Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2007, Az. V ZB 80/06

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5455

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[X.]BESCHLUSS [X.]/06 vom 1. Februar 2007 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein BGHR: ja [X.] §§ 156 Abs. 2, 157 Werden aus dem Grundbuch nicht ersichtliche Rechte im Zwangsverwaltungsver-fahren nachträglich angemeldet, muss das Vollstreckungsgericht prüfen, ob der aufgestellte Teilungsplan zu ändern ist. [X.] § 159 Lehnt das Vollstreckungsgericht eine Änderung des [X.] ab, kann der [X.]eldende materiell-rechtliche Einwendungen gegen diese Entscheidung nicht mit der sofortigen Beschwerde, sondern nur im Rahmen einer Klage auf Abände-rung des [X.] geltend machen. BGH, [X.]. v. 1. Februar 2007 - [X.]/06 - [X.]AG [X.]

- 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 1. Februar 2007 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den [X.]uss des Landgerichts [X.] vom 25. April 2006 wird [X.]. Die Beteiligte zu 2 trägt die Gerichtskosten des [X.]. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 29.260,98 •. Gründe: [X.] Im Grundbuch des unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks der Schuldner ist in Abteilung III eine [X.] zugunsten von Frau [X.]eingetragen. Die [X.] sichert eine von der Beteiligten zu 2 über-nommene Verpflichtung, [X.]eine lebenslängliche monatliche Leibrente zu zahlen. 1 In dem von dem Vollstreckungsgericht aufgestellten Teilungsplan vom 28. Januar 2004 ist die [X.] in der [X.] 4 mit dem [X.], dass Zahlungen aus den Erträgen des Grundstücks erst zu entrichten 2

- 3 -sind, wenn die persönliche Schuldnerin (Beteiligte zu 2) ihrer Verpflichtung nicht nachkommt. Im Dezember 2005 beantragte die Beteiligte zu 2, den Teilungsplan zu [X.] und sie als Berechtigte anstelle von Frau [X.]aufzunehmen. Zur Begründung führte sie an, dass sie als persönliche Schuldnerin laufend die [X.] Leibrente an Frau [X.]entrichte, im Innenverhältnis jedoch die Schuld-ner für die Leibrente aufzukommen hätten. Aufgrund des ihr gegenüber den Schuldnern zustehenden Ausgleichsanspruchs sei das dingliche Recht aus der [X.] entsprechend § 1164 BGB auf sie übergegangen. 3 Das Vollstreckungsgericht hat den Antrag mit [X.]uss vom 13. Februar 2006 mit der Begründung zurückgewiesen, eine Änderung des [X.] komme nur in Betracht, wenn sich der Übergang der [X.] auf die Beteiligte zu 2 aus dem Grundbuch ergebe; im Übrigen sei ein solcher Übergang nicht mög-lich, weil die Vorschrift des § 1164 BGB auf die [X.] nicht entsprechend an-wendbar sei. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt sie ihren Antrag auf Änderung des [X.] weiter. 4 I[X.] Das Beschwerdegericht meint, bei dem von der Beteiligten zu 2 eingelegten Rechtsmittel könne es sich nicht um einen Widerspruch, sondern nur um eine [X.] Beschwerde handeln. Die Beteiligte zu 2 habe sich unter [X.]eldung neuer dinglicher Rechte nachträglich am Zwangsverwaltungsverfahren beteiligen wollen. Durch die Zurückweisung dieses Antrags sei ihr die Rechtsstellung eines [X.] versagt worden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht handele es sich damit um das Gegenstück zu einer Entscheidung, mit der ein (angebliches) Recht eines Beteiligten unter Verstoß gegen Verfahrensnormen in den Teilungsplan auf-5

