Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2006, Az. V ZR 97/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3537

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[X.]IM [X.]AME[X.] DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 12. Mai 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit [X.]achschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 145, 154 Die durch einen Vorvertrag begründete Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages führt in einem gerichtlichen Verfahren um den Inhalt des abzuschließenden Vertra-ges dazu, dass jede [X.] des Vorvertrags berechtigt ist, die Erfüllung der über-nommenen Verpflichtung durch Klage auf Abgabe einer von ihr formulierten [X.] zu verlangen. Sache der beklagten [X.] ist es sodann, einen mögli-chen Gestaltungsspielraum einwendungsweise durch konkrete Alternativvorschläge geltend zu machen. Unterlässt sie dies, ist die Klage begründet, wenn die von dem Kläger formulierten Regelungen des abzuschließenden Vertrages den Vorgaben des [X.], dessen Auslegung sowie Treu und Glauben entsprechen. [X.], Urt. v. 12. Mai 2006 - [X.] - [X.] LG München I - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2006 durch [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 22. März 2005 wird auf Kosten des [X.]n zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Geschäftshaus bebauten Grundstücks in [X.]. Mit notariell beurkundetem "Mietvertrag mit [X.] vom 15. Oktober 1998 vermietete er das Grundstück für die [X.] vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2008 dem [X.]n. Die eingeräumte Option berechtigte den [X.]n, ab dem 1. Dezember 2000 von dem Kläger mit schriftlicher Erklärung den Abschluss eines notariell beurkundeten Vertrags zu verlangen, durch den das Grundstück für 7.000.000 DM zuzüglich [X.] dem [X.]n verkauft würde. Über die Bezeichnung des Grund-stücks, den Kaufpreis und Regelungen zu dessen Fälligkeit in dem [X.] hinaus enthält der [X.] insoweit [X.] weiteren Einzelheiten. 1 - 3 - Der [X.] übte sein Recht mit auf den 8. Dezember 2000 datiertem Schreiben aus. Mit der Behauptung, seine Erklärung auf Bitten des [X.] zum Schein abgegeben zu haben, verweigert er den Abschluss eines Kaufvertrags über das Grundstück. 2 Der Kläger hat beantragt, den [X.]n zu verurteilen, ein im Klagean-trag im Einzelnen formuliertes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags über das Grundstück abzugeben und nach näheren Vorgaben die Auflassung des Grundstücks entgegenzunehmen. Das [X.] hat die Klage abgewiesen, das [X.] hat ihr stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelasse-nen Revision erstrebt der [X.] die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht bejaht die Verpflichtung des [X.]n, die von dem Kläger verlangten Erklärungen abzugeben. Es meint, die Optionsvereinba-rung sei als durch die Ausübung des vereinbarten Rechts aufschiebend beding-ter Vorvertrag auszulegen. Der Vertrag sei wirksam. Die vereinbarte Bedingung sei durch die Erklärung des [X.]n eingetreten. [X.] Beurkundung habe es hierzu nicht bedurft. Dass die Erklärung nur zum Schein abgegeben worden sei, sei nicht bewiesen. 4 Soweit die Einzelheiten des abzuschließenden Kaufvertrags in dem [X.] nicht geregelt seien, seien diese im Wege der ergänzenden [X.] - 4 - tragsauslegung bzw. nach §§ 315 ff. [X.] zu bestimmen. [X.]achdem der [X.] seine Mitwirkung verweigert habe, habe der Kläger die Ausformulierung des Vertrags allein vornehmen können. Die von ihm verlangte Vertragsgestaltung sei nicht unbillig. Sie entspreche in der Praxis üblichen Grundstückskaufverträ-gen, wie sie die [X.]en hätten wählen wollen. I[X.] Das hält revisionsrechtlicher [X.]achprüfung nur im Ergebnis stand. 