Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2008, Az. XII ZB 148/06

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3038

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] 148/06 vom 2. Juli 2008 in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja BGB § 1587 g Abs. 1, § 1587 i Abs. 1 Im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich erwirbt der Berechtigte keinen [X.] auf Zahlung einer dynamischen Ausgleichsrente, die in einem Vomhun-dertsatz des jeweiligen [X.] der aktuell geschuldeten Ausgleichsrente ausgedrückt werden könnte. Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann deshalb auch nicht zur Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils seiner Be-triebsrente verpflichtet werden (Bestätigung des [X.]sbeschlusses vom 11. September 2007 - [X.]/04 - FamRZ 2007, 2055, 2056 f.). [X.], Beschluss vom 2. Juli 2008 - [X.] 148/06 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Juli 2008 durch [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 2. Familiensenats in [X.] des [X.] vom 20. Juli 2006 aufgehoben. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 30. August 2005 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Antragstellerin. [X.]: 1.000 • Gründe: [X.] Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. 1 Die am 12. November 1965 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 30. Januar 1987 zugestellten Antrag durch rechtskräftiges Verbundur-teil vom 21. Januar 1988 geschieden und der Versorgungsausgleich durchge-führt. Dabei wurden im Wege des Splittings gesetzliche Rentenanrechte des 2 - 3 - (jetzigen) Antragsgegners (im Folgenden Ehemann, geboren am 15. Februar 1941) in Höhe von monatlich 548,15 DM, bezogen auf das Ehezeitende (31. Dezember 1986), auf die (jetzige) Antragstellerin (im Folgenden Ehefrau, geboren am 26. April 1942) übertragen. Im Wege des erweiterten Splittings wurden zum Ausgleich einer vom Ehemann bei der P.

