ähnlich gewesen; allerdings habe es dort keine kranken Mitgefangenen in den Zellen gegeben.

III.

Die Revision der St[X.]tsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils mit den zugehörigen Feststellungen (und zur Zurückverweisung) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Anrechnungsentscheidung. Diese war schon deshalb aufzuheben, weil die Berechnung des [X.]raums der [X.] Haft fehlerhaft erfolgt ist. Dieser Fehler hat sich auf die hiermit [X.] Gesamtstrafenbildung ausgewirkt.

1.
Die von der [X.] bei der Bemessung der Gesamtstrafe (§
54 StGB) angestellten Erwägungen zu der Frage, ob dem Angeklagten aufgrund der in [X.] erlittenen Haft ein Härteausgleich zu gewähren ist, begegnen für sich betrachtet im Ansatz keinen sachlich-rechtlichen Bedenken. Die [X.] konnte nicht losgelöst von der gemäß §
51 Abs.
3 Satz
1 StGB zu treffenden Anrechnungsentscheidung beurteilt werden, denn das kompensationsbedürftige Ausmaß einer unbilligen Härte ist damit unauflösbar verbunden. Die Strafe kann sich infolge der Anrechnung

etwa bei
einem gegebenenfalls erhöhten Maßstab

so stark reduzieren, dass ein weite-rer [X.] bei der Bemessung der Gesamtstrafe eine ungerechtfertigte Doppelprivilegierung des Angeklagten zur Folge hätte. Umgekehrt hat diese Wechselwirkung zur Folge, dass

wie hier

ein der Anrechnungsentscheidung anhaftender Rechtsfehler bereits auf die Bildung der Gesamtstrafe durchschla-gen kann.
13
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9
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a) Die Voraussetzungen für den Ausgleich der Härte, die sich für den Angeklagten aus der bereits in [X.] vollstreckten Strafe ergab, lagen vor.

[X.]) Die Vornahme eines Härteausgleichs ist nach den allgemeinen Grundsätzen immer dann geboten, wenn sich für den Angeklagten aus der Nichtberücksichtigung einer Vorverurteilung bei der Bemessung einer Gesamt-strafe eine unbillige Härte ergibt und die Summe der Strafen anderenfalls [X.] wäre. Ist nach §
55 StGB eine nachträgliche Gesamt-strafenbildung an sich möglich, scheitert sie aber daran,
dass die zunächst er-kannte Strafe bereits vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, oder wird durch die Zäsurwirkung einer früheren Strafe die Bildung einer Gesamtstrafe verhindert, so ist die darin liegende Härte nach ständiger Rechtsprechung des [X.] bei der Bemessung der nunmehr zu verhängenden Strafe auszuglei-chen ([X.]St
12, 94, 95; 31, 102, 103; 33, 131, 132; 41, 310, 312; 43, 79, 80).

Im Ergebnis das gleiche gilt im Falle der Verurteilung des Angeklagten durch ein ausländisches Gericht, soweit hypothetisch eine Aburteilung der [X.]stat auch im Inland nach [X.] Recht möglich gewesen wäre (vgl. [X.], Urteil vom 30.
April 1997

1
[X.]/97, [X.]St
43, 79, 80; Beschluss vom 2.
September 1997

1
StR 317/97, [X.], 134; Beschluss vom 30.
Oktober 1997

1
StR 659/97, [X.], 204; Beschluss vom 15.
De-zember 1999

5
StR 608/99, [X.], 105; Urteil vom 26.
September 2007

1
StR 276/07, [X.], 709, 710; Beschluss vom 27.
Januar 2010

5
StR 432/09, [X.], 2677,
2678; [X.] StGB, 61.
Aufl., §
55 Rn.
21b mwN). Zwar sind im Ausland verhängte Strafen der nachträglichen Gesamt-strafenbildung über §
55 StGB nicht zugänglich, weil eine Gesamtstrafe mit ei-16
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-
ner von einem ausländischen Gericht verhängten Strafe schon wegen des [X.] verbundenen Eingriffs in deren Vollstreckbarkeit ausgeschlossen ist (vgl. [X.]St
43, 79; [X.], [X.]R StGB §
55 Abs.
1 Satz
1 Härteausgleich 16; [X.] vom 27.
Januar 2010

