Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 17.07.2019, Az. 2 BvQ 60/19

2. Senat 2. Kammer | REWIS RS 2019, 5372

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

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Gegenstand

Ablehnung des Erlasses einer eA mangels statthaften Gegenstandes: Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens (hier: strafprozessuale Berufung) kann nicht Gegenstand einer Entscheidung in der Hauptsache (Verfassungsbeschwerdeverfahren) sein


Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

2

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Beschleunigung des fachgerichtlichen Verfahrens kommt nicht in Betracht, weil eine solche Anordnung einen Inhalt hätte, den die Entscheidung in der Hauptsache nicht haben könnte (vgl. [X.] 16, 220 <226>). Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde hätte das [X.] lediglich eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch eine überlange Verfahrensdauer feststellen, nicht jedoch dem [X.] eine bestimmte Verfahrensgestaltung vorschreiben können (vgl. [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 21. Dezember 2011 - 1 BvQ 44/11 -).

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

2 BvQ 60/19

17.07.2019

Bundesverfassungsgericht 2. Senat 2. Kammer

Ablehnung einstweilige Anordnung

Sachgebiet: BvQ

§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 BVerfGG, §§ 312ff StPO, § 312 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Ablehnung einstweilige Anordnung vom 17.07.2019, Az. 2 BvQ 60/19 (REWIS RS 2019, 5372)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 5372

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