-E. AG er-worbenen Betriebsrente, deren dynamisierten Wert das Amtsgericht anhand der [X.] mit 637,92 DM ermittelt hat, gesetzliche Rentenanrechte des Ehe-mannes in Höhe von weiteren 57,40 DM, monatlich und bezogen auf das [X.] (31. Dezember 1986), auf die Ehefrau übertragen. Der Ehemann bezieht seit dem 1. Mai 2005 aus der betrieblichen [X.] Versorgungsbezüge, deren Ehezeitanteil (168 Monate in die [X.] fallende Ehezeit [1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1986] : 388 Monate Betriebszugehörigkeit [1. Januar 1973 bis 30. April 2005] = 43,299 % von 2.798,67 • =) 1.211,80 • beträgt. Die Ehefrau, die seit dem 1. Juni 2005 ebenfalls Rentenleistungen bezieht, begehrt nunmehr die [X.] des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs. 3 Das Amtsgericht hat den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau ab 1. Juni 2005 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 562,88 • zu zahlen und seinen Betriebsrentenanspruch in dieser Höhe an die Ehefrau abzu-treten. Den weitergehenden, auf Abtretung der Betriebsrente in Höhe von 20,11 % des jeweiligen [X.] gerichteten Antrag hat es zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesge-richt den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 562,88 • zu zahlen und zur Erfüllung dieses Anspruchs und etwaiger künftiger [X.] seine Ansprüche auf Betriebsrente in Höhe von 20,11 % des jeweiligen Monatsbetrags an die Ehefrau abzutreten. Hiergegen wendet sich der Ehemann mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. 4 - 4 - I[X.] 5 Das zulässige Rechtsmittel ist begründet. 6 1. Das [X.] ist, wie auch schon das Amtsgericht, für die Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente von dem hälftigen auf die Ehezeit entfallenden Teil des [X.] der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes ausgegangen. Von diesem Betrag hat es den bereits im Wege des erweiterten Splittings (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 [X.]) ausgeglichenen Teil der Betriebsrente abgezogen. Diesen Teil hat es ermittelt, indem es den - auf das Ehezeitende (31. Dezember 1986) bezogenen - Nominalbetrag der der Ehefrau im erweiterten Splitting übertragenen gesetzlichen Rentenanrechte auf den ak-tuellen Nominalbetrag "hochgerechnet", d.h. mit dem derzeitigen aktuellen [X.] multipliziert und sodann durch den zum Ehezeitende geltenden aktuel-len Rentenwert dividiert hat. Diese Vorgehensweise entspricht der [X.] (zuletzt [X.]sbeschluss vom 11. September 2007 - [X.]/04 - FamRZ 2007, 2055, 2056). Auch die Rechtsbeschwerde erinnert [X.] nichts. 2. Das [X.] ist der Auffassung, dass - wenn auch mögli-cherweise nicht notwendig die titulierte Höhe der schuldrechtlichen [X.], so doch - die Höhe des zur Erfüllung des Ausgleichanspruchs abzutre-tenden Teils der Betriebsrente in einem Vomhundertsatz angegeben werden könne, der dem Verhältnis der derzeit geschuldeten Ausgleichsrente zum der-zeitigen Zahlbetrag der Betriebsrente entspricht. Zwar könne bei einer solchen prozentualen Abtretung der Fall eintreten, dass bei einer Erhöhung der Be-triebsrente der abgetretene Rententeil steige, ohne dass dieser Anstieg in dem titulierten Zahlbetrag der Ausgleichsrente eine Entsprechung finde. Dies sei 7 - 5 - jedoch unbedenklich, da die schuldrechtliche Ausgleichsrente materiell-rechtlich ohnehin einschließlich späterer Erhöhungen geschuldet werde. 8 Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 9 Wie der [X.] in seinem - nach der angefochtenen Entscheidung ergan-genen - Beschluss vom 11. September 2007 (- [X.]/04 - FamRZ 2007, 2055, 2056 f.) dargelegt hat, beinhaltet § 1587 g Abs. 1 BGB keinen Anspruch des Berechtigten auf Zahlung einer dynamischen, in einem Vomhundertsatz des jeweiligen [X.] ausgedrückten Ausgleichsrente. Für eine Anpas-sung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente steht dem Berechtigten allein das Auskunftsverlangen nach § 1587 [X.]. § 1580 BGB und bei einer wesentli-chen Veränderung der Bezugsgrößen das [X.] nach § 1587 g Abs. 3 i.V.m. § 1587 d Abs. 2 BGB zur Verfügung. Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann deshalb auch nicht zur Abtretung eines prozentualen (dynamischen) Anteils seiner Betriebsrente verpflichtet wer-den. Nach § 1587 i Abs. 1 BGB kann, wie der [X.] inzwischen ebenfalls ent-schieden hat (Beschluss vom 11. September 2007 - [X.]/04 - FamRZ 2007, 2055, 2057), der ausgleichsberechtigte Ehegatte die teilweise Abtretung der schuldrechtlich auszugleichenden [X.] nur erfüllungshal-ber und nur in Höhe der laufenden Ausgleichsrente verlangen. Durch die Abtre-tung soll dem Berechtigten die Realisierung der schuldrechtlichen [X.] erleichtert und ihre unbeschränkte - auch über [X.] hi-nausgehende - Durchsetzung ermöglicht werden. Als eine die Durchsetzung erleichternde Ergänzung zum Ausgleichsanspruch kann der [X.] dem Ausgleichsberechtigten aber nicht zu einem Zahlungsanspruch verhelfen, der inhaltlich über den laufenden, nach § 1587 g Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB geschuldeten und fälligen Ausgleichsanspruch hinausginge. Auch 10 - 6 - eine Anpassung der Entscheidung über die Abtretung ist nur über das Abände-rungsverfahren nach § 1587 i Abs. 3 i.V.m. § 1587 d Abs. 2 BGB möglich, so-fern eine wesentliche Änderung der maßgebenden Umstände eingetreten ist. 11 3. Nach allem kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand ha-ben. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden. Die Beschwerde der Ehefrau gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist zurückzuweisen. [X.] [X.] [X.] Vézina Dose
Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 30.08.2005 - 510 F 1830/05-VA - [X.] in [X.], Entscheidung vom 20.07.2006 - 2 UF 348/05 -

Meta

XII ZB 148/06

02.07.2008

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2008, Az. XII ZB 148/06 (REWIS RS 2008, 3038)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3038

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.