Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.04.2018, Az. 30 W (pat) 34/16

30. Senat | REWIS RS 2018, 10035

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Scala" – Unterscheidungskraft – Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2015 105 193.8

hat der 30. Senat (Marken- und [X.]) des [X.] in der Sitzung vom 26. April 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.]s Prof. Dr. Hacker sowie der [X.] [X.] und Dr. Meiser

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 2 des [X.] vom 29. Januar 2016 insoweit aufgehoben, als darin die Anmeldung für die Waren und Dienstleistungen

zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

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[X.]

3

ist am 12. August 2015 für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen der Klassen 2, 3, 6, 7, 8, 9, 16, 17, 19, 27, 35, 37, 39 und 41 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] geführte Register angemeldet worden.

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teilweise, nämlich für folgende Waren und Dienstleistungen der

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8

9

wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) zurückgewiesen.

[X.] stamme zwar nicht aus der [X.], es sei jedoch nachweislich auch im Inland als Bezeichnung für „Treppe“ bekannt. Die angesprochenen breiten Verkehrskreise würden dem Anmeldezeichen daher auch ohne [X.]ischkenntnisse unmittelbar den Sachhinweis entnehmen, dass es sich bei den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen um solche mit Bezug zu der Errichtung von Treppen handele. Alle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen könnten der Herstellung von Treppen dienen oder sich thematisch damit beschäftigen. Folglich gebe der angemeldete Markenbegriff insoweit keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern weise beschreibend auf Art, Gegenstand, [X.] und Thema der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen hin. Der Hinweis der Anmelderin auf vermeintlich vergleichbare Voreintragungen führe zu keiner anderen rechtlichen Bewertung, zumal diese nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine Bindungswirkung entfalteten.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

[X.] stamme laut [X.] aus der [X.] und bedeute ursprünglich „Treppe“. Im [X.] werde [X.] aber in den verschiedensten Bedeutungen verwendet, beispielsweise für die „Skala“ („der Maßstab“, „die Maßeinteilung“) oder als Bezeichnung einer Programmiersprache oder für Bauten. Der Begriff finde weiterhin Verwendung im medizinischen Bereich zur Bezeichnung anatomischer Strukturen. Da [X.] somit in den verschiedensten Bedeutungen und Zusammenhängen verwendet und verstanden werde, sei aufgrund dieser Mehrdeutigkeit nicht fassbar, was [X.] in der Kombination mit den beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen ausdrücken solle.

Dies gelte umso mehr, als im vorliegenden Fall (anders als in der Entscheidung [X.] [X.] PROMA, [X.]/07-4 - scala) keine Baumaterialien, die explizit zum Treppenbau vorgesehen sein könnten, d. h. zentrale Bestandteile der Treppe betreffend, beansprucht seien. Vielmehr beträfen etwa die beanspruchten Waren der Klassen 19 und 27 Baumaterialien und Verkleidungsteile, wie beispielsweise Rohre, Bitumen und Tapeten, die eindeutig nicht zum Treppenbau vorgesehen seien. Gleiches gelte für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen in den übrigen Klassen. Ausgehend hiervon sei das Anmeldezeichen auch in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen fantasievoll, eigentümlich und rege zur Interpretation an.

[X.], hinzuweisen, die beanstandungsfrei national, in der [X.] bzw. international registriert worden seien. Ferner habe die Fünfte [X.] des [X.] in einer Entscheidung vom 31. Januar 2018 (R 1817/2017-5) dem [X.]steil der auf der [X.] Markenanmeldung basierenden internationalen Registrierung zwischenzeitlich - mit Ausnahme von „elektronischen und/oder optoelektronischen Geräten zur Bestimmung von Farbtönen (Farbtonmessgeräte)“ in [X.] sowie „[X.] und -blättern (farbige Karten)“ in Klasse 16 - den Schutz bewilligt.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 2 des [X.]s vom 29. Januar 2016 insoweit aufzuheben, als die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang begründet, da [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] insoweit nicht bestehen. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet, da die angemeldete Marke in Bezug auf die weiteren beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen der Klassen 2, 3, 6, 7, 9, 16, 19, 27, 35, 37 und 41 nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] von der Eintragung ausgeschlossen ist; die Markenstelle hat die Anmeldung insoweit zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 [X.]).

