Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2014, Az. 4 ARs 20-2/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 1290

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 ARs 20-2/14
2 StR 105/14

vom
18. November
2014
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

wegen schweren Raubs u.a.
hier:
Abgabebeschluss des [X.] vom 8. Oktober 2014

2 StR 105/14

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat am 18.
November 2014 be-schlossen:

Der 4.
Strafsenat hält sich für die Entscheidung über die ihm vom 2.
Strafsenat zur Übernahme vorgelegte Strafsache 2
StR
105/14 für unzuständig. Er legt die Sache zur Entscheidung des Kompe-tenzstreits dem Präsidium des [X.] vor.

Gründe:
Mit Beschluss vom 23.
Juli 2013 hat der 2.
Strafsenat die bei ihm unter dem [X.]. 2
StR
105/14 anhängig gewordene Strafsache zuständigkeitshalber an den 4.
Strafsenat abgegeben. Der 4.
Strafsenat hat die Übernahme mit [X.] vom 9.
September 2014 abgelehnt. Durch Beschluss vom 8.
Oktober 2014 hat der 2.
Strafsenat die Sache erneut an den 4.
Strafsenat abgegeben. Dabei vertritt er die Auffassung, dass die erneute Abgabe für den 4.
Strafsenat bindend geworden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten und des [X.] nimmt der Senat auf die beigefügten Beschlüsse Bezug.
I.
Der 4.
Strafsenat ist nach den Regelungen des [X.] für eine Entscheidung über die ihm erneut zur Übernahme vorgeleg-te Strafsache nicht zuständig.
1
2
-
3
-
1.
Der 4.
Strafsenat hält an seiner Auffassung fest, wonach eine Abgabe der Strafsache 2
StR
105/14 durch den 2.
Strafsenat an ihn nach Beginn der Revisionshauptverhandlung gemäß Buchstabe A.
Nr.
VI.
1.
a) Satz
1 des [X.] des [X.] nicht mehr möglich war. Um Wiederholungen zu vermeiden nimmt der Senat auf seine Ausführungen im [X.] vom 9.
September 2014

4
ARs
20-2/14, S.
3
ff. Bezug.
2.
Auch der (erneute) Abgabebeschluss
des 2.
Strafsenats vom 8.
Okto-ber 2014 ist für den Senat nicht nach Buchstabe
A.
Nr.
VI.
1.
a) Satz

2 des [X.] bindend geworden.
Die in Buchstabe
A.
Nr.
VI.
1.
a) Satz
2 des [X.] geregelte Bindungswirkung bezieht sich nach dem [X.] ersichtlich nur auf die nach Buchstabe
A.
Nr.
VI.
1.
a) Satz
1 des Geschäftsver-teilungsplans von dem abgebenden Senat einstimmig zu treffende Entschei-dung, ob die Sache nach der Art des anzuwendenden Rechts vor einen
ande-ren bestimmten Senat gehört und

bejahendenfalls

ob die Abgabe nicht aus besonderen Gründen unzweckmäßig erscheint. Hinsichtlich der formalen Vor-aussetzungen für eine Abgabe vermag der abgebende Senat den Senat, an den er verweisen will, auch dann
nicht zu binden, wenn er ihn vorher angehört hat.
II.
Der Senat legt die Sache dem Präsidium
des [X.] gemäß §
21e [X.] zur Entscheidung der aufgeworfenen Fragen vor. [X.], welcher von mehreren Spruchkörpern derselben Art eine Sache zu bear-beiten hat, sind nach §
21e [X.] vom Präsidium des Gerichts zu entscheiden, 3
4
5
6
-
4
-
wenn die Zuständigkeit der streitenden Spruchkörper

wie hier

allein auf
dem Geschäftsverteilungsplan
beruht ([X.], Beschluss vom 5.
Oktober 1999

X
ARZ
247/99, [X.], 80, 81; Beschluss vom 30.
Oktober 1973

5
StR 496/73, [X.]St 25, 242, 244; Urteil vom 13.
Mai 1975

1
StR 138/75, NJW 1975, 1424; Urteil vom 25.
August 1975

2
StR
309/75, [X.]St 26, 191, 199
f.).
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Bender
Quentin

Meta

4 ARs 20-2/14

18.11.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.11.2014, Az. 4 ARs 20-2/14 (REWIS RS 2014, 1290)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1290

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