Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2001, Az. 4 StR 154/01

4. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1936

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[X.] DES VOLKESUrteil4 StR 154/01vom12. Juli 2001in dem Sicherungsverfah[X.]gegen- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 12. [X.], an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.],[X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.]in am [X.]als [X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil [X.] vom 11. Juli 2000 wird verworfen.Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Beschuldigten imRevisionsverfah[X.] entstandenen notwendigen Auslagen [X.] Staatskasse zu tragen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat die Unterbringung des Beschuldigten in einempsychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Vollstreckung der Maßregelzur Bewährung ausgesetzt. Gegen das Urteil haben der Beschuldigte und [X.] Revision eingelegt. Die Revision des Beschuldigten hat [X.] durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Staatsanwalt-schaft, die sich mit ihrem Rechtsmittel ausschließlich gegen die [X.] Vollstreckung zur Bewährung wendet, rügt die Verletzung materiellenRechts. Das vom [X.] vertretene Rechtsmittel hat keinen [X.].Die Erwägungen, mit denen die [X.] das Vorliegen besondererUmstände bejaht, die nach § 67b Abs. 1 StGB Voraussetzung einer Ausset-zung der Vollstreckung sind, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Das Land-gericht durfte es als besonde[X.] Umstand werten, daß sich der Beschuldigte,wenn auch unter dem Druck des Sicherungsverfah[X.]s, zur Vornahme einerambulanten Therapie bereit erklärt hat und daß ihm nach der Tat aufgrund sei-nes Einverständnisses ein Betreuer zur Seite gestellt worden ist. Rechtlich- 4 -nicht zu beanstanden ist auch die daran ankfende Annahme, fi[X.] die [X.] im Rahmen der Frungsaufsicht erteilten Auflagen, insbeson-dere die Auflage, sich [X.] nach Weisung seines Betreuers weiterhin [X.] Behandlung in ... zu begeben und anschlieûend eine ambulanterztliche Behandlung aufzunehmen, die Erwartung rechtfertigen, [X.] [X.] der Maûregel auch [X.] also ohne ihre Vollstreckung [X.] fierreicht wer-den kannfl. [X.] nach § 67b Abs. 2 StGB mit der Aussetzung der [X.] eintritt und der Beschuldigte einen Bewrungshelfer erlt(§ 68a StGB), stellt zwar fr sich allein keinen besonde[X.] Umstand im Sinnedes § 67b Abs. 1 StGB dar. Die damit gegebenen Überwachungsmöglichkeitenund die dem Beschuldigten nach § 68b StGB zu erteilenden Weisungen [X.] aber [X.] was bei der [X.] die Frage der [X.] zu bercksichtigen ist (BGHR StGB § 67b Abs. 1 besondere Um-st) [X.] eine hinreichende Gewr dafr bieten, [X.] er sich einer die Ge-fahr weiterer Taten ausschlieûender, ambulanten medikamentösen [X.] unterzieht.Soweit die Revision die gebotene umfassende Abwller fr [X.] erheblichen [X.], kann ihr nicht ge-folgt werden. Nach dem Gesamtzusammenhang der die Anordnung der [X.] und die Vollzugsaussetzung betreffenden Urteilsgrkann ausge-schlossen werden, [X.] die [X.] die Wahnidee des Beschuldigten undseine fortbestehende Überzeugung, zum Widerstand gegen Behörden berech-tigt zu sein, im Rahmen ihrer Prognoseentscheidung nicht bercksichtigt hat.[X.] [X.] wie die Revision mit [X.] hervorhebt [X.] von dem Be-schuldigten infolge seines Zustands auch kftig erhebliche rechtswidrige Ta-ten zu erwarten w[X.], bliebe die begangene Tat ohne strafrechtliche Reakti-on, ist nach § 63 StGB Voraussetzung fr die Anordnung seiner Unterbringung- 5 -in einem psychiatrischen Krankenhaus. Als ein fr die Anordnung der Maûregelerforderlicher Umstand kann die Gefrlichkeit des [X.] als solche nicht zugleich hinreichender Grund fr die Versagung der [X.] sein. Ande[X.]falls bliebe fr eine Ausset-zung zugleich mit der Anordnung gemû § 67b StGB kein Anwendungsbereich.[X.] die [X.], worauf der [X.] hinweist, inzwi-schen wieder die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten [X.] 126aStPO angeordnet hat (anscheinend, weil sich die in die Einrichtung der Betreu-ung sowie in die freiwillige Therapie gesetzten Erwartungen nicht erfllt ha-ben), ist - abgesehen davon, [X.] es sich um einen urteilsfremden Umstandhandelt, der im Rahmen der Urteilsnachprfung auf die [X.] nichtbercksichtigt werden kann ± auch deswegen ohne Bedeutung, weil maûgebli-cher Zeitpunkt fr die Prognoseentscheidung der der tatrichterlichen [X.] ist. Sollte sich ± entgegen der rechtlich nicht zu beanstandendentatrichterlichen Prognose ± erweisen, [X.] die Aussetzung der Vollstreckungnicht verantwortet werden kann, so wird der von dem Beschuldigten ausgehen-den- 6 -Gefahr durch einen unverzlichen Widerruf der Aussetzung zu [X.].[X.] Tolksdorf Kuckein Athing Solin-Stojanoviæ

Meta

4 StR 154/01

12.07.2001

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2001, Az. 4 StR 154/01 (REWIS RS 2001, 1936)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1936

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