6 1. Die Klage ist zulässig. Ihr fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis. So-weit mit einer Klage das Zustandekommen eines Vertrages erstrebt wird, ist die Klage zwar grundsätzlich auf die Annahme eines von dem Kläger zu formulie-renden Vertragsangebots zu richten. Bedarf es zum Zustandekommen des [X.] notarieller Beurkundung der beiderseitigen Erklärungen, kann die Klage jedoch auch auf die Abgabe eines Vertragsangebots gerichtet werden. Um den beabsichtigten Vertrag zustande zu bringen, hat der Kläger das Angebot, zu dessen Abgabe der [X.] verurteilt worden ist, in notariell beurkundeter Form anzunehmen. So kann die mehrfache Beurkundung eines Angebots [X.] werden, die notwendig wäre, wenn das zur Entscheidung angerufene Gericht die Meinung des [X.] zum Inhalt eines von ihm abgegebenen [X.]angebots, dessen Annahme er von dem [X.]n verlangt, nicht [X.] teilt (Senat, [X.] 98, 130, 133 f.; ferner Urt. v. 17. Juni 1994, [X.], [X.]JW-RR 1994, 1272, 1273). 7 - 5 - 2. Die Ausübung des im [X.] vereinbarten Rechts verpflichtet den [X.]n, die von dem Kläger verlangten Erklärungen abzugeben. 8 a) Das Berufungsgericht hat die am 15. Oktober 1998 beurkundete "[X.] als aufschiebend bedingten Vorvertrag ausgelegt. Eine solche Auslegung ist nicht nur möglich, sondern auch nahe liegend, weil nur sie der lediglich schriftlichen Erklärung, die nach der unter Mitwirkung eines [X.]otars ver-einbarten Kaufoption für die Ausübung des Optionsrechts genügen soll, zur Wirksamkeit verhilft (vgl. [X.]/Bork, [X.] [2003], [X.]. zu §§ 145-156, Rdn. 72). [X.] zeigt die Revision insoweit nicht auf. Dass die Be-dingungen des abzuschließenden Kaufvertrags in dem [X.] nicht vollständig geregelt sind, berührt die Wirksamkeit der vereinbarten Regelung nicht. 9 [X.]) [X.]ach der [X.] von § 154 Abs. 1 S. 1 [X.] kommt ein bindender Vertrag zwar erst zustande, wenn sich die [X.]en über alle nach ihrer Vorstellung regelungsbedürftigen Punkte geeinigt haben. Die Regel gilt jedoch nur im Zweifel und hindert die [X.]en nicht, sich durch den Abschluss eines Vorvertrags zunächst nur hinsichtlich einzelner Punkte zu binden und die Bereinigung der offen gebliebenen Punkte einer späteren Verständigung [X.] (st. Rspr., vgl. Senat, [X.] 97, 147, 154; Urt. v. 25. [X.]ovember 1964, [X.], [X.] 1965, 103; Urt. v. 9. [X.]ovember 1966, [X.], [X.]JW 1967, 153; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., Vor § 145 Rdn. 44; [X.]/Bork, [X.]O, § 154 Rdn. 6 f.; Ritzinger, [X.]JW 1990, 1201, 1202 f). Im Hinblick auf § 154 Abs. 1 S. 1 [X.] ist die Annahme eines Vorvertrags allerdings nur gerechtfer-tigt, wenn besondere Umstände darauf schließen lassen, dass sich die [X.]en ausnahmsweise vor der abschließenden Einigung über alle [X.] - 6 - gen Punkte vertraglich binden wollten (st. Rspr., vgl. [X.], Urt. v. 30. April 1992, [X.], [X.]JW-RR 1992, 977; MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O, Vor § 145 Rdn. 43; Ritzinger, [X.]O, 1202 jeweils m.w.[X.].). So liegt es hier. Im [X.] auf die notarielle Beurkundung der Vereinbarung steht der Bindungswille der [X.]en außer Zweifel (vgl. Senat, Urt. v. 6. Mai 1988, [X.], [X.]JW-RR 1988, 970, 971; [X.], 116, 119 f.; [X.]/Bork, [X.]O, [X.]