Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 07.09.2011, Az. 2 BvR 987/10, 2 BvR 1485/10, 2 BvR 1099/10

2. Senat | REWIS RS 2011, 3544

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Maßnahmen zur Griechenland-Hilfe und zum Euro-Rettungsschirm mit Haushaltsautonomie des Bundestags vereinbar - Potentielle Gefährdung, jedoch keine Verletzung des Wahlrechts (Art 38 Abs 1 GG) durch Gewährleistungsermächtigungen zur Griechenland-Hilfe und zum Euro-Rettungsschirm - nationale Haushaltsautonomie als nicht entäußerbare Kompetenz der nationalen Parlamente - Wahrung der Mitwirkungsrechte des Bundestages an haushaltswirksamen Dispositionsentscheidungen sowie der Art und Weise der Mittelverwendung erforderlich - hier: Überschreitung der Überlastungsgrenze des Haushalts nicht festzustellen - Kein Automatismus zur Entäußerung des Budgetrechts des Bundestags - verfassungskonforme Auslegung von § 1 Abs 4 S 1 StabMechG erforderlich


Leitsatz

1. Art. 38 GG schützt die wahlberechtigten Bürger vor einem Substanzverlust ihrer verfassungsstaatlich gefügten Herrschaftsgewalt durch weitreichende oder gar umfassende Übertragungen von Aufgaben und Befugnissen des Bundestages, vor allem auf supranationale Einrichtungen (BVerfGE 89, 155 <172>; 123, 267 <330>). Die abwehrrechtliche Dimension des Art. 38 Abs 1 GG kommt in Konstellationen zum Tragen, in denen offensichtlich die Gefahr besteht, dass die Kompetenzen des gegenwärtigen oder künftigen Bundestages auf eine Art und Weise ausgehöhlt werden, die eine parlamentarische Repräsentation des Volkswillens, gerichtet auf die Verwirklichung des politischen Willens der Bürger, rechtlich oder praktisch unmöglich macht.

2. a) Die Entscheidung über Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand ist grundlegender Teil der demokratischen Selbstgestaltungsfähigkeit im Verfassungsstaat (vgl. BVerfGE 123, 267 <359>). Der Deutsche Bundestag muss dem Volk gegenüber verantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entscheiden. Das Budgetrecht stellt insofern ein zentrales Element der demokratischen Willensbildung dar (vgl. BVerfGE 70, 324 <355 f.>; 79, 311 <329>).

b) Als Repräsentanten des Volkes müssen die gewählten Abgeordneten des Deutschen Bundestages auch in einem System intergouvernementalen Regierens die Kontrolle über grundlegende haushaltspolitische Entscheidungen behalten.

3. a) Der Deutsche Bundestag darf seine Budgetverantwortung nicht durch unbestimmte haushaltspolitische Ermächtigungen auf andere Akteure übertragen. Insbesondere darf er sich, auch durch Gesetz, keinen finanzwirksamen Mechanismen ausliefern, die - sei es aufgrund ihrer Gesamtkonzeption, sei es aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelmaßnahmen - zu nicht überschaubaren haushaltsbedeutsamen Belastungen ohne vorherige konstitutive Zustimmung führen können.

b) Es dürfen keine dauerhaften völkervertragsrechtlichen Mechanismen begründet werden, die auf eine Haftungsübernahme für Willensentscheidungen anderer Staaten hinauslaufen, vor allem wenn sie mit schwer kalkulierbaren Folgewirkungen verbunden sind. Jede ausgabenwirksame solidarische Hilfsmaßnahme des Bundes größeren Umfangs im internationalen oder unionalen Bereich muss vom Bundestag im Einzelnen bewilligt werden.

c) Darüber hinaus muss gesichert sein, dass hinreichender parlamentarischer Einfluss auf die Art und Weise des Umgangs mit den zur Verfügung gestellten Mitteln besteht.

4. Die Bestimmungen der europäischen Verträge stehen dem Verständnis der nationalen Haushaltsautonomie als einer wesentlichen, nicht entäußerbaren Kompetenz der unmittelbar demokratisch legitimierten Parlamente der Mitgliedstaaten nicht entgegen, sondern setzen sie voraus. Ihre strikte Beachtung gewährleistet, dass die Handlungen der Organe der Europäischen Union in und für Deutschland über eine hinreichende demokratische Legitimation verfügen (BVerfGE 89, 155 <199 ff.>; 97, 350 <373>). Die vertragliche Konzeption der Währungsunion als Stabilitätsgemeinschaft ist Grundlage und Gegenstand des deutschen Zustimmungsgesetzes (BVerfGE 89, 155 <205>).

5. Hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit, für Gewährleistungen einstehen zu müssen, kommt dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zu, der vom Bundesverfassungsgericht zu respektieren ist. Entsprechendes gilt auch für die Abschätzung der künftigen Tragfähigkeit des Bundeshaushalts und des wirtschaftlichen Leistungsvermögens der Bundesrepublik Deutschland.

Gründe

1

Die [X.] richten sich gegen [X.] und [X.] Rechtsakte sowie weitere Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Versuchen zur Beilegung der gegenwärtigen Finanz- und Staatsschuldenkrise im Raum der [X.] stehen.

2

1. Der [X.] [X.] ([X.]) vom 7. Februar 1992 ([X.]; [X.]) sah eine gemeinsame Währungspolitik der Mitgliedstaaten vor, die stufenweise eine [X.] [X.] begründen und schließlich die Währungspolitik in der Hand eines [X.]n Systems der [X.]banken (ESZB) vergemeinschaften sollte (vgl. zum folgenden Sachverhalt bereits [X.] 125, 385 ff.). In der dritten Stufe wurde 2002 der [X.] als einheitliche Währung eingeführt. Um [X.] zur Unterstützung der einheitlichen Geldpolitik zu gewährleisten, trat gleichzeitig der Stabilitäts- und Wachstumspakt (Entschließung des [X.]n Rates über den Stabilitäts- und Wachstumspakt [X.], 17. Juni 1997, [X.]) in [X.], der im Interesse der Stabilität des [X.] eine Neuverschuldung von maximal 3 % des Bruttoinlandsprodukts (B[X.]) und einen Schuldenstand von maximal 60 % des B[X.] vorsieht.

3

2. Die [X.] (im Folgenden: [X.]) ist seit 2001 Mitglied der Gruppe von 16 (seit Januar 2011: 17) der 27 Mitgliedstaaten der [X.]n [X.] (Entscheidung des [X.] vom 19. Juni 2000 gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrages über die Einführung der Einheitswährung durch [X.] am 1. Januar 2001, [X.]), deren gemeinsame Währung der [X.] ist ([X.]-Gruppe). Die Angaben zur Größe des [X.] Haushaltsdefizits im Jahr 2009 mussten von 5 % auf knapp 13 % des B[X.] korrigiert werden; für 2010 wurde mit einem Anstieg der Staatsverschuldung auf 125 % des B[X.] und damit mehr als das Doppelte des [X.] von 60 % des B[X.] gerechnet (vgl. Pressemitteilung des [X.] <[X.]>, 16. Februar 2010).

4

3. Vor diesem Hintergrund kam der [X.] Rat der Staats- und Regierungschefs am 11. Februar 2010 in [X.] zusammen, um über mögliche Maßnahmen in Bezug auf [X.] zu beraten. Der [X.] Rat verkündete bei dieser Gelegenheit, dass er, falls nötig, entschlossene und koordinierte Maßnahmen ergreifen werde, um die finanzielle Stabilität der gesamten [X.]zone sicherzustellen (vgl. Statement by the Heads of State or Government of the [X.]pean [X.], 11. Februar 2010). Am 16. Februar 2010 verschärfte der [X.] das bereits im April 2009 in Gang gesetzte Defizitverfahren gegen [X.] und verlangte, das Defizit innerhalb eines Jahres um 4 Prozentpunkte abzubauen (von 12,7 % im Jahr 2009 auf 8,7 % im Jahr 2010) und bis 2012 weiter auf höchstens 3 % des B[X.] zurückzuführen (vgl. Pressemitteilung des [X.]es, 16. Februar 2010). Nach steigender Unruhe an den Finanzmärkten erklärten die Staats- und Regierungschefs der [X.]länder am 25. März 2010 ihre Bereitschaft, [X.] zusätzlich zu einer Finanzierung durch den [X.] ([X.]) mit eigenen bilateralen Darlehen beizustehen (vgl. Erklärung der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebiets, 25. März 2010). Offenbar konnte auch diese Erklärung die Finanzmärkte nicht nachhaltig überzeugen. Nachdem die Ratingagentur [X.] am 9. April 2010 ihr Rating für [X.] auf BBB- heruntergestuft hatte und die Risikoaufschläge für [X.] Staatsanleihen auf Rekordhöhen schnellten, erzielten die [X.]-Finanzminister am 11. April 2010 eine Einigung über die Ausgestaltung der in Form von bilateralen Darlehen von [X.] der [X.]zone zu gewährenden Hilfe für [X.] sowie deren Umfang und die Zinshöhe. Um [X.] Anreize für die Rückkehr zur [X.] zu bieten, sollte die Zinsberechnungsformel des [X.] mit gewissen Anpassungen als Bezugsgröße für die Festsetzung der Bedingungen für die bilateralen staatlich gewährten Kredite herangezogen werden. Am 12. April 2010 trat die [X.] in Abstimmung mit der [X.]n [X.]bank ([X.]) mit dem [X.] und [X.] in Verhandlungen ein, in denen die Bedingungen für das [X.] Hilfspaket konkretisiert wurden. Die Unterstützung sollte in dem Augenblick aktiviert werden, in dem sie tatsächlich und vor allem zur Erfüllung von Verbindlichkeiten der Anleihemärkte benötigt wurde. Die teilnehmenden [X.] sollten dann über die Auszahlungen entscheiden (vgl. Statement on the support to [X.] by [X.] area Members States, 11. April 2010).

5

4. Am 23. April 2010 beantragte [X.] Finanzhilfen der [X.] und des [X.] (vgl. Joint statement by [X.]pean Commission, [X.]pean Central Bank and Presidency of the [X.]group on [X.], [X.]/10/446, 23. April 2010). Daraufhin erklärten die [X.] der [X.]-Gruppe am 2. Mai 2010 ihre Bereitschaft, im Zusammenhang mit einem dreijährigen Programm des [X.] mit einem geschätzten Gesamtfinanzierungsbedarf in Höhe von 110 Milliarden [X.] bis zu 80 Milliarden [X.] als Finanzhilfe an [X.] in Form von koordinierten bilateralen Krediten bereitzustellen, davon bis zu 30 Milliarden [X.] im [X.] (vgl. Statement by the [X.]group, 2. Mai 2010). Der Anteil der einzelnen [X.] an den Krediten bemisst sich nach dem jeweiligen Anteil der [X.] des [X.]-Währungsgebietes am Kapital der [X.]. Der Anteil [X.] unter den seinerzeit 15 [X.] der [X.]-Gruppe (ohne [X.]) sollte 27,92 % betragen (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.], BTDrucks 17/1544, [X.]). Der [X.] Anteil an den Krediten belief sich danach bei Teilnahme aller [X.]-Gruppe-[X.] (außer [X.]) auf rund 22,4 Milliarden [X.], davon bis zu 8,4 Milliarden [X.] im [X.]. Der [X.] sollte einen Anteil von 30 Milliarden [X.] übernehmen (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.], BTDrucks 17/1544, [X.]). Die Finanzhilfe der [X.]-Gruppe wird im Rahmen einer strengen Konditionalität zur Verfügung gestellt, die zwischen dem [X.] und der [X.] (in Abstimmung mit der [X.]) sowie [X.] vereinbart wurde. Die Absprachen der [X.] der [X.]-Gruppe mit [X.] und untereinander umfassen zwei Vereinbarungen. Einerseits den Darlehensvertrag, in dem im Wesentlichen die [X.] und Voraussetzungen der Darlehensgewährung festgelegt werden ("Loan Facility Agreement" zwischen den [X.] der [X.]zone und [X.]) und andererseits eine Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten der [X.]zone, in der die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten untereinander bestimmt werden ("[X.]"). Beide Vereinbarungen beziehen sich hinsichtlich der finanz- und wirtschaftspolitischen Maßnahmen [X.]s auf das mit [X.] vereinbarte "Memorandum of Understanding" (vgl. [X.]: Memorandum of Understanding on Specific Economic Policy Conditionality, 2. Mai 2010), das die Bedingungen der Kreditvergabe festlegt und insbesondere die Auszahlung der Finanzhilfen an bestimmte, strenge Bedingungen hinsichtlich der Haushaltssanierung knüpft. Die Auszahlung der einzelnen Tranchen ist danach an die Einhaltung quantitativer Leistungskriterien gekoppelt. So sind für jedes Quartal detaillierte Einsparungsziele festgelegt, die durch Maßnahmen wie Steuererhöhungen oder Streichung von Gratifikationen im öffentlichen Dienst erreicht werden müssen (vgl. [X.]: Memorandum of Understanding on Specific Economic Policy Conditionality, 2. Mai 2010, [X.]). In der Vereinbarung zwischen den Mitgliedstaaten ist außerdem ein interner Zins- und Zahlungsausgleich für wirtschaftlich angeschlagene Geberländer geregelt. Danach kann ein Kreditgeber, der höhere Refinanzierungskosten hat als der Zins des Kreditnehmers im Rahmen des Darlehensvertrags, verlangen, dass ihm ein Zinsausgleich gewährt wird, der anteilig aus dem Zinsertrag der anderen Geber finanziert wird. Außerdem kann ein Kreditgeber, falls er höhere Refinanzierungskosten haben sollte als der Zins des Kreditnehmers im Rahmen des Darlehensvertrags, beantragen, an der Auszahlung der nächsten Tranche nicht teilzunehmen. Über diesen Antrag entscheiden die anderen Darlehensgeber mit Zweidrittelmehrheit ihrer Kapitalanteile. Sobald dieser Kapitalgeber wieder niedrigere Refinanzierungskosten hat als der Zins des Darlehensnehmers, ist vorgesehen, seinen Kreditanteil wieder an den im Darlehensvertrag vorgesehenen Anteil anzupassen. Kein Kreditgeber ist verantwortlich für die Verpflichtungen eines anderen Kreditgebers.

6

5. Um die erforderlichen Maßnahmen auf [X.] zu treffen, verabschiedete der [X.] am 7. Mai 2010 das angegriffene Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der [X.] erforderlichen Zahlungsfähigkeit der [X.] ([X.]-Finanzstabilitätsgesetz - [X.], [X.]). Die Vorschriften des [X.]-Finanzstabilitätsgesetzes lauten:

7

§ 1 - Gewährleistungsermächtigung

8

(1) Das [X.] wird ermächtigt, Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 22,4 Milliarden [X.] für Kredite an die [X.] zu übernehmen, die als Notmaßnahmen zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit der [X.] erforderlich sind, um die Finanzstabilität in der [X.] sicherzustellen. Die Gewährleistung dient der Absicherung von Krediten der [X.] an die [X.], die gemeinsam mit den Krediten der anderen Mitgliedstaaten der [X.]n [X.], deren Währung der [X.] ist, und des [X.] ausgezahlt werden sollen. Grundlage bilden die zwischen dem [X.], der [X.]n Kommission im Auftrag der Mitgliedstaaten der [X.]n [X.] und der [X.] unter Mitwirkung der [X.]n [X.]bank vereinbarten Maßnahmen. Die Kredite der [X.] sollen im [X.] bis zur Höhe von 8,4 Milliarden [X.] ausgezahlt werden.

9

(2) Eine Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag dieser Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der [X.] daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den Ermächtigungsrahmen nicht anzurechnen.

(3) Vor Übernahme von Gewährleistungen nach Absatz 1 ist der [X.] des Deutschen [X.]estages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Der [X.] des Deutschen [X.]estages ist darüber hinaus vierteljährlich über die übernommenen Gewährleistungen und die ordnungsgemäße Verwendung zu unterrichten.

§ 2 - Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in [X.].

6. Der auf [X.] entfallende Anteil an den Hilfsmaßnahmen wird von der [X.] ([X.]) ausgereicht, die hierfür eine [X.]esgarantie benötigt. § 1 Abs. 1 [X.] ermächtigt das [X.], entsprechende Gewährleistungen zu übernehmen, die die Ausreichung des Kredits durch die [X.] absichern.

7. Ebenfalls noch am 7. Mai 2010 kamen die Staats- und Regierungschefs der [X.]-Gruppe erneut in [X.] zusammen und sprachen sich unter anderem dafür aus, die [X.] im [X.]-Währungsgebiet zu verstärken sowie die Finanzmärkte intensiver zu regulieren und die Spekulation zu bekämpfen (vgl. zum folgenden Sachverhalt bereits [X.] 126, 158 <160 ff.>). Wiederum bekräftigten sie ihre Entschlossenheit, alle Mittel auszuschöpfen, um die Stabilität des [X.]-Währungsgebiets zu wahren. Hierzu vereinbarten sie unter anderem, dass die [X.] einen [X.]n Stabilisierungsmechanismus zur Wahrung der Finanzmarktstabilität in [X.]pa vorschlagen sollte ("[X.]-Rettungsschirm"). Daraufhin beschloss am 9. Mai 2010 der [X.] die Schaffung eines [X.]n Stabilisierungsmechanismus, der sich aus zwei Komponenten zusammensetzt: dem auf eine [X.]-Verordnung gestützten [X.]n Finanzstabilisierungsmechanismus ([X.]) einerseits und der [X.]n [X.] ([X.]), einer auf zwischenstaatlicher Vereinbarung der Mitgliedstaaten der [X.]-Gruppe beruhenden Zweckgesellschaft zur Gewährung von Darlehen und Kreditlinien, andererseits. Mit diesen Instrumenten sollen Mitgliedstaaten, die aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen, die sich ihrer Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen sind, finanziell unterstützt werden (vgl. die "Konditionsvereinbarung" über die "zentralen Strukturelemente der [X.]"). Auch die [X.] ließ sich in den neuen Ansatz einbeziehen, indem sie ein "Programm für die Wertpapiermärkte" beschloss. Unter anderem ermächtigte der [X.]-Rat dabei die [X.]banken des [X.]systems, Schuldtitel, die von [X.] oder öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten begeben werden, auf dem Sekundärmarkt anzukaufen ([X.]/8).

