26. Senat | REWIS RS 2014, 2465
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Markenbeschwerdeverfahren – "müncheberger forschergeist/Forschergeist" – Warenidentität – zur Kennzeichnungskraft - keine unmittelbare Verwechslungsgefahr – keine Verwechslungsgefahr durch gedankliche Verbindung
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 30 2011 018 544
hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 1. Oktober 2014 unter Mitwirkung des Richters [X.] als Vorsitzenden sowie der Richterin [X.] und des Richters Dr. Himmelmann
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des [X.] vom 28. Oktober 2013 aufgehoben. Der Widerspruch aus der Wortmarke 30 2009 070 165 wird zurückgewiesen.
I.
Gegen die Eintragung der für die Waren
Klasse 29: Marmeladen, Konfitüren
Klasse 32: Fruchtsäfte
Klasse 33: alkoholische Getränke
eingetragenen Wortmarke 30 2011 018 544
müncheberger forschergeist
ist aus der für die Waren und Dienstleistungen
Klasse 32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; [X.] und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken
Klasse 33: alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)
[X.]: Dienstleistungen eines Destillateurs
eingetragenen Wortmarke 30 2009 070 165
Forschergeist
Widerspruch erhoben worden.
Die Markenstelle für Klasse 33 des [X.] hat durch einen Beamten des gehobenen Dienstes mit Beschluss vom 28. Oktober 2013 die angegriffene Marke gelöscht, weil zwischen beiden Marken [X.] § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] bestehe. Zur Begründung hat die Markenstelle erklärt, nach der [X.], von der auszugehen sei, bestehe zwischen den von der angegriffenen Marke geschützten Waren der Klassen 32 „Fruchtsäfte“, 33 „alkoholische Getränke“ und den gleichlautenden Waren der Widerspruchsmarke Identität. Ein „ungezwungener mittlerer Ähnlichkeitsbereich“ ergebe sich bei einem Vergleich der Waren der jüngeren Marke „Marmeladen, Konfitüren“ (Klasse 29) mit den Waren „Sirupe für die Zubereitung von Getränken“ der älteren Marke. Aufgrund dieser Ähnlichkeitslage könne auf die Beurteilung weiterer Ähnlichkeiten zwischen den für die ältere Marke geschützten „Dienstleistungen eines Destillateurs“ und den Waren der angegriffenen Marke verzichtet werden. Der Widerspruchsmarke komme ein durchschnittlicher Schutzumfang zu. Grundsätzlich sei bei der Beurteilung der markenrechtlichen [X.] auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen. In einem ersten [X.] stünden sich daher hier die Zeichen „[X.] Forschergeist“ und „Forschergeist“ gegenüber. Eine Gefahr von deren Verwechslung könne durch den in der angegriffenen Marke zusätzlich enthaltenen Wortbegriff „[X.]“ ausgeschlossen werden. Mehrteilige Marken, bei denen der für eine Verwechslung in Frage kommende Bestandteil in dem [X.] eine die Marke als Ganzes prägende Stellung einnehme und somit als markenmäßiger Schwerpunkt des [X.]s gesehen werde, seien allerdings von der vergleichenden Prüfung einer Marke in ihrer Gesamtheit ausgenommen. In einem weiteren [X.] sei deshalb darauf abzustellen, ob ein Bestandteil geeignet sei, den Gesamteindruck der Marken zu prägen. Die angegriffene Marke bestehe aus den Worten „[X.]“ und „Forschergeist“. „[X.]“ sei eine gängige Adjektivierung des Namens der amtsfreien [X.] [X.] im [X.] Bundesland [X.] und für die beanspruchten Waren eine mögliche geographische Herkunftsangabe, weshalb dem Wortbestandteil „[X.]“ in der angegriffenen Marke nur eine sehr geringe Kennzeichnungskraft zukomme. Das Wort „Forschergeist“ sei zwar aus den Substantiven „Forscher“ und „geist“ gebildet, wobei der Begriff „Geist“ in Alleinstellung für „Spirituosen“ einen beschreibenden Aussagegehalt aufweise. In ihrer Gesamtheit stelle die Wortverbindung „Forschergeist“ aber als Einwortbegriff eine unzertrennliche Einheit dar, der als „Wortneuschöpfung“ der zusätzliche Sinngehalt „der Geist i. S. v. die (geniale) geistige Eigenschaft eines Forschers“ zukommen könne. Die angegriffene Marke werde deshalb durch den Bestandteil „Forschergeist“ geprägt. Verbraucher würden dem Bestandteil „Forschergeist“ besondere Beachtung schenken und darin den markenmäßigen Schwerpunkt der Gesamtmarke sehen. Wegen der insoweit bestehenden [X.] zwischen den [X.] sei die angegriffene Marke zu löschen.
