Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2010, Az. V ZB 52/10

V. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 850

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] vom 2. Dezember 2010 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] § 20 Abs. 1 Die bei einem Grundstücksverkauf anfallende Umsatzsteuer ist seit der Änderung des Umsatzsteuergesetzes durch das [X.] 2004 nicht mehr Teil des Kaufpreises, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. [X.] § 44 Abs. 1 Satz 1 Ein Grundstückskauf und der dazu erklärte Verzicht des Verkäufers auf Umsatzsteu-erbefreiung (§ 9 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 [X.]G) haben denselben Gegenstand. [X.], Beschluss vom 2. Dezember 2010 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] hat am 2. Dezember 2010 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die weitere Beschwerde der Kostengläubigerin gegen den [X.] der Zivilkammer 82 des [X.] vom 17. Dezember 2008 wird zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde beträgt 4.488 •. Gründe: [X.] Die Kostengläubigerin beurkundete am 29. November 2007 einen Kauf-vertrag, durch den die Verkäuferin mehrere Grundstücke an die Kostenschuld-nerin, eine GmbH, veräußerte. Hinsichtlich des Kaufpreises wurde folgende Regelung getroffen: 1 "§ 2 Verkauf/Kaufpreis (–) (2) Der [X.] beträgt [X.] 2.960.000 (–) (3) [X.] erklärt hiermit den Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 [X.]G für das Kaufobjekt und optiert insoweit zur Umsatzsteuer. Sie verpflichtet sich, diese Option nicht zu widerrufen. [X.] weist die Käuferin darauf hin, daß die Käuferin zusätzlich zum Kaufpreis gem. § 13b Abs. 1 Ziff. 3 [X.]G die auf den Kaufpreis entfallende Umsatzsteuer in der [X.] 3 - [X.] gesetzlichen Höhe zu tragen hat und die Käuferin gem. § 13b Abs. 2 [X.]G insoweit alleinige Steuerschuldnerin gegenüber den Finanzbehörden ist. (–)" Mit Notarkostenberechnung vom 16. Januar 2008 setzte die [X.] gegenüber der Kostenschuldnerin die Kosten für die Beurkundung des Kaufvertrages, darunter eine 20/10-Beurkundungsgebühr (§ 36 Abs. 2 [X.]), sowie für die Abgabe einer [X.] an. Von dem Rechnungsbetrag in Abzug gebracht ist unter anderem eine Zahlung der Kostenschuldnerin auf eine weitere Kostenberechnung vom 11. Juli 2007, die die Fertigung eines Vertrags-entwurfs zum Gegenstand hatte. Als Geschäftswert legte die Kostengläubigerin jeweils 3.522.400 • (2.960.000 • [X.] 19 % [X.].) zugrunde. 2 3 Die Kostenschuldnerin hat gegen die beiden Kostenberechnungen Be-schwerde erhoben und - soweit im Verfahren der weiteren Beschwerde noch von Interesse - geltend gemacht, als Geschäftswert sei lediglich der [X.] (ohne Umsatzsteuer) anzusetzen. Das [X.] hat der Beschwerde insoweit stattgegeben und die Kostenberechnungen entsprechend herabge-setzt. Hiergegen richtet sich die von dem [X.] zugelassene weitere Be-schwerde der Kostengläubigerin. Das [X.] hält das Rechtsmittel für begründet. Es sieht sich [X.] durch die Beschlüsse des [X.] vom 16. April 2007 ([X.] 2007, 241 f. = [X.] 2007, 538 ff.) und des [X.] vom 10. Juni 2008 ([X.] 2008, 433 f.) an einer Entscheidung gehin-dert und hat daher die Sache dem [X.] vorgelegt. 4 - 4 - I[X.] 5 Die Vorlage der Sache an den [X.], deren Statthaftigkeit sich aufgrund der Übergangsvorschrift in Art. 111 Satz 1 [X.] nach § 156 Abs. 4 Satz 4 [X.] (in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fassung) [X.]