. zu §§ 145-156 Rdn. 52; Ritzinger, [X.]O, 1202). [X.]) Soweit die Einzelheiten der zu treffenden Regelungen dem [X.] vorbehalten sind, führt das Fehlen der Einigung der [X.]parteien nur dann zur Unwirksamkeit des Vorvertrags, wenn die [X.]en den nicht geregelten Punkt für wesentlich angesehen haben (vgl. [X.], Urt. v. 28. September 1964, [X.], [X.], 1216, 1218; u. v. 20. [X.] 1989, [X.], [X.]JW 1990, 1234, 1235). In einem solchen Fall - der bei vorhandenem Bindungswillen allerdings kaum vorstellbar ist - ist die Fest-stellung dessen, was zu gelten hat, nicht möglich. Es ist keine Lücke innerhalb einer getroffenen Vereinbarung zu schließen, sondern es fehlt an dem von den Vertragsparteien für wesentlich angesehenen Inhalt ihrer vertraglichen Einigung (vgl. [X.], Urt. v. 4. Oktober 1967, [X.], [X.], 1250, 1251). In allen anderen Fällen kann die nähere Ausgestaltung der Vertragsbedingungen der späteren Einigung vorbehalten werden, ohne dass die Wirksamkeit des Vorvertrags dadurch in Frage gestellt wird ([X.], Urt. v. 30. April 1992, [X.], [X.]JW-RR 1992, 977, 978; u. v. 21. Oktober 1992, [X.], [X.]JW-RR 1993, 139, 140; [X.], 116, 119). 11 So verhält es sich hier. Dass die [X.]en über die Fälligkeit des Kauf-preises hinaus einen weiteren nicht geregelten [X.]ebenpunkt als vertragswesent-lich angesehen hätten, ist nicht behauptet. 12 - 7 - Inhaltlich ist es im Übrigen zwar erforderlich, aber auch ausreichend, dass die wesentlichen Bestandteile des [X.] (st. Rspr., vgl. [X.], Urt. v. 28. September 1964, [X.], [X.], 1216; v. 20. September 1989, [X.], [X.]JW 1990, 1234; u. v. 21. Oktober 1992, [X.], [X.]JW-RR 1993, 139, 140) und die Verpflichtung, über die weiteren Einzelheiten des abzuschließenden Vertrages eine Einigung herbeizuführen, festgelegt sind. 13 Dem genügt der [X.]. Der zum Erwerb des Grundstücks [X.] ist als Kaufvertrag bezeichnet. Die [X.]parteien, der Kaufgegenstand und der Kaufpreis sind bestimmt. [X.] zum Inhalt des abzuschließenden Vertrages, die die [X.]en ihren künfti-gen Verhandlungen vorbehalten hatten, konnte und brauchte die Vereinbarung nicht zu enthalten. 14 cc) Der [X.] ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die von § 313 S. 1 [X.] a.F. (jetzt: § 311b Abs. 1 S. 1 [X.]) vorgeschrie-bene Form nicht gewahrt wäre. Ein Vorvertrag über den Kauf eines Grund-stücks bedarf allerdings der notariellen Beurkundung (st. Rspr., vgl. Senat, [X.] 82, 398, 403; 142, 84, 87; [X.]/Bork, [X.]O, [X.]. zu §§ 145-156 Rdn. 60 m.w.[X.]). Das ist geschehen. 15 Ohne Bedeutung ist, dass die einzelnen Regelungen des Hauptvertrages in der Vertragsurkunde vom 15. Oktober 1998 noch nicht enthalten sind (und auch nicht enthalten sein können). Der Vorvertrag begründet eine Verhand-lungspflicht. Gegenstand der Verhandlungspflicht sind die Vertragsbedingun-gen, deren Regelung von den Vertragsparteien dem Hauptvertrag vorbehalten worden sind und die darum auch erst in diesem zu beurkunden sind. Für die Klage aus einem formbedürftigen Vorvertrag bedeutet dies, dass sich die ver-16 - 8 - langte Vertragserklärung nicht auf die bereits vereinbarten und beurkundeten Regelungen beschränken muss und dass der weitere Vertragsinhalt nicht daran zu messen ist, ob in der [X.] ein entsprechender [X.]wille zumindest andeutungsweise zum Ausdruck kommt. Diese Frage stellt sich nur, soweit der Inhalt des [X.] in dem Vorvertrag bestimmt werden sollte und darum in diesem [X.] erklärt werden musste (vgl. Senat, Urt. v. 18. April 1986, [X.], [X.]JW 1986, 2820, 2822; u. v. 6. Mai 1988, [X.], [X.]JW-RR 1988, 970, 971). Soweit dies nicht der Fall ist, kommt es nur insofern auf die formgerechte Andeutung des [X.]willens an, als die Vor-gaben des Vorvertrags, denen die mit der Klage verlangte Vertragserklärung entsprechen muss, der Beurkundung bedürfen. Der gesetzliche Maßstab von § 242 [X.] und hieraus abzuleitende Pflichten der Vertragsparteien werden da-gegen von dem Formerfordernis nicht berührt. Daher war der Kläger auch wegen der Formbedürftigkeit des [X.] nicht gehalten, das mit der Klage verlangte [X.] auf die bereits formgerecht vereinbarten Bedingungen zu beschränken. Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es insoweit auch keiner Andeu-tung in dem beurkundeten Vertragstext. Soweit die von dem Kläger verlangten Vertragserklärungen über den vereinbarten Vertragsinhalt hinausgehen, konn-ten und mussten sie in dem [X.] noch nicht beurkun-det werden. Der Formzwang von § 313 S. 1 [X.] a.F. erstreckt sich allerdings auf den von dem Berufungsgericht ermittelten Willen der [X.]en, den [X.] nach einem in der Praxis üblichen Muster zu gestal-ten. 17 Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob bei einem beurkundungs-bedürftigen Vertrag auch der durch ergänzende Vertragsauslegung zu [X.] - 9 - telnde hypothetische [X.]wille einen formgerechten [X.]iederschlag in der Ur-kunde gefunden haben muss (so RGRK/Krüger-[X.]ieland, [X.], 12. Aufl., § 125 Rdn. 10; vgl. auch [X.], Urt. v. 23. Februar 1987, [X.]; [X.]JW 1987, 2437, 2438; a.A. die herrschende Lehre, vgl. nur [X.] Roth, [X.]O., 157 Rdn. 12 und MünchKomm-[X.]/[X.]/Busche, [X.]O, § 157 Rdn. 46) [X.] auch in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Denn die Auslegung des Berufungsgerichts bezieht sich nicht auf den mutmaßlichen Willen der [X.], sondern auch die tatsächlich getroffene - und beurkundete - Vereinba-rung, im Fall der Ausübung der Option umgehend einen notariell zu beurkun-denden Kaufvertrag über das Grundstück abzuschließen. b) Die Ausübungserklärung des [X.]n vom 8. Dezember 2000 [X.] nicht der notariellen Beurkundung. 19 Ob ein Ankaufs- oder Optionsrecht bei Grundstücken in der Form des § 313 S. 1 [X.] a.F. (jetzt § 311b Abs. 1 S. 1 [X.]) ausgeübt werden muss, hängt von seiner konkreten, durch Auslegung zu ermittelnden Gestaltung in dem jeweiligen Einzelfall ab (Senat, Urt. v. 28. September 1962, [X.], LM [X.] § 433 [X.]r. 16). Ist das eingeräumte Recht als befristetes Angebot zum [X.] eines Kaufvertrags zu qualifizieren, bedarf die Ausübung als Annahme des Angebots der notariellen Beurkundung. Ist dagegen ein durch die Options-ausübung aufschiebend bedingter Kaufvertrag geschlossen worden, muss die Erklärung, die den [X.] bewirkt, nicht mehr beurkundet werden, weil der Schutzzweck von § 313 S. 1 [X.] a.F. (jetzt § 311b Abs. 1 S. 1 [X.]) durch die Beurkundung des bedingten Kaufvertrags gewahrt ist (st. Rspr.; vgl. Senat, [X.] 140, 218, 220; Urt. v. 28. Juni 1996, [X.], [X.]JW-RR 1996, 1167). Das gewährleistet sowohl die sachkundige Beratung als auch den Schutz der Beteiligten vor Übereilung, weil der [X.]otar über die rechtliche Bedeu-20 - [X.] und die grundsätzliche Formfreiheit der Optionsausübung zu belehren hat (Senat, Urt. v. 28. Juni 1996, [X.], [X.]JW 1996, 1167). [X.]ichts anderes gilt, wenn - wie hier - die Erklärung einen aufschiebend bedingt geschlossenen Vorvertrag in Geltung setzt. c) Entgegen der Meinung der Revision ist die Erklärung des [X.]n vom 8. Dezember 2000 auch nicht als misslungenes Scheingeschäft gemäß § 118 [X.] nichtig. 21 Der dem [X.]n obliegende [X.]achweis eines [X.] ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zum einen daran gescheitert, dass die hierzu vernommene Zeugin [X.] die Behauptung des [X.]n, der Kläger habe ihn um eine "[X.] gebeten, nicht eindeutig bestätigt, sondern lediglich von der Bitte um einen "Gefallenfi berichtet hat. Zum anderen hat sich das Berufungsgericht wegen erheblicher Zweifel an der Erinnerung der Zeugin außer Stande gesehen, seine Überzeugung auf deren Aussage zu gründen. Das lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision rügt auch ledig-lich, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen zu den Voraussetzungen von § 118 [X.] getroffen, obwohl die Angaben der Zeugin auf ein misslungenes Scheingeschäft schließen ließen. 