8. Die Verordnung ([X.]) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines [X.]n Finanzstabilisierungsmechanismus ([X.]) stützt sich auf Art. 122 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der [X.]n [X.] (A[X.]V). Danach kann einem Mitgliedstaat, der aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist, ein finanzieller Beistand der [X.] gewährt werden. Der Rat ist der Ansicht, dass die außergewöhnliche Situation darin liege, dass die Verschärfung der weltweiten Finanzkrise für mehrere Mitgliedstaaten der [X.]-Gruppe zu einer gravierenden Verschlechterung der Kreditkonditionen geführt habe, die über das hinausgehe, was sich durch wirtschaftliche Fundamentaldaten erklären lasse. Der [X.] Finanzstabilisierungsmechanismus soll so lange in [X.] bleiben, wie es zur Wahrung der Finanzmarktstabilität erforderlich ist und ein Finanzmittelvolumen von bis zu 60 Milliarden [X.] umfassen, was eine Kreditaufnahme der [X.] notwendig macht. Die Verordnung regelt im Einzelnen die Bedingungen und Verfahren, nach denen einem Mitgliedstaat ein finanzieller Beistand der [X.] gewährt werden kann. Über die Gewährung finanziellen Beistands entscheidet der Rat auf Vorschlag der [X.] mit qualifizierter Mehrheit.

9. Neben der Einführung des [X.] verpflichteten sich die Staats- und Regierungschefs der [X.]-Gruppe, über eine Zweckgesellschaft, die [X.], finanziellen Beistand zu leisten. Eine Zweckgesellschaft ("special purpose vehicle") ist eine juristische Person oder eine einer juristischen Person gleichstehende Einrichtung ausländischen Rechts, die gewöhnlich für einen ganz bestimmten Zweck gegründet und nach Erreichen dieses Zwecks wieder aufgelöst wird. Beschlossen wurde, dass die teilnehmenden Mitgliedstaaten unter Beachtung ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften entsprechend ihrem Anteil an dem eingezahlten Kapital der [X.] für die Zweckgesellschaft bürgen (vgl. Beschluss der im Rat der [X.]n [X.] vereinigten Vertreter der Regierungen der dem [X.]-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten vom 9. Mai 2010, [X.]. 9614/10). Die [X.] kann im Rahmen der [X.] von den Mitgliedstaaten der [X.]-Gruppe für die Erledigung von Aufträgen in Anspruch genommen werden (vgl. Beschluss der Vertreter der Regierungen der 27 [X.]-Mitgliedstaaten vom 9. Mai 2010, [X.]. 9614/10).

10. Hinsichtlich dieser Zweckgesellschaft, die zu diesem [X.]punkt noch nicht gegründet war, wurden zunächst Rahmenbedingungen vereinbart ("Konditionsvereinbarung"): Anteilseigner sind alle Mitgliedstaaten der [X.]-Gruppe, jeder Mitgliedstaat der [X.]-Gruppe entsendet einen Direktor in den Vorstand der [X.], in den zudem die [X.] einen Beobachter entsendet. Die Gründung der Zweckgesellschaft soll nach luxemburgischem Recht erfolgen. Ihr Zweck ist die Emission von Anleihen sowie die Gewährung von Darlehen und Kreditlinien zur Deckung des [X.] von in Schwierigkeiten befindlichen Mitgliedstaaten der [X.]-Gruppe unter Auflagen. Die Garantien für die Zweckgesellschaft in Höhe von 440 Milliarden [X.] werden anteilig unter den Mitgliedstaaten der [X.]-Gruppe entsprechend ihrer Beteiligung am Kapital der [X.] aufgeteilt, wobei die Verbindlichkeiten im Rahmen der Garantien der Mitgliedstaaten auf ihren Anteil plus 20 % je Anleiheemission begrenzt sind. Die Erhöhung um bis zu 20 % ergibt sich daraus, dass nicht alle Mitgliedstaaten der [X.]-Gruppe an allen Anleiheemissionen beteiligt sein werden. Die Entscheidungen werden einstimmig getroffen, die Laufzeit der Zweckgesellschaft ist begrenzt auf drei Jahre ab Gründung unbeschadet der Fälligkeit von durch die Zweckgesellschaft gewährten Darlehen oder emittierten Anleihen sowie von durch Mitgliedstaaten der [X.]-Gruppe übernommenen Garantien.

11. Zwischen den teilnehmenden [X.] der [X.]-Gruppe und der geplanten Zweckgesellschaft sollte zudem eine Rahmenvereinbarung geschlossen werden, die Einzelheiten zur Emission von Anleihen durch die Zweckgesellschaft am Kapitalmarkt, zur Garantieerklärung der [X.] der [X.]-Gruppe sowie Modalitäten der Kreditausreichung regelt (vgl. [X.] Framework Agreement, Entwurf vom 20. Mai 2010). Infolge des Anteils [X.] am Kapital der [X.] sollte sich der [X.] Anteil an dem Garantievolumen auf 123 Milliarden [X.] belaufen; für Fälle unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs rechnete man damit, dass der Betrag um 20 % überschritten werden könnte (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.], BTDrucks 17/1685, [X.]). Das Gesamtvolumen der Stabilisierungsinstrumente in Höhe von 750 Milliarden [X.] errechnet sich aus dem Volumen des [X.] in Höhe von 60 Milliarden [X.], dem Volumen des [X.] in Höhe von 440 Milliarden [X.] sowie einer (erwarteten) Beteiligung des [X.] in Höhe der Hälfte der genannten Summen, also weiteren 250 Milliarden [X.] (vgl. Schlussfolgerungen des [X.]es vom 9. Mai 2010, [X.]. [X.] 2564/1/10 [X.] 1).

12. Um auf [X.] die Voraussetzungen für die Leistung finanziellen Beistands über die Zweckgesellschaft ([X.]) zu schaffen, verabschiedete der [X.] am 21. Mai 2010 das angegriffene Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines [X.]n Stabilisierungsmechanismus (im Folgenden: [X.]-Stabilisierungsmechanismus-Gesetz, [X.]). Nachdem der [X.]esrat noch am selben Tag beschlossen hatte, auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses zu verzichten, wurde das Gesetz am 22. Mai 2010 verkündet. Die Vorschriften des [X.]-Stabilisierungsmechanismus-Gesetzes lauten:

§ 1

Gewährleistungsermächtigung

(1) Das [X.] wird ermächtigt, für Kredite, die eine von den Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebietes gegründete oder beauftragte Zweckgesellschaft zur Finanzierung von Notmaßnahmen zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit eines Mitgliedstaates des [X.]-Währungsgebietes aufnimmt, Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 123 Milliarden [X.] zu übernehmen, sofern diese Notmaßnahmen zum Erhalt der Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaates erforderlich sind, um die Finanzstabilität in der [X.] sicherzustellen. Voraussetzung ist, dass der betroffene Mitgliedstaat mit dem [X.] und der [X.]n Kommission unter Mitwirkung der [X.]n [X.]bank ein wirtschafts- und finanzpolitisches Programm vereinbart hat und dass dies von den [X.] des [X.]-Währungsgebietes einvernehmlich gebilligt wird. Die Gefährdung der Zahlungsfähigkeit eines Mitgliedstaates des [X.]-Währungsgebietes ist zuvor durch die [X.] des [X.]-Währungsgebietes unter Ausschluss des betroffenen Mitgliedstaates gemeinsam mit dem [X.] und der [X.]n [X.]bank einvernehmlich festzustellen. Gewährleistungen nach Satz 1 können nur bis zum 30. Juni 2013 übernommen werden.

(2) Die Übernahme von Gewährleistungen nach Absatz 1 setzt voraus, dass die [X.] des [X.]-Währungsgebietes unter Ausschluss des betroffenen Mitgliedstaates und unter Mitwirkung der [X.]n [X.]bank und im Benehmen mit dem [X.] einvernehmlich übereinkommen, dass Notmaßnahmen nach der Verordnung des Rates der [X.] zur Errichtung eines [X.]n Finanzstabilisierungsmechanismus nicht oder nicht in vollem Umfang ausreichen, um die Gefährdung der Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaates des [X.]-Währungsgebietes abzuwenden.

(3) Eine Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag dieser Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der [X.] daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den Ermächtigungsrahmen nicht anzurechnen.

(4) Vor Übernahme von Gewährleistungen nach Absatz 1 bemüht sich die [X.]esregierung, Einvernehmen mit dem [X.] des Deutschen [X.]estages herzustellen. Der [X.] hat das Recht zur Stellungnahme. Sofern aus zwingenden Gründen eine Gewährleistung bereits vor Herstellung eines Einvernehmens übernommen werden muss, ist der [X.] unverzüglich nachträglich zu unterrichten; die Unabweisbarkeit der Übernahme der Gewährleistung vor Herstellung des Einvernehmens ist eingehend zu begründen. Der [X.] des Deutschen [X.]estages ist darüber hinaus vierteljährlich über die übernommenen Gewährleistungen und die ordnungsgemäße Verwendung zu unterrichten.

(5) Vor Übernahme von Gewährleistungen durch das [X.] muss dem [X.] des Deutschen [X.]estages der [X.] Zweckgesellschaft vorgelegt werden.

(6) Der Gewährleistungsrahmen nach Absatz 1 kann unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 2 der [X.]eshaushaltsordnung mit Einwilligung des [X.]es des Deutschen [X.]estages um bis zu 20 Prozent der in Absatz 1 genannten Summe überschritten werden.

§ 2

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in [X.].

13. Unter dem 7. Juni 2010 gründete das [X.] die Zweckgesellschaft zunächst alleine (vgl. [X.]pean Financial Stability Facility, [X.], 7. Juni 2010). Noch am selben Tag nahmen die Finanzminister der [X.]-Gruppe sowie ein Vertreter der Zweckgesellschaft die Rahmenvereinbarung an (vgl. [X.] Framework Agreement, Execution Version vom 7. Juni 2010). Art. 13 Abs. 8 dieser Rahmenvereinbarung räumt den übrigen Mitgliedstaaten das Recht ein, ihre Anteile an der Zweckgesellschaft zu übernehmen.

Mit ihren [X.] wenden sich die Beschwerdeführer gegen [X.] und [X.] Rechtsakte sowie weitere Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Versuchen zur Beilegung der gegenwärtigen Staatsschuldenkrise im Raum der [X.] stehen. Alle Beschwerdeführer sehen sich in ihren Grundrechten aus Art. 38 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 [X.] verletzt.

1. Die Beschwerdeführer zu [X.] sind der Ansicht, Art. 38 Abs. 1 Satz 2 [X.] gewährleiste jedem Bürger ein Recht darauf, dass die Staatsstrukturprinzipien des Grundgesetzes jedenfalls im [X.] gewahrt werden. Sie [X.] eine Missachtung fundamentaler Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere des Sozialstaatsprinzips, sowie eine Missachtung der Prinzipien der Finanzverfassung, insbesondere eine Verletzung der Grenzen der Kreditaufnahme (Art. 115 [X.]). [X.] habe seine Haushaltshoheit weitgehend aufgegeben. Die konvergenz- und damit stabilitätswidrigen Maßnahmen verstießen auch gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 [X.].

a) aa) Art. 38 [X.] gewähre ein subjektives Recht darauf, dass jede Integrationspolitik durch hinreichend bestimmte Beschlüsse des Deutschen [X.]estages und des [X.]esrates verantwortet werde. Rechtsakte, die die Konzeption der [X.] der [X.]n [X.] verließen, könnten in [X.] keine Wirkung entfalten, weil eine solche Wirkung mangels parlamentarischer Verantwortbarkeit Art. 38 Abs. 1 [X.] verletzen würde. Der [X.] habe Verantwortung übernommen für die [X.], dies aber nur unter bestimmten Rahmenbedingungen zur Sicherung der Stabilität der [X.]swährung. Die Stabilitätskriterien seien nicht nur als Grenze der übertragenen [X.] verbindlich, weil [X.]estag und [X.]esrat eine Entwicklung der [X.] unabhängig von diesen Stabilitätskriterien nicht zu verantworten bereit und berechtigt gewesen seien, sondern auch, weil eine strikt an die Konvergenzkriterien gebundene Stabilitätsgemeinschaft Vertragsgegenstand der [X.] sei. Die [X.]spolitik sei nur in den Grenzen der übertragenen Hoheitsrechte vom Parlament verantwortet und legitimiert. Genauso wie die Politik einer [X.] ohne ein Zustimmungsgesetz [X.] keine Wirkung in [X.] entfalten könne, könne sich eine solche Politik auch nicht gegen das Zustimmungsgesetz, das seine Grundlage in dem Vertrag finde, vor dem Grundgesetz behaupten. Sie würde ebenfalls das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 38 Abs. 1 [X.] verletzen.

bb) Wenn das Stabilitätsprinzip des [X.] verlassen werde, sei diese Politik nicht vom Deutschen [X.]estag und vom [X.]esrat verantwortet und verantwortbar, was die Verfassungsrechte des Bürgers verletze. Maßnahmen, wie sie vom [X.]n Rat und dem Rat der Finanzminister beschlossen und durch das [X.]-Finanzstabilitätsgesetz umgesetzt worden seien, missachteten die Grenzen der Befugnisse der [X.] und könnten in [X.] keine Wirkung entfalten. Die Maßnahmen verstießen nicht nur gegen das stabilitätsrechtliche [X.] im engeren Sinne, sondern ließen auch die Voraussetzung der währungsrechtlichen Konvergenz, nämlich die Eigenständigkeit der Haushalte der Mitglieder der [X.], außer Betracht. Einfache Beschlüsse des Deutschen [X.]estages könnten die Verantwortung für die Hilfsmaßnahmen der [X.] und [X.] nicht demokratiegerecht übernehmen. Ob die [X.] nach dem Stabilitätskonzept des Vertrages die Stabilität der [X.]n Währung erwarten lasse, bestimme sich danach, ob die Konvergenz nachhaltig so verwirklicht sei, dass die [X.] eine auf Dauer der Stabilität verpflichtete und insbesondere [X.]tabilität gewährleistende [X.] sein könne ([X.] 89, 155 <204>).

b) Mit der Verpflichtung, anderen Mitgliedern der [X.]-Gruppe Finanzhilfen zu gewähren, um deren Haushaltsnotlagen abzuwehren, habe [X.] seine Haushaltshoheit, die wesentlicher Bestandteil der [X.] sei, weitgehend aufgegeben. Damit werde das den [X.] Parlamentarismus definierende Budgetrecht des [X.] (Art. 110 Abs. 2 Satz 1 [X.]) in einer Weise eingeschränkt, welche die existenzielle Staatlichkeit demokratiewidrig aus der Hand gebe. Grenzen zulässiger Kreditgewährleistungen fänden sich in dem grundlegenden Haushaltsprinzip des Art. 110 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Es sei ausgeschlossen, dass [X.] seine Verpflichtungen aus den Gewährleistungen ohne Aufnahme von Krediten werde erfüllen können.

c) Die konvergenz- und damit stabilitätswidrigen Maßnahmen verstießen überdies gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 [X.]. Dieses Grundrecht verbürge das "Grundrecht des Bürgers auf Preisstabilität". Seine Substanz erhalte es auch durch das Sozialstaatsprinzip. Diese Eigentumsgewährleistung werde durch eine Politik der Instabilität des Geldes verletzt. Inflation schmälere mit dem Geldwert materiell die Geldansprüche. Geldvermögen verliere durch Inflation mehr oder weniger an Wert. Die Eigentumsgewährleistung garantiere zwar nicht allgemein den Wert der Vermögen, aber sie schütze doch gegenüber einer staatlichen Politik, welche die Inflation fördere. Aus Art. 14 Abs. 1 [X.] folge auch eine Schutzpflicht des Staates zugunsten der Wertbeständigkeit der Vermögen. Die konvergenz- und damit stabilitätswidrige Politik der [X.] und [X.] lasse gegenwärtig und unmittelbar eine Entwertung der persönlichen Vermögenswerte der Beschwerdeführer besorgen. Der Eigentumsschutz gebiete die frühe Abwehr von Inflation. Denn wenn abgewartet werde, bis sich die Inflation entwickelt habe, sei der Schaden bereits eingetreten. Im [X.] sei zu prüfen, ob eine Inflationsgefahr durch die Währungspolitik der [X.] und [X.] entstehe.

d) Es gebe keine Befugnisse der [X.]esorgane zu Handlungen, die dem Grundgesetz zuwiderliefen; alle Befugnisse endeten ohnehin dort, wo sie gegen den [X.] der Verfassungsidentität verstießen, die ausweislich Art. 79 Abs. 3 [X.] nicht zur Disposition der Politik der [X.]esorgane stehe. Der [X.] der Verfassungsidentität grenze auch die Befugnisse der [X.]sorgane ein. Sowohl die unionale als auch die nationale Politik des [X.]-Rettungsschirms missachteten nicht nur das Prinzip der begrenzten Ermächtigung, sondern als Inflationspolitik auch den [X.] der Verfassungsidentität [X.], insbesondere das Sozialstaatsprinzip. Sie berge sogar die Gefahr einer sozialstaatswidrigen [X.]. Die [X.] versuche, Art. 122 Abs. 2 A[X.]V zu einer Art bundesstaatlichen Notstandsverfassung auszubauen. Dies sei eine Befugnisanmaßung, welche die Qualität eines Umsturzes habe. Der [X.] Finanzstabilisierungsmechanismus schaffe die "[X.]", die zugleich eine "[X.]" sei. Er schaffe die "[X.]" und die [X.]. Finanzhilfen für notleidende Staatshaushalte seien ein Finanzausgleich, der die Konzeption der [X.] verlasse.