. § 28 Abs. 2 [X.] beurteilt, ist zulässig. 1. Das [X.] will bei seiner Entscheidung von den jeweils auf weitere Beschwerden ergangenen Beschlüssen des [X.] vom 16. April 2007 und des [X.] vom 10. Juni 2008 abweichen. Nach seiner Auffassung ist bei [X.] die Um-satzsteuer auch nach den zum 1. April 2004 in [X.] getretenen Änderungen des Umsatzsteuergesetzes grundsätzlich Bestandteil des Kaufpreises und [X.] gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] bei der Festsetzung des Geschäftswertes zu berücksichtigen. Dies wird in den beiden herangezogenen Entscheidungen anders beurteilt (ebenso [X.], NJW-RR 2009, 518 f.). 6 2. Die Abweichung betrifft die Auslegung von Bundesrecht. 7 a) Allerdings ist die Frage, welcher Kaufpreis von dem Käufer als Gegen-leistung für die Lieferung der [X.] geschuldet ist, grundsätzlich anhand einer Auslegung der in dem Kaufvertrag getroffenen Vereinbarungen zu beant-worten. Meinungsverschiedenheiten hierüber können, da sie nicht die Ausle-gung bundesgesetzlicher Vorschriften betreffen, grundsätzlich nicht Gegen-stand einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 [X.] sein (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Oktober 1983 - [X.], [X.] 88, 302, 304; Beschluss vom 28. Juni 1984 - [X.], [X.] 92, 18, 20). 8 b) Die von dem vorlegenden Gericht aufgeworfene Rechtsfrage bezieht sich indes (auch) auf die Auslegung der bundesgesetzlichen Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.]. Ob die infolge der Option des Verkäufers zur Mehr-9 - 5 - wertsteuer für einen Grundstücksverkauf zu zahlende Umsatzsteuer nach der Änderung des Umsatzsteuergesetzes durch das [X.] 2004 ([X.] I 2003 S. 3076, berichtigt [X.] I 2004 S. 69) weiterhin als Teil der Leis-tung des Käufers an den Verkäufer und damit als Teil des Kaufpreises angese-hen werden kann, beantwortet sich nicht, sofern vertragliche Bestimmungen der Vertragsparteien dazu fehlen, nach der gesetzlichen Ausgestaltung der Steuer-pflicht. II[X.] Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 2 [X.] aF). Sie ist [X.] unbegründet. Die Entscheidung des [X.] beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 Satz 3 [X.] aF). 10 1. a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht den von der Kostengläubigerin als Geschäftswert für die Beurkundung des [X.] vom 29. November 2007 sowie für die Abgabe einer [X.] angesetzten Kaufpreis um die Umsatzsteuer herabgesetzt und hiervon ausgehend die - in dem Verfahren der weiteren Beschwerde dem Grunde nach nicht mehr streiti-gen - Gebühren berechnet (Kostenberechnung vom 16. Januar 2008). Das Gleiche gilt für die von der Kostengläubigerin weiterhin angesetzte - nachfol-gend auf die Beurkundungsgebühr angerechnete (§ 145 Abs. 1 Satz 3 [X.]) - Gebühr für die Erstellung eines Urkundsentwurfs (Kostenberechnung vom 11. Juli 2007). Denn die bei dem Grundstückserwerb anfallende Umsatzsteuer stellt keinen Bestandteil des von der Kostenschuldnerin zu entrichtenden Kauf-preises dar und bleibt daher für den nach § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu ermit-telnden Geschäftswert außer Betracht. 