Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.01.2010, Az. 2 B 99/09

2. Senat | REWIS RS 2010, 10666

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Gegenstand

Anforderungen an Begründung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision


Gründe

1

Die [X.]eschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der am 17. September 2009 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) in zureichender Weise begründet worden ist.

2

§ 133 Abs. 3 VwGO bestimmt, dass die [X.]eschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision binnen zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils, gegen das sich das Rechtsmittel richtet, zu begründen ist. Dabei ist einer der in § 132 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Gründe für die Zulassung der Revision zu bezeichnen und darzulegen. Eine zulässige [X.]eschwerdebegründung erfordert, dass sie gewissen Mindestanforderungen hinsichtlich ihrer Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit genügt. Sie muss eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs durch den [X.]evollmächtigten oder zugelassenen [X.]ehördenvertreter im Sinne des § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO enthalten, der sie unterzeichnet hat (vgl. [X.]eschlüsse vom 19. August 1993 - [X.]VerwG 6 [X.] 42.93 - [X.] 310 § 67 VwGO Nr. 81; vom 16. Dezember 1996 - [X.]VerwG 4 [X.] - NJW 1997, 1865; vom 23. November 1995 - [X.]VerwG 9 [X.] 362.95 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 20 und vom 19. August 1997 - [X.]VerwG 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26). Diesen Anforderungen entspricht die [X.]eschwerdebegründung nicht.

3

Zwar ist ein als "[X.]eschwerdebegründung" bezeichnetes Fax innerhalb der Frist eingegangen, dieses war aber weder unterzeichnet noch enthielt es einen [X.]eglaubigungsvermerk. Ein [X.] zu diesem Fax ist nicht nachgefolgt. Auf die fehlende Unterschrift ist die [X.]eklagte hingewiesen worden. Sie hat hierauf nicht reagiert. Damit ist weder ersichtlich, dass das Fax mit ihrem Willen in den Verkehr gebracht worden war noch dass [X.] vorliegen könnten.

Meta

2 B 99/09

04.01.2010

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 25. Juni 2009, Az: 1 A 1961/07, Urteil

§ 133 Abs 3 VwGO, § 132 Abs 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 04.01.2010, Az. 2 B 99/09 (REWIS RS 2010, 10666)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10666

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