- 4 -genommen werde. In beiden Fällen müsse dasselbe Rechtsmittel, mithin die [X.] Beschwerde, gegeben sein. Diese sei unbegründet, da die für die Hypothek geltende Vorschrift des § 1164 BGB - mangels Akzessorietät zwischen der [X.] und der durch sie gesicherten schuldrechtlichen Forderung - auf die [X.] nicht entsprechend anzuwenden sei und der Beteiligten zu 2 deshalb kein dingli-ches Recht an dem zwangsverwalteten Grundstück zustehe. II[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 869 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet, weil das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat. 6 1. Entgegen der Auffassung des [X.] kommt es für die Ent-scheidung über die sofortige Beschwerde allerdings nicht darauf an, ob die Vor-schrift des § 1164 BGB auf die [X.] entsprechend anwendbar ist. Hierbei [X.] es sich um eine materiell-rechtliche Einwendung gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, über die nicht das Beschwerdegericht, sondern das Vertei-lungsgericht (§ 879 ZPO) bzw. das Prozessgericht (§ 159 [X.]) zu entscheiden hat. Das gilt unabhängig davon, dass die Beteiligte zu 2 ihr Recht erst nach der Aufstellung des [X.] angemeldet hat. 7 a) Der zulässige Rechtsbehelf gegen die Aufstellung des [X.] richtet sich - wie auch das Beschwerdegericht nicht verkennt - nach der Art der Einwendungen. Verstöße gegen Verfahrensvorschriften sind mittels der sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO) geltend zu machen, während materiell-rechtliche Ein-wendungen gegen die im Teilungsplan vorgesehene Erlösverteilung mit dem [X.] (§ 156 Abs. 2 Satz 4, § 115 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V.m. § 876 ZPO) und der Widerspruchsklage (§ 878 ZPO) vorzubringen sind (vgl. [X.], [X.], 8

- 5 -18. Aufl., § 156 [X.]. 5.1 u. 5.6; [X.], [X.], 4. Aufl., § 156 Rdn. 20 f.; [X.][X.]/[X.], Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 156 [X.] Rdn. 15 u. 18). Im Fall des Widerspruchs prüft das Vollstreckungsgericht nur, ob der [X.] von einem Berechtigten erhoben worden und auch im Übrigen zulässig ist; ferner berücksichtigt es den Widerspruch bei der Ausführung des [X.] (§ 876 Satz 4 ZPO). Es entscheidet dagegen nicht darüber, ob der Widerspruch sachlich begründet ist. Dies muss vielmehr im Rahmen einer von dem Widerspre-chenden gegen die betroffenen Gläubiger zu erhebenden Klage (§§ 878 ff. ZPO) geklärt werden (vgl. [X.], aaO, § 115 [X.]. 3.11). b) Bei der Zweiteilung der Rechtsbehelfe bleibt es auch, wenn ein bislang am Verfahren nicht Beteiligter nachträglich Rechte anmeldet und mit Rücksicht hierauf eine Änderung des [X.] beantragt. 9 aa) Ein solcher Antrag ist im Zwangsverwaltungsverfahren möglich, weil es hier - anders als im Zwangsversteigerungsverfahren - keine verspätete [X.]el-dung von Rechten gibt. Das folgt daraus, dass die Vorschriften der §§ 110, 37 Nr. 4 [X.], wonach anmeldebedürftige Rechte, die erst nach dem Beginn der [X.] angemeldet werden, bei der Verteilung allen anderen Rechten nach-stehen, für das Zwangsverwaltungsverfahren nicht gelten (vgl. § 156 Abs. 2 Satz 4 [X.] sowie [X.], aaO, § 156 [X.]. 4.2.). Eine nachträgliche [X.]eldung aus dem Grundbuch nicht ersichtlicher Rechte ist im [X.] stets möglich. Sie führt allerdings nicht zu einer rückwirkenden Berücksichti-gung des Rechts, sondern nur zu einer Änderung des [X.] für die Zu-kunft (vgl. [X.]/Wutzke/[X.]/[X.], aaO, § 156 [X.] Rdn. 4; [X.]/[X.]/[X.]/Muth, [X.], 12. Aufl., § 156 Rdn. 18; [X.]/Wolf, Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung, Rdn. 13.281; [X.]/Güthe, [X.], 7. Aufl., § 159 Rdn. 1). 10