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die von der Anmeldung erfassten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. z. [X.] [X.] 2015, 1198 (Nr. 59) - [X.]; [X.] 2012, 610 (Nr. 42) - [X.]; [X.] 2008, 608 (Nr. 66) - [X.]; [X.] [X.] 2016, 1167 (Nr. 13) - [X.]; [X.] 2015, 581 (Nr. 16) - [X.]; [X.] 2015, 173 (Nr. 15) - for you; [X.] 2014, 565 (Nr. 12) - smartbook; [X.] 2013, 731 (Nr. 11) - [X.]; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) - [X.], jeweils m. w. N.). Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. etwa [X.] [X.] 2015, 1198 (Nr. 59) - [X.]; [X.] 2014, 373 (Nr. 20) - KORNSPITZ; 2010, 1008, 1009 (Nr. 38) - [X.]; [X.] 2008, 608, 611 (Nr. 66) - [X.]; [X.] 2006, 233, 235, Nr. 45 - Standbeutel; [X.] [X.] 2016, 1167 (Nr. 13) - [X.]; [X.] 2016, 934 (Nr. 9) - [X.]; [X.] 2015, 581 (Nr. 16) - [X.]; [X.] [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2009, 949 (Nr. 10) - My World). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. [X.] [X.] 2017, 186 (Nr. 29) - [X.]; [X.] 2016, 1167 (Nr. 13) - [X.]; [X.] 2015, 581 (Nr. 9) - [X.]; [X.] 2015, 173, 174 (Nr. 15) - for you; [X.] 2014, 565, 567 (Nr. 12) - smartbook; [X.] 2012, 1143 (Nr. 7) - [X.]; [X.] 2012, 270 (Nr. 8) - Link economy). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen [X.] bzw. -abnehmers der fraglichen Produkte abzustellen ist (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 412 (Nr. 24) - Matratzen [X.]/[X.]).

Hiervon ausgehend besitzen Marken insbesondere dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die maßgeblichen Verkehrskreise im Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens (vgl. [X.] [X.] 2013, 1143, Nr. 15 - Aus Akten werden Fakten) lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. [X.] [X.] 2013, 519 (Nr. 46) - [X.]; [X.] 2004, 674 (Nr. 86) - Postkantoor; [X.] [X.] 2017, 186 (Nr. 30, 32) - [X.]; 2014, 1204 (Nr. 12) - [X.]; [X.] 2012, 270 (Nr. 11) - Link economy; [X.] 2009, 952 (Nr. 10) - [X.]). Darüber hinaus kommt nach ständiger Rechtsprechung auch solchen Zeichen keine Unterscheidungskraft zu, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird (vgl. [X.] [X.] 2017, 186 (Nr. 32) - [X.]; [X.] 2014, 1204 (Nr. 12) - [X.]; [X.] 2012, 1143 (Nr. 9) - [X.]; [X.] 2010, 1100 (Nr. 23) - [X.]!; [X.] 2006, 850 (Nr. 28 f.) - FUSSBALL WM 2006).

2. Nach diesen Grundsätzen fehlt dem Anmeldezeichen [X.] für die weiterhin zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen der Klassen 2, 3, 6, 7, 9, 16, 19, 27, 35, 37 und 41 jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

a) Werden die Waren der [X.] „[X.] gekennzeichnet

[X.] je nach [X.] in diesem Sinne - als Sachhinweis auf einen „Maßstab“ bzw. eine „Maßeinteilung“ - verstanden wird, stellt die Anmelderin nicht in Abrede, sondern trägt sie selbst so vor. Soweit sie sich auf eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit des Begriffs beruft, dringt sie hiermit nicht durch. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Messgeräten und [X.] und -blättern wird der Verkehr [X.] auf Anhieb und ausschließlich im dargelegten Sinne verstehen. Im Übrigen ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es - wie hier - auch nur in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der konkret in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (vgl. [X.] [X.] 2003, 450 - [X.]; [X.] [X.] 2004, 111, 115 - [X.]/Campina Melkunie).

