Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.05.2014, Az. 29 W (pat) 80/11

29. Senat | REWIS RS 2014, 5377

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "BRONX" – kein Freihaltungsbedürfnis - Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 041 853.5

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und die Richterin k.A. Akintche im schriftlichen Verfahren am 21. Mai 2014

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des [X.] vom 12. April 2011 wird aufgehoben.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.]

3

ist am 17. Juli 2009 zur Eintragung als Marke in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet worden unter anderem für die nachfolgenden Waren und Dienstleistungen der

4

Klasse 09:Ton-, Bild- sowie Datenträger aller Art (ausgenommen unbelichtete Filme), insbesondere Tonbänder, Kassetten, [X.]D's, [X.], Schallplatten, [X.], Audio- und Videoplatten, Audio- und Videofolien, Audio- und Videokassetten, Audio- und Videofilme sowie Audio- und Videobänder, Disketten, [X.], Digital Versatile Discs (DVD's), Filme, sämtliche vorstehenden Waren in bespielter und unbespielter Form; Brillenetui, [X.], [X.] für [X.]omputer;

5

Klasse 16:Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Zeitungen, Bücher, Kataloge und Prospekte; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), Aufkleber, Sticker, Papier und Schreibwaren, Etuis, Federhalter, Glückwunschkarten, Handtücher, Magazine, Fotografien, Schülerbedarf;

6

Klasse 18:Aktentaschen, [X.], [X.], Dokumentenkoffer, Einkaufstasche, Geldbörsen, Handkoffer, Handtaschen, Kosmetikkoffer, Reisekoffer, Regenschirme, Reisetaschen, Rucksäcke, Sonnenschirme, Schulranzen, Schultaschen, Sporttaschen;

7

Klasse 25:Bandanas, Bekleidungsstücke, Damenkleider, Gürtel, Jacken, Kopfbedeckungen, Kostüme, Lederbekleidungen, Leibwäsche, Morgenmäntel, Mützen, Pantoffeln, Pelerinen, Schals, Schlafanzüge, Schuhe, Schweißbänder, Sportschuhe, Trikotbekleidungen, Trikots, T-Shirts, Unterwäsche, Wäsche, Wirkwaren (Bekleidung), Halstücher, Handschuhe, Hemden, Hemdblusen, Regenmäntel, Sweater, Überzieher (Bekleidung);

8

Klasse 35:Werbeagentur, Verbreitung von Werbeanzeigen, Aktualisierung von Werbematerial, Verbreitung von Werbeanzeigen, Fernsehwerbung, Herausgabe von Werbetexten, Präsentation von Waren in [X.] für den Einzelhandel, Layoutgestaltung für Werbezwecke, Rundfunkwerbung, Verfassen von Werbetexten, Verkaufsförderung (Sales Promotion) (für Dritte), Versandwerbung, Verteilen von Warenproben zu Werbezwecken, Verteilen von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben), Werbung durch Werbeschriften, Werbung;

9

Klasse 38:Telekommunikation, insbesondere datenverarbeitungsgestützte elektronische Informations- und Kommunikationsdienste für offene und geschlossene [X.]; elektronische Ton-, Bild-, Dokumenten- und Datenübertragung durch Kabel, Satellit, [X.]omputer, [X.]omputerterminals, [X.], Telefon- und [X.] sowie jegliche weitere Übertragungsmedien; Daten- und Stimmentelekommunikation; Sammeln und Liefern von Nachrichten und allgemeinen Informationen; Ausstrahlung von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, [X.], Teletext-Programmen oder –Sendungen; Sendung und Weitersendung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, auch durch Draht-, Kabel-, Satellitenfunk, Videotext, [X.] und ähnliche technische Einrichtungen; Bereitstellung von Informationsangeboten zum Abruf aus dem [X.], anderen Datennetzen sowie Online-Diensten; Bereitstellung und Betrieb eines [X.]portals in Form eines (Online-) [X.], insbesondere für die Kundenbetreuung im Zusammenhang mit Verlagserzeugnissen;

[X.]:Unterhaltung, insbesondere Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Produktion von Film-, Fernseh-, Rundfunk-, BTX-, [X.], Teletext-Programmen oder [X.]; Filmvermietung; Veröffentlichung und Herausgabe von [X.], insbesondere Zeitschriften, Zeitungen, Büchern, Katalogen und Prospekten; sportliche und kulturelle Aktivitäten, Bereitstellen von [X.], Betrieb von Nachtclubs, Betrieb von Vergnügungsparks, Betrieb eines [X.], Betrieb einer Diskothek, Durchführung von Live-Veranstaltungen, Fernsehunterhaltungen, Betrieb eines Künstlerdienstes, Musikdarbietungen, online angebotene Spieldienstleistungen, Online-Publikation von elektronischen Büchern und Zeitschriften, Bereitstellen von elektronischen Publikationen (nicht herunterladbar), Partyplanung, Unterhaltung, Unterricht und Erziehung, Veranstaltung von Bällen, Veranstaltung und Organisation von Konzerten, Verfassen von Texten, ausgenommen Werbetexte, Auskünfte über Freizeitaktivitäten;

Klasse 43:Betrieb einer Bar, Verpflegung von Gästen in [X.] und [X.] und Snackbars.

