Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2004, Az. V ZR 120/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 3163

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/03 Verkündet am: 14. Mai 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB §§ 166, 276 Fa, 281, 463 Satz 2 a.F. a) Beauftragt der Verkäufer einen Makler mit den Vertragsverhandlungen, ist es ihm als eigenes Verschulden gegenüber dem Käufer anzurechnen, wenn er den Mak-ler nicht über die Umstände informiert, die dem Käufer zu offenbaren sind. b) Dem Verkäufer ist das Wissen seines Vertreters, der in seinem Namen den Mak-ler mit den Kaufverhandlungen beauftragt, im Verhältnis zu dem Käufer nicht zu-zurechnen; anderes gilt, wenn der Vertreter die Angelegenheiten des Verkäufers, sei es allgemein, sei es für den [X.], in eigener Verantwortlichkeit zu [X.] und die dabei erlangten Informationen zur Kenntnis zu nehmen und weiter-zugeben hat. c) Dem Käufer, der die Einbuße aus einem Weiterverkauf als Schadensersatz statt der Leistung wegen Verschweigens eines Fehlers geltend macht, kann nicht [X.] 2 - gegengehalten werden, der Fehler sei für den Weiterverkauf nicht ursächlich ge-wesen.

[X.], [X.]. v. 14. Mai 2004 - [X.]/03 - OLG Oldenburg

LG Osnabrück

- 3 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Mai 2004 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das [X.]eil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 10. März 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 9. September 2000 kauften die Kläger von dem verstorbenen Ehemann der Beklagten (Erblasser) ein Hausgrundstück. Der Kaufvertrag wurde von einem Makler im Namen des Erblassers abge-schlossen und von diesem genehmigt. Der Makler war von dem [X.] des [X.] (und der Beklagten) aufgrund einer von diesem erteilten Vollmacht [X.] worden. Die Kläger haben mit der Behauptung, der Verkäufer habe ihnen einen Holzbockbefall des Hauses verschwiegen, Schadensersatz [X.] und zwar die Zurückzahlung des Kaufpreises von 270.000 DM Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübertragung des Grundstücks sowie (u.a.) die Feststellung beantragt, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Kosten der [X.] 4 - übertragung zu tragen (bzw. die Kläger hiervon freizustel[X.]) und eine [X.] aus der Kaufpreisfinanzierung zu erstatten. Die Klage ist vor dem [X.] ohne Erfolg geblieben. Im [X.] haben die Kläger, nachdem sie das Grundstück an Dritte verkauft hatten, Zahlung von 66.467,94 • (=130.000 DM) verlangt. Der [X.] setzt sich, unter [X.] des Wertes der Nutzung des Hauses, zusammen aus der Kaufpreisdiffe-renz von 60.000 DM, Vertrags- und Vollzugskosten, [X.], [X.], Umzugskosten und Abstandssumme an den bisherigen Mieter, ins-gesamt 30.596,95 DM, Kosten für neue Möbel und Arbeiten an dem Haus in Höhe von 20.653,24 DM sowie einem Zinsschaden von 28.066,67 DM. Die Kläger haben behauptet, der Verkäufer sei geschäftsunfähig gewesen und sie hätten den Kauf wegen Täuschung über den Holzbockbefall angefochten. Das [X.] hat die Beklagte unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags zur Zahlung von 7.669,37 • nebst Zinsen verurteilt.

Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den [X.], soweit er erfolglos geblieben ist, weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe: [X.]
Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Kläger aus § 463 Satz 2 BGB a.F. Der [X.] des Erblassers, der für diesen "die [X.] geführt und dazu den Makler unterrichtet" habe, habe es unterlas-sen, den Makler darauf hinzuweisen, daß die Dachsparren mit Holzbock befal-- 5 - [X.] sein könnten. Dem [X.] sei bekannt gewesen, daß die Stufe einer zum Dachboden führenden Treppe wegen [X.] eingebrochen gewesen sei; nach seiner Aussage als Zeuge seien auch die Sparren des [X.] mit einem Holzschutzmittel behandelt worden. Selbst wenn sich daraus nicht die Kenntnis des [X.] ergebe, so sei dem [X.] doch die Ge-fahr eines solchen Befalls bekannt gewesen. Hiervon hätte er den Makler, der "im Namen des Ehemanns der Beklagten die Kaufverhandlungen mit den [X.] geführt habe", unterrichten müssen. Die Kläger könnten Ersatz der zur Beseitigung des [X.] erforderlichen Aufwendungen verlangen, die nach einem eingeholten Sachverständigengutachten 7.699,73 • (15.000 DM) betrügen. Ersatz weiterer Schäden stehe den Klägern nicht zu, denn sie seien nicht durch die Täuschung verursacht. Das Berufungsgericht sei nicht davon überzeugt, daß der Holzbockbefall ursächlich für den Weiterverkauf des [X.] und die Rückkehr der Kläger in ihre alte Wohnung gewesen sei. [X.] der Schadenshöhe von 15.000 DM widerspreche dies der Vernunft. Eine akute Gefahr für den Bestand des Hauses habe nicht bestanden. Die Behaup-tung der Beklagten, die Kläger hätten sich von [X.] leiten lassen, sei viel naheliegender.

Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
I[X.]

Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den Vortrag der Kläger, sie hätten den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, unberücksichtigt gelassen hat (§ 537 ZPO a.F.). Die Kläger hatten die Anträge in ihrer ursprünglichen Fassung und nach der Weiterveräußerung des [X.] - stücks den verbliebenen [X.] über 130.000 DM zwar auf [X.] wegen Nichterfüllung gestützt; dies haben sie in der Verhandlung vom 27. Mai 2002 ausdrücklich zu Protokoll gegeben und, nachdem das [X.] den reduzierten Antrag am 12. August 2002 unter dem Gesichts-punkt des "kleinen Schadensersatzes" gewürdigt hatte, nicht in Frage gestellt. Mit dem die Schlußverhandlung vorbereitenden Schriftsatz vom 28. Januar 2003 haben die Kläger aber erstmals (in eindeutiger Weise) die Behauptung aufgestellt, sie hätten den Kauf angefochten. Auf der Nichtbeachtung dieses Vortrags beruht das Berufungsurteil, soweit es zum Nachteil der Kläger ergan-gen ist. Denn der in Frage kommende Anspruch aus ungerechtfertigter Berei-cherung wäre über den Reparaturaufwand von 7.699,73 •, den das Berufungs-gericht unter dem Gesichtspunkt des § 463 Satz 2 BGB a.F. zugesprochen hat, hinausgegangen. In den [X.] nach Scheitern des [X.] wäre jedenfalls der von der Beklagten erlangte Kaufpreis von 270.000 DM eingegangen. Für die Revision ist davon auszugehen, daß er im Wege der Saldierung nicht auf 15.000 DM (7.699,73 •) gekürzt worden wäre.

Das Berufungsgericht wird bei der neuen Verhandlung und Entschei-dung zu klären haben, in welcher Reihenfolge die Kläger die bei Gültigkeit des Kaufs und bei seiner Ungültigkeit in Frage kommenden Ansprüche zur Ent-scheidung stel[X.]. Das Verfahrensrecht hindert die Kläger nicht daran, bei der hier in Frage kommenden eventuel[X.] Klagehäufung die verschiedenen [X.] auch mit sich gegenseitig widersprechendem Vortrag zu begründen ([X.] 19, 390; [X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 260 Rdn. 4 m.w.N.). Die pro-zessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) wird dadurch nicht berührt. Nicht vorzuwerfen ist dem Berufungsgericht dagegen, abweichend von der Revision, daß es sich mit der Behauptung, der Erblasser sei geschäftsunfähig gewesen, - 7 - nicht befaßt hat. Diese in der Berufungsbegründung ohne Klarstellung des Verhältnisses zu dem weiter verfolgten vertraglichen Schadensersatzanspruch aufgestellte Behauptung haben die Kläger, wie sich aus dem dargestellten [X.] Verfahrensablauf ergibt, fal[X.] gelassen und auch im Schriftsatz vom 28. Januar 2003 nicht wieder aufgegriffen.

