Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.02.2010, Az. B 11 AL 121/09 B

11. Senat | REWIS RS 2010, 9086

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Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage - keine ausreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit - Ausschluss des Vergütungsanspruchs eines privaten Arbeitsvermittlers


Gründe

1

[X.] ist unzulässig. Die in der [X.]eschwerdebegründung geltend gemachten Zulassungsgründe - Verfahrensfehler des Landessozialgerichts ([X.]), grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache - sind nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz ([X.]) gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet.

2

1. [X.] kann keine den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.] genügende [X.]ezeichnung eines [X.] iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.] entnommen werden. Der Vortrag, das [X.] habe gegen die Pflicht verstoßen, die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind (§ 128 Abs 1 Satz 2 [X.]), ist nicht schlüssig. Denn auch nach dem Vorbringen der [X.]eschwerde hat das [X.] im angefochtenen Urteil ausgeführt, die Klägerin habe Vermittlungstätigkeiten durchgeführt und dadurch das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses kausal herbeigeführt. Soweit die [X.]eschwerdeführerin behauptet, das [X.] habe Rechtsprechung des [X.] ([X.]SG) nicht hinreichend beachtet oder es habe in den Entscheidungsgründen darlegen müssen, worauf es seine Auffassung stütze oder wie bestimmte Vorgänge im Verhältnis zwischen [X.]/ Klägerin/Arbeitgeber im Einzelnen zu würdigen seien, kann hieraus nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 2 [X.] geschlossen werden. Denn der Umstand, dass nicht alle vorgebrachten Gesichtspunkte oder nicht jede aus Sicht eines [X.]eteiligten relevante Einzelheit in den Entscheidungsgründen behandelt sind, führt noch nicht zu einer Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 2 [X.]; vielmehr reicht als Angabe der für die richterliche Überzeugung leitenden Gründe die Darlegung der wesentlichen Gesichtspunkte aus (vgl [X.], 91, 94 = [X.] zu § 103 [X.]; [X.]SG, [X.]eschluss vom 25. November 1998, [X.] [X.]/98 [X.], juris RdNr 6; [X.]SG, Urteil vom 20. Oktober 2004, [X.] RJ 48/03 R, juris RdNr 27; [X.] in [X.] [X.], [X.], 9. Aufl, § 128 Rd[X.]).

3

Da sich schon aus dem [X.]eschwerdevorbringen selbst eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 2 [X.] nicht schlüssig ergibt, ist nicht näher darauf einzugehen, dass das [X.] entgegen den Ausführungen der [X.]eschwerdeführerin sehr wohl die Rechtsprechung des [X.]SG vom 6. Mai 2008 ([X.]/7a [X.] 8/07 R, [X.]00, 238 = [X.]-4300 § 421g [X.]) der Entscheidung zugrunde gelegt und dass es sich auch mit der [X.]ehauptung, aus § 84 [X.] ([X.]) folge die Verpflichtung eines [X.]ildungsträgers zur Vermittlung seiner Maßnahmeteilnehmer, auseinandergesetzt hat (vgl Seiten 6, 7 sowie 10 und 11 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils).

4

2. Nicht in der gebotenen Weise dargelegt ist die von der [X.]eschwerdeführerin behauptete grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 [X.]).

5

Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist auszuführen, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist ([X.] § 160a [X.] und 65; [X.] 3-1500 § 160a [X.] mwN - stRspr; vgl auch [X.] [X.] 3-1500 § 160a [X.]). Insoweit muss die [X.]eschwerdebegründung aufzeigen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und gegebenenfalls des Schrifttums nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und es ist der Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage durch das Revisionsgericht notwendig macht ([X.] § 160a [X.]1).

