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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Zusammenfassung der Kostenpositionen Grundsteuer und Straßenreinigung
Der Senat beabsichtigt, die Revision des [X.] durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
1. Es besteht kein Grund für die - beschränkt erfolgte - Zulassung der Revision. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegt einer der anderen in § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vor.
Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob die undifferenzierte Zusammenfassung der Kosten für Straßenreinigung und Grundsteuer in einer Position zur Folge habe, dass die Betriebskostenabrechnung insoweit aus formellen Gründen unwirksam sei. Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der in diesem Umfang eingelegten Revision nicht, insbesondere kommt ihr die vom Berufungsgericht angenommene grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Denn die genannte Frage lässt sich ohne weiteres anhand der bereits ergangenen Rechtsprechung des Senats, die das Berufungsgericht auch gesehen und zutreffend angewendet hat, beantworten.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Betriebskostenabrechnung der Klägerin bezüglich der zusammengefassten [X.] Grundsteuer und Straßenreinigung zutreffend als (formell) nicht ordnungsgemäß angesehen.
Maßgeblich für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung ist die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter. Notwendig, aber auch ausreichend ist es, dass der Mieter die ihm angelasteten Kosten bereits aus der Abrechnung klar ersehen und überprüfen kann, so dass die Einsichtnahme in dafür vorhandene Belege nur noch zur Kontrolle und zur Beseitigung von Zweifeln erforderlich ist (Senatsurteil vom 16. September 2009 - [X.], [X.], 3575 Rn. 6). Im Hinblick auf die Differenzierung der Abrechnung nach einzelnen [X.]en ist die Nachvollziehbarkeit grundsätzlich gewährleistet, wenn der Vermieter eine Aufschlüsselung vornimmt, die den einzelnen Ziffern des [X.] in § 2 der Betriebskostenverordnung entspricht. Eine weitere Aufschlüsselung nach einzelnen Positionen innerhalb einer Ziffer ist dann nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 16. September 2009 - [X.], aaO Rn. 7 [zur Zusammenfassung der Abrechnung der Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung]).
Eine Zusammenfassung der in verschiedenen Ziffern des [X.] genannten [X.]en, etwa von Kosten für Straßenreinigung/Müllbeseitigung (Nr. 8 des [X.]) mit Kosten der [X.] (Nr. 12) oder von Kosten der Wasserversorgung (Nr. 3) mit Kosten der Beleuchtung (Nr. 11) ist hingegen unzulässig (Senatsurteil vom 22. September 2010 - [X.], NJW 2011, 143 Rn. 41). Eine Ausnahme hat der Senat lediglich bezüglich der - sachlich eng zusammenhängenden - Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser anerkannt, sofern auch die Berechnung der Abwasserkosten an den [X.] geknüpft ist (Senatsurteil vom 15. Juli 2009 - [X.], [X.], 698 Rn. 18).
Nach diesen Maßstäben hat es das Berufungsgericht zu Recht als unzulässig angesehen, in der Betriebskostenabrechnung die Kosten für Grundsteuer (Nr. 1 des [X.]) und für Straßenreinigung (Nr. 8) zu einer undifferenzierten [X.] zusammenzufassen. Entgegen der Auffassung der Revision handelt es sich bei der Grundsteuer und den Kosten der Straßenreinigung - anders als bei den Kosten für Frisch- und Abwasser - auch nicht um sachlich eng zusammenhängende Kosten. Dies gilt auch dann, wenn diese Kosten - wie hier - von der jeweiligen Gemeinde erhoben werden und dem Eigentümer gegenüber in einem Bescheid - wenn auch unter Angabe der jeweiligen Kosten - abgerechnet werden.
Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Beurteilung der formellen Ordnungsgemäßheit der Abrechnung nicht darauf an, ob der Beklagte durch eine Einsichtnahme in die Belege hätte ermitteln können, welche Einzelbeträge jeweils auf die Grundsteuer und die Kosten der Straßenreinigung entfielen. Denn diese Angaben sollen dem Mieter gerade durch die Zusammenstellung der Betriebskosten in der Betriebskostenabrechnung übermittelt werden; es ist nicht Aufgabe des Mieters, sich diese Angaben erst aus den Belegen selbst herauszusuchen. Aus diesem Grund ist es auch nicht entscheidungserheblich, ob der Kläger, wie die Revision geltend macht, dem Beklagten eine Kopie des Abrechnungsbescheides der Gemeinde bereits mit der Abrechnung übermittelt hat und ob die Zurückweisung des diesbezüglichen Vorbringens in der Berufungsinstanz zu Recht erfolgt ist.
3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Dr. Milger |
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Dr. Achilles |
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Dr. Fetzer |
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Dr. Bünger |
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Kosziol |
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Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Meta
24.01.2017
Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend LG Bonn, 12. November 2015, Az: 6 S 5/15, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2017, Az. VIII ZR 285/15 (REWIS RS 2017, 16856)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 16856
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VIII ZR 285/15 (Bundesgerichtshof)
VIII ZR 371/19 (Bundesgerichtshof)
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