5
StR 432/09, [X.], 2677). Die Grundsät-ze des Härteausgleichs greifen demgegenüber aber Platz. Dem liegen diesel-ben Erwägungen zugrunde, als wenn nach Jugendrecht und Erwachsenenrecht getrennt abgeurteilte Straftaten an sich gesamtstrafenfähig wären; auch in [X.] ist die Härte auszugleichen, die darin liegt, dass die Bildung einer Ge-samtstrafe aus einer Jugendstrafe und einer Freiheitsstrafe des allgemeinen Strafrechts unzulässig ist (vgl. [X.]St
14, 287, 288; 36, 270, 272; 43, 79, 80). Auch bei der Verurteilung eines Angeklagten in zwei verschiedenen St[X.]ten hängt die getrennte oder gemeinsame Verurteilung von Zufälligkeiten wie ins-besondere der Art der Zusammenarbeit der Bundesrepublik [X.] mit dem betroffenen ausländischen St[X.]t auf dem Gebiet der Strafrechtspflege und dem Bestehen bi-
oder multinationaler Übereinkommen ab.

[X.]) Die Aburteilung der dem [X.]n Strafurteil zugrunde liegen-den Taten wäre vor einem inländischen Gericht möglich gewesen. Die Geltung [X.] Strafrechts ergibt sich aus §
6 Nr.
5 StGB, wonach das [X.] Strafrecht unabhängig von dem Recht des Tatorts für den
unbefugten
Vertrieb von Betäubungsmitteln im Ausland, wie etwa die Organisation von Rauschgift-transporten, Anwendung findet (vgl. [X.]St
27, 30; 34, 334
f.). Eine Inlandsbe-rührung der Tat resultiert hier ungeachtet der Bestimmungsorte der verfahrens-gegenständlichen Rauschgiftlieferungen jedenfalls aus der Auslieferung des Angeklagten an die Bundesrepublik [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 8
April 1987

3
StR 11/87, [X.]St
34, 334, 338).
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b) Härteausgleich und Anrechnung bereits erlittener Freiheitsentziehung verfolgen dem Grunde nach verschiedene Regelungsziele.

[X.]) Die Gewährung eines Härteausgleichs dient der Vermeidung eines schuldinadäquaten Gesamtstrafübels, weil eine bereits vollstreckte Strafe nicht mehr gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden kann ([X.]St 12, 94, 95; 31, 102, 103; 33, 131, 132; 41, 310, 312; 43, 79, 80). Ob der Tatrichter den Härteausgleich durch die Bildung einer fiktiven Gesamtstrafe unter Einbeziehung der erledigten Verurteilung, die dann um die vollstreckte Strafe zu mindern ist, vornimmt, oder den Umstand, dass eine Ge-samtstrafenbildung mit der früheren Strafe nicht mehr möglich ist, unmittelbar bei der neuen Festsetzung der Strafhöhe berücksichtigt, steht in seinem freien Ermessen ([X.], Urteil vom 30.
April 1997

1
[X.]/97, [X.]St
43, 79, 80; Urteil vom 26.
September 2007

1
StR 276/07, [X.], 709, 710).

[X.]) Bei der Anrechnung bereits vollstreckter Haft gemäß §
51 StGB han-delt es sich demgegenüber eher um eine Angelegenheit der Vollstreckung. Konstitutive Wirkung kommt alleine der in den Tenor aufzunehmenden Ent-scheidung über den Anrechnungsmaßstab gemäß §
51 Abs.
4 Satz
2 StGB zu (vgl. [X.], Urteil vom 18. Januar 1994

1
StR 745/93, NJW 1994, 1484, 1485; Beschluss vom 6. Februar 2002

2 [X.], [X.], 540; Beschluss vom 15. April 2014

3 [X.], [X.], 418 [insow. nicht [X.].]). Diese ermöglicht eine angemessene Berücksichtigung des Strafübels, das dem [X.] durch die im Ausland erlittene Freiheitsentziehung widerfahren ist, und der Abwägung, wie viel dieses Übel von demjenigen bereits vorweg [X.] hat, mit dem das inländische Urteil ihn belasten will (vgl. [X.], [X.] vom 8. Dezember 1981

1 [X.], [X.]St 30, 282, 283). In dem 20
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-
für ihn spürbaren Strafübel soll der Angeklagte vergleichsweise so stehen, als sei der gesamte Strafvollzug im Inland erfolgt.

c) Die [X.]keit der in [X.] erlittenen Haft hat das [X.] zutreffend bejaht.