2. Auch der Beschwerdeführer zu I[X.] sieht sich in seinen Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten aus Art. 38 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 [X.] verletzt. Der [X.]-Stabilisierungsmechanismus sei unvereinbar mit dem [X.] Arbeitsweise der [X.]n [X.] und habe vertragsändernden Charakter (a). Beides sei von Bedeutung für mehrere Grundrechtsverstöße (b) und (c).

a) Der [X.]-Stabilisierungsmechanismus verstoße - wie zuvor schon die [X.]hilfe - gegen das [X.] des Art. 125 Abs. 1 A[X.]V, das eine Haftung der [X.] für Verbindlichkeiten der Mitgliedstaaten sowie eine Haftung der Mitgliedstaaten für Verbindlichkeiten anderer Mitgliedstaaten ausschließe. Zweck dieser Vorschrift sei es, eine umfassende rechtliche Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für eigenes fiskalisches Verhalten sicherzustellen. Nur wenn jedem Mitgliedstaat klar sei, dass weder die [X.] noch andere Mitgliedstaaten für die eigenen Verbindlichkeiten hafteten oder einständen und daher gegebenenfalls [X.]insolvenz drohte, bestehe ein hinreichender Anreiz, die Stabilitätsanforderungen nachhaltig zu erfüllen und nicht auf Kosten der anderen - die zwar rechtlich nicht verpflichtet seien, aber sich aufgrund des Drucks der ökonomischen Verhältnisse faktisch gezwungen sehen könnten, für die Verbindlichkeiten des unsolide wirtschaftenden Mitgliedstaates einzustehen - eine unverantwortliche Verschuldungspolitik zu betreiben und sich "Wohlstand auf Pump" zu leisten in der Hoffnung, dass die anderen dies letztlich bezahlten.

Eine Rechtfertigung dieses Verstoßes mit einer Notstandslage nach Art. 122 Abs. 2 A[X.]V komme nicht in Betracht. Die Überschuldung [X.]s und anderer [X.] sei insbesondere kein einer Naturkatastrophe vergleichbares Ereignis, sondern das Ergebnis einer Finanzpolitik, für die die betreffenden [X.] vertraglich allein verantwortlich seien. [X.]sbankrott sei im Falle der Überschuldung eine ökonomische Konsequenz eigenen Verhaltens, für die der betreffende Staat nach Sinn und Zweck von Art. 125 A[X.]V einzustehen habe. Würde man die drohende Zahlungsunfähigkeit eines Mitgliedstaates als außergewöhnliches Ereignis im Sinne von Art. 122 Abs. 2 A[X.]V verstehen, hätte das [X.] kaum noch einen Anwendungsbereich.

Der Verstoß des [X.]-Stabilisierungsmechanismus gegen das [X.] sei keine punktuelle Vertragsverletzung; vielmehr werde die vertraglich vorgesehene Konzeption der [X.] dauerhaft zerstört und durch die völlig andere Konzeption einer Haftungs- und [X.] ersetzt. Hinzu komme, dass der [X.]-Stabilisierungsmechanismus als solcher die Institutionalisierung fortgesetzter Vertragsverletzungen darstelle. Die [X.]esrepublik [X.] habe mit dem [X.] der [X.] nur mit der Maßgabe zugestimmt, dass die stabilitätssichernden Normen gelten und strikt angewendet würden. Mit jeder Missachtung dieser Normen verlasse die [X.] die vertraglichen Grundlagen der Währungspolitik und überschreite den mit den Zustimmungsgesetzen der Mitgliedstaaten bestimmten Kompetenzrahmen. Man könne politisch darüber streiten, ob eine Abkehr von der bisherigen Konzeption sinnvoll sei oder nicht. Rechtlich jedenfalls sei ein so fundamentaler Konzeptionswechsel nur durch eine förmliche Vertragsänderung möglich. Die Beteiligung der [X.]esregierung und des [X.]estages an der faktischen und gewohnheitsrechtlichen Änderung des Vertrages über die Arbeitsweise der [X.]n [X.] sei mit dem Demokratieprinzip unvereinbar.

b) Das [X.]esverfassungsgericht habe in seinem Lissabon-Urteil ein umfassendes Recht des Einzelnen auf Teilhabe an der [X.] Legitimation der öffentlichen Gewalt - ein "Recht auf Demokratie" - anerkannt, das sich nicht auf die Legitimation im Zusammenhang mit der Übertragung von Hoheitsrechten beschränke. Inhaltlich sei mit diesem grundrechtsgleichen Recht zwar keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle der gesamten Staatstätigkeit verbunden, wohl aber eine "[X.]". Dieses subjektive Recht aus Art. 38 Abs. 1 [X.] sei durch die angegriffenen Handlungen und Unterlassungen in mehrfacher Hinsicht verletzt.

aa) Kompetenzwidrige Handlungen der [X.]sorgane verstießen gegen das Demokratieprinzip und verletzten den Beschwerdeführer in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 38 Abs. 1 [X.], weil durch sie Hoheitsgewalt in [X.] ausgeübt werde, die nicht demokratisch legitimiert sei. Aus Art. 38 Abs. 1 [X.] folge generell das Recht jedes Bürgers darauf, dass Staatsgewalt beziehungsweise [X.] Hoheitsgewalt demokratisch legitimiert sei, soweit nicht die Verfassung selbst - in den Grenzen des Art. 79 Abs. 3 [X.] - Einschränkungen beziehungsweise Modifikationen des [X.] Legitimationsprinzips zulasse. Die angegriffenen Handlungen und Unterlassungen der [X.]sorgane verstießen als Ultra-vires-Akte gegen Art. 38 Abs. 1 [X.]. Dies gelte für den Beschluss des Rates vom 9. Mai 2010 zur Einführung eines [X.]-Stabilisierungsmechanismus (Verstoß gegen das [X.] des Art. 125 Abs. 1 A[X.]V), für die Verordnung ([X.]) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines [X.]n Finanzstabilisierungsmechanismus (Verstoß gegen das [X.] des Art. 125 Abs. 1 A[X.]V), für den Aufkauf von Staatsanleihen [X.]s und anderer Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebiets durch die [X.] [X.]bank (Verstoß gegen Art. 123 Abs. 1 A[X.]V) sowie für die Koordinierung der "Rettungspakete", das heißt der [X.]hilfe und des [X.]-Stabilisierungsmechanismus, durch Rat und [X.] (Verstoß gegen das [X.] des Art. 125 Abs. 1 A[X.]V). Es handele sich um offensichtliche und schwerwiegende Kompetenzüberschreitungen im Sinne der Honeywell-Rechtsprechung des [X.]esverfassungsgerichts.

[X.] als für die Grundrechtskontrolle habe das [X.]esverfassungsgericht seine Prüfungsbefugnis für die [X.] von [X.]sakten nicht zurückgenommen. Es komme nicht auf eine ständige, gleichmäßige Überschreitung der [X.]skompetenzen an, sondern das [X.]esverfassungsgericht überprüfe jede einzelne Überschreitung der begrenzten Einzelkompetenzen. Da [X.]sakte, die durch die begrenzten Einzelkompetenzen nicht gedeckt seien, in den Mitgliedstaaten keine Rechtswirkung erzeugen könnten, unterlägen sie in vollem Umfang der Kontrolle durch das [X.]esverfassungsgericht. Der Beschwerdeführer könne deshalb auch [X.], dass die [X.]sakte gegen Art. 14 Abs. 1 beziehungsweise Art. 2 Abs. 1 [X.] verstießen; die [X.] II-Rechtsprechung sei in diesem Fall nicht einschlägig. Kompetenzwidrige Handlungen der [X.]sorgane seien aus Sicht des [X.]n Verfassungsrechts für die [X.] Staatsgewalt unbeachtlich, weil sie durch das [X.] Zustimmungsgesetz nicht gedeckt seien und somit nicht auf einer wirksamen Übertragung von Hoheitsrechten beruhten. Mit jeder Kompetenzüberschreitung der [X.]sorgane sei der auf das Zustimmungsgesetz gestützte [X.] Legitimationszusammenhang durchschnitten.

bb) Art. 38 Abs. 1 [X.] sei auch durch die Mitwirkung der [X.]esregierung an den [X.] der [X.]sorgane verletzt.

[X.]) Gleiches gelte für die Handlungen der [X.]esregierung, die im Zusammenspiel mit den [X.]sorganen und den Regierungen der anderen Mitgliedstaaten der [X.] zu einer grundlegenden Änderung der Stabilitätskonzeption der [X.] führten. An dieser  faktischen Vertragsänderung außerhalb des rechtlichen [X.] sei nicht nur die [X.]esregierung beteiligt, sondern auch [X.]estag und [X.]esrat durch die Verabschiedung des [X.]-Finanzstabilitätsgesetzes vom 7. Mai 2010 und des [X.]-Stabilisierungsmechanismus-Gesetzes vom 22. Mai 2010. Zwar könnten im Regelfall Maßnahmen, für die der parlamentarische Gesetzgeber durch Gesetz eine Ermächtigung erteile, nicht an mangelnder [X.]r Legitimation leiden. Zu beachten sei aber, dass das Grundgesetz an die vom [X.]gesetz vermittelte [X.] Legitimation unterschiedliche Anforderungen stelle. Eine Änderung des primären [X.]srechts setze, sofern es nicht um einen Fall eines im [X.]srecht vorgesehenen vereinfachten [X.] gehe, den Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags und ein Zustimmungsgesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 [X.] voraus. Vertragsänderungen ohne ein solches Zustimmungsgesetz genügten nicht den grundgesetzlichen Anforderungen an die [X.] Legitimation.

dd) Darüber hinaus sieht sich der Beschwerdeführer dadurch in Art. 38 Abs. 1 [X.] verletzt, dass die faktische Abschaffung des [X.]s in die verfassungsgebende Gewalt des Volkes übergreife. Eine [X.] und eine "[X.]" sowie eine [X.] [X.]isierung der Haushaltspolitik dürften nicht einmal durch Vertragsänderung beschlossen werden, wenn nicht die Mitgliedstaaten kompensatorisch andere Kompetenzen von der [X.] zurückerhielten. Denn mit diesem [X.]isierungsschub wäre die Grenze dessen, was das [X.]esverfassungsgericht im Lissabon-Urteil an Übertragung von Hoheitsrechten als noch verfassungsmäßig angesehen habe, klar überschritten. Es habe darin die Bedeutung der Haushaltshoheit der nationalen Parlamente als [X.]stück der staatlichen Souveränität hervorgehoben.

ee) Ein Verstoß gegen das durch Art. 38 Abs. 1 [X.] gewährleistete Demokratieprinzip liege auch deshalb vor, weil die Gewährleistungsermächtigung und die institutionelle Ausgestaltung der Zweckgesellschaft im [X.]-Stabilisierungsmechanismus-Gesetz zu unbestimmt sei sowie parlamentarische Kontroll- und Einwirkungsmöglichkeiten bei der Umsetzung des Gesetzes fehlten. Welche Anforderungen an das wirtschafts- und finanzpolitische Programm des zu begünstigenden Mitgliedstaats vor Übernahme von Gewährleistungen zu stellen seien und in welcher Weise die tatsächliche Erfüllung dieses Programms kontrolliert und sichergestellt werde, lasse sich dem angegriffenen Gesetz nicht entnehmen. Zwar habe die [X.]esregierung ein Vetorecht, weil das Programm von den Mitgliedstaaten einvernehmlich gebilligt werden müsse. Diese Veto-Position werde allerdings angesichts des immensen politischen Drucks relativiert. Hinzu komme, dass die institutionelle Ausgestaltung der Zweckgesellschaft im Gesetz nicht geregelt sei. Den [X.] habe bei Verabschiedung des Gesetzes auch kein Gründungsvertrag der [X.] vorgelegen. Die "Konditionsvereinbarung", die in einigen Stichworten die "zentralen Strukturelemente der [X.]" skizziere, sei in keiner Weise ausreichend gewesen, um dem [X.]estag eine verantwortbare Entscheidung zu ermöglichen.

Hinzu komme, dass sich die [X.]esregierung nach § 1 Abs. 4 des [X.]-Stabilisierungsmechanismus-Gesetzes lediglich habe bemühen müssen, vor Übernahme von Gewährleistungen mit dem [X.] des [X.]estages Einvernehmen herzustellen. Das reiche nicht aus, da die Bemühensverpflichtung die Entscheidung über ein Finanzvolumen von der Hälfte des [X.]eshaushalts im Konfliktfall der [X.]esregierung überlasse.

ff) Im Hinblick auf die Haushaltsverantwortung des Deutschen [X.]estages sieht der Beschwerdeführer zu I[X.] einen Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 [X.] insbesondere darin, dass sich die in § 1 des [X.]-Stabilisierungsmechanismus-Gesetzes ausgesprochene Gewährleistungsermächtigung in Höhe von 147,6 Milliarden [X.] (123 Milliarden [X.] + 20 %) nicht mehr parlamentarisch-demokratisch verantworten lasse. [X.] man noch die im [X.]-Finanzstabilitätsgesetz beschlossene Gewährleistungsermächtigung zugunsten [X.]s in Höhe von 22,4 Milliarden [X.] hinzu, gehe es um einen Betrag, der insgesamt weit größer sei als der größte Haushaltstitel des [X.]es, und der die Hälfte des [X.]eshaushalts erheblich überschreite. Es sei zwar nicht wahrscheinlich, dass der [X.] für alle Bürgschaften in voller Höhe einstehen müsse, aber es sei auch nicht unrealistisch, mit dieser Möglichkeit zu rechnen. Der [X.]estag begebe sich seiner Haushaltsverantwortung und seiner Verantwortung für das Gemeinwohl, wenn er sich für künftige Haushaltsjahre in dieser Größenordnung im Voraus festlege. Das Grundgesetz sehe mit guten Gründen vor, dass über Einnahmen und Ausgaben in jährlichen beziehungsweise auf Jahre bezogenen Haushaltsplänen, die als Haushaltsgesetze beschlossen würden, zu entscheiden sei. Zwar lasse Art. 115 Abs. 1 [X.] zu, dass der [X.]estag durch Gesetz zu Bürgschaften oder sonstigen Gewährleistungen, die in künftigen Rechnungsjahren zu Ausgaben führen könnten, ermächtige. Dies setze aber voraus, dass es sich um Verpflichtungen handele, die im Rahmen der Größenordnung üblicher Haushaltseinzeltitel blieben. Wenn jedoch der halbe [X.]eshaushalt auf diese Weise potentiell im Voraus ausgegeben werde, liege ein Quantensprung vor. Der Verfassungsgeber habe bei der Formulierung von Art. 115 [X.] nicht an derart exorbitante Größenordnungen gedacht. Es widerspreche dem Prinzip der [X.], dass über den ganzen oder - wie im vorliegenden Fall - über den halben Haushalt im Voraus verfügt und somit der Gestaltungsspielraum für die Erfüllung der vielfältigen Staatsaufgaben aufgegeben werde.

gg) Art. 38 Abs. 1 [X.] sei darüber hinaus auch dadurch verletzt, dass der Beschluss der im Rat der [X.]n [X.] vereinigten Vertreter der Regierungen der dem [X.]-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten vom 9. Mai 2010 einen völkerrechtlichen Vertrag darstelle und nach Art. 59 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 115 Abs. 1 [X.] der parlamentarischen Zustimmung in Form eines [X.] bedurft habe. Mangels [X.] fehle es für den Beschluss an der nach Art. 59 Abs. 2 [X.] erforderlichen [X.] Legitimation.

hh) Schließlich sieht der Beschwerdeführer zu I[X.] einen Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 [X.] darin, dass das Parlament zur Verabschiedung des [X.]-Finanzstabilitätsgesetzes und des [X.]-Stabilisierungsmechanismus-Gesetzes genötigt worden sei, indem die [X.]esregierung eine Zwangslage mit drohenden katastrophalen Folgen behauptet beziehungsweise diese Zwangslage erst durch verschiedene Unterlassungen herbeigeführt habe. Parlamentarische Demokratie sei dadurch gekennzeichnet, dass das Parlament über [X.] debattiere und die Mehrheit sich für eine der Alternativen entscheide. Wenn das Parlament gezwungen werde, sich für eine Alternative zu entscheiden, weil anderenfalls ein absolut unerträgliches Übel drohe, sei eine [X.] Alternativenwahl aufgrund konkurrierender politischer Konzeptionen nicht möglich. Ob die [X.]- und die "[X.]krise" tatsächlich lediglich einen einzigen Ausweg offen ließen, sei jedoch fraglich. [X.] Wirtschaftswissenschaftler meinten, dass sich mit einem "haircut" zulasten der Gläubiger eine wesentlich bessere Lösung erzielen ließe. Wenn es aber realistische Alternativen gebe, sei es undemokratisch, das Parlament dermaßen unter Druck zu setzen.

c) Neben Art. 38 Abs. 1 [X.] sei auch Art. 14 Abs. 1 [X.] durch die angegriffenen Handlungen und Unterlassungen verletzt. Sie brächten die rechtliche Stabilitätskonstruktion des Währungssystems zum Einsturz. Zwar habe das [X.]esverfassungsgericht in seinem Beschluss zur Einführung der [X.]swährung deutlich gemacht, dass sich die Währungspolitik objektivrechtlich am Ziel der Preisstabilität, das sich aus Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 88 [X.] ergebe, zu orientieren habe, die Erfüllung dieser Verpflichtung allerdings nicht subjektivrechtlich begehrt werden könne. Dies sei auch richtig, weil und soweit das Recht der Wirtschafts-, Finanz-, Währungs- und Sozialpolitik Gestaltungs- und Prognosespielräume eröffne. Sofern es jedoch bei der Gestaltung von ökonomischen Rahmenbedingungen für die Entwicklung des [X.] strikte rechtliche Bindungen gebe, sei kein Grund dafür ersichtlich, den [X.] Anspruch aus Art. 14 Abs. 1 [X.] zu verkürzen. Genau um eine solche Rechtslage gehe es vorliegend. Denn die Politik verstoße gegen Art. 125 Abs. 1 und Art. 123 Abs. 1 A[X.]V und stelle sich damit außerhalb der vertraglich fixierten Grenzen für Inhalts- und Schrankenbestimmungen. Es sei eine einseitige und unzulässig verkürzende Sichtweise, wollte man Inhalts- und Schrankenbestimmungen nur als Einschränkungen der Eigentümerrechte verstehen. Sie seien zugleich konstituierende Elemente der Eigentümerrechte. Da sich die rechtliche Reichweite der Eigentümerrechte aus der Gesamtheit der gesetzlichen Inhalts- und Schrankenbestimmungen ergebe, habe der Einzelne gegen die öffentliche Gewalt auch einen Anspruch auf Beachtung der Inhalts- und Schrankenbestimmungen.