er“ zu einem einheitlichen Begriff verbunden, was der Vernachlässigung eines Bestandteils weiter entgegenstehe. Sofern ein Verbraucher den Ort Müncheberg tatsächlich kenne, sei ihm auch das dort ansässige Forschungszentrum bekannt. In diesem Fall erschließe sich die Zweideutigkeit der Marke „müncheberger forschergeist“ im Hinblick auf die dortige Forschungstätigkeit und auf die alkoholischen Waren („Geist“). Eine Vernachlässigung des Bestandteils „müncheberger“ komme auch in diesem Fall nicht in Betracht. Unabhängig davon, welche genaue Vorstellung der angesprochene Verkehr mit dem Bestandteil „müncheberger“ verbinde, vernachlässige er ihn bei der Wahrnehmung der Marke nicht vollständig. Damit sei eine Prägung der Marke durch den Bestandteil „forschergeist“ und eine darauf basierende [X.] ausgeschlossen. Eine [X.] aufgrund einer selbständig kennzeichnenden Stellung der Widerspruchsmarke in der jüngeren Marke scheide ebenfalls aus. Dem Bestandteil „forschergeist“ sei weder ein Unternehmenskennzeichen noch ein bekannter Stammbestandteil zur Seite gestellt. Die Beifügung sonstiger Bestandteile begründe keine selbständig kennzeichnende Stellung. Auch eine Verwechslung im weiteren Sinne komme nicht in Betracht, weil weder ein Serienzeichen noch andere besondere Umstände vorliegen würden.
Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des [X.] vom 28. Oktober 2013 aufzuheben.
Der Widersprechende beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Auf die Terminsladung vom 28. August 2014 hat er mit Schriftsatz vom 8. September 2014 mitgeteilt, dass er den auf den 1. Oktober 2014 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrnehmen werde. Es möge verhandelt und entschieden werden.
Zur Begründung seines Antrags hat der Widersprechende auf sein Vorbringen im Verfahren vor dem [X.] verwiesen. Dort hat der Widersprechende vorgetragen, hinsichtlich der Waren der Klassen 32 und 33 bestehe zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke Identität und hinsichtlich der übrigen Waren zumindest hochgradige Ähnlichkeit. Die angegriffene Marke werde durch den Wortbestandteil „Forschergeist“ geprägt, wohingegen der [X.] „[X.]“ als glatt beschreibende Angabe der geographischen Herkunft zurücktrete. Die sich deshalb gegenüberstehenden [X.] „Forschergeist“ seien identisch, weshalb [X.] bestehe und die angegriffene Marke gelöscht werden müsse.
[X.]
Die nach § 64 Abs. 6 S. 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 S. 1 und 2, Abs. 2 [X.] zulässige Beschwerde ist begründet, weil hinsichtlich der nach § 43 Abs. 1 S. 3 [X.] zu berücksichtigenden Waren für das Publikum keine Gefahr von Verwechslungen zwischen der angegriffenen und der Widerspruchsmarke i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] besteht. Auf die Beschwerde der Markeninhaberin ist deshalb der Beschluss der Markenstelle für Klasse 33 des [X.] vom 28. Oktober 2013 aufzuheben und der Widerspruch aus der Wortmarke 30 2009 070 165 „Forschergeist“ zurückzuweisen.