b) In einer seiner weiteren möglichen Bedeutungen, nämlich im Sinne von „Treppe“, bezeichnet [X.] Merkmale der weiterhin zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen der

aa) Zutreffend hat die Markenstelle festgestellt, dass das Markenwort „[X.]“ in der [X.] u. a. „Treppe“ bedeutet (vgl. z. B. PONS Online-​Wörterbuch, [X.], https://de.pons.com/). Dass „[X.]“ im [X.] auch in der hier fraglichen beschreibenden Bedeutung von „Treppe“ gebraucht und verstanden wird, belegen zweifelsfrei die einschlägigen [X.]isch-Wörterbücher; die Anmelderin stellt dies auch nicht in Abrede.

In dieser Bedeutung ergibt sich ein unmittelbar beschreibender Bezug des [X.] zu denjenigen mit der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen, die unmittelbar zum Bau oder zur Ausgestaltung von Treppen bestimmt und geeignet sein können.

bb) Zur Merkmalsbeschreibung der fraglichen Waren im Verkehr kann dabei auch das angemeldete [X.] Wort „[X.]“ dienen und nicht nur das entsprechende [X.] Wort „Treppe“. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist für fremdsprachige Marken, die in der jeweiligen Fremdsprache die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die Beurteilung der Schutzhindernisse nach Art. 4 Abs. 1 Buchstaben b und c Markenrichtlinie (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.]) maßgeblich, ob die beteiligten Verkehrskreise in dem Land, in dem die Eintragung beantragt wird, im Stande sind, die beschreibende Bedeutung des fremdsprachigen Wortes zu erkennen (vgl. [X.] [X.] 2006, 411, 413, Nr. 26, 32 - Matratzen [X.]/[X.]). Als beteiligte Verkehrskreise in diesem Sinn sind nicht stets alle mit den jeweiligen Waren oder Dienstleistungen in Berührung kommenden Kreise anzusehen. Der Europäische Gerichtshof differenziert insofern zwischen dem Handel und/oder dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Waren oder Dienstleistungen, wobei er durch die Wortwahl „und/oder“ klarstellt, dass auch das Verständnis eines dieser beiden Kreise allein von ausschlaggebender Bedeutung sein kann (vgl. [X.], a. a. O., Nr. 24 - Matratzen [X.]/[X.] im [X.] an Nr. 45, 46, 47, 50, 56 und 57 der Schlussanträge des Generalanwalts vom 24. November 2005 in dieser Rechtssache C-421/04; vgl. auch bereits [X.] [X.] 1999, 723, Nr. 29 - [X.]; Ströbele/ Hacker/ Thiering, [X.], 12. Aufl., § 8 Rn. 187). Gerade auch im Hinblick auf das im Allgemeininteresse liegende Ziel, beschreibende Angaben allen Mitbewerbern zur freien Verwendung offen zu halten und diese nicht zugunsten eines einzelnen Unternehmens zu monopolisieren (vgl. die oben hierzu zitierte [X.]-Rspr.), ist davon auszugehen, dass bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters fremdsprachiger Marken nicht notwendig die Sprach- und Branchenkenntnisse der inländischen Durchschnittsverbraucher der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen entscheidungserheblich sind. Für das Vorliegen einer beschreibenden Angabe im Sinn der genannten Vorschrift ist vielmehr in gleicher Weise markenrechtlich beachtlich, wenn die beschreibende Bedeutung des fremdsprachigen Begriffs nur für die am Handel mit den betroffenen Waren, insbesondere für die am entsprechenden zwischenstaatlichen Handelsverkehr beteiligten [X.], erkennbar ist (vgl. hierzu auch Ströbele [X.] 2006, 433, 434 f.; Ströbele/ Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 187).

cc) Ausgehend von diesem rechtlichen Hintergrund kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob die von den in Rede stehenden Waren auch angesprochenen breiten inländischen Endverbraucherkreise das [X.] Wort [X.] für „Treppe“ überwiegend kennen, wofür allerdings der Umstand sprechen könnte, dass es sich um ein einfaches [X.]s Grundwort handelt, welches zumindest einem Teil der [X.] Verbraucher etwa von [X.] her geläufig sein dürfte.