Zu den [X.] haben der [X.] (1.) und die [X.]esregierung (2.) schriftlich Stellung genommen.

1. Der [X.] vertritt die Auffassung, dass die [X.] unzulässig (a) und unbegründet (b) sind.

a) Die Grenzen des [X.]s wie auch der Jurisdiktion des [X.]esverfassungsgerichts würden seitens der Beschwerdeführer außer [X.] gelassen. Die auf Individualrechtsschutz ausgerichtete Verfassungsbeschwerde rücke völlig in den Hintergrund, die Beschwerdeführer träten als Sachwalter der Allgemeinheit auf. Die Beschlussfassungen im Rat der [X.]n [X.] sowie Handlungen und Unterlassungen der [X.] und der [X.] lägen außerhalb der Reichweite einer Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.], § 90 BVerf[X.]. Auch nach der [X.] II-Rechtsprechung des [X.]esverfassungsgerichts und den im Lissabon-Urteil enthaltenen Aussagen zu [X.]n [X.] ergebe sich nichts anderes. Unabhängig davon fehle eine Beschwerdebefugnis, denn die Beschwerdeführer seien bloßen Reflexwirkungen ausgesetzt, was für die Annahme einer unmittelbaren Betroffenheit nicht genüge.

aa) Die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 14 [X.] sei nicht dargetan. Geschützt seien zwar konkrete vermögenswerte Rechtsgüter und folglich auch das Geldeigentum sowie die grundsätzliche Möglichkeit, Geld gegen Sachgüter eintauschen zu können. Eine Wertgarantie enthalte Art. 14 [X.] jedoch nicht; der Tauschwert vermögenswerter Rechtsgüter unterfalle nicht der Eigentumsgarantie, soweit die Möglichkeit des Austauschs nicht gänzlich ausgeschlossen werde. [X.]tabilität sei nicht vom Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 [X.] umfasst, so dass es kein Grundrecht auf eine stabile Währung gebe. Im Übrigen dienten die angegriffenen Maßnahmen dem Zweck der Sicherung der [X.]tabilität des [X.] und verstießen auch aus diesem Grund nicht gegen Art. 14 [X.].

bb) Ein Eingriff in Art. 2 Abs. 1 [X.] komme nicht in Betracht. Nur wenn von einem Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 [X.] auszugehen wäre, läge gleichzeitig ein Eingriff in Art. 2 Abs. 1 [X.] vor, der dann aber aufgrund dessen Subsidiarität als Auffanggrundrecht verdrängt würde.

[X.]) Soweit mit objektivem Verfassungsrecht (Sozialstaatsprinzip) argumentiert werde, verfehle dies den Anwendungsbereich einer Verfassungsbeschwerde. Allein aus dem Sozialstaatsprinzip ergäben sich keine subjektiven Rechte. Das Sozialstaatsprinzip umfasse das an den Staat gerichtete Gebot, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein zu schaffen. Darunter falle nicht die Gewährleistung einer stabilen Währung, weil sich das Sozialstaatsprinzip nicht auf die allgemeinen ökonomischen Umwelt- und Daseinsbedingungen beziehe.

dd) Auch die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 38 [X.] sei nicht dargelegt. Art. 38 Abs. 1 [X.] schließe im Anwendungsbereich des Art. 23 [X.] aus, die durch die Wahl bewirkte Legitimation von Staatsgewalt und Einflussnahme auf deren Ausübung durch die Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des [X.]estages so zu entleeren, dass das [X.] Prinzip, soweit es Art. 79 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] für unantastbar erkläre, verletzt werde ([X.] 89, 155 <171>). Diese Gewährleistung sei nicht einschlägig, weil Aufgaben und Befugnisse des Deutschen [X.]estages nicht verlagert würden. Eine Preisgabe der Staatlichkeit der [X.]esrepublik [X.] erfolge nicht. Die angegriffenen Gesetze seien Äußerungen des [X.]n Gesetzgebers und als solche Ausdruck fortbestehender Staatlichkeit. Art. 38 Abs. 1 [X.] schütze im vorliegenden Kontext nicht vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber.

b) Die [X.] seien auch unbegründet. Grundrechte seien nicht verletzt. Auch eine Argumentation, die einen angeblichen Verstoß gegen die Bestimmungen des [X.]n Primärrechts in den Mittelpunkt stelle, trage nicht. Soweit die [X.] Rechtsverletzungen behaupteten und diese in den Kontext der [X.] rückten, übersähen sie, dass mit dem Konzept des [X.] keine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle jedweder [X.]r Real- oder Rechtsakte unter jedem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt und darüber hinaus in [X.] hinein durch mitgliedstaatliche Gerichte gemeint sei.

aa) Abgesehen davon, dass Verletzungen der [X.]n Verträge durch den [X.]esgesetzgeber oder durch die [X.]esregierung nicht im Wege der Verfassungsbeschwerde gerügt werden könnten, seien die Vorwürfe auch im Hinblick auf [X.]shandeln in der Sache unzutreffend.

(1) Mit Art. 122 A[X.]V habe eine Rechtsgrundlage für [X.]shandeln bestanden. Nach Art. 122 Abs. 2 A[X.]V könne der Rat einem Mitgliedstaat unter bestimmten Bedingungen einen finanziellen Beistand der [X.] gewähren, wenn dieser Mitgliedstaat aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht sei. Eine Naturkatastrophe liege zwar nicht vor. Die Finanzkrise und die Entwicklungen auf den Finanzmärkten seien aber außergewöhnliche Ereignisse im Sinne des Art. 122 Abs. 2 A[X.]V. Sie entzögen sich auch der Kontrolle der in den Blick genommenen Mitgliedstaaten, namentlich [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.]. Die Schwierigkeiten im Sinne des Art. 122 Abs. 2 A[X.]V müssten nicht insgesamt unverschuldet sein. Selbst wenn [X.] und andere Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebietes ihre angespannten Haushaltslagen selbst ausgelöst hätten, hätten doch erst die Finanzkrise, mit ihr verbundene Ansteckungseffekte und die Entwicklungen auf den Finanzmärkten zu Schwierigkeiten beziehungsweise zu der Bedrohung mit gravierenden Schwierigkeiten geführt. Diese Schwierigkeiten im Sinne des Art. 122 Abs. 2 A[X.]V beständen in einer erheblichen Verschlechterung der Kreditkonditionen einiger Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebietes, die zur Zahlungsunfähigkeit dieser Mitgliedstaaten hätte führen können, sowie in der Gefahr, dass diese Spannungen vom Markt für Staatsanleihen auf andere Märkte übergreifen und die Funktionsfähigkeit der internationalen Finanzmärkte beeinträchtigen.

(2) Der Ankauf von Staatsanleihen [X.]s und anderer Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebietes durch die [X.] verstoße nicht gegen Art. 123 A[X.]V. Diese Bestimmung untersage der [X.] nur den unmittelbaren Erwerb von Schuldtiteln von Organen und Einrichtungen des öffentlichen Sektors. Mithin sei nur der Ankauf von Staatsanleihen direkt von staatlichen Emittenten, das heißt den Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebietes, verboten. Nicht untersagt werde der unmittelbare Erwerb von Staatsanleihen durch die [X.] vom Sekundärmarkt.

(3) Ein Verstoß gegen Art. 125 A[X.]V und das dort enthaltene [X.] liege nicht vor. Eine völlig andere Konzeption der [X.], weg von der Stabilitäts- hin zur Haftungs- und Transfergemeinschaft, werde nicht angestrebt. Art. 125 A[X.]V sei insoweit interpretationsoffen, als er schlicht ein "Verbot einer Verpflichtung zur Finanzhilfe" enthalten könnte, so dass die freiwillige Finanzhilfe unberührt bleibe. Nach Art. 125 A[X.]V hafteten weder die [X.] noch einzelne Mitgliedstaaten für die Verbindlichkeiten hoheitlicher Stellen anderer Mitgliedstaaten und träten nicht für derartige Verbindlichkeiten ein. Damit schließe das [X.] aus, dass Gläubiger von Mitgliedstaaten beziehungsweise diese Mitgliedstaaten selbst die [X.] beziehungsweise andere Mitgliedstaaten gleich einem Bürgen für die Schulden dieser Mitgliedstaaten automatisch heranziehen könnten. Damit sei jedoch nicht gesagt, dass Art. 125 A[X.]V finanziellen Beistand an Mitgliedstaaten generell verbiete. Man müsse nicht Beistand leisten - aber man dürfe es. Die von den Mitgliedstaaten ausgehenden Hilfen verstießen aus einem weiteren Grund nicht gegen das [X.]. Nach dem Wortlaut des Art. 125 Abs. 1 A[X.]V - "... Ein Mitgliedstaat haftet nicht für die Verbindlichkeiten ..." - sei einem Mitgliedstaat nur der Eintritt in die Schuldbeziehung zwischen einem anderen Mitgliedstaat und seinem Gläubiger untersagt, so dass das [X.] gerade kein generelles Verbot einer freiwilligen Hilfeleistung der Mitgliedstaaten untereinander beinhalte. Diese freiwillige Hilfeleistung begründe nämlich eine neue, eigenständige Verbindlichkeit und stelle somit begrifflich keinen Eintritt in eine alte Verbindlichkeit dar.

Der finanzielle Beistand der [X.] verstoße ferner auch deswegen nicht gegen Art. 125 A[X.]V, weil Art. 122 Abs. 2 A[X.]V die [X.] zur Gewährung finanziellen Beistands ermächtige und dabei gleichzeitig als Rechtfertigungsgrund für eine Abweichung vom Verbot des Art. 125 A[X.]V angesehen werden könne. Selbst wenn man der Vorschrift ein Verbot der Hilfe entnehmen wollte, könnte sich das [X.]srecht in einer ultima ratio-Situation bei der Wahl zwischen Stabilitätsverfall der Währung und Hilfeleistung letztlich der Hilfeleistung doch nicht in den Weg stellen. Vielmehr müsste es im Wege der teleologischen Reduktion sachgerecht ausgelegt werden. Auf den ultima ratio-Charakter der gegenwärtigen Maßnahme sei im politischen Verfahren mehrfach hingewiesen worden. Es erscheine widersinnig, an einer eng interpretierten [X.] festzuhalten, wenn die Hilfeleistung das letzte Mittel sei, um die von einer strikt interpretierten [X.] doch gerade bezweckte Stabilität der Währung zu wahren.

bb) Bei allen Rechtmäßigkeitserwägungen sei schließlich zu berücksichtigen, dass es um einen Sachbereich gehe, in dem erhebliche wirtschaftliche und politische Einschätzungs- und Prognosespielräume zu gewähren seien. Verantwortlich für die [X.] seien [X.]estag und [X.]esregierung. Das [X.]esverfassungsgericht könne den politisch verantwortlichen Akteuren diese Verantwortung nicht durch Auslegung des Verfassungsrechts abnehmen. Würden Teile des "[X.]-Rettungsschirms" außer [X.] gesetzt, hätte dies auf den Finanzmärkten eine erhebliche Verunsicherung zur Folge und könnte die zwischenzeitlich erreichte Stabilisierung der Finanzmärkte komplett in Frage stellen. Die Bereitschaft und Fähigkeit [X.] zur Verteidigung der erreichten [X.]n Integration und der gemeinsamen Währung könnte angezweifelt werden. Abstriche am Stabilisierungspaket wären unmittelbar mit erheblichen Risiken für die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems in der [X.]zone verbunden. In der Folge wäre auch eine erhebliche Abwertung des [X.] zu vermuten. Die wahrscheinlichen Auswirkungen wären eine erneute akute Finanz- und Wirtschaftskrise in der [X.]zone und über sie hinaus, hohe Wohlfahrtverluste in [X.] und [X.]pa sowie weitere politische Gefahren und Verwerfungen, die weit über den wirtschaftlichen Bereich hinausgingen.

2. Die [X.]esregierung hält die [X.] ebenfalls für unzulässig (a), jedenfalls aber für unbegründet (b).

a) Im Hinblick auf die sekundärrechtlichen Maßnahmen und andere, ihnen gleichzustellende Verhaltensweisen der Organe der [X.]n [X.] seien die [X.] schon unzulässig, weil die Voraussetzungen, unter denen solche Akte Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein könnten, nicht vorlägen. Es sei auch nicht ausreichend dargelegt, dass auf [X.]sebene der jeweils als unabdingbar gebotene Grundrechtsschutz generell nicht gewährleistet sei. Überdies seien die Beschwerdeführer durch die angegriffenen Maßnahmen nicht in individueller Weise betroffen. Das [X.] gebe ihnen kein Recht, sich gegen Normen zu wenden, die nur mittelbare Auswirkungen auf sie als Teil der Allgemeinheit entfalten könnten. Auch im Übrigen fehle es an der Möglichkeit der Verletzung eines Grundrechts oder eines grundrechtsgleichen Rechts.

aa) Art. 38 Abs. 1 [X.] schütze nur gegen eine Aushöhlung der Kompetenzen des [X.]estages durch die Übertragung von Hoheitsrechten oder durch Ultra-vires-Akte der [X.]n [X.]. Gestützt auf Art. 38 Abs. 1 [X.] könnten Substanzverluste [X.]r Gestaltungsmacht gerügt werden; dazu zählten auch Eingriffe in die Grundsätze, die Art. 79 Abs. 3 [X.] als Identität der Verfassung festschreibe. Ein solcher Fall liege aber nicht vor. Die angeblichen Verstöße gegen Art. 123 und 125 A[X.]V erwiesen sich auch nicht als [X.] im Sinne offensichtlich unrechtmäßiger Inanspruchnahme nicht übertragener und damit den Mitgliedstaaten [X.] Kompetenzen. Folglich fehle es auch hinsichtlich der angegriffenen [X.]smaßnahmen an der Möglichkeit einer Verletzung von Art. 38 Abs. 1 [X.]. Soweit der Beschwerdeführer zu I[X.] geltend mache, Art. 38 Abs. 1 [X.] sei verletzt, weil ein Gesetz nach Art. 59 Abs. 2 [X.] fehle, sei ersichtlich keine Verletzung dieses grundrechtsgleichen Rechts möglich. Das ergebe sich schon daraus, dass ein angeblicher Verstoß gegen Art. 59 Abs. 2 [X.] nicht mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden könne.

bb) Eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 [X.] komme ebenfalls nicht in Betracht. Das von den Beschwerdeführern zu [X.] behauptete "Bürgerrecht auf Preisstabilität" gebe es nicht. Selbst wenn sich aus dem Sozialstaatsprinzip oder anderen Vorschriften des Grundgesetzes eine objektivrechtliche Pflicht des Staates zum Schutz des Geldwertes ergeben sollte, sei damit kein Grundrecht des Einzelnen verbunden. Der Beschwerdeführer zu I[X.] könne sich nicht darauf berufen, dass Verstöße gegen strikte rechtliche Bindungen bei der Gestaltung der ökonomischen Rahmenbedingungen für die Entwicklung des Geldwertes unter Verweis auf Art. 14 Abs. 1 [X.] mit der Verfassungsbeschwerde rügefähig seien. Die Eigentumsgarantie schütze zwar konkrete vermögenswerte Rechtsgüter und insoweit auch das Geldeigentum, nicht aber den Geldwert. Der Schutzbereich von Art. 14 Abs. 1 [X.] umfasse nicht die Kaufkraft des Geldes. Gegenstand des Grundrechtsschutzes sei grundsätzlich nur die Substanz konkreter vermögenswerter Rechtspositionen und deren Nutzung. Auch im Hinblick auf Geld seien nur dessen Bestand und die Möglichkeit der Nutzung als Zahlungsmittel, nicht aber der Tauschwert gewährleistet. Zudem könnten die angegriffenen Maßnahmen - selbst wenn ein Grundrecht auf [X.]tabilität existierte - nicht gegen ein solches Grundrecht verstoßen, weil sie dazu dienten, die [X.]-Währung und damit auch die [X.]tabilität des [X.] zu sichern.

b) Jedenfalls seien die [X.] unbegründet. Die gerügten Verhaltensweisen von [X.]n Verfassungsorganen und Organen der [X.]n [X.] beeinträchtigten die Beschwerdeführer nicht in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten (aa). Selbst wenn sonstiges [X.]s Verfassungsrecht (bb) sowie das Recht der [X.]n [X.] ([X.]) Prüfungsgegenstände einer Verfassungsbeschwerde sein könnten, läge kein Verstoß gegen höherrangiges Recht vor.

aa) (1) Art. 38 Abs. 1 [X.] sei nicht verletzt, denn es habe keine Übertragung von Hoheitsrechten auf der Basis von Art. 23 Abs. 1 [X.] stattgefunden, die zu einer Aushöhlung der Kompetenzen des [X.]estages hätte führen können. Der Handlungsspielraum des Deutschen [X.]estages sei rechtlich in keiner Weise eingeschränkt worden. Mit dem [X.]-Finanzstabilitätsgesetz und dem Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines [X.]n Stabilisierungsmechanismus habe der [X.]estag von seinen Kompetenzen Gebrauch gemacht. Die angegriffenen Mitwirkungshandlungen der [X.]esregierung im Kreise der im Rat der [X.]n [X.] vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten und bei der Beschlussfassung im Rat sowie diese Beschlüsse selbst verletzten ebenfalls nicht das grundrechtsgleiche Recht aus Art. 38 [X.]. Die politische Einigung auf bilaterale Maßnahmen habe unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen gestanden. Für die Beschlussfassung des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 9. Mai 2010 gelte nichts anderes. Der Beschluss des Rates zur Einführung eines [X.]n Finanzstabilisierungsmechanismus, durch den er die Verordnung ([X.]) Nr. 407/2010 erließ, sei auf der Basis von Art. 122 Abs. 2 A[X.]V erfolgt und stelle keine kompetenzerweiternde Maßnahme dar, die Rechte des [X.]estages aushöhlen könnte. Die Mitwirkungshandlungen des jeweiligen [X.]n Vertreters hätten daher keine Verletzungen von Art. 38 [X.] sein können.