1. Voraussetzungen der [X.] § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] [X.] besteht, wenn das Publikum glauben könnte, dass die von den [X.] erfassten Waren/Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich im Hinblick auf die Identität oder Ähnlichkeit der [X.] einerseits und die Identität oder Ähnlichkeit der von diesen erfassten Waren/Dienstleistungen andererseits. Weil die [X.] vom Vorliegen einer Vielzahl von Umständen abhängt, tritt als weiteres Element insbesondere die Kennzeichnungskraft der älteren Marke hinzu ([X.] [X.], 922, 924 Rn. 29 – [X.]; [X.]. 1999, 734, 736 Rn. 17 – [X.]; [X.]. 2007, 718, 720 Rn. 55 – TRAVATAN [X.]; [X.], 343, 346 Rn. 63 – [X.]/[X.]; [X.], 503, 504 Rn. 28 – [X.]/[X.] Mode u. a.; [X.], 841, 844 Rn. 51 – [X.]/[X.];
2. Wechselwirkung und Feststellung der [X.] Ob [X.] vorliegt, bemisst sich im Wesentlichen nach dem Zusammenwirken der Faktoren Identität oder Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen, Kennzeichnungskraft der älteren Marke und Identität oder Ähnlichkeit der [X.]. Dabei stehen die genannten Faktoren in einem Verhältnis der Wechselwirkung, so dass ein geringerer Grad eines Faktors durch einen höheren Grad eines anderen Faktors ausgeglichen werden kann ([X.] [X.], 387, 389 Rn. 22 – Sabél/[X.]; [X.], 922, 923 Rn. 17 – [X.]; [X.]. 1999, 734, 736 Rn. 19 – [X.]; [X.]. 2000, 899, 901 Rn. 40 – [X.]/Adidas; [X.], 343, 345 Rn. 48 – [X.]/[X.]; [X.], 1040, 1042 Rn. 25 – [X.]/pure; [X.], 930, 932 Rn. 22 – [X.]/[X.]/; [X.], 64 Rn. 9 – Maalox/[X.]; [X.] 2011, 826 Rn. 11 – [X.]/[X.]; [X.] 2011, 824 Rn. 18 – [X.]; [X.], 235 Rn. 35 – [X.]/[X.]; [X.] 2009, 766, 768 Rn. 26 – Stofffähnchen; [X.] 2009, 772, 776 Rn. 51 – [X.]; [X.] 2009, 484, 486 Rn. 23 – Metrobus; [X.], 1002, 1004 Rn. 23 – [X.];
3. Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen
Da [X.] nicht aufgeworfen sind, ist beim [X.] und bei der Beurteilung der [X.] jeweils von der [X.] auszugehen.
Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren/Dienstleistungen ist anzunehmen, wenn diese in Berücksichtigung aller erheblichen Faktoren, die ihr Verhältnis zueinander kennzeichnen – insbesondere ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer regelmäßigen Vertriebs- oder [X.], ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, ihrer Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Produkte und Leistungen oder anderer für die Frage der [X.] wesentlicher Gründe – so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder gegebenenfalls wirtschaftlich verbundenen Unternehmen ([X.] [X.], 922, 923 f. Rn. 22-29 – [X.]; [X.] 2006, 582, 584 – [X.]; [X.] 2009, 47, 53 Rn. 65 – Edition [X.]; [X.] [X.], 925, 926 – Bisotherm-Stein; [X.] 1999, 158, 159 – [X.]; [X.] 1999, 164, 166 – [X.]; [X.] 2004, 594, 596 – [X.]; [X.] 2006, 941, 942 Rn. 13 – [X.] [X.]; [X.] 2007, 321, 322 Rn. 20 – [X.]; [X.] 2007, 1066, 1068 Rn. 23 – Kinderzeit; [X.] 2009, 484, 486 Rn. 25 – Metrobus; [X.] 2014, 488, 489 Rn. 14 – [X.]/[X.];
Zwischen den von der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke jeweils beanspruchten Waren „Fruchtsäfte“ der Klasse 32 und „Alkoholische Getränke“ der Klasse 33 besteht Identität. Auf die Feststellung des Grades der Ähnlichkeit der übrigen sich gegenüber stehenden Waren und Dienstleistungen kann verzichtet werden, weil selbst hinsichtlich der genannten identischen Waren keine [X.] besteht.
4. Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
Bei der Feststellung der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist zwischen den verschiedenen Waren/Dienstleistungen zu differenzieren. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke muss deshalb bezogen auf die jeweils in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ermittelt werden ([X.] [X.] 2009, 484, 491 Rn. 83 – Metrobus; [X.] [X.]-RR 2010, 285, 286 – [X.];
Nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.] 2005, 772 Rn. 24 – [X.]/PUBLIC; [X.]E 44, 1, 3 Rn. 19 – [X.]; [X.] 1997, 840, 842 – [X.]/[X.]), die in der Literatur Zustimmung gefunden hat (
Ergibt sich bei der Prüfung des Grades der Kennzeichnungskraft einer Marke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft, ist diese Durchschnittlichkeit aber nach neuerer Rechtsprechung des [X.] ([X.] 2013, 833 Rn. 55 – Culinaria/[X.]) nicht weiter nach „schwach durchschnittlich“, „normal durchschnittlich“ und „stark durchschnittlich“ abzustufen. Einer solchen Unterscheidung steht – so der [X.] (a. a. O.) – entgegen, dass der Begriff „Durchschnitt“ einen aus mehreren vergleichbaren Größen errechneten Mittelwert in Bezug auf Quantität oder Qualität bezeichne und die weitere Differenzierung eines mittleren Werts nicht ohne weiteres vorstellbar sei.
Hinsichtlich der für die Widerspruchsmarke eingetragenen Waren der Klasse 32 „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; [X.] und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“ und der Waren der Klasse 33 „alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“ kommt der Widerspruchsmarke durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Denn insoweit ist die Widerspruchsmarke uneingeschränkt geeignet, zur Unterscheidung der genannten Waren von den Waren anderer Unternehmen zu dienen.
Hinsichtlich der „Dienstleistungen eines Destillateurs“ der [X.] ist die Widerspruchsmarke dagegen nur unterdurchschnittlich kennzeichnungskräftig, weil die Wortmarke „Forschergeist“ insoweit beschreibende Anklänge aufweist. Denn bei der Destillation durch das Brennen von Alkohol kommt es nicht auf das zufällige Entdecken thermischer Trennverfahren an, sondern auf die systematische Suche nach solchen Verfahren, also auf das Forschen nach Destillationsverfahren.
5. [X.] und Grad der Zeichenähnlichkeit
a) Ähnlichkeit bei kombinierten Zeichen
Hinsichtlich des Grades der Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden Zeichen ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die [X.] dem angesprochenen Verkehr, also dem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher vermitteln ([X.] [X.] 2004, 843, 845 Rn. 29 – [X.]; [X.] 2007, 700, 701 Rn. 35 – [X.]/Shaker; [X.]. 2010, 129, 132 Rn. 60 – [X.]/[X.]; [X.], 1098, 1099 Rn. 45 – [X.]/[X.]; [X.] [X.] 2011, 148, 149 Rn. 13 – [X.]; [X.], 833, 834 Rn. 12 – [X.]). Eine künstlich zergliedernde, analysierende Betrachtungsweise ist zu vermeiden, weil auch eine größere Anzahl von Übereinstimmungen im Einzelnen nicht notwendig zu einem übereinstimmenden Gesamteindruck führen muss. Der Verkehr nimmt eine Marke regelmäßig so auf, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 387, 390 Rn. 23 – Sabèl/[X.]; [X.]. 1999, 734, 735 Rn. 25 – [X.];
Bei – wie hier – kombinierten Zeichen kann eine [X.] nur bejaht werden, wenn der übereinstimmend-ähnliche Bestandteil den maßgeblichen Gesamteindruck des betreffenden Zeichens derart prägt, dass die übrigen Bestandteile für den Gesamteindruck vernachlässigt werden können ([X.] [X.] 1976, 353, 354 COLORBOY; [X.] 1996, 775, 777 – [X.]; [X.] 1996, 777, 778 – [X.]; [X.], 942, 943 – [X.]; [X.] 1999, 995, 997 – [X.]; [X.] 2004, 598, 599 – Kleiner Feigling; [X.] 2004, 865, 866 – [X.];