11 - 6 - 12 b) Allerdings handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]s (vgl. etwa [X.], Urteil vom 24. Februar 1988 - [X.], [X.] 103, 284, 287; Urteil vom 26. Juni 1991 - [X.], [X.] 115, 47, 50; Senat, Urteil vom 11. Mai 2001 - [X.], NJW 2001, 2464) bei der Umsatzsteuer um einen rechtlich unselbstständigen Teil des vereinbar-ten bürgerlich-rechtlichen Entgelts, soweit die Parteien keine andere Vereinba-rung getroffen haben. Das gilt auch dann, wenn der Käufer - wie hier die [X.] (§ 2 Abs. 1, § 15 [X.]G) - zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (Senat, [X.]O; [X.], Urteil vom 4. April 1973 - [X.], [X.], 677, 678; Urteil vom 28. Februar 2002 - I ZR 318/99, NJW 2002, 2312). Diese Rechtsprechung bezieht sich indes auf Fälle, in denen - wie re-gelmäßig (vgl. § 13a Abs. 1 Nr. 1 [X.]. § 1 Abs. 1 Nr. 1 [X.]G) - der Verkäufer im Verhältnis zur Finanzbehörde zur Entrichtung der Umsatzsteuer verpflichtet war. Nach den zum 1. April 2004 in [X.] getretenen Änderungen des [X.] durch das [X.] 2004 ([X.] I 2003 S. 3076, berichtigt [X.] I 2004 S. 69) schuldet nunmehr bei Umsätzen, die unter das [X.] fallen, der Käufer gegenüber der Finanzbehörde die Umsatzsteuer (§ 13b Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 [X.]G bzw. § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 [X.]G in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntma-chung vom 21. Februar 2005 [X.] I S. 386, 406). Voraussetzung der Steuer-pflicht ist, dass der Verkäufer auf die insoweit nach § 4 Nr. 9a [X.]G bestehende Steuerbefreiung verzichtet (§ 9 Abs. 1 [X.]G) und es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt (§ 13b Abs. 5 Satz 1 [X.]G bzw. § 13b Abs. 2 Satz 1 [X.]G in der hier maßgebli-chen Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 [X.] I S. 386, 406). 13 c) Die Frage, ob auch bei solchen [X.], deren [X.] Abwicklung sich - wie hier - nach dem seit dem 1. April 2004 14 - 7 - geltenden Recht richtet, die Umsatzsteuer weiterhin als Teil des Kaufpreises anzusehen ist, sofern die Parteien keine anders lautende Vereinbarung getrof-fen haben, wird in Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beantwortet. [X.]) Nach Ansicht des [X.] (NJW-RR 2006, 71) soll es für das [X.] nicht darauf ankommen, wer im [X.] zur Finanzbehörde die Umsatzsteuer schuldet. Die Umsatzsteuer stelle vielmehr auch dann, wenn die Steuerpflicht den Käufer treffe, einen Teil der geschuldeten Gegenleistung dar mit der Maßgabe, dass die Leistung inso-weit vertragsgemäß an einen [X.] (Finanzbehörde) erfolge. 15 [X.]) In der Rechtsprechung vorherrschend ist dagegen die Auffassung, dass auf Grund der unmittelbaren gesetzlichen Steuerschuld des [X.] von diesem grundsätzlich keine vertragliche Verpflichtung zur [X.] gegenüber dem Verkäufer übernommen werde ([X.], [X.] 2007, 241 f.; [X.], [X.] 2008, 433; [X.], NJW-RR 2009, 518, 519). 16 cc) Diese Ansicht ist im kostenrechtlichen Schrifttum fast ausnahmslos auf Zustimmung gestoßen ([X.], Kostengesetze, 40. Aufl., § 20 [X.] Rn. 24 "Umsatzsteuer"; [X.], [X.], 4. Aufl., § 20 Rn. 23; [X.]/ [X.], [X.], 18. Aufl., § 18 Rn. 6; [X.]/[X.]/[X.], [X.]O, § 20 Rn. [X.]; [X.] in [X.]/Wedewer, [X.], § 20 Rn. 3; Notarkasse, Streifzug durch die Kostenordnung, 6. Aufl., Rn. 1294; [X.]/[X.], [X.] 2006, 438, 454; Fleischer, [X.] 2006, 265 f.; Holthausen-Dux, notar 2004, 54, 56; [X.], [X.] 2006, 239, 240; [X.], [X.], 200; ders., [X.] 2007, 480; [X.], [X.] 2004, 249, 257; [X.], [X.] 2005, 103; aA nur As-senmacher/[X.], [X.], 16. Aufl., Stichwort "Umsatzsteuer [[X.]]", [X.]