Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2012, Az. VIII ZR 290/11

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 8963

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII [X.]/11
vom

21. Februar
2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat am
21. Februar
2012
durch den Vorsitzenden [X.], die Richterin Dr.
Milger, die
Richter Dr.
Achilles und Dr.
Schneider
sowie die Richterin Dr. Fetzer
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers
durch einstimmi-gen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:
1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das [X.] hat die Revision zugelassen, weil die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] zu der
Frage
erfordere,
"ob eine generelle Untervermietungser-laubnis unter dem Vorbehalt der Prüfung der Person des Untermieters aus-nahmslos nicht verlangt werden könne".
Dies trifft nicht zu.

a) Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des [X.] nur dann, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt
(st. Rspr., vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 4. Juli 2002 -
V
ZR 16/02, [X.]Z 151, 221, 225 und vom 27. März 2003 -
V
ZR 291/02, [X.]Z 154, 288, 292).
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Einer derartigen Orientierungshilfe durch das Revisionsgericht bedarf es hier offensichtlich nicht. Die
vom
Berufungsgericht formulierte Frage wird
in der Literatur übereinstimmend dahin beantwortet, dass sich aus § 553 BGB kein Anspruch auf Erteilung einer generellen, nicht personenbezogenen Unter-mieterlaubnis ergibt;
auch in der vom Berufungsgericht angeführten [X.] wird ein derartiger Anspruch nicht in Erwägung gezogen.
b) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Ent-scheidung des [X.] in den Fällen der Divergenz sowie dann, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berühren
([X.], Beschluss vom 4. Juli 2002 -
V
ZR 16/02,
aaO S. 225 f.). [X.] ist nichts ersichtlich.
2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass sich aus § 553 BGB nur ein Anspruch auf Erteilung einer Untervermietungserlaubnis für einen namentlich bezeichneten [X.] ergeben kann
und
dass
auch eine
"kategorische"
Erlaubnisverweigerung der Beklagten nicht
zur Folge hat, dass dem
Kläger nunmehr mit Rücksicht auf Treu und Glauben (§ 242 BGB)
ein
Anspruch auf Erteilung einer Untervermie-tungserlaubnis
"unter dem Vorbehalt der Person des Untermieters"
zusteht.
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3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
[X.]
Dr. Milger
Dr. Achilles

Dr. Schneider
Dr. Fetzer
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] erledigt worden.

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.09.2010 -
39A C 43/10 -

LG [X.], Entscheidung vom 02.09.2011 -
311 [X.]/10 -

6

Meta

VIII ZR 290/11

21.02.2012

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2012, Az. VIII ZR 290/11 (REWIS RS 2012, 8963)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 8963

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