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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. Juni 2022 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Revision des Angeklagten [X.]hat – entgegen der Antragsschrift des [X.] – zur Sachrüge Ausführungen gemacht. Die geltend gemachten Beanstandungen der Beweiswürdigung zur Bandenabrede zeigen indes Rechtsfehler nicht auf, sondern erschöpfen sich in einer revisionsrechtlich unbehelflichen eigenen Würdigung.
Cirener |
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Gericke |
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[X.] |
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von Häfen |
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Werner |
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Meta
04.01.2023
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hamburg, 8. Juni 2022, Az: 636 KLs 8/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.01.2023, Az. 5 StR 493/22 (REWIS RS 2023, 72)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 72
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 271/22 (Bundesgerichtshof)
Beweiswürdigung im Strafverfahren: Bewertung eines anfänglichen Zögerns eines zur Zeugnisverweigerung berechtigten Zeugen
5 StR 288/20 (Bundesgerichtshof)
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4 StR 492/22 (Bundesgerichtshof)
Nachvollziehbarkeit der Ablehnung eines minder schweren Falls
4 StR 241/23 (Bundesgerichtshof)
2 StR 41/21 (Bundesgerichtshof)
Revision in Strafsachen: Überprüfung des tatgerichtlichen Urteils hinsichtlich Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten bei unbegründeter …
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