. 5). Auch für die Grunderwerbsteuer wird einhellig davon ausgegan-gen, dass die bei einem Grundstückskauf anfallende Umsatzsteuer nicht zum Kaufpreis zählt und daher auch nicht in die steuerliche Bemessungsgrundlage 17 - 8 - (vgl. § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) einzubeziehen ist (vgl. [X.] in Pahl-ke/[X.], [X.], 3. Aufl., § 9 Rn. 98; Schlosser-Zeuner in [X.]/Geist, [X.]G, 9. Aufl., § 13b Rn. 20; [X.]/Mensching, [X.], 305, 306; [X.], [X.]O; [X.], [X.] 2006, 475, 477; [X.], [X.] 2004, 222, 228; [X.], [X.] 2004, 1225, 1227; [X.]/[X.], [X.], 712, 713; [X.], [X.]O; vgl. auch [X.]. [X.]., Erlass vom 22. Juni 2004, [X.] 2004, 1464). [X.]) Der Senat hält die vorstehend unter [X.]) dargestellte Auffassung für zutreffend. 18 (1) Ist die Umsatzsteuer von dem Verkäufer an die Finanzbehörde zu entrichten, erscheint es gerechtfertigt, Aufwendungen, die dem Verkäufer in Erfüllung seiner Steuerpflicht entstehen, grundsätzlich als Bestandteil des durch den Käufer zu zahlenden Entgelts anzusehen (vgl. [X.], Urteil vom 28. Februar 2002 - I ZR 318/99, NJW 2002, 2312). Denn der Verkäufer wird die von ihm zu erbringenden Steuerzahlungen regelmäßig bei seiner Kalkulation berücksichti-gen und den geforderten Kaufpreis danach ausrichten. Anders liegt es aber, wenn auf Grund der umsatzsteuerrechtlichen Regelung die Steuerpflicht [X.] den Käufer trifft. Insoweit entstehen dem Verkäufer keine Mehrkosten, die seine Preisgestaltung gegenüber dem Käufer beeinflussen könnten; der Leis-tungsaustausch zwischen den Parteien wird durch die Umsatzsteuerpflichtigkeit des Vorgangs nicht berührt. Es besteht daher auch keine Veranlassung, die Umsatzsteuer als Teil der schuldrechtlichen Gegenleistung zu betrachten, so-fern die Parteien nicht eine hiervon abweichende Regelung treffen. 19 (2) Soweit zur Begründung der gegenteiligen Auffassung ein Interesse des Verkäufers angeführt wird, den Käufer erforderlichenfalls auf Erfüllung [X.] steuerrechtlichen Verpflichtung in Anspruch nehmen zu können ([X.], NJW-RR 2006, 71), ist ein solches nicht zu erkennen. Die Umsatzsteuerpflicht des Grundstückskäufers nach § 13b Abs. 5 Satz 1 [X.]G (bzw. nach § 13b 20 - 9 - Abs. 2 Satz 1 [X.]G in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 [X.] I S. 386, 406) betrifft ausschließlich das (öffentlich-rechtliche) Rechtsverhältnis zwischen diesem und der Finanzbehörde. Der [X.] kann nur in Ausnahmefällen (vgl. § 14c Abs. 2 Satz 1 [X.]G) zur Umsatz-steuer herangezogen werden. Ob der Käufer seiner Steuerpflicht nachkommt, ist somit aus Sicht des Verkäufers für den Vollzug des Kaufvertrags grundsätz-lich ohne Belang. Dessen Rechtsstellung wird für den Fall, dass eine Umsatz-steuerzahlung durch den Käufer ausbleibt, nicht nachteilig betroffen. (3) Entgegen der von dem [X.] in dem Vorlagebeschluss ver-tretenen Auffassung kommt es auch nicht darauf an, dass der die Steuerpflicht des Käufers auslösende Verzicht auf die Steuerbefreiung (§ 9 Abs. 1 [X.]G) in erster Linie der Sicherung von Steuervorteilen des Verkäufers dient, da dieser andernfalls vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen wäre (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.]G; dazu [X.] in [X.]