Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2003, Az. 4 StR 381/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4125

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[X.] StR 381/02vom4. März 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 4. März 2003 beschlossen:Die Anträge des Rechtsanwalts [X.]vom 4. Januar 2003werden zurückgewiesen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten am 19. Juni 2002 we-gen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Mengeund anderer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren [X.] verurteilt, einen sichergestellten Geldbetrag für verfallen [X.] eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Gegen dieses Ur-teil hat der Angeklagte durch seinen in der Hauptverhandlung anwesendenWahlverteidiger, Rechtsanwalt [X.], dessen Vollmacht sich bei den Akten be-findet ([X.]), Revision einlegen und - nach Zustellung des [X.] Rechtsanwalt [X.] - das Rechtsmittel durch diesen mit der Rüge der Verlet-zung materiellen Rechts form- und fristgerecht begründen lassen. Mit [X.] 5. November 2002 hat der [X.] das angefochtene Urteil teilweise [X.]; die weiter gehende Revision des Angeklagten wurde gemäß § 349Abs. 2 StPO verworfen.Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2003 beantragt der weitere Wahlverteidi-ger des Angeklagten, Rechtsanwalt [X.], der zu dem [X.] geladen worden war ([X.]. 9 R, 10, 15),sich an dem weiteren Verfahren bis zur Rechtskraft des Urteils aber nicht be-teiligt hatte, dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen- 3 -Versäumung der Frist zur abschließenden Revisionsbegründung zu gewähren,den [X.]sbeschluß vom 5. November 2002 aufzuheben und die [X.], gegebenenfalls gegen eine angemessene Sicherheitsleistung, aufzu-schieben. Zur Begründung führt er aus, der Angeklagte sei ohne Verschuldendaran gehindert gewesen, die Frist zur abschließenden Begründung der Revi-sion einzuhalten, weil ihm - Rechtsanwalt [X.]- das Urteil nicht zugestelltworden und er auch nicht von der Zustellung des Urteils unterrichtet [X.].Die Anträge haben keinen Erfolg.1. Gegen die [X.]sentscheidung vom 5. November 2002 ist eine [X.] in den vorigen Stand nicht möglich, weil es sich um eine rechts-kräftige Sachentscheidung handelt, die das Verfahren zum Abschluß gebrachthat (st. Rspr., vgl. nur [X.]St 17, 94, 96 f.; 23, 102, 103; 25, 89, 91; [X.] § 33 a Satz 1 Anhörung 1).Die von Rechtsanwalt [X.]geltend gemachte Fristversäumnis liegt imübrigen nicht vor, weil mit der Erhebung der allgemeinen Sachrüge durchRechtsanwalt [X.] die Revision ordnungsgemäß begründet wurde. Die Wirk-samkeit der Zustellung des Urteils war weder dadurch berührt, daß es an nureinen der Wahlverteidiger zugestellt wurde (vgl. [X.] NJW 2001, 2532 [X.] 22, 221, 222; 34, 371, 372), noch dadurch, daß Rechtsanwalt [X.]von der Zustellung des Urteils an den anderen Wahlverteidiger nicht unter-richtet worden war (vgl. [X.] NJW 2002, 1640; [X.] NJW 1977, 640; [X.] § 145 a Unterrichtung 1; Laufhütte in [X.]. § 145 a Rdn. 3, 6 f.).- 4 -2. Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen ebenfalls nicht vor;denn der [X.] hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des [X.] Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehörtworden ist (vgl. hierzu [X.]R StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 1, 2, 3, 6; [X.] 46. Aufl. § 33 Rdn. 12 m.w.N.). Der Angeklagte hatte [X.] rechtliches Gehör: Er hatte seit der Zustellung des Urteils an Rechtsan-walt [X.] am 29. Juli 2002 bis zur Entscheidung des [X.]s am [X.] Gelegenheit zum Beschwerdevorbringen. Der Antrag des [X.] zu seiner Revision wurde Rechtsanwalt [X.] am 18. [X.] zugestellt. Nachdem dieser in seiner Revisionsbegründungsschrift vom19. August 2002 angekündigt hatte, die Rüge der Verletzung materiellenRechts werde noch ausgeführt (vgl. hierzu [X.]St 23, 102 f.), hat der [X.] biszum 5. November 2002 mit einer Entscheidung gewartet. Er hat dann [X.] eine weitere Revisionsbegründung nicht eingegangen war (und bis heutenicht vorliegt) - das Urteil aufgrund der erhobenen Sachrüge umfassend über-prüft.- 5 -3. Der Antrag auf Aufschub der Vollstreckung (§ 47 Abs. 2 StPO) ist mitdieser Entscheidung gegenstandslos.Tepperwien Maatz [X.]

Meta

4 StR 381/02

04.03.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2003, Az. 4 StR 381/02 (REWIS RS 2003, 4125)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4125

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