- 6 -bb) Lehnt das Vollstreckungsgericht den Antrag auf Änderung des [X.] ab, stehen dem Antragsteller - je nach Art der Einwendungen - wieder-um zwei unterschiedliche Rechtsbehelfe zur Verfügung. Soweit Verfahrensfehler gerügt werden, ist die sofortige Beschwerde gegeben (§ 793 ZPO). [X.] das Vollstreckungsgericht hingegen die materielle Berechtigung des nachträglich an-meldenden Beteiligten an den Erträgen des Grundstücks, muss dieser im [X.] gegen die anderen betroffenen Beteiligten vorgehen. 11 Ein Widerspruch mit nachfolgender Widerspruchsklage kommt in diesem Fall allerdings nicht in Betracht, da der Widerspruch - bezogen auf den ursprüngli-chen Teilungsplan - verfristet wäre (§§ 156 Abs. 2 Satz 4, 115 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 876 ZPO) und ein neuer Plan, gegen den er sich richten könnte, nicht aufgestellt worden ist. Für diesen Fall sieht das Gesetz jedoch die Klage nach § 159 [X.] vor. Diese - nicht fristgebundene - Klage ist gegen diejenigen Beteiligten zu rich-ten, deren Berücksichtigung im Teilungsplan ganz oder zum Teil beseitigt werden soll, und ist bei dem Prozessgericht zu erheben (vgl. [X.], [X.], 18. Aufl., § 159 [X.]. 2.1; [X.]/[X.]/[X.]/Muth, [X.], 12. Aufl., § 159 Rdn. 4; [X.], [X.], 4. Aufl., § 159 Rdn. 2). Sie ist unabhängig davon möglich, ob der An-meldende zur [X.] des Plans bereits Beteiligter des [X.] gewesen ist ([X.]/Güthe, [X.], 7. Aufl., § 159 Rdn. 1) und ob er gegen den Plan Widerspruch erhoben hat (§ 159 Abs. 1 [X.]). Die Klage [X.] zwar die weitere Ausführung des [X.] nicht; der Kläger kann aber durch eine einstweilige Verfügung erreichen, dass die Ausführung einstweilen ausgesetzt wird (vgl. [X.], aaO, § 159 [X.]. 2.2). 12 2. Hieraus folgt, dass das Beschwerdegericht im Rahmen der sofortigen Beschwerde nur zu prüfen hatte, ob der [X.]uss des Vollstreckungsgerichts vom 13. Februar 2006 in formell-rechtlicher Hinsicht zutreffend war. Das war zwar nicht der Fall, weil das Vollstreckungsrecht rechtsfehlerhaft angenommen hat, dass § 37 Nr. 4 [X.] auch im Zwangsverwaltungsverfahren Anwendung finde und 13

- 7 -eine Änderung des [X.] deshalb nur in Betracht komme, wenn das neu angemeldete Recht aus dem Grundbuch ersichtlich sei. Die Entscheidung des [X.] erweist sich im Ergebnis gleich-wohl als richtig, weil der [X.]uss des Vollstreckungsgerichts nicht auf dessen unrichtiger Auffassung beruht, eine Änderung des [X.] komme bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht in Betracht. Das Vollstreckungsgericht hat seine Entscheidung nämlich auch damit begründet, dass der Beteiligten zu 2 das angemeldete Recht aus Gründen des materiellen Rechts nicht zustehe, weil die Vorschrift des § 1164 BGB nicht auf die [X.] anzuwenden sei mit der Fol-ge, dass ein Rechtsübergang auf sie nicht stattgefunden haben könne. Eine Über-prüfung dieser - selbständig tragenden - Begründung des [X.]usses war dem Beschwerdegericht verwehrt, da materiell-rechtliche Einwände gegen die Zurück-weisung eines Antrags auf Änderung des [X.], wie dargelegt, nicht mit der sofortigen Beschwerde, sondern nur im Rahmen einer Klage nach § 159 [X.] geltend gemacht werden können. Da die Entscheidung darüber, ob das [X.] die entsprechende Anwendung von § 1164 BGB auf die [X.] zu Recht verneint hat, somit dem Prozessgericht vorbehalten ist, kann diese Frage auch nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein. 14 IV. [X.] hat die Beteiligte zu 2 zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, da sich die beteiligten Gläubiger regelmäßig nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen, wenn ein [X.]uss des Vollstreckungsgerichts über die Aufstellung oder Änderung eines Teilungsplan mit der sofortigen Beschwerde, also wegen einer Verletzung von [X.]

- 8 -schriften, angefochten wird (vgl. auch Senat, [X.]. v. 25. Januar 2007, [X.], zur [X.] bestimmt). [X.] Lemke [X.][X.]: AG [X.], Entscheidung vom 13.02.2006 - L 35/03 - LG [X.], Entscheidung vom 25.04.2006 - 21 T 17/06 -

Meta

V ZB 80/06

01.02.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2007, Az. V ZB 80/06 (REWIS RS 2007, 5455)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5455

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