/Geist, [X.]O, § 9 Rn. 3). Zwar mag der [X.], dass dem Verkäufer auf Grund des Verzichts ein bereits gewährter [X.] verbleibt, für diesen einen mit dem Verkauf zumindest mittelbar verbundenen wirtschaftlichen Vorteil darstellen. Rechtlich handelt es sich [X.] weder hierbei noch bei der von dem Käufer im Hinblick auf seine eigene Steuerschuld zu erbringenden Umsatzsteuerzahlung um einen Teil der ge-schuldeten Gegenleistung. 21 (4) Die Rechtslage ist im Ansatz derjenigen bei der Grunderwerbsteuer vergleichbar, für die der Käufer ebenfalls - wenn auch gesamtschuldnerisch ne-ben dem Verkäufer (§ 13 Nr. 1 [X.] [X.]. § 44 Abs. 1 [X.]) - gegenüber der Finanzbehörde als Steuerschuldner einzustehen hat. Die Grunderwerbsteuer, zu deren Übernahme sich der Käufer regelmäßig gegenüber dem Verkäufer verpflichtet, zählt indes nach allgemeiner Auffassung nicht zu dem zivilrechtli-chen Kaufpreis, ohne dass es darauf ankommt, ob insoweit eine Zuordnung zu den Erwerbsnebenkosten im Sinne des § 448 Abs. 2 [X.] vorzunehmen ist 22 - 10 - (zum [X.] etwa [X.], [X.], 12. Aufl., § 448 Rn. 6; MünchKomm-[X.]/[X.], 5. Aufl., § 448 Rn. 11; [X.]/[X.], [X.], 69. Aufl., § 448 Rn. 7 - jeweils mwN; vgl. auch [X.], [X.]O, § 20 [X.] Rn. 15 "Grunderwerbsteuer"). d) Damit ist auch die in dem hier zugrunde liegenden Grundstückskauf-vertrag - auf Grund des in § 2 Abs. 3 Satz 1 des [X.] erklärten Ver-zichts der Verkäuferin auf die Steuerbefreiung - anfallende Umsatzsteuer kein Bestandteil des Kaufpreises mit der Folge, dass sich der Geschäftswert nach § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.] ausschließlich nach dem [X.] richtet. Eine vom Regelfall abweichende Beurteilung ergibt sich insbesondere nicht aus der Bestimmung in § 2 Abs. 3 Satz 3 des [X.]. Dem darin enthaltenen Hinweis auf die Steuerpflicht der Kostenschuldnerin kommt lediglich eine klar-stellende und warnende Funktion zu. Denn auf diese Weise werden der [X.] die nachteiligen Rechtsfolgen vor Augen geführt, die mit der Er-klärung der Verkäuferin für sie verbunden sind. Für den zivilrechtlich geschulde-ten Kaufpreis bleibt die Regelung ohne Bedeutung. 23 2. Als zutreffend erweist sich auch die Annahme des [X.], dass die Beurkundung des Verzichts keine Auswirkungen auf die [X.] hat. 24 a) Bei dem Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 [X.]G, der nach § 9 Abs. 3 Satz 2 [X.]G der notariellen Beurkundung bedarf, handelt es sich um eine einseitige Erklärung des Verkäufers im Sinne des § 36 Abs. 1 [X.]. Deren Beurkundung würde sich jedoch nur dann als gebühren-rechtlich relevant erweisen, wenn der Verzicht und der gleichzeitig beurkundete Kaufvertrag (§ 36 Abs. 2 [X.]) einen verschiedenen Gegenstand hätten (vgl. § 44 Abs. 2 Buchst. b [X.]). Verzicht und Kaufvertrag betreffen indes densel-ben Gegenstand, weshalb der Notarkostenberechnung ausschließlich die für 25 - 11 - die Beurkundung des Kaufvertrages anfallende (höhere) Gebühr zugrunde zu legen ist (§ 44 Abs. 1 Satz 1 [X.]). 