[X.] als die diesbezüglich zentral beschreibende Bestimmungsangabe „Treppe“ zu erkennen.

[X.] im - inländischen - Verkehr zur Bezeichnung der Bestimmung der mit der Anmeldung beanspruchten Waren (namentlich als Bestimmungsangabe „Treppenbau“) dienen. Dasselbe gilt für mehrsprachige Produktbeschreibungen, Gebrauchsanleitungen usw., die regelmäßig auch in [X.]r Sprache abgefasst sind (vgl. [X.] [X.] PROMA 24 W (pat) 110/05 - [X.]; 24 W (pat) 28/06 - Rapido).

dd) Bei dieser Sachlage dringt die Anmelderin auch nicht mit ihrem Argument durch, [X.] sei im Hinblick auf die o. g. Waren und Dienstleistungen mehrdeutig bzw. werde vom Verkehr in einer anderen Bedeutung (insbes. im Sinne des [X.] Wortes „Skala“ = Maßstab) verstanden. Hiervon ist jedenfalls im dargestellten Waren- und Dienstleistungszusammenhang nicht auszugehen. Dies gilt umso mehr, als das Wort [X.] (in der [X.]n Schreibweise) auch im Inland auf dem Sektor des [X.] verwendet wird, so etwa im Rahmen der „[X.]logie“ als seit Jahrzehnten eingeführter Bezeichnung für „Treppenkunde“ (vgl. hierzu den Wikipedia-Eintrag „[X.] steht aber Missverständnissen des [X.] über den Bedeutungsgehalt des [X.] entgegen. Maßgeblich ist alleine, dass die am Im- und Exporthandel mit [X.] beteiligten Fachkreise das italienischsprachige Markenwort [X.] in der dargelegten beschreibenden Bedeutung verstehen werden und ein Interesse daran haben, es im Rahmen des Handelsverkehrs mit dem EU-​Mitglied [X.] ungehindert von Monopolrechten Einzelner zur Beschreibung einsetzen zu können.

ee) Ausgehend hiervon stellt das Markenwort [X.] für die weiterhin zurückgewiesenen, oben [unter Ziffer 2 b)] genannten Waren und Dienstleistungen überwiegend eine unmittelbare Bestimmungsangabe dar; zumindest besteht ein die Unterscheidungskraft ausschließender enger beschreibender Bezug, im Einzelnen:

Zu berücksichtigen sind sowohl Außentreppen als auch Treppen innerhalb von Häusern, und zwar auch hier nicht nur die Grundstruktur der Treppen, sondern ebenso die [X.] und die seitliche Verkleidung der Treppe (vgl. [X.] [X.] PROMA, R 138/2007-4 - scala). Ferner ist zu berücksichtigen, dass Treppen aus unterschiedlichem Material hergestellt werden können und angeboten werden (z. B. betongegossene Treppen, Holz-, Metall- oder Steintreppen etc.).

Vor diesem Hintergrund können im Rahmen des [X.] spezielle Anstrichmittel, Farben, Beizen und Lackierungen (etc.) für Treppen zum Einsatz gelangen, so dass die o. g., in Klasse 2 beanspruchten Waren im Sinne einer Bestimmungsangabe beschreibend umfasst sind.

Auch die o. g. Baumaterialien der Klassen 6, 19 und die Bodenbeläge der Klasse 27 können beim Bau von Treppen verwendet werden. Hierfür reicht es aus, dass diese als Teil einer Treppe in Betracht kommen (vgl. [X.] [X.] PROMA, R 138/2007-4 - scala), beispielsweise als Belag für die Treppenstufen oder [X.] (Klasse 27) oder Schlosserwaren für [X.] (Klasse 6) oder Abschlussleisten für die Seitenverkleidung geschlossener Treppen (Klassen 6 und 19).