(2) Art. 14 Abs. 1 [X.], dessen Schutzbereich schon nicht eröffnet sei, sei ebenfalls nicht verletzt. Die getroffenen Maßnahmen dienten dem Schutz der Finanzstabilität im [X.]-Währungsgebiet, der [X.]-Währung als solcher und damit auch der [X.]tabilität. Deshalb könnten sie nicht gegen die Eigentumsgarantie verstoßen. Selbst wenn man unterstelle, von den angegriffenen Maßnahmen gingen Gefahren für die Stabilität des [X.] aus, sei auf den jedenfalls anzuerkennenden wirtschaftlichen und politischen Einschätzungs- und Prognosespielraum des Gesetzgebers zu verweisen.

bb) (1) Die Unterstützungsmaßnahmen in Form von Gewährleistungen für Kredite an bedrohte Mitgliedstaaten verletzten nicht Art. 115 [X.] und verstießen auch nicht gegen sonstiges Haushaltsverfassungsrecht. Der Grundsatz des Haushaltsausgleichs (Art. 110 Abs. 1 Satz 2 [X.]) fordere nur einen formalen Ausgleich der Einnahmen und Ausgaben, verbiete jedoch weder Gewährleistungen noch eine Kreditaufnahme. Gewährleistungen bedürften wie die Kreditaufnahme nach Art. 115 Abs. 1 Satz 1 [X.] einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch [X.]esgesetz. Der Gesetzgeber habe die ihm vom Grundgesetz zur Sicherung des parlamentarischen Budgetrechts zugewiesene Verantwortung wahrgenommen. Darüber hinaus seien dem [X.] nach § 1 Abs. 4 und Abs. 5 des Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines [X.]n Stabilisierungsmechanismus umfangreiche Beteiligungs- und Kontrollrechte gesichert worden, die über das bei der Übernahme von Gewährleistungen ansonsten übliche reine Unterrichtungsrecht (vgl. § 3 Abs. 8 und Abs. 9 des [X.] 2010) hinausgingen. Eine betragsmäßige Obergrenze für Gewährleistungen sehe Art. 115 [X.] nicht vor. Eine Begrenzung des Gewährleistungsumfangs auf die Größenordnung "üblicher" Haushaltseinzeltitel finde im Grundgesetz keine Grundlage.

(2) Die Maßnahmen missachteten auch nicht den [X.] der Verfassungsidentität in Form des Sozialstaatsprinzips. Zu der von Art. 79 Abs. 3 [X.] festgelegten Verfassungsidentität gehöre zwar der [X.] des Sozialstaatsprinzips. [X.]tabilität zähle jedoch nicht zu den Elementen, die diesen sozialstaatlichen [X.] ausmachten.

(3) Art. 59 Abs. 2 [X.] sei nicht verletzt. Verstöße gegen Art. 59 Abs. 2 [X.] könnten schon nicht zulässigerweise mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden, ein Verstoß liege auch weder im Hinblick auf die Vereinbarungen der im Rat vereinigten Regierungsvertreter noch hinsichtlich des [X.]-Rahmenvertrags vor. Das ergebe sich zum einen schon daraus, dass es sich nicht um völkerrechtliche Verträge handele. Zum anderen fehle es selbst dann, wenn man von völkerrechtlichen Verträgen ausgehen wollte, an den in Art. 59 Abs. 2 [X.] genannten Voraussetzungen für die Erforderlichkeit eines [X.].

[X.]) Art. 38 Abs. 1 [X.] könne auch nicht unter dem Aspekt verletzt sein, dass die angegriffenen Maßnahmen gegen [X.]srecht verstießen oder zu einer Änderung oder gar Zerstörung der Konzeption der [X.] als Stabilitätsgemeinschaft führten. Vielmehr verfolgten sie gerade das Ziel, die [X.] als Stabilitätsgemeinschaft zu erhalten.

(1) Die Verordnung ([X.]) Nr. 407/2010 stütze sich zulässigerweise auf Art. 122 Abs. 2 A[X.]V. Nach dieser Vorschrift könne der Rat einen finanziellen Beistand der [X.] gewähren, wenn ein Mitgliedstaat aufgrund von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht sei. Die weltweite Finanzkrise und die negativen Entwicklungen auf den Finanzmärkten, die durch die wirtschaftlichen Fundamentaldaten allein nicht erklärbar seien, stellten solche außergewöhnlichen Ereignisse dar. Art. 122 Abs. 2 A[X.]V ermächtige nur zu Notfallmaßnahmen. Dies belege, dass der Finanzstabilisierungsmechanismus nur eine Notfallmaßnahme, nicht aber eine Dauereinrichtung darstelle, die zu der von den Beschwerdeführern befürchteten "Haftungs- und Transfergemeinschaft" führen könnte. Gegen die Annahme einer Dauereinrichtung spreche die generelle Beschränkung auf befristete Maßnahmen und die Überprüfungspflicht, die sicherstellen solle, dass die Verordnung nur so lange gelte, wie die außergewöhnlichen Umstände, die die Finanzstabilität der [X.]n [X.] insgesamt bedrohten, weiterhin beständen (Art. 9 der Verordnung <[X.]> Nr. 407/2010).

(2) Art. 125 A[X.]V stehe der Zusage von Hilfeleistung über den Finanzstabilisierungsmechanismus nicht entgegen, denn Art. 122 Abs. 2 und Art. 125 A[X.]V seien Teil eines einheitlichen und gleichzeitig eingeführten Regelungssystems. Art. 125 A[X.]V bezwecke zwar die Einhaltung der Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten durch den Zwang, Kredite zu Marktkonditionen aufzunehmen. Eine enge Auslegung des Art. 125 A[X.]V könne deshalb für einen Verzicht auf unterstützende Maßnahmen selbst bei drohenden Gefahren für die Finanzstabilität sprechen. Hätten die Mitgliedstaaten jedoch auf die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen verzichtet, seien gravierende Folgen nicht allein für das [X.]-Währungsgebiet zu befürchten gewesen. Jede mechanische Anwendung von Art. 125 A[X.]V hätte die Wirtschaft und auch die Währung in der [X.]zone und darüber hinaus erheblich gefährdet. Die Norm sei auf den Fall einer bereits bestehenden akuten Gefahr für die Finanzstabilität des [X.]-Systems nicht zugeschnitten. Die Mitgliedstaaten hätten zur Abwehr dieser Gefahr handeln dürfen, weil Art. 125 A[X.]V für den Fall der durch eine Finanzkrise entstehenden Belastungen von Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebiets jedenfalls eine Regelungslücke enthalte, soweit eine Gefahr für die Wirtschafts- und [X.] insgesamt drohe. Diese Lücke im Sinne des Fehlens einer notwendigen Einschränkung lasse sich im Wege der teleologischen Reduktion mit dem Ergebnis schließen, dass Art. 125 A[X.]V nicht anwendbar sei, wenn ansonsten die [X.] gefährdet wäre. Bei der Entscheidung über die Notmaßnahmen stehe dem [X.]esgesetzgeber nach Ansicht der [X.]esregierung ein Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum zu. Dass sich der Gesetzgeber auf der Basis von Beratungen im Kreis der Finanzminister und von Stellungnahmen der [X.]n [X.]bank für diesen Schutzschirm entschieden habe, um die befürchteten weitreichenden Marktreaktionen zu verhindern, überschreite jedenfalls nicht den ihm zustehenden Beurteilungsspielraum. Dabei sei wesentlich, dass es sich bei den Maßnahmen lediglich um situationsbezogene und dementsprechend zeitlich befristete Notfallreaktionen handele.

(3) Die [X.]esregierung habe auch im Übrigen nicht an einer außervertraglichen Änderung der im [X.] Arbeitsweise der [X.]n [X.] vorgesehenen Konzeption zur Sicherung der Preisstabilität des [X.] mitgewirkt. Die angegriffenen Maßnahmen stellten keine faktische Änderung der [X.]sverträge dar. Die [X.] maße sich keine ihr bisher nicht übertragenen Hoheitsrechte an, die die Kompetenzen des Deutschen [X.]estages aushöhlen und dadurch gegen Art. 38 [X.] verstoßen könnten.

Die bilateralen Hilfen und die durch das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines [X.]n Stabilisierungsmechanismus vorgesehenen [X.]n Notfallmaßnahmen seien keine Elemente einer auf die Errichtung einer Haftungs- und Transfergemeinschaft zielenden Gesamtstrategie. Sie etablierten auch keinen dauerhaften Finanzausgleich. Dass es sich um Notfallmaßnahmen und nicht um auf Dauer angelegte [X.] handele, ergebe sich einerseits aus den strengen Anforderungen, die das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines [X.]n Stabilisierungsmechanismus festlege, und zum anderen aus der Befristung sowohl des Gesetzes als auch der Maßnahmen der die nationalen Hilfen koordinierenden Zweckgesellschaft (Art. 2 Abs. 5 lit. b, Art. 10, Art. 11 des [X.]-Rahmenvertrags). Sollte sich die bestehende außergewöhnliche Situation in einer Weise zum Positiven wenden, dass die Notfallmaßnahmen nicht mehr nötig seien, stünde ihrem vorzeitigen Ende nichts entgegen. Gerade deshalb sei die Verordnung ([X.]) Nr. 407/2010 zur Einführung eines [X.]n Finanzstabilisierungsmechanismus, die die den bilateralen Hilfen vorgehenden Maßnahmen der [X.]n [X.] regele, mit einer Pflicht zur halbjährlichen Überprüfung der Notwendigkeit ihres Fortbestandes versehen worden. Die [X.]esregierung werde sich weiterhin für den Erhalt der Preisstabilität in der [X.] und ebenso für eine Verbesserung der einschlägigen Verfahren zum Schutz der Stabilität der [X.]-Währung einsetzen. In diesem Zusammenhang habe der Rat, nicht zuletzt auf [X.] Initiative, seine volle Entschlossenheit bekräftigt, die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen und Pläne zur Haushaltskonsolidierung und zu Strukturreformen zu beschleunigen. Der Rat habe auch seine Entschlossenheit bekräftigt, mit großer Dringlichkeit Reformen zur Stärkung des Rahmens der [X.] voranzubringen, um die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen zu sichern. Die [X.]esregierung unterstütze diese Maßnahmen, weil sie der Stabilität der [X.]-Währung dienten. Sie würde sich Bestrebungen, aus dem Stabilisierungsmechanismus eine der Konzeption der [X.] als Stabilitätsgemeinschaft widersprechende dauerhafte Einrichtung im Sinne einer [X.] zu entwickeln, widersetzen und faktische Vertragsänderungen nicht zulassen.

(4) Schließlich sei der Ankauf von Staatsanleihen durch die [X.] nicht unionsrechtswidrig, denn Art. 123 A[X.]V verbiete nur den unmittelbaren Erwerb von Schuldtiteln staatlicher Emittenten, nicht jedoch den Ankauf am Sekundärmarkt.

Als sachkundige Dritte (§ 27a BVerf[X.]) haben die Deutsche [X.]esbank (1.) und die [X.] [X.]bank (2.) Stellung genommen.

1. Nach Auffassung der Deutschen [X.]esbank sind die Beschlüsse vom Mai 2010 aus ökonomischer Sicht alles in allem vertretbar (a). Sie strapazierten allerdings die Fundamente der [X.] ganz erheblich (b). Die künftige Absicherung der [X.] als Stabilitätsgemeinschaft erfordere zusätzliche Reformschritte, um auch für finanzpolitische Schieflagen von Mitgliedsländern gewappnet zu sein (c).

a) Die jüngsten Entwicklungen hätten grundlegende Schwachstellen des bisherigen finanzpolitischen Regelwerks offengelegt und die wirtschaftspolitischen Konsequenzen langjährig divergierender Wettbewerbspositionen in der [X.] zutage treten lassen. Die im Mai 2010 von den Finanzministern der [X.]n [X.] gefassten Beschlüsse seien angesichts der Risiken für die Stabilität der [X.] aus ökonomischer Sicht alles in allem vertretbar. Sie beseitigten zwar nicht die tieferen Ursachen für die Verschärfung der Krise, nämlich die bedrohliche Lage der Staatsfinanzen sowie die mit einem anhaltend hohen Bedarf an [X.] einhergehenden makroökonomischen Fehlentwicklungen der Vergangenheit in einigen an der [X.] teilnehmenden Ländern. Eine Berichtigung dieser Fehlentwicklungen erfordere vielmehr umfassende finanz- und wirtschaftspolitische Korrekturen, deren Umsetzung [X.] benötige und die ihre volle Wirkung häufig erst mittelfristig entfalteten. Angesichts der insgesamt noch fragilen Situation des stark vernetzten Finanzsektors im [X.]-Raum sei aber im Mai 2010 eine kurzfristige Korrektur nicht ohne das Risiko massiver wirtschaftlicher Verwerfungen im gesamten [X.]-Raum möglich gewesen. Um die nötige [X.] zu gewinnen und vor dem Hintergrund der Gefährdungslage sei die Schaffung einer streng konditionierten befristeten Unterstützungsmöglichkeit ein geeignetes Mittel.

b) Die Beschlüsse strapazierten allerdings die Fundamente der [X.] ganz erheblich. Vor dem Hintergrund der spätestens im Zuge der Krise offen zutage getretenen Lücken und Schwächen des bestehenden Regelwerks komme es mittlerweile darauf an, einen Rahmen für die [X.] zu schaffen, der zukünftig eine stabilitätskonforme Politik und insbesondere solide öffentliche Finanzen in den Mitgliedstaaten besser gewährleiste. Das bisherige finanzpolitische Regelwerk der [X.] sei nicht ausreichend gewesen, um die Zuspitzung der Lage im Mai 2010 zu verhindern, und sei zudem durch die Rettungsmaßnahmen zusätzlich geschwächt worden. Deshalb sei es jetzt erforderlich, diese Rettungsmaßnahmen wie vorgesehen mit einer Härtung der [X.] und einer Verbesserung der statistischen Grundlagen zu verbinden. Die [X.]esbank habe wiederholt darauf hingewiesen, dass dem Schuldenstandskriterium für eine stabilitätsorientierte Geldpolitik eine besondere Bedeutung zukomme. Ihm sollte zukünftig mehr Gewicht beigemessen werden. Für Schuldenstandsquoten über 60 % sollte festgelegt werden, wie schnell sie reduziert werden müssen und welche Sanktionen anderenfalls drohten. Das [X.] könne gestärkt werden, indem mit der Reform des Stabilitäts- und Wachstumspaktes gelockerte Ausnahmebestimmungen wieder enger gefasst würden und vor allem schon im vorbeugenden Teil des Paktes größerer Druck erzeugt werde, falls die Vorgaben nicht eingehalten würden. Insgesamt bedürfe es einer schnelleren Reaktion auf Fehlentwicklungen und damit einer Beschleunigung des bisherigen Verfahrens. [X.] sei, die unzureichende Umsetzung der Regeln zu verbessern. So sollte das Verhängen von Sanktionen weniger dem politischen Verhandlungsprozess unterliegen, sondern stärker regelgebunden erfolgen. Auch eine Verpflichtung zur stärkeren Verankerung der [X.]n [X.] - und insbesondere der mittelfristigen Haushaltsziele - im nationalen Haushaltsrecht, wie etwa mit der [X.]n Schuldenbremse, sei zielführend. Im Falle offensichtlicher gravierender Fehlentwicklungen sei auch eine verstärkte makroökonomische Überwachung auf [X.] erforderlich. Allerdings sei dabei neben der Unabhängigkeit der Geldpolitik im bestehenden Rahmen das Subsidiaritätsprinzip zu beachten; eine grundsätzliche Tendenz zur [X.]isierung der Wirtschaftspolitik und zur Feinsteuerung des [X.] sei nicht sinnvoll.