26 b) Derselbe Gegenstand im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist ge-geben, wenn sich die Erklärungen auf dasselbe Recht oder Rechtsverhältnis beziehen oder wenn sich, bei mehreren Rechtsverhältnissen, aus der Gesamt-heit der Erklärungen ein Hauptgeschäft heraushebt und das weitere Rechtsge-schäft mit diesem in einem engen, inneren Zusammenhang steht (Senat, [X.] vom 21. November 2002 - [X.], [X.] 153, 22, 27; Beschluss vom 9. Februar 2006 - [X.], [X.] 166, 189, 191; Beschluss vom 9. Februar 2006 - [X.], [X.], 2045, 2046). Letzteres ist hier der Fall. [X.]) Anlass für die Beurkundung war die beabsichtigte Veräußerung meh-rerer Grundstücke durch die Verkäuferin an die Kostenschuldnerin. Die hierzu abgegebenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen bilden [X.] des notariellen Vertrages. Dagegen handelt es sich bei dem weiterhin beurkundeten Verzicht der Verkäuferin auf die Steuerbefreiung um eine den Abschluss des [X.] begleitende Erklärung, durch die die Grundstücksübertragung umsatzsteu-errechtlich in einem bestimmten Sinne geregelt werden sollte. Der Verzicht steht somit zwar in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Kaufvertrag, tritt aber in seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Bedeutung hinter diesen zurück (ebenso [X.], [X.] 2008, 433, 434; Notarkasse, Streifzug durch das Kostenrecht, [X.]O, Rn. 1294; aA [X.] in [X.]/Wedewer, [X.]O, § 44 Rn. 7; Holthausen-Dux, notar 2004, 54, 56; [X.], [X.] 2005, 160, 161; [X.], [X.] 2005, 103). 27 [X.]) Für dieses Ergebnis spricht auch die in § 18 Abs. 2 Satz 2 [X.] enthaltene Wertung. Nach dieser Vorschrift werden Früchte, Nutzungen, Zin-sen, Vertragsstrafen und Kosten bei der Festsetzung des Geschäftswertes nur berücksichtigt, wenn sie Gegenstand eines besonderen Geschäfts sind; das gilt 28 - 12 - grundsätzlich in gleicher Weise für die in einem Vertrag getroffenen Bestim-mungen zur Steuertragung (KG, [X.] 1942, 109, 112 f.; [X.]/[X.], [X.]O, § 18 Rn. 6). Hieraus folgt, dass [X.], die in demselben Geschäft wie der Hauptgegenstand eine Regelung erfahren, kosten-rechtlich regelmäßig ohne Bedeutung bleiben (vgl. [X.]/[X.]/ [X.], [X.]O, § 20 Rn. [X.]). Besondere Umstände, die hinsichtlich der bei [X.] anfallenden Umsatzsteuer eine andere Betrachtung nahe legen könnten, sind nicht gegeben. [X.] Einer Entscheidung über die gerichtlichen Kosten der weiteren Be-schwerde (§ 156 Abs. 5 Satz 2, § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF) bedarf es nicht. Eine Entscheidung über die Erstattung außergerichtlicher Kosten gemäß § 156 Abs. 4 Satz 4 [X.] aF, § 13a Abs. 1 [X.] ist nicht veranlasst, da sich 29 - 13 - die Kostenschuldnerin an dem Verfahren der weiteren Beschwerde nicht betei-ligt hat. Die Festsetzung des [X.] für das Verfahren der weiteren Beschwerde beruht auf § 131 Abs. 2 [X.] aF, § 31 Abs. 1 Satz 1 [X.]. [X.] Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.12.2008 - 82 [X.]/08, 82 [X.], 82 [X.]/08 [X.], Entscheidung vom 12.01.2010 - 9 W 4/09, 6/09, 7/09 -

Meta

V ZB 52/10

02.12.2010

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2010, Az. V ZB 52/10 (REWIS RS 2010, 850)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 850

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

V ZB 52/10 (Bundesgerichtshof)

Notarkosten für die Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages: Berücksichtigung der Umsatzsteuer bei der Geschäftswertbemessung; Gegenstand bei Verzicht …


15 W 308/06 (Oberlandesgericht Hamm)


I-10 W 25/08 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


I-10 W 132/06 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


5 OH 6/20 (Landgericht Münster)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

V ZB 52/10

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.