II[X.]
1. Im weiteren Verfahren wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß ein Schadensersatzanspruch nicht nur nach § 463 Satz 2 BGB a.F., son-dern, unabhängig davon, ob der Vertrag angefochten wurde, auch ein [X.] auf Ersatz des [X.] wegen vorsätzlichen Verschuldens in Frage kommt ([X.], [X.]. v. 3. Juli 1992, [X.], [X.], 2564). Beide Ansprüche setzen voraus, daß sich der Erblasser das Verschweigen des Fehlers durch dessen [X.] zurechnen lassen muß. Das Berufungsgericht hat dies für den Anspruch aus § 463 Satz 2 BGB a.F. ohne nähere Begründung bejaht. Dies könnte, wie die Beklagte zu Recht rügt ([X.]), keinen [X.] haben.

a) Nach den tatbestandlichen Feststellungen in den [X.] ([X.], [X.]. v. 19. Mai 1998, [X.], [X.]R ZPO § 314, Feststellungen 3), der [X.] habe die Verhandlungen mit den [X.] geführt, wäre der Punkt allerdings unproblematisch. Dem Erblasser wäre die Kenntnis des [X.]es als seines Verhandlungsgehilfen zuzurechnen ([X.]. v. 8. November 1991, [X.], [X.], 441). Die Feststellung entfaltet indessen nicht die Beweiskraft des § 314 ZPO, denn sie steht in [X.] 8 - derspruch zu der weiteren Feststellung, die Kaufverhandlungen mit den [X.] habe der Makler im Namen des Erblassers geführt ([X.], [X.]. v. 9. Dezember 1987, [X.], [X.]R ZPO § 314, Widersprüchlichkeit 1). Die Revision kann sich deshalb nur auf den allgemein in bezug genommenen tatsächlichen Vortrag der Kläger stützen. Danach wurden die Verhandlungen, wie es auch die Beklagte vorträgt, von dem Makler geführt. Aber auch dieser Sachverhalt rechtfertigt, unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Kläger, die Wissenszurechnung. Die Kläger haben vorgetragen, der Erblasser sei aufgrund einer Erkrankung ([X.]) seit längerer Zeit an den Rollstuhl gefesselt gewesen. Der [X.] habe die Regelung aller [X.] des Erblassers, einschließlich des [X.] an die Klä-ger, übernommen gehabt. Der Erblasser selbst habe sich um nichts mehr ge-kümmert.

War dem so, so sind im Verhältnis des Erblassers zu den Klägern die Voraussetzungen der Zurechnung des Wissens des [X.]es um den Mangel entsprechend § 166 BGB erfüllt. Die Haftung des Verkäufers nach § 463 Satz 2 BGB a.F. bildet nach der Rechtsprechung des [X.]s einen auf das Erfüllungs-interesse gerichteten Fall des Verschuldens bei Vertragsschluß ([X.] 60, 319, 321). Führt der Verkäufer die Vertragsverhandlungen nicht selbst, son-dern überläßt sie einem [X.] (hier dem Makler), so haftet er einerseits für Verstöße gegen vorvertragliche Aufklärungspflichten, die sich der Dritte zu Schulden kommen läßt ([X.]. v. 8. November 1991, aaO), andererseits ist es ihm aber auch als eigenes Verschulden anzurechnen, wenn er den [X.] nicht über die Umstände informiert, die dem Käufer zu offenbaren sind. Bedient sich der Verkäufer, wie hier, bei der Erteilung des Verkaufsauftrags an den [X.] eines Vertreters ([X.]), so hat er sich dessen Kenntnis im Verhältnis - 9 - zum Empfänger der Wil[X.]serklärung (Makler) in unmittelbarer Anwendung des § 166 BGB zurechnen zu lassen. Hierauf kommt es aber im [X.] nicht an. Die Frage ist, ob sich der Erblasser die Kenntnis des [X.]es im Verhältnis zu den Klägern, denen gegenüber der [X.] keine rechtsgeschäftlichen oder son-stigen Erklärungen abgegeben hat, zurechnen lassen muß. Dies ist der Fall, wenn der [X.] dazu berufen war, im Rechtsverkehr als Repräsentant des [X.] die anfal[X.]den Aufgaben in eigener Verantwortlichkeit zu erledigen und die dabei erlangten Informationen zur Kenntnis zu nehmen und weiter zu geben. Der Erblasser muß sich dann im Verhältnis zu den Klägern so [X.] lassen, als hätte er selbst den Makler beauftragt und dabei die Information unterlassen. Nach dem Vorbringen der Kläger sind diese Voraussetzungen erfüllt (§ 166 BGB entspr.).

