Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2013, Az. V ZB 181/12

5. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 2113

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Gegenstand

Richterliche Hinweispflicht im Zwangsversteigerungsverfahren


Leitsatz

Die zivilprozessuale Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO gilt auch im Verfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz. Sie erfordert aber nicht allgemeine Ausführungen über die Rechte der Beteiligten, sondern kommt in erster Linie zum Tragen, wenn das Gericht Anlass zu der Annahme hat, dass ein Beteiligter die Rechtslage falsch einschätzt und ihm deshalb ein Rechtsnachteil droht.

Tenor

Den Beteiligten zu 4 und 5 wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. von [X.] Prozesskostenhilfe bewilligt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des [X.] vom 18. September 2012 aufgehoben.

Die Beschwerden der Beteiligten zu 4 und 5 gegen den Zuschlagsbeschluss des [X.] vom 26. März 2012 werden zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 113.000 € für die Gerichtsgebühren, 164.743,83 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 2 und 170.000 € für die anwaltliche Vertretung der Beteiligten zu 4 und 5.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten zu 4 und 5 (fortan: der Schuldner und die Schuldnerin) sind hälftige Miteigentümer des im [X.] bezeichneten Grundstücks, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Auf Antrag des Beteiligten zu 1 ordnete das Amtsgericht im Oktober 2009 die Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils des Schuldners an. Die Beteiligte zu 2 trat dem Verfahren bei. Mit Beschluss vom 18. Mai 2010 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 27. Oktober 2010 wurde der im Grundbuch eingetragene Insolvenzvermerk wieder gelöscht.

2

Auf Antrag der Beteiligten zu 2 ordnete das Amtsgericht im August 2010 auch die Zwangsversteigerung des Miteigentumsanteils der Schuldnerin an. Die Verfahren der beiden Schuldner wurden miteinander verbunden.

3

In dem Versteigerungstermin vom 26. März 2012, in dem nur der Schuldner, nicht aber die Schuldnerin anwesend war, hat die Beteiligte zu 2 beantragt, die beiden Miteigentumshälften gemeinsam unter Verzicht auf [X.] auszubieten. Nachdem der Schuldner dem Antrag zugestimmt hatte, hat das Amtsgericht beschlossen, dass die Versteigerung der Miteigentumshälften nur im Gesamtausgebot erfolgt. Dem meistbietenden Beteiligten zu 6 ist der Zuschlag erteilt worden. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldner hat das Landgericht den Zuschlagsbeschluss aufgehoben und dem Beteiligten zu 6 den Zuschlag versagt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 2 die Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.

II.

4

Nach Auffassung des [X.] ist der Zuschlag nach § 83 Nr. 6 [X.] zu versagen. Der Verzicht des Schuldners auf [X.] beruhe auf einer Verletzung der dem Vollstreckungsgericht obliegenden Hinweis- und Aufklärungspflicht, da es ihn nicht auf den gesetzlichen Grundsatz des [X.] hingewiesen habe. Das Zwangsversteigerungsgesetz räume der Einzelausbietung den Vorrang ein, weil ein bestmöglicher Verwertungserlös regelmäßig nur unter Beibehaltung auch des [X.] zu erwarten sei. Der Schuldner habe daher auf ein ihm nach der gesetzlichen Regelung grundsätzlich zustehendes Recht verzichtet. Über diese rechtliche Wirkung seines Verzichts sei er nicht aufgeklärt worden.

III.

5

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet.

6

1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde geht das Beschwerdegericht allerdings zu Recht davon aus, dass der Schuldner gemäß § 97 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 9 [X.] beschwerdeberechtigt ist.

7

Zwar wurde im Laufe des [X.] über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Dies hat grundsätzlich die Folge, dass das Verwaltungs- und Verfügungsrecht gemäß § 80 Abs. 1 [X.] auf den Insolvenzverwalter übergeht und der Schuldner die ihm zustehenden Rechtsbehelfe nicht mehr selbst einlegen kann (Senat, Beschluss vom 18. Oktober 2007 - [X.], NJW-RR 2008, 360, 361; Beschluss vom 29. Mai 2008 - [X.], [X.], 1789, 1790). Der im Grundbuch eingetragene Insolvenzvermerk ist einige Monate später aber, wie das Grundbuchamt dem Vollstreckungsgericht unter Vorlage eines Grundbuchauszugs mitgeteilt hat, gelöscht worden. Rechtsfehlerfrei nimmt das Beschwerdegericht an, dass der Schuldner damit die Befugnis zur Verwaltung und Verfügung über den Miteigentumsanteil an dem Grundstück wiedererlangt hat und erneut Beteiligter im Sinne von § 9 [X.] war. Denn der Insolvenzvermerk wird gelöscht, wenn ein zur Insolvenzmasse gehörender, im Grundbuch eingetragener Vermögensgegenstand aus der beschlagnahmten Masse - sei es durch Freigabe oder Veräußerung eines einzelnen Gegenstandes durch den Verwalter (§ 32 Abs. 3 [X.]) oder durch allgemeine Aufhebung des [X.] - ausscheidet (MünchKomm-[X.]/Schmahl/[X.], 3. Aufl., § 33 Rn. 76, 79; [X.], [X.], 13. Aufl., § 32 Rn. 25).