Mit Beschluss vom 12. April 2011 hat die Markenstelle für Klasse 16 die Anmeldung wegen eines Freihaltebedürfnisses für die genannten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Begriff „[X.]“ bestehe allein aus einer beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Er weise auf den [X.] [X.] hin. Alle zurückgewiesenen Waren könnten von dort stammen oder dieses Stadtviertel thematisieren. Die Bekleidung könne aus der von dort stammenden Subkultur wie Rap, Hip-Hop, Break Dance etc. entstanden sein. Auch die Unterhaltung und Verpflegung könne typisch für die [X.] [X.] sein, nämlich hispanische und afro[X.] Einflüsse haben. Aus dem ehemaligen [X.] Brennpunkt habe sich eine eigene Unterhaltungs- und Verpflegungskultur gebildet. Daher beschreibe der Markenbegriff Thema und Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Als beschreibende und geographische Angabe müsse der Begriff für den Gebrauch durch Mitbewerber und die Allgemeinheit freigehalten werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder, mit der sie beantragen,

den Beschluss des [X.]es vom 12. April 2011 aufzuheben.

Die Beschwerdeführer haben die Beschwerde nicht begründet. Im Amtsverfahren haben sie vorgetragen, für den Begriff bestehe kein Freihaltebedürfnis. Die angesprochenen Verbraucher verbänden das Zeichen nicht mit dem [X.] „The [X.]“ sondern mit einem bestimmten Lebensstil bzw. bestimmten Lebensumständen. Es stehe für einen [X.] Brennpunkt, der von Drogen, Kriminalität und Armut geprägt sei, weshalb auch arme Ghettos in [X.] Großstädten als „[X.]“ bezeichnet würden. Deshalb werde der Begriff nicht mit positiven Vorstellungen über Waren und Dienstleistungen verknüpft. Der Stadtteil [X.] komme als Produktionsstätte für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen auch in Zukunft nicht ernsthaft in Betracht. Dem Zeichen komme daher Unterscheidungskraft zu.

Auf Hinweis des Senats haben die Beschwerdeführer das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 2. Mai 2014 eingeschränkt auf die folgenden Dienstleistungen der

[X.]:

Bereitstellen von [X.]; Betrieb eines [X.]; Partyplanung; Erziehung;

Klasse 43:

Betrieb einer Bar, Verpflegung von Gästen in [X.]afés und [X.] und Snackbars.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gem. § 66 Abs. 1 [X.] statthafte und zulässige Beschwerde ist für die nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses durch die Anmelder noch verbliebenen verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der [X.] „Bereitstellen von [X.], Betrieb eines [X.]; Erziehung; Partyplanung“ und der Klasse 43 „Betrieb einer Bar, Verpflegung von Gästen in [X.]afés und [X.] und Snackbars“ begründet. Der Eintragung des Zeichens stehen für diese Dienstleistungen keine Schutzhindernisse entgegen, insbesondere besteht kein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind solche Marken nicht schutzfähig, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Mit diesem Schutzhindernis wird das im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt, dass unmittelbar waren- und dienstleistungsbeschreibende Angaben von allen Unternehmen frei verwendet werden können und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden ([X.], [X.], 503 Rdnr. 22, 23 – a[X.] AG, [X.], [X.], [X.], [X.] [[X.]]; [X.], 680, 681 Rdnr. 35, 36 – [X.][X.] BV gegen [X.] [[X.]]; GRUR 1999, 723, 725 [X.]. 25, 26 – [X.] (WS[X.]) gegen Boots- und Segelzubehör H[X.] und A[X.] [[X.][X.]]). Ferner erfordert das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht, dass die fraglichen Zeichen oder Angaben bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen der angemeldeten Art verwendet werden, vielmehr genügt, dass sie zu diesen Zwecken verwendet werden können ([X.], [X.], 146, 147 Rdnr. 32 – [X.]/[X.] [[X.]]; a.a.[X.]. 38 – [X.]; [X.], Beschluss vom 06.11.2013, [X.], Rdnr. 28 – [X.]; [X.], 272 Rn. 9 - Rheinpark-[X.]enter Neuss; [X.], 276, Rdnr. 8 – Institut der Nord[X.] Wirtschaft e.V.). Bei der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit ist immer auf das Verständnis eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der angesprochenen Verkehrskreise abzustellen ([X.], [X.], 411, 412 Rdnr. 24 - Matratzen [X.]oncord/[X.]; [X.], 943, 944 Rdnr. 24 - [X.]/[X.] [SAT 2]; [X.] [X.], 850, 854 Rdnr. 18 - [X.]). Für die Frage der Schutzfähigkeit geographischer Herkunftsangaben ist daher maßgeblich, ob angesichts der objektiven Gesamtumstände, insbesondere der wirtschaftlichen Bedeutung des Ortes und seiner Infrastruktur, die Möglichkeit der Eröffnung von Betrieben zur Produktion der beanspruchten Waren oder zur Erbringung der angemeldeten Dienstleistungen vernünftigerweise zu erwarten ist. In diesem Zusammenhang ist von Belang, inwieweit den Verkehrskreisen diese Bezeichnung sowie die Eigenschaften des bezeichneten Ortes und die betreffende Waren- bzw. Dienstleistungsgruppe mehr oder wenig gut bekannt sind ([X.] a.a.[X.]. 31 ff. – [X.]hiemsee; [X.], [X.], 994, 995, Rdnr. 14 – [X.]; [X.], 900 - SPA II).