6

[X.] sind jedenfalls keine hinreichenden Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage zu entnehmen, ob ein Vermittlungsgutschein eingelöst werden könne, wenn ein zugelassener Maßnahmeträger im [X.] an eine von ihm selbst durchgeführte und mit [X.]ildungsgutschein geförderte [X.]ildungsmaßnahme einen Maßnahmeteilnehmer in Arbeit vermittelt habe. Soweit die [X.]eschwerdeführerin Klärungsbedarf im Hinblick auf die Auslegung der §§ 296, 421g [X.] im Verhältnis zu § 84 Nr 2 [X.] sieht, fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der Vorschriften und insbesondere mit den Konsequenzen, die sich aus dem jeweiligen Wortlaut für die [X.]eantwortung der gestellten Frage ergeben.

7

Zwar ist der Gesetzeswortlaut mit Hervorhebungen wiedergegeben; offensichtlich übersehen wird aber, dass § 84 Nr 2 [X.] von einem Träger nur verlangt, dass er "in der Lage ist", durch Vermittlungsbemühungen die Eingliederung von Teilnehmern zu unterstützen. Anders als die in der [X.]eschwerdebegründung ebenfalls erwähnte Vorgängervorschrift des § 86 Abs 1 [X.] [X.] in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung, in der als Voraussetzung der Anerkennung einer Maßnahme noch bestimmt war, dass ([X.]) sich der Träger zur Unterstützung der Eingliederung von Teilnehmern durch Vermittlungsbemühungen "verpflichtet", erfordert § 84 Nr 2 [X.] in der geltenden Fassung nur eine Vermittlungsfähigkeit; eine Verpflichtung zur Vermittlung besteht nicht mehr. Hieran orientiert sich auch - soweit ersichtlich - die Literatur (vgl [X.] in NK-[X.], 3. Aufl, § 84 RdNr 26 f; [X.] in Niesel, [X.], 4. Aufl, § 84 RdNr 5; Urmersbach in [X.], [X.], § 84 RdNr 43 sowie [X.], aaO, § 87 RdNr 25, jeweils Stand 2008).

8

Darüber hinaus enthält die [X.]eschwerdebegründung keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem vom [X.] erwähnten Gesichtspunkt, dass in § 84 Nr 2 [X.] nur von der "Unterstützung" der Eingliederung die Rede ist und somit aufgrund dieser Vorschrift - anders als nach §§ 296, 421g - kein Erfolg geschuldet wird. [X.]führerin geht auch nicht auf die Ausführungen des [X.] auf Seite 11 des angefochtenen Urteils ein, wonach eine [X.]eauftragung der Klägerin mit der Vermittlung des [X.]eigeladenen nicht ersichtlich und nicht von der [X.]eklagten behauptet ist und sich auch nicht aus dem [X.]ildungsgutschein ergibt. Die in der [X.]eschwerdebegründung mehrfach ausdrücklich oder sinngemäß aufgestellte [X.]ehauptung, ein [X.]ildungsträger habe im Wesentlichen die gleichen Pflichten wie ein Arbeitsvermittler nach Erteilung eines Vermittlungsgutscheins, ist somit nicht schlüssig und lässt sich nicht mit der für die [X.]eurteilung der Frage der grundsätzlichen [X.]edeutung maßgeblichen Tatsachengrundlage der Vorinstanz (vgl [X.]SG, [X.]eschluss vom 20. August 2007, [X.] 11a [X.] 159/06 [X.], juris RdNr 4), vereinbaren.

9

3. [X.] beruht auf § 197a [X.] iVm §§ 154 Abs 2, 162 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung, die Festsetzung des Streitwerts auf § 197a [X.] iVm §§ 52 Abs 3, 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz.

Meta

B 11 AL 121/09 B

23.02.2010

Bundessozialgericht 11. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Berlin, 11. Januar 2006, Az: S 62 AL 4080/04, Urteil

§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 421g Abs 3 Nr 1 SGB 3 vom 23.12.2003, § 84 Nr 2 SGB 3 vom 23.12.2002

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.02.2010, Az. B 11 AL 121/09 B (REWIS RS 2010, 9086)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9086

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