[X.]) Gemäß §
51 Abs.
3 Satz
1 StGB wird auf eine inländische Strafe die ausländische Strafe, soweit sie vollstreckt ist, angerechnet, wenn der [X.] wegen derselben Tat bestraft worden ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Anrechnung nicht nur dann zu erfolgen hat, wenn das ausländische und das inländische Urteil dieselbe Tat i.S. des prozessualen Tatbegriffs gemäß §
264 StPO betreffen ([X.], Urteil vom 25.
Juni 1953

4
StR 108/53, NJW 1953, 1522; [X.]St 29, 63, 64; [X.], Urteil vom 7.
Februar 1990

2
StR 601/89, [X.], 231, 232). Sie ist ebenso vorzu-nehmen, wenn die ausländische Strafvollstreckung eine selbständige pro-zessuale Tat betrifft, die im inländischen Erkenntnis nicht mitabgeurteilt wird, die aber Gegenstand des inländischen Strafverfahrens gewesen ist ([X.], Ur-teil vom 22. Dezember 1987

1 [X.], [X.]St 35, 172, 176). Der Rege-lungsgedanke des § 51 Abs. 3 Satz 1 StGB, der verhindern will, dass der Täter durch eine Doppelverurteilung, zu der es kommt, weil ein früher ergangenes Strafurteil im Ausland nicht zum Strafklageverbrauch im Inland geführt hat, schlechter gestellt wird, als wäre er für die Tat (im prozessualen Sinne) nur einmal im inländischen Verfahren verurteilt worden, beansprucht in diesem Fall gleichermaßen Geltung. Der Angeklagte soll durch die Anrechnung der auslän-dischen Strafvollstreckung andererseits aber auch nicht besser stehen, als wenn Verurteilung und Vollstreckung sämtlich im Inland erfolgt wären (vgl. 23
24
-
13
-
[X.], Urteil vom 17. Juli 1979

1 [X.], [X.]St
29, 63, 65; Urteil vom 22.
Dezember 1987

1
[X.], [X.]St
35, 172, 176).

Die Erwägung, den Täter so zu stellen, als sei die gesamte Vollstreckung in [X.] erfolgt, hat die Auslegung des §
51 Abs.
3 Satz
1 StGB nach dem Vorbild
des §
51 Abs.
1 Satz
1 StGB zur Folge, der die Anrechnung frühe-rer im Inland erlittener Freiheitsentziehung regelt. Danach setzt die Anrechnung (nur) voraus, dass die Freiheitsentziehung aus Anlass einer Tat vollstreckt [X.] ist, die Gegenstand des Verfahrens war oder ist. Dieses Verständnis, wo-nach von einem einheitlichen

über §
264 StPO hinausgehenden

Tatbegriff in §
51 Abs.
1 und Abs.
3 StGB auszugehen ist, liegt auch deshalb nahe, weil Absatz
3 Satz
2 auf Absatz
1 der Vorschrift verweist und für die Ungleichbe-handlung im In-
und Ausland erlittener Haft auch sonst kein sachlicher Grund besteht (vgl. [X.], Urteil vom 22. Dezember 1987

1 [X.], [X.]St 35, 172, 178; LK-StGB/Theune, 12. Aufl., § 51 Rn.
21; [X.] StGB, 61. Aufl., §
51 Rn. 17).