8

2. Rechtsfehlerhaft ist dagegen die Annahme des [X.], das Vollstreckungsgericht habe seine Hinweispflicht verletzt.

9

a) Bei der Versteigerung waren [X.] auf die beiden hälftigen Miteigentumsanteile der Schuldner ausgeschlossen worden. Das ist, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, nur zulässig, wenn die anwesenden Beteiligten, deren Rechte bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht zu berücksichtigen sind, auf die [X.] nach § 63 Abs. 4 [X.] verzichtet haben; dies gilt auch, wenn es sich - wie hier - um ein Grundstück handelt, das mit einem einheitlichen Bauwerk bebaut ist, § 63 Abs. 1 Satz 2 [X.] (Senat, Beschluss vom 1. Juli 2010 - [X.], NJW-RR 2010, 1458). Nach den Feststellungen des [X.] lag der erforderliche Verzicht der Beteiligten, insbesondere auch der des Schuldners vor.

b) Zu Unrecht meint das Beschwerdegericht aber, die Rechtspflegerin habe den Schuldner im Zusammenhang mit dem von ihm erklärten Verzicht auf [X.] nicht hinreichend aufgeklärt.

Zwar gilt die zivilprozessuale Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO auch im Verfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz. Sie erfordert aber nicht allgemeine Ausführungen über die Rechte der Beteiligten, sondern kommt in erster Linie zum Tragen, wenn das Gericht Anlass zu der Annahme hat, dass ein Beteiligter die Rechtslage falsch einschätzt und ihm deshalb ein Rechtsnachteil droht (vgl. [X.], NJW-RR 2012, 302 Rn. 28; NJW-RR 2005, 936, 937). Für eine Aufklärung des Schuldners über die rechtliche Wirkung seiner Zustimmung zu dem Antrag der Beteiligten zu 2, die beiden Miteigentumshälften nur gemeinsam unter Verzicht auf [X.] auszubieten, bestand hiernach kein Anlass. Den Feststellungen des [X.] lässt sich nicht entnehmen, dass dem Vollstreckungsgericht Anhaltspunkte vorlagen, die darauf hindeuteten, dem Schuldner könnte der Unterschied zwischen einem Einzelausgebot und einem Gesamtausgebot nicht bekannt gewesen sein oder er könnte sich darüber im Unklaren gewesen sein, dass seine Zustimmung zu dem Antrag der Beteiligten zu 2 das Unterbleiben eines [X.] zur Folge hat. Ebenso wenig ergibt sich aus den Feststellungen des [X.], dass der Schuldner irrtümlich davon ausging, seine auf Nachfrage des Vollstreckungsgerichts ausdrücklich erklärte Zustimmung zu einem Verzicht auf ein Einzelausgebot sei rechtlich unbeachtlich, und dass er daher über die Wirkungen eines Verzichts hätte aufgeklärt werden müssen. Soweit das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht müsse einen Schuldner darüber aufklären, dass das Zwangsversteigerungsgesetz vom Vorrang der Einzelausbietung ausgehe - mithin ein Verzicht auf ein Einzelausgebot ein Abweichen von diesem Grundsatz bedeute -, überspannt es die Aufklärungsanforderungen. Das Vollstreckungsgericht muss dem Schuldner vor Abgabe einer Verzichtserklärung i.S.d. § 63 Abs. 4 [X.] nicht die Systematik der gesetzlichen Regelung erläutern.

IV.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Beteiligten in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde stehen sich grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber (Senat, Beschluss vom 14. Juli 2011 - [X.], juris Rn. 11, insoweit nicht abgedruckt in NJW-RR 2011, 1434; Beschluss vom 25. Januar 2007 - [X.], [X.], 378, 381 Rn. 7 mwN).

Der Gegenstandswert bestimmt sich nach dem Wert des Zuschlags § 54 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die [X.] für die Vertretung der Beteiligten beruht auf § 26 Nr. 1 RVG (Beteiligte zu 2) bzw. auf § 26 Nr. 2 RVG (Beteiligte zu 4 und 5).

Stresemann                       Czub                    Brückner

                    Weinland                 [X.]

Meta

V ZB 181/12

10.10.2013

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Karlsruhe, 18. September 2012, Az: 11 T 199/12

§ 139 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2013, Az. V ZB 181/12 (REWIS RS 2013, 2113)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2113

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zwangsversteigerung von mehreren Grundstücken in demselben Verfahren: Voraussetzung für das Gesamtausgebot unter Ausschluss von Einzelausgeboten


Referenzen
Wird zitiert von

V ZB 93/17

V ZB 181/12

Zitiert

V ZB 94/10

V ZB 25/11

Zitieren mit Quelle:
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