22 Die Rüge hat im Ergebnis keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zwar nicht bedacht, dass eine Willenserklärung, die mit dem bloß vermeintlichen, in Wahrheit aber nicht bestehenden Einverständnis des Empfängers nur zum Schein abgegeben wird, mangels Ernstlichkeit gemäß § 118 [X.] nichtig ist (Senat, [X.] 144, 331, 334; [X.], 204, 205). Die Entscheidung beruht aber nicht auf diesem Rechtsfehler. Denn das Berufungsgericht hat die Aussa-ge der Zeugin nicht nur unter dem Gesichtspunkt von § 117 Abs. 1 [X.] [X.] - 11 - digt und für unergiebig erachtet, sondern insgesamt als nicht hinreichend glaubhaft bewertet. Dieser Bewertung liegen allgemeine Zweifel an dem Erinne-rungsvermögen der Zeugin zugrunde. Die Wertung ist von der unvollständigen rechtlichen Würdigung nicht beeinflusst und schließt es daher aus, dass sich das Berufungsgericht aufgrund der Angaben der Zeugin von dem Vorliegen ei-nes misslungenen [X.] überzeugt hätte. d) Dass eine Einigung der [X.]en über die Einzelheiten in dem [X.] nicht zustande kommt, führt, wie die Revision zutreffend ausführt, nicht dazu, dass ein Partner des Vorvertrags berechtigt wäre, die [X.] des [X.] einseitig zu bestimmen (Soergel/Wolf, [X.], 13. Aufl., Vor § 145 Rdn. 62; [X.]/Bork, [X.]O, [X.]. zu §§ 145-156 Rdn. 58). Ein solches Recht liefe dem Wesen des Vorvertrags zuwider, die [X.]e-benbestimmungen des abzuschließenden [X.] der Einigung der [X.] vorzubehalten. Trotzdem verbleibt es im Ergebnis bei der Entscheidung des Berufungsgerichts. 24 [X.]) Das Berufungsgericht legt den [X.] dahin aus, dass die Ausübung der vereinbarten Option durch den [X.]n nicht nur einen Anspruch des [X.]n gegen den Kläger begründet, einen Kaufvertrag über das Grundstück abzuschließen, sondern ebenso einen Anspruch des [X.] gegen den [X.]n. Insoweit erhebt die Revision keine [X.]. [X.] sind auch nicht ersichtlich. 25 [X.]) Ein Vorvertrag verpflichtet beide [X.]en, an dem Aushandeln der Bedingungen des abzuschließenden Vertrages mitzuwirken ([X.], Urt. v. 21. September 1958, [X.], [X.], 491, 492; u. v. 18. März 1981, [X.], [X.], 695, 697 f.). Durch den Abschluss des [X.] - 12 - trags haben beide Vertragsparteien die Pflicht übernommen, sich mit den Vor-schlägen der jeweils anderen [X.] zum Inhalt des angestrebten Vertrages auseinanderzusetzen. Wird in einem gerichtlichen Verfahren um den Inhalt des abzuschließenden Vertrages gestritten, so ist jede [X.] des Vorvertrags [X.], die Erfüllung der übernommenen Verpflichtung in Gestalt einer von ihr formulierten Vertragserklärung zu verlangen und zum Gegenstand einer Klage zu machen, sofern die andere [X.] ihrer Verpflichtung zu ernsthaften Ver-handlungen über den Inhalt des abzuschließenden Vertrages nicht nachkommt oder eine Einigung nicht zu erzielen ist. Sache der beklagten [X.] ist es so-dann, einen möglichen Gestaltungsspielraum einwendungsweise durch [X.] Alternativvorschläge geltend zu machen. Dem Kläger ist es hierauf überlas-sen, die Abweichungen durch Änderungen des Klageantrags - gegebenenfalls hilfsweise - zum Gegenstand der Klage zu machen oder aber, mit dem Risiko der Klageabweisung, auf seinem Antrag zu beharren ([X.], Urt. v. 18. [X.]ovember 1993, [X.], [X.]JW-RR 1994, 317, 318; ferner Senat, Urt. v. 5. Februar 1971, [X.], [X.], 351, 352). Kriterium der gerichtli-chen Entscheidung ist, welcher Vorschlag den Vereinbarungen im Vorvertrag, dessen Auslegung (vgl. Senat, Urt. v. 18. Oktober 1961, [X.], [X.], 18, 19; v. 18. April 1986, [X.], [X.]JW 1986, 2820, 2822; v. 20. Juni 1986, [X.], [X.]JW 1986, 2822, 2823 - insoweit in [X.] 98, 130 nicht abgedruckt; v. 6. Mai 1988, [X.], [X.]JW-RR 1988, 970, 971; u. v. 21. Dezember 2000, [X.], [X.]JW 2001, 1285, 1287; [X.]