c) Die künftige Absicherung der [X.] als Stabilitätsgemeinschaft erfordere zusätzliche Reformschritte über die Härtung des bestehenden Regelwerks hinaus, um auch für eine gleichwohl auftretende finanzpolitische Schieflage von Mitgliedsländern gewappnet zu sein. Diesbezüglich seien zuletzt verschiedene Instrumente in die Diskussion eingebracht worden. So sei beispielsweise die Einführung einer staatlichen Insolvenzordnung als ein wesentliches Element eines reformierten Rahmenwerks vorgeschlagen worden. Ein solches Verfahren trüge dem Prinzip des no-bail-out gerade vor dem Hintergrund der jüngsten Erfahrungen Rechnung. So würden auch die Gläubiger der Staatsschuldtitel zur Lösung der Schuldenkrise herangezogen. Sie hätten dann schon im Vorfeld einen stärkeren Anreiz, risikoadäquate Zinsen zu verlangen, und würden tendenziell auch Fehlentwicklungen einbeziehen, die sich noch nicht unmittelbar in finanzpolitischen Kennziffern niedergeschlagen hätten, etwa nicht nachhaltige Wirtschaftsstrukturen oder künftige Belastungen der öffentlichen Haushalte. Eine derartige Nutzung der Disziplinierungsfunktion der Finanzmärkte hätte den Vorteil, dass die Sorge für solide öffentliche Finanzen in einzelnen Mitgliedstaaten zumindest nicht allein vom politischen Entscheidungsprozess auf [X.] abhängen würde, der sich in der Vergangenheit häufig als unzulänglich erwiesen habe. Solche oder weiterreichende Vorschläge als Ergänzung des existierenden Rahmenwerks seien zu prüfen, wenn sich der vorhandene Sanktionsmechanismus als unzureichend erweise. Kritisch zu sehen sei es, wenn die gegenwärtig befristete [X.] [X.] in eine dauerhafte Unterstützungsfazilität überführt werden würde. Dadurch solle aus Sicht der Befürworter eines solchen Vorschlags der Tatsache besser Rechnung getragen werden, dass die Verflechtung der Kapitalmärkte seit Verabschiedung des [X.] deutlich gestiegen sei und sich damit die wirtschaftlichen Ansteckungseffekte, die von dem Zahlungsausfall eines [X.] der [X.] auf die übrigen Mitgliedstaaten ausgingen, erhöht hätten. Gleichzeitig würde aber mit einem solchen Vorgehen die Eigenverantwortlichkeit der nationalen Finanzpolitiken zusätzlich geschwächt und ein weiterer Schritt in Richtung einer Haftungs- und Transfergemeinschaft gegangen. Das Ausfallrisiko für Staatsanleihen einzelner Mitgliedstaaten würde auf alle an der [X.] teilnehmenden [X.] verteilt und damit die disziplinierende Wirkung der Finanzmärkte weitgehend ausgeschaltet. Die Wahrscheinlichkeit, dass bei unsolider Finanzpolitik die Gläubiger des betreffenden [X.] adäquate Risikoprämien verlangten, würde verringert und damit der Anreiz zu einer vorsichtigen Haushaltspolitik geschwächt. Auch wäre die an der gegenwärtig befristeten Finanzierungsfazilität vorgesehene Beteiligung des [X.], die für die Glaubwürdigkeit der Konsolidierungspakete aus Sicht der Märkte eine wichtige Rolle spiele, bei einer dauerhaften [X.]n Stabilisierungsfazilität wohl nur schwerlich sicherzustellen. Das [X.]-System sei im Rahmen der gemeinsamen Geldpolitik dem Ziel verpflichtet, stabile Preise in der [X.] zu gewährleisten. In einer auf Stabilität fußenden [X.] sei es aber eine zentrale Aufgabe der Finanzpolitik, mit soliden Staatsfinanzen und einem geeigneten institutionellen Rahmenwerk für eine angemessene Flankierung der Geldpolitik zu sorgen. Für die langfristige Stabilität der [X.] werde es entscheidend darauf ankommen, das [X.]fenster für Reformen zur Stärkung des finanzpolitischen Rahmenwerks und der [X.] in den Mitgliedsländern nicht ungenutzt verstreichen zu lassen.

2. Die [X.] [X.]bank weist darauf hin, dass die aktuelle wirtschaftliche Lage und die darauf basierenden wirtschafts- und währungspolitischen Entscheidungen im Zusammenhang mit der globalen Wirtschafts- und Finanzkrise stünden. Die Krise habe mit Turbulenzen auf den Finanzmärkten im August 2007 begonnen und sich im September 2008 drastisch verschärft, als der Zusammenbruch von [X.] dazu geführt habe, dass die Finanzmärkte in den Industrieländern praktisch ausgetrocknet seien; dies habe beträchtliche Auswirkungen für die Realwirtschaft in den betroffenen Ländern gehabt. Die Turbulenzen auf den Finanzmärkten und die Verschärfung der Krise hätten zu jener [X.] entschiedene und energische Maßnahmen der politischen Entscheidungsträger, einschließlich der [X.], erfordert, um die Preisstabilität im [X.]-Währungsgebiet zu gewährleisten. In den Wochen und Monaten danach sei erneut eine drastische und abrupte Verschärfung der Situation auf den Finanzmärkten zu verzeichnen gewesen. Das Epizentrum der Spannungen habe in den [X.]n Märkten für Schuldverschreibungen gelegen, insbesondere in den Märkten für Staatsanleihen. Diese äußerst gravierenden Spannungen auf den Finanzmärkten hätten das gesamte [X.]-Währungsgebiet einschließlich des [X.], des Aktienmarktes und des Devisenmarktes betroffen und auf die globalen Finanzmärkte überzugreifen gedroht. Die Entwicklungen an den Märkten für Staatsanleihen hätten sich rasch auf die Geldmärkte ausgewirkt und für eine deutliche Zunahme der Unsicherheit im Zusammenhang mit dem Adressatenausfallrisiko gesorgt. [X.], die dieses Ausfallrisiko abbilden, seien auf [X.] gestiegen. Auch auf den [X.] sei es zu einer Liquiditätsverknappung gekommen. Die Liquiditätslage im Bereich der ungesicherten Kredite habe sich nicht nur für Termin-, sondern auch für Tagesgeld verschlechtert. Im [X.]-Tagesgeldmarkt sei die Liquidität auf den niedrigsten Stand seit dem Beginn der Wirtschafts- und [X.] im Januar 1999 gefallen. Die globale Wirtschafts- und Finanzkrise habe zu beispiellosen Herausforderungen für politische Entscheidungsträger geführt, insbesondere in den Industrieländern, die am stärksten betroffen gewesen seien. Die jüngsten Entwicklungen im Hinblick auf die zunehmend schwierigere Situation auf den Märkten für Staatsanleihen hätten das Potential gehabt, die Risiken für die Finanzstabilität des [X.]-Währungsgebietes insgesamt beträchtlich zu erhöhen, wobei die Finanzstabilität eine Grundvoraussetzung für die Gewährleistung der Preisstabilität sei.

Anträge der Beschwerdeführer zu [X.] und zu I[X.] auf Erlass einstweiliger Anordnungen lehnte das [X.]esverfassungsgericht mit Beschlüssen vom 7. Mai und 9. Juni 2010 ab ([X.] 125, 385; 126, 158).

Das [X.]esverfassungsgericht hat am 5. Juli 2011 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Beteiligten ihre Rechtsstandpunkte erläutert und vertieft haben.

Die [X.] gegen das [X.]-Finanzstabilitätsgesetz und gegen das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines [X.]n Stabilisierungsmechanismus sind zulässig, soweit sie auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] eine Verletzung der dauerhaften Haushaltsautonomie des Deutschen [X.]estages [X.] ([X.]). Im Übrigen sind die [X.] unzulässig (I[X.]).

1. Das [X.]-Finanzstabilitätsgesetz und das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines [X.]n Stabilisierungsmechanismus können als Maßnahmen der [X.]n öffentlichen Gewalt Beschwerdegegenstände im [X.] sein.

2. Die Beschwerdeführer legen hinreichend substantiiert dar, dass sie in einem nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.] und § 90 Abs. 1 BVerf[X.] beschwerdefähigen Grundrecht oder grundrechtsgleichen Recht selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt sein können (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerf[X.]).

a) Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] durch das [X.]-Finanzstabilitätsgesetz und das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines [X.]n Stabilisierungsmechanismus geltend machen, kommt es für die Beschwerdebefugnis auf den Inhalt der einzelnen [X.] an (vgl. [X.] 123, 267 <329>). Die [X.] sind im Hinblick auf die behauptete Aushöhlung der Haushaltsautonomie des Deutschen [X.]estages zulässig.

aa) Die Beschwerdeführer legen mit ihrer Rüge, die nachhaltige (dauerhafte) Haushaltsautonomie des Deutschen [X.]estages sei unter dem Aspekt der Aushöhlung seiner Kompetenzen verletzt, die Möglichkeit einer Verletzung ihres grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.] hinreichend substantiiert dar.

(1) Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] gewährleistet das subjektive Recht, unter Einhaltung der verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätze an der Wahl der [X.] des Deutschen [X.]estages teilzunehmen (vgl. [X.] 47, 253 <269>; 89, 155 <171>; 123, 267 <330>). Dabei erschöpft sich der Wahlakt nicht in einer formalen Legitimation der Staatsgewalt auf [X.]esebene nach Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.]. Vom Wahlrecht mit umfasst ist auch der grundlegende [X.] Gehalt des Wahlrechts, mithin die Gewährleistung wirksamer Volksherrschaft. Art. 38 [X.] schützt die wahlberechtigten Bürger insoweit vor einem Substanzverlust ihrer im verfassungsstaatlichen Gefüge maßgeblichen Herrschaftsgewalt durch weitreichende oder gar umfassende Übertragungen von Aufgaben und Befugnissen des [X.]estages, vor allem auf supranationale Einrichtungen ([X.] 89, 155 <172>; 123, 267 <330>). Nichts anderes gilt jedenfalls für vergleichbare völkervertraglich eingegangene Bindungen, die im institutionellen Zusammenhang mit der supranationalen [X.] stehen, wenn dadurch die [X.] Selbstregierung des Volkes dauerhaft derart eingeschränkt wird, dass zentrale politische Entscheidungen nicht mehr selbstständig getroffen werden können.

(2) Aus diesem materiellen Schutzgehalt des Art. 38 [X.] folgt regelmäßig kein Recht der Bürger, [X.] Mehrheitsentscheidungen auf ihre Rechtmäßigkeit hin durch das [X.]esverfassungsgericht kontrollieren zu lassen. Das Wahlrecht dient nicht der inhaltlichen Kontrolle [X.]r Prozesse, sondern ist auf deren Ermöglichung gerichtet. Als Grundrecht auf Mitwirkung an der [X.] Selbstherrschaft des Volkes verleiht Art. 38 Abs. 1 [X.] daher grundsätzlich keine Beschwerdebefugnis gegen [X.]beschlüsse, insbesondere Gesetzesbeschlüsse.

(a) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat das [X.]esverfassungsgericht seit dem Urteil zum Maastrichter [X.]svertrag anerkannt, wenn aufgrund völkervertraglich vereinbarter Verlagerungen von Aufgaben und Befugnissen des [X.]estages eine Entleerung der von der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung gewährleisteten politischen Gestaltungsmöglichkeiten des [X.] zu befürchten ist (vgl. [X.] 89, 155 <172>). Das durch das Wahlrecht geschützte Prinzip der repräsentativen Volksherrschaft kann danach verletzt sein, wenn die Rechte des [X.]estages wesentlich geschmälert werden und damit ein Substanzverlust [X.]r Gestaltungsmacht für dasjenige Verfassungsorgan eintritt, das unmittelbar nach den Grundsätzen freier und gleicher Wahl zustande gekommen ist (vgl. [X.] 123, 267 <341>). Eine solche Rügemöglichkeit beschränkt sich auf Strukturveränderungen im staatsorganisationsrechtlichen Gefüge, wie sie etwa bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf die [X.] eintreten können.

Diese über die Grundrechtsrüge eines jeden Bürgers eröffnete Kontrolle der öffentlichen Gewalt hat bereits anlässlich des [X.] erfahren ([X.], [X.], [X.]89 <491>; Bryde, Das Maastricht-Urteil des [X.]esverfassungsgerichts - Konsequenzen für die weitere Entwicklung der [X.]n Integration, 1993, [X.]; [X.], [X.] 54 <1994>, [X.]7 <27 f.>; [X.], [X.] 47 <1993>, [X.] 241 <242>; [X.], [X.] 34 <1995>, [X.]29 <439 f.>; [X.], [X.] 49 1<1995>, [X.] 5 ff.). Entsprechende Stimmen wurden auch im [X.] an das Lissabon-Urteil laut ([X.], [X.] 48 <2009>, [X.] 535 <539 ff.>; [X.], [X.]W 2009, [X.] 2867 <2869>; [X.], [X.], [X.] 285 <287 f.>; Terhechte, [X.] 2009, [X.] 724 <725 f.). Der [X.] hält indes an seiner Auffassung fest. Der letztlich in der Würde des Menschen wurzelnde Anspruch des Bürgers auf Demokratie (vgl. [X.] 123, 267 <341>) wäre hinfällig, wenn das Parlament [X.]bestandteile politischer Selbstbestimmung aufgäbe und damit dem Bürger dauerhaft seine [X.] Einflussmöglichkeiten entzöge. Das Grundgesetz hat den Zusammenhang zwischen Wahlrecht und Staatsgewalt in Art. 79 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] für unantastbar erklärt (vgl. [X.] 89, 155 <182>; 123, 267 <330>). Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat bei der Neufassung des Art. 23 [X.] deutlich gemacht, dass der Auftrag zur Entwicklung der [X.]n [X.] an die dauerhafte Einhaltung bestimmter verfassungsrechtlicher Strukturvorgaben gebunden ist (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 [X.]) und dass hier durch Art. 79 Abs. 3 [X.] eine absolute Grenze zum Schutz der Identität der Verfassung gesetzt ist (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 [X.]), die jedenfalls insoweit nicht etwa erst in Fällen einer drohenden totalitären Machtergreifung überschritten ist. Gegen eine mit Art. 79 Abs. 3 [X.] unvereinbare Entäußerung von Kompetenzen durch das Parlament muss sich der Bürger verfassungsgerichtlich zur Wehr setzen können. Ein weitergehendes [X.] sieht das Grundgesetz nicht vor.

Die abwehrrechtliche Dimension des Art. 38 Abs 1 [X.] kommt daher in Konstellationen zum Tragen, in denen offensichtlich die Gefahr besteht, dass die Kompetenzen des gegenwärtigen oder künftigen [X.]estages auf eine Art und Weise ausgehöhlt werden, die eine parlamentarische Repräsentation des Volkswillens, gerichtet auf die Verwirklichung des politischen Willens der Bürger, rechtlich oder praktisch unmöglich macht. Die Antragsbefugnis ist folglich nur dann gegeben, wenn substantiiert dargelegt wird, dass das Wahlrecht entleert sein könnte.

(b) Die Beschwerdebefugnis über Art. 38 Abs. 1 [X.] kann auch dann gegeben sein, wenn, was hier allein in Rede steht, Gewährleistungsermächtigungen gemäß Art. 115 Abs. 1 [X.], mit denen völkervertragliche Vereinbarungen umgesetzt werden, nach Art und Umfang zu massiven Beeinträchtigungen der Haushaltsautonomie führen können.

Die Grundentscheidungen über Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand zählen zum [X.] der parlamentarischen Rechte in der Demokratie. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] schließt es aus, die durch die Wahl bewirkte Legitimation von Staatsgewalt und Einflussnahme auf deren Ausübung durch Fesselung des Haushaltsgesetzgebers so zu entleeren, dass das Demokratieprinzip verletzt wird (vgl. [X.] 89, 155 <172>; 123, 267 <330> jeweils zur Verlagerung von Aufgaben und Befugnissen des [X.]estages auf die [X.]). Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat durch die tatbestandliche Konkretisierung und sachliche Verschärfung der Regeln für die Kreditaufnahme von [X.] und Ländern (insbesondere Art. 109 Abs. 3 und Abs. 5, Art. 109a, Art. 115 [X.] n.F., Art. 143d Abs. 1 [X.], [X.] [X.] 2248) klargestellt, dass eine verfassungsrechtliche Bindung der Parlamente und damit eine fühlbare Beschränkung ihrer Handlungsfähigkeit notwendig ist, um langfristig die [X.] Gestaltungsfähigkeit für das Gemeinwesen zu erhalten. Der Wahlakt wäre entwertet, wenn der [X.] nicht länger über diejenigen Gestaltungsmittel zur Erfüllung [X.] und zum Gebrauch seiner Befugnisse verfügte, für deren Inanspruchnahme seine Handlungsmacht durch die Wähler legitimiert wird.

Während herkömmliche Gewährleistungsermächtigungen im Sinne von Art. 115 Abs. 1 [X.], wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, keine außergewöhnlichen Risiken für die Haushaltsautonomie mit sich bringen und daher das Grundgesetz insoweit keine Begrenzungen vorsieht, haben Gewährleistungsermächtigungen zur Umsetzung von Verbindlichkeiten, die die [X.]esrepublik [X.] im Rahmen internationaler Übereinkünfte zur Erhaltung der Liquidität von [X.] der [X.] eingeht, durchaus das Potential, die Möglichkeiten politischer Gestaltung des [X.]estages in verfassungsrechtlich unzulässigem Umfang einzuschränken. Ein solcher Fall wäre etwa zu besorgen, wenn die [X.]esregierung ohne konstitutive Zustimmung des [X.]estages in erheblichem Umfang Gewährleistungen, die zur direkten oder indirekten Vergemeinschaftung von Staatsschulden beitragen, übernehmen dürfte, bei denen also der Eintritt des [X.] allein vom Verhalten anderer [X.] abhängig wäre.

(3) Das Vorbringen der Beschwerdeführer genügt unter den hier gegebenen Umständen den strengen Anforderungen an die Darlegung einer Grundrechtsverletzung.

Im vorliegenden Fall geht es um gesetzliche Ermächtigungen für eine außerstaatlich wirksame Gewährleistungsübernahme sowie für die Schaffung eines als vorübergehend angelegten internationalen Mechanismus zur Erhaltung der Liquidität von [X.] der [X.]. Im Hinblick auf das davon betroffene Budgetrecht des Deutschen [X.]estages handelt es sich um die Begründung von Verbindlichkeiten, die in ihren Auswirkungen einer Übertragung von Hoheitsrechten gleichkommen können, wenn der [X.]estag nicht mehr in eigener Verantwortung über sein Budget disponieren kann. Da in der Rechtsprechung des [X.]esverfassungsgerichts noch nicht geklärt ist, unter welchen Voraussetzungen in einer derartigen Konstellation das Recht aus Art. 38 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 [X.] verletzt sein kann, genügt insoweit der Vortrag, bei den angegriffenen Gesetzen handele es sich nur um erste Schritte in einen sich verfestigenden und in der Summe stetig ausdehnenden Haftungsautomatismus historisch beispielloser Art, der tatsächlich der Ausgestaltung oder Umformung übertragener Hoheitsrechte im Sinne des Art. 23 Abs. 1 [X.] entspreche und jedenfalls auf eine solche angelegt sei.

bb) Soweit der Beschwerdeführer zu I[X.] auf der Grundlage von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] auch eine außervertragliche Änderung der im [X.] Arbeitsweise der [X.]n [X.] vorgesehenen Konzeption zur Sicherung der Preisstabilität des [X.] rügt, ist seine Verfassungsbeschwerde unzulässig.