Das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn ausgeschlossen werden kann, dass nach dem Verständnis und den Vorstellungen der Endverbraucher die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen mit dem betreffenden Ort oder mit der bezeichneten Region vernünftigerweise weder gegenwärtig noch in absehbarer Zukunft in Verbindung gebracht werden können ([X.] a.a.[X.]. 31 – [X.]hiemsee; [X.], 534, 536 Rdnr. 53 – [X.] gegen [X.] [PRANAHAUS]).

Das Wort „[X.]“ bezeichnet einen Stadtteil in [X.]. „The [X.]“ ist der nördlichste Stadtteil von [X.] [X.]ity. Das Fehlen des Artikels in dem angemeldeten Zeichen stellt keine maßgebliche Verfremdung der geografischen Angabe dar, weil der Stadtteil im Inland auch ohne den [X.] Artikel „the“ als „[X.]“ oder „die [X.]“ weithin bekannt ist. Bis zum [X.] war der Stadtteil, der sich über [X.] Quadratkilometer erstreckt und [X.] Mio Einwohner hat, ein Wohnort der Mittelschicht. Nach 1945 verarmte er und entwickelte sich zu einem [X.] Brennpunkt, in dem Gewalt, Drogen, Bandenkriminalität, Anarchie und städtebaulicher Verfall den Alltag der Bewohner, hauptsächlich ethnischer Minderheiten aus aller Welt, bestimmten. Er gehört noch heute zu den ärmsten Gebieten der [X.]. Der auch durch eine Vielzahl von Filmen über die [X.] („In den Straßen der [X.]“, „[X.]“, „The [X.] is Burning“, „A [X.] Tale“, „Rumble in the [X.]“) vermittelte legendäre Ruf der [X.] als von [X.]haos, Gewalt, Drogen, Verfall und Hoffnungslosigkeit geprägter Stadtteil hat dazu geführt, dass der Name generell auch als Synonym für [X.] Brennpunkte in Großstädten verwendet wird.

Die Kriminalität ist seit den 80er Jahren in der [X.] wesentlich zurückgegangen, die Stadtentwicklung hat die [X.] Situation der Bevölkerung verbessert, sodass der Stadtteil für Künstler, Kreative und auch für den Tourismus zunehmend an Attraktivität gewinnt. Über die bereits bestehenden Wirtschaftsbetriebe hinaus wird die Gewerbeentwicklung durch intensive Wirtschaftsförderungsprogramme vorangetrieben. Der [X.] verfügt über Gewerbeflächen und Sehenswürdigkeiten, wie das berühmte [X.] für Baseball, einen Zoologischen Garten und verschiedene Parkanlagen. In der [X.] entwickelten sich seit den 60er Jahren insbesondere in der afro- und puerto[X.]n Bevölkerung Rap, Hip-Hop und Breakdance, musikalische und tänzerische Ausdrucksformen für die [X.] Missstände des Stadtteils, die bei Jugendlichen weltweit Verbreitung gefunden haben. Aus der [X.] stammen viele [X.] Künstler, Schriftsteller, Musiker und Schauspieler. Insofern ist der Begriff als geografische Herkunftsangabe für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen geeignet.