Der Gesichtspunkt der Aufgabenübertragung kommt als Grundlage der Wissenszurechnung nicht nur dann in Frage, wenn sie für den Einzelfall ([X.] 83, 293; [X.]. v. 8. November 1991, aaO) erfolgt; auch eine all-gemeine Aufgabenüberlassung kann Anlaß für die Zurechnung sein. Der [X.] hat sich hierauf für die Wissenszurechnung im Bereich öffentlich rechtlicher Organisationen ([X.] 109, 327: Bürgermeister; [X.] 117, 104, 106: Ge-meindebediensteter unterhalb der [X.]) gestützt. Die Zurechnung kraft allgemeiner Aufgabenübertragung ist aber nicht an das Vorliegen einer Orga-nisation geknüpft. Auch der als Einzelperson ohne, etwa kaufmännische, Or-ganisationspflichten im Rechtsverkehr Auftretende kann zu dessen Schutz gehalten sein, sich das Wissen eines [X.], der seine Angelegenheiten an seiner Stelle und mit seinem Wil[X.] dauernd erledigt, zurechnen zu lassen. So wenig wie in seinem ursprünglichen Anwendungsbereich ist § 166 BGB bei seiner entsprechenden Heranziehung an eine bestimmte Organisation des Ge-- 10 - schäftsherrn geknüpft. Der Gesichtspunkt der arbeitsteiligen [X.] ([X.] 132, 30) ergänzt oder ersetzt den Ansatzpunkt der Aufgabenzuweisung für den von ihm erfaßten Bereich (juristische Personen und Organisationen). Außerhalb dieses Bereichs vermag er den [X.] der eigenverantwortlichen Aufgabenübertragung nicht zu verdrängen.

b) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Zurechnung des Wissens des [X.]es hält indessen der [X.] der Beklagten, dieser habe lediglich den Auftrag gehabt, den Maklervertrag abzuschließen, im übrigen habe der Erblasser seine Angelegenheiten selbst geregelt, nicht stand. Hat sich die Rol-le des [X.]es auf die Beauftragung des Maklers beschränkt, so ist sein Wis-sen dem Erblasser nicht zuzurechnen (vorstehend a).

2. Soweit sich das Berufungsgericht erneut mit dem Anspruch aus § 463 Satz 2 BGB a.F. zu befassen hat, kann es den über 7.699,73 • hinausgehen-den Antrag nicht mit der bisherigen Begründung abweisen. Die Schlüsse, die das Berufungsurteil aus den von ihm angenommenen Motiven des Weiterver-kaufs ([X.]) zieht, vermögen den Anspruch nicht auf den zugesprochenen Betrag zu begrenzen.