Zwar binden der Grundsatz der [X.]parechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes (vgl. [X.] 123, 267 <354>; 126, 286 <303>) und die verfassungsrechtlich geschützte Funktionsfähigkeit der [X.]srechtsordnung (vgl. [X.] 37, 271 <284>; 73, 339 <387>; 102, 147 <162 ff.>; 123, 267 <399>) [X.] Stellen dort, wo sie im institutionellen Gefüge der [X.]n [X.] funktional für diese tätig werden und verpflichten sie dabei auch verfassungsrechtlich zur Einhaltung des [X.]srechts. Darauf kommt es hier jedoch nicht an. Der Beschwerdeführer zu I[X.] hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, inwieweit innerstaatliche Anforderungen an die besondere Verantwortung [X.]r gesetzgebender Körperschaften im [X.]n Integrationsprozess (Integrationsverantwortung) nicht gewahrt sein könnten. Es kann daher offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen [X.] gegen außervertragliche Änderungen des primären [X.]srechts auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1 [X.] gestützt werden können (vgl. [X.] 123, 267 <351>; dort zur Änderung des Vertragsrechts durch Organe der [X.] ohne Ratifikationsverfahren). Insbesondere bedarf es keiner Entscheidung darüber, wann Maßnahmen der [X.]n öffentlichen Gewalt, die außervertraglich auf das primäre [X.]srecht einwirken beziehungsweise dieses materiell oder institutionell ergänzen, im Verfahren der Verfassungsbeschwerde einem Zustimmungsgesetz zu völkerrechtlichen Verträgen entsprechend angefochten werden können. [X.] kann ferner, ob Verletzungen des Demokratieprinzips - jedenfalls in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip - prinzipiell auch insoweit rügefähig sind. Denn der Beschwerdeführer zu I[X.] hat jedenfalls keinen konkreten Zusammenhang dargelegt, der auf eine außervertragliche Änderung des primären [X.]srechts derart, dass eine Verletzung des Wahlrechts möglich erscheint, hindeutet. Namentlich legt er nicht hinreichend substantiiert dar, dass eine außervertragliche Änderung des primären [X.]srechts in Zusammenhang stehen könnte mit dem [X.]-Finanzstabilitätsgesetz oder dem Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines [X.]n Stabilisierungsmechanismus.

b) Unzulässig sind die [X.] gegen das [X.]-Finanzstabilitätsgesetz und gegen das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines [X.]n Stabilisierungsmechanismus auch insoweit, als die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 [X.] geltend machen.

aa) Ob und, wenn ja, unter welchen näheren Umständen die Kaufkraft des Geldes vom Schutzbereich der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 [X.] mit umfasst ist (vgl. [X.] 97, 350 <370 f.>), muss hier nicht entschieden werden. Dasselbe gilt im Hinblick auf den grundrechtlichen Schutz gegenüber eindeutig staatlich induzierten inflatorischen Wirkungen, die möglicherweise konjunkturpolitisch erwünscht sind (vgl. [X.], Währungshoheit, Währungsverfassung und subjektive Rechte, 2010, [X.] 338 ff.). [X.] kann insbesondere die Frage, inwiefern die staatsorganisationsrechtliche Bestimmung des Art. 88 Satz 2 [X.] durch die objektivrechtliche Unabhängigkeitsanforderung und durch die Verpflichtung auf Preisstabilität auch dem Ziel des subjektiven Eigentumsschutzes dient (vgl. [X.] 89, 155 <174>; 97, 350 <376>).

bb) Die Beschwerdeführer legen jedenfalls eine inflatorische Wirkung weder im Sinne einer entsprechend intentionalen staatlichen Konjunkturpolitik substantiiert dar, noch tragen sie hinreichend Tatsachen vor, die eine von den angegriffenen Maßnahmen ausgehende objektive Beeinträchtigung der Kaufkraft des [X.] von erheblichem Umfang belegen könnten. Der Umstand, dass die angegriffenen Ermächtigungen zur Übernahme von Gewährleistungen - ihrem Volumen nach - budgetpolitisch für die [X.]esrepublik [X.] beträchtliche Herausforderungen mit sich bringen, ändert nichts daran, dass die Beträge, um die es bislang geht, gerade auch nach dem Vortrag der Beschwerdeführer noch keine so massiven Auswirkungen auf die [X.]tabilität erkennen lassen, dass eine justiziable Verletzung der Eigentumsgarantie in Betracht käme. Es ist regelmäßig nicht Aufgabe des [X.]esverfassungsgerichts, im Rahmen eines [X.]s wirtschafts- und finanzpolitische Maßnahmen auf negative Folgewirkungen für die [X.]tabilität zu überprüfen. Eine solche Kontrolle kommt allenfalls in - hier nicht hinreichend dargelegten - Grenzfällen einer evidenten Minderung des Geldwertes durch Maßnahmen der öffentlichen Gewalt in Betracht. Es bleibt auch im Hinblick auf die vorliegend angegriffenen Stützungsmaßnahmen bei dem allgemeinen Befund, dass der Geldwert in besonderer Weise gemeinschaftsbezogen und gemeinschaftsabhängig ist (vgl. [X.] 97, 350 <371>).

Hinsichtlich der übrigen Beschwerdegegenstände sind die [X.] insgesamt unzulässig.

1. Soweit sich die [X.] gegen die Mitwirkung der [X.]esregierung an den [X.]en Beschlüssen der im Rat der [X.]n [X.] vereinigten Vertreter der Regierungen der dem [X.]-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten und der Regierungen der 27 [X.]-Mitgliedstaaten vom 10. Mai 2010 ([X.]. 9614/10) sowie gegen die Mitwirkung der [X.]esregierung an dem Beschluss des Rates der [X.]n [X.] vom 9. Mai 2010, einen [X.]n Stabilisierungsmechanismus zu schaffen (Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Mai 2010, [X.]. [X.] 2564/1/10 [X.] 1 vom 10. Mai 2010, [X.] 3), und gegen die Mitwirkung der [X.]esregierung an dem Beschluss des Rates über die Verordnung des Rates zur Einführung eines [X.]n Finanzstabilisierungsmechanismus vom 10. Mai 2010 ([X.]. 9606/10) richten, sind die Beschwerdeführer nicht unmittelbar beschwert (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 12. Mai 1989 - 2 BvQ 3/89 -, [X.]W 1990, [X.] 974; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 9. Juli 1992 - 2 BvR 1096/92 -, NVwZ 1993, [X.] 883; [X.]K 2, 75 <76>).

Die jeweiligen Mitwirkungshandlungen der [X.]esregierung sind keine mit der Verfassungsbeschwerde angreifbaren Akte öffentlicher Gewalt gegenüber den Beschwerdeführern. Insoweit gilt ungeachtet der zwischen [X.] und [X.] Recht bestehenden Unterschiede nichts anderes als für Mitwirkungshandlungen [X.]r Organe an völkerrechtlichen Verträgen (vgl. [X.] 77, 170 <209 f.>; [X.], Beschluss der [X.] des Zweiten [X.]s vom 12. Mai 1989 - 2 BvQ 3/89 -, a.a.O.).

2. Die [X.] der Beschwerdeführer, ihre Grundrechte würden unmittelbar durch die [X.]en Beschlüsse der im Rat der [X.]n [X.] vereinigten Vertreter der Regierungen der dem [X.]-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten und der Regierungen der 27 [X.]-Mitgliedstaaten vom 10. Mai 2010 ([X.]. 9614/10), den Beschluss des Rates der [X.]n [X.] vom 9. Mai 2010, einen [X.]n Stabilisierungsmechanismus zu schaffen (Schlussfolgerungen des Rates vom 9. Mai 2010, [X.]. [X.] 2564/1/10 [X.] 1 vom 10. Mai 2010, [X.] 3), den Beschluss des Rates über die Verordnung des Rates zur Einführung eines [X.]n Finanzstabilisierungsmechanismus vom 10. Mai 2010 ([X.]. 9606/10) und den Aufkauf von Staatsanleihen [X.]s und anderer Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebietes durch die [X.] [X.]bank verletzt, sind unzulässig, weil ihnen keine tauglichen Beschwerdegegenstände zugrunde liegen. Bei den angegriffenen Akten handelt es sich - unbeschadet anderweitiger Überprüfungsmöglichkeiten auf ihre Anwendbarkeit in [X.] hin (vgl. [X.] 89, 155 <175>; 126, 286 <302 ff.>) - nicht um von den Beschwerdeführern angreifbare Hoheitsakte [X.]r öffentlicher Gewalt im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a [X.] und § 90 Abs. 1 BVerf[X.].

3. Soweit sich der Beschwerdeführer zu I[X.] mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen ein vermeintliches Unterlassen der [X.] richtet, die im [X.] Arbeitsweise der [X.]n [X.] vorgesehenen Maßnahmen gegen die Überschuldung von Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebiets zu ergreifen sowie gegen deren Missachtung der im Vertrag vorgeschriebenen Haushaltsdisziplin vorzugehen und auf diese Weise die Entstehung einer Zwangslage zu verhindern, mit der jetzt die mit dem [X.]" ("[X.]-Rettungspaket" und [X.]r Stabilisierungsmechanismus) gerechtfertigt würden, ist die Verfassungsbeschwerde ebenfalls unzulässig. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer zu I[X.] ein Unterlassen der [X.]esregierung rügt, Maßnahmen gegen diejenigen Spekulanten zu ergreifen, die nach Darstellung der [X.]esregierung gegen den [X.] beziehungsweise gegen bestimmte Mitgliedstaaten des [X.]-Währungsgebietes derart aggressiv spekulierten, dass zur Rettung der [X.] die "Rettungspakete" erforderlich seien.

Ein Unterlassen des Gesetzgebers kann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein, wenn sich der Beschwerdeführer auf einen ausdrücklichen Auftrag des Grundgesetzes berufen kann, der Inhalt und Umfang der Gesetzgebungspflicht im Wesentlichen umgrenzt hat (vgl. [X.] 6, 257 <264>; 23, 242 <259>; 56, 54 <70 f.>). Grundlagen, die die Annahme einer solchen Handlungspflicht der [X.]esregierung oder der [X.] rechtfertigen könnten, hat der Beschwerdeführer zu I[X.] weder substantiiert vorgetragen, noch sind sie sonst ersichtlich.

Die [X.] sind, soweit zulässig, unbegründet. Gegen das [X.]-Finanzstabilitätsgesetz und das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines [X.]n Stabilisierungsmechanismus bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der Prüfungsmaßstab bestimmt sich durch Art. 38 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 [X.]. Das Wahlrecht gewährleistet als grundrechtsgleiches Recht die Selbstbestimmung der Bürger, garantiert die freie und gleiche Teilhabe an der in [X.] ausgeübten Staatsgewalt (vgl. [X.] 37, 271 <279>; 73, 339 <375>; 123, 267 <340>, dort zur [X.]ung der verfassungsgebenden Gewalt des Volkes). Der Gewährleistungsgehalt des Wahlrechts umfasst die Grundsätze des Demokratiegebots im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.], die Art. 79 Abs. 3 [X.] als Identität der Verfassung garantiert (vgl. [X.] 123, 267 <340>).

1. Das Wahlrecht ist verletzt, wenn sich der [X.] seiner [X.] dadurch entäußert, dass er oder zukünftige [X.]estage das Budgetrecht nicht mehr in eigener Verantwortung ausüben können.

a) Die Entscheidung über Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Hand ist grundlegender Teil der [X.] Selbstgestaltungsfähigkeit im Verfassungsstaat (vgl. [X.] 123, 267 <359>). Der [X.] muss dem Volk gegenüber verantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entscheiden. Das Budgetrecht stellt insofern ein zentrales Element der [X.] Willensbildung dar (vgl. [X.] 70, 324 <355 f.>; 79, 311 <329>). Zum einen dient das Budgetrecht als Instrument umfassender parlamentarischer Regierungskontrolle. Zum anderen aktualisiert der Haushaltsplan den tragenden Grundsatz der Gleichheit der Bürger bei der Auferlegung öffentlicher Lasten als eine wesentliche Ausprägung rechtsstaatlicher Demokratie ([X.] 55, 274 <302 f.>). Im Verhältnis zu den anderen an der Feststellung des Haushaltsplanes beteiligten Verfassungsorganen kommt dem gewählten Parlament eine überragende verfassungsrechtliche Stellung zu. Die Kompetenz zur Feststellung des Haushaltsplanes liegt nach Art. 110 Abs. 2 [X.] ausschließlich beim Gesetzgeber. Diese besondere Stellung findet auch darin Ausdruck, dass [X.]estag und [X.]esrat berechtigt und verpflichtet sind, nach Art. 114 [X.] den [X.] der [X.]esregierung zu kontrollieren (vgl. [X.] 45, 1 <32>; 92, 130 <137>).

Der Haushaltsplan, der nach Art. 110 Abs. 2 Satz 1 [X.] durch das Haushaltsgesetz festgestellt wird, ist nicht nur ein Wirtschaftsplan, sondern zugleich ein staatsleitender Hoheitsakt in Gesetzesform (vgl. [X.] 45, 1 <32>; 70, 324 <355>; 79, 311 <328>). Er ist zeitlich begrenzt und aufgabenbezogen. Die Staatsaufgaben stellen sich im Haushaltsplan als Ausgaben dar, die nach dem Ausgleichsgebot durch Einnahmen gedeckt werden müssen (vgl. [X.] 79, 311 <329>; 119, 96 <119>). Umfang und Struktur des Haushaltsplans spiegeln damit die Gesamtpolitik wider. Zugleich begrenzen die erzielbaren Einnahmen den Spielraum für die Erfüllung [X.] (vgl. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Die Hoheit über den Haushalt ist der Ort konzeptioneller politischer Entscheidungen über den Zusammenhang von wirtschaftlichen Belastungen und staatlich gewährten Vergünstigungen. Deshalb wird die parlamentarische Aussprache über den Haushalt - einschließlich des Maßes der Verschuldung - als politische Generaldebatte verstanden ([X.] 123, 267 <361>).

b) Als Repräsentanten des Volkes müssen die gewählten [X.] des Deutschen [X.]estages auch in einem System [X.]en Regierens die Kontrolle über grundlegende haushaltspolitische Entscheidungen behalten. Mit ihrer Öffnung für die internationale Zusammenarbeit, Systeme kollektiver Sicherheit und die [X.] Integration bindet sich die [X.]esrepublik [X.] nicht nur rechtlich, sondern auch finanzpolitisch. Selbst dann, wenn solche Bindungen erheblichen Umfang annehmen, wird das Budgetrecht nicht in einer mit dem Wahlrecht rügefähigen Weise verletzt. Für die Einhaltung der Grundsätze der Demokratie kommt es darauf an, ob der [X.] der Ort bleibt, in dem eigenverantwortlich über Einnahmen und Ausgaben entschieden wird, auch im Hinblick auf internationale und [X.] Verbindlichkeiten. Würde über wesentliche haushaltspolitische Fragen der Einnahmen und Ausgaben ohne konstitutive Zustimmung des [X.]estages entschieden oder würden überstaatliche Rechtspflichten ohne entsprechende Willensentscheidung des [X.]estages begründet, so geriete das Parlament in die Rolle des bloßen Nachvollzuges und könnte nicht mehr die haushaltspolitische Gesamtverantwortung im Rahmen seines Budgetrechts wahrnehmen.

2. Vor diesem Hintergrund darf der [X.] seine Budgetverantwortung nicht durch unbestimmte haushaltspolitische Ermächtigungen auf andere Akteure übertragen. Insbesondere darf er sich, auch durch Gesetz, keinen finanzwirksamen Mechanismen ausliefern, die - sei es aufgrund ihrer Gesamtkonzeption, sei es aufgrund einer Gesamtwürdigung der Einzelmaßnahmen - zu nicht überschaubaren haushaltsbedeutsamen Belastungen ohne vorherige konstitutive Zustimmung führen können, seien es Ausgaben oder Einnahmeausfälle. Dieses Verbot der Entäußerung der Budgetverantwortung beschränkt nicht etwa unzulässig die Haushaltskompetenz des Gesetzgebers, sondern zielt gerade auf deren Bewahrung.

a) Dementsprechend hat das [X.]esverfassungsgericht bereits im Zusammenhang mit der zur Verwirklichung eines vereinten [X.]pas erstrebten Öffnung der staatlichen Herrschaftsordnung hin zur [X.]n [X.] (vgl. Art. 23 [X.]) auf verfassungsrechtliche Schranken hingewiesen, die das Grundgesetz gegenüber einer parlamentarischen Selbstbeschränkung des Budgetrechts errichtet (vgl. [X.] 89, 155 <172>; 97, 350 <368 f.>). Danach läge eine das Demokratieprinzip und das Wahlrecht zum Deutschen [X.]estag verletzende Übertragung wesentlicher Bestandteile des Budgetrechts des [X.]estages jedenfalls dann vor, wenn die Festlegung über Art und Höhe der den Bürger treffenden Abgaben in wesentlichem Umfang supranationalisiert und damit der Dispositionsbefugnis des [X.]estages entzogen würde (vgl. [X.] 123, 267 <361>).