Für die im Inland erbrachten ortsgebundenen Leistungen „Betrieb eines [X.]“, „Partyplanung“ und „Betrieb einer Bar“ stellt das Wortzeichen „[X.]“ dagegen weder eine geografische Herkunftsangabe noch eine sonstige Merkmalsangabe dar, insbesondere scheidet der [X.] als Erbringungsort für im Inland betriebene Bars, Nachtclubs und Gaststätten aus. Auch als sonstige Merkmalsangabe ist das Zeichen nicht geeignet, da der Verkehr mit dem Begriff „[X.]“ hinsichtlich dieser Dienstleistungen keine konkreten Merkmalsvorstellungen verbindet. Die Recherchen des Senats haben keinen Anhaltspunkt dafür erbracht, dass das inländische Publikum konkrete Vorstellungen von Bars, Nachtclubs, [X.] in der [X.] hat, die das Zeichen „[X.]“ als Merkmalsangabe für die Art der angebotenen Leistungen geeignet erscheinen lassen. Auch für Partyplanung stellt der Begriff keine beschreibende Angabe dar. Denn eine Festlegung auf einen bestimmten Musikstil ist im Bereich der [X.] nicht nachweisbar.

Dies gilt auch für die Dienstleistungen „Verpflegung von Gästen in [X.]afés, [X.] und Snackbars“. Als Herkunftsangabe für die angebotene Verpflegung scheidet das Zeichen aus. Denn die inländischen Verkehrskreise werden nicht davon ausgehen, dass die Verpflegung in einer inländischen Gaststätte aus dem [X.] stammt. Ökonomische Gründe für eine Verlagerung der Lebensmittelproduktion aus dem Inland in die [X.] bestehen nicht und es ist auch nicht zu erwarten, dass der Stadtteil sich zum Standort für eine nennenswerte Nahrungsproduktion für [X.] oder Snackbars in [X.] entwickeln wird. Als sonstige Merkmalsbeschreibung für diese Dienstleistungen scheidet der Begriff ebenfalls aus. Der Verbraucher verbindet keine typische Verpflegungsart mit dem Begriff „[X.]“. Der Stadtteil ist geprägt durch ein Vielvölkergemisch, das sich auch in der Gastronomie des Stadtteils niederschlägt. Es existieren dort neben [X.] und karibischen Restaurants auch [X.], [X.], [X.] und andere asiatische sowie [X.] Gaststätten, daneben Fast-Food-Restaurants und diverse Gaststätten, die auf Steaks, [X.] oder Meeresfrüchte spezialisiert sind. Nachweise dafür, dass eine dieser Richtungen im Inland als typisch für die [X.] empfunden wird, finden sich nach den Recherchen des Senats nicht. Daher ist nicht davon auszugehen, dass der Verbraucher mit dem Wort „[X.]“ eine klare Vorstellung über die Art der angebotenen Verpflegung verbindet oder in Zukunft verbinden wird.

Für die Dienstleistung „Erziehung“ wird das Zeichen ebenfalls weder als geografische Herkunftsangabe noch als Merkmalsangabe verstanden. Denn die angesprochenen Verbraucher werden nicht davon ausgehen, dass inländische Erziehungsdienstleistungen aus der [X.] heraus erbracht werden oder Erzieher aus der [X.] stammen. Ebenso wird mit „[X.]“ kein bestimmter Erziehungsstil verbunden.

Auch für die Dienstleistung „Bereitstellen von [X.]“, die die körperliche Bereitstellung von Musikanlagen im Inland beinhaltet, ist „[X.]“ weder eine geographische Herkunfts- noch eine Merkmalsangabe. Die inländischen Verbraucher haben keinen Anlass anzunehmen, dass diese Dienstleistung für das Inland von [X.] aus erbracht wird. Auch werden [X.] unabhängig von dem Stil der darauf gespielten Musikrichtung für eine Vielzahl von Musikstilen angeboten. Soweit als ergänzende Dienstleistungen Tonträger mit [X.] zur Verfügung gestellt werden, sind diese nach Interpret und Titel geordnet, nicht nach der Herkunft der Musikrichtung.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Begriff wegen eines engen Sachbezugs zu den genannten Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] fehlen könnte, bestehen aus den genannten Gründen ebenfalls nicht.

Meta

29 W (pat) 80/11

21.05.2014

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 21.05.2014, Az. 29 W (pat) 80/11 (REWIS RS 2014, 5377)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5377

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

29 W (pat) 15/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "PH Firmengruppe (Wort-Bild-Marke)/ph (Widerspruchsmarke zu 1], Wort-Bild-Marke)/ph pentahotels (Widerspruchsmarke zu 2], Wort-Bild-Mark)" – …


26 W (pat) 72/12 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "MySpass" – keine Unterscheidungskraft


28 W (pat) 546/21 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – „Harzturm“ – keine Unterscheidungskraft für einen Großteil der Waren und Dienstleistungen – keine …


25 W (pat) 23/20 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "TAO (Wortmarke)" - Unterscheidungskraft – keine beschreibende Angabe – keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr


27 W (pat) 189/09 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Mami (Wort-Bild-Marke)/MAMA" – zur Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit und –identität – teilweise Verwechslungsgefahr


Referenzen
Wird zitiert von

27 W (pat) 4/14

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.