/Bork, [X.]O, [X.] zu §§ 145-156 Rdn. 57) und dem für die Erfüllung der Pflichten aus dem Vorvertrag geltenden Grundsatz von § 242 [X.] entspricht. Die dispo-sitiven gesetzlichen Regelungen sind dabei nicht ohne weiteres maßgebend, sondern nur dann, wenn die Auslegung des Vorvertrags ergibt, dass keine ab-weichende Regelung beabsichtigt ist (Senat, Urt. v. 4. März 1983, [X.], [X.], 677, 678; u. v. 21. Dezember 2000, [X.], [X.]JW 2001, 1285, - 13 - 1287). Unterlässt es der [X.], seine Vorschläge und Wünsche im Hinblick auf den abzuschließenden Vertrag in das Verfahren einzubringen, ist die Klage begründet, wenn die von dem Kläger formulierten Regelungen des [X.]s den Vorgaben des Vorvertrags, dessen Auslegung sowie Treu und Glauben entsprechen. So verhält es sich hier. Zum Inhalt des von dem Kläger verlangten [X.]angebots hat der [X.] in den Tatsacheninstanzen keine Einwendun-gen erhoben. Dass auch andere Möglichkeiten zur Ausgestaltung der [X.]eben-pflichten der [X.]en aus dem abzuschließenden Kaufvertrag bestehen, ist rechtlich ohne Bedeutung. Soweit der [X.] eine andere als die von dem Kläger verlangte Gestaltung des Vertrages herbeiführen wollte, oblag es ihm, seine Vorschläge hierzu in den Tatsacheninstanzen in das Verfahren einzufüh-ren. Eines besonderen Hinweises durch das Berufungsgericht hierauf bedurfte es entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Revi-sion nicht. Der [X.] war bei sachgerechter Prozessführung gehalten, sich nicht nur mit dem Vorbringen zu verteidigen, er habe die Option nur zum Schein ausgeübt. Er musste vielmehr damit rechnen, dass er diese Behauptung nicht würde beweisen können, und für diesen Fall etwaige Einwendungen gegen den von dem Kläger vorgeschlagenen Inhalt des Hauptvertrages erheben und [X.] dazu unterbreiten. Die verlangte Mitwirkung an der Auflassung und am Vollzug des Vertrages gehört zwar zur Erfüllung des abzuschließenden Kauf-vertrags. Aus prozessökonomischen Gründen kann das Mitwirkungsverlangen jedoch mit dem Antrag auf Abgabe der verlangten Vertragserklärung verbunden werden (Senat, [X.] 98, 130, 134 f.). 27 Die von dem [X.]n für das Zustandekommen eines Kaufvertrags über das Grundstück verlangten Erklärungen entsprechen den Vorgaben des 28 - 14 - Vertrags vom 15. Oktober 1998. Soweit dieser keine weiteren Regelungen für den abzuschließenden Hauptvertrag enthält, bedeutet es keinen Rechtsfehler, dass das Berufungsgericht dieser Tatsache und der Funktion des Vorvertrags, die [X.]en für den Fall der Ausübung des dem [X.]n eingeräumten Rechts zum Abschluss eines Kaufvertrags über das Grundstück zu verpflichten, entnommen hat, dass der Kaufvertrag der üblichen Gestaltung von [X.] über bebaute genutzte Grundstücke zu entsprechen habe. Dem sowie dem Gebot von Treu und Glauben genügt das von dem Kläger formulierte Angebot. Insoweit erhebt die Revision auch keine [X.]. - 15 - II[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 29 Krüger [X.] Stresemann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.03.2004 - 31 O 10882/03 - [X.], Entscheidung vom 22.03.2005 - 18 U 2948/04 -

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V ZR 97/05

12.05.2006

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2006, Az. V ZR 97/05 (REWIS RS 2006, 3537)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3537

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