[X.]) Die Voraussetzungen für die Anrechnung gemäß §
51 Abs.
3 Satz
1 und Satz
2 StGB liegen nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des [X.]s hier vor. Die dem [X.]n Straferkenntnis zugrunde liegende(n) Tat(en) ist
(sind) Gegenstand des Verfahrens geworden, weil sie Eingang in das Ermittlungsverfahren gefunden haben, das der vorliegenden Verurteilung des Angeklagten zugrunde liegt. Für die Bestimmung des Gegen-stands eines Ermittlungsverfahrens ist eine formelle Sichtweise anzulegen. Ob die Aktenlage zu einem Verfolgungswillen der Ermittlungsbehörden führt und in welchem Umfang tatsächlich Ermittlungen stattfinden, spielt dafür keine Rolle. Es reicht vielmehr bereits aus, dass das ausländische Verfahren aktenkundig 25
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14
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geworden
und durch die faktische Befassung damit in das inländische Verfah-ren eingeflossen ist (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Februar 1990

2
StR 601/89, NJW 1990, 1428, 1429). Soweit die dem ausländischen Erkenntnis zugrunde liegende Tat rechtlich auch in Gestalt der Prüfung des Härteausgleichs Eingang in das Verfahren gefunden hat, kommt dem daneben kein Gewicht zu.

Die in [X.] erlittene Freiheitsentziehung war daher grundsätzlich auf die vorliegend verhängte Strafe anzurechnen. [X.] ist dabei dem Rechtsgedanken des §
51 Abs.
1 Satz
1 StGB und auch des §
450a StPO ent-sprechend nicht nur die Strafhaft, sondern jede Art der justizförmigen Freiheits-entziehung, also etwa auch

hier trotz langer [X.]dauer zwischen der Inhaftie-rung des Angeklagten und dem Erlass des Urteils in [X.] nicht festgestell-ter

Untersuchungs-
und Auslieferungshaft (vgl. BayObLG NJW 1963, 2238; LK-StGB/Theune, 12. Aufl., § 51 Rn. 24).

d) Liegen die Voraussetzungen sowohl für die Gewährung eines Härte-ausgleichs als auch für die
Anrechnung von Auslandshaft vor, darf dies im Er-gebnis aber keine ungerechtfertigte Privilegierung des Angeklagten zur Folge haben. Eine solche läge vor, wenn dem Angeklagten die im Ausland erlittenen Haftbedingungen über die Vornahme eines Härteausgleichs einen [X.] einbringen und bei der Anrechnung der Auslandshaft abermals zu seinen Gunsten berücksichtigt würden. Der Angeklagte soll im Ergebnis weder besser noch schlechter stehen, als wäre das gesamte Tatgeschehen im Inland abgeur-teilt worden (vgl. [X.], Urteil vom 22.
Dezember 1987

1
[X.], [X.]St
35, 172,
177
mwN).
27
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15
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Es bedarf aus diesem Grunde der Entscheidung, ob die Auswirkung der Anrechnungsentscheidung bereits bei der Prüfung des Härteausgleichs Be-rücksichtigung finden muss oder umgekehrt zunächst dessen ungeachtet ein [X.] (auch wegen entgangener Gesamtstrafenbildung) durch den Härte-ausgleich zu gewähren und ein hierdurch eingetretener Vorteil danach über die Absenkung des

anderenfalls anzusetzenden

Anrechnungsmaßstabs aus-zugleichen ist. Beide Ansätze verhindern im Ergebnis gleichermaßen, dass dem Angeklagten die ausländische Haft doppelt zu [X.] kommt, fügen sich in das Rechtsgefüge aber nicht friktionslos ein. Die Berücksichtigung der [X.] bereits bei der Entscheidung über die Gesamtstrafe hat zur Konsequenz, dass formale Vollstreckungselemente wie materielle Strafzumes-sungsgründe wirken. Dem Rechtsgedanken des §
51 Abs.
3 StGB ist dies grundsätzlich fremd, denn er ist nicht auf eine Herabsetzung der Strafe ange-legt, sondern auf die rein formale Anrechnung erlittenen Vollzugs. Das [X.] einer tat-
und schuldangemessenen Strafe setzt die Anrechnungsentschei-dung gerade voraus.