Eine notwendige Bedingung für die Sicherung politischer Freiräume im Sinne des [X.] (Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 79 Abs. 3 [X.]) besteht darin, dass der Haushaltsgesetzgeber seine Entscheidungen über Einnahmen und Ausgaben frei von Fremdbestimmung seitens der Organe und anderer Mitgliedstaaten der [X.]n [X.] trifft und dauerhaft "Herr seiner Entschlüsse" bleibt. Zu diesem Grundsatz stehen Gewährleistungsermächtigungen, mit denen die Zahlungsfähigkeit anderer Mitgliedstaaten abgesichert werden soll, in einem erheblichen Spannungsverhältnis. Es ist zwar in erster Linie Sache des [X.]estages selbst, in Abwägung aktueller Bedürfnisse mit den Risiken mittel- und langfristiger Gewährleistungen darüber zu befinden, in welcher Gesamthöhe Gewährleistungssummen noch verantwortbar sind (vgl. [X.] 79, 311 <343>; 119, 96 <142 f.>). Aus der [X.] Verankerung der Haushaltsautonomie folgt jedoch, dass der [X.]estag einem [X.] oder supranational vereinbarten, nicht an strikte Vorgaben gebundenen und in seinen Auswirkungen nicht begrenzten Bürgschafts- oder Leistungsautomatismus nicht zustimmen darf, der - einmal in Gang gesetzt - seiner Kontrolle und Einwirkung entzogen ist. Würde der [X.]estag in erheblichem Umfang zu [X.] pauschal ermächtigen, könnten fiskalische Dispositionen anderer Mitgliedstaaten zu irreversiblen, unter Umständen massiven Einschränkungen der nationalen politischen Gestaltungsräume führen.

Daher dürfen keine dauerhaften völkervertragsrechtlichen Mechanismen begründet werden, die auf eine Haftungsübernahme für Willensentscheidungen anderer [X.] hinauslaufen, vor allem wenn sie mit schwer kalkulierbaren Folgewirkungen verbunden sind. Jede ausgabenwirksame solidarische Hilfsmaßnahme des [X.]es größeren Umfangs im internationalen oder unionalen Bereich muss vom [X.]estag im Einzelnen bewilligt werden. Soweit überstaatliche Vereinbarungen getroffen werden, die aufgrund ihrer Größenordnungen für das Budgetrecht von struktureller Bedeutung sein können, etwa durch Übernahme von Bürgschaften, deren Einlösung die Haushaltsautonomie gefährden kann, oder durch Beteiligung an entsprechenden Finanzsicherungssystemen, bedarf nicht nur jede einzelne Disposition der Zustimmung des [X.]estages; es muss darüber hinaus gesichert sein, dass weiterhin hinreichender parlamentarischer Einfluss auf die Art und Weise des Umgangs mit den zur Verfügung gestellten Mitteln besteht. Die den Deutschen [X.]estag im Hinblick auf die Übertragung von Kompetenzen auf die [X.] treffende Integrationsverantwortung (vgl. [X.] 123, 267 <356 ff.>) findet hierin ihre Entsprechung für haushaltswirksame Maßnahmen vergleichbaren Gewichts.

b) Die Bestimmungen der [X.]n Verträge stehen dem Verständnis der nationalen Haushaltsautonomie als einer wesentlichen, nicht entäußerbaren Kompetenz der unmittelbar demokratisch legitimierten Parlamente der Mitgliedstaaten nicht entgegen, sondern setzen sie voraus. Ihre strikte Beachtung gewährleistet, dass die Handlungen der Organe der [X.]n [X.] in und für [X.] über eine hinreichende [X.] Legitimation verfügen ([X.] 89, 155 <199 ff.>; 97, 350 <373>). Die vertragliche Konzeption der [X.] als Stabilitätsgemeinschaft ist Grundlage und Gegenstand des [X.]n [X.] ([X.] 89, 155 <205>). Die Verträge laufen dabei nicht nur hinsichtlich der [X.] mit den Anforderungen des Art. 88 Satz 2 [X.], gegebenenfalls auch des Art. 14 Abs. 1 [X.], parallel, der die Beachtung der Unabhängigkeit der [X.]n [X.]bank und das vorrangige Ziel der Preisstabilität zu dauerhaft geltenden Verfassungsanforderungen einer [X.]n Beteiligung an der [X.] macht (vgl. Art. 127 Abs. 1, Art. 130 A[X.]V). Auch weitere zentrale Vorschriften zur Ausgestaltung der [X.] sichern unionsrechtlich verfassungsrechtliche Anforderungen des Demokratiegebots. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang insbesondere das Verbot des unmittelbaren Erwerbs von Schuldtiteln öffentlicher Einrichtungen durch die [X.] [X.]bank, das Verbot der Haftungsübernahme ([X.]) und die Stabilitätskriterien für eine tragfähige Haushaltswirtschaft (Art. 123 bis 126, Art. 136 A[X.]V). Ohne dass es hier auf die Auslegung dieser Bestimmungen im Einzelnen ankäme, lässt sich ihnen doch entnehmen, dass die Eigenständigkeit der nationalen Haushalte für die gegenwärtige Ausgestaltung der [X.] konstitutiv ist, und dass eine die Legitimationsgrundlagen des [X.]verbundes überdehnende Haftungsübernahme für finanzwirksame [X.] anderer Mitgliedstaaten - durch direkte oder indirekte Vergemeinschaftung von Staatsschulden - verhindert werden soll.

3. Das [X.]esverfassungsgericht hat sich bei der Feststellung einer verbotenen Entäußerung der Haushaltsautonomie im Hinblick auf den Umfang der Gewährleistungsübernahme auf evidente Verletzungen zu beschränken und namentlich mit Blick auf das [X.] von Gewährleistungen einen Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers zu respektieren.

a) Die Beschränkung auf evidente Verletzungen gilt für die Frage, bis zu welcher Höhe eine Gewährleistungsübernahme unter dem Aspekt der Eintrittsrisiken und die dann zu erwartenden Folgen für die Handlungsfreiheit des Haushaltsgesetzgebers noch verantwortbar ist. Ob und inwieweit sich unmittelbar aus dem Demokratieprinzip eine justiziable Begrenzung des Umfangs von Gewährleistungsermächtigungen herleiten lässt, ist fraglich. [X.] als bei Kreditaufnahmen sieht Art. 115 Abs. 1 [X.] eine solche Begrenzung jedenfalls nicht explizit vor (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], [X.], Art. 115, Rn. 78, 124, 241 f.; [X.], in: von [X.]/[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl. 2010, Art. 115, Rn. 26; vorsichtiger zur alten Rechtslage [X.], in: [X.], [X.], 5. Aufl. 2009, Art. 115, Rn. 21, demzufolge Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen jedenfalls in Höhe der erfahrungsgemäß realisierten Zahlungsverpflichtungen der Kreditaufnahme ohne Einschränkung hinzugerechnet werden müssten). Inwieweit die durch das 57. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes im Jahre 2009 in das Grundgesetz aufgenommene sogenannte Schuldenbremse (Art. 109 Abs. 3, Art. 115 Abs. 2 [X.]) dennoch zur Einhaltung von Obergrenzen zwingt, muss mit Blick auf die angegriffenen Gesetze nicht entschieden werden. Jedenfalls kommt es im vorliegenden Zusammenhang mit seiner allgemeinen Maßstäblichkeit aus dem Demokratieprinzip nur auf eine evidente Überschreitung von äußersten Grenzen an.

b) Hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit für Gewährleistungen einstehen zu müssen, kommt dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zu, der vom [X.]esverfassungsgericht zu respektieren ist. Entsprechendes gilt auch für die Abschätzung der künftigen Tragfähigkeit des [X.]eshaushalts und des wirtschaftlichen Leistungsvermögens der [X.]esrepublik [X.]. Hier kann das [X.]esverfassungsgericht sich nicht mit eigener Sachkompetenz an die Stelle der zuvörderst dazu demokratisch berufenen Gesetzgebungskörperschaft setzen.

Das Wahlrecht aus Art. 38 Abs. 1 [X.] ist durch das [X.]-Finanzstabilitätsgesetz und das Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen eines [X.]n Stabilisierungsmechanismus nicht verletzt. Der [X.]estag hat sein Budgetrecht nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise entleert und damit den substantiellen Bestimmungsgehalt des Demokratieprinzips missachtet.

1. Soweit sich aus den durch Art. 79 Abs. 3 [X.] für unveränderbar erklärten [X.] Grundsätzen des Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] für Konstellationen wie die vorliegende ein Verbot entnehmen lässt, gegenwärtige oder künftige Haushalte des [X.]es mit in der Höhe unverhältnismäßigen Verpflichtungen, und seien es auch nur Gewährleistungen, zu belasten, lässt sich eine Überschreitung einer solchen Belastungsgrenze jedenfalls hier nicht feststellen.

Eine unmittelbar aus dem Demokratieprinzip folgende Obergrenze für die Übernahme von Gewährleistungen könnte nur überschritten sein, wenn sich im [X.] die Gewährleistungen so auswirkten, dass die Haushaltsautonomie jedenfalls für einen nennenswerten [X.]raum nicht nur eingeschränkt würde, sondern praktisch vollständig leerliefe. Das kann vorliegend nicht festgestellt werden. Die Einschätzung des Gesetzgebers, die in § 1 des [X.]-Stabilisierungsmechanismus-Gesetzes ausgesprochene Gewährleistungsermächtigung in Höhe von 147,6 Milliarden [X.] (123 Milliarden [X.] + 20 %) sei auch in Addition zu der im [X.]-Finanzstabilitätsgesetz beschlossenen Gewährleistungsermächtigung zugunsten [X.]s in Höhe von 22,4 Milliarden [X.] haushaltswirtschaftlich hinnehmbar, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dasselbe gilt für die Erwartung, selbst im Fall der vollständigen Realisierung des [X.] wären die Verluste von rund 170 Milliarden [X.] über Einnahmesteigerungen, Ausgabenkürzungen und über längerfristige Staatsanleihen, wenngleich möglicherweise unter Verlust von Wachstumsmöglichkeiten und Bonität mit entsprechenden Einnahmeverlusten und Risikoaufschlägen, noch refinanzierbar. Es kommt insoweit insbesondere nicht darauf an, ob die Gewährleistungssumme gegebenenfalls weit größer ist als der größte Haushaltstitel des [X.]es und die Hälfte des [X.]eshaushalts erheblich überschreitet, weil dies allein nicht der Maßstab einer verfassungsrechtlichen Begrenzung des Handlungsspielraums des Gesetzgebers sein kann.

2. Keines der angegriffenen Gesetze begründet oder verfestigt einen Automatismus, durch den der [X.] sich seines Budgetrechts entäußern würde. Derzeit besteht keine Veranlassung, einen unumkehrbaren Prozess mit nachteiligen Konsequenzen für die Haushaltsautonomie des Deutschen [X.]estages anzunehmen.

a) Schon die geltenden Rechtsgrundlagen der [X.], auf die beide angegriffenen Gesetze keinen Einfluss nehmen können, lassen einen Automatismus, durch den sich der [X.] seiner Haushaltsautonomie entäußern könnte, nicht zu. Alle rechtlichen wie tatsächlichen Auswirkungen der beiden angegriffenen Gesetze, insbesondere diejenigen der in ihnen angelegten weiteren Vollzugsschritte, werden maßgeblich beeinflusst durch die vertragliche Konzeption der [X.]. Deren Entwicklung ist voraussehbar normiert und parlamentarisch verantwortbar (vgl. [X.] 89, 155 <204>; 97, 350 <372 f.>; 123, 267 <356>). Das [X.] Zustimmungsgesetz zum [X.] ([X.] 1992 [X.]253; mittlerweile in der Fassung des [X.], [X.] 2008 [X.]038) gewährleistet nach wie vor verfassungsrechtlich hinreichend bestimmt, dass sich die [X.]esrepublik [X.] keinem unüberschaubaren, in seinem Selbstlauf nicht mehr steuerbaren Automatismus einer [X.] unterwirft (vgl. [X.] 89, 155 <203 f.>). Faktische Veränderungen, die die Verbindlichkeit dieses rechtlichen Rahmens in Frage stellen könnten, sind verfassungsgerichtlich derzeit nicht feststellbar; dies gilt auch mit Blick auf die aktuelle Diskussion über Änderungen im Anreizsystem der [X.].

b) Die angegriffenen Gesetze entfalten keine normativen Vorgaben, die bei der gebotenen Gesamtbetrachtung das Prinzip der dauerhaften Haushaltsautonomie untergraben könnten.

aa) Das [X.]-Finanzstabilitätsgesetz beschränkt die Gewährleistungsermächtigung der Höhe nach, bezeichnet den Zweck der Gewährleistung, regelt in gewissem Umfang die [X.] und macht bestimmte Vereinbarungen mit [X.] zur Grundlage der Gewährleistungsübernahme. Damit ist die Gewährleistungsermächtigung weitgehend inhaltlich bestimmt. Vor diesem Hintergrund ist es hinnehmbar, dass der [X.] am weiteren Gesetzesvollzug lediglich in Gestalt von Unterrichtungen des [X.]es beteiligt wird.

bb) Das [X.]-Stabilisierungsmechanismus-Gesetz legt nicht nur Zweck und Grundmodalitäten, sondern auch das Volumen möglicher Gewährleistungen fest, das weder durch die [X.]esregierung noch durch die Zweckgesellschaft ohne Zustimmung des [X.]estages verändert werden kann. Die Übernahme von Gewährleistungen ist nur in einem bestimmten [X.]raum möglich und wird von der Vereinbarung eines wirtschafts- und finanzpolitischen Programms mit dem betroffenen Mitgliedstaat abhängig gemacht. Dieses bedarf einvernehmlicher Billigung der [X.] des [X.]-Währungsgebiets, wodurch der [X.]esregierung ein bestimmender Einfluss gesichert ist.

§ 1 Abs. 4 des Gesetzes verpflichtet allerdings die [X.]esregierung lediglich dazu, sich vor Übernahme von Gewährleistungen zu bemühen, Einvernehmen mit dem [X.] des Deutschen [X.]estages herzustellen, der ein Recht zur Stellungnahme hat (Satz 1 und 2). Sofern aus zwingenden Gründen eine Gewährleistung vor Herstellung des Einvernehmens übernommen werden muss, ist der [X.] unverzüglich nachträglich zu unterrichten, wobei die Unabweisbarkeit der Übernahme der Gewährleistung vor Herstellung des Einvernehmens eingehend zu begründen ist (Satz 3). Zudem ist der [X.] vierteljährlich über die übernommenen Gewährleistungen und die ordnungsgemäße Verwendung zu unterrichten (Satz 4). Mit diesen Regelungen allein wäre der fortdauernde Einfluss des [X.]estages auf die [X.] durch verfahrensrechtliche Vorkehrungen - über die allgemeine politische Kontrolle der [X.]esregierung hinaus - nicht sichergestellt. Denn diese Vorkehrungen würden - auch zusammen mit der Zwecksetzung, der Höhe des Gewährleistungsrahmens und der Befristung des [X.]-Stabilisierungsmechanismus-Gesetzes - nicht verhindern, dass die parlamentarische Haushaltsautonomie in einer das Wahlrecht beeinträchtigenden Weise berührt wird. Daher bedarf es zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit einer Auslegung des § 1 Abs. 4 Satz 1 des [X.]-Stabilisierungsmechanismus-Gesetzes dahingehend, dass die [X.]esregierung vorbehaltlich der in Satz 3 genannten Fälle verpflichtet ist, die vorherige Zustimmung des [X.]es einzuholen.

Diese Entscheidung ist, soweit sie die [X.] als zulässig behandelt, mit 7:1 Stimmen ergangen.

Meta

2 BvR 987/10, 2 BvR 1485/10, 2 BvR 1099/10

07.09.2011

Bundesverfassungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: BvR

vorgehend BVerfG, 9. Juni 2010, Az: 2 BvR 1099/10, Einstweilige Anordnung

Art 115 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 GG, Art 23 Abs 1 S 1 GG, Art 23 Abs 1 S 3 GG, Art 38 Abs 1 S 1 GG, Art 79 Abs 3 GG, Art 88 S 2 GG, Art 93 Abs 1 Nr 4a GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 27a BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, EUV 407/2010, § 1 Abs 4 S 1 StabMechG, § 1 Abs 4 S 3 StabMechG, WFStG

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 07.09.2011, Az. 2 BvR 987/10, 2 BvR 1485/10, 2 BvR 1099/10 (REWIS RS 2011, 3544)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 3544


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 2 BvR 987/10, 2 BvR 1485/10, 2 BvR 1099/10

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 987/10, 2 BvR 1485/10, 2 BvR 1099/10, 07.09.2011.


Az. 2 BvR 1099/10

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1099/10, 19.06.2012.

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 1099/10, 09.06.2010.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 BvR 1099/10 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bzgl des "Gesetzes zur Übernahme von Gewährleistungen im Rahmen …


2 BvR 987/10 (Bundesverfassungsgericht)

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung bzgl der Gewährleistungsübernahme für Kredite zugunsten Griechenlands (Währungsunion-Finanzstabilisierungsgesetz - …


2 BvE 8/11 (Bundesverfassungsgericht)

Erlass einer einstweiligen Anordnung: Keine Wahrnehmung der Beteiligungsrechte des Bundestags gem § 3 Abs 1 …


2 BvE 6/12, 2 BvR 1390/12, 2 BvR 1421/12, 2 BvR 1438/12, 2 BvR 1439/12, 2 BvR 1440/12 (Bundesverfassungsgericht)

Zur Zulässigkeit der Ratifizierung des ESM-Vertrages (ESMV) und des "Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung …


2 BvE 13/12 (Bundesverfassungsgericht)

A-limine-Abweisung eines Antrags im Organstreitverfahren: Mangelnde Antragsbefugnis einer Partei bzgl der Zustimmung des Bundestages zu …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.