Beschreibende oder kennzeichnungsschwache Markenteile dürfen nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben. Aus ihnen können zwar keine isolierten Rechte hergeleitet werden. Ebenso wenig prägen sie für sich allein den Gesamteindruck einer Marke. Mit weiteren Angaben können sie sich aber zu einem zusammengehörigen betrieblichen Herkunftshinweis verbinden (
Der Wortbestandteil „forschergeist“ prägt die angegriffene Marke nicht. Denn zum einen ist die Marke „[X.] forschergeist“ grammatikalisch wie die Marke „[X.]“ aufgebaut, was dafür spricht, wie in dem vom [X.] entschiedenen Fall den Wortbestandteil „[X.]“ der angegriffenen Marke als Bestandteil des Kombinationszeichens „[X.] forschergeist“ zu verstehen und deshalb den Wortbestandteil „[X.]“ nicht zu vernachlässigen. Zum anderen wird die geographische Herkunftsbezeichnung „[X.]“, die auf die östlich von [X.] im [X.] (Land [X.]) gelegene amtsfreie [X.] [X.] verweist, von beachtlichen Teilen des Verkehrs nicht als bloß beschreibende Angabe, sondern als Warenkennzeichen aufgefasst, weshalb sie über eine gewisse Kennzeichnungskraft verfügt und auch aus diesem Grunde nicht vernachlässigt werden kann. Denn die [X.] [X.] zählte laut dem Onlinelexikon Wikipedia am 31.12.2012 lediglich 6686 Einwohner, weshalb [X.] von dem größten Teil der normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher nicht als geographische Herkunftsangabe erkannt wird.
Das bedeutet im Ergebnis, dass die angegriffene Marke „[X.] forschergeist“ nicht durch den Wortbestandteil „forschergeist“ geprägt wird, weshalb sich die Zeichen „[X.] forschergeist“ der angegriffenen und „Forschergeist“ der Widerspruchsmarke gegenüberstehen.
b) [X.] und Grad der Zeichenähnlichkeit
Die Beurteilung des Gesamteindrucks getrennt in klanglicher, schriftbildlicher und begrifflicher Hinsicht ergibt, dass zwischen den [X.] keine hinreichenden Ähnlichkeiten in einer Wahrnehmungsrichtung festzustellen sind, die eine [X.] der angegriffenen Marke mit der Widerspruchsmarke begründen könnten.
Die Zeichen „[X.] forschergeist“ und „Forschergeist“ sind im Blick auf den nicht zu vernachlässigenden Wortbestandteil „[X.]“ der angegriffenen Marke sowohl klanglich als auch schriftbildlich und begrifflich so verschieden, dass der normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Marken trotz teilweiser Warenidentität nicht verwechseln wird.
Insgesamt betrachtet ist der [X.] zwischen der angegriffenen und der Widerspruchsmarke daher so groß, dass der Verkehr die beiden Marken auseinander hält und eine [X.] ausscheidet, weshalb zwischen den Marken keine unmittelbare [X.] besteht. Für die Gefahr einer gedanklichen Verbindung der Marken hat weder die Widersprechende Tatsachen vorgetragen noch sind solche Tatsachen sonst ersichtlich.
6. Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 71 Abs. 1 [X.]
Für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen besteht keine Veranlassung.
Meta
01.10.2014
Beschluss
Sachgebiet: W (pat)
Zitiervorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 01.10.2014, Az. 26 W (pat) 502/14 (REWIS RS 2014, 2465)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 2465
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
26 W (pat) 36/13 (Bundespatentgericht)
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25 W (pat) 519/20 (Bundespatentgericht)
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26 W (pat) 20/14 (Bundespatentgericht)
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26 W (pat) 520/14 (Bundespatentgericht)
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26 W (pat) 514/22 (Bundespatentgericht)
Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.
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