Bei den weiterhin zurückgewiesenen Waren der Klassen 3 und 7 handelt es sich überwiegend um ergänzende Mittel, Maschinen und Werkzeuge, die ebenso für den Einsatz beim Treppenbau sowie dem Anstrich von Treppen bestimmt sein können. Dies gilt auch für einen Teil der Waren der Klasse 16 („

Für die [X.] können ferner spezielle Software und Computerprogramme („[X.]sprogramme“) zum Einsatz gelangen, so dass das Anmeldezeichen auch im Hinblick auf die hierzu einsetzbaren Waren der Klasse 9 („

Die weiteren Waren der [X.] (

[X.] als Hinweis auf die vertriebenen Produkte aus dem Bereich des [X.] verstanden.

[X.] auch insoweit eine Bestimmungsangabe beinhaltet.

c) Soweit die Anmelderin auf Voreintragungen Bezug nimmt, entfalten in rechtlicher Hinsicht selbst identische oder vergleichbare Voreintragungen keine Bindungswirkung (vgl. [X.] [X.] 2009, 667 Nr. 18 - Bild.t.-Online.de m. w. N.; [X.] [X.] 2008, 1093 Nr. 8 - [X.]; [X.] [X.] 2011, 230 - [X.]; [X.] [X.] 2011, 66 - Freizeit Rätsel Woche). Die Frage der Schutzfähigkeit einer angemeldeten Marke ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Entscheidung, die allein anhand des Gesetzes und nicht auf der Grundlage einer vorherigen Entscheidungspraxis zu beurteilen ist.

Zu der von der Anmelderin vorgelegten Entscheidung der [X.] des [X.] vom 31. Januar 2018 (R 1817/2017-5) ist schließlich anzumerken, dass die [X.] hierin lediglich die Zurückweisung der Schutzerstreckung für die Waren der Klassen 9 „

d) Demnach ist die Beschwerde im genannten Umfang zurückzuweisen.

3. In Bezug auf die im Tenor genannten Waren und Dienstleistungen können hingegen keine [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 [X.] festgestellt werden.

a) Die folgenden Waren- und Dienstleistungsbegriffe

[X.] erfasst.

b) Für die weiteren Waren und Dienstleistungen

[X.] insoweit nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden kann.

c) Dienstleistungen zur Unternehmensberatung bzw. zur [X.] stehen in keinem Bezug zu dem Anmeldebegriff [X.], so dass der Verkehr insoweit keine beschreibende Sachaussage zum Bestimmungs- und Verwendungszweck dieser Dienstleistungen erkennen wird. Dies gilt schließlich auch für die weiterhin in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen in Bezug auf „Werbung“ und „Marketing“. Wird die Dienstleistung „Werbung“ mit [X.] gekennzeichnet, stellt das Anmeldezeichen keinen ausschließlich werbeüblichen Sachhinweis dar; auch ein enger sachlicher beschreibender Bezug von „Werbung“ zu „Treppen“ oder zum „Treppenbau“ fehlt. Üblich ist zur Beschreibung dieser Dienstleistung nur eine Bezeichnung nach der Art des Mediums oder der Branchen, auf die die Leistungen bezogen sind ([X.] [X.] 2009, 949, 952, Rn. 24 - My World). Für die Annahme, dass [X.] speziell auf „Treppen“ bzw. „[X.]“ zugeschnitten sein könnten, fehlen ebenfalls zureichende Anhaltspunkte. Angesichts dessen ist nicht auszuschließen, dass der durch [X.] vorwiegend angesprochene Geschäftsverkehr sowie der durchschnittliche allgemeine Endverbraucher [X.] zumindest auch als Hinweis auf den Erbringer von [X.] auffassen werden, wenn diese im Verkehr entsprechend gekennzeichnet werden.

Entsprechende Erwägungen gelten für die weiterhin beanspruchten Unterrichts- und Ausbildungsdienstleistungen („

d) Aus den vorgenannten Gründen unterliegt die angemeldete Marke im genannten Umfang auch keinem Freihaltungsbedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Die Beschwerde hat daher im genannten Umfang Erfolg.

Meta

30 W (pat) 34/16

26.04.2018

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 26.04.2018, Az. 30 W (pat) 34/16 (REWIS RS 2018, 10035)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10035

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