a) Der Schadensersatzanspruch nach § 463 Satz 2 BGB a.F. ist, anders als der daneben bestehende Anspruch auf Ersatz des [X.] wegen Verschuldens bei Vertragsschluß ([X.], [X.]. v. 3. Juli 1992, [X.], [X.], 2564), nicht darauf gerichtet, den Käufer so zu stel[X.], wie wenn der Fehler offenbart worden wäre. Der Käufer ist vielmehr so zu [X.], wie wenn der Fehler nicht vorgelegen hätte. Dem Tatbestand liegt zwar die gesetzliche Vermutung zugrunde, daß die Täuschung für den [X.] 11 - schluß ursächlich wurde ([X.]. v. 7. Juli 1989, [X.], [X.], 1735), ist es dem Käufer aber nicht gelungen, diese zu widerlegen, ist der Haf-tungsumfang mit derjenigen bei Zusicherung (§ 463 Satz 1 BGB) identisch. Denn für den Fall des Verschweigens eines Mangels gilt nach § 463 Satz 2 BGB a.F. "das gleiche".

Der Umfang des Schadensersatzanspruchs der Kläger ist mithin unab-hängig davon, ob das Verschweigen des Fehlers für den Kaufabschluß selbst oder, worauf sich das Berufungsgericht stützt, für deren Entschluß, das [X.] weiter zu verkaufen, ursächlich war. Maßgeblich ist vielmehr der Ursa-chenzusammenhang zwischen dem Fehler und den Schadenspositionen, die Gegenstand des Anspruchs sind (für den Fall des § 463 Satz 2 BGB a.F.: [X.]. v. 3. März 1995, [X.], [X.], 849). Er kennzeichnet das [X.] der Käufer.

b) Die Kläger haben, wie sich aus dem Prozeßverlauf (oben zu 1) ergibt, nach dem Verkauf des Anwesens den "kleinen Schadensersatz" [X.]. Dies stand ihnen (auch), ohne daß hierzu die Zustimmung der Beklagten nach § 263 ZPO erforderlich gewesen wäre ([X.], [X.]. v. 9. Oktober 1991, [X.], [X.], 566), frei; ob sie, worauf die Revision abhebt, unbe-schadet des Weiterverkaufs den durch die Nichterfüllung des ganzen Vertrags entstandenen Schaden ("großer Schadensersatz") hätten geltend machen [X.], kann dahinstehen. Der Schadensersatzanspruch erfaßt die Kaufpreisdiffe-renz aus dem Weiterverkauf (60.000 •) und unter dem Gesichtspunkt der Ren-tabilitätsvermutung ([X.] [X.] 114, 193; 143, 41) die frustrierten Aufwen-dungen (Verkaufs- und Vollzugskosten, Maklergebühr, Umzugskosten, Ab-standszahlung an den Mieter, 30.596,95 DM); das gleiche gilt grundsätzlich für - 12 - die durch die Finanzierung des Kaufpreises entstandenen Aufwendungen. Die Kosten für die Anschaffung neuer Möbel und für Arbeiten an dem Haus zäh[X.] nicht zu diesem Bereich. Denn sie waren mit dem Erwerb von Besitz und Ei-gentum an der [X.] nicht notwendig verbunden. Sie sind zu den erstat-tungsfähigen Mangelfolgekosten zu rechnen. Ob der Haftungsgrund hierfür § 463 Satz 2 BGB a.F. oder positive Forderungsverletzung ist, braucht - 13 - der [X.] nicht zu entscheiden. Die Täuschung begründet den Schadensersatz in dem einen wie dem anderen Falle. Für die den Klägern zugesprochenen Reparaturkosten fehlt es an der prozessua[X.] Grundlage. Der Käufer kann im Falle des § 463 Satz 2 BGB a.F. seinen Schaden zwar auf dieser Grundlage berechnen ([X.] [X.] 108, 156, 160). Er muß dies aber nicht. Die Kläger haben einen anderen Weg gewählt.

[X.]Tropf
Lemke

Gaier

Schmidt-Räntsch

Meta

V ZR 120/03

14.05.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2004, Az. V ZR 120/03 (REWIS RS 2004, 3163)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3163

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