Nicht weniger angreifbar erscheint demgegenüber die vorrangige Ge-währung des Härteausgleichs ohne Berücksichtigung der [X.]. Würde der erlittene Vollzug nämlich im Ergebnis zu einer nicht ver-tretbaren Aushöhlung der Gesamtstrafe führen, kann dem nur durch [X.] angemessen entgegen gewirkt werden. Die Anrechnung als solche sieht das Gesetz in §
51 StGB aber zwingend vor, sie steht nicht im Ermessen des Tatgerichts. Dem Tatrichter kann dies im Einzelfall abverlangen, einen komplizierten Anrechnungsmaßstab zu bestimmen, um [X.] bei langjährigen Strafen angemessene Ergebnisse zu erzielen, während die Bestimmung des Härteausgleichs nach seinem Ermessen nicht beziffert werden muss. Zu unbefriedigenden Konsequenzen führte der Vorrang des Här-29
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16
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teausgleichs vor allem aber bei innereuropäischen Vorverurteilungen, die [X.] mit einem Maßstab 1
:
1 auf die im Inland verhängte Strafe [X.] sind. Wurde hier aufgrund des aus der Auslandshaft resultierenden Strafübels
bereits eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt, ist die Entstehung eines ungerechtfertigten Privilegs unvermeidlich, denn eine Anrechnung der Strafe 1
:
1 hat zwingend stattzufinden. Der Angeklagte würde in diesem Fall vergleichsweise besser gestellt, als wären alle Taten im Inland abgeurteilt [X.].

Aus all diesen Erwägungen und insbesondere unter dem Aspekt der Praktikabilität hält der [X.] die zuerst genannte Lösung für vorzugswürdig. Das Tatgericht hat die später zu treffende Anrechnungsentscheidung bereits bei Prüfung des Härteausgleichs in den Blick zu nehmen und die Bemessung der Gesamtstrafe daran auszurichten
(vgl.
auch
[X.], Urteil vom 30. April 1997

1 [X.]/97,
[X.]St 43, 79, 82). Rechtsfehler im Rahmen der [X.] können deshalb

wie hier (nachfolgend 2.)

zur Folge haben, dass die Gesamtstrafenbildung insgesamt rechtsfehlerhaft ist.

e) Als rechtsfehlerhaft erweist sich die Prüfung des Härteausgleichs im Übrigen auch, weil das [X.] die in dem [X.]n Straferkenntnis ebenfalls verhängte und von dem Angeklagten vollständig bezahlte Geldstrafe (UA S.
4) unberücksichtigt gelassen hat. Diese wäre

ebenso wie die Frei-heitsstrafe

im Sinne des §
55 StGB gesamtstrafenfähig gewesen. Anders als bei der vollstreckten Freiheitsstrafe besteht eine Wechselwirkung zu der [X.]sentscheidung nach §
51 Abs.
3 StGB mit der Folge des dargelegten Spannungsfelds hier nicht. Der [X.] kann deshalb nicht ausschließen, dass 31
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-
bereits die Berücksichtigung der hierdurch eingetretenen Härte im Ergebnis zur Verhängung einer milderen Gesamtfreiheitsstrafe geführt hätte.

2. Die
von der
[X.] vorgenommene
Anrechnung der in [X.] vollstreckten Haft weist Rechtsfehler schon im Hinblick auf die Feststellung der anrechenbaren Haftzeiten auf. Ferner lässt das Urteil die gebotene Differenzie-rung zwischen den verschiedenen [X.]en vermissen.

a) Der [X.]raum der angerechneten Haftdauer wird von den Feststellun-gen des Urteils nicht getragen. Ausweislich der Urteilsgründe wurde der Ange-klagte in [X.] am 26.
Oktober 2009 festgenommen
und am 11.
März 2013 nach [X.] abgeschoben. Er kann sich in [X.] demnach nicht län-ger als drei Jahre, vier Monate und zwei Wochen in Haft befunden haben. Der Tenor des angegriffenen Urteils sieht indessen die Anrechnung [X.]r Haft von insgesamt drei Jahren, sieben Monaten und zwei Wochen auf die ver-hängte Gesamtfreiheitsstrafe vor. Die Anrechnung des nach den Feststellungen
zu der tatsächlich erlittenen Haft überschießenden [X.]fensters verstößt gegen §
51 Abs.
3 Satz
1 und 2 StGB. Ob insoweit die tatsächlichen Haftzeiten [X.] festgestellt oder aber

was näher liegt

die rechnerische Verlängerung der Abschiebehaft nicht bei der Strafhaft in Abzug gebracht wurde, lässt sich dem Urteil nicht sicher entnehmen.

b) Dessen ungeachtet fehlen auch Feststellungen dazu, wie lange sich der Angeklagte an welchem [X.] aufgehalten hat. [X.] eine Inhaftierung an verschiedenen [X.]en und demnach unter verschiedenen Bedingungen statt, hat die Anrechnungsentscheidung dies in den Blick zu nehmen und die Be-stimmung des jeweiligen Maßstabes an den konkret für diesen [X.]raum fest-33
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18
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gestellten Bedingungen auszurichten (vgl. [X.]/[X.], 2.
Aufl., §
51 Rn.
31; [X.], 4.
Aufl., §
51 Rn.
38 mwN).

[X.]) Nach §
51 Abs.
4 Satz
2 StGB hat der Tatrichter den für die [X.] der im Ausland erlittenen Haft anzulegenden Maßstab nach seinem Er-messen zu bestimmen. Er hat dafür das im Ausland erlittene Strafübel zu schätzen und in ein dem inländischen Strafensystem zu entnehmendes Äquiva-lent umzusetzen (vgl. RGSt
35, 41; [X.], Beschlüsse vom 8.
Dezember 1981

1
[X.], [X.]St
30, 282, 283 und vom 28.
Januar 1986

1
StR 652/85, NStZ 1986, 312
f.). Maßgeblich hierfür ist die Bewertung, wie schwer das Übel wiegt, das dem Verurteilten durch die ausländischen Strafverfolgungsmaßnah-men widerfahren ist, und wieviel dieses Übel von demjenigen schon vorweg[X.] hat, mit dem das inländische Urteil den Angeklagten belasten will; [X.] ist der Maßstab zu berücksichtigen, der sich aus dem Vergleich der auslän-dischen mit der inländischen Strafenordnung ergibt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8.
Dezember 1981

1
[X.], [X.]St
30, 282, 283 und vom 28.
Januar 1986

1
StR 652/85, NStZ 1986, 312
f.).

Grundsätzlich ist bei Freiheitsentziehungen
im Ausland, jedenfalls in St[X.]ten der [X.]ropäischen Union, von einem Anrechnungsmaßstab 1
:
1 aus-zugehen; besondere Belastungen bei der ausländischen Freiheitsentziehung durch erheblich erschwerte Haftbedingungen können im Einzelfall aber dazu führen, dass
der Maßstab unter Berücksichtigung der besonderen Umstände in einem für den Angeklagten günstigeren Verhältnis zu wählen ist. Grundlage für die Vornahme dieser Bewertung sind die Haftbedingungen im Einzelfall, also in der konkreten Haftanstalt (vgl. [X.]/[X.], 2.
Aufl., §
51 Rn.
31; [X.], 4.
Aufl., §
51 Rn.
38). In einzelnen Ländern können die Haftbedingungen von Haftanstalt zu Haftanstalt unterschiedlich sein, so dass 36
37
-
19
-
der Tatrichter im Einzelnen auch die konkrete Haftanstalt festzustellen hat, in der der Angeklagte inhaftiert war. Ist der Angeklagte

wie hier

an verschie-denen [X.]en inhaftiert gewesen, so hat das Tatgericht nicht nur die [X.] Haftanstalten zu benennen und die dort vorherrschenden Haftbedingungen festzustellen; es hat auch die konkreten [X.]räume der jeweiligen Inhaftierung darzulegen und in seine Würdigung miteinzustellen. Nur dann besteht eine für die rechtsfehlerfreie Ermessensausübung tragfähige Tatsachengrundlage. [X.] für die Bewertung der Relation der [X.] in ausländi-schen Vollzugsanstalten sind etwa die Einrichtung und Ausgestaltung der [X.], die Belegungssituation, die Vorhaltung ärztlicher Betreuung, das Perso-nal, Beschäftigungs-
und Kontaktmöglichkeiten, das Essen und vor allem auch die hygienischen Verhältnisse (vgl. die Nachw. bei [X.], 4.
Aufl., §
51 Rn.
38).

Auf dieser Tatsachengrundlage hat der Tatrichter in einem zweiten Schritt für jede Inhaftierung des Angeklagten an einem anderen [X.] in [X.]tändiger Gesamtwürdigung der festgestellten Umstände einen angemes-senen Anrechnungsmaßstab zu bestimmen. Erweisen sich die Haftbedingun-gen auch bei verschiedener Unterbringung in derselben Haftanstalt als unter-schiedlich stark belastend, kann im Einzelfall die Bestimmung unterschiedlicher Anrechnungsmaßstäbe

für dann konkret darzulegende [X.]räume

angezeigt sein.

[X.])
Diesem Maßstab genügt das angefochtene Urteil nicht. Nach den Feststellungen war der Angeklagte spätestens seit Ende des Jahres 2009 in

Oktober 2009 festgenommene Angeklagte sich vorher in einem anderen Gefängnis [X.], lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Er wurde dann auf ein 38
39
-
20
-
Verlegungsgesuch unter Einschaltung der [X.]n Botschaft in den soge-nannten [X.] und schließlich nach Vollverbüßung der [X.] in eine weitere Haftanstalt verlegt. Die vorherrschenden Bedingungen an diesen drei [X.]en hat das [X.] zwar hinreichend festgestellt. Indes lässt das Urteil aber insoweit Feststellun-gen dazu vermissen, wie lange sich der Angeklagte genau in welchem Gefäng-nis bzw. welcher Abteilung des Gefängnisses befunden hat. Soweit das Land-gericht im [X.] zur Bestimmung des Anrechnungsmaßstabs eine [X.] Würdigung der [X.] vorgenommen hat und unterschiedslos zu der Bestimmung eines Anrechnungsmaßstabs gelangt ist, lässt dies besorgen, dass das [X.] die dargelegten Rechtsgrundsätze verkannt und von dem ihm in §
51 Abs.
4 Satz
2 StGB eingeräumten Ermessen fehlerhaft Gebrauch gemacht hat. Die getroffene Anrechnungsentscheidung kann bereits deshalb keinen Bestand haben.

3. Die vorbenannten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Anrechnung der in [X.] erlittenen Freiheitsentziehung; aufgrund des dargelegten Widerspruchs waren auch die zughörigen Feststellungen aufzuheben.

Das neue Tatgericht wird unter Beachtung der dargelegten Grundsätze die zu treffende Anrechnungsentscheidung bereits bei der Bemessung der [X.] zu nehmen haben. Sollten im Hinblick auf die [X.]räume der Inhaftierung des Angeklagten in den einzelnen Gefängnissen präzisierende Feststellungen nicht getroffen werden können, hätte das neue Tatgericht zu-gunsten des Angeklagten von der höchstmöglichen Aufenthaltsdauer des [X.] in dem Gefängnis mit den schlechtesten Bedingungen auszugehen und diese so taggenau zu bestimmen. Im Hinblick auf die im Urteil geschilder-40
41
-
21
-
ten Haftbedingungen weist der [X.] darauf hin, dass der [X.] in der Vergangenheit für die Anrechnung in [X.] erlittener Haft auch schon einen vom Tatgericht angelegten Maßstab von 1
:
3 für rechtsfehlerfrei erachtet hat (vgl. [X.], Beschluss vom 22.
Dezember 2011

4
StR 514/11). Die Höhe des jeweiligen Anrechnungsmaßstabs für die verschiedenen Haftzeiten hat der neue Tatrichter unter jeweils eigenständiger Gesamtwürdigung der festgestell-ten Haftbedingungen zu bestimmen. Der für jeden Inhaftierungszeitraum neu festzulegende Anrechnungsmaßstab ist in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. [X.], Beschluss vom 5.
März 1982

3
StR 56/82, [X.], 326; Beschluss vom 26.
Mai 1983

4
StR 265/83, [X.], 455; Urteil vom 22.
Dezember 1987

1
[X.], [X.]St
35, 172, 177).

Im Übrigen wird der neue Tatrichter bei der Prüfung eines Härteaus-gleichs auch die

im Urteil nicht bezifferte, aber vollständig bezahlte

Geld-strafe erkennbar zu bedenken haben.
[X.] [X.] Jäger

Mosbacher [X.]
42

Meta

1 StR 299/14

05.11.2014

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. 1 StR 299/14 (